Obsah (8)
§ 3§ 4§ 6§ 57§ 60§ 946§ 24§ 25Streitgegenstand einer Anschlußberufung; öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen Gemeinde und Bundesbahn bzgl Bundesbahn-Neubaustrecke; Vertragsänderung, Vertragsabwicklung Verfahrensgang vorgehend VG
§ 3Abs.
2 und 3 der Vereinbarung sollte die Klägerin namens und auftrags der Beklagten eine öffentliche Ausschreibung der Bauleistungen gemäß VOB/A durchführen, das Leistungsverzeichnis vorab mit der Beklagten abstimmen und unter Hinzuziehung des Wasserwirtschaftsamtes F die eingegangenen Angebote prüfen. Vor Auftragsvergabe sollte sie die Zustimmung der Beklagten einholen. Die Beklagte verpflichtete sich in § 4 der Vereinbarung unter anderem, die im Gutachten des Ingenieurbüros B vom 25. Mai 1983 in Variante II der "Untersuchung für die Erschließung von Ersatzwasser......." genannten Baukosten zuzüglich Kosten der Versuchsbohrung und der Ingenieurleistungen gemäß § 3 der Vereinbarung sowie zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und - zur Deckung aller Nebenkosten - einen Zuschlag von 1 % der Netto-Herstellungskosten der Variante II zu zahlen. Die genaue Abrechnung der Kostenerstattung sollte auf der Grundlage der vom Ingenieurbüro jeweils als sachlich richtig erklärten und
gerechneten sowie von der Beklagten festgestellten Rechnungen der mit den Arbeiten beauftragten Baufirmen erfolgen. In ihrer Schlußrechnung vom
- Mai 1988 ermittelte die Klägerin einen Gesamtbruttobetrag (= einschließlich Verwaltungskostenanteil, Ingenieurkosten und MWSt.) von 1.976.570,65 DM. Die Klägerin erkannte einen Kürzungsbetrag in Höhe von netto 10.910,67 DM an, so daß sich eine Gesamtforderung von 1.963,506,85 DM ergab, wovon die Beklagte 1.681.122,07 DM zahlte. Die Begleichung der Restforderung von 282.384,78 DM lehnte die Beklagte ab. Randnummer 3 Am
- Dezember 1988 hat die Klägerin Klage bei dem Verwaltungsgericht Kassel erhoben, das sich mit Beschluß vom
- Januar 1989 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main verwiesen hat. Randnummer 4 Mit Schriftsatz vom
- Oktober 1989 hat die Klägerin die mit der Klage geltend gemachte Klagesumme um 19.021,69 DM gekürzt, insoweit die Klage zurückgenommen und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 263.363,09 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit Klageerhebung zu zahlen. Randnummer 5 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 6 Sie hat vorgetragen, sie habe den vereidigten Sachverständigen S mit der Überprüfung der Auftragsvergaben und Rechnungen beauftragt,
dem sie Unregelmäßigkeiten der Klägerin habe feststellen müssen. Es seien entgegen der vertraglichen Regelung Arbeiten nicht öffentlich ausgeschrieben und nicht vorab mit der Beklagten abgestimmt worden. Auch seien Arbeiten nicht entsprechend der Vergabeempfehlung des Wasserwirtschaftsamtes an den bevorrechtigten Bewerber, sondern eine andere Firma vergeben worden. Bei der Pumpstation seien von der Klägerin
träglich die Gebäudeabmessungen, die Fassadenverkleidung und die Dachkonstruktion verändert worden. Es sei eine Leitung im Ortsnetz E abgerechnet worden, die bereits Jahre zuvor verlegt worden sei. Teilweise seien Mehrkosten durch Sonderwünsche und Planänderungen der Klägerin entstanden, die ebenfalls nicht von der Beklagten genehmigt gewesen seien.
der vom Ingenieurbüro S festgestellten Schlußrechnung habe die Beklagte netto 1.585.948,32 DM zu zahlen. Hiervon seien rechnerisch 15.702,46 DM abgesetzt worden, um aus dem Differenzbetrag die Mehrwertsteuer von 109.917,21 DM zu errechnen. Es ergebe sich dann eine an die Klägerin zu erstattende Summe von 1.695.865,53 DM. Hiervon habe sie, die Beklagte, 14.743,46 DM für die Prüfungsrechnung des Ingenieurbüros S vom
- September 1988 abgesetzt und den Restbetrag an die Klägerin gezahlt. Der Betrag von 14.743,46 DM sei zu Recht abgesetzt worden, da sich herausgestellt habe, daß die Klägerin nicht dem Vertrag entsprechend abgerechnet habe. Randnummer 7 Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom
- Juni 1991 das Verfahren eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist, und die Beklagte - unter Abweisung der Klage im übrigen - verurteilt, an die Klägerin 947,57 DM nebst 4 % Zinsen seit dem
- Dezember 1988 zu zahlen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, die Beklagte habe von der Forderung in der Rechnung der Firma A vom
- August 1985 betreffend Los E nicht netto 834,66 DM abziehen dürfen. Zwar sei das Angebot der Firma K, um 834,66 DM günstiger gewesen. Aufgrund des Gesetzes zur Förderung des Zonenrandgebietes vom
- August 1971 (BGBl. I S. 1237) wäre die Beklagte jedoch im Falle eines entsprechenden Ersuchens verpflichtet gewesen, ihre Zustimmung zu einer Auftragsvergabe an die Firma A zu erteilen, da diese Firma ihren Sitz im Kreis H und damit im begünstigten Zonenrandgebiet habe. Entsprechend der Zahlungspflicht über 834,66 DM erhöhe sich der Gebührenanteil aus der die Bauleitung betreffenden Rechnung des Ingenieurbüros B vom
- Dezember 1987 um 42,21 DM. Der Summe von 876,81 DM seien ein Nebenkostenanteil von 1 % (8,77 DM) und die Mehrwertsteuer in Höhe von 7 % hinzuzufügen, so daß sich insgesamt der Betrag von 947,57 DM ergebe. Randnummer 8 Im übrigen sei die Klage unbegründet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Seiten 7 bis 17 des erstinstanzlichen Urteils vom
- Juni 1991 Bezug genommen. Randnummer 9 Gegen das dem Bevollmächtigten der Klägerin am
- August 1991 und den Bevollmächtigten der Beklagten am
- August 1991 zugestellte Urteil haben die Klägerin am
- September 1991 Berufung und die Beklagte am
- März 1993 Anschlußberufung eingelegt. Randnummer 10 Die Klägerin macht im Berufungsverfahren noch 202.465,90 DM nebst 4 % Zinsen seit Klageerhebung geltend und trägt zur Begründung vor, Randnummer 11 I.
- zwar sei in § 3 der Vereinbarung vorgesehen, daß sie, die Klägerin, namens und auftrags der Beklagten eine öffentliche Ausschreibung der Bauleistungen durchführe und das Ingenieurbüro mit der Erstellung der Ausführungsplanung beauftrage. Abweichend hiervon regele § 3 Abs. 3 aber, daß die Auftragsvergabe nicht namens und auftrags der Beklagten zu erfolgen habe, denn sie, die Klägerin, prüfe unter Hinzuziehung des Wasserwirtschaftsamtes die eingegangenen Angebote (§ 3 Abs. 3 Satz 1 der Vereinbarung). Aus § 4 Abs. 1 der Vereinbarung folge, daß die Einschaltung des Ingenieurbüros S vertragswidrig gewesen sei. Schließlich habe die Klägerin in Vollmacht der Beklagten gehandelt.
- Das Wasserwirtschaftsamt habe dem bauleitenden Ingenieurbüro B am
- Dezember 1986 bestätigt, daß es sich im wesentlichen um zusätzliche Lieferungen und Bauleistungen handele, die vor Baubeginn meist nicht bekannt gewesen seien, die teilweise bei den Kostenanschlägen unter den Begriff "Insgemein" fielen und um zum Teil genehmigte und anerkannte Änderungswünsche der Klägerin. Die veranschlagten Kosten seien angemessen und entsprächen dem heutigen Preisniveau.
- Wenn von einer der Fachbehörden (Hess.Landesamt für Bodenforschung, Wasserwirtschaftsamt, Amt für Landwirtschaft und Landentwicklung) eine positive Stellungnahme abgegeben worden sein, habe die Beklagte die Kosten getragen.
- Ein Schnittpunkt zwischen die Ortsnetzleitungen und Fern- bzw. Druckleitungen sei unter Mitwirkung der Klägerin nicht gelegt worden. 4.1 Aus § 4 Abs. 1 der Vereinbarung folge, daß als einzige Grundlage für die Festlegung des Schnittpunkts bzw. der Schnittlinie zwischen der Kostentragungspflicht der Beklagten und der Klägerin das Gutachten B vom
- Mai 1983 herangezogen werden könne.
- Eine wesentliche Veränderung habe es durch die Genehmigungsplanung des Landrates am
- Dezember 1984 gegeben. Da die Klägerin dies vorausgesehen habe, sei in § 2 der Vereinbarung der Satz aufgenommen worden "Grundlage der noch durchzuführenden Baumaßnahmen ist der noch vom Landrat zu genehmigende Entwurf für die Ersatzwasserbeschaffungsmaßnahme unter der Verwendung des Bohrpunktes 3 (Gemarkung H, Flur, Flurstück)." Somit habe ein Schnittpunkt frühestens
Eingang dieser Genehmigungsplanung feststehen können.
- Der Bauausführung lägen die Pläne des Ingenieurbüros B vom
- April 1975 (genehmigt am
- August 1975) und vom
- Juni 1984 (genehmigt am
- Dezember 1984) zugrunde. Der erstgenannte Plan habe den Bohrpunkt im "M" sowie den Hochbehälter am "B Weg" einschließlich der Erneuerung des gesamten Ersröder Ortsnetzes betroffen. Die Planung des Jahres 1984 sei durch den neuen Bohrpunkt Gemarkung H, Flur, Flurstück "D" und den damit neu plazierten Hochbehälter "D" ausgelöst worden. Randnummer 12 7.u.
- Die Auftragsvergaben seien am
- Januar 1985 im einzelnen mit den Vertretern der Beklagten, des Wasserwirtschaftsamts und des Ingenieurbüros B abgestimmt worden. Dazu verweist die Klägerin auf ihren Vermerk vom
- Januar 1985 (Anlage 7 der Berufungsbegründung). Der Architekt habe die Entwurfsplanung am
- Juni 1984 dem Wasserwirtschaftsamt zur fachtechnischen Prüfung vorgelegt. Bei der Erarbeitung der Ausschreibungsunterlagen im September 1984 hätte er wissen müssen, was er drei Monate vorher geplant und den Fachbehörden zur Genehmigung eingereicht habe. Ganze Teilbereiche der zu erwartenden und auch angefallenen Arbeiten seien in der Ausschreibung nicht erfaßt worden, so daß es zu den unangenehmen
trägen und zwangsläufig auch zu Mehrkosten gekommen sei. Randnummer 13 II. Die Klägerin macht im Berufungsverfahren im einzelnen folgende Ansprüche geltend: Los A/1 (Lieferung von Wasserleitungsrohren etc.):
- Aus der unter Nr. 5 der gemeindlichen Schlußrechnung vom
- Mai 1988 genannten Rechnung der Firma P vom
- Juni 1985 stehe ihr ein Betrag von 14.305,82 DM zu, da 201 m auf die Hauptzuleitung im "Wiesenweg" und 130 m auf die Verbindungsstrecke in der "Pommerstraße" entfielen, was das Wasserwirtschaftsamt Fulda am
- Januar 1989 bestätigt habe. Dabei sei zu berücksichtigen, daß
dem letzten Satz des § 2 der Vereinbarung Grundlage "der noch vom Landrat zu genehmigende Entwurf ....." sei. Bei einem Preis von 43,22 DM pro Meter Rohrleitung seien noch 14.305,82 DM zu erstatten.
