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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat 3 TH 1528/93 Beschluss Auslegung von GemO HE § 136 Abs 5 S 1; vorläufiger Rechtsschutz einer Gemeinde gegen

Obsah (7)§ 36§ 35§ 136§ 1§ 4§ 107§ 62

(Auslegung von GemO HE § 136 Abs 5 S 1 ; vorläufiger Rechtsschutz einer Gemeinde gegenüber kommunalaufsichtlicher Anweisung zur Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde

BauGB § 36 Abs 1 S 1) Verfahrensgang vorgehend VG Gießen, 2. Juni 1993, 8 G 91/93 Gründe Randnummer 1 I. Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen eine kommunalaufsichtliche Anweisung des Antragsgegners, das

§ 36Bau

GB erforderliche gemeindliche Einvernehmen zu einem Bauvorhaben herzustellen. Randnummer 2 Mit am 01.02.1990 bei der Bauaufsicht des eingegangenem Bauantrag begehrte der Bauherr die Erteilung der Baugenehmigung für eine landwirtschaftliche Halle (offene Gerätehalle) auf dem Grundstück Gemarkung, Der Bauherr betreibt auf mehreren nordwestlich des Flurstücks Nr. 206 gelegenen Grundstücken eine Pferdezucht und Pferdehaltung mit Reitbetrieb, wozu zahlreiche Betriebsgebäude gehören. Mit Schreiben vom 16.03.1990 teilte die Antragstellerin der Bauaufsicht mit, daß das Einvernehmen

§ 36Abs. 1 Bau

GB zu dem Vorhaben versagt werde. Zur Begründung führte sie aus, eine Bebauung der Fläche unterhalb des Schienenstranges müsse unterbleiben. Gegen eine Errichtung der Maschinenhalle auf der Parzelle 158 bestünden keine Bedenken. Durch die Errichtung von Schranken am Bahnübergang sei die Einhaltung eines Sichtdreiecks auf der Parzelle 158 nicht erforderlich und somit eine Bebauung auf diesem Grundstück möglich. Die Errichtung der Halle auf der vorgesehenen Parzelle Nr. 206 würde zu einer weiteren Zersiedlung der empfindlichen Ortsrandlage führen. Außerdem würde die Aue beeinträchtigt werden. Randnummer 3 Mit Bescheid vom 11.05.1990 versagte die Bauaufsicht des ses dem Bauherrn M die Baugenehmigung mit der Begründung, das

§ 36Abs. 1 Bau

GB erforderliche Einvernehmen der Gemeinde zu dem Vorhaben, über das sich die Bauaufsicht nicht hinwegsetzen dürfe, habe nicht hergestellt werden können. Hiergegen hat der Bauherr Widerspruch erhoben, über den bisher noch nicht abschließend entschieden worden ist. Der bei dem gebildete Anhörungsausschuß richtete

seiner Sitzung vom 05.12.1990 unter Hinweis auf eine positive Stellungnahme des Amtes für Landwirtschaft und Landentwicklung zu dem Vorhaben die dringende Bitte an die Antragstellerin, ihr Einvernehmen zu erklären, um dem Kreis einen erfolglosen Rechtsstreit zu ersparen. Randnummer 4

dem die Bauaufsicht der Antragstellerin weitere von dieser erbetene Planunterlagen vorgelegt hatte, bekräftigte die Antragstellerin mit Schreiben vom 15.04.1991 an die Bauaufsicht ihre ablehnende Haltung und machte sich zusätzlich eine negative Stellungnahme der Planungsgruppe Freiraum und Siedlung in vom 18.02.1992 zu eigen. Randnummer 5

vorheriger Anhörung erteilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit Verfügung vom 29.04.1992 die Anweisung, zu dem Vorhaben des Bauherrn das

§ 36Abs. 1 Bau

GB erforderliche Einvernehmen herzustellen. Für den Fall der Nichtbefolgung der Anweisung drohte er die Herstellung des gemeindlichen Einvernehmens im Wege der Ersatzvornahme an. Zur Begründung führte er aus, die geplante Gerätehalle sei ein

