Rückforderung einer EG-Beihilfe für zu Mischfutter verarbeitete Magermilch wegen Verletzung der Kennzeichnungspflicht und der Transportanzeigepflicht Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 1. August 1988, I/3 E 1641/86 Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin stellt Mischfuttermittel unter Verwendung von Magermilchpulver her und erhält dafür Beihilfen nach der VO (EWG) Nr. 1725/79. Für die Monate Juli bis September 1981 erhielt sie mit vorläufigen Bewilligungsbescheiden insgesamt 11.975.625,53 DM. Bei einer Betriebsprüfung im November 1981 wurde festgestellt, daß bei einigen Mischfuttermitteln der Rezepturwert höher als der tatsächliche Magermilchpulveranteil lag, daß bei einem Futtermittel nur ein Magermilchpulveranteil von 59,94 anstelle von 60 % gegeben war, daß Säcke, in denen Futtermittel abgepackt war, nicht ausreichend gekennzeichnet waren und daß eine Containerlieferung mit Futtermittel nicht rechtzeitig angemeldet worden war. Insgesamt führten diese verschiedenen Beanstandungen zu einer Rückforderung in Höhe von 35.508,32 DM, die die Beklagte mit Bescheid vom 2. September 1982, mit dem sie endgültig über die Beihilfe für die Monate Juli bis September 1981 entschied, zurückforderte. Ihren gegen die gesamte Rückforderung eingelegten Widerspruch hielt die Klägerin im Laufe des Widerspruchsverfahrens nur noch hinsichtlich der beanstandeten Kennzeichnungspflicht und der nicht rechtzeitig angemeldeten Containerlieferung aufrecht; dies entspricht einer Rückforderung in Höhe von 18.155,83 DM. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 1986 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin unter Hinweis auf Art. 4 der VO (EWG) Nr. 1725/79 zurück, wonach eine Kennzeichnung bzw. ein Hinweis mittels Kennziffer der beihilfeberechtigten Herstellerfirma zwingend vorgeschrieben sei. Im Hinblick auf die Containerlieferung an die Firma B sei die Rückforderung aus Art. 6 der genannten EWG-Verordnung gerechtfertigt. Randnummer 2 Am 21. Juli 1986 hat die Klägerin Klage bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhoben mit dem Bestreben, den Rückzahlungsbescheid der Beklagten in der Fassung des Widerspruchsbescheids aufzuheben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die an die Firma B ausgelieferte nicht gekennzeichnete Sackware sofort nach der Beanstandung der fehlenden Kennzeichnung durch die Beklagte zurückgenommen und ordnungsgemäß gekennzeichnet zu haben. Was die Containerlieferung betreffe, so sei diese ordnungsgemäß gemeldet gewesen. Für den 25. September 1981 seien nämlich mit Fernschreiben vom 22. September 1981 insgesamt sechs Tonnen Mischfutter für die Firma B gemeldet gewesen. Später habe die Firma B weitere vier Tonnen Starter bestellt, die mit demselben Transport angeliefert werden sollten. Da der Beklagten somit der Transport ansich gemeldet gewesen sei, könne die Beihilfe auch für diese Partie nicht zurückgefordert werden. Randnummer 3 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 4 den Rückzahlungsbescheid der Beklagten vom 2. September 1982 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 30. Juni 1986 aufzuheben. Randnummer 5 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 6 die Klage abzuweisen. Randnummer 7 Sie ist der Ansicht, daß die Beihilfevoraussetzungen nicht erfüllt seien. Eine nachträgliche Heilung im Hinblick auf die später von der Klägerin vorgenommene Kennzeichnung der Verpackung sehe das EG-Recht nicht vor. Auch die Rückforderung im Hinblick auf die 4.000 kg Mischfutter, die per Container geliefert wurden, sei zu Recht erfolgt, da die Klägerin diese Lieferung gerade nicht angemeldet habe. Die Klägerin sei entsprechend der ihr erteilten Erlaubnis zur Lieferung von Mischfutter per Tankwagen oder Containern verpflichtet, die Durchführung eines jeden Transportes vorher anzuzeigen. Mit dem Telex vom 22. September 1981 habe die Klägerin jedoch nur vier Tonnen Mast blau 1 und zwei Tonnen Mast blau 2 an die Firma B angemeldet und die Lieferung von 4.000 kg "Bewital Starter" gerade nicht angemeldet. Randnummer 8 Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 1. August 1988 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Klägerin stehe für die vorliegend in Streit stehenden Mengen zu Mischfutter