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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 14. Senat 14 TH 84/93 Beschluss Widerruf einer Gaststättenerlaubnis und Betriebsschließung - zum Begründungsmangel §

Widerruf einer Gaststättenerlaubnis und Betriebsschließung - zum Begründungsmangel Leitsatz 1. Die Behörde hat in rechtlich gebundener und gerichtlich voll überprüfbarer Weise über den Widerruf der Ga

§ 15Abs. 2 Satz 1 Gew

O die Schließung der Gaststätte anordnen will; denn entgegen der möglicherweise mißverständlichen Ausdrucksweise des § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO, der von einer Verhinderung der Fortsetzung des Betriebes spricht, stellt die Anwendung dieser Vorschrift eine Regelung und damit einen Verwaltungsakt dar. Fehlt es in diesem Punkt an Ermessenserwägungen, so leidet der Verwaltungsakt insoweit an einem Begründungsmangel, der zur offensichtlichen Rechtswidrigkeit führt. Dem Gericht ist es bei der Anwendung des §

§ 15Abs. 2 Satz 1 Gew

O verwehrt, sein Ermessen an die Stelle des von der Behörde auszuübenden pflichtmäßigen Ermessens zu setzen. Die von der Behörde auf Seite 3 der streitbefangenen Verfügung behandelte Anordnung der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts ist nach § 80 Abs. 3 VwGO zu beurteilen und stellt ebenfalls eine Ermessensentscheidung dar. Sie kann sich sowohl auf den Widerruf der Gaststättenerlaubnis als auch auf die Schließung der Gaststätte beziehen. Sie ist jedoch rechtsfehlerhaft, soweit der für sofort vollziehbar erklärte Verwaltungsakt selbst, wie im vorliegenden Fall die Schließungsverfügung, rechtswidrig ist. Randnummer 11 Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Schließungsverfügung ist allerdings nur für die Zeit bis zur Entscheidung über den Widerspruch herzustellen. Die hierzu berufene Behörde hat nämlich die Möglichkeit, den Mangel zu heilen, indem sie bei der Anwendung des §

§ 15Abs. 2 Satz 1 Gew

O das der Verwaltung zustehende Ermessen ausübt. Randnummer 12 Die aufschiebende Wirkung gegen die Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen gemäß Nr. 3) der streitbefangenen Verfügung ist anzuordnen, weil dieser Androhung als einer Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung mit der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Betriebsschließungsverfügung keine sofort vollziehbare Verfügung mehr zugrunde liegt (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 und § 187 Abs. 3 VwGO, § 12 des hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung sowie § 2 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ). Randnummer 13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Randnummer 14 Die Streitwertfestsetzung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 14 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 und § 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Dabei ist der ständigen Praxis des beschließenden Senats Rechnung getragen worden, in Fällen, in denen mit dem Widerruf der Gaststättenerlaubnis zugleich die Schließung des Betriebs verfügt worden ist, im Hauptsacheverfahren einen Streitwert von 24.000,-- DM, nämlich 18.000,-- DM für den Widerruf der Gaststättenerlaubnis und 6.000,-- DM für die Schließungsverfügung, festzusetzen, der in Eilverfahren auf die Hälfte herabgesetzt wird. Die Befugnis zur Abänderung des im ersten Rechtszug festgesetzten Streitwerts ergibt sich aus § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026421

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