- Bezüglich der Forderung unter Nr. 14 der Schlußrechnung betrage ihr Anspruch noch 839,98 DM. Hierbei gehe es um Formstücke für die oben genannten Teilstrecken.
- Los B/1 (Verlegungsarbeiten): Aus der in Nr. 4 der Schlußrechnung genannten Rechnung der Firma B vom
- März 1987 stehe ihr noch ein Betrag von 21.686,09 DM zu. Es handele sich um die Verlegung von 331 m Rohren im Wiesenweg und in der Pommerstraße, wie oben zu Los A/1 dargelegt. Die entsprechenden Positionen seien in Anlage 10 zum Schriftsatz vom
- Januar 1992 markiert worden. Die Haupttransportleitung von 210 m im "Wiesenweg" sei von der Firma B ausgeführt worden, da die Wasserversorgung für Ersrode habe gewährleistet werden müssen. Die Hauptdruckleitung vom Bürgerhaus ("straße") in der L 3253 bis zur Falleitung in der Länge von ca. 130 m sei vom Wasserwirtschaftsamt am
- November 1984 fachtechnisch gefordert worden. Bei einem Defekt an der Haupteinspeisungsleitung ("Wiesenweg") müsse ein weiterer Übergabepunkt zur Verfügung stehen.
- Los C (Pumpstation): Auf Seite 3 der Schlußrechnung vom
- Mai 1988 seien vom Büro S 32.753,02 DM zu Unrecht gestrichen worden. Hinsichtlich des Neubaus der Pumpstation sei Ausführungsgrundlage und Abrechnungsbasis der durch das Ingenieurbüro Bechtel erstellte Plan, der durch den Landrat am
- Dezember 1984 genehmigt worden sei. Es handele sich um einen
trag zur Planung des Jahres 1974/
- Dieser ursprüngliche Plan eines Tiefbrunnens im "Malchustal" und eines Hochbehälters am "Beenhäuser Weg" sei aufgrund des massiven Widerstandes der R und wegen der Proteste aus der Bürgerschaft nicht zustande gekommen. Da die beiden Gebäude einen anderen Standort erhalten hätten, sei neu geplant worden. Der Brunnenkopf und die Walmdachkonstruktion - diese entspreche einem Satteldach - seien in der genehmigten Bauzeichnung vom
- Dezember 1984 enthalten. Aufgrund der Fehlerhaftigkeit der Ingenieurleistung sei in der Planung eine für die Entsäuerungsanlage notwendige Zwischendecke vergessen worden. Diese Zwischendecke habe durch eine Metallkonstruktion im
hinein geschaffen werden müssen. Den Auftrag habe der Schlossermeister H erhalten. Die Beklagte habe der "Materiallagerbühne" und dem Sicherheitsgeländer im Wert von 13.400,-- DM zugestimmt. Zusammenfassend sei festzustellen, daß es entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts (Seite 9 des angefochtenen Urteils) keinen
träglichen Bauantrag gegeben habe. Das Wasserwirtschaftsamt habe mit Schreiben vom
- Dezember 1986 die ausgeführten Arbeiten als notwendig anerkannt.
- Los D (Hochbehälter): Die Kürzung der Schlußrechnung um 27.583,59 DM sei zu Unrecht erfolgt. Die Mehrkosten im Abschnitt "Fliesen und Spaltplatten" in Höhe von 6.494,09 DM seien ausschließlich auf eine zu grobe Schätzung der Massen in der Ausschreibung zurückzuführen (Ausschreibung: 515 qm, Abrechnung: 597 qm). Den Zeichnungsunterlagen sei zu entnehmen, daß die Lüfterschornsteine und die Satteldachkonstruktion der Genehmigung des Landrats vom
- Dezember 1984 entsprächen und vom Wasserwirtschaftsamt am
- November 1984 geprüft worden seien. Das Wasserwirtschaftsamt habe am
- Dezember 1986 bestätigt, daß die Arbeiten notwendig gewesen seien.
- Die Beklagte sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch verpflichtet, die Kosten für den Grunderwerb zu erstatten, denn der Hochbehälter und das Grundstück bildeten gemäß § 946 BGB eine Einheit. § 4 Abs. 1 der Vereinbarung schließe dies nicht aus.
- Los F (Maschinentechnischer Teil): Hier stehe der Klägerin noch ein Betrag von 42.971,32 DM zu. Auf Steigrohre entfielen 4.886,80 DM; der Brunnenkopf sei von Anbeginn in der Pumpstation geplant gewesen, so daß die Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 11 des Urteils unzutreffend seien. Auf die Fernwirkanlage für Störmeldungen entfielen 38.084,52 DM. Eine Störmeldeanlage mit eingeschränkter Ausstattung gebe es nicht. Die eingebaute Einrichtung erfülle die Minimalanforderungen
dem heutigen Stand der Technik. Die Rechnung der Firma A vom
- Januar 1986 schließe mit netto 41.389,-- DM. Der von der Beklagten genannte Betrag von 10.000,-- DM sei willkürlich gegriffen.
- Allgemeine Kosten: Erstinstanzlich seien insofern 52.952,-- DM streitig gewesen. Davon würden im Berufungsverfahren - ohne Verwaltungskostenbeitrag, Mehrwertsteuer und Kosten für das Ingenieurbüro S - 33.677,26 DM geltend gemacht. 8.1 Aus der Rechnung Nr. 6 - Rechnung B vom
- Februar 1985 - seien noch netto 15.789,48 DM zu begleichen. Dem liege der Vertrag vom
- Juli 1981 zugrunde, dem die Beklagte am
- September 1984 zugestimmt habe. Entsprechende Zusagen habe die Beklagte im Planfeststellungstermin am
- November 1982 gemacht. Die Leistungen dieser Planung seien voll in das abgerechnete Objekt geflossen. 8.2 Bei den Beträgen in den Rechnungen des Amtes für Landwirtschaft und Landentwicklung vom
- und
- April 1984 sowie
- November 1984 (342,-- DM, 151,-- DM, 826,32 DM; zusammen: 1.319,32 DM) gehe es um Vermessungskosten bzw. Kosten der Erstellung von Lageplänen. Diese Kosten seien zu erstatten, weil die Grundstücke zum Bauwerk gehörten und mit diesem eine Einheit bildeten. 8.3 Die in der Rechnung der Firma J vom
- Februar 1987 genannten Lampen seien am Hochbehälter und der Pumpstation installiert worden. Dies habe Kosten in Höhe von 514,88 DM verursacht. Die in der Rechnung der Firma A enthaltene Außenleuchte unter Position 16 sei zusätzlich am Pumpenhaus installiert worden. 8.4 Aus der Rechnung der Firma R vom
- November 1985 stünden der Klägerin 518,-- DM für Winterfestmachung zu. Sie falle weder
dem Vorbemerkungen der Ausschreibung noch
den Werkverträgen in die Zuständigkeit der Unternehmer. Gemäß § 3 Abs. 5 der Vereinbarung sei Fertigstellungstermin der
- Dezember 1985 gewesen. Die Fensteröffnungen seien mit Holzrahmen abgestellt und mit Plastikfolie bespannt worden, damit während der Frostperiode im Gebäude habe weiter gearbeitet werden können. 8.5 Aus der Rechnung der Firma B vom
- Oktober 1984 betreffend Schürfgruben seien der Klägerin noch 607,50 DM zu erstatten. Die Beurteilung des Verwaltungsgerichts gehe fehl. Die Verhandlung mit der Deutschen Bundesbahn über den abwasserseitigen Anschluß des Ortsteils Hainrode habe erst am
- November 1986 stattgefunden; mit den Kanalbauarbeiten sei am
- Juni 1987 begonnen worden. Die Klägerin habe diese Querschläge herstellen lassen, um die Wasserleitungstrasse in Richtung Hainrode bestimmen zu können. 8.6 Aus der Rechnung Kunstguß E vom
- Mai 1986 stünden noch 4.606,-- DM offen. Die Beklagte habe der Schrifttafel am Hochbehälter am
- Januar 1987 zugestimmt. Die Schriftzüge gehörten zum Bauwerk und seien als Baukosten anzuerkennen. 8.7 Aus der Rechnung der Firma S vom
- Juni 1987 seien 5.299,50 DM offen für durchgeführte Pflanzungen. Diese entsprächen den Auflagen im Bewilligungsbescheid des Landrats vom
- Dezember
- Die untere Naturschutzbehörde habe am
- Juli 1984 das Einvernehmen erteilt mit der Maßgabe, entsprechende Pflanzungen vorzunehmen. 8.8 Die Schlußrechnung des Ingenieurbüros B vom
- Dezember 1987 sei um 7.017,89 DM gekürzt worden. Im Berufungsverfahren würden davon 5.022,58 DM geltend gemacht. Die von Herrn S ermittelten Baukosten von brutto 1.709.287,20 DM erhöhten sich aufgrund der Beanstandungen der Klägerin auf 1.822.477,04 DM, so daß sich ein Nettohonoraranspruch in Höhe von 80.859,47 DM errechne. Herr S habe 75.836,89 DM errechnet, so daß sich der Anspruch von 5.022,58 DM ergebe. Im Berufungsverfahren würden nunmehr geltend gemacht gemäß obiger Aufstellung 173.817,08 DM zuzüglich 1.738,17 DM Verwaltungskostenbeitrag und 12.167,19 DM Mehrwertsteuer auf die Nettosumme von 173.817,08 DM. Weiterhin würden 14.743,46 DM für die Honorarrechnung des Ingenieurbüros S geltend gemacht, so daß insgesamt 202.465,90 DM von der Beklagten zu leisten seien. Randnummer 14 Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Main vom
- Juni 1991 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 202.465,90 DM nebst 4 % Zinsen seit Klageerhebung zu zahlen. Randnummer 15 Die Beklagte, die am
- März 1993 hinsichtlich des der Klägerin zuerkannten Betrages von 947,57 nebst 4 % Zinsen Anschlußberufung eingelegt hat, beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen. Randnummer 16 Die Beklagte trägt unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts F vom
- März 1992 (Blatt 244 der Gerichtsakte) zur Begründung der Anschlußberufung vor, das Zonenrandförderungsgesetz und die dazu ergangenen Richtlinien (Staatsanzeiger 1976 Seite 1198) seien berücksichtigt worden. Da das Angebot der Firma A mehr als geringfügig im Sinne von § 3 Abs. 4 Zonenrandförderungsgesetz über dem wirtschaftlichsten Angebot der Firma K gelegen habe, sei die Auftragserteilung an die Firma K empfohlen worden. Von dieser Empfehlung habe die Klägerin
den Vertragsbedingungen nicht abweichen dürfen.