§ 35Abs. 1 Nr. 1 Bau

GB privilegiertes Bauvorhaben. Die Antragstellerin könne einem derartigen Vorhaben nicht entgegenhalten, daß der gewachsene Ortsrand überschritten werde und das Vorhaben ebenso im Innenbereich verwirklicht werden könne. Die Befürchtung einer Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes durch das Vorhaben sei nicht gerechtfertigt. Die Gerätehalle gehöre als privilegiertes Vorhaben von ihrer Zweckbestimmung bevorzugt in den Außenbereich. Öffentliche Belange stünden dem Vorhaben nicht entgegen. Die Weigerung der Antragstellerin, ihr Einvernehmen zu dem Bauvorhaben zu erklären, stelle einen Gesetzesverstoß und eine Rechtsverletzung im Sinne des § 139 HGO dar. Die Anweisung zur Herstellung des erforderlichen Einvernehmens sei die geeignete Maßnahme, die Antragstellerin zur Erfüllung der ihr obliegenden gesetzlichen Aufgaben zu veranlassen. Randnummer 6 Gegen die ihr am 12.05.1992 zugestellte Verfügung hat die Antragstellerin am 05.06.1992 mit näherer Begründung Widerspruch eingelegt. Randnummer 7 Mit ergänzender Anordnung vom 04.01.1993 ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung seiner Anweisung vom 29.04.1992 an. Zur Begründung führte er aus, an der sofortigen Vollziehung der Anweisung bestehe ein besonderes öffentliches Interesse. Dies ergebe sich aus der Beachtung bestehender Gesetze, der Bewahrung der Gemeinde vor einer Haftung wegen Amtspflichtverletzung und dem Interesse des Bauherrn, weitere Verzögerungskosten zu unterbinden. Randnummer 8 Am 26.01.1993 hat die Antragstellerin bei dem Verwaltungsgericht Gießen wegen des angeordneten Sofortvollzugs um vorläufigen Rechtsschutz

gesucht. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, der Neubau der vorgesehenen Strohlagerhalle sei aus betrieblicher Sicht nicht notwendig. Aufgrund der fachlichen Einschätzung des Amtes für Landwirtschaft und Landentwicklung sei für den Betrieb eine neue, größere Reithalle erforderlich, und die alte Reithalle könne zur Heu- und Strohlagerung genutzt werden. Somit ergebe sich keine Notwendigkeit, eine neue Lagerhalle zu bauen. Darüber hinaus verursache das Vorhaben eine Störung der Ortsrandzone. Randnummer 9 Die Antragstellerin hat beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres mit Schreiben vom

  1. Juni 1992 erhobenen Widerspruchs gegen die Anweisung des Antragsgegners vom
  2. April 1992 wiederherzustellen. Randnummer 10 Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Randnummer 11 Er hat den angeordneten Sofortvollzug verteidigt und ergänzend ausgeführt, ein Einschreiten der Kommunalaufsicht sei gerade dann erforderlich, wenn - wie hier - eine Gemeinde in Verkennung der wahren Sachlage einen rechtswidrigen Standpunkt vertrete, der letztlich dazu führen könne, daß sich die Gemeinde gegenüber einer Einzelperson oder einer anderen Behörde schadensersatzpflichtig mache. Randnummer 12 Durch Beschluß vom 02.06.1993 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die kommunalaufsichtliche Anweisung des Antragsgegners vom 29.04.1992 wiederhergestellt. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung überwiege gegenüber dem Vollzugsinteresse, denn die angefochtene Anweisung der Antragsgegnerin sei offensichtlich rechtswidrig. An der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes könne kein vorrangiges öffentliches Interesse bestehen. Die Anweisung des Antragsgegners sei rechtswidrig, weil hierfür nicht der Landrat des Wetteraukreises, sondern der Regierungspräsident in Darmstadt sachlich zuständig sei.

§ 136Abs.