verarbeiteten Magermilchpulvers keine Beihilfe nach der VO (EWG) Nr. 1725/79 zu, so daß die Beklagte berechtigt gewesen sei, mit endgültigem Bescheid vom 2. September 1982 diesen Betrag, der vorläufig bewilligt worden war, zurückzufordern. Art. 4 Abs. 2 der EWG-Verordnung schreibe zwingend vor, daß das Mischfutter in Säcken verpackt sein müsse und auf den Säcken in gut lesbaren Buchstaben u.a. eine Aufschrift aufgedruckt sein müsse, durch die der beihilfebegünstigte Betrieb identifiziert werden könne. Diese Voraussetzungen habe die gelieferte Ware nicht erfüllt. Eine nachträgliche Kennzeichnung sei nicht möglich gewesen. Auch die Rückforderung im Hinblick auf die 4.000 kg Mischfutter, die per Container geliefert worden seien, sei gerechtfertigt, da die Klägerin ihrer Verpflichtung, den Transport anzuzeigen, nicht nachgekommen sei. Die Meldepflicht beziehe sich hierbei nicht bloß auf den Vorgang eines Transportes von A nach B ohne jegliche Angabe von Menge und Art der Ware. Dies ergebe sich aus dem Genehmigungsbescheid vom 7. Februar 1979, mit dem der Klägerin die Durchführung von Containerlieferungen grundsätzlich erlaubt worden sei. Auch die Klägerin habe die Erlaubnis in dem Sinne verstanden, da sie ansonsten konkrete Mengen und die Art des Futtermittels genannt habe. Die Anmeldung von konkreten Mengen, ggf. unter Typen- oder Warenbezeichnungen sei nicht nur sinnvoll, sondern vielmehr notwendig, um die Ware identifizieren zu können und um die Beklagte in Stand darüber zu setzen, ob der Verarbeitungsbetrieb seiner Meldepflicht nachgekommen sei. Randnummer 9 Die Klägerin hat gegen das ihr am 4. August 1988 zugestellte Urteil mit einem am 2. September 1988 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie ist weiterhin der Auffassung, daß durch die nachträgliche Kennzeichnung der ohne Kennzeichnung ausgelieferten Sackware die Beihilfevoraussetzungen erfüllt worden seien. Da darüber hinaus ein Teil der Ware sich noch im Lager der Klägerin befunden hätte, also noch nicht ausgeliefert gewesen sei, könne jedenfalls für diese Teilmenge die Beihilfe nicht versagt werden. Hinsichtlich der Containerlieferung vertritt die Klägerin weiterhin die Auffassung, daß in der Gestattung vom 7. Februar 1979 keinerlei Hinweis gegeben sei, daß jeweils die genaue Zusammensetzung, Sorte bzw. Transportmenge der Beklagten mitzuteilen sei. Randnummer 10 Die Klägerin beantragt, Randnummer 11 unter Abänderung des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts vom 1. August 1988 den Rückzahlungsbescheid der Beklagten vom 2. September 1982 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 30. Juni 1986 aufzuheben. Randnummer 12 Die Beklagte beantragt, Randnummer 13 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 14 Sie beruft sich zur Begründung auf die Ausführungen in dem angegriffenen Widerspruchsbescheid sowie auf den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 1. August 1988 und weist nochmals darauf hin, daß die EG-Vorschriften eine strikte Einhaltung gerade im Hinblick auf Kennzeichnung und Verwendung verlangten, um einem Mißbrauch vorzubeugen. Auch die Lieferung der 4.000 kg Mischfutter im Container sei nicht beihilfefähig, weil die Klägerin diesen Transport gerade nicht angemeldet habe. Aus der der Klägerin erteilten Genehmigung vom 7. Februar 1979 ergebe sich, daß jede einzelne Lieferung anzuzeigen sei und nicht generell ein Transport ohne genaue Angaben von Menge und Art des Mischfutters. Randnummer 15 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie auf die Behördenakte der Beklagten (1 Hefter). Entscheidungsgründe Randnummer 16 Die Entscheidung ergeht durch die Berichterstatterin und ohne mündliche Verhandlung, da die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 und § 101 Abs. 2 VwGO). Randnummer 17 Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Gerichtsbescheid die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Beihilfe für die im Streit stehende Menge zu Mischfutter verarbeiteten Magermilchpulvers; die Beklagte hat daher zu Recht mit dem angegriffenen Bescheid vom 2. September 1982 die vorläufig bewilligte Beihilfe zurückgefordert. Der Klägerin stand sowohl für die der Firma B gelieferte bzw. zu liefernde Ware (15.450
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