dem Submissionsergebnis betrügen die Angebotspreise für Los E "Brunnenausbau" der Firma K 347.654,40 DM und der Firma A 370.787,85 DM. Erst
Submission habe die Firma A mit dem von der Klägerin vorgelegten Schreiben vom 17. April 1985 einen
laß von 15.416,90 DM angeboten. Da in dieser Verfahrensweise ein Verstoß gegen VOB/A § 24
(3)gelegen habe, habe die Beklagte zur Vergabe an die Firma A ihre Zustimmung nicht erteilen können. Auch das Wasserwirtschaftsamt F habe an seiner Vergabeempfehlung zugunsten der Firma K festgehalten. Randnummer 17 Hinsichtlich der Berufung der Klägerin trägt die Beklagte folgendes vor: Randnummer 18 Zu I.1. Randnummer 19 Die Klägerin habe nicht beachtet, daß
der Vereinbarung der Parteien vor Auftragsvergabe die Zustimmung der Beklagten einzuholen gewesen sei. Die Beklagte habe bei der Prüfung der Schlußrechnung der Klägerin vom
- Mai 1988 Unstimmigkeiten festgestellt. Aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung und der unerlaubten Handlung habe die Beklagte gegen die Klägerin einen Schadensersatzanspruch, der sich auch auf die Kosten von Sachverständigengutachten erstrecke, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig seien. Wegen der äußerst schwierigen und umfangreichen Abrechnung der Ersatzwasserbeschaffungsmaßnahmen in den Ortsteilen E/H habe die Beklagte nur unter Zuhilfenahme des Ingenieurbüros S in K ihrer Feststellungsbefugnis gemäß § 4 Abs. 1 der Vereinbarung gerecht werden können. Die Beklagte habe daher im Wege der Aufrechnung einen Betrag von 14.743,46 DM für das Gutachten S abziehen dürfen. Randnummer 20 Zu
- Randnummer 21 Das von der Klägerin als Anlage 1 vorgelegte Schreiben des Wasserwirtschaftsamtes Fulda vom
- Dezember 1986 befasse sich nur mit
tragsangeboten der Firmen B Selbst wenn bezüglich dieser
tragsangebote die veranschlagten Kosten als angemessen angesehen worden seien, ändere dies nichts daran, daß die Klägerin sich laut Satz 1 des Prüfberichts vom
- September 1988 bei den Losen C (Pumpstation), D (Hochbehälter), E (Brunnenbau) und G (Wasseraufbereitungsanlage) nicht an die Empfehlung des Wasserwirtschaftsamtes Fulda vom
- Januar 1985 hinsichtlich losweiser Vergaben gehalten habe. Randnummer 22 Zu
- Randnummer 23 Die Beklagte habe zwar eine Kostenübernahme zugesichert, wenn Fachbehörden die Notwendigkeit der Baumaßnahmen bestätigten. Die hier streitigen Positionen beträfen jedoch Fälle, in denen keine derartige Bestätigung erfolgt sei. Randnummer 24 Zu
- Randnummer 25 Die Schnittpunkte zwischen den Ortsnetzleitungen und den Fern- bzw. Druckleitungen hätten sich aus der Variante II der "Untersuchung über die Erschließung von Ersatzwasser für die Ortsteile E und H ...... vom 25.5.1983" des Ingenieurbüros B ergeben. Danach habe die Klägerin die Kosten im Baulos A/2 und B/2 zu tragen. Auch in der Ausschreibung liege die Grenze zwischen den Losen A/1 und A/
- Randnummer 26 Zu
- Randnummer 27 Die streitigen Kostenerhöhungen hätten nichts mit der ausstehenden Genehmigung des Landrats für die Ersatzwasserbeschaffungsmaßnahme zu tun, sondern allein mit den im Prüfbericht beanstandeten Abweichungen der Klägerin. Randnummer 28 Zu
- Randnummer 29 Die Klägerin erwähne nicht, daß in dem von ihr als Anlage 6 vorgelegten Schreiben der Beklagten vom
- September 1984 ein Zusatz enthalten sei, wonach die unter Punkt 6 der Ermittlung der Baukosten aufgeführte Ortsnetzerneuerung E kein Bestandteil der zwischen den Beteiligten geschlossenen Vereinbarung sei. Randnummer 30 Zu
- Randnummer 31 Die Beklagte habe den Vermerk der Klägerin vom
- Januar 1985 nie erhalten, worauf Bundesbahndirektor S im Verhandlungstermin (vor dem Verwaltungsgericht) am
- Juni 1991 hingewiesen habe. Randnummer 32 Zu II.
- Randnummer 33 Die Angaben der Klägerin würden bestritten. Die Bestätigung des Wasserwirtschaftsamtes F vom
- Januar 1989 sei erst vier Jahre
der Bauausführung erfolgt. Entscheidend für die Festlegung der Grenze zwischen Ortsnetz und Fernleitung sei die vertragliche Vereinbarung. Auf die Ausführungen des Bauleiters Seite 3 im letzten Absatz der Verhandlungsniederschrift vom
- Juni 1991 werde verwiesen. Randnummer 34 Zu
- Randnummer 35 Hinsichtlich Nr. 14 der Schlußrechnung vom
- Mai 1988 bleibe es bei den Ausführungen des Sachverständigen S im vierten Absatz auf Seite 5 der Verhandlungsniederschrift. Dort hatte Herr S ausgeführt, der Abzugsbetrag von 4.161,13 DM betreffe verschiedene Formstücke, die von anderen Rechnungen und zwar von den Nrn. 1 bis 17 des Loses A/1 in Abzug gebracht worden seien. Akzeptiert worden seien nur Formstücke, die in die von der Beklagten anerkannten Leitungsstrecken eingebaut worden seien. Randnummer 36 Zu
- Randnummer 37 Insofern verweist die Beklagte auf die Ausführungen zu II.
- und das Gutachten des Sachverständigen Sauer unter Nr. 2.2.4.. Die zweite Einspeisung diene der Zirkulation und der Versorgungssicherheit des Ortsnetzes und sei selbst ein Teil des Ortsnetzes. Randnummer 38 Zu
- Randnummer 39 Überzeugend habe das Verwaltungsgericht auf Seite 9 des Urteils die Berechtigung des Abzugs von 32.753,02 DM bezüglich der Pumpstation (Los C) bejaht. Hierzu werde auf die Erklärungen des Sachverständigen S und des Herrn B verwiesen (Seiten 6 und 7 der Verhandlungsniederschrift). Ausweislich der Planungsmappe sei zuerst ein Flachdachgebäude geplant gewesen. Dieses sei ausgeschrieben und im Vergabevorschlag des Wasserwirtschaftsamtes bestätigt worden. Auf Betreiben der Klägerin sei ein
tragsentwurf aufgestellt worden, der ein Walmdach für das Pumpwerk vorsehe. Das Flachdachgebäude sei für den Einbau einer Entsäuerungsanlage gedacht gewesen. Alle Mehrkosten seien ausschließlich durch die Änderung der Dachkonstruktion und die Integration des Brunnens ausgelöst worden (Beweis: Sachverständigengutachten). Randnummer 40 Zu
- Randnummer 41 Von der Beklagten seien Mehrkosten in Höhe von 768,40 DM bzw. 26.815,19 DM nicht zu erstatten (vgl. die Ausführungen des Sachverständigen S und Seite 9 des angefochtenen Urteils). Die Klägerin zitiere das Schreiben des Wasserwirtschaftsamtes vom
- Dezember 1986 sinnwidrig, weil es im Leistungsverzeichnis keine Position "insgemein" gebe. Die Abrechnung sei nur an dem Leistungsverzeichnis zu messen. Randnummer 42 Zu
- Randnummer 43 Zu Los F trage die Klägerin zum wiederholten Mal ihre Behauptungen aus dem Klageverfahren vor. Die Beklagte verweise insoweit auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag und die Seiten 11 ff. des angefochtenen Urteils. Randnummer 44 Zu
- Randnummer 45 Die Herleitung des statt 52.952,-- DM weiterverfolgten Anspruchs in Höhe von 33.677,26 DM sei nicht
vollziehbar und die reduzierte Klageforderung insoweit unschlüssig. Randnummer 46 Zu 8.1 Randnummer 47 Laut Aussage des Herrn B betreffe die Rechnung die "Wasserversorgung aus dem M tal" und habe mit der streitbefangenen Ersatzwasserbeschaffungsmaßnahme nichts zu tun (vgl. Seite 11 der Verhandlungsniederschrift des Verwaltungsgerichts). Randnummer 48 Zu 8.2 Randnummer 49 Grunderwerbskosten seien keine Baukosten. Randnummer 50 Zu 8.3 Randnummer 51 Die Behauptung der Klägerin zur Lampeninstallation sei gerade anhand der Fotos nicht
weisbar. Randnummer 52 Zu 8.4 Randnummer 53 Der Winterbau sei von der Bauleitung nicht angeordnet worden und
der Vorgabe der Beklagten nicht gefordert gewesen. Die Beklagte hätte derartiges angesichts der schwierigen Verhandlungslage mit der Klägerin schriftlich angeordnet (Beweis: Zeugnis des Bundesbahndirektors S). Randnummer 54 Zu 8.5 Randnummer 55 Die Schürfgruben seien für die Planung des Abwasserkanals hergestellt worden, also früher als die Bauausführung 1986/87, wie es üblich und erforderlich sei (Beweis: Zeugnis des Herrn B, Sachverständigengutachten). Randnummer 56 Zu 8.6 Randnummer 57 Bezüglich der Rechnung Kunstguß E werde auf Nr. 25 des Sachverständigengutachtens Sauer verwiesen. Randnummer 58 Zu 8.7 Randnummer 59 Die Ansprüche auf Erstattung von 5.299,50 DM aus der Rechnung S habe das Verwaltungsgericht auf Seite 15 f. des angefochtenen Urteils zutreffend verneint. Randnummer 60 Zu 8.8 Randnummer 61 Die Rechnung der Klägerin sei falsch, da sie auf den unrichtigen Behauptungen der Klägerin beruhe. Randnummer 62 Die Klägerin beantragt weiter, die Anschlußberufung der Beklagten zurückzuweisen. Randnummer 63 Sie trägt ergänzend vor,
der Submission sei der beauftragte Bieter durch
lässe und die Einbeziehung der Zonenrandrichtlinien preisgünstigster Bieter geworden. Auch habe sie, die Klägerin, auf andere Gesichtspunkte abgestellt, die im Rahmen der Wertung gemäß § 25 Nr. 3 Abs. 3 VOB/A zulässig seien. Der Angebotspreis allein sei nicht ausschlaggebend. Randnummer 64 Der ehemalige Leiter des Wasserwirtschaftsamts F Leitender Baudirektor i.R. R, der mit der Prüfung der Ersatzwasserbeschaffungsmaßnahme betraute Sachbearbeiter des Wasserwirtschaftsamts F, Technischer Oberamtsrat E, und der als Bauleiter für das Ingenieurbüro tätig gewesene Bauingenieur B sind zur Abwicklung der von den Beteiligten getroffenen Vereinbarung als Zeugen gehört worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll betreffend die Vernehmung des Zeugen E vom
- September 1993 sowie hinsichtlich der Vernehmung der Zeugen B und R auf das Sitzungsprotokoll vom
- September 1993 verwiesen. Randnummer 65 Die von der Klägerin vorgelegten Anlagen (ein Heftstreifen mit Schriftstücken sowie fünf Pläne) und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (vier Leitz-Ordner und zwei Heftstreifen) sowie Verwaltungsvorgänge des Wasserwirtschaftsamts Fulda (zwei Hefte und eine Mappe) haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorgenannten Unterlagen sowie den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 66 Die Berufung der Klägerin ist zurückzuweisen und der Anschlußberufung der Beklagten stattzugeben, denn die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. Randnummer 67 Die Berufung und die Anschlußberufung sind zulässig. Der Zulässigkeit der Anschlußberufung steht nicht entgegen, daß die Beklagte die Berufungsfrist versäumt hat, denn es handelt sich um eine Anschlußberufung im Sinne des § 127 VwGO. Eine Anschlußberufung liegt auch dann vor, wenn sich der Berufungsantrag auf denjenigen Teil einer Geldforderung bezieht, der vom Berufungsantrag eines anderen Beteiligten nicht umfaßt wird. Zwar fehlt es an einer Rechtfertigung dafür, dem Prozeßgegner in Bezug auf ein von der Berufung nicht erfaßtes selbständiges Klagebegehren die Möglichkeit der Anschlußberufung zu eröffnen, so daß im Fall der objektiven Klagehäufung rechtlich voneinander unabhängiger Klageverfahren eine Anschlußberufung hinsichtlich des von der Berufung nicht erfaßten selbständigen Klagebegehrens nicht eröffnet ist. Anders liegen die Dinge aber, wenn die Klage einen einheitlichen, allerdings teilbaren Streitgegenstand betrifft, sie im ersten Rechtszug teilweise Erfolg gehabt hat und im übrigen abgewiesen worden ist. In einem derartigen Fall kann wegen der engen inhaltlichen Konnexität der einzelnen Teile des einheitlichen Streitgegenstandes die Anschlußberufung auf solche Teile des Streitgegenstandes erstreckt werden, die nicht Gegenstand der Berufung sind (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
- April 1989 - 7 A 1408/78 - OVGE 41, 83 ff.; a.A. BayVGH, Beschluß vom
- Dezember 1988 - Nr. 6 B 88.02259 - BayVBL 1989, 758 und Kopp, VwGO,
- Aufl., 1992, Rdnr. 4 zu § 127). Der hier vertretenen Auffassung steht das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
- Dezember 1980 - 5 C 105.79 - (veröffentlicht in BayVBL 1981, 374) nicht entgegen.
dieser Entscheidung kann ein von der Zulassung der Revision ausgenommener Teil eines Urteils nicht durch eine unselbständige Anschlußrevision angefochten werden. Die Situation, daß das Rechtsmittel durch teilweise Zulassung beschränkt worden ist, liegt hier nicht vor (vgl. dazu auch OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.). Randnummer 68 Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage, mit der die Klägerin im Berufungsverfahren noch 202.465,90 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit Klageerhebung geltend macht, bestehen keine Bedenken. Die Klage ist jedoch unbegründet. Anspruchsgrundlage ist § 4 Abs. 1 der Vereinbarung vom
- März/
- April
- Danach zahlt die Beklagte unter anderem die Baukosten für die Variante II. der "Untersuchung für die Erschließung von Ersatzwasser für die Ortsteile E und Hainrode der Gemeinde L, Kreis H/F", die im Gutachten des Ingenieurbüros B vom
- Mai 1983 enthalten sind (Anlage 1 der Vereinbarung). Hinzu kommt die gesetzliche Mehrwertsteuer. Die genaue Abrechnung der Kostenerstattung sollte auf der Grundlage der vom Ingenieurbüro jeweils für sachlich richtig erklärten und
gerechneten sowie von der Bundesbahn festgestellten Rechnungen der mit den Arbeiten beauftragten Baufirmen erfolgen.
