Zur Wegnahme des Führerscheins - hier: zuständige Behörde; Ersatzvornahme Leitsatz
- Die durch eine landesrechtliche Zuweisungsverordnung erfolgte Rechnung, daß eine Aufgabe von einer Verwaltungsbehörde in ihrer Funktion als Ordnungsbehörde wahrgenommen wird, hat zur Folge, daß anstelle des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für die Vollstreckung von Verwaltungsakten die §§ 47 ff HessSOG gelten.
- Bei der Verpflichtung zur Herausgabe eines Führerscheins handelt es sich um eine vertretbare Handlung. Gründe Randnummer 1 Wegen des Sachverhalts wird auf Ziffer I des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gießen Bezug genommen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und begründet. Randnummer 2 Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend ausgeführt, daß sich die Vollstreckung der Verfügung des Antragstellers vom
- Juli 1991 nach den Vorschriften der §§ 47 ff HSOG richtet. Der Senat gibt seine frühere Rechtsprechung, wonach für die Wegnahme eines Führerscheins die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes gelten, auf (vgl. B. v. 3 . September 1979 - 7 TM 105/79 - u . v. 8 .10.1981 - 7 TM 179/81 -). Der Landrat wird bei der Zulassung von Personen zum Straßenverkehr, wozu auch das Gegenteil der Zulassung gehört, als Ordnungsbehörde im Sinne des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) vom
- Juni 1990 (GVBl. I S. 197, 534) tätig. Die Zuweisung des Straßenverkehrsrechts an den Landrat beruht auf zwei verschiedenen Ermächtigungsnormen. Die sachliche Zuweisung der Aufgabe an den Landrat ist durch die Verordnung zur Bestimmung von straßenverkehrsrechtlichen Zuständigkeiten vom
- Mai 1985 (GVBl. I S. 76) erfolgt. Nach § 7 dieser Verordnung ist zuständige Verwaltungsbehörde nach § 68 Abs. 1 Satz 1 StVZO der Landrat und in den kreisfreien Städten der Oberbürgermeister als Kreispolizeibehörden. Diese Verordnung hat ihre Rechtsgrundlage in § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Organisationsanordnungen und Anstaltsordnungen vom
- November
- Ob das zuletzt genannte Gesetz den Verordnungsgeber zugleich ermächtigt hat, dem Landrat diese Aufgabe als Kreispolizeibehörde zuzuweisen, kann hier offenbleiben. Daß er als Kreispolizeibehörde und jetzt als Ordnungsbehörde bestimmt ist, ergibt sich auf jeden Fall aus einer weiteren Rechtsnorm, nämlich aus § 1 der Zuweisungsverordnung vom
- Juli 1972 (GVBl. I S. 255) geändert durch Gesetz vom
- September 1974 (GVBl. I S. 366) und durch die Verordnung zur Änderung der Zuweisungsverordnung vom
- April 1992 (GVBl. I S. 135) . Die letzte Änderung der Zuweisungsverordnung hat nur deklaratorischen Charakter. Die frühere Zuweisung an die allgemeinen Polizeibehörden war bereits durch § 113 Abs. 2 letzter Satz HSOG dahin geändert worden, daß die bisher von den allgemeinen Polizeibehörden wahrgenommenen Aufgaben, die diesen Behörden durch besondere Rechtsvorschriften zugewiesen worden sind, von den allgemeinen Ordnungsbehörden, den Sonderordnungsbehörden und den Polizeibehörden zu erfüllen sind. Im HSOG ist auch jetzt eine Vorschrift enthalten, die die Landesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Aufgaben der Gefahrenabwehr durch die allgemeinen Ordnungsbehörden erfüllt werden ( § 89 Abs. 1 HSOG ). Die Regelung, daß eine Aufgabe von einer Verwaltungsbehörde in ihrer Funktion als Ordnungsbehörde wahrgenommen wird, hat zur Folge, daß anstelle des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (§ 1 Abs. 2 HVwVG) für die Vollstreckung von Verwaltungsakten die §§ 47 ff HSOG gelten. Die Regelung in § 89 HSOG stellt damit eine Ermächtigung an den Verordnungsgeber dar, zu bestimmen, welches Vollstreckungsrecht für bestimmte Arten von Verwaltungsakten gelten soll, das allgemeine oder das besondere des HSOG. Gegen die Weitergeltung der früheren Regelung aufgrund von Vorschriften des HSOG in früheren Fassungen bestehen keine Bedenken, da der Gesetzgeber sie durch § 113 Abs. 2 HSOG in seinen Willen aufgenommen und bestätigt hat. Randnummer 3 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei der Herausgabe des Führerscheins um eine vertretbare Handlung im Sinne des § 49 HSOG . Die Wegnahme von Sachen ist im Vollstreckungsrecht des Bundes und des Landes Hessen unterschiedlich geregelt. Die Zivilprozeßordnung und § 77 HVwVG enthalten besondere Vorschriften für den Fall, daß im Wege der Zwangsvollstreckung Sachen weggenommen werden müssen. Der Bundesgesetzgeber geht allerdings auch diesmal davon aus, daß die Wegnahme von Sachen eigentlich unter dem Begriff der vertretbaren Handlungen fallen würde, denn in § 887 Abs. 3 ZPO ist bestimmt, daß die Vorschriften über die