Teilnahme eines Beamten an einer gesellschaftlichen Veranstaltung - Abrechnung als Dienstreise Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden,
- Juni 1987, I/1 E 424/85 Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger war von 1963 bis 1985 Polizeipräsident in W. Auf Einladung des Hessischen Ministers für ... nahm er regelmäßig an den von diesem veranstalteten Gesellschaftsjagden teil. Seit seiner Übernahme in den Dienst des Landes Hessen zum
- Januar 1974 ließ der Kläger die Fahrten zu diesen Jagden beim Wirtschaftsverwaltungsamt der Hessischen Polizei als Dienstreisen abrechnen. Die nach dem Erlaß des Hessischen Ministers des Innern vom
- Dezember 1973 (111 A 14/13 a 04/ Abschn. II) vorgeschriebene Genehmigung für Dienst- reisen von mehr als zwei Kalendertagen oder zur Teilnahme an gesellschaftlichen Veranstaltungen beantragte der Kläger nicht. Randnummer 2 Mit Erlaß vom
- November 1978 (111 - 13 a 04) wies der Hessische Minister des Innern unter anderem die Polizeipräsidenten allgemein auf die Genehmigungsbedürftigkeit solcher Dienst- reisen hin, nachdem der Kläger im Herbst 1978 eine Dienstreise zur Teilnahme an der Gesellschaftsjagd des Hessischen Ministers durchgeführt hatte. Diese wurde am
- Januar 1979 nachträglich genehmigt, ohne daß dies dem Kläger bekanntgegeben wurde. Nachdem der Hessische Minister des Innern die Dienstreisegenehmigungen durch Erlaß vom
- September 1979 (111 A 14/13 a) erneut im Sinne des Erlasses von 1973 geregelt hatte, erkundigte sich der Kläger beim Leiter des Wirtschaftsverwaltungsamts der Hessischen Polizei, ob die Erlaßlage für seine Reisen zu den Jagden des Hessischen Ministers für einschlägig sei und ob sich an der bisherigen Genehmigungspraxis etwas geändert habe; beides wurde verneint. Randnummer 3 In der Zeit vom
- bis
- Januar 1980, vom
- bis
- November 1980 und vom
- bis
- November 1981 nahm der Kläger auf Einladung des Hessischen Ministers für ... an Hochwildjagden in Nordhessen teil. Er nahm den Dienstwagen mit Fahrer in Anspruch und ordnete für den Fahrer jeweils Dienstreisen an. Aufgrund einer Beanstandung des Hessischen Rechnungshof s zahlte der Kläger die an ihn geleisteten Reisekostenvergütungen für die im Jahre 1980 durchgeführten Reisen in Höhe von 201,30 DM zurück und lehnte mit Schreiben vom
- November 1983 weitere Zahlungen ab. Der Regierungspräsident in Darmstadt, der bereits am
- Juni 1982 telefonisch gegenüber den Kläger eine nachträgliche Genehmigung der Dienstreisen verweigert hatte, gab mit Schreiben vom
- Januar 1984 dem Kläger Gelegenheit, den Schadensersatzanspruch dem Grunde nach schriftlich anzuerkennen Randnummer 4 Auf Antrag des Klägers setzte der Regierungspräsident mit Schreiben vom
- März 1984, zugegangen am
- März 1984, den Personalrat beim Polizeipräsidenten in W von dem beabsichtigten Erlaß eines Leistungsbescheides in Kenntnis und wies zugleich darauf hin, er werde gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) die Beteiligung am Mitwirkungsverfahren anstelle des Dienststellenleiters durchführen und stehe für eine Erörterung der Angelegenheit zur Verfügung. Der Personalrat forderte am
- März 1984 eine Stellungnahme des Klägers an, die dem Schreiben des Regierungspräsidenten nicht beigefügt war und am
- März 1984 nachgesandt wurde. Am
- April 1984 bat der Personalrat um Akteneinsicht und kündigte an, er werde ggf. auf das Erörterungsangebot zurückkommen. Mit Schreiben vom
- April 1984, dem Regierungspräsidenten zugegangen am
- April 1984, verweigerte der Personalrat die Zustimmung zu der beabsichtigten Inanspruchnahme des Klägers. Daraufhin unterbreitete der Regierungspräsident die Angelegenheit dem Bezirkspersonalrat der Polizei, der mit Schreiben vom