Absatz 2 der Vorschrift sollte die Beklagte die Ingenieurleistungen gemäß § 3 zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und
Absatz 3 einen Zuschlag von 1 % der Netto-Herstellungskosten der Variante II zur Deckung aller Nebenkosten zahlen. Randnummer 69 Zu den von der Klägerin im Berufungsverfahren im einzelnen geltend gemachten Ansprüchen: Randnummer 70 II.
- Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Lieferung von insgesamt 331 m Wasserleitungsrohren der Nennweite 150 (14.305,82 DM). Die insofern betroffenen 201 m der Hauptzuleitung im "W weg" (in dem vom Ingenieurbüro B, am
- Dezember 1987 erstellten "Lageplan E" - Seite 957 in Band 2 der Abrechnungsunterlagen - blau markiert) gehören nicht zu den von der Vereinbarung erfaßten Leitungen, so daß die hierfür aufzuwendenden Kosten von der Beklagten nicht zu erstatten sind. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut und aus einer an ihrem Sinn und Zweck orientierten Auslegung der Vereinbarung. § 4 Abs. 1 der Vereinbarung nimmt ausdrücklich auf die Variante II der "Untersuchung für die Erschließung von Ersatzwasser" des Ingenieurbüros B vom
- Mai 1983 Bezug. Teil der Untersuchung und mit dem Text der Untersuchung durch Zusammenheften verbunden ist unter anderem ein die Variante II betreffender Übersichtsplan vom
- Mai 1983 (Verwaltungsvorgang Schriftverkehr Band 1 Blatt 23), der den Hochbehälter, den Tiefbrunnen und die Leitungsverbindungen zwischen dem Hochbehälter, dem Tiefbrunnen und den Übergabeschächten E und H mit Rotfärbung kenntlich macht. In beiden Plänen ist der Übergabeschacht Ersrode eingezeichnet. Es wird deutlich, daß der nördlich vom Übergabeschacht E gelegene, hier streitige Teil der Hauptleitung im W weg nicht von der Variante II und damit ursprünglich nicht von der Erstattungspflicht der Beklagten erfaßt werden sollte. Zwar ist in § 2 Satz 4 der Vereinbarung vom
- März/
- April 1984 geregelt, daß Grundlage der noch durchzuführenden Baumaßnahmen der noch vom Landrat zu genehmigende Entwurf für die Ersatzwasserbeschaffungsmaßnahme sein soll. Auch wird in § 3 Abs. 1 Satz 2 der Vereinbarung darauf hingewiesen, daß eine Ergänzungsplanung erforderlich sei. Dies ändert jedoch nichts daran, daß
§ 4Abs.
1 Satz 1 der Vereinbarung die Variante II der Untersuchung des Ingenieurbüros B vom
- Mai 1983 und nicht eine spätere Planung Grundlage für die Abgrenzung der Zahlungspflichten der Klägerin von denen der Beklagten sein soll. Zwar ergibt sich aus der Aussage des Zeugen E, daß der am
- Dezember 1984 von dem Landrat des Landkreises H genehmigte Ausführungsplan teilweise anders aussah als die ursprüngliche Planung des Ingenieurbüros B. Insbesondere zeigt die Ausführungsplanung, daß der Übergabeschacht Ersrode und die Hauptzuleitung zum Ortsnetz Ersrode nicht mehr in der H Straße vorgesehen waren, sondern im W weg; diese Konzeption ist - wie der Bestandsplan/Lageplan E vom
- Dezember 1987 (vgl. die vom Zeugen E vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Wasserwirtschaftsamts F, grün geheftet) zeigt - auch verwirklicht worden. Schließlich haben sich die Beteiligten offensichtlich im Zuge der Ausführung des Bauvorhabens dahin verständigt, daß die Klägerin die Kosten der Ortsnetze H und E und die Beklagte die Kosten für die Fernleitungen, den Brunnen, die Pumpstation und den Hochbehälter tragen sollten. (Vgl. den Vermerk der Beklagten vom
- Januar 1985, Schriftverkehr Bd. 1 S. 158, weiterhin das Schreiben des Wasserwirtschaftsamtes F vom
- Januar 1985, Schriftverkehr Bd. 1 S. 125, und die Angaben des Zeugen B vor dem Verwaltungsgericht und vor dem Senat, S. 3 des Verhandlungsprotokolls des Verwaltungsgerichts vom
- Juni 1991, S. 6 des Sitzungsprotokolls vom
- September 1993). Eine derartige Vertragsänderung ist jedoch nicht rechtswirksam geworden, denn
§ 6der Vereinbarung bedürfen Änderungen und Ergänzungen der Schriftform.
Dies entspricht auch der Gesetzeslage, denn
§ 57des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - HVw
VfG - ist ein öffentlichrechtlicher Vertrag schriftlich zu schließen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist. Bei der am
- März/
- April 1984 geschlossenen Vereinbarung handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, wie das Verwaltungsgericht zutreffend auf den Seiten 4 und 5 des angefochtenen Urteils vom
- Juni 1991 festgestellt hat. Auch die Änderung eines derartigen Vertrages stellt ihrerseits einen öffentlich-rechtlichen Vertrag dar und bedarf daher zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Ob eine Vertragsanpassung
§ 60Abs. 1 Satz 1 HVw
VfG hätte durchgesetzt werden können, kann dahinstehen, denn die Klägerin und die Beklagte haben eine derartige Anpassung der Vereinbarung vom
- März/
- April 1984 nicht vorgenommen. Es kommt hinzu, daß das streitige Leitungsstück im "W weg" in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil verläuft, daher als Teil des Ortsnetzes E anzusehen und somit auch
der nicht formwirksam zustande gekommenen Abschichtung der Beteiligten von der Beklagten nicht zu bezahlen ist. Die Kosten für die 130 m lange Verbindungsleitung in der "Pommerstraße" unterliegen ebenfalls nicht der Erstattungspflicht der Beklagten. Es ergibt sich aus einem Vergleich des der Variante II der Untersuchung des Ingenieurbüros B beigefügten Übersichtsplans (Schriftverkehr Bd. 1 Bl. 23) mit dem vom Ingenieurbüro B am
- Dezember 1987 erstellten Lageplan E (Abrechnungsunterlagen Bd. 2 S. 957), daß dieses in dem letztgenannten Plan rot markierte Leitungsstück nördlich des ursprünglich geplanten Übergabeschachts E liegt und damit die auf dieses Leitungsstück entfallenden Kosten von der Beklagten nicht zu erstatten sind. Es mag zwar sein, daß - wie das Wasserwirtschaftsamt F im Schreiben vom
- Januar 1989 (Bl. 99 der Gerichtsakte) sowie der Zeuge E bei seiner Vernehmung ausgeführt haben - dieses Leitungsstück zwingend notwendig gewesen ist, damit infolge besserer Zirkulation des Wassers keine Stagnation im Leitungssystem auftritt. Für die Frage, wer für die Kosten dieses Leitungsstücks aufzukommen hat, ist dies jedoch unerheblich. Insofern kommt es allein darauf an, wer
der vertraglichen Vereinbarung vom
- März/
- April 1984 zahlungspflichtig ist. Dies ist nicht die Beklagte. Eine Zahlungspflicht der Beklagten besteht auch deshalb nicht, weil die Beklagte dieses Leitungsstück nicht genehmigt hat.
§ 3Abs.
3 Satz 2 der Vereinbarung ist vor Auftragsvergabe die Zustimmung der Bundesbahn einzuholen, und
§ 4Abs.
1 Satz 4 der Vereinbarung erfolgt die genaue Abrechnung der Kostenerstattung für die noch durchzuführenden Baumaßnahmen unter anderem erst dann, wenn die Bundesbahn die Rechnungen der mit den Arbeiten beauftragten Baufirmen "festgestellt" hat. An diesen Voraussetzungen fehlt es hier, da die Beklagte ihre Zustimmung zum Bau der Verbindungsleitung in der P straße nicht erteilt hat. Randnummer 71
- Aus den oben genannten Gründen entfällt auch ein Anspruch aus Nr. 14 der Schlußrechnung über 839,98 DM, denn hierbei handelt es sich um Formstücke für die genannten Teilstrecken im "Wiesenweg" und in der "Pommerstraße". Randnummer 72
- Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zahlung von 21.686,09 DM aus der Rechnung der Firma B und Sohn vom
- März 1987 (Los B/1 Nr. 4 der Schlußrechnung, Originalrechnung Abrechnungsunterlagen Bd. 1 S. 194 ff.). Hier geht es
den Angaben der Klägerin um Verlegungsarbeiten hinsichtlich der genannten 331 m Rohrleitungen im Wiesenweg und in der P straße. Aus den oben näher dargestellten Gründen hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Erstattung der von ihr noch geltend gemachten 21.686,09 DM für diese Arbeiten. Randnummer 73
- Die Klage ist weiterhin unbegründet, soweit die Klägerin die Erstattung der durch die Beklagte abgesetzten 32.753,02 DM bezüglich des Neubaus einer Pumpstation geltend macht. Das Verwaltungsgericht hat auf Seite 9 des angefochtenen Urteils zutreffend darauf hingewiesen, daß die Mehrkosten entstanden sind, weil entgegen der ursprünglichen Planung das Volumen der Pumpstation vergrößert wurde, der ursprünglich außerhalb der Pumpstation geplante Brunnenkopf in das Gebäude integriert und außerdem statt eines Flachdachs ein Satteldach gebaut wurde. Vereinbart war die Variante II der Untersuchung des Ingenieurbüros B vom
- Mai
- Wie sich dem der Vereinbarung beigefügten Kostenanschlag der Variante II entnehmen läßt, erfaßt die Vereinbarung zwar die Mehrkosten für eine Aufbereitungsanlage im Bereich des Brunnenkopfes laut Schreiben des Wasserwirtschaftsamtes F vom
- März 1984 - 6D-79e 04 - (Schriftverkehr Band 1 Blatt 84). Sonstige Änderungen enthält die Vereinbarung aber nicht. Die oben genannten Änderungen, die Mehrkosten verursachten, wurden von der Beklagten nicht gemäß § 6 der Vereinbarung genehmigt, was Voraussetzung der Kostenerstattungspflicht der Beklagten ist. Die Genehmigung seitens der Beklagten läßt sich auch nicht dem Vermerk der Klägerin vom
- Januar 1985 (Anlage 7 der Berufungsbegründung) entnehmen. Der Genehmigungsbescheid des Landrats vom
- Dezember 1984 (vgl. Anlage 5 der Berufungsbegründung) ersetzt das
§ 6der Vereinbarung erforderliche Einverständnis der Beklagten nicht.
