Erfolglose Nachbarklage gegen die nachträglich unter Befreiung von den Grenzabstandsvorschriften erteilte Baugenehmigung für ein Fahrsilo; Verwirkung von Nachbarrechten Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt,
- März 1986, IV/2 E 895/82 Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger ist Eigentümer der Flurstücke und in der Flur der Gemarkung an der Straße. Nordwestlich grenzt das Grundstück der Beigeladenen, Flurstücke und, an. Beide Grundstücke sind von der Straße Tor her erschlossen und in diesem vorderen Bereich mit aneinandergrenzenden Wohnhäusern bebaut. Randnummer 2 Das Grundstück der Beigeladenen ist ein Eckgrundstück. Die Bebauung zieht sich in die Tiefe und zugleich der Seitenstraße entlang. Auf das Wohnhaus an der Straßenecke folgen aneinandergebaut die im Lageplan so bezeichneten Gebäude Scheune und Stall, Stall und Halle und davon abgesetzt eine Garage und ein Wirtschaftsgebäude. Randnummer 3 Das Grundstück des Klägers ist im vorderen Bereich außer mit dem Wohnhaus mit einer Werkstatt, mit einem teilweise an die Grenze des Grundstücks der Beigeladenen gebauten Scheunen- und Stallgebäude und mit einer Holzlagerhalle, an die ein kleiner Stall und eine Garage angebaut sind, bebaut. Randnummer 4 Für den Bereich von, in dem die Grundstücke des Klägers und der Beigeladenen liegen, besteht kein Bebauungsplan. Im Flächennutzungsplan ist der Bereich als Mischgebiet dargestellt. Es findet sich dort Wohnbebauung, Gewerbe und ein Rest Landwirtschaft. Der Kläger betreibt auf seinem Grundstück eine Schreinerei; er betrieb bis vor sieben Jahren auch Landwirtschaft im Nebenerwerb. Die Beigeladene ist Vollerwerbslandwirtin. Sie betreibt mit ihrem Ehemann die Landwirtschaft im hinteren Bereich ihres Grundstücks, das sich dort verbreitert. Die Unterhaltung einer Dungstätte und von Silos auf der rückwärtigen Grundstücksfläche zwischen den Gebäuden im Westen und der Grenze zum Grundstück des Klägers im Osten führte zu Nachbarstreitigkeiten, aus denen sich das vorliegende Verfahren entwickelt hat. Randnummer 5 Der Kläger wandte sich im April 1978 durch seinen damaligen Bevollmächtigten an die Bauaufsichtsbehörde des Beklagten. Er gab an, daß er durch die Vergrößerung des landwirtschaftlichen Betriebs der Beigeladenen von etwa 20 auf mindestens 80 Stück Vieh erheblich beeinträchtigt werde. Die Erweiterung der Dungstätte führe zu unerträglichen Geruchsbelästigungen. Auch trete Silosickersaft vom Nachbargrundstück auf sein Grundstück über. Er beantragte, daß die Bauaufsicht einschreite und widersprach dem ihm bekanntgewordenen Vorhaben, daß die Beigeladene ein weiteres bzw. ein größeres Silo errichten wolle. Randnummer 6 Mit Bauschein Nr. vom 03.05.1978 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die Baugenehmigung für den Abbruch zweier in den 60-er Jahren errichteter Holzsilos sowie für die Erweiterung einer, und zwar der rückwärtigen, von zwei Bahnen eines vor den landwirtschaftlichen Gebäuden parallel aufgestellten Fahrsilos, die in den Jahren 1971 und 1972 errichtet worden waren. Die Erteilung der Baugenehmigung gab der Beklagte den damaligen Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 03.05.1978 bekannt. Mit Schreiben vom 03.08.1978 äußerte sich der Bevollmächtigte, daß der Kläger nicht länger gewillt sei, den bau- und nachbarrechtswidrigen Zustand auf dem Nachbargrundstück hinzunehmen. Für den Fall, daß er, der Kläger, nicht bis zum 18.08.1978 eine Mitteilung über ein beabsichtigtes oder erfolgtes Einschreiten in den Händen habe, werde er sich an den Abteilungsleiter oder den Landrat persönlich wenden. Außerdem kündigte er Entschädigungsansprüche an. Mit Schreiben vom 16.08.1978 teilte er dann mit, das Schreiben vom 03.08.1978 sei als Widerspruch gegen die Baugenehmigung zu verstehen. Randnummer 7 Aufgrund von Empfehlungen des Anhörungsausschusses beim Landrat machte die Bauaufsicht bei einer Ortsbesichtigung im März 1980 folgende Vorschläge zur Bereinigung der Nachbarsituation seitens der Beigeladenen: Randnummer 8
- Die bestehende Dunglege an der gemeinsamen Grenze durch eine zusätzlich verputzte und isolierte Wand abzudichten. Randnummer 9
- Die bestehende Grenzmauer auf ca. 1,80 m zu erhöhen. Randnummer 10
- Das Fahrsilo außen zu verputzen. Randnummer 11
- Einen kleinen Abflußgraben am Ende des Fahrsilos einzuebnen. Randnummer 12
