GB) vorsah, nicht durchgeführt. Die Anhörung der Mieter zum damaligen Zeitpunkt wurde u.a. deshalb für entbehrlich angesehen, weil nach Auffassung der Beklagten im damaligen Verfahrensstadium noch keine Duldungspflichten gemäß § 39f BBauG (
GB) oder Aufhebungen von Mietverhältnissen gemäß § 39a BBauGB (
GB) zu erwarten waren. Von einem generellen Einverständnis der Mieter mit den Instandsetzungsmaßnahmen kann im vorliegenden Fall um so weniger ausgegangen werden, als diese nicht nur in die Nutzungsverhältnisse der Mieter eingreifen, sondern im Zuge der Wiederherstellung der genehmigten Wohnungen die Aufhebung der für die einzelnen Zimmer bestehenden Mietverhältnisse erforderlich werden. Der Senat verkennt nicht, daß die Schaffung der Vollstreckungsvoraussetzungen im Hinblick auf die unter Ziffer 4 der Gründe des Widerspruchsbescheides vom 13.08.1984 dargestellte Mietersituation und die damit verbundene hohe und kurzfristige Mieterfluktuation, auf die verwiesen wird, für die Beklagte mit Schwierigkeiten verbunden sein kann. Randnummer 17 Die Beklagte kann jedoch zur Vorbereitung der erforderlichen Duldungsanordnungen - in Ergänzung der ergangenen Grundverfügung - von den Klägern die Vorlage der Mietverträge verlangen und diese verpflichten, die Mietverträge zum nächstmöglichen Zeitpunkt in dem zur Durchführung des Instandsetzungsgebots erforderlichen Umfang selbst zu kündigen (vgl. Hess. VGH, U. v.08.05.1981 - IV OE 106/79 - BRS 38 Nr. 203 HessVGRspr. 1981,83). Die Beklagte kann gegebenenfalls auch selbst von der ihr eingeräumten Befugnis zur Aufhebung von Mietverhältnissen Gebrauch machen, soweit die Instandsetzungsmaßnahme das erfordert (§ 182 Abs. 1 BauGB). Randnummer 18 Die Beklagte hat zur Durchsetzung des städtebaulichen Instandsetzungsgebotes das richtige Zwangsmittel gewählt. Zwar handelt es sich bei den angeordneten Instandsetzungsmaßnahmen um vertretbare Handlungen, die grundsätzlich im Wege der Ersatzvornahme zu vollstrecken sind ( § 74 Abs. 1 HessVwVG ). Zur Erreichung des angestrebten Ziels, der Instandsetzung des Gebäudes bedarf es jedoch der konkreten Ausgestaltung, Umsetzung und Koordination einer Vielzahl von Einzelhandlungen. Im vorliegenden Fall waren die Instandsetzungsarbeiten ursprünglich in mehr als 30 Einzelmaßnahmen aufgeschlüsselt. Aus diesem Grunde wird hier von den Grundstückseigentümern ein Akt individueller Gestaltung gefordert mit dem Ergebnis, daß die Ersatzvornahme regelmäßig untunlich ist ( § 76 Satz 2 HessVwVG ). Randnummer 19 Bei der Vielzahl unterschiedlicher Handlungspflichten, die den Grundstückseigentümern mit dem Ziel der Instandsetzung aufgegeben sind, ist die einheitliche Zwangsgeldandrohung für das Instandsetzungsgebot insgesamt nicht statthaft. Zu Recht führt das Verwaltungsgericht entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung aus, daß die angefochtene Verfügung nicht eindeutig erkennen läßt, ob das angedrohte Zwangsgeld auch bei Erfüllung eines Teils des Instandsetzungsgebots in voller Höhe festgesetzt werden soll. Da es deswegen schon an der. nötigen Bestimmtheit fehlt, braucht für den früheren Rechtszustand mit einem sehr niedrigen Höchstbetrag für Zwangsgeld, der inzwischen durch die Novellierung des § 76 Abs. 2 HessVwVG überholt ist, nicht entschieden zu werden, ob eine Androhung eines bestimmten Zwangsgeldbetrages für die Unterlassung einer einzelnen Instandsetzungsmaßnahme ebenso wie etwa der Gesamtheit dieser Maßnahmen ermessensfehlerfrei war. Das neue Recht bietet insoweit die Möglichkeit der Differenzierung und dürfte sie auch erfordern. Nach der Eigenart des Falles ist eine Aufteilung der Zwangsgeldandrohung mindestens nach Gewerken, also Arbeiten, die zweckmäßigerweise zusammenhängend als Auftrag vergeben werden können, zweckmäßig und auch geboten. Der
für das Zwangsgeld zur Verfügung stehende Rahmen bis zu 50.000,-- DM ( § 76 Abs. 2 HessVwVG ), erscheint auch angesichts der aus der Einzelvermietung der Räume erzielten einnahmen als geeignet, die Kläger zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen anzuhalten, zumal bei hartnäckiger Weigerung der angedrohte Betrag wiederholt festgesetzt werden kann. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026429
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