5 Satz 1 HGO entscheide die obere Aufsichtsbehörde, wenn in einer vom Landrat als Aufsichtsbehörde zu entscheidenden Angelegenheit der Landkreis zugleich als Gemeindeverband beteiligt sei. Die Anweisung zur Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens

§ 36Bau

GB betreffe auch den Wetteraukreis, soweit er als Kreisausschuß untere Bauaufsichtsbehörde sei und damit über die Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens zu befinden habe. Damit sei der Wetteraukreis Beteiligter im Sinne des § 136 Abs. 5 HGO mit der Folge, daß hier dem Landrat die kommunalaufsichtliche Angelegenheit entzogen sei. Sinn und Zweck der Regelung des § 136 Abs. 5 S. 1 HGO sei es, den Landrat als Behörde der Landesverwaltung von vornherein und zweifelsfrei in allen Angelegenheiten, in denen der Kreis zugleich als Gemeindeverband und Gebietskörperschaft eingebunden sei, als kommunale Aufsichtsbehörde auszuschließen. Wegen der engen Verpflichtung zwischen Landrat und Landkreis, die in der Doppelstellung des Landrates als Vorsitzender des Kreisausschusses ( § 36 Abs. 1 S. 1 HKO ) einerseits und als Behörde der Landesverwaltung ( § 55 HKO ) andererseits ihren Niederschlag finde, solle insoweit der generellen Gefahr einer Interessenkollision vorbeugend und wirksam begegnet werden. Randnummer 13 Gegen den ihm am 07.06.1993 zugestellten Beschluß hat der Antragsgegner am 21.06.1993 Beschwerde eingelegt. Er ist der Auffassung, § 136 Abs. 5 S. 1 HGO finde im vorliegenden Fall keine Anwendung. Der Landkreis sei nur dann zugleich an einer Aufsichtsangelegenheit beteiligt, wenn sich Gemeinde und Kreis als Selbstverwaltungskörperschaften gleichgeordnet gegenüber stünden. Aus § 136 Abs. 5 S. 1 HGO könne nicht abgeleitet werden, daß er jeglicher Interessenkollision, die auf Kreisebene auftreten könne, vorbeugen solle. Dies ergebe sich aus einem Vergleich mit der Regelung des § 136 Abs. 5 S. 2 HGO , die eine Kompetenzregelung sei und bei der die vom Verwaltungsgericht erwähnten Interessenkonflikte nicht auftreten könnten. Hieraus könne geschlossen werden, daß auch

§ 136Abs.

5 S. 1 HGO nur ein Zuständigkeitskonflikt geregelt werden solle. Der Wetteraukreis sei kein Beteiligter im Sinne der vorgenannten Vorschrift. Die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde seien Aufgaben zur Erfüllung

Weisung, d. h. der Kreis nehme hier keine eigenen Interessen als Selbstverwaltungskörperschaft, sondern Landesinteressen wahr. Randnummer 14 Der Antragsgegner beantragt sinngemäß, den Beschluß des Verwaltungsgerichts Gießen aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin abzulehnen. Randnummer 15 Die Antragstellerin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. Randnummer 16 Die einschlägigen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners (2 Hefter) waren Gegenstand der Beratung. Randnummer 17 II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, denn das Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die kommunalaufsichtliche Anweisung des Antragsgegners im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Ob die Anweisung offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist, läßt sich im vorliegenden Eilverfahren nicht abschließend beantworten. Vielmehr ist, wie im folgenden noch dargelegt wird, der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen. Bei dieser Sachlage überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse, weil bei einem Vollzug der Weisung und dem Gebrauchmachen der erteilten Baugenehmigung vollendete Tatsachen geschaffen würden, die nur schwer rückgängig gemacht werden und zu einer dauerhaften Beeinträchtigung der Planungshoheit der Antragstellerin führen könnten. Randnummer 18 Zu Unrecht ist das Verwaltungsgericht allerdings davon ausgegangen, für den Erlaß der kommunalaufsichtlichen Anweisung sei nicht der Landrat des Wetteraukreises, sondern das Regierungspräsidium Darmstadt als Aufsichtsbehörde zuständig gewesen. Eine instanzielle Unzuständigkeit der Behörde hat zwar stets die Mangelhaftigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts zur Folge (vgl. BVerwG, Urt. vom 16.07.1968, BVerwGE 30, 138

(139); Kopp, VwVfG, 5. Aufl., § 44 Rdnr. 12); sie ist hier jedoch nicht gegeben, denn der Landrat des Wetteraukreises war zum Erlaß der angefochtenen kommunalaufsichtlichen Anweisung zuständig. Er ist gemäß § 136 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 HGO die zuständige Aufsichtsbehörde über Gemeinden mit bis zu 50000 Einwohnern, zu denen die Antragstellerin gehört.