- Die Freifläche zwischen Fahrsilo und Grenze von dort lagernden Steinen und Rundeisen zu räumen. Randnummer 13 Der Ehemann der Beigeladenen teilte danach mit, er habe die Brandwand zwischen den Wohnhäusern abgedichtet, den Grundstücksstreifen zwischen Fahrsilo und Grenze geräumt und den kleinen Entwässerungsgraben in Richtung auf die Nachbargrenze verfüllt, später auch, er habe die Mauer der Dungstätte wie besprochen verstärkt und erhöht. Eine Verständigung zwischen den Nachbarn kam gleichwohl nicht zustande, weil der Kläger forderte, daß sichergestellt werden müsse, daß das Nachbargrundstück im Abstand von 3 m von der Grenze nicht zur Mistablagerung benutzt werden dürfe, und daß das bestehende Fahrsilo, dessen vordere, zweite Bahn nur 1,86 m Grenzabstand an der grenznächsten Stelle einhalte, nicht unverändert genehmigt werden dürfe, sondern beseitigt oder umgebaut werden müsse. Randnummer 14 Auf Aufforderung des Beklagten stellte die Beigeladene unter dem Datum des 24.07.1980 einen Bauantrag für ein Fahrsilo, das der Einlagerung von Gras und Mais dienen solle, mit einem umbauten Raum von rund 550 cbm. Nach den Bauvorlagen hat das Fahrsilo einen Abstand zwischen 1,86 m und 4,74 m von der Grenze zum Grundstück des Klägers. Randnummer 15 Auf entsprechenden Antrag erteilte der Beklagte unter dem 05.03.1981 Befreiung von § 7 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. Abs. 4 der Hessischen Bauordnung - HBO - für die Unterschreitung des Grenzabstandes bis auf 1,86 m mit der Begründung, das Fahrsilo sei noch unter der Geltung der alten HBO errichtet worden, deren § 25 und § 59 für Gärfuttersilos keinen Bauwich vorgesehen hätten. Der rückwärtige Bereich des klägerischen Grundstücks komme für eine Wohnbebauung nicht in Betracht, so daß eine wesentliche Beeinträchtigung von Aufenthaltsräumen durch das Fahrsilo nicht zu erwarten sei. Die Verweigerung der Befreiung würde eine Härte im Sinne des § 94 Abs. 2 Nr. 2 HBO bedeuten. Randnummer 16 Mit Bauschein Nr. vom 16.03.1981 wurde der Beigeladenen die Baugenehmigung für das Fahrsilo antragsgemäß erteilt. Randnummer 17 Die Erteilung beider Bescheide wurde dem Kläger durch Schreiben vom 19.03.1981 unter Beifügung einer Mehrausfertigung des Befreiungsbescheides ohne Rechtsmittelbelehrung bekanntgegeben. Mit am 03.04.1981 eingegangenem Schreiben seines jetzigen Bevollmächtigten erhob der Kläger Widerspruch "gegen den Befreiungsbescheid vom 05.03.1981, Bauschein Nr. dem er später mit ausführlicher Darlegung der von der Nutzung der Siloanlage ausgehenden Beeinträchtigungen - Versumpfung seines Grundstücks und intensive Geruchsbelästigung - begründete. Er brachte vor, daß das Gesundheitsamt in Schlüchtern am 14.06.1978 auf seine Beschwerde hin festgestellt habe, daß Sickersäfte im offenen Graben parallel zur gemeinsamen Grenze dem Grundstück der Beigeladenen im Abstand von 1 m bis 1,50 m von dieser entlanggelaufen seien und daß die Hessische Landesanstalt für Umwelt in einer 1976 genommenen Probe stinkendes oberflächig abfließendes Abwasser festgestellt habe, das in starkem Maße Jauche und Sickersaft enthalte. Auch am 02.02.1981 habe der Gesundheitsaufseher einen von den Fahrsilos ausgehenden penetranten üblen Geruch festgestellt. Ein entsprechender Aktenvermerk befindet sich bei den Bauakten (oranger Hefter Bl. 73a). Randnummer 18 Der Beklagte behandelte den Widerspruch des Klägers als solchen "gegen die Bauerlaubnis" für das Fahrsilo. Randnummer 19 Vor dem Anhörungsausschuß trug der Kläger u. a. vor, ihn störe weniger der geringe Abstand des Fahrsilos von der Grenze als die Geruchsbelästigung. Beim Bau einer Halle habe der Nachbar eine Aufschüttung vorgenommen, jedoch keine Dränage angelegt mit der Folge, daß von dort auf sein, des Klägers, Grundstück Wasser abfließe. Randnummer 20 Der Regierungspräsident in Darmstadt wies mit Bescheid vom 10.02.1982 den Widerspruch des Klägers gegen die Bescheide des Beklagten "vom 03.05.1978 und vom
- und 16.03.1981" - also gegen beide Baugenehmigungen und den Befreiungsbescheid - als unbegründet zurück. Randnummer 21 Der Kläger hat am 11.03.1982 "wegen Anfechtung und Rücknahme einer Bauerlaubnis" Klage erhoben zunächst mit dem Ziel, die Bescheide vom 03.05.1978 und vom 05.03.1981 sowie den Widerspruchsbescheid aufzuheben, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, sie zurückzunehmen. Randnummer 22 Er hat seinem Vorbringen im Widerspruchsverfahren, demzufolge der Betrieb der Siloanlage, welche von den Kühen nach Bedarf als Futterquelle benutzt und entsprechend verkotet werde, zu unerträglichen Geruchsbelästigungen auf seinem Grundstück führe, wiederholt und vertieft. Der Befreiungsbescheid sei rechtswidrig, da genügend Platz für eine Siloanlage an anderer Stelle des Grundstücks der Beigeladenen vorhanden sei. Es sei nicht verständlich, weshalb nach den Ausführungen im Widerspruchsbescheid die Regelungen über Grenzabstände für Siloanlagen nicht zur Anwendung gelangten. Die Nachbarn hätten im Zusammenhang mit der Anlage des Silos das Grundstück aufgefüllt, aber keine ausreichende Dränage gelegt. Dadurch staue sich nunmehr Wasser auf seinem, des Klägers, Grundstück. Randnummer 23 Der Kläger hat schließlich beantragt, Randnummer 24 die Bescheide des Beklagten vom
