Berechtigtes Interesse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 9. Juli 1990, 5/3 E 567/87 Tatbestand Randnummer 1 Die vorliegende Klage richtet sich gegen die Diens
§ 113Vw
GO, Nr. 247 S. 7 m.w.N.). Randnummer 22 Zweifel an der Zulässigkeit der ursprünglichen Verpflichtungsklage bestehen im vorliegenden Fall nicht. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß sich der angefochtene Bescheid vom 23.12.1986 durch Zeitablauf erledigt hat. Die Beklagte hat nämlich mit Bescheid vom 14.12.1988, der Gegenstand des Verfahrens 5/3 E 1319/89 (VG Kassel) war, für die Zeit ab 01.01.1989 eine neue Dienstbereitschaftsregelung für die Apotheke der Klägerin getroffen. Spätestens damit ist die durch Bescheid vom 23.12.1986 getroffene Regelung gegenstandslos geworden, so daß sich der angefochtene Verwaltungsakt - nach Klageerhebung - im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO "anders erledigt" hat. Im vorliegenden Fall besteht offenkundig auch ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis. Allerdings fehlt es an dem für die Zulässigkeit des Fortsetzungsfeststellungsbegehrens weiterhin notwendigen Feststellungsinteresse. Randnummer 23 Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht das berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in einer bestehenden Wiederholungsgefahr gesehen und ausgeführt, daß das Feststellungsinteresse der Klägerin auch nicht daran scheitere, daß sich die Wiederholungsgefahr durch den Bescheid vom 14.12.1988 bezüglich der Dienstbereitschaftsregelung für das Jahr 1989 sowie durch einen weiteren Bescheid vom 08.11.1989 bezüglich der Dienstbereitschaftsregelung für das Jahr 1990 bereits realisiert habe und es der Klägerin zuzumuten gewesen sei, gegen diese neuen Bescheide vorzugehen. Die Kammer hat vielmehr die Ansicht vertreten, daß sich die Klägerin nicht auf eine Anfechtung der bereits ergangenen neuen Bescheide verweisen lassen müsse, sondern der Gedanke effektiver Rechtsschutzgewährung es im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der langen Verfahrensdauer verwaltungsgerichtlicher Verfahren erfordere, ein Feststellungsinteresse in Form der Wiederholungsgefahr anzuerkennen, zumal nach der bisherigen Praxis der Beklagten diese offenbar auch für die kommenden Jahre an ihrer grundsätzlichen Konzeption der Dienstbereitschaftsregelung festhalten wolle. Randnummer 24 Es kann dahinstehen, ob dieser Argumentation bezogen auf den Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung gefolgt werden könnte oder nicht. Derzeit jedenfalls erweisen sich diese Ausführungen als nicht mehr tragfähig, um ein fortbestehendes Feststellungsinteresse bejahen zu können. Ausweislich der eigenen Mitteilung der Klägerin in dem Verfahren 11 UE 1332/93 (Schriftsatz vom 16.06.1992, Bl. 51 der vorgenannten Akten) hat diese die Apotheke zum 01.05.1992 an die Apothekerin verkauft. Infolgedessen ist ausweislich der Mitteilung des Regierungspräsidiums vom 30.04.1992 (Bl. 52 der Akten 11 UE 1332/93) die der Klägerin mit Urkunde vom 18.04.1986 erteilte Betriebserlaubnis für die Apotheke gemäß § 3 Nr. 2 des Apothekengesetzes mit Ablauf des 1. Mai 1992 erloschen. Angesichts dieser Umstände ist eine - vorher möglicherweise bestehende - Wiederholungsgefahr endgültig und dauerhaft entfallen und vermag ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO infolgedessen nicht mehr zu begründen. Randnummer 25 Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse für die hier vorliegende Klage kann sich also - wenn überhaupt - nur noch daraus ergeben, daß die Klägerin erklärtermaßen einen Amtshaftungsprozeß gegen die Beklagte einzuleiten beabsichtigt. Die beabsichtigte Einleitung eines Amtshaftungsprozesses kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann das berechtigte Interesse als Zulässigkeitsvoraussetzung der Fortsetzungsfeststellungsklage im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO begründen, wenn der beabsichtigte Amtshaftungsprozeß nicht offensichtlich aussichtslos ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. August 1987 - BVerwG 4 C 31.86 -,