§ 136Abs.

5 Satz 1 HGO entscheidet jedoch die obere Aufsichtsbehörde, das ist gemäß § 136 Abs. 3 2. Halbsatz HGO i.V.m. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Mittelstufe der Verwaltung und den Landeswohlfahrtsverband vom 07.05.1953 (GVBl. I S. 93) i.d.F. vom 18.12.1989 (GVBl. I S. 452) das Regierungspräsidium Darmstadt, wenn in einer vom Landrat als Aufsichtsbehörde zu entscheidenden Angelegenheit der Landkreis zugleich als Gemeindeverband beteiligt ist. Die Bestimmung findet im vorliegenden Fall keine Anwendung. Landkreise sind

§ 1Abs.

1 Satz 1 HKO Gebietskörperschaften und Gemeindeverbände. Ihr Wirkungskreis ist in § 2 HKO umschrieben, nämlich die Wahrnehmung von öffentlichen Aufgaben, die über die Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen Gemeinden hinausgehen.

§ 4Satz 1 1.

Halbsatz HKO , der ebenso wie § 2 HKO im Ersten Teil mit der Überschrift Selbstverwaltung des Landkreises steht, können den Landkreisen durch Gesetz Aufgaben zur Erfüllung

Weisung übertragen werden. Der Landrat ist ferner im Wege der Funktionsleihe gemäß § 55 HKO mit staatlichen Aufgaben betraut. Hierbei handelt es sich um die im Zweiten Teil unter der Überschrift Landesverwaltung im Landkreis geregelten Aufgaben der Landesverwaltung im Landkreis durch den Landrat als Behörde der Landesverwaltung. Zu den öffentlichen Aufgaben des Landkreises gemäß § 2 HKO gehören Selbstverwaltungsaufgaben und Weisungsaufgaben. Nur diese Aufgaben sind Aufgaben des Gemeindeverbandes Landkreis (vgl. Schlempp-Herr, Kommentar zur Hessischen Landkreisordnung, 1968, § 2, Erl. 2.). Bei den vom Landkreis wahrzunehmenden Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden handelt es sich um Aufgaben zur Erfüllung

Weisung ( § 81 Abs. 2 Satz 1 HBO ), d. h., um Aufgaben des Landkreises, in denen dem Staat ein Weisungsrecht gegenüber dem Landkreis zusteht. Die Bauaufsicht wird von den Landkreisen im übertragenen Wirkungsbereich und nicht im eigenen Wirkungskreis wahrgenommen. Untere Bauaufsichtsbehörde in den Landkreisen ist der Kreisausschuß und seine Entscheidungen sind Entscheidungen des Landkreises. Randnummer 19 Die Hessische Gemeindeordnung enthält keine näheren Ausführungen zu der Frage, wann in einer vom Landrat als Aufsichtsbehörde zu entscheidenden Angelegenheit der Landkreis zugleich als Gemeindeverband beteiligt ist. In der Begründung der Vorlage der Landesregierung zur Hessischen Gemeindeordnung vom 02.10.1951 (Hessischer Landtag, II. Wahlperiode, Drucksachen Abteilung I Nr. 256, S. 452) heißt es hierzu lediglich, daß sich der Entwurf bei der Regelung der Kommunalaufsicht an die bisherigen Bestimmungen gehalten habe, die auf eine langjährige Bewährung in der Praxis zurückblicken könne.

§ 107Deutsche Gemeindeordnung vom 30.01.1935 (RGBl.

