Fehlen eines Genehmigungsantrages beim mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt; Verhältnis einer friedhofsrechtlichen zur denkmalschutzrechtlichen Genehmigung Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden,
(680406)zugeordnet. Aufgaben der Denkmalpflege sowie die Tätigkeit der unteren Denkmalschutzbehörde werden hingegen nach dem Geschäftsverteilungsplan der Beklagten vom Stadtplanungsamt (Amt 61) wahrgenommen. An dieses Amt ist indes seitens der Klägerin zu keinem Zeitpunkt ein Antrag nach § 18 HDSchG gerichtet worden. Vielmehr hat im vorliegenden Fall das Grünflächenamt intern eine Stellungnahme des Planungsamtes als untere Denkmalschutzbehörde eingeholt und - allein gestützt auf dessen Votum - den vorliegenden Antrag abgelehnt, wobei verkannt worden ist, daß ein Antrag nach §§ 16, 18 HDSchG von der Antragstellerin nicht gestellt worden war. Randnummer 32 Der unter dem 4.4.1991 gestellte Antrag kann auch nicht in einen Antrag nach §§ 18, 16 HDSchG umgedeutet werden. Wie in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt ist, sind für eine Umdeutung die Grundsätze des § 133 BGB in analoger Anwendung, maßgeblich. Bei der Auslegung eines Antrags ist danach der wirkliche Wille des Antragstellers zu erforschen, wie er sich unter Berücksichtigung des Erklärungsinhalts und sonstiger Umstände ergibt. Unter Berücksichtigung des verwendeten Antragsformulars und des Umstandes, daß die Antragstellerin bereits im Antragsverfahren deutlich zum Ausdruck gebracht hat, daß sie die Verlegung der von ihr gewünschten Grabplatte nicht für eine nach dem Denkmalschutzrecht genehmigungspflichtige Maßnahme hält, verbietet sich eine Umdeutung des gestellten Antrags in einen solchen nach §§ 16, 18 HDSchG schon vom Ansatz her. Randnummer 33 Die rechtlichen Folgen des Fehlens eines Antrags bei antragsgebundenen Verwaltungsakten richten sich nach den aus den Verwaltungsverfahrensgesetzen sich ergebenden und von Rechtsprechung und Schrifttum entwickelten Grundsätzen zu den sogenannten "mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakten". Randnummer 34 Die Verwaltungsverfahrensgesetze setzen die Existenz des mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakts voraus, wobei die Mitwirkung verfahrensrechtlicher Art und/oder materiellrechtlicher Art sein kann, was jeweils anhand des konkreten Normengefüges festgestellt werden muß. In den Verwaltungsverfahrensgesetzen ist lediglich der verfahrensrechtliche Antrag angesprochen, also die an die entscheidungsbefugte Behörde gerichtete Willenserklärung des Bürgers, die erforderlich ist, damit diese mit dem Verwaltungsverfahren im Sinne von § 9 VwVfG beginnt. Dieser Antrag ist Verfahrenshandlung des Bürgers. Davon zu unterscheiden ist die materiell-rechtliche Willenserklärung (Antrag, Einwilligung, Zustimmung) des Bürgers, die Rechtmäßigkeitsvoraussetzung eines mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsaktes in dem Sinne ist, daß die Rechtsordnung die Gestaltung des materiellen Rechts durch Verwaltungsakt von eben dieser Mitwirkung abhängig macht. Im einzelnen ist umstritten, ob es sich dabei jeweils um zwei Willenserklärungen handelt (so etwa Stelkens, NuR 1985, 213 ff.), ob es sich um eine einzige Willenserklärung mit Doppelfunktion handelt oder der verfahrensrechtliche Antrag als geschäftsähnliche Handlung zu begreifen ist (vgl. dazu Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz,