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GO Nr. 173 m.w.N.). Die offensichtliche Aussichtslosigkeit eines beabsichtigten zivilgerichtlichen Haftungsprozesses kann indessen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann angenommen werden, wenn ohne eine ins einzelne gehende Prüfung bereits erkennbar ist, daß der behauptete zivilgerichtliche Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt besteht. Die Fortsetzungsfeststellungsklage dient vornehmlich dem Zweck zu verhindern, daß ein Kläger, der infolge des Eintritts eines erledigenden Ereignisses sein ursprüngliches Klageziel nicht mehr erreichen kann, um die "Früchte" seiner bisherigen Prozeßführung gebracht wird. Dem der Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zugrunde liegenden Gedanken der Prozeßökonomie wird es deshalb nicht gerecht, wenn die Zulässigkeit einer derartigen Klage ihrerseits wiederum von überhöhten Anforderungen an das von dem Kläger darzulegende Feststellungsinteresse abhängig gemacht wird. Daraus folgt, daß es bei der Prüfung der "offensichtlichen Aussichtslosigkeit" der beabsichtigten Klage vor dem Zivilgericht nicht darum gehen kann, die Erfolgsaussichten des Haftungsprozesses schlechthin zu prüfen und somit den vor den Zivilgerichten zu führenden Prozeß auch in den von der Feststellung der Rechtswidrigkeit unabhängigen Teilen gleichsam vorweg zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1992 - BVerwG 4 C 29.90 -,
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GO Nr. 247 m.w.N.). Da ein Anspruch auf den (angeblich) "sachnäheren" Richter nicht besteht und der Zivilrichter im Amtshaftungsprozeß für die Klärung öffentlich-rechtlicher Fragen und damit auch öffentlich-rechtlicher Vorfragen zuständig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1980 - BVerwG 7 C 92.79 -,
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GO Nr. 95 S. 23 f., 26) kommt es für die Beurteilung der Schutzwürdigkeit des Interesses an einer Feststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO maßgeblich auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an (BVerwG, Urteil vom
- Januar 1980, a.a.O.). Kennzeichnend für die Schutzwürdigkeit des Interesses an der insoweit begehrten Feststellung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, "daß eine Partei nicht ohne Not um die Früchte des bisherigen Prozesses gebracht werden darf, insbesondere dann nicht, wenn das Verfahren unter entsprechendem Aufwand einen bestimmten Stand erreicht hat und sich mit der Erledigung des ursprünglichen Antrages die Frage stellt, ob dieser Antrag nutzlos gewesen sein soll und Kläger der Erledigung wegen in diesem Verfahren leer ausgehen muß" (BVerwG, Urteil vom
- April 1986 - BVerwG 8 C 84.84 -,
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GO Nr. 69 S. 9 ff., 13 f. unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 1967 - BVerwG 4 C 163.65 -,
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GO Nr. 36 S. 66; BVerwG, Urteil vom
- Januar 1980, a.a.O. sowie BVerwG, Urteil vom