Es kann dahinstehen, ob die Beklagte aufgrund des letzten Satzes von § 2 der Vereinbarung verpflichtet war, aus technischen oder rechtlichen Gründen notwendig werdenden Änderungen der Planung zuzustimmen und die dadurch gegebenenfalls verursachten Mehrkosten zu tragen. Jedenfalls haben die Vernehmung der Zeugen E, B und R sowie die mündliche Verhandlung vor dem Senat - wie auch schon die mündliche Verhandlung des Verwaltungsgerichts - ergeben, daß die Änderungen (Vergrößerung des Volumens der Pumpstation, Integrierung des ursprünglich außerhalb der Pumpstation geplanten Brunnenkopfes in das Gebäude und Ausführung eines Sattel- anstatt eines Flachdachs) weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen notwendig geworden sind. Der Zeuge E hat erklärt, daß die Vergrößerung des Volumens der Pumpstation, die Integrierung des ursprünglich außerhalb der Pumpstation geplanten Brunnenkopfes in das Pumpstations-Gebäude und die Errichtung eines Satteldachs anstatt eines Flachdachs von der Klägerin gewünscht worden seien. Er hat ergänzend ausgeführt, es entspreche sowohl den Regeln der Technik, einen Brunnenkopf außerhalb des Gebäudes einzurichten als auch ihn in einem Gebäude zu bauen. Wäre der Brunnenkopf außerhalb des Gebäudes errichtet worden, so hätte allein wegen des Baus der Entsäuerungsanlage das Pumpstations-Gebäude nicht größer dimensioniert werden müssen. Daß die Änderungen aus wassertechnischen Gründen notwendig gewesen wären, hat auch der Zeuge R nicht bestätigt. Er hat ausgeführt, hinsichtlich der Pumpstation seien Änderungen vorgenommen worden. Das Bauwerk sei im Hinblick auf die Wasseraufbereitungsanlage und im Hinblick darauf, daß in einem größeren Gebäude das Auswechseln der Filter leichter vonstatten gehen könne, etwas großzügiger gestaltet worden. Daraus ergibt sich jedoch nicht, daß diese Änderungen zwingend notwendig gewesen sind. Aus dem Schreiben des Ingenieurbüros B an die Beklagte vom 9. Oktober 1985 (Schriftverkehr Band 1 Blatt 198) ergibt sich ebenfalls, daß bei den am 26. Juni 1984 erstellten und vom Landrat des Kreises H am 13. Dezember 1984 genehmigten Entwurfsunterlagen der Brunnen zwar als Teil eines einheitlichen Gebäudekomplexes, aber außerhalb des Gebäudes der Pumpstation geplant war. Es wird dort weiter darauf hingewiesen, daß der Ausschreibung der Arbeiten dieser genehmigte Entwurf zugrunde gelegen habe. Für die Steigleitungen des Brunnens seien Rohre in Einzellängen von 5 Meter vorgesehen gewesen, da diese im Vergleich zu kürzeren Einzellängen preisgünstiger seien und beim Ziehen der Leitung aus einem nicht überbauten Brunnen keine Probleme entstünden.
dem Submissionstermin sei auf Wunsch der Klägerin die Planung dahingehend umgestellt worden, daß der Brunnen im Gebäude der Pumpstation untergebracht worden sei. Der Einbau einer Steigleitung mit Einzellängen von 5 Meter sei nun nicht mehr möglich. Die Firma A habe Einzellängen von 3 Meter bei einem Mehrpreis von 35,80 DM/stgdm vorgeschlagen. Der Gesamtmehrpreis durch die geänderte Steigleitung belaufe sich somit auf 35,80 DM/stgdm x 120 stgdm = 4.296,-- DM, zuzüglich der Mehrwertsteuer. Diplomingenieur S der von der Beklagten als Privatsachverständiger hinzugezogen wurde, hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt, daß die Hereinnahme des Brunnenkopfes in das Pumpstationsgebäude wegen der deshalb erforderlich werdenden kürzeren Rohrlängen der Steigrohre zusätzliche Kosten verursacht hat. Dies hat auch der Zeuge E so angegeben. Die Klägerin kann sich in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg auf das an das Ingenieurbüro B gerichtete Schreiben des Wasserwirtschaftsamts F vom 4. Dezember 1986 (Anlage 1 zur Berufungsbegründung) berufen. Zwar hat das Wasserwirtschaftsamt F dort unter anderem ausgeführt, bei der Bauabnahme am 2. Dezember 1986 unter Teilnahme aller mit der Planung und Bauausführung befaßten Unternehmen und Behörden sei festgestellt worden, daß die in den
tragsangeboten der Firmen B und G aufgeführten Positionen bis auf geringe Ausnahmen (z.B. Motivfliesen) tatsächlich notwendig gewesen und deshalb auch ausgeführt worden seien. Es handele sich im wesentlichen um zusätzliche Lieferungen und Bauleistungen, die vor Baubeginn meist nicht bekannt gewesen seien, die teilweise bei den Kostenanschlägen unter den Begriff "insgemein" fielen und um zum Teil genehmigte und anerkannte Änderungswünsche der Klägerin. Die veranschlagten Kosten seien angemessen und entsprächen dem heutigen Preisniveau. Aus diesem Schreiben ergibt sich aber nicht, daß es erforderlich war, das Volumen der Pumpstation zu vergrößern, den ursprünglich außerhalb der Pumpstation geplanten Brunnenkopf in das Gebäude zu integrieren und außerdem statt eines Flachdachs ein Satteldach zu bauen. Darüber hinaus sind die in dem Schreiben verwandten Formulierungen zu unbestimmt, als daß aus ihnen auf eine Verpflichtung der Beklagten geschlossen werden könnte, die im Los C entstandenen Mehrkosten zu erstatten. Aus der Verwendung der Formulierung "z.T. genehmigte und anerkannte Änderungswünsche der Gemeinde L" folgt schließlich, daß nicht alle Änderungswünsche der Klägerin genehmigt und anerkannt sind. Hier geht es gerade um solche Änderungen, die die Beklagte nicht genehmigt hat. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 28. Oktober 1985 (Schriftverkehr Bd. 1 Bl. 205) die Übernahme unter anderem dieser Mehrkosten abgelehnt und ausgeführt, die insoweit vorgelegten
tragsangebote würden zu Kostensteigerungen führen. Sie, die Beklagte, könne einer Vergabe der Leitungen auf Kosten der Deutschen Bundesbahn nicht zustimmen. Sie habe aber nichts dagegen einzuwenden, wenn die Änderungen nicht auf Kosten der Deutschen Bundesbahn durchgeführt würden. Randnummer 74 5. Die Klägerin kann auch nicht im Rahmen des Loses D (Neubau eines Hochbehälters) der Erstattung weiterer 27.583,59 DM (768,40 DM wegen des Auftrags an die Firma B anstatt an die Firma F und anderweitiger Mehraufwand in Höhe von 26.815,19 DM) verlangen, wie im folgenden im einzelnen dargelegt wird: Die Erstattung der Mehrkosten in Höhe von 768,40 DM hat das Verwaltungsgericht auf Seite 9 f. des angefochtenen Urteils im Ergebnis zu Recht abgelehnt, denn die Beklagte hat der Auftragsvergabe an die Firma B anstatt an die Firma F nicht zugestimmt, was jedoch
§ 3Abs.
3 Satz 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 4 der Vereinbarung vom
- März/
- April 1984 Voraussetzung einer Erstattungspflicht gewesen wäre. In ihrer mit Schriftsatz vom
- Januar 1993 übersandten Stellungnahme vom
- November 1992 erklärt die Klägerin dazu, sie habe am
- Januar 1985 die Zustimmung der Beklagten zu dieser Auftragsvergabe eingeholt. Die Klägerin verweist insoweit auf ihren Vermerk vom
- Januar 1985 (Anlage 4 zu dem Schriftsatz vom
- November 1992), in dem zu Los D (Hochbehälter) sinngemäß erklärt wird, die Vertreter der Beklagten erhöben gegen die Beauftragung der Firma B keine Bedenken. Dies bestreitet die Beklagte jedoch entschieden. Bundesbahndirektor S, der an der Besprechung vom
- Januar 1985 teilgenommen hat, hat in der Sitzung des Verwaltungsgerichts hierzu erklärt, er habe immer darauf hingewiesen, daß die Beklagte den Empfehlungen des Wasserwirtschaftsamtes folge. Wenn die Klägerin von diesen Empfehlungen abweiche, tue sie dies auf eigenes Risiko (Seite 8 der Niederschrift über die öffentliche Sitzung zur mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom
- Juni 1991). Auch vor dem Senat hat Herr S in diesem Sinne ausgesagt (Seite 3 oben der Verhandlungsniederschrift vom
- September 1993). Er hat erklärt, am
- Januar 1985 habe ein Gespräch zwischen der Gemeinde, der Bundesbahn und dem Wasserwirtschaftsamt stattgefunden. Er, Herr S, habe für die Bundesbahn an diesem Gespräch teilgenommen. Es sei über das Submissionsergebnis verhandelt worden. Die Gemeinde habe ortsansässige Firmen bevorzugen wollen. Die Deutsche Bundesbahn habe diesen Vorschlägen der Gemeinde jedoch unter Hinweis auf die Regelungen der VOB nicht zugestimmt. Die Angaben von Herrn S sind glaubhaft. Zum einen hat der Zeuge E nicht bestätigt, daß die Beklagte ihre Zustimmung dazu erteilt hat, den Auftrag für den Neubau des Hochbehälters an die Firma B anstatt an die Firma F zu vergeben (Seite 5 der Niederschrift über den Termin zur Beweisaufnahme vom
- September 1993). Zum anderen ist kein sachlicher Grund ersichtlich, der die Beklagte dazu bewogen haben könnte, ihre Zustimmung entgegen dem Vergabevorschlag des Wasserwirtschaftsamts Fulda vom
- Januar 1985 zu erteilen und damit ein weniger günstiges Angebot zu unterstützen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, die Mehrkosten in Höhe von 768,40 DM seien dadurch entstanden, daß die Klägerin den Auftrag für den Neubau des Hochbehälters an die Firma B statt an die Firma F vergeben habe, deren Angebot um 768,40 DM günstiger gewesen sei. Die Klägerin sei im Hinblick darauf, daß die Firma B ihren Sitz im Zonenrandgebiet habe, nicht verpflichtet gewesen, den Auftrag an die Firma F zu vergeben, denn auch die Firma F habe ihren Sitz im begünstigten Zonenrandgebiet, nämlich im Landkreis Hersfeld-Rotenburg. Die Klägerin kann weiterhin nicht die Erstattung von 11.151,53 DM für Zimmerarbeiten und 957,-- DM für den Sadolinanstrich des Dachüberstands verlangen, denn auch hinsichtlich des Hochbehälters hat die Beklagte nicht zugestimmt, daß anstatt eines Flachdachs ein Satteldach errichtet wird. Das Einverständnis der Beklagten wäre jedoch erforderlich gewesen und hätte der Schriftform bedurft (vgl. § 6 der Vereinbarung). Aus dem dritten Teil (Neubau eines Hochbehälters) des Kostenanschlags der Variante II, die Gegenstand der Vereinbarung vom
- März/
- April 1984 ist, ergibt sich gegenüber dem bereits am
- August 1975 genehmigten Plan eines Hochbehälters E, der ein Flachdach ausweist, keine Änderung der Dachform. Erst die Änderungsplanung, die am
- November 1984 vom Wasserwirtschaftsamt F geprüft und am
- Dezember 1984 vom Landrat des Landkreises Hersfeld-Rotenburg genehmigt wurde, sieht eine geänderte Dachform, damals allerdings ein Walmdach, vor. Daß auch noch
Abschluß der Vereinbarung vom
- März/
- April 1984 das Hochbehältergebäude ein Flachdach erhalten sollte, folgt daraus, daß sich bei den von Herrn E am
- September 1993 übergebenen Planunterlagen zwei laut Aufdruck am
- Juni 1984 von dem Bauingenieur B und am gleichen Tage von dem Bürgermeister der Klägerin unterschriebene, den Hochbehälter betreffende Pläne befinden, die beide ein Flachdach zeigen, wobei allerdings oberhalb des am
- November 1984 beigefügten Prüfstempels des Wasserwirtschaftsamts Fulda die Bemerkung angebracht ist, daß das Flachdach nicht zur Ausführung komme. Weiterhin wird verwiesen auf Blatt C/9.
