(Unanwendbarkeit des BauGBMaßnG § 10 Abs 2 bei Anfechtung eines Vorbescheides; keine Verwaltungsaktqualität der Anordnung der Aussetzung der Vollziehung eines VA; zum Anspruch auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans (hier: verneint)) Verfahrensgang vorgehend VG Gießen,
(136)); dieser Begriff ist jedoch anders zu verstehen als der Genehmigungsbegriff des § 10 Abs. 2 BauGB-MaßnahmenG. Während es bei § 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB-MaßnahmenG darum geht, mit der zeitlich befristeten Verkürzung bestimmter Fristen bei der Erteilung von Genehmigungen die baurechtlichen Genehmigungsverfahren für Wohnbauten zu beschleunigen, verfolgt § 10 Abs. 2 BauGB-MaßnahmenG den Zweck zu verhindern, daß Rechtsbehelfe Dritter die Verwirklichung eines Bauvorhabens über Gebühr verzögern. Bauaufsichtliche Genehmigung im Sinne der zuletzt genannten Bestimmung ist daher nur die Genehmigung, die die Bauausführung unmittelbar gestattet. Das sind Teilbaugenehmigung und Baugenehmigung, nicht jedoch der Vorbescheid (vgl. Jäde, a.a.O., S. 59). Randnummer 26 Auch der erste Hilfsantrag ist unzulässig. Die verwaltungsrechtliche Anordnung des Antragsgegners, mit der er den Vorbescheid vom 04.02.1992 außer Vollzug gesetzt hat, ist kein Verwaltungsakt, so daß der hiergegen erhobene Widerspruch des Antragstellers unzulässig ist und keine Suspensivwirkung gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO entfalten kann. Die Aussetzung der Vollziehung bezweckt, ebenso wie die Anordnung der sofortigen Vollziehung, nicht den Abschluß einer Verwaltungssache, sondern betrifft nur die Frage, ob eine getroffene Regelung bereits vor ihrer formellen Bestandskraft vollzogen werden kann. Die Entscheidung über die Vollziehung ist daher nach überwiegender Auffassung, der der Senat folgt, kein Verwaltungsakt (vgl. OVG Koblenz, Beschluß vom 25.11.1987, NVwZ 1988, 748 ; Simon, Bayerische Bauordnung, Stand: April 1993, Art. 74 Rdnr. 73). Randnummer 27 Der zulässige zweite Hilfsantrag ist unbegründet. Was das Verwaltungsgericht hierzu ausgeführt hat, ist zutreffend. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts mit den nachfolgenden Ergänzungen Bezug. Bei der Entscheidung des Gerichts über einen Antrag des Bauherrn auf Anordnung der sofortigen Vollziehung einer bauaufsichtlichen Genehmigung gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen die ein Dritter Widerspruch mit der Folge des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhoben hat, ist eine Abwägung der privaten Interessen des Bauherrn an der Vollziehung der Genehmigung und der Interessen des Dritten an der Vollzugsaussetzung vorzunehmen, wobei in die Abwägung auch die Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg des Rechtsbehelfs des Dritten unterhalb der Stufe der Offensichtlichkeit einzubeziehen ist. Im vorliegenden Fall ergibt die Abwägung, daß das Interesse der beigeladenen Gemeinde an einer Vollzugsaussetzung gegenüber dem Interesse des Antragstellers an einer sofortigen Vollziehung des Vorbescheides überwiegt, denn der dem Antragsteller erteilte Vorbescheid wird sich mit großer Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig erweisen und die Beigeladene in ihrer durch Art. 28 Abs. 2 GG gewährleisteten und in § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB durch die Worte "in eigener Verantwortung" konkretisierten kommunalen Planungshoheit verletzen. Das Vorhaben des Antragstellers beurteilt sich bauplanungsrechtlich nach § 30 BauGB, weil es auf einem Grundstück ausgeführt werden soll, das im Geltungsbereich des Bebauungsplans der Beigeladenen "Die liegt, gegen dessen Gültigkeit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren ernsthaft keine Bedenken mehr erhoben hat und Bedenken auch sonst nicht ersichtlich sind. Den für das Grundstück des Antragstellers getroffenen Festsetzungen als "Gärten - private Grünflächen" widerspricht eine Wohnbebauung, was der Antragsteller selbst einräumt. Er ist allerdings der Auffassung, daß die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung von diesen Festsetzungen nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB vorlägen, weil Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erforderten. Derartige Gründe lägen gemäß § 4 Abs. 1 BauGB-MaßnahmenG vor, wenn - wie hier - ein dringender Wohnbedarf gegeben sei. Dem vermag der Senat im Ergebnis nicht zu folgen. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Antragsgegner hier aufgrund des verweigerten Einvernehmens der Gemeinde den Vorbescheid trotz eingetretener planungsrechtlicher Zulässigkeitsfiktion gemäß § 5 Abs. 4 BauGB-MaßnahmenG wegen Vorliegens der Voraussetzungen einer Rücknahme hätte versagen (so Jäde, a.a.O., S. 58) oder ihn sofort, d. h. im selben Bescheid wieder zurücknehmen können (so Köhler in Schrödter, BauGB,
- Aufl., BauGB-MaßnahmenG, § 5 Rdnr. 11), denn die Erteilung eines Vorbescheides auf der Grundlage der planungsrechtlichen Zulässigkeitsfiktion des § 5 Abs. 4 BauGB-MaßnahmenG vermag an der materiellen Rechtswidrigkeit ebensowenig etwas zu ändern, wie an der Möglichkeit Dritter, hiergegen vorzugehen und die Verletzung eigener Rechte geltend zu machen. Randnummer 28 Die Voraussetzungen für einen Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans liegen nicht vor. Zwar dient die Errichtung der geplanten Wohnungen der Deckung dringenden Wohnbedarfs, so daß gemäß § 4 Abs. 1 BauGB-MaßnahmenG Gründe des Wohls der Allgemeinheit im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB vorliegen; die Befreiung muß jedoch auch mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein, wobei auch die beispielhaft in § 1 Abs. 5 und § 35 Abs. 3 BauGB genannten öffentlichen Belange in Betracht kommen. Die geplanten Mehrfamilienhäusern stehen mit dem Belang der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 1 Abs. 5 Nr. 4 und 7, § 35 Abs. 3
- und
- Spiegelstrich BauGB) der in diesem Bereich nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Beigeladenen seit Jahrzehnten vorhandenen gärtnerischen Nutzung der Grundstücke nicht im Einklang. Die Gestaltung des Landschaftsbildes bedeutet, daß bei der Bauleitplanung die naturgegebene Lage in Betracht zu ziehen ist und daß das Gesamtbild der Landschaft nicht zerrissen werden darf. Planungsrechtliche Konsequenzen können in bezug auf das Landschaftsbild u. a. durch Festsetzungen über nicht überbaubare Grundstücksflächen, durch öffentliche oder - wie hier - durch private Grünflächen (§ 9 Nr. 15 BauGB) getroffen werden. Der Auffassung des Antragstellers, daß die planerische Entscheidung der Beigeladenen in ihrem Gemeindegebiet eine "grüne Lunge" zu schaffen, jedenfalls unter Berücksichtigung heutiger Verhältnisse nicht mehr vertretbar sei, vermag der Senat nicht zu teilen. Dem Belang "Klima" kommt auch heute, wie die Regelung des § 1 Abs. 5 Nr. 7 BauGB zeigt, eine besondere Bedeutung zu. Er gehört zu den umweltrelevanten Belangen der Bauleitplanung. Grünflächen können die Durchlüftung von Siedlungen günstig beeinflussen, da sich über ihnen nach Sonnenuntergang Kaltluft bildet und so eine Luftzirkulation mit einem Temperaturaustausch zu benachbarten Baugebieten entsteht (vgl. Söfker in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Stand: 01.11.1992, § 1 Rdnr. 155). Damit stehen sich hier widerstreitende öffentliche Belange entgegen, wobei die öffentlichen Belange der Gemeinde nicht gegenüber anderen öffentlichen Belangen unverhältnismäßig zurückgesetzt werden dürfen. Die Ermessenserwägungen der Beigeladenen und des Antragsgegners für die Ablehnung einer Befreiung beruhen daher auf sachlichen Erwägungen und sind nicht zu beanstanden. Randnummer 29 Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 132 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig. Es würde nicht der Billigkeit entsprechen, diese Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen, denn die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und damit auch nicht das Risiko eigener Kostentragung gemäß § 154 Abs. 3 VwGO auf sich genommen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026444