- Mai 1978, vom
- März 1981 und vom
- März 1981 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten in vom
- Februar 1982 aufzuheben sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Randnummer 25 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 26 die Klage abzuweisen. Randnummer 27 Er hat unter Bezugnahme auf die angegriffenen Bescheide u. a. erwidert, die Umstellung der früheren "Anbindestallhaltung" des Rindviehs im Betrieb der Beigeladenen auf einen "Liegeboxenlaufstall" beruhe auf einer Empfehlung des Landwirtschaftsamts im Jahre
- Der Kläger habe gegen die damals eingeführte Haltungsart viele Jahre lang nichts einzuwenden gehabt. Die Erhöhung der Zahl der Tiere sei bauaufsichtlich nicht erfaßbar. Die vermehrten tierischen Abgänge würden, wie Kontrollen wiederholt ergeben hätten, so beseitigt, daß nicht von einer unzumutbaren Belästigung gesprochen werden könne. Ebenso bringe das Fahrsilo bei ordnungsgemäßem Betrieb keine unzumutbare Belästigung mit sich. Randnummer 28 Die durch Baumaßnahmen getätigten Erdarbeiten auf dem Grundstück der Beigeladenen seien von der erteilten Baugenehmigung abgedeckt. Das Grundstück der Beigeladenen werde durch einen Entwässerungsschacht, dessen Abflußleitung quer über das Grundstück geführt sei, und durch einen Graben an der Ostseite der Grundstücke entlang dem Gemeindeweg Flurstück ausreichend entwässert. Die in der Klageschrift behauptete Versumpfung bestehe nicht. Randnummer 29 Die Beigeladene hat sich nicht geäußert. Randnummer 30 Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 18.03.1986 die mit der Klage in der letzten Fassung des Klageantrags angefochtenen drei Bescheide des Beklagten in der Fassung des Widerspruchsbescheides aufgehoben und dazu in den Gründen klargestellt, daß die mit der Baugenehmigung von 1978 für die Erweiterung des Fahrsilos verbundene Abbruchgenehmigung für die beiden Holzsilos davon unberührt bleiben sollte. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, daß die Befreiung für die Unterschreitung des Grenzabstandes des Fahrsilos rechtswidrig sei, weil die Abweichung von der Regel weder vom Wohl der Allgemeinheit erfordert werde noch die Anwendung der Bauwichregeln zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würden; auf dem Grundstück der Beigeladenen wäre Platz für eine andere, wenn auch vielleicht nicht so günstige Lösung. Bei Aufhebung der Befreiung sei auch die auf ihr beruhende Baugenehmigung von 1981 für das Fahrsilo rechtswidrig und aufzuheben, weil sie die nachbarschützende Grenzabstandsvorschrift des § 7 Abs. 1 und 3 HBO verletze und der Kläger durch die Grenznähe des ohnehin geruchslästigen Fahrsilos noch stärker als sonst beeinträchtigt werde. Schließlich sei auch die Baugenehmigung von 1978 hinsichtlich der Erweiterung des Fahrsilos aufzuheben. Zwar sei sie durch die Baugenehmigung von 1981 für die gesamte Siloanlage überholt. Andererseits habe der Beklagte diese Baugenehmigung nicht aufgehoben. Auch im Widerspruchsbescheid sei an ihr festgehalten worden, und bei Aufhebung der Baugenehmigung von 1981 sei sie geeignet, dem Erweiterungsteil der Siloanlage formelle Legalität zu verschaffen. Diese Genehmigung sei jedoch materiell rechtswidrig, weil die Siloerweiterung keinen ausreichenden Grenzabstand wahre, Ausnahmen und Befreiungen nicht zulässig seien und der Kläger tatsächlich beeinträchtigt werde. Randnummer 31 Die Beigeladene hat gegen das ihr am 10.04.1986 zugestellte Urteil am 28.04.1986 Berufung eingelegt. Randnummer 32 Sie hält die für das Fahrsilo erteilte Befreiung vom normalen Grenzabstand mit der vom Beklagten gegebenen Begründung für rechtens. Sie führt zusätzlich an, daß wegen der sonstigen Bebauung ihres Grundstücks ein Mindestgrenzabstand der Siloanlage von 2,50 m nicht hätte eingehalten werden können, ohne zugleich das Wenden des für die Befüllung des Silos verwandten Traktorgespanns unmöglich zu machen. Sie meint auch, daß die Abweichung von der Einhaltung des Grenzabstands den