- Januar 1989 - BVerwG 8 C 30.87 -, BVerwGE 81, 226 ff. = DVBl. 1989, 873). Für eine erst nach Eintritt der Erledigung des Verwaltungsakts vor dem Verwaltungsgericht erhobene Klage folgt daraus nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß für das Feststellungsinteresse die strengeren Maßstäbe des § 43 VwGO anzuwenden sind, die an das Rechtsschutzinteresse deutlich höhere Anforderungen stellen als § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO und denen der Hinweis auf eine beabsichtigte Amtshaftungsklage nicht zu genügen vermag (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Januar 1989, a.a.O., sowie Beschluß vom
- Juni 1974 - BVerwG 4 B 25.74 -,
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GO Nr. 74 S. 46 f.). Ebenso wenig kann die Absicht eines Klägers, durch die verwaltungsgerichtliche Klärung einer öffentlich-rechtlichen Frage einen Amtshaftungsprozeß vorzubereiten ein berechtigtes Feststellungsinteresse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO begründen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 1989, a.a.O., S. 228 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Randnummer 26 Die notwendige differenzierte Prüfung eines berechtigten Interesses an einer Fortsetzungsfeststellungsklage, das mit der Absicht eines Amtshaftungsprozesses begründet wird, stellt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts demnach relativ hohe Anforderungen an die Darlegungslast eines Fortsetzungsfeststellungsklägers. Der Kläger hat sämtliche Umstände darzulegen, die sein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergeben (BVerwGE 53, 134
(137); BVerwG, NVwZ 1991, 570 ff., 571 ). Die Darlegung muß schlüssig sein und für das prüfende Gericht erkennen lassen, daß und inwiefern durch eine dem Kläger günstige Entscheidung in dem Fortsetzungsfeststellungsstreit sich die Erfolgsaussichten eines eventuellen Amtshaftungsprozesses für den Kläger verbessern würden (BVerwG, NVwZ 1991, 571). Randnummer 27 Gemessen an diesen Grundsätzen kann hier das Vorliegen eines Feststellungsinteresses im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht bejaht werden. Randnummer 28 Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt ein zur Ermessensausübung verpflichteter Beamter amtspflichtwidrig, wenn er sein Ermessen überhaupt nicht ausübt, die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschreitet oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch macht. Der Beamte handelt hiernach amtspflichtgemäß, solange er sich innerhalb dieser "Bandbreite" pflichtgemäßen Ermessens hält, auch wenn ein anderes pflichtgemäßes Verhalten denkbar sein mag. Eine Amtspflichtverletzung liegt hingegen nach dieser Rechtsprechung vor, wenn der Beamte die vorstehend beschriebenen Ermessensschranken und -bindungen verletzt oder wenn er verkennt, daß sein Ermessen reduziert oder gar auf eine bestimmte Verhaltensweise festgelegt ist, wie zum Beispiel bei einer Ermessensreduzierung auf Null oder bei (zulässiger) Selbstbindung der Verwaltung, von der er ohne zureichenden rechtlichen Grund nicht abweichen darf. Nur wenn sich aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäfts ergibt, daß der Geschädigte zu dem Personenkreis zählt, dessen Belange nach dem Zweck der rechtlichen Bestimmungen des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen, besteht ihm gegenüber bei schuldhafter Pflichtverletzung eine Schadensersatzpflicht. Hingegen ist anderen Personen gegenüber, selbst wenn die Amtspflichtverletzung sich für sie mehr oder weniger nachteilig ausgewirkt hat, eine Ersatzpflicht nicht begründet. Es muß also eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten "Dritten" bestehen. Dabei kommt es entscheidend auf den Schutzzweck der Amtspflicht an. Amtspflichten der öffentlichen Amtsträger dienen indes in erster Linie dem Interesse der Allgemeinheit an einem geordneten Gemeinwesen. Soweit sich die