- Mai 1984 eine Sachentscheidung ablehnte. Randnummer 5 Nunmehr erließ der Regierungspräsident in Darmstadt mit Datum vom
- Juli 1984 einen Heranziehungsbescheid in Höhe von 1.384,00 DM gegen den Kläger und führte zur Begründung aus, bei den Gesellschaftsjagden des Hessischen Ministers für ... handele es sich um Veranstaltungen repräsentativer Art, bei denen die für die Genehmigung der Dienstreise zuständige Stelle zu beurteilen habe, ob besondere dienstliche Gründe die Teilnahme im Einzelfall rechtfertigten. Die Teilnahme an Gesellschaftsjagden außerhalb des Dienstbezirks gehöre nicht zu einem konkreten Amt im funktionellen Sinne; sie sei vielmehr dem fiskalischen Bereich zuzuordnen. Dies gelte auch für die Anordnung von Dienstreisen gegenüber dem Fahrer des Klägers; denn eine Weisung, die sich auf ein privates Auftreten beziehe, stelle ihrerseits kein hoheitliches Handeln im haftungsrechtlichen Sinne dar. Somit sei eine Haftung bereits bei leicht fahrlässigem Verhalten gegeben. Randnummer 6 Der Kläger erhob am
- August 1984 Widerspruch, mit dem er zunächst die Fehlerhaftigkeit des personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens rügte. Weiter führte er aus, die Repräsentationsveranstaltung einer obersten Landesbehörde sei keine gesellschaftliche Veranstaltung im Sinne des Dienstreiseerlasses, sondern eine aus Steuergeldern finanzierte und damit in Erfüllung öffentlicher Aufgaben stattfindende Einladung an Repräsentanten des öffentlichen Lebens mit dem Ziel der Kontaktverbesserung. Der auf seine Jagdteilnahme zurückgehende Erlaß vom
- November 1978 sei derart allgemein gehalten, daß ein Bezug zu dem hier fraglichen Fall nicht erkennbar sei. Es sei versäumt worden, ihm die Bedenken gegen die Genehmigungsfähigkeit der Dienstreisen ausdrücklich mitzuteilen. Randnummer 7 Der Regierungspräsident in Darmstadt wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom
- März 1985 aus den Gründen des Erstbescheides zurück und führte ergänzend aus, der Personalrat beim Polizeipräsidenten in Wiesbaden habe die Erklärungsfrist gemäß § 60 c Abs. 2 HPVG versäumt, so daß die in dieser Vorschrift vorgesehene Zustimmungsfiktion eingetreten sei. Randnummer 8 Am
- April 1985 hat der Kläger Klage erhoben und sich zu Begründung im wesentlichen auf sein Vorbringen im Vorverfahren gestützt. Randnummer 9 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 10 den Bescheid des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom
- Juli 1984 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom
- März 1985 aufzuheben. Randnummer 11 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Er hat zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide Bezug genommen. Randnummer 14 Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom
- Juni 1987 - I/1 E 424/85 - die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Randnummer 15 Das personalvertretungsrechtliche Verfahren sei nicht zu beanstanden. Die vom Regierungspräsidenten beabsichtigte Maßnahme gelte gemäß § 60 c Abs. 2 HPVG als gebilligt, nachdem der Personalrat sich innerhalb der zweiwöchigen, mit Zugang des Schreibens des Regierungspräsidenten vom
- März 1984 am
- März 1984 beginnenden Erklärungsfrist nicht zur Sache geäußert habe. Diese Frist sei auch nicht durch die Anforderung weiterer Unterlagen verlängert worden. Da es sich um eine Ausschlußfrist handele, werde die Zustimmungsfiktion durch die spätere. irrtümliche Einleitung des Stufenverfahrens nicht aufgehoben. Randnummer 16 Die angefochtenen Bescheide seien auch materiellrechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger habe gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 Hessisches Beamtengesetz (HBG) den Schaden zu ersetzen, der dem beklagten Land durch die Reisekostenvergütung für den Fahrer sowie durch die Nutzung des Dienstwagens entstanden sei. Er sei nach § 70 Abs. 2 HBG verpflichtet gewesen. die Bestimmungen des Erlasses des Hessischen Ministers des Innern vom