Kläger nicht beeinträchtige, denn die vom Kläger empfundene Geruchsbelästigung durch das Fahrsilo wäre bei einem Grenzabstand von 2,50 m statt 1,86 m die gleiche. Sie legt dar, daß ihr Betrieb, auch mit Hilfe technischer Verbesserungen, seit langem das Fahrsilo einwandfrei bediene und eine gute Silage herstelle. Sie bestreitet, daß bauliche Veränderungen und Aufschüttungen auf ihrem Grundstück den Wasserabfluß vom Grundstück des Klägers behinderten. Randnummer 33 Die Beigeladene beantragt, Randnummer 34 unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Randnummer 35 Der Kläger beantragt, Randnummer 36 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 37 Er wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor, die Beigeladene hätte sehr wohl die Möglichkeit gehabt, das Fahrsilo mit dem nötigen Grenzabstand zu errichten, auf jeden Fall bei kleinerem Umfang. Dann wären auch die Beeinträchtigungen geringer. Ein Futtersilo für die hier geübte Betriebsweise, bei der die Kühe in das Silo hineinliefen, Futter niederträten und verkoteten, gehöre überhaupt nicht in dieses Baugebiet. Die ungenehmigte Aufschüttung des Grundstücks der Beigeladenen im Zusammenhang mit der Anlage des Fahrsilos und der Schlepperzufahrt sowie eine Halle behinderten den Wasserabfluß von seinem, des Klägers, Grundstück auf das der Beigeladenen und führten zur Versumpfung. Randnummer 38 Der Beklagte hat eine Übersicht der Art der baulichen Nutzung auf den Grundstücken des Klägers und der Beigeladenen und der nächsten Umgebung vorgelegt. Er hat im Übrigen zur Berufung nicht Stellung genommen und keinen Antrag gestellt. Randnummer 39 Die Stadt hat über die Bauleitplanung Auskunft gegeben. Randnummer 40 Das Amt für Landwirtschaft und Landentwicklung hat eine Auskunft zum Verfahren zur Futterkonservierung in Gras- und Maissilos im allgemeinen und zu dem im Betrieb angewandten Verfahren übersandt. Danach werden beim Grassilo Futterblöcke im Silo abgeschnitten und im Stall verfüttert. Beim Maissilo entnehmen die Milchkühe das Futter an einer senkrechten Freßfläche aus dem Futterstock selbst. Dieser ist im übrigen abgedeckt. Vor der Freßfläche steht eine Barriere, die in dem Maße, in dem der Futterstock abgefressen wird, nachgerückt wird. Je weiter die Tiere in die Silowanne hineinlaufen, um so eher können sie auf Futterreste treten und Kot und Urin auf der Silobahn absetzen. Diese Reste müssen regelmäßig geräumt werden. Bei einer unangemeldeten Ortsbesichtigung zweier Bediensteter am 04.09.1992 wurden keine Mängel der Handhabung festgestellt. Randnummer 41 Der Bauschein für die Errichtung eines Holzsilos der Beigeladenen im Jahre 1965, zwei Bauakten des Beklagten für die streitigen Bescheide für Baumaßnahmen auf dem Grundstück der Beigeladenen, eine Ausschnittkopie aus dem Flächennutzungsplan und ein Stadtplan von liegen vor. Eine Kopie des beim Kreisgesundheitsamt in entstandenen Vorgangs befindet sich bei den Gerichtsakten (H.Bl. 194). Randnummer 42 Der Berichterstatter hat mit den Beteiligten am 16.03.1993 die Sach- und Rechtslage erörtert und die Grundstücke des Klägers und der Beigeladenen sowie die Umgebung im erforderlichen Umfang in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses wird auf die Niederschrift verwiesen. Randnummer 43 Auf den Inhalt der Gerichts- und Beiakten wird ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 44 Die zulässige Berufung der Beigeladenen ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Randnummer 45 Das Verwaltungsgericht hat über die Klage in der Fassung des zuletzt in der mündlichen Verhandlung am 18.03.1986 gestellten Antrags befunden. Er umfaßt die Anfechtung Randnummer 46 der Baugenehmigung vom 16.03.1981 für das Fahrsilo mit zwei Bahnen im Ganzen, Randnummer 47 der Befreiung vom 05.03.1981 für die Unterschreitung des Grenzabstandes der zweiten, vorderen Bahn des Fahrsilos mit seitlicher Außenwand zum Grundstück des Klägers hin Randnummer 48 und der zuerst eingeholten Baugenehmigung vom 03.05.1978 allein für die Verlängerung der ersten, rückwärtigen Bahn des Fahrsilos. Randnummer 49 Der Kläger hat klargestellt, daß er die im Bauschein von 1978 enthaltene Baugenehmigung für den Abbruch der beiden alten Holzsilos nicht angreifen wolle, und er hat den in der Klageschrift enthaltenen Hilfsantrag, den Beklagten zur Rücknahme der Bescheide zu verpflichten, fallengelassen. Randnummer 50 Das Verwaltungsgericht hat die Klage als zulässig angesehen. Das ist unproblematisch für die Anfechtung der Baugenehmigung vom 03.05.