I S. 49) war Oberste Aufsichtsbehörde der Reichsminister des Innern. Er bestimmte

Satz 2 dieser Vorschrift durch Verordnung, welche Behörden Obere Aufsichtsbehörden und Aufsichtsbehörden sind. § 34 Abs. 1 der ersten DVO zur DGO i.d.F. vom 28.11.1938 (RGBl. I S. 1675) bestimmte u. a., daß zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des § 12 Deutsche Gemeindeordnung die Obere Aufsichtsbehörde ist, wenn durch die Grenzstreitigkeit die Grenzen von Gemeinden berührt werden, die in verschiedenen Kreisen liegen.

Abs. 2 Nr. 2 dieser Vorschrift gilt Abs. 1 entsprechend, wenn in einer Angelegenheit, die

den Vorschriften der Deutschen Gemeindeordnung der Genehmigung bedarf, der von der Aufsichtsbehörde verwaltete Gemeindeverband als solcher beteiligt ist. Eine derartige "unmittelbare" Beteiligung des Gemeindeverbandes Landkreis wäre daher etwa für den Fall zu bejahen, daß der Gemeindeverband ein Grundstück der Gemeinde kaufte, denn hierfür bedürfte die Gemeinde

§ 62Abs.

2 Nr. 2 DGO der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, oder wenn der Landkreis der Gemeinde gemäß § 78 DGO ein Darlehen gäbe (vgl. Suren-Loschelder, Die deutsche Gemeindeordnung, Komm., Band II 1940, § 107 Erl. 4; Zeitler, Bitter, Derschau, Deutsche Gemeindeordnung, 3. Aufl. 1937, § 107 Erl. 2). Unter Berücksichtigung dieser Regelung, an die sich der Hessische Gesetzgeber bei der Beschlußfassung über die Hessische Gemeindeordnung "gehalten hat", ist § 136 Abs. 5 Satz 1 HGO eng auszulegen. Er betrifft nur Angelegenheiten, in denen der Landkreis wegen seiner Beteiligung einen Vorteil gegenüber der Gemeinde haben kann. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Kreis - wie etwa beim Verkauf eines gemeindeeigenen Grundstücks an ihn oder bei einem Abschluß einer genehmigungspflichtigen öffentlich- rechtlichen Vereinbarung - Vertragspartner der Gemeinde ist (vgl. Schneider/Jordan, Hessische Gemeindeordnung, Komm., Stand: Januar 1993, § 136 Erl. 2). Bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Bauaufsicht im Falle der Erteilung einer Baugenehmigung ist ein derartiger Vorteil des Landkreises in Fällen der hier vorliegenden Art und damit seine Beteiligung nicht gegeben. Randnummer 20 Gegen die Rechtmäßigkeit der Anweisung bestehen jedoch Bedenken. Eine kommunalaufsichtliche Anweisung zur Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens für ein Außenbereichsvorhaben

§ 36Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Bau

GB ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Gemeinde ihr Einvernehmen aus anderen als den sich aus § 35 BauGB ergebenden Gründen versagt. Das bedeutet, daß die Gemeinde nur zu entscheiden hat, ob das Vorhaben in Anwendung der genannten Vorschriften zulässig ist oder nicht; es ist ihr dagegen verwehrt, ihr Einvernehmen zu versagen, weil das Vorhaben ihren Planvorstellungen nicht entspricht (vgl. Krautzberger in Battis/ Krautzberger/Löhr, BBauG, 3. Aufl. 1991, § 36 Rdnr. 6). Im vorliegenden Fall erscheint zweifelhaft, ob die von dem Bauherrn Messerschmidt geplante offene Gerätehalle

§ 35Abs. 1 Nr. 1 Bau

GB zulässig ist. Der Antragsgegner geht davon aus, daß das Vorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne der vorgenannten Bestimmung dient. Für diese Beurteilung stützt er sich auf eine Stellungnahme des Amtes für Landwirtschaft und Landentwicklung vom 04.04.1990, in der es u. a. heißt, daß das Bauwerk helfen solle, die notwendige Stroh- und Heumenge für den auf Pferdezucht und Pferdehaltung ausgerichteten landwirtschaftlichen Betrieb trocken und sicher zu lagern. Trotz der doch erheblichen Dimension sei das Bauwerk notwendig und angemessen. Einer Beurteilung