- September 1979 zu befolgen und selbst Dienstreisegenehmigungen einzuholen, bevor er für seinen Fahrer Dienstreisen habe anordnen können. Die Fahrt vom
- bis
- Januar 1980 könne schon aufgrund ihrer Dauer nicht als allgemein genehmigt im Sinne von Ziffer 3.1.1 des Erlasses gelten. Aber auch die Reisen vom
- bis
- November 1980 und vom
- bis
- November 1981 hätten der Anordnung durch den Regierungspräsidenten bedurft. Die Gesellschaftsjagden des Hessischen Ministers für ... seien gesellschaftliche Veranstaltungen im Sinne von Ziffer 3.2.2 des Erlasses. Danach seien Dienstreisen zur Teilnahme an derartigen Veranstaltungen nicht allgemein genehmigt. Der Kläger habe selbst eingeräumt, daß die Gesellschaftsjagden der Kontaktpflege zwischen Repräsentanten des öffentlichen Lebens gedient hätten. Mit den Aufgaben des Klägers als Polizeipräsident in W hätten diese Jagden nichts zu tun, auch wenn ihr Besuch für den Kläger nützlich gewesen sei. Insofern bestehe kein Unterschied zu einer Teilnahme an Einweihungen, Dienstjubiläen, Kongressen, Ausstellungen und ähnlichem. Eine Dienstreisegenehmigung sei auch nicht deshalb entbehrlich gewesen, weil die Einladungen jeweils von einer obersten Landesbehörde ausgesprochen worden seien. Die Entscheidung über die Teilnahme des Klägers habe nicht einem ressortfremden Ministerium, sondern der dem Kläger übergeordneten Behörde oblegen. Deren Weigerung, die Dienstreisen nachträglich zu genehmigen, sei frei von Ermessensfehlern damit begründet worden, es seien keine besonderen dienstlichen Gründe für die Teilnahme des Klägers an Jagden außerhalb seines Dienstbezirks erkennbar gewesen. Randnummer 17 Die Dienstpflichtverletzung sei auch schuldhaft im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 HBG . Der Kläger, der selbst zur Anordnung von Dienstreisen der ihm unterstellten Beamten befugt sei, habe die einschlägigen Erlasse des Hessischen Ministers des Innern, insbesondere auch die Genehmigungspflicht von Dienstreisen zu Gesellschaftsjagden nach Ziffer 3.2.2 des Erlasses vom
- September 1979 kennen müssen. In Anbetracht der erkennbaren Zweifel an der Rechtmäßigkeit seiner eigenen Vorgehensweise sei er verpflichtet gewesen, die zuständige Genehmigungsbehörde um Klärung zu ersuchen. Diesem Erfordernis habe er mit der Nachfrage beim Wirtschaftsverwaltungsamt nicht genügt. In seiner Auffassung, die Einladung einer obersten Landesbehörde könne die Genehmigung durch den Regierungspräsidenten ersetzen, liege eine fahrlässige Verkennung der behördeninternen Zuständigkeiten. Demgegenüber könne der Kläger sich nicht auf das Haftungsprivileg nach § 91 Abs. 1 Satz 2 HBG berufen, weil die Teilnahme an den Gesellschaftsjagden nicht der Erfüllung der ihm übertragenen hoheitlichen Aufgaben gedient habe. Randnummer 18 Die Höhe des dem Beklagten entstandenen Schadens sei zutreffend festgesetzt worden. Der Kläger habe 1.035,20 DM für die Benutzung des Dienstwagens, 274,55 DM an Übernachtungsgeld für seinen Fahrer sowie die ihm selbst gewährte Reisekostenvergütung in Höhe von 74,25 DM zu erstatten. Dabei könne dahinstehen, ob der letztgenannte Anspruch auch auf § 39 Abs. 3 Landesbesoldungsgesetz gestützt werden könne. Randnummer 19 Der Kläger hat gegen das am
- September 1987 zugestellte Urteil am