- Gegen die weder im Wortlaut noch mit Rechtsmittelbelehrung bekanntgegebene Baugenehmigung hat der Kläger innerhalb Jahresfrist Widerspruch und nach dessen Zurückweisung fristgerecht Klage erhoben, die sich auf den die Siloerweiterung genehmigenden Teil des Bescheides beschränken soll. Randnummer 51 Die Klage ist aber auch zulässig hinsichtlich der Anfechtung des Befreiungsbescheids und der Baugenehmigung vom März
- Zwar wurde der Widerspruch ausdrücklich gegen den Befreiungsbescheid unter Angabe der Bauscheinnummer gerichtet und mit Ausführungen zur Geruchsbelästigung und Versumpfung des klägerischen Grundstücks begründet, die nicht gerade die Unterschreitung des Grenzabstands, von dem teilweise befreit wurde, betreffen. Der Beklagte und auch der Regierungspräsident haben aber den Widerspruch auch als gegen die Bauerlaubnis gerichtet angesehen und zurückgewiesen. Der anwaltlich vertretene Kläger hat dem nicht widersprochen, In der Klageschrift hat er zunächst wieder nur die erste Baugenehmigung von 1978 und den Befreiungsbescheid, nicht die zweite Baugenehmigung von 1981 in den Antrag aufgenommen, die Klageschrift allerdings mit dem Betreff "wegen Anfechtung und Rücknahme einer Bauerlaubnis" versehen. Sein Vortrag ist dahin zu verstehen, daß hinsichtlich der zweiten Baugenehmigung nicht klar zwischen ihrer Anfechtung und der der Befreiung unterschieden, sondern die Baugenehmigung mit angegriffen wurde. Im Ergebnis hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, daß die Klage so, wie sie zuletzt formuliert wurde, insgesamt zulässig ist. Randnummer 52 Die Klage ist nicht begründet. Ihre Begründetheit hängt davon ab, ob die angefochtenen Verwaltungsakte rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen; § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Randnummer 53 Ein Abwehrrecht eines Dritten gegen eine dem Bauherrn erteilte ab, ob die angefochtenen Verwaltungsakte rechtswidrig sind und Randnummer 54 ein genehmigtes Vorhaben gegen Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt und die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nicht vorliegen Randnummer 55 und Randnummer 56 die verletzten Vorschriften auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt, also nachbarschützend sind Randnummer 57 und Randnummer 58 durch das rechtswidrige Vorhaben der Nachbar in den durch die Vorschriften geschützten nachbarlichen Belangen tatsächlich beeinträchtigt wird. Randnummer 59 Die Genehmigung vom 16.03.1981 genehmigt das Fahrsilo im Ganzen einschließlich der schon 1978 vorab genehmigten Verlängerung der einen Bahn. Randnummer 60 Bauplanungsrechtlich ist das Vorhaben nach § 34 des als Baugesetzbuch - BauGB - fortgeltenden Bundesbaugesetzes - BBauG - zu beurteilen und zulässig. Das Grundstück der Beigeladenen ist heute noch landwirtschaftlich mit Wohnhaus, Stallung und Maschinenschuppen genutzt, das Nachbargrundstück des Klägers diente bis vor sieben Jahren, also bis nach Ausführung der Siloanlage der Beigeladenen, neben dem Wohnen und dem Handwerk auch einer kleinen Nebenerwerbslandwirtschaft mit Kuh- und Schweinestall, noch heute werden in einem Teil des Gartens Hühner gehalten. Die Umgebung ist teils wohnbaulich, teils gewerblich durch eine Polstermöbelfabrik geprägt; auf dem an das Grundstück des Klägers etwa südöstlich angrenzenden Grundstück steht hinter dem Wohnhaus eine Scheune. Die landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks der Beigeladenen und bis vor wenigen Jahren auch des Grundstücks des Klägers an der Ecke der Straßen und ist mittlerweile die Ausnahme in dieser Gegend; das nächste Grundstück mit Stall und Scheune findet sich nach der vom Beklagten gelieferten Nutzungsübersicht erst wieder hinter der Polstermöbelfabrik. Auf der anderen Seite der Straße gegenüber vom Grundstück der Beigeladenen folgen Kleingärten und ein Maschinenschuppen. Im Ganzen aber prägt die landwirtschaftliche Nutzung, auf dem Grundstück der Beigeladenen sogar sehr intensiv, herkömmlich die gemischt bebaute und genutzte Umgebung noch mit und kann nicht als Fremdkörper angesehen werden. Das gilt ganz gewiß für die Zeit der Errichtung des streitigen Silos in Abschnitten zwischen 1969 und 1972 und auch noch für den Zeitpunkt der Verlängerung der rückwärtigen Bahn im Jahre