Vollstreckung wegen vertretbarer Handlungen nicht für die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder der Leistung von Sachen gilt. Nach dem Verwaltungsvollstreckungsrecht des Bundes fällt die Wegnahme von Sachen unter den unmittelbaren Zwang. Denn nach § 10 VwVG gelten die Regeln über die Ersatzvornahme nur dann, wenn die Behörde einen Dritten mit der Durchführung der Ersatzvornahme beauftragt und nicht selbst tätig wird. Nach § 49 Abs. 1 HSOG und auch noch § 74 Abs. 1 Hess. VwVG liegt eine Ersatzvornahme jedoch auch dann vor, wenn die Behörde selbst anstelle des Pflichtigen handelt. Eine vertretbare Handlung ist eine solche, bei der es unerheblich ist, ob der Schuldner oder ein Dritter die Handlung vornimmt (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO
- Aufl. § 887, Anm. 2 B). Eine solche Handlung stellt die Auslieferung des Führerscheins dar. Entscheidend ist lediglich, daß die Behörde in den Besitz des Führerscheins gelangt. Wer ihr diesen Besitz verschafft, ist unerheblich. Auf irgendwelche Willenserklärungen des Schuldners, die dieser nur selbst abgeben könnte, kommt es hierbei nicht an. Die Wegnahme ist das Spiegelbild der Herausgabe. Daß die Wegnahme unter Umständen mit Zwang verbunden ist, liegt in der Natur der Zwangsvollstreckung. Durch diesen Zwang wird die Wegnahme weder zu einer unvertretbaren Handlung, noch wird die Wegnahme als solche zur Ausübung unmittelbaren Zwangs. Unmittelbarer Zwang ist nach § 55 Abs. 1 HSOG die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt oder durch ihre Hilfsmittel und durch Waffen. Bei der unmittelbaren Einwirkung auf Sachen handelt es sich um eine Maßnahme, die nicht eine Zwangsvollstreckung in bezug auf diese Sache selbst zur Grundlage hat. Allenfalls anläßlich einer Zwangsvollstreckung in Bezug auf eine Sache wird Gewalt gegen die Person des Herausgabepflichtigen nötig. In dem angefochtenen Verwaltungsakt ist auch das Zwangsmittel ordnungsgemäß im Sinne des § 53 HSOG angedroht worden. Die Androhung bezieht sich zutreffend auf das Zwangsmittel der Ersatzvornahme. Diese ist insoweit konkretisiert worden, als die Einziehung vorgesehen ist, was als Wegnahme zu verstehen ist. Besondere Kosten, die hätten angedroht werden sollen, entstehen offenbar nicht, weil der Ordnungsbehörde außer Fahrtkosten keine besonderen Auslagen entstehen können. Im übrigen ist der Kostenbetrag als Gebühr bezeichnet worden und in Höhe von 75,00 DM angegeben worden. Ob tatsächlich eine Verwaltungsgebühr in dieser Höhe entsteht, braucht in diesem Zusammenhang nicht geprüft zu werden. Bedenken könnten sich höchstens daraus ergeben, daß in der Androhung angegeben worden ist, die Ersatzvornahme erfolge durch die Polizei. Es handelt sich insoweit um eine nicht erforderliche Angabe. Wesentlich erscheint die Angabe, daß die Vollziehung durch Behördenbedienstete erfolgen soll. Die Angabe, welche Behörde und wer im einzelnen das tun soll, ist für die Androhung nicht erforderlich. Der Senat hat Bedenken, ob die Polizei für die Durchsuchung der Wohnung hier in Betracht kommt. 44 HSOG regelt die Vollzugshilfe. Die Vollzugshilfe kann nach Abs. 1 darin bestehen, daß die Polizeibehörde (sprich Vollzugspolizei) anstelle der Ordnungsbehörde Vollzugshandlungen vornimmt. Darüber hinaus gibt es nach § 44 HSOG unter weiter eingeschränkten Voraussetzungen Vollzugshilfe für andere Behörden. Die Vollziehungshilfe für die Ordnungsbehörde ist nach § 44 Abs.1 HSOG dann erforderlich, wenn diese Behörde mangels eigener befugter Bediensteter eine Handlung nicht selbst vornehmen kann. Den Ordnungsbehörden ist es hiernach nicht freigestellt, nach ihrem Belieben den Vollzug durch die Polizei vorzusehen. Voraussetzung ist vielmehr, daß eigene befugte Bedienstete nicht vorhanden sind, die die Handlung vornehmen können. Was unter einem befugten Bediensteten zu verstehen ist, ist in § 44 Abs. 1 HSOG nicht im einzelnen geklärt. Besondere Vorschriften über die Befugnisse bestimmter Personen enthält § 63 Abs. 1 HSOG . Es spricht deshalb vieles dafür, daß nur solche Personen als befugte Bedienstete im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1 HSOG anzusehen sind. Für die Durchsuchung einer Wohnung ist, abgesehen von dem Erfordernis der gerichtlichen Genehmigung, keine besonderen Befugnisse für Behördenbedienstete erforderlich, allenfalls bei körperlichen Widerstand mittelbaren Zwang durch Polizei (als Vollzugshilfe), um die Durchsuchung und Wegnahme zu ermöglichen. Randnummer 4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 5 Dieser Beschluß ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026390
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