- Oktober 1987 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, er habe zu keinem Zeitpunkt an der Rechtmäßigkeit seines Verhaltens gezweifelt. Während seiner 22-jährigen Dienstzeit als Polizeipräsident habe er vor jeder Dienstreise zur Sicherheit beim Wirtschaftsverwaltungsamt nachgefragt. Die jährlichen Dienstreisen zu den vom Hessischen Minister für veranstalteten Jagden habe er seit 1963 ohne jegliche Beanstandung - auch seitens des Hessischen Rechnungshofes - durchgeführt. Auf die Auskunft des Wirtschaftsverwaltungsamts habe er Vertrauen dürfen. Er sei stets in seiner Eigenschaft als Polizeipräsident und nicht als Privatperson eingeladen worden, und zwar von einer obersten Landesbehörde. Er habe nicht davon ausgehen müssen, daß der Hessische Minister des Innern mit einem seiner zahlreichen Erlasse gerade den Fall des Klägers habe regeln wollen. Nur wenn dies ausdrücklich geschehen wäre, hätte dies ein Bewußtsein der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens begründen können. Ein solcher konkreter Hinweis sei jedoch erst im Mai 1982 erfolgt. Randnummer 20 Der Kläger beantragt sinngemäß, Randnummer 21 das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom
- Juni 1987 - 1/1 E 424/85 - abzuändern und den Bescheid des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom
- Juli 1984 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- März 1985 aufzuheben. Randnummer 22 Der Beklagte beantragt, Randnummer 23 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 24 Er macht geltend, dem Kläger hätte die Genehmigungspflicht der fraglichen Reisen bekannt sein müssen. Trotz eines entsprechenden Hinweises im Erlaß des Hessischen Ministers des Innern vom
- November 1978 habe der Kläger entgegen den ihm bekannten Erlassen vom
- Dezember 1973 und
- September 1979 weiterhin Reisen zu Gesellschaftsjagden ohne Genehmigung durchgeführt. Aus den Erlassen ergebe sich auch eindeutig, welche Behörde für die Anordnung der Dienstreise zuständig sei. Die Einladung einer fachlich unzuständigen obersten Landesbehörde vermöge die erforderliche Genehmigung nicht zu ersetzen. Die Teilnahme an Gesellschaftsjagden außerhalb des Dienstbezirks gehöre nicht zu den dienstlichen Obliegenheiten des Klägers. Besondere dienstliche Gründe für eine Teilnahme im Einzelfall seien nicht ersichtlich. Randnummer 25 Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom
- Juli 1993 bzw.
- August 1993 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Regierungspräsidenten in Darmstadt (1 Hefter) verwiesen, der Gegenstand der Beratung gewesen ist. Entscheidungsgründe Randnummer 26 Der Senat kann aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO). Randnummer 27 Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage gegen den Heranziehungsbescheid des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom
- Juli 1984 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- März 1985 zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 28 Zutreffend ist das Verwaltungsgericht zunächst davon ausgegangen, daß das Mitbestimmungsverfahren fehlerfrei durchgeführt worden ist. Das Verwaltungsgericht hat hierzu auf Seite 7 f. des amtlichen Abdrucks seines Urteils überzeugend ausgeführt: Randnummer 29 "Nachdem der Kläger gemäß § 62 Abs. 2 HPVG die Mitwirkung des Personalrates beantragt und der Regierungspräsident von seinem Selbsteintrittsrecht nach § 68 Abs. 1 Satz 2 HPVG Gebrauch gemacht hatte, oblag es dem Regierungspräsidenten, die beabsichtigte Inanspruchnahme des Klägers mit dem örtlichen Personalrat rechtzeitig und eingehend zu erörtern (§ 60 c Abs. 1 HPVG). Der Umstand, daß eine solche Erörterung tatsächlich nicht stattgefunden hat, ist im Ergebnis unschädlich. Der Regierungspräsident ist seiner Mitwirkungspflicht zunächst dadurch nachgekommen, daß er dem Personalrat mit Schreiben vom 19.3.1984 den Sachverhalt dargelegt und die Erörterung der Angelegenheit angeboten hat. Er war nicht verpflichtet, eine Erörterung mit dem Personalrat zu erzwingen, nachdem dieser mit Schreiben vom 23.