- Auflage Rdnr. 13 zu § 22 m.w.N. sowie Stelkens NuR 1985, 213 ff.). Einigkeit besteht jedoch darüber, daß in einem gestellten verfahrensrechtlichen Antrag in aller Regel zugleich die konkludente Einwilligung in den beantragten Verwaltungsakt zu sehen ist. Dennoch ist die Unterscheidung notwendig, weil die Rechtsfolgen für die Wirksamkeit bei Form- und Willensmängeln unterschiedlich sein können (vgl. Stelkens, NuR 1985, 213 ff.). Gestaltet eine Rechtsvorschrift - wie hier § 18 HDSchG - den Antrag als notwendige Verfahrensvoraussetzung aus, so darf in einem solchen Fall die Behörde ein Verwaltungsverfahren nicht durchführen, wenn ein derartiger Antrag nicht - auch nicht konkludent - vorliegt ("Sperrwirkung"). Tut es die Behörde gleichwohl, so leidet das Verfahren an einem Verfahrensmangel, der jedoch nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 HVwVfG dadurch geheilt werden kann, daß der Antrag nachträglich gestellt wird. Eine Pflicht zur Stellung eines verfahrensrechtlichen Antrages gibt es grundsätzlich nicht. Der Bürger kann also nicht von der Behörde zu einem Antrag gezwungen werden (vgl. OVG Münster DÖV 1987, 601; Halblitzel, Bayerische Verwaltungsblätter 1974, 392 ff., 398; Stelkens NuR 1985, 215). Hiervon ist die Pflicht zur Stellung eines materiellen Antrags im Sinne einer Zustimmung zu unterscheiden. Besteht insoweit keine Pflicht zu einer Antragstellung bzw. Zustimmung, darf dem Bürger auch nicht gegen seinen Willen ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt aufgedrängt werden (BVerwG, Baurecht 1977, 405, 407; OVG Koblenz NVwZ 1986, 576 f.). Dieses Aufdrängungsverbot schließt das Verbot an die Behörde ein, nur für das Genehmigungsverfahren relevante Fragen durch Ordnungsverfügung zu regeln (OVG Münster NJW 1983, 2834). Selbst in der Herstellung einer erlaubnispflichtigen Sachlage liegt in der Regel kein konkludenter Antrag; denn auch in diesem Fall darf dem Bürger in aller Regel kein Antrag aufdrängt werden. Soweit die Rechtsordnung ein Handeln des Bürgers ohne antragsbedürftige Erlaubnis verbietet, räumt sie der Behörde vielmehr in der Regel die Befugnis ein, dieses Handeln zu untersagen oder in geeigneter anderer Form gegen die Schaffung rechtswidriger Zustände einzuschreiten. Eine solche Ermächtigung ergibt sich im Denkmalschutzrecht etwa aus §§ 8, 12 HDSchG. Setzt - wie vorliegend - eine durch einen Verwaltungsakt erstrebte Begünstigung (Erlaubnis, Verleihung, Dispens) nicht nur einen Antrag im verfahrensrechtlichen Sinne, sondern auch eine materiell-rechtliche Zustimmung voraus, ist die Mitwirkung des betroffenen Bürgers grundsätzlich Rechtmäßigkeitsvoraussetzung des materiellen Verwaltungsakts im Sinne einer Rechtsbedingung. Die Rechtsordnung macht in solchen Fällen die Gestaltung oder Feststellung des materiellen Rechts durch die Behörde von dem Wollen des Betroffenen abhängig (vgl. BVerfGE 37, 363, 385, 390; Stelkens NuR 1985, 218 - 220 m.w.N.; Stelkens/Bonk/Sachs a.a.O. Rdnr. 138 ff. zu § 35). Ob eine materiell-rechtliche Mitwirkung erforderlich ist, entscheidet das jeweilige Fachrecht. Ein Verwaltungsakt kann danach auch dann mitwirkungsbedürftig sein, wenn gesetzlich kein Antrag vorgeschrieben ist. Anhaltspunkt für die Annahme einer Mitwirkungsbedürftigkeit ist in Fällen wie diesen, daß es der Verwaltung ohne gesetzliche Ermächtigung verwehrt ist, Berechtigungen und Begünstigungen demjenigen aufzudrängen, der sie nicht wünscht, zumal wenn sie mit direkten oder indirekten Rechtsnachteilen verbunden sind (vgl. OVG Münster NJW 1976, 688 f.; OVG Münster NwVBl. 