- Das Silo hielt sich der Art der Nutzung nach innerhalb des aus der Umgebung ableitbaren Rahmens. Es verletzte und verletzt auch nicht die gebotene Rücksichtnahme auf die engere Nachbarschaft, weil es bei ordnungsgemäßer Beschickung und Benutzung, wie vom Amt für Landwirtschaft und Landentwicklung dargelegt und insoweit auch von der Klägerseite im Grundsatz nicht geleugnet, seine nächste Umgebung mit Gerüchen nur gering belastet. Diese Umgebung war zur Zeit der Errichtung und noch der späteren Genehmigung des Fahrsilos ihrerseits landwirtschaftlich genutzt und produzierte ebenso wie die Tierhaltung auf dem Grundstück der Beigeladenen Stall- und Mistgeruch, hinter den der Silogeruch bei ordnungsgemäßer Wirtschaftsweise deutlich zurücktritt. Es kommt hinzu, daß die Wohnhäuser vorn an der Straße stehen, während sich die Geruchsquellen in und hinter rückwärtigen Nebengebäuden befanden und befinden. Randnummer 61 Andere bauplanungsrechtliche Bedenken bestehen nicht. Randnummer 62 Bauordnungsrechtlich genügt die Zulässigkeit des Fahrsilos im Hinblick auf die vom Kläger erhobenen Einwendungen dem Maßstab des § 69 HBO , unter dessen Geltung die Baugenehmigung erteilt worden ist. Er fordert, daß Gärfutterbehälter dicht sein und so angeordnet, hergestellt und unterhalten werden müssen, daß Gefahren oder unzumutbare Nachteile und Belästigungen nicht entstehen. Im Anschluß an das zum Bauplanungsrecht Ausgeführte kann gesagt werden, daß beim Fahrsilo, anders als bei geschlossenen Schüttgutbehältern, die obere Abdeckung durch Planen, nicht durch Bauteile erfolgt und die Dichtheit und Minimierung von Belästigungen eine Frage der ordnungsgemäßen Benutzung ist, die nach möglicherweise anfänglich vorgekommenen Bedienungsfehlern inzwischen gegeben sein dürfte, auch im Interesse der Beigeladenen selbst liegt, im Übrigen aber auch nicht durch die Baugenehmigung sichergestellt werden kann. Die angefochtene Baugenehmigung enthält ohnehin den Text des § 69 Satz 1 HBO als Auflage. Die übrigen baulichen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Silierung scheinen gegeben zu sein. Auch die Standortwahl ist, abgesehen von der noch zu erörternden Inanspruchnahme der Grenzabstandsfläche, nicht zu beanstanden. Das Silo ist auf der rückwärtigen Freifläche des Grundstücks der Beigeladenen im Anschluß an den Stall- und Laufhof angelegt worden. Es wird von den an der Straße stehenden Wohnhäusern auf dem Grundstück der Beigeladenen durch den Stall, auf dem Grundstück des Klägers durch das Stall und Scheunengebäude und das Holzlager, zwischen denen ein Durchgang freigehalten ist, und auch noch auf dem nächsten Nachbargrundstück durch eine rückwärtige Scheune weitgehend abgeschirmt. Andere Wohnhäuser stehen weiter entfernt. Randnummer 63 Ob der Abstand, den das Fahrsilo als Bauwerk, heute als bauliche Anlage, von Nachbargrenzen zu halten hat, zu Recht besteht, soweit der Mindestgrenzabstand unterschritten worden ist, kann dahinstehen; jedenfalls ist ein nachbarliches Abwehrrecht des Klägers nicht zu erkennen. Der gebotene Abstand richtete sich bei Errichtung des Silos nach § 25 Abs. 1 und Abs. 3 HBO 1957, bei Erteilung der Baugenehmigung nach § 7 Abs. 1 Satz 3 HBO 1976 und richtet sich mittlerweile nach § 8 Abs. 10 i.V. m. Abs. 1 und Abs. 5 Satz 3 HBO
- Der Mindestabstand betrug zunächst 2,50 m, zwischenzeitlich bei Erteilung der Baugenehmigung 3 m und heute wieder 2,50 m. Auch der geringere Abstand von 2,50 m wird vom Silo nicht vollständig eingehalten; die Grundfläche und die vordere Außenwand der vorderen Bahn ragen auf einem Teilstück in die Grenzabstandsfläche hinein. Soweit die vordere Silobahn den zur Zeit ihrer Errichtung maßgebenden Grenzabstand einhält und die Grenzabstandsfläche nicht tangiert, hatte sie zur Zeit der Erteilung der nachträglichen Baugenehmigung Bestandsschutz und entspricht mittlerweile wieder den Mindestabstandsvorschriften. Insoweit kommt eine Aufhebung der Baugenehmigung wegen des Grenzabstandes nicht in Betracht. Soweit die vordere Silobahn mit ihrer Außenwand und einem Teil ihrer Bodenfläche einen Grenzabstand von 2,50 m unterschreitet, konnte sie in ihrer vollen Breite nur aufgrund einer rechtmäßigen Befreiung gemäß § 94 Abs. 2 HBO rechtmäßig genehmigt werden. Eine Befreiung ist erteilt worden und mit der Baugenehmigung angefochten. Ihre Rechtmäßigkeit kann offenbleiben, weil die Unterschreitung des Grenzabstandes zwischen 2,50 m und 1,84 m Rechte des Klägers nicht verletzt. Randnummer 64 Das Baurecht betrifft in erster Linie Bauvorhaben und -maßnahmen, die unter der Geltung der jeweiligen Regelung erst verwirklicht werden sollen, und stellt nur in zweiter Linie und in beschränktem Umfang, etwa hinsichtlich der Sicherheit, Anforderungen an schon bestehende bauliche Anlagen. Ändert sich das Baurecht seit Erteilung der Baugenehmigung oder, wenn die Errichtung der baulichen Anlage ihrer Genehmigung vorausging, seit der Errichtung, so kann sich