- und 6.4.1984 offengelassen hatte, ob und wann er das Erörterungsangebot anzunehmen gedenke, denn die beabsichtigte Maßnahme galt nach Ablauf der zweiwöchigen Erklärungsfrist gemäß § 60 c Abs. 2 HPVG seitens des Personalrates als gebilligt. Die Frist des § 60 c Abs. 2 HPVG wurde mit Zugang des Schreibens des Regierungspräsidenten vom 19.3.1984 demnach am 23.3.1984 in Lauf gesetzt. Mit diesem Schreiben hatte der Regierungspräsident den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme in Kenntnis gesetzt und ihn aufgefordert, eine Stellungnahme abzugeben. Die Frist des § 60 c Abs. 2 HPVG lief dementsprechend am 6.4.1984 ab. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte sich der Personalrat nicht sachlich zu der beabsichtigten Maßnahme geäußert. Randnummer 30 Eine Verlängerung oder Unterbrechung der Erklärungsfrist ist auch nicht dadurch eingetreten, daß der Personalrat mit Schreiben vom 23.3.1984 eine von dem Regierungspräsidenten versehentlich nicht mitübersandte Kopie der Stellungnahme des Klägers angefordert hat. Ein solches Verlangen unterbricht oder verlängert die Erklärungsfrist nicht (vgl. Beschluß des Hess. VGH vom 24.1.1979 Az: HPV TL 7/78). Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung bestehen darin, eine rasche Abwicklung des Mitbestimmungsverfahrens zu gewährleisten, damit die beabsichtigte Maßnahme alsbald durchgeführt werden kann (Hess. VGH a.a.O.). Randnummer 31 Auch wenn der Regierungspräsident die Fiktionswirkung des § 60 c Abs. 2 HPVG zunächst nicht erkannt und gleichwohl das Stufenverfahren eingeleitet hat, so wurde dadurch die gesetzliche Fiktion nicht aufgehoben. Bei dieser Frist handelt es sich um eine sog. Ausschlußfrist (vgl. Maneck-Schirrmacher, Hess. BedRecht, PVG § 60 c Anm., 3), die nicht zur Disposition der Behörde steht. Randnummer 32 Diese Ausführungen geben die Rechtslage nach dem Hessischen Personalvertretungsgesetz (HPVG) in der hier anwendbaren Fassung vom
- Januar 1979 (GVBl. I S. 2 zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Juli 1984, GVBl. I S. 181) zutreffend wieder. Insbesondere trifft es zu, daß der Eintritt der Zustimmungsfiktion mit Ablauf der Frist des § 60 c Abs. 2 HPVG das Mitbestimmungsverfahren auf dieser Stufe beendet hat Zu Recht geht offenbar auch der Kläger inzwischen davon aus, daß das Mitbestimmungsverfahren insgesamt nicht zu beanstanden ist. Randnummer 33 Rechtsgrundlage für den angefochtenen Heranziehungsbescheid ist § 91 Abs. 1 Satz 1 Hessisches Beamtengesetz (HBG) vom
- März 1961 (GVBl. I S. 173) in der im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) geltenden Fassung des Gesetzes vom
- September 1984 (GVBl. I S. 225). Danach hat ein Beamter, der schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Nach dieser Vorschrift ist der Kläger zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, der seinem Dienstherrn durch die dem Fahrer des Klägers ausgezahlte Reisekostenvergütung sowie durch die Inanspruchnahme des Dienstfahrzeuges entstanden ist. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang festgestellt, daß der Kläger die ihm nach § 70 Abs. 2 HBG obliegende Verpflichtung, von seinem Vorgesetzten erlassene Anordnungen auszuführen und allgemeine Richtlinien zu befolgen, verletzt hat, indem er entgegen den Bestimmungen des Erlasses des Hessischen Ministers des Innern betreffend Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen und Dienstgängen sowie von Reisen zur Aus- und Fortbildung im Bereich der Polizei vom
- September 1979 (StAnz. 1979, S. 1908) für seinen Fahrer Dienstreisen angeordnet hat, ohne zuvor die hierfür erforderliche Genehmigung einzuholen. Randnummer 34 Der Berufungsbegründung des Klägers lassen sich begründete Einwände gegen die grundsätzliche Genehmigungspflicht seiner Dienstreisen zu den Gesellschaftsjagden im Januar und November 1980 und im November 1981 nicht entnehmen. Diese ergibt sich aus Ziffer 1.1 des Erlasses vom