Amtspflichten darin erschöpfen, diesem Allgemeininteresse zu dienen und keine besonderen Beziehungen zwischen diesen Amtspflichten und bestimmten Personen oder Personengruppen bestehen, kommen bei der Verletzung solcher Amtspflichten Schadensersatzansprüche für außenstehende Dritte nicht in Betracht. Was die Kausalität und den Rechtswidrigkeitszusammenhang anbetrifft, hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich derjenige, der Schadensersatz fordert, die Entstehung und Höhe eines Schadens dazulegen und zu beweisen. Für die Beantwortung der Frage, ob die Amtspflichtverletzung den behaupteten Schaden verursacht hat, ist zu prüfen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten des Beamten genommen hätten. Der adäquate Ursachenzusammenhang eines behaupteten Schadens mit einer Amtspflichtverletzung kann fehlen, wenn der Geschädigte in ungewöhnlicher und unsachgemäßer Weise in den Geschehensablauf eingreift und eine weitere Ursache setzt, die den Schaden erst endgültig herbeiführt. Schäden, die aus einem auf freiem Entschluß beruhenden Verhalten des Geschädigten selbst entstanden sind, haben nur dann in der Pflichtverletzung ihre Ursache, wenn für das konkrete Verhalten ein rechtfertigender Anlaß bestand oder wenn es durch das haftungsbegründende Ereignis herausfordert wurde und eine nicht ungewöhnliche Reaktion darstellte. Randnummer 29 Unter dem Gesichtspunkt der haftungsrechtlichen Zurechnung ist also die Feststellung der Amtspflichtverletzung für sich alleine genommen nicht geeignet, einen Ersatzanspruch zu begründen. Hinzukommen muß vielmehr, daß gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt werden soll. Zu berücksichtigen ist weiterhin, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht jeder objektive Rechtsirrtum einen Schuldvorwurf begründet. Wenn die nach sorgfältiger Prüfung gewonnene Rechtsansicht des Amtsträgers als rechtlich vertretbar angesehen werden kann, kann aus der Mißbilligung dieser Rechtsauffassung durch die Gerichte ein Schuldvorwurf nicht hergeleitet werden. An einem Verschulden des Amtsträgers fehlt es in der Regel auch dann, wenn die objektiv unrichtige Rechtsanwendung eine Vorschrift betrifft, deren Inhalt - bezogen auf den zur Entscheidung stehenden Einzelfall - zweifelhaft sein kann und noch nicht durch eine höchstrichterliche Rechtsprechung klargestellt ist und die Auslegung dieser Vorschrift noch vertretbar erscheint. Nach dem Grundsatz, daß von einem Beamten durchweg eine bessere Einsicht als von einem Kollegialgericht nicht erwartet und verlangt werden kann, ist in aller Regel ein Verschulden des Beamten zu verneinen, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht sein Vorgehen nach sorgfältiger Prüfung und Würdigung als objektiv gerechtfertigt gebilligt hat (vgl. zum ganzen Schwager-Wenz, Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Amtshaftungsrecht, DVBl. 1993, 1171 ff. mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Randnummer 30 Zwar sind an das Vorliegen der Offensichtlichkeit der Aussichtslosigkeit eines beabsichtigten Amtshaftungsprozesses - wie bereits ausgeführt - strenge Anforderungen zu stellen. Dabei kann die offensichtliche Aussichtslosigkeit eines solchen Haftungsprozesses nur dann angenommen werden, wenn ohne eine ins einzelne ergehende Prüfung erkennbar ist, daß der behauptete zivilrechtliche Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt besteht (BVerwG, Urteil vom
- April 1992 - BVerwG 4 C 29.90 - a.a.O., S. 8; BVerwG, Urteil vom