- Dabei handelt es sich um den genehmigten Plan, der ein Walmdach ausweist. Dieser zeitliche Ablauf der Änderungsplanung wird bestätigt durch das an die Gemeindeverwaltung der Klägerin gerichtete Schreiben des Bauingenieurs B vom
- Oktober 1984 (Anlage zum Schriftsatz der Bevollmächtigten der Beklagten vom
- Februar 1991, Bl. 62 der Gerichtsakte), wonach Herr B auf den Wunsch der Klägerin hin den Hochbehälter und die Pumpstation mit einem Walmdach versehen habe. Das Wasserwirtschaftsamt F habe dem Ingenieurbüro mit Schreiben vom
- September 1984 mitgeteilt, daß hierzu die Stellungnahme des Kreisbauamtes einzuholen sei. Er, Herr B, übersende der Klägerin daher die geänderten Pläne in 4-facher Ausfertigung mit der Bitte, diese zu unterzeichnen und dem Kreisbauamt zur Stellungnahme zu übersenden. Nicht bestätigt hat sich die Behauptung der Klägerin, daß die Änderung vom Flachdach in ein Satteldach durch die Untere Naturschutzbehörde gefordert worden sei. Der Bauleiter B hat vor dem Senat ausgeführt (S. 6 des Sitzungsprotokolls vom
- September 1993), ihm sei nicht bekannt, ob die Untere Naturschutzbehörde diese Änderung veranlaßt habe. Aus dem Schreiben der Unteren Naturschutzbehörde an den Landrat des Kreises H vom
- Juli 1984, das sich als Anlage zum Genehmigungsbescheid des Landrats vom
- Dezember 1984 bei den Verwaltungsvorgängen des Wasserwirtschaftsamts F befindet (siehe den roten Hefter in der Mappe Nr. 12.3.5), ergibt sich, daß die Untere Naturschutzbehörde ihr Einvernehmen zu dem Bau der Wasserversorgungsanlagen der Ortsteile E und H erteilt hat. Daß die Änderung der Dachform auf ihre Initiative zurückgeht, folgt aus diesem Schreiben nicht. Der Senat brauchte insoweit nicht weiter aufzuklären, da der Anspruch der Klägerin bereits daran scheitert, daß die Beklagte der Änderung der Dachform nicht zugestimmt hat. Die Klägerin kann von der Beklagten auch nicht die Erstattung der Kosten für zwei im Hochbehältergebäude zusätzlich errichtete Lüfterschornsteine (1.591,20 DM netto) sowie für deshalb zusätzlich eingebaute Lüftungsgitter (1.165,50 DM netto) verlangen. Zwar konnte der Zeuge E anhand seiner Pläne nicht
vollziehen, daß zusätzliche Lüfterschornsteine errichtet wurden. Diplomingenieur S hat jedoch in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, daß in der Planung und in der Ausschreibung hinsichtlich des Hochbehälters nur zwei Entlüfterschornsteine vorgesehen gewesen seien, nämlich ein dreizügiger und ein vierzügiger (vgl. S. 3 des Sitzungsprotokolls vom
- September 1993). Dies wird durch die vorliegenden Verwaltungsvorgänge bestätigt. Das am
- Oktober 1984 von der Firma B gemachte Angebot weist unter Titel III - Maurer- und Betonarbeiten -, Nr. 24, lediglich "2 Stück Be- und Entlüftungskamine in B 25, 50/50 cm
- W., dreizügig mit Stahlbetonwänden 15 cm stark, 3,00 m gesamte Höhe...." aus (Abrechnungsunterlagen Band 2 Bl. 654). Herr S hat dazu erläuternd ausgeführt, daß es sich bei der Angabe der zwei dreizügigen Lüfterschornsteine um ein Formulierungsversehen gehandelt haben müsse, weil die Planzeichnung einen dreizügigen und einen vierzügigen Entlüfterschornstein ausweise. Statt der somit lediglich geplanten zwei Entlüfterschornsteine sind vier Entlüfterschornsteine abgerechnet worden. Herr S hat dazu verwiesen auf den Plan Blatt 963, das Aufmaß Blatt 575 und die Rechnung Blatt 530 und 531, jeweils in Band 2 der Abrechnungsunterlagen. Insbesondere das Aufmaß Blatt 575 zeigt eindeutig, daß ein dreizügiger Entlüftungskamin, zwei zweizügige Entlüftungskamine und ein vierzügiger Entlüftungskamin errichtet wurden. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die Kosten für die zwei zusätzlichen Kamine zu tragen, weil sie auch insofern ihr Einverständnis nicht erteilt hat. Der Zeuge B hat ebenfalls bestätigt, daß zwei zusätzliche Lüfterschornsteine einschließlich Lüftungsgitter gebaut worden seien, daß dies auf einen Wunsch der Klägerin zurückgehe und daß die Beklagte vor dieser Baumaßnahme nicht befragt worden sei. Wie sich aus Seite 17 unter Nr. 2.4.
- des Prüfberichts S Schriftverkehr Blatt 505) ergibt, hat der Sachverständige S von den Kosten für die freihändig an die Firma H vergebenen Arbeiten für das Schieberkammergeländer in Höhe von 4.809,-- DM einen nicht vertretbaren Aufwand in Höhe von 3.606,75 DM abgezogen. 1.202,25 DM (11,45 m x 105,-- DM/m) hat der Sachverständige S entsprechend Titel VI Pos. 7 des Angebotes B anerkannt. Der Abzug ist nicht zu beanstanden, weil es insoweit an einer Genehmigung der Beklagten hinsichtlich der Mehrkosten fehlt. Das Verwaltungsgericht hat auf S. 11 des angefochtenen Urteils zutreffend festgestellt, daß die Zustimmung der Beklagten vom
- November 1986 (Schriftverkehr Band 2 Blatt 311), die sich auf ein Schreiben der Klägerin vom
- November 1986 und ein Angebot der Firma H vom 17./
- November 1986 (Schriftverkehr Band 2 Blätter 306 und 309 f.) bezieht, Schmiedearbeiten in der Pumpstation (Los C) und nicht im Hochbehälter-Bauwerk (Los D) betrifft, die die hier in Rede stehenden Mehrkosten von 3.606,75 DM verursacht haben. Die Berechtigung des Abzugs wird auch durch die Aussage des Zeugen E bestätigt. Er hat angegeben, bei dem Schieberkammergeländer handele es sich um den Handlauf und des Geländer entlang des Eingangspodestes zur Schieberkammer, die im Keller eingerichtet sei. Derartige Geländer würden heutzutage in Edelstahl ausgeführt. Im vorliegenden Fall habe die Gemeinde jedoch ein schmiedeeisernes Geländer eingebaut. Letzteres zeigen auch die von dem Bürgermeister der Klägerin in der mündlichen Verhandlung des Senats vorgelegten Fotografien. Diese besondere Art der Ausführung war nicht erforderlich. Die Mehrkosten für Fliesen und Spaltplatten in Höhe von 6.494,09 DM hat die Beklagte ebenfalls zu Recht abgesetzt. Aus Seite 6 der Schlußrechnung der Firma B vom
- September 1986 (Abrechnungsunterlagen Band 2 Blatt 532) ergibt sich zweifelsfrei, daß diese Mehrkosten nicht - wie die Klägerin vorträgt - auf zu niedrige Massenangaben bei der Ausschreibung zurückzuführen sind. In der Rechnung sind unter Titel IV auf Seite 6 oben 33,48 qm Bodenfliesen zu 64,30 DM je qm und 123,38 qm Wandfliesen zu 83,50 DM je qm abgerechnet. Der Quadratmeterpreis für die Boden- und Wandfliesen entspricht dem Angebot der Firma B und wird von der Beklagten nicht beanstandet. Als zusätzliche Arbeiten zu Titel IV hat die Firma B jedoch 123,38 qm Spaltplatten Allgäu 11/24 Gail geliefert und verlegt und als Zulage je qm 14,40 DM berechnet. Entsprechend hat sie 33,48 qm Spaltplatten 24/24 geliefert und auf dem Fußboden verlegt und dafür zusätzlich je qm 16,50 DM in Rechnung gestellt. Die genannten, im Rahmen der zusätzlichen Arbeiten angegebenen Flächen sind nicht größer als die unter Titel IV genannten Flächen. Der Mehrpreis folgt somit daraus, daß höherwertiges Fliesenmaterial verlegt wurde. Hierfür bestand keine Notwendigkeit. Dies gilt auch für die zusätzlich verlegten 30 Stück Motivfliesen, die je Stück 86,36 DM und zusammen 2.590,80 DM netto gekostet haben. Die zusätzlich gelieferten und verlegten 18,52 qm Stufenplatten Gail/Allgäu zu 85,-- DM je qm waren ebenfalls nicht erforderlich. Daß die gesamten zusätzlichen Fliesenarbeiten nicht notwendig waren, wird durch die Beweisaufnahme bestätigt. Der Zeuge B hat erklärt (Seite 6 des Verhandlungsprotokolls vom
- September 1993), es seien wertvollere Fliesen eingebaut worden als ursprünglich im Angebot angegeben gewesen seien. Die Mehrkosten im Bereich der Fliesenverlegung seien auf höherwertiges Material zurückzuführen. Randnummer 75
- Die geltend gemachten Kosten für den Grunderwerb in Höhe von 1.849,12 DM, die Teil des oben genannten, den Hochbehälter betreffenden streitigen Betrages von 26.815,19 DM sind, hat die Beklagte der Klägerin ebenfalls nicht zu erstatten. Ob das Grundstück
§ 946
BGB sachenrechtlich mit dem Hochbehälter eine Einheit bildet, hat mit der Frage der Erstattung von Kosten für den Grunderwerb nichts zu tun. Diese Frage beantwortet sich allein anhand der von den Beteiligten geschlossenen Vereinbarung. In § 4 Abs. 1 der Vereinbarung ist nur von Baukosten und Kosten für die Versuchsbohrung die Rede. Daß mit den Baukosten die reinen Baukosten und nicht eine umfassende Kostentragung für die Umgestaltung der Wasserversorgungsanlage, also auch nicht etwaige Grunderwerbskosten, gemeint sind, zeigt sich daran, daß die Kosten, die nicht in direktem Zusammenhang mit den Baumaßnahmen stehen, vertraglich gesondert aufgeführt werden, wie dies bei den Kosten für die Versuchsbohrung der Fall ist. Eine weite Auslegung des Begriffs der Baukosten verbietet sich auch deshalb, weil die Vertragsparteien aufgrund des Gutachtens vom