- September 1979, der insoweit durch den Folgeerlaß vom
- März 1981 (StAnz. 1981, S. 940) nicht geändert worden ist. Die Reise vom
- bis
- Januar 1980 dauerte länger als zwei Kalendertage und galt daher bereits nach Ziffer 3.1.1 des Erlasses nicht als allgemein genehmigt. Für alle drei Reisen des Klägers galt Ziffer 3.2.2 des Erlasses, nach welcher Dienstreisen unter anderem zur Teilnahme an gesellschaftlichen Veranstaltungen nicht als allgemein genehmigt gelten. Ebenso wie dar Verwaltungsgericht hat auch der Senat keinen ernsthaften Zweifel daran, daß eine Gesellschaftsjagd unter dem Begriff der gesellschaftlichen Veranstaltung im Sinne des Erlasses fällt und nicht zu den unmittelbaren dienstlichen Obliegenheiten eines Polizeipräsidenten gehört. Randnummer 35 Der Kläger selbst hat in seiner Widerspruchsbegründung vom
- August 1984 dargelegt, daß seine Teilnahme an den Gesellschaftsjagden des Hessischen Ministers für ... hauptsächlich repräsentativen Zwecken diente, und zwar insbesondere der Pflege von Kontakten zu anderen Repräsentanten des öffentlichen Lebens. Es ist zwar nicht zu verkennen, daß ein gewisses Maß an Repräsentation und öffentlicher Selbstdarstellung für die Wahrnehmung des Amtes eines Polizeipräsidenten von Nutzen sein kann. Ein Zusammenhang zu den unmittelbaren dienstlichen Aufgaben des Klägers als Polizeipräsident von W kann jedoch jedenfalls dann nicht mehr festgestellt werden, wenn die fragliche Veranstaltung - wie hier - außerhalb seines Dienstbezirks in Nordhessen stattfindet. Diesem Gedanken trägt Ziffer 3.2.2 des Erlasses vom
- September 1979 in der Weise Rechnung, daß die Teilnahme an den dort aufgeführten Veranstaltungen mit Repräsentationscharakter (Einweihungen, Dienstjubiläen, gesellschaftliche Veranstaltungen, Kongresse, Ausstellungen und dergleichen) im Wege einer Dienstreise von der Genehmigung der übergeordneten Behörde abhängig gemacht wird. Damit behält sich der Dienstherr das Recht vor, im Einzelfall zu prüfen, ob der jeweilige Anlaß aufgrund seiner sachlichen Nähe zu dem dienstlichen Aufgaben des Beamten die Anordnung einer Dienstreise rechtfertigt. Randnummer 36 Die im vorliegenden Fall erforderliche Anordnung bzw. Genehmigung von Dienstreisen zu den Gesellschaftsjagden konnte auch nicht durch die Einladung einer obersten Landesbehörde ersetzt werden; hierfür war vielmehr gemäß Ziffer 2.2 des Erlasses der Regierungspräsident allein zuständig. Randnummer 37 Aber auch die vom Kläger in den Mittelpunkt seines Berufungsvorbringens gestellte Frage des Verschuldens im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 HBG vermag der Senat nicht anders zu beurteilen als das Verwaltungsgericht. Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 HBG haftet der Beamte für jede "schuldhafte" Pflichtverletzung, also für Vorsatz und jegliche Art von Fahrlässigkeit. Das Verschulden bezieht sich auf die konkrete Pflichtverletzung. Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn der Beamte die Umstände kennt, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit ergibt, oder diese zwar nicht selbst erkannt hat, sie aber bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können. Die erforderliche Sorgfalt bestimmt sich grundsätzlich nach dem Maßstab eines pflichtgetreuen Durchschnittsbeamten, der die zur Führung seines Amtes notwendigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse besitzt oder sich verschafft. Insbesondere ist jeder Beamte verpflichtet, bei seiner Tätigkeit Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie Einzelweisungen zu beachten. Ein Verstoß gegen diese abstrakte Verhaltenspflicht ist im allgemeinen nur dann nicht fahrlässig, wenn der Beamte die maßgebliche Sach- und Rechtslage nicht erkannt hat und sie auch bei erforderlicher Aufmerksamkeit und sorgfältiger Prüfung nicht erkennen mußte; dabei sind die für das übernommene Amt erforderlichen Kenntnisse und Einsichten grundsätzlich vorauszusetzen (vgl. zum Vorstehenden: Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, Stand: August 1993, Rdnrn. 