1991, 247; Stelkens NuR 1985, 214 sowie Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., Rdnr. 139 zu § 35). Da der Antrag verwaltungsrechtliche Willenserklärung ist, wird durch ihn auch der Umfang des Verfahrensgegenstandes, damit auch des Genehmigungsgegenstandes und so letztlich auch des Verwaltungsakts festgelegt (vgl. dazu Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., Rdnr. 141 zu § 35; Stelkens, NuR 1985, 214; Kluth, NVwZ 1990, 608). Anerkannt ist auch insoweit - wie schon beim verfahrensrechtlichen Antrag -, daß die Behörde regelmäßig den Adressaten zur Abgabe eines Antrages nicht zwingen kann, sofern sie dazu nicht ausdrücklich ermächtigt ist (vgl. OVG Münster, KSTZ 1987, 175 zum Benutzungsverhältnis; vgl. ferner etwa § 176 Baugesetzbuch - Baugebot - und dazu BVerwG NVwZ 1990, 658 ; vgl. ferner OVG Münster NVwZ 1990, 181 für die Aufforderung eine Wohnung als Hauptwohnung zu deklarieren). Randnummer 35 Hinsichtlich der Folgen eines fehlenden Antrages wird vielfach in Rechtsprechung und Literatur nicht hinreichend danach differenziert, ob ein Antrag im verfahrensrechtlichen Sinne oder ein Antrag im materiell-rechtlichen Sinne als Zustimmungserfordernis fehlt. Gemeint sind aber häufig die Folgen fehlender materieller Mitwirkung. In solchen Fällen ist der Verwaltungsakt je nach Bedeutung des Fehlers entweder unwirksam mit Folge der Nichtigkeit oder nur anfechtbar (schlicht rechtswidrig) oder aber schwebend unwirksam. Nach zutreffender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum ist davon auszugehen, daß das Fehlen lediglich eines verfahrensrechtlichen Antrags in aller Regel nur die Anfechtbarkeit, nicht aber die Nichtigkeit des Verwaltungsakts auslöst, wobei - bei Antragsnachholung - § 46 VwVfG zu beachten ist (vgl. OVG Münster, NVwZ-RR 1990, 90; vgl. ferner Stelkens, NuR 1985, 221; Gusy, Bayerische Verwaltungsblätter 1985, 490). Demgegenüber ist in der Regel die fehlende materielle Mitwirkung eine Frage der materiellen Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, die durch dessen Anfechtung zu lösen ist, wobei insoweit regelmäßig auch von einer Beschwer des Betroffenen auszugehen ist (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs a.a.O. Rdnr.: 152 zu § 35 m.w.N.). Randnummer 36 Die vorstehend beschriebene Problematik ist im einzelnen recht umstritten. Wegen der Einzelheiten kann zusammenfassend auf Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG
- Auflage Rdnr. 11 bis 20, 32 zu § 22; Rdnr. 137 bis 152 zu § 35; Rdnr. 16 bis 19 zu § 45; Stelkens, NuR 1985, 213 ff.; Martens, NVwZ 1986, 533 ff. und NVwZ 1988, 684 ff.; Gusy, Bayerische Verwaltungsblätter 1985, 490 ff.; OVG Lüneburg, Verwaltungsrechtsprechung Band 32, 374 ff.; OVG Münster, NJW 1976, 688 f.; OVG Koblenz, NJW 1986, 576 ff. sowie Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Bayerische Verwaltungsblätter 1992, 21 f. - jeweils m.w.N. - verwiesen werden. Aufschlußreich ist insoweit insbesondere die Entscheidung OVG Koblenz, NVwZ 1986, 576 ff., die die Durchführung eines tierschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens nach § 8 Abs. 1 Tierschutzgesetz ohne das Vorliegen eines erforderlichen Antrags betraf und damit der hier vorliegenden Fallgestaltung in gewisser Weise vergleichbar ist. Dort sind die behördlichen Bescheide als rechtswidrig aufgehoben worden, da sie von der Beklagten bereits mangels eines solchen Genehmigungsantrags nicht hätten erlassen werden dürfen. In dieser Entscheidung ist zutreffend ausgeführt worden, daß es einen Unterschied mache, ob der Betroffene einen Antrag auf Erteilung der benötigten