§ 35Abs. 1 Nr. 1 Bau

GB stehe aus der Sicht des Landwirtschaftsamtes nichts entgegen. Daß sich der Antragsgegner diese Bewertung zu eigen gemacht und die Voraussetzungen eines privilegierten landwirtschaftlichen Betriebes bejaht hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Strohlagerhalle sei nicht erforderlich, weil der Bauherr die alte Reithalle als Strohlagerhalle nutzen könne, vermag dies eine Privilegierung nicht auszuschließen. Die Zulassung eines landwirtschaftlich privilegierten Vorhabens ist nicht davon abhängig, daß es für den ihm zugeordneten Betrieb schlechthin unentbehrlich ist, so daß die Aufrechterhaltung des Betriebes mit dem Vorhaben steht und fällt (BVerwG, Urteil vom 13.01.1967, DVBl. 1967, 287). Es kann daher auch ein Vorhaben zulässig sein, das zwar unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht zwingend für den Betrieb erforderlich ist, aber

der individuellen Betriebsweise tatsächlich dem Betrieb gewidmet und durch diese Widmung auch gekennzeichnet ist. Zumindest diese Voraussetzungen liegen hier vor. Randnummer 21 Zweifelhaft erscheint jedoch, ob dem Vorhaben keine öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB entgegenstehen. Ein

§ 35Abs. 1 Nr. 1 Bau

GB privilegiertes Vorhaben ist nur dann zulässig, wenn ihm keine öffentlichen Belange entgegenstehen. Aufgrund der in § 35 Abs. 2 BauGB getroffenen Regelung, daß bei sonstigen Vorhaben öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden dürfen, ergibt sich ein unterschiedliches Gewicht, dem die von einem Vorhaben berührten öffentlichen Belange bei der Beurteilung seiner Zulässigkeit

Abs. 1 und Abs. 2 zukommen. Entgegenstehen bedeutet, daß das Vorhaben, um zulässig zu sein, mit den öffentlichen Belangen unvereinbar sein muß. Wann dies der Fall ist, beurteilt sich

der jeweiligen Situation des Einzelfalles. Im Rahmen des § 35 Abs. 1 BauGB ist eine Abwägung zwischen dem Zweck der Privilegierung des Vorhabens und den öffentlichen Belangen erforderlich, wobei in Rechnung zu stellen ist, daß der Gesetzgeber die Vorhaben

Abs. 1 in planähnlicher Weise dem Außenbereich zugewiesen und ihnen damit Vorrang eingeräumt hat. Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin geltend gemacht, daß die Errichtung der Halle zu einer weiteren Zersiedlung der empfindlichen Ortsrandlage führen und die Aue beeinträchtigen würde. Damit hat sie mehrere öffentliche Belange genannt, die dem Vorhaben entgegenstehen können. Es handelt sich hierbei um die in § 35 Abs. 3

  1. bis
  2. Spiegelstrich BauGB aufgeführten öffentlichen Belange. Es fällt auf, daß sich der Antragsgegner bei der Überprüfung dieser Belange die Stellungnahme der Fachbehörden zu eigen macht. Die untere Naturschutzbehörde hat jedoch in ihrer Stellungnahme zu dem Bauantrag zur Frage einer Beeinträchtigung der Aue keine Angaben gemacht. Auch die Bauaufsicht hat sich bei ihrer Abwägung hiermit nicht auseinandergesetzt. Dem Auenschutz, der etwa in § 1 Abs. 1 Nr. 3 HENatG ausdrücklich erwähnt ist, kommt jedoch bei der Beurteilung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege besondere Bedeutung zu. Mit diesem Belang haben sich die Bauaufsicht und der Antragsgegner bisher nicht auseinandergesetzt, so daß eine abschließende bauplanungsrechtliche Beurteilung im vorliegenden Eilverfahren nicht möglich ist. Bei dieser Sachlage überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegenüber dem Vollzugsinteresse der Behörde. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026392

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