- Oktober 1985 - BVerwG 4 C 21.80 - Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 28). Randnummer 31 Im vorliegenden Fall ist es jedoch so, daß bereits das klägerische Vorbringen und der sonstige Akteninhalt den Senat gar nicht erst in die Lage versetzen, unter Berücksichtigung der vorstehend dargestellten Kriterien zu prüfen, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos ist oder aber ein Erfolg nicht auszuschließen ist. Die Klägerin hat sich in diesem Zusammenhang darauf beschränkt, sich auf ihr Vorbringen in den Verfahren 5/3 E 1319/89 (VG Kassel) zu berufen, in dem dazu "ausführlich vorgetragen" worden sei und hat Beiziehung der entsprechenden Akten beantragt. Den beigezogenen Akten 5/3 E 1319/89 (VG Kassel) kann indes zu dieser Frage nur folgendes Vorbringen entnommen werden (Schriftsatz vom 18.06.1990, S. 6): "Im übrigen ergibt sich das Feststellungsinteresse daraus, daß der Klägerin aufgrund der rechtswidrigen Dienstbereitschaftsregelung erheblicher Schaden entstanden ist. Aufgrund des Sechser-Rhythmus muß sie jeden sechsten Tag ihre Apotheke dienstbereit halten. Dies erfordert erhebliche Aufwendungen. Im übrigen sind trotz dieser neben der Apotheke einmaligen Belastung der Klägerin Umsatzchancen genommen worden, da ihr in ermessensfehlerhafter Weise Stadtrandapotheken auf dem direkten Weg zum Zentrum vorgelagert wurden." Randnummer 32 Es ist offenkundig und bedarf keiner näheren Darlegung, daß dieses Vorbringen mangels jeglicher Substantiierung nicht dazu geeignet ist, den Senat in die Lage zu versetzen, die Frage der offensichtlichen Erfolglosigkeit oder möglichen Erfolgsaussicht eines beabsichtigten Amtshaftungsprozesses auch nur ansatzweise zu beurteilen. Das gilt sowohl für die Frage eines möglicherweise eingetretenen Vermögensschadens, als auch für die Fragen der Kausalität und eines zurechenbaren Verschuldens des Amtsträgers in bezug auf den angeblichen Vermögensschaden. Die Klägerin ist damit ihrer nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insoweit bestehenden Darlegungspflicht nicht hinreichend nachgekommen, so daß der Senat nicht beurteilen kann, ob unter dem Aspekt der beabsichtigten Einleitung eines Amtshaftungsprozesses die in dem vorliegenden Verfahren begehrte Feststellung für die Klägerin von rechtlicher oder wirtschaftlicher Bedeutung sein kann. Eine Aufklärungspflicht von Amts wegen hat der erkennende Senat insoweit nicht (vgl. BVerwGE 53, 135 ff., 137/138 m.w.N.). Randnummer 33 Erhöhte Anforderungen an die Darlegungslast der Klägerin bestehen im vorliegenden Fall insbesondere im Hinblick darauf, daß eine Amtshaftungsklage nur dann Erfolg haben könnte, wenn die Beklagte schuldhaft eine Dienstbereitschaftsregelung bzw. Regelung nach § 4 Abs. 2 Ladenschlußgesetz in dem von der Klägerin gewünschten Sinne unterlassen hat, obwohl sie dazu rechtlich verpflichtet war. Da es sich bei diesen Entscheidungen indes um Ermessensentscheidungen handelt, wäre eine solche Feststellung nur dann zu erreichen, wenn sich das Ermessen der Behörde im Sinne der von der Klägerin angestrebten Regelung auf "Null" verdichtet hätte, die Beklagte infolge der Ermessensreduzierung auf "Null" also definitiv verpflichtet gewesen wäre, die Apotheke der Klägerin mit den drei Apotheken der benachbarten Gemeinde in einen Zwölfer-Turnus bei der Dienstbereitschaft einzubinden oder aber - entsprechend den Wünschen der Klägerin - ein eigenes Dienstbereitschaftsnetz für die Gemeinden und zu errichten. Angesichts der von der Beklagten aufgezeigten verschiedenen Möglichkeiten, eine sachgerechte Dienstbereitschaftsregelung bei Einbeziehung der Apotheke der Klägerin unter Anwendung des der Behörde eingeräumten Ermessens zu treffen, liegt es auf der Hand, daß eine Ermessensreduzierung im Sinne des von der Klägerin gewünschten Ergebnisses mit der vorliegenden Klage nicht zu erzielen gewesen wäre. Denn