18, 24 zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 78 BBG mit ausführlichen Nachweisen). Randnummer 38 Bei Anwendung dieser Maßstäbe ist das Verhalten des Klägers schuldhaft im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 HBG . Zutreffend hat das Verwaltungsgericht hierzu auf Seite 10 f. des Abdrucks des angefochtenen Urteils ausgeführt: Randnummer 39 "Dementsprechend kommt es für die Verschuldensfrage auf die Kenntnisse und Einsichten an, die für die Führung des übernommenen Amtes im Durchschnitt erforderlich sind. Bei Nichtbeachtung klarer und eindeutiger Vorschriften ist in der Regel ein Verschulden zu bejahen. Soweit bei einem Beamten Zweifel an der Rechtmäßigkeit seines Tuns bestehen, ist er verpflichtet, sich ' auf sicherem Wege' Gewißheit zu verschaffen (vgl.. Crisolli-Schwarz, Hess.BeamtG, Komm. § 91 Anm. 4). Randnummer 40 Der Kläger, der als Polizeipräsident auch selbst befugt war, für die ihm unterstellten Beamten Dienstreisen anzuordnen, mußte die Dienstreiseerlasse des HMdI nicht nur kennen, sondern er. hätte aufgrund des eindeutigen Wortlauts von Ziffer 3.2.2 des Erlasses auch erkennen müssen, daß die Reisen zu den von ihm besuchten Gesellschaftsjagden genehmigungspflichtig waren. Wie schon die Nachfrage des Klägers bei dem Wirtschaftsverwaltungsamt der Hessischen Polizei zeigt, bestanden bei ihm auch Zweifel an der Rechtmäßigkeit seiner Vorgehensweise. Er wäre deshalb verpflichtet gewesen, bei der für ihn zu- ständigen Genehmigungsbehörde, dem Regierungspräsidenten, eine eindeutige Klärung der Frage herbeizuführen. Dem hat er nicht schon dadurch Genüge getan, daß er sich vor Reiseantritt bei dem Leiter des Wirtschaftsverwaltungsamtes erkundigte, denn zuständige Behörde war für ihn der Regierungspräsident. Soweit der Kläger davon ausging, daß allein die Einladung von einer fachlich unzuständigen obersten Landesbehörde die Genehmigung durch den Regierungspräsidenten ersetzen könne, hat er fahrlässig die internen behördlichen Zuständigkeiten verkannt." Randnummer 41 Auch die Vorschrift des § 91 Abs. 1 Satz 2 HBG greift nicht zugunsten des Klägers ein. Danach haftet der Beamte, der seine Amtspflicht in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amts verletzt, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Senat läßt in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob das Verhalten des Klägers in Anbetracht der durch den Erlaß vom
- September 1979 und seine Vorgeschichte, insbesondere den auf die Jagdteilnahme des Klägers zurückgehenden Erlaß vom
- November 1978 gekennzeichneten Rechtslage noch als leicht fahrlässig bewertet werden kann. Kein Zweifel besteht jedenfalls daran, daß der Kläger bei der Teilnahme an den Gesellschaftsjagden nicht in Erfüllung der ihm übertragenen hoheitlichen Aufgaben handelte. Randnummer 42 Gegen die Schadensberechnung in dem angefochtenen Heranziehungsbescheid vom
- Juli 1984 hat der Kläger Einwände nicht vorgetragen; solche sind auch für den Senat nicht erkennbar. Mit zutreffender Begründung ist das Verwaltungsgericht schließlich davon ausgegangen, daß der Kläger nach § 91 Abs. 1 Satz 1 HBG auch zur Zurückzahlung der ihm gewährten Reisekostenvergütung für die Fahrt vom
- bis
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