Leitsatz Als Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB Nr. 1/80 gelten nur solche, in denen ein türkischer Staatsangehöriger die Beschäftigung aufgrund eines gesicherten Aufenthaltsrechts ausgeübt hat. Gründe Randnummer 1 Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Randnummer 2 Zur Begründung nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angegriffenen Beschluß (Seite 6 Mitte bis Seite 11 oben) Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Randnummer 3 Die Beschwerdebegründung rechtfertigt keine andere Beurteilung. Randnummer 4 Auch unter Berücksichtigung der in der Zwischenzeit vorgelegten Bescheinigungen liegen die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses des Assoziationsrats EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ANBA 1981, 4; Kanein/Renner, Ausländerrecht,
- Aufl., 1992, S. 867) - ARB - nicht vor. Die vom Antragsteller belegte Gesamtbeschäftigungszeit erfüllt nicht die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Beschäftigung über den jeweils notwendigen Zeitraum. Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß entgegen der Auffassung des Antragstellers in diesem Zusammenhang nicht der Zeitraum bis zur Entscheidung über seinen Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis - am
- Januar 1993 - zu berücksichtigen ist. Zwar war der Antragsteller zumindest in der Zeit vom
- Mai 1988 bis
- Mai 1993 im Besitz einer besonderen Arbeitserlaubnis nach § 19 AFG i.V.m. § 2 AEVO. Jedoch kann ein Ausländer unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (16.12.1992 - C 227/91 -, NVwZ 1993, 258 = EZAR 810 Nr. 7 = DVBl. 1993, 307) außer der Verlängerung der Arbeitserlaubnis die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nur erreichen, wenn er die Voraussetzung des Art. 6 Abs. 1 ARB erfüllt. Im Zusammenhang mit den Zeiträumen ordnungsgemäßer Beschäftigung im Sinne des Art. 6 Abs. 1,
- und
- Spiegelstrich ARB sind nur diejenigen Zeiten zu berücksichtigen, in denen ein Ausländer diese Beschäftigung aufgrund eines gesicherten Aufenthaltsrechts ausgeübt hat, so daß deshalb die Zeiten ohne Bedeutung sind, in denen er nur eine vorläufige Aufenthaltsposition besaß, wie dies zum Beispiel im Fall des fiktiv erlaubten Aufenthalts während des Verfahrens um die Erlaubnis (vgl. EuGH, a.a.O.; Renner, Aufenthaltsgenehmigungen nach der Ausländerrechtsreform, NVwZ 1993, 729, 735) gegeben ist. Eine gesicherte Aufenthaltsposition besaß der Antragsteller erstmals mit der Erteilung der befristeten Aufenthaltserlaubnis vom
- Juni 1988 und letztmals mit Ablauf der ihm am
- Mai 1991 erteilten Aufenthaltserlaubnis am
- Mai
- Daher ist für die Frage der ordnungsgemäßen Beschäftigung nur der Zeitraum vom
- Juni 1988 bis
- Mai 1992 von Bedeutung. Randnummer 5 Die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1,
- Spiegelstrich ARB erfüllt der Antragsteller nicht, da er aufgrund der von ihm belegten Beschäftigungszeiten bei keinem seiner Arbeitgeber ein Jahr gearbeitet hat. Randnummer 6 Der Antragsteller erreicht auch nicht innerhalb des maßgebenden Zeitraumes eine Gesamtbeschäftigungszeit von drei Jahren (= 1095 Tage). Insgesamt war er nach den vorgelegten Bescheinigungen 1039 Tage ordnungsgemäß beschäftigt. Selbst wenn man die von der AOK Offenbach angeführte Betätigung des Antragstellers bei der Firma M. Dekor GmbH, D. - worüber selbst der Antragsteller keine Bescheinigung vorlegte - während der Zeit vom
- Juni 1991 bis
- August 1991 (= 81 Tage) noch hinzuzählen würde, wäre letztlich die notwendige Gesamtbeschäftigungsdauer nach Art. 6 Abs. 1,
- Spiegelstrich ARB nicht erreicht. In der errechneten Summe von 1039 Tagen ist bereits der Zeitraum vom
- Juni 1991 bis
- August 1991 (= 40 Tage) enthalten, so daß durch eine noch nachzuweisende Tätigkeit bei der Firma M. Dekor GmbH allenfalls noch 41 Tage angerechnet werden könnten. Damit wäre aber die notwendige Gesamtbeschäftigungsdauer noch nicht erreicht. Dabei kann offen bleiben, ob bei dieser Berechnung die Zeiträume vom
- September 1991 bis
- September 1991 und
- Oktober 1991 bis
- Oktober 1991 überhaupt Berücksichtigung finden können, da der Antragsteller während dieser Zeiten ausweislich der vorgelegten Bescheinigung der AOK Offenbach wohl offensichtlich Arbeitslosengeld erhalten hat. Randnummer 7 Ob der Antragsteller - wie er behauptet - ohne eigenes Verschulden im Jahre 1990 arbeitslos wurde, spielt für den zu ermittelnden Zeitraum der ordnungsgemäßen Beschäftigung keine Rolle (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB). Randnummer 8 Die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen rechtfertigen im Hinblick auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem geltenden Ausländergesetz keine von der des Verwaltungsgerichts abweichende Beurteilung. Aufgrund der eingeholten fernmündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der Ehefrau des Antragstellers steht für den Senat fest, daß die vom Antragsteller zu den Gerichtsakten gereichte eidesstattliche Versicherung seiner Ehefrau vom
- August 1993, die allenfalls eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte, nicht von der Ehefrau des Antragstellers unterschrieben und damit gefälscht worden ist. Randnummer 9 Die Entscheidungen über die Kosten und den Streitwert für das Beschwerdeverfahren ergeben sich aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Randnummer 10 Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026415