- Mai 1983 zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits wußten, an welcher Stelle sich der Hochbehälter befinden würde. Aus der Nichtaufnahme der Kostenerstattung für den Grundstückserwerb läßt sich daher schließen, daß die Kostentragung für den Grundstückserwerb bewußt nicht in den Vertrag aufgenommen wurde und mithin der Klägerin obliegt. Randnummer 76
- In Los F hat die Beklagte zu Recht 4.886,80 DM für Steigrohre von der Kostenerstattung ausgenommen. Die Teilung der Steigleitung in Rohrlängen von 3,00 m anstatt 5,00 m ist auf die von der Klägerin veranlaßte Verlegung des Brunnenkopfes in das Gebäude der Pumpstation zurückzuführen. Die Änderung hat Mehrkosten für Rohre DN 80 in Höhe von 4.045,40 DM, für Schrauben in Höhe von 756,-- DM und für Dichtungen in Höhe von 85,40 DM, zusammen 4.886,80 DM, ausgelöst (vgl. Nr. 2.6.1.1 auf Seite 19 des Gutachtens des Ingenieurs S vom
- September 1988, Schriftverkehr Band 2 Blatt 507). Die Beklagte hat der Hereinnahme des Brunnenkopfes in das Gebäude der Pumpstation nicht zugestimmt. Sie ist daher nicht verpflichtet, die durch diese Planänderung hervorgerufenen Mehrkosten zu tragen. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erstattung zusätzlicher 38.084,52 DM für eine Fernwirkanlage, denn auch insofern fehlt es bereits an der Zustimmung der Beklagten. Die Beklagte hat in ihrem an die Klägerin gerichteten Schreiben vom
- Mai 1986 (Schriftverkehr Band 2 Blatt 246) die Kosten für die von ihr vorgeschlagene "Sammelstörmeldung" auf 10.000,-- DM netto geschätzt, die Klägerin gebeten, eine Ausschreibung der Fernwirkanlage unter den vorgenannten Randbedingungen durchzuführen und darauf hingewiesen, daß sie, die Beklagte, die anteiligen Kosten nur gemäß dem in dem Schreiben beschriebenen Umfang übernehmen könne, auch wenn die Klägerin die von ihr vorgeschlagene, sehr aufwendige Fernwirkanlage einrichte. Trotzdem hat die Klägerin die Arbeiten freihändig an die Firma A vergeben, ohne die geforderte Ausschreibung durchzuführen. Die Klägerin hat somit gegen § 3 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 der Vereinbarung vom
- März/
- April 1984 verstoßen. Aus dem systematischen Zusammenhang dieser Vorschriften mit der Erstattungsregelung des § 4 ergibt sich, daß die Beklagte nur diejenigen Kosten erstatten muß, die unter Berücksichtigung der in § 3 getroffenen Regelungen entstanden sind. Herr Diplomingenieur S hat für die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat überzeugend ausgeführt, daß eine einfache Warnmeldung, nämlich der Hinweis auf einen Pumpenausfall bzw. auf einen leeren Hochbehälter, völlig ausgereicht habe. Einwirkungsmöglichkeiten seien nicht erforderlich gewesen, wenn es auch angenehm sei, eine derartige Anlage zu besitzen. Aus Sicherheits- und Wartungsgründen sei sie nicht erforderlich gewesen. Er, Herr S meine, daß mit 10.000,-- DM die von ihm genannte Grundausstattung zu leisten gewesen sei. Dies bestreitet die Klägerin. Die angesprochene Frage bedurfte keiner weiteren Aufklärung, weil ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung zusätzlicher Kosten für die Fernwirkanlage mangels Zustimmung der Beklagten nicht besteht. Deshalb mußte auch nicht ermittelt werden, ob außer der Übertragung von Warnmeldungen die Übertragung von Schaltvorgängen möglich ist und ob diese zusätzliche Funktion die streitigen Mehrkosten ausgelöst hat. Randnummer 77 8.1 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung von netto 15.789,48 DM aus der Rechnung Nr. 6 der Allgemeinen Kosten-Rechnung B vom
- Februar
- Die Rechnung vom
- Februar 1985 (Abrechnungsunterlagen Band 2 Blatt 894) betrifft den "Entwurf zur Verbesserung der Wasserversorgung der Gemeinde Ludwigsau, Ortsteile Ersrode und Hainrode (Grundlage Bohrung M tal)" und bezieht sich auf Verträge vom
- Mai 1981 bzw.
- Juli
- Der Sachverständige S hat daher auf Seite 22 seines Gutachtens vom
- September 1988 diese Kosten zu Recht mit der Begründung ausgenommen, die Rechnung betreffe die ursprüngliche, allein von der Klägerin veranlaßte Planung (Wassergewinnung im Malchustal) und stehe weder in zeitlichem noch sachlichem Zusammenhang mit der Neubaustrecke H/W. Dies hat das Ingenieurbüro B dem Senat mit Schreiben vom
- September 1993, von dem die Bevollmächtigten der beiden Beteiligten jeweils eine Kopie erhalten haben, bestätigt. Es handelt sich um Kosten, die nicht durch die Bundesbahn-Neubaustrecke H/W verursacht wurden. Randnummer 78 8.
- Bei den Vermessungskosten bzw. Kosten der Erstellung von Lageplänen - insgesamt 1.319,32 DM - handelt es sich um Kosten des Grunderwerbs, für den die Beklagte aus den oben bereits genannten Gründen nicht erstattungspflichtig ist. Randnummer 79 8.
- Die Klägerin kann auch nicht gemäß der Rechnung der Firma J vom
- Januar/
- Februar 1987 (Abrechnungsunterlagen Band 2 Bl. 919) die Erstattung von 514,88 DM netto für den Erwerb und die Montage zweier Außenleuchten verlangen. Die Firma A hat betreffend Los F mit Rechnung vom
- Dezember 1987 unter Teil E lfd. Nr. 16 eine wasserdichte Außenleuchte für den Eingang des Hochbehälters und unter Teil C lfd. 18 eine wasserdichte Außenleuchte für den Eingang des Pumpwerkes abgerechnet (vgl. Abrechnungsunterlagen Band 2 Blatt 784 und Blatt 787). Dies beanstandet die Beklagte auch nicht. Sie wendet sich aber gegen die Kosten der beiden zusätzlichen Leuchten, die die Firma J angebracht haben soll. Aus den von dem Bürgermeister der Klägerin dem Senat in der mündlichen Verhandlung überreichten 13 Fotografien betreffend den Hochbehälter und die Pumpstation ergibt sich zwar, daß außen an der Pumpstation insgesamt zwei Lampen angebracht sind, und zwar eine Lampe an der Giebelseite und eine Lampe am Eingang. Selbst wenn man unterstellt, daß auch an dem Gebäude des Hochbehälters zwei Außenleuchten montiert sind, hat die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten der jeweiligen zweiten Außenleuchte, denn die Montage dieser zwei zusätzlichen Leuchten ist zwischen der Klägerin und der Beklagten nicht vereinbart worden. Der Anspruch der Klägerin scheitert auch daran, daß die Rechnung der Firma J vom
- Januar/
- Februar 1987 nicht von dem Ingenieurbüro B geprüft wurde, was jedoch
§ 4Abs.1 Satz 4 der Vereinbarung vom 20.
März/
- April 1984 Voraussetzung einer Kostenpflicht der Beklagten ist. Randnummer 80 8.
- Die Beklagte ist ferner nicht verpflichtet, an die Klägerin 518,-- DM für Winterfestmachung zu zahlen. Die Beklagte hat dieser Maßnahme nicht zugestimmt. Die Klägerin war den Bauunternehmern gegenüber nicht verpflichtet, die Baustelle winterfest zu machen.
Nr. 11 der allgemeinen Vertragsbedingungen, die der Ausschreibung beigefügt waren, werden Witterungseinflüsse und Wasserstände, mit denen der Auftragnehmer
Jahreszeit und Lage der Baustelle zu rechnen hat, nicht als Behinderung anerkannt.
§ 6Nr.
2 Abs. 2 VOB/B in der hier einschlägigen Fassung vom Oktober 1979 galten Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit, mit denen bei Abgabe des Angebots normalerweise gerechnet werden mußte, nicht als Behinderung.
Nr. 3 hatte der Auftragnehmer alles zu tun, was ihm billigerweise zugemutet werden konnte, um die Weiterführung der Arbeiten zu ermöglichen. Daraus folgt, daß es Aufgabe der Auftragnehmer und nicht der Klägerin war, frühzeitig auf eventuelle Behinderungen durch Witterungseinflüsse zu reagieren und sich dementsprechend darauf vorzubereiten. Randnummer 81 8.5 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung von 607,50 DM aus der Rechnung B vom 3. Oktober 1984 betreffend Schürfgruben (Abrechnungsunterlagen Band 2 Blatt 925; Nr. 19 der Schlußrechnung). Zum einen hat die Beklagte die Berechtigung dieser Rechnung nicht festgestellt, was jedoch
§ 4Abs.
1 Satz 4 der Vereinbarung vom
- März/
- April 1984 Voraussetzung der Abrechnung und damit einer Kostentragung durch die Beklagte ist. Zum anderen hat das Ingenieurbüro B auch diese Rechnung nicht für sachlich richtig erklärt, was ebenfalls
§ 4Abs.