Genehmigung schlicht unterlasse, weil er trotz Kenntnis seiner Notwendigkeit sich lediglich die Arbeit sparen möchte oder finanzielle Nachteile befürchte, oder aber ob er einen solchen Antrag in erster Linie deshalb nicht stelle, weil er davon überzeugt sei, aus als rechtswidrig aufgehoben worden, da sie von der Beklagten genannten Urteil (a.a.O. S. 577/78) u. a. ausgeführt: Randnummer 37 "Nur im ersten Fall kann der gebotene materiell-rechtliche Mitwirkungsakt in der Schaffung des genehmigungspflichtigen Sachverhaltes gesehen werden und die Weigerung des Betroffenen nach dem Grundsatz "protestatio facta contraria non nocet" als unerheblich angetan werden, nicht hingegen aber im zweiten Fall, wo er seine Tätigkeit in der Überzeugung ihrer Genehmigungsfreiheit aufnimmt, sich grundsätzlich also rechtstreu verhalten möchte .... Soweit das VG in seinem Urteil ... zu dem Ergebnis gelangt ist, der Mangel des fehlenden Antrags sei unbehelflich, da die Kläger gemäß § 46 VwVfG dennoch nicht die Aufhebung der gleichwohl erteilten Genehmigungen verlangen könne, weil in diesem Zusammenhang lediglich die Verfahrensvorschriften verletzt worden seien ..., vermag der Senat dem nicht zu folgen. Obgleich allgemein die Auffassung vertreten wird, § 46 VwVfG erfasse generell alle Verstöße gegen die verfahrensrechtlichen Normen der §§ 9 bis 30 VwVfG ... und damit also auch Verletzungen der Vorschrift des § 22 VwVfG, läßt sich die Auffassung gerade für die hier interessierende Frage des Fehlens eines vorgeschriebenen Antrages nicht übernehmen. Dies beruht darauf, daß ... ein Antrag auf Erlaß einer Genehmigung neben der formellrechtlichen Seite auch eine materiellrechtliche Seite hat. Denn er bezweckt nicht nur die Einleitung des Verwaltungsverfahrens, sondern stellt außerdem auch eine Mitwirkungshandlung dar, die insofern materiellrechtlicher Natur ist, als in ihr das Einverständnis des Betroffenen mit der begehrten Verwaltungshandlung liegt .... Während diese Differenzierung im Falle einer Antragstellung regelmäßig vernachlässigt werden kann, weil im Antrag auf Verfahrenseinleitung naturgemäß zugleich auch das materiellrechtliche Einverständnis liegt, erlangt sie immer dann Bedeutung, wenn ein solcher Antrag fehlt, weil § 46 VwVfG ein mögliches behördliches Fehlverhalten in diesem Zusammenhang lediglich insoweit als unbeachtlich erfassen kann, als die Behörde sich unter dem Blickwinkel des Verfahrensrechts über das Antragserfordernis hinweggesetzt hat, nicht hingegen aber auch den Aufhebungsanspruch insoweit ausschließen kann, als die Behörde ihre Genehmigung ohne die zugleich erforderliche materiellrechtliche Zustimmung erteilt und dem Betroffenen hiermit eine antragsgebundene Wohltat aufgedrängt hat, die dieser nicht will ...." Randnummer 38 Eine ähnliche Folgerung im Bezug auf die Rechtswidrigkeit eines behördlichen Bescheides hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Bayerische Verwaltungsblätter 1992, 21 f.) im Falle der Rücknahme eines Asylantrags während des gerichtlichen Verfahrens gezogen und ausgeführt, die Folge eines fehlenden Antrages sei die Rechtswidrigkeit eines gleichwohl ergangenen Anerkennungsbescheides. Dem ist zuzustimmen. Randnummer 39 Die vorstehenden Erwägungen führen dazu, daß die hier streitbefangenen behördlichen Bescheide rechtswidrig sind, die Klägerin in ihren Rechten verletzen und daher der Aufhebung unterliegen. Randnummer 40 Darüberhinaus ist aber auch die Spruchreife hinsichtlich der beantragten friedhofsrechtlichen Genehmigung gegeben, da