das zugunsten des Bauherrn dahin auswirken, daß ein bisher nicht zulässiges Vorhaben im ganzen oder zum Teil zulässig wird und, soweit genehmigungspflichtig, genehmigt werden müßte. Dagegen können spätere strengere Vorschriften eine einmal erlangte rechtmäßige Position grundsätzlich nicht nehmen; Ausnahmen kann es bei Sicherheitsanforderungen geben. Der hier beschriebene Grundsatz hat auch für den mit einer Rechtsänderung, hier der Abstandsvorschriften, verbundenen neu eingeführten Drittschutz Bedeutung. Die Abstandsvorschriften im Bereich offener Bauweise waren unter der Geltung des § 25 HBO 1957 nur insoweit nachbarschützend, als sie gemäß Abs. 1 der Vorschrift der Sicherung ausreichender Besonnung, Belichtung und Belüftung dienten. Mit Einführung der HBO 1976 am 01.01.1978 wurden die veränderten Vorschriften über die Abstandsflächen mit den vorgeschriebenen Maßen nachbarschützend. Der nachbarschützende Charakter der Neuregelung verbessert die Rechtsstellung des Nachbarn, der bisher auf die Beachtung des objektiven Rechts durch Bauherrn und Bauaufsichtsbehörde angewiesen war, für die unter der Geltung des neuen Rechts verwirklichten Anwendungsfälle. Er erweitert die Rechtsstellung des Nachbarn aber nicht auf zur Zeit des Inkrafttretens des neuen Rechts schon vorliegende Tatbestände, gegen die dem Nachbarn bisher kein Abwehrrecht zustand. Eine Baugenehmigung kann daher auch dann, wenn das genehmigte Vorhaben dem zur Zeit der Erteilung geltenden normalen Baurecht, das nachbarschützend ist, widerspricht und von diesem Recht nicht rechtmäßig befreit worden ist, gleichwohl Nachbarrechte nicht verletzen, wenn das nachträglich genehmigte Vorhaben unter der Geltung früheren, nicht oder nur in geringerem Umfang nachbarschützenden Rechts ausgeführt worden ist und damals zwar gegen objektives Recht verstoßen hat, nicht aber gegen Nachbarrecht. Wollte man dem Drittschutz des neuen Baurechts eine größere Reichweite zuerkennen, so könnte in Altfällen, in denen eine altem wie neuem Recht widersprechende ungenehmigte Situation besteht, irgendwann nachträglich ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten oder ein Abwehranspruch gegen eine nachträgliche Baugenehmigung entstehen, obwohl, wenn die verletzte Norm des öffentlichen Rechts schon früher Drittschutz gewährt hätte, ein Nachbarrecht, das zum jetzigen Zeitpunkt geltend gemacht wird, längst verwirkt wäre. Über den Bestandsschutz für einmal im Einklang mit früherem materiellem Recht verwirklichte Vorhaben hinaus wird ein Vorhaben, das zur Zeit seiner Ausführung vom Nachbarn nicht erfolgreich angegriffen werden konnte, auch durch Erweiterung des Drittschutzes in einer Neuregelung des betreffenden baurechtlichen Tatbestandes nicht später angreifbar. Randnummer 65 Im vorliegenden Fall konnte die Unterschreitung des in § 25 Abs. 3 HBO 1957 festgelegten Mindestgrenzabstands beim Silobau nur insoweit in Nachbarrecht eingreifen, als der Abstand der Sicherung der ausreichenden Belichtung, Belüftung (d. h. Luftzutritt) und Besonnung im Sinne von Abs. 1 der Vorschrift diente. Da das Silo insoweit keine Nachteile brachte, war es bei seiner Errichtung vom Kläger unter diesem Gesichtspunkt nicht angreifbar. Die nachträgliche Genehmigung der Grenzabstandsunterschreitung, gleichgültig, ob die Befreiung, auf der die Baugenehmigung von 1981 aufbaut, rechtmäßig ist oder nicht, kann nicht in Nachbarrechte des Klägers eingreifen. Randnummer 66 Auch der Befreiungsbescheid selbst kann unabhängig von seiner Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit, die offen bleiben kann, kein Nachbarrecht des Klägers verletzen. Randnummer 67 Die Baugenehmigung für das Silo im Ganzen verletzt auch nicht wegen der vom Kläger beanstandeten Aufschüttung ein Nachbarrecht. Eine Aufschüttung ist weder für den Standort des Silos noch für die Zufahrt in der Baugenehmigung von 1981 dargestellt und daher von ihr auch nicht umfaßt. Es gibt allerdings nach Angaben der Beigeladenen eine geringe Aufschüttung von 20 cm Höhe unter der Bodenplatte des Silos. Selbst wenn man davon ausgeht, daß sie in den Bauvorlagen hätte dargestellt werden müssen, daß diese also unvollständig sind, ist eine Nachbarrechtsverletzung insoweit nicht zu erkennen. Der Kläger behauptet allerdings, daß Aufschüttungen auf dem Grundstück der Beigeladenen zu einem Nässestau und zu einer Versumpfung des rückwärtigen Teils seines Grundstücks führten. Das betrifft aber, da der vordere Teil des Gartens durch eine Dränage über das Grundstück der Beigeladenen hinweg entwässert wird, eher den hinteren Teil des Grundstücks des Klägers, auf dessen Höhe