es sind verschiedenartige Regelungen denkbar, die sich unter Berücksichtigung des Zwecks der Regelungen mit einer korrekten Ermessensbetätigung der Beklagten durchaus vereinbaren lassen würden. Dies hat auch die Klägerin erkannt, indem sie mit dem ursprünglichen Verpflichtungsbegehren lediglich ein Bescheidungsurteil angestrebt hat. Anders als im Fall der Ermessensverdichtung auf "Null" oder einer gebundenen Entscheidung ist jedoch bei reinen Ermessensentscheidungen die Frage der Kausalität des Behördenhandelns für einen angeblich daraus resultierenden Schaden äußerst zweifelhaft, was wiederum erhöhte Anforderungen an die Darlegungslast der Klägerin hinsichtlich der beabsichtigten Geltendmachung von Ersatzansprüchen bedingt. Im übrigen ist hier im Hinblick auf die Kausalität der angegriffenen Regelung der Beklagten für mögliche von der Klägerin behauptete Vermögensschäden zu berücksichtigen, daß die Klägerin die streitige Verfügung vom 23.12.1986 zunächst offenbar unter Berufung auf die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs nicht befolgt hat. Dies gilt offenkundig auch noch für eine gewisse Zeit nach der Anordnung des Sofortvollzuges am 10.02.1987 (vgl. Bl. 19, 22 und 39 der Behördenakte), so daß für während dieses Zeitraumes möglicherweise eingetretene Vermögensschäden die Klägerin kraft eigenen Willensentschlusses selbst verantwortlich war. Randnummer 34 Es kommt hinzu, daß das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil zwar die angefochtene Regelung der Beklagten vom 23.12.1986 als rechtswidrig angesehen hat, gleichwohl aber eine Rechtsverletzung der Klägerin durch diese Regelung verneint hat, weil auch - bei richtiger Anwendung des § 4 Abs. 2 Ladenschlußgesetz - die von der Klägerin mit ihrer Klage angestrebte Notdienstregelung dergestalt, daß sie nur jeden zwölften Tag anstatt jeden sechsten Tag dienstbereit sein muß, nicht zu erreichen gewesen wäre. Diese nach sorgfältiger Prüfung eines Kollegialgerichts vorgenommene Verneinung einer Rechtsverletzung bedeutete bezogen auf die ursprünglich erhobene Verpflichtungsklage, daß diese Klage abgewiesen worden wäre, wenn keine Hauptsacheerledigung eingetreten wäre. Der Umstand, daß das Verwaltungsgericht, also ein mit mehreren Berufsrichtern und ehrenamtlichen Richtern besetztes Kollegialgericht, letztlich die beanstandete Entscheidung mangels einer daraus resultierenden Rechtsverletzung der Klägerin gebilligt hat, wirkt sich bei der Beurteilung der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Amtshaftungsklage sowohl bei der Frage der Kausalität des Behördenhandelns für einen möglicherweise eingetretenen Schaden als auch in bezug auf das für einen Anspruch aus § 839 BGB, Art. 34 GG notwendige Verschulden aus. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang meint, die Rechtsverletzung sei nicht Voraussetzung einer erfolgreichen Fortsetzungsfeststellungsklage, irrt sie. Dies folgt bereits daraus, daß die Fortsetzungsfeststellungsklage als Unterfall der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage zu betrachten ist und kein Anlaß besteht, die Anforderungen in bezug auf den Erfolg einer solchen Klage gegenüber der ursprünglichen Klageart herabzusetzen. Daß letzteres von dem Gesetzgeber gewollt gewesen wäre, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Randnummer 35 Nach alledem fehlt es im vorliegenden Fall an dem notwendigen berechtigten Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO mit der Folge, daß die Klage nicht als unbegründet, sondern als unzulässig abgewiesen werden muß. Randnummer 36 Die Berufung ist daher mit dieser Maßgabe zurückzuweisen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026453