1 Satz 4 der Vereinbarung nötig gewesen wäre, um zu einer Erstattungspflicht der Beklagten zu gelangen. Randnummer 82 8.6 Die Klägerin kann auch nicht 4.606,-- DM für Schrifttafeln verlangen (Nr. 25 der Schlußrechnung). Die Beklagte hat den diesbezüglichen Arbeiten nicht mit Schreiben vom
- Januar 1987 (Schriftverkehr Band 2 Blatt 316) zugestimmt. Dieses Schreiben erging in Erwiderung des Schreibens der Klägerin vom
- Januar 1987 (Bl. 314), mit dem ausschließlich die Zustimmung zur Anbringung einer Schrifttafel am Hochbehälter erbeten wurde. In diesem Zusammenhang ist der Text der Schrifttafel wiedergegeben und der voraussichtliche Preis von 1.458,-- DM aufgeführt. Dem Schreiben der Klägerin vom
- Januar 1987 kann eine Bitte um Zustimmung für drei weitere Schrifttafeln nicht entnommen werden. Randnummer 83 8.7 Die Klägerin hat aus den Seite 15 f. der angefochtenen Entscheidung genannten Gründen keinen Anspruch auf Erstattung von 5.299,50 DM aus der Rechnung der Firma S vom
- Juni 1987 betreffend Garten- und Bepflanzungskosten (Abrechnungsunterlagen Band 2 Bl. 946), denn diese Rechnung wurde von dem bauleitenden Ingenieurbüro B nicht geprüft; eine Erstattungspflicht der Beklagten kann wegen der bereits genannten Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 4 der Vereinbarung nur entstehen, wenn die jeweilige Rechnung von dem Ingenieurbüro für sachlich richtig erklärt und rechnerisch überprüft wurde. Es spricht vieles dafür, daß die Rechnung der Firma S zusätzliche und daher von der Beklagten nicht zu erstattende Bepflanzungskosten betrifft. Der Kostenvoranschlag Variante II weist hinsichtlich des Brunnens im
- Teil unter Nr. 3 2.800,-- DM für Außenanlagen und Bepflanzung und hinsichtlich des Hochbehälters im
- Teil unter Nr. 6 für "320 qm Flächen der Pos. 1 mit Grassamen ansäen" 960,-- DM aus (vgl. die Anlage 1 zur Vereinbarung vom
- März/
- April 1984, Schriftverkehr Band 1 Bl. 100 und Bl. 101). Aus dem
tragsangebot der Firma B (Abrechnungsunterlagen Band 2 Bl. 541 ff., 543) folgt, daß hinsichtlich des Hochbehälters 180 qm Mutterboden an der Böschung des Weges geliefert, aufgetragen und angesät werden sollten. Dies ist auch geschehen, wie sich aus "Zusätzliche Arbeiten zu Titel IX" Nrn. 10 h und 10 i der von dem Ingenieurbüro B geprüften Schlußrechnung der Firma B vom
- September 1986 (Abrechnungsunterlagen Band 2 Bl. 527 ff., 537) ergibt. Die Firma B hat für diese Arbeiten 1.882,13 DM und 326,24 DM in Rechnung gestellt. Entsprechendes gilt für die Pumpstation. Hier hat die Firma B in ihrer von dem Ingenieurbüro B geprüften Schlußrechnung vom
- September 1986 gemäß ihrem
tragsangebot vom
- Juli 1986 unter der Rubrik "Zusätzliche Arbeiten zu Titel IX" Nrn. 27 N und 28 N für das Liefern, Auftragen und Einsäen von 438,27 qm Mutterboden 4.601,84 DM und 797,65 DM in Rechnung gestellt (Abrechnungsunterlagen Band 1 Bl. 355 ff., 366). Daß es sich zu Nr. 28 N bei dem Hinweis auf den "Einbau" der Mutterbodenflächen für 1,82 DM je Quadratmeter um einen Formulierungsfehler handeln muß, hat Diplomingenieur S in der mündlichen Verhandlung des Senats plausibel dargelegt (Seite 5 des Sitzungsprotokolls). Er hat ausgeführt, hier müsse die Einsaat gemeint sein, weil man Mutterboden nicht für 1,82 DM je Quadratmeter einbauen könne. Dies alles deutet darauf hin, daß die vereinbarten gärtnerischen Arbeiten bereits abgerechnet und die zusätzlich von der Firma S in Rechnung gestellten gärtnerischen Arbeiten nicht nötig gewesen sind. Indes bedarf diese Frage keiner abschließenden Entscheidung, denn eine Erstattungspflicht scheitert schon daran, daß das Ingenieurbüro B diese Rechnung nicht geprüft hat. Auf der Rechnung fehlt der Prüfvermerk des Ingenieurbüros B wie er sonst üblich ist. Der Zeuge B, der als Bauleiter für das Ingenieurbüro B tätig geworden ist, hat bestätigt, eine Rechnung der Firma S betreffend Bepflanzung nicht gesehen und daher nicht geprüft zu haben (Seite 6 des Sitzungsprotokolls vom
- September 1993). Randnummer 84 8.8 Da die Höhe der Forderung des Ingenieurbüros B von der Höhe der Baukosten abhängt, erfolgte die Kürzung der Schlußrechnung B vom
- Dezember 1987 um den von der Klägerin noch geltend gemachten anteiligen Betrag von 5.022,58 DM ebenfalls zu Recht. Die Beklagte hat auch zu Recht in Höhe des Prüfhonorars des Sachverständigen S (14.743,46 DM) die Aufrechnung gegenüber der Klägerin erklärt. Wie im einzelnen dargelegt wurde, hat die Klägerin gegenüber der Beklagten Rechnungsbeträge geltend gemacht, zu deren Erstattung die Beklagte vertraglich nicht verpflichtet war. Es kommt hinzu, daß auf einer Rechnung der Firma P vom
- August 1985 die von Herrn B für das Ingenieurbüro B mit Rotstift vermerkte Zuordnung "A 2" in "A 1" abgeändert wurde (Abrechnungsunterlagen Band 1 Bl. 27), daß auf der Rechnung der Firma P vom
- Oktober 1985 das Wort "Ortsnetz" mit Tipp-Ex überpinselt und auf dieselbe Rechnung mit einem erkennbar anderen roten Stift der Zusatz "Los A/1" gesetzt wurde (Abrechnungsunterlagen Band 1 Bl. 33) und daß auf der Rechnung der Firma L vom
- Oktober 1985 hinsichtlich der Bezeichnung "Los A/2" die Ziffer "2" in "1" abgeändert wurde (Abrechnungsunterlagen Band 1 Bl. 37). Wegen dieser Abänderungen und wegen der Geltendmachung von Rechnungsbeträgen, zu deren Erstattung die Beklagte vertraglich nicht verpflichtet war, sowie unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Sachverhaltsermittlung war die Beklagte berechtigt, einen sachverständigen Prüfer einzuschalten, der die gesamte Schlußrechnung der Klägerin im einzelnen überprüfte. Wie von dem Verwaltungsgericht bereits ausführlich dargelegt, steht der Beklagten insoweit ein Anspruch aus positiver Forderungsverletzung zu. Die Anschlußberufung der Beklagten ist begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von 947,57 DM nebst 4 % Zinsen seit Klageerhebung, denn die Mehrkosten von 947,57 DM beruhen darauf, daß die Klägerin für das Los E (Ausbau des Brunnens) unzulässigerweise den Auftrag der Firma A, anstatt der Firma K, erteilt hat. Unzulässig war die Auftragserteilung an die Firma A, weil die Beklagte der Auswahl der Firma A nicht zugestimmt hat, was jedoch
§ 3Abs.
3 Satz 2 der Vereinbarung vom
- März/
- April 1984 Voraussetzung für eine Auftragsvergabe gewesen wäre. Die Beklagte hat während des gesamten Verwaltungsstreitverfahrens bestritten, der Auftragsvergabe an die Firma A zugestimmt zu haben. Eine schriftliche Zustimmungserklärung liegt nicht vor. Die Klägerin beruft sich auch insofern auf ihren Vermerk vom
- Januar 1985 (Anlage 7 zum Schriftsatz des Bevollmächtigten der Klägerin vom
- Februar 1992). Die Angaben der Beklagten werden bestätigt durch die Art und Weise, wie die Vergabeempfehlung des Wasserwirtschaftsamts F zustandegekommen ist. Zunächst ist festzuhalten, daß
§ 3Abs.
3 Satz 1 der Vereinbarung die Klägerin unter Hinzuziehung des Wasserwirtschaftsamtes Fulda die eingegangenen Angebote prüft. Der Zeuge E hat im Beweisaufnahmetermin am
- September 1993 ausgeführt (Seiten 7/8 des Sitzungsprotokolls), am
- Januar 1985 hätten sich der Bürgermeister der Klägerin sowie der Zeuge R und er, der Zeuge E, im Wasserwirtschaftsamt F über die Vergabe der Aufträge an bestimmte Firmen unterhalten. Die Gemeinde habe dabei den Wunsch geäußert, das Los E (Ausbau des Brunnens) an die Firma A zu vergeben, obwohl die Firma K I, das wirtschaftlichere Angebot abgegeben habe. Er, Herr E, habe sich dem Wunsch der Klägerin aus wirtschaftlichen Gründen nicht anschließen können und in Befolgung der VOB-Regelungen einer Vergabe an die Firma K zugestimmt. Diese Zustimmung sei mit Schreiben vom
- Januar 1985 erfolgt. Bei der Besprechung im Bürgermeisteramt L am
- Januar 1985 sei keine Änderung des Vergabevorschlags seitens des Wasserwirtschaftsamts F vorgenommen worden. Er, Herr E, könne bestätigen, daß der Zeuge R am
- Januar 1985 gesagt habe, die Firma K habe bisher Termine nicht immer eingehalten. Herr E hat aber betont, daß das Wasserwirtschaftsamt trotzdem seinen Vergabevorschlag nicht entsprechend dem Einwand von Herrn R abgefaßt, sondern der Vergabe an die Firma K zugestimmt habe. Die Firma K sei ihm, Herrn E, als leistungsfähig bekannt. Herr R habe ihm, Herrn E, insofern die Entscheidung überlassen. Diese Aussage wird bestätigt durch die Aussage des Zeugen R, der vor dem Senat am
- September 1993 (Seite 7 des Sitzungsprotokolls) eingeräumt hat, hinsichtlich der Firma K zur Vorsicht geraten zu haben, da sie nicht immer termingerecht geleistet habe. Er habe aber nicht gesagt, daß diese Firma sehr unzuverlässig sei, da das Wasserwirtschaftsamt F diese Firma sonst nicht in die Ausschreibung einbezogen hätte. Er, Herr R habe seinen Vergabevorschlag auch nicht abgeändert. Daß die Firma A eine erheblich leistungsfähigere Firma als die Firma K gewesen sei, habe für ihn festgestanden. Es treffe aber nicht zu, daß er die Firma A empfohlen habe, weil diese Firma schon den maschinentechnischen Teil geliefert habe. Da das Wasserwirtschaftsamt Fulda
den eindeutigen Angaben der Zeugen E und R nicht die Firma A sondern die Firma K empfohlen und diesen Vorschlag auch aufrechterhalten hat, kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Beklagte - entgegen dem ausdrücklichen Vorschlag des Wasserwirtschaftsamts F - ihre Zustimmung zu einer Auftragsvergabe an die Firma A erteilt hat. Dies wird auch bestätigt durch den Aktenvermerk, den Bundesbahndirektor S unter dem 18. Januar 1985 für die Verwaltungsvorgänge der Beklagten angefertigt hat (Schriftverkehr Band 1 Bl. 158 f.). Danach sollte den Vergabeempfehlungen des Wasserwirtschaftsamtes F gefolgt werden. Die von der Klägerin vorgebrachten Bedenken gegen die Vergabe einzelner Teillose hätten vom Wasserwirtschaftsamt F nicht geteilt werden können. Insbesondere sehe das Wasserwirtschaftsamt keine Möglichkeit, "aus fachlichen Gründen den Vergabewünschen der Gemeinde an ortsansässige Firmen
zukommen". Es steht auch deshalb für den Senat außer Frage, daß die Beklagte keine Zustimmung zu einer Auftragsvergabe an die Firma A erteilt hat, weil die Firma K mit einem Angebotspreis von 347.654,40 DM gegenüber dem Angebotspreis der Firma A von 370.787,85 DM ein deutlich niedrigeres Angebot abgegeben hatte. Erst
dem Eröffnungstermin vom
- Oktober 1984 hat die Firma A mit Schreiben vom
- April 1985 (Anlage zum Klägerschriftsatz vom
- Mai 1993, Blatt 264 der Gerichtsakte) ihr Angebot auf 355.427,45 DM ermäßigt. Diese Ermäßigung durfte die Klägerin
den Regelungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil A - VOB/A - Fassung 1979, zu deren Anwendung die Klägerin gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 der Vereinbarung vom
- März/
- April 1984 auch gegenüber der Beklagten verpflichtet war, jedoch nicht berücksichtigen. Zum einen sind
§ 24Nr.
3 VOB/A Verhandlungen über eine Änderung der Angebote oder Preise unstatthaft, außer wenn sie bei Nebenangeboten, Änderungsvorschlägen oder Angeboten aufgrund eines Leistungsprogramms nötig sind, um unumgängliche technische Änderungen geringen Umfangs und daraus sich ergebende Änderungen der Preise zu vereinbaren. Die Ausnahme lag hier nicht vor. Zum anderen werden
§ 25Nr.
1 Abs. 1 a) VOB/A Angebote, die im Eröffnungstermin dem Verhandlungsleiter bei Öffnung des ersten Angebotes nicht vorgelegen haben, ausgeschlossen. Die Firma A hätte den Auftrag somit nur dann erhalten dürfen, wenn sie trotz ihres Angebots von 370.787,85 DM in Anwendung der die Zonenrandförderung betreffenden Vorschriften hätte vorgezogen werden müssen. Dies war jedoch nicht der Fall.
§ 3Abs.
3 und 4 der Richtlinien für die bevorzugte Berücksichtigung von Personen und Unternehmen aus dem Zonenrandgebiet und aus Berlin (West) bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Gemeinsamer Runderlaß der Landesregierung, veröffentlicht Staatsanzeiger 1976 Seite 1198, i.V.m. dem Erlaß des Hessischen Ministers des Innern vom
- Juni 1976, Staatsanzeiger 1976 Seite 1170, in der Fassung des gemeinsamen Runderlasses vom
- September 1981, Staatsanzeiger 1981 Seite 2158, i.V.m. dem Erlaß des Hessischen Ministers des Innern vom
- Oktober 1981, Staatsanzeiger 1981 Seite 2151) hätte das Angebot der Firma A geringfügig - d.h. unter Zugrundelegung der Berechnungsmethode
Abs. 4 um maximal 8.603,09 DM - höher als das Angebot der Firma K sein dürfen. Es war jedoch 23.133,45 DM höher, so daß die Firma K den Zuschlag erhalten mußte, obwohl sie ihren Sitz nicht im Zonenrandgebiet hatte. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026414