sich die Zufahrt zum Fahrsilo vom Feldweg her und die Maschinenhalle auf dem Grundstück der Beigeladenen befinden. Die Aufschüttungen dort sind keinesfalls Gegenstand der angefochtenen Baugenehmigung, so daß es hier nur auf die Aufschüttung unter dem Silo ankommt. Die Beweisaufnahme hat das Vorbringen des Klägers allenfalls insoweit bestätigt, als der Eindruck besteht, daß in dem dortigen leicht hängigen Gelände der Grundwasserspiegel hoch ist. Es besteht jedoch außer der erwähnten Dränage nach wie vor Gefälle auf dem Grundstück des Klägers sowohl zur Grenze mit dem Grundstück der Beigeladenen hin als auch in dem unveränderten unmittelbaren Grenzbereich - das Silo steht erst hinter diesem - auf der ganzen Länge leichtes Gefälle zum rückwärtigen Feldweg, wo das Wasser am Grenzpfosten ankommt und in das im Verlauf der alten Grenzfurche von der Beigeladenen unter ihrer Überfahrt verlegte Rohr gelangt, von wo es nach der einleuchtenden und nicht bestrittenen Darstellung der Beigeladenen abgeleitet wird. Ist somit schon aus tatsächlichen Gründen eine Beeinträchtigung des Grundstücks des Klägers nicht erkennbar, so kann offen bleiben, ob die Erhaltung des natürlichen Wasserabflusses, die in § 21 des Hessischen Nachbarrechtsgesetzes geregelt ist, auch Bestandteil der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung im Sinne der allgemeinen Anforderungen an Bauwerke bzw. bauliche Anlagen in § 29 Abs. 1 HBO 1959 und § 3 Abs. 1 HBO 1976 ist und mindestens ein nachbarlicher Abwehranspruch gegen die Genehmigung eines Vorhabens besteht, das diesen Anforderungen etwa nicht genügt. Denn jedenfalls wäre ein solches nachbarliches Abwehrrecht unabhängig von der rechtzeitigen Anfechtung der nachträglichen Genehmigung verwirkt. Die Arbeiten wurden zwischen 1969 und 1972 ausgeführt zu einer Zeit, als zwischen dem Kläger und der Beigeladenen und ihren Familien noch gutes Einvernehmen bestand. Beide Seiten waren sich, wie sie übereinstimmend beim Erörterungstermin bekundet haben, zumindest bis 1971 einig. Auch danach hat der Kläger den Arbeiten zur Errichtung des Silos - noch ohne die spätere Erweiterung der rückwärtigen Bahn - nicht widersprochen, obwohl sie sich unter seinen Augen und in Zeiträumen vollzogen haben, die es ermöglicht hätten einzugreifen. Erst Jahre später, frühestens für 1976 erkennbar, gab es klägerseits Beanstandungen wegen Geruchsbelästigung vom Hof der Beigeladenen. Verwirkung bedeutet, daß ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, wenn seit der ersten Möglichkeit, es geltend zu machen, längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist dann der Fall, wenn das Verhalten des zur Abwehr berechtigten Betroffenen - außer der ausdrücklichen Zustimmung, die hier offen bleibt - beim Verpflichteten den Eindruck erweckt, daß der Berechtigte den Vorgang billigt oder nicht beanstanden wird, und der Verpflichtete sich darauf einrichtet (BVerwG, Urteil vom 16.05.1991 - 4 C 4.89 -, BRS 52, Nr. 218 m. w. N.). Das ist hier geschehen. Ein materiellrechtliches Abwehrrecht kann auch gegenüber einem ungenehmigten Bauvorhaben verwirkt werden (BVerwG, Beschluß vom 18.03.1988 - 4 B 50.88 -, BRS. 48, Nr. 179). Der Rechtsfolge des Verlustes eines etwaigen Abwehrrechts auf Grund eines bestimmten Verhaltens gegenüber dem Bauherrn steht nicht entgegen, daß Gegner des Widerspruchs und der Klage des klagenden Nachbarn die Bauaufsichtsbehörde ist; denn über das Recht des Bauherrn wird mitentschieden (vgl. für einen Fall der Einverständniserklärung Hess. VGH, Urteil vom 21.11.1980 - IV OE 3/77 -). Randnummer 68 Auch die Anfechtung der Genehmigung von 1978 für die Siloerweiterung ist unbegründet. Eine Verwirkung von Nachbarrechten steht insoweit nicht entgegen, weil der Kläger sich verfahrens- und sachlichrechtlich rechtzeitig gegen die Erweiterung und ihre Genehmigung gewehrt hat. Das Vorhaben und seine Genehmigung sind jedoch schon nicht rechtswidrig. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts hält die Erweiterung der rückwärtigen Silobahn den erforderlichen Grenzabstand ein und geht von ihr wie überhaupt von dem Silo keine unzumutbare Geruchsbeeinträchtigung aus. Andere Gründe für einen Baurechtsverstoß unter Beeinträchtigung von Nachbarrechten sind nicht ersichtlich. Randnummer 69 Das angefochtene Urteil ist deshalb im Ganzen aufzuheben und die Klage abzuweisen. Unter diesen Umständen spielt die im Tenor des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht zum Ausdruck gekommene Einschränkung der Anfechtung der Baugenehmigung von 1978 keine Rolle mehr. 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