die Beklagte - wie auch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat deutlich geworden ist - irgendwelche aus der Friedhofssatzung resultierende Versagungsgründe für die beantragte Genehmigung weder geltend gemacht hat noch geltend machen kann und will. Randnummer 41 Die einzige Vorschrift der Satzung, die vorliegend zur Genehmigungsversagung führen könnte, ist § 26 Abs. 3, wonach ein Grab nur bis zu 40 % seiner Fläche mit liegenden Grabmalen und Einfassungen, Steinplatten oder andere luft- und wasserundurchlässigen Werkstoffen abgedeckt werden darf. Diese Bestimmung, die auch noch in der hier maßgeblichen Friedhofssatzung vom 3.9.1992 vorhanden ist, muß indessen ebenso wie die in der Vorgängersatzung enthaltene wortgleiche Bestimmung, die der Senat in seiner Entscheidung vom
- November 1988 - 11 UE 218/84 - (NVwZ-RR 89, 505) als ungültig bezeichnet hat, ebenfalls als ungültig angesehen werden, da das ausnahmslos für alle öffentlichen Friedhöfe geltende Verbot von Vollabdeckungen aus Stein oder anderen wasserundurchlässigen Werkstoffen nach den tatsächlichen Verhältnissen nicht erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Bestattung sicherzustellen. Randnummer 42 Der Annahme einer Spruchreife hinsichtlich der hier ausschließlich beantragten friedhofsrechtlichen Genehmigung steht auch nicht entgegen, daß die Beklagte - entgegen der Auffassung der Klägerin - im vorliegenden Fall offenbar zusätzlich noch eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung für erforderlich hält. Insoweit handelt es sich um getrennte Genehmigungsverfahren mit der Folge, daß die Denkmalschutzbehörde nach einer friedhofsrechtlichen Genehmigungserteilung gegebenenfalls dazu berufen und auch in der Lage ist, eine Verwirklichung der Maßnahme ohne die aus ihrer Sicht erforderliche denkmalschutzrechtliche Genehmigung nach § 16 HDSchG notfalls nach § 12 dieses Gesetzes zu unterbinden oder ggfs. nach § 8 HDSchG rückgängig zu machen. Jedenfalls können denkmalschutzrechtliche Erwägungen nicht zur Ablehnung der hier lediglich beantragten friedhofsrechtlichen Erlaubnis führen; denn nach § 7 Abs. 3 HDSchG schließen lediglich Baugenehmigungen und bauordnungsrechtliche Zustimmungen die denkmalschutzrechtliche Genehmigung ein und bedürfen insoweit der Zustimmung der Denkmalschutzbehörde, während ansonsten die Erteilung von Genehmigungen aufgrund des Denkmalschutzgesetzes Genehmigungen, die - wie hier - aufgrund anderer Rechtsvorschriften erforderlich sind, gerade nicht ersetzt (§ 7 Abs. 3 Satz 1 HDSchG). Entsprechendes gilt naturgemäß auch in umgekehrter Beziehung. Wie das vorliegende Verfahren zeigt, wäre es zur Vermeidung einer derzeit nötigen "Doppelgleisigkeit" des Genehmigungsverfahrens in Fällen, in denen bei geplanten Maßnahmen auf Friedhöfen gleichzeitig denkmalschutzrechtliche Belange von Bedeutung sind oder sein können, nach Auffassung des erkennenden Senats allerdings möglicherweise sinnvoll, im Rahmen einer künftigen Novellierung des Denkmalschutzgesetzes die in § 7 Abs. 3 HDSchG für Baugenehmigungen und bauordnungsrechtliche Zustimmungen getroffene Regelung auf friedhofsrechtliche Genehmigungen zu erstrecken, damit sämtliche insoweit relevanten Fragen in einem einheitlichen Verwaltungsverfahren entschieden werden können. Randnummer 43 Da das Verwaltungsgericht nach alledem - wenn auch nur im Ergebnis - zu Recht der Klage im vollem Umfang stattgegeben hat, ist die Berufung der Beklagten insgesamt zurückzuweisen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026399