Behördlicher Zuständigkeitswechsel während der Rechtshängigkeit einer Streitsache - Fortsetzungsfeststellungsklage Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 9. Juli 1990, V/V E 1548/86 Tatbestand Randnummer
§ 113VwGO Nr. 11; Urteil vom 23. November 1967 - BVerwG 1 C 30.65 -, Buchholz 418.42 § 39 Bundesseuchengesetz Nr. 1; BVerwGE 51, 264
(265); E 52, 313
(316); Urteil vom 28. August 1987 - BVerwG 4 C 31.86 -,
§ 113Vw
GO Nr. 173 sowie Urteil vom 29. April 1992 - BVerwG 4.C 29.90 -
§ 113Vw
GO Nr. 247). Randnummer 24 Zulässig ist eine derartige Fortsetzungsfeststellungsklage nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn (1.) die ursprüngliche Verpflichtungsklage zulässig gewesen ist, (2.) ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, (3.) ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis besteht und (4.) ein Feststellungsinteresse vorliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom
- April 1992 a.a.O.). Randnummer 25 Unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Klägerin klarstellend in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am
- Juni 1990 (Bl. 63 d.A.) erklärt hat, daß der Antrag vom
- Mai 1980 auf eine Einbindung der Apotheke in das vorhandene Bereitschaftsdienstnetz gerichtet gewesen sei und nicht darüber hinaus auf eine weitere Befreiung von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft und daß ferner die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheides vom
- Juni 1986 nur insoweit geltend gemacht werde, als darin eine Eingliederung der Apotheke in das vorhandene Bereitschaftsdienstnetz abgelehnt worden ist, war die ursprünglich erhobene Verpflichtungsklage mit dem vorrangigen Ziel, eine Verpflichtung des Beklagten zum Erlaß einer Regelung nach § 4 Abs. 2 Ladenschlußgesetz unter Einbeziehung der klägerischen Apotheke in das Bereitschaftsdienstnetz zu erreichen, zulässig. Insbesondere war der Beklagte im Zeitpunkt der Klageerhebung (
- August 1986) für die Verpflichtungsklage passiv legitimiert, da die Befugnis des Regierungspräsidenten zum Erlaß von Anordnungen nach § 4 Abs. 2 Ladenschlußgesetz gemäß Verordnung über die Zuständigkeit der Behörden nach dem Gesetz über den Ladenschluß vom
- September 1957 (GVBl. I S. 127) - geändert durch Verordnung vom
- Oktober 1974 (GVBl. I S. 551) - erst mit Inkrafttreten der Verordnung über die Zuständigkeit von Behörden nach dem Gesetz über den Ladenschluß vom
- August 1986 (GVBl. I S. 267) am
- September 1986 geendet hat. Durch die letztgenannte Verordnung wurde erstmalig eine Zuständigkeit der Landesapothekerkammer Hessen für die Anordnungen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Ladenschlußgesetz begründet. Randnummer 26 Eine Erledigung des ursprünglichen Begehrens im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist hier - unter Berücksichtigung des in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht klargestellten Anfechtungsumfanges des Bescheides vom
- Juni 1986 - dadurch eingetreten, daß hinsichtlich der begehrten Regelung nach § 4 Abs. 2 Ladenschlußgesetz ein behördlicher Zuständigkeitswechsel eingetreten ist. Nach § 4 Abs. 2 Ladenschlußgesetz hat die nach Landesrecht zuständige Verwaltungsbehörde für eine Gemeinde oder für benachbarte Gemeinden mit mehreren Apotheken anzuordnen, daß u.a. während der allgemeinen Ladenschlußzeiten abwechselnd ein Teil der Apotheken geschlossen sein muß. Für derartige Regelungen war - wie bereits ausgeführt - zuständige Landesbehörde im Zeitpunkt der Klageerhebung in Hessen der örtlich zuständige Regierungspräsident. Am
- September 1986 - also nach Klageerhebung - trat sodann ein Zuständigkeitswechsel zugunsten der Landesapothekerkammer Hessen ein. In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, daß ein Kläger dann, wenn die Zuständigkeit der beklagten Körperschaft (Passivlegitimation) während der Rechtshängigkeit einer Verpflichtungsklage entfällt, der Kläger entweder einen Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 stellen kann (BVerwG, NJW 1987, 2179 ) oder den neuen Beklagten im Wege der Klageänderung einbeziehen oder die Hauptsache für erledigt erklären oder den Antrag und die Klage zurücknehmen und das Verwaltungsverfahren bei der jetzt zuständigen Behörde neu beginnen kann (vgl. Redeker/von Oertzen, VwGO,
- Auflage, § 90 Rdnr. 6 a). Ein behördlicher Zuständigkeitswechsel während der Rechtshängigkeit einer Verpflichtungsklage wird also als Erledigungstatbestand im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO anerkannt. Randnummer 27 Unabhängig davon ist eine Erledigung im vorliegenden Fall jedenfalls spätestens auch dadurch eingetreten, daß die - inzwischen zuständig gewordene - Landesapothekerkammer mit Verfügung vom
- Dezember 1986 "gemäß § 4 Abs. 2 Ladenschlußgesetz" eine Anordnung bezüglich der Apotheke der Klägerin dergestalt getroffen hat, daß die Apotheke ab dem
- Januar 1987 in den bestehenden Gesamtplan der Dienstbereitschaftsregelung für die Stadt und das Umland mit einem täglich wechselnden Sechserturnus eingegliedert werde. Spätestens infolge dieser - ebenfalls von der Klägerin mit einer Klage angegriffenen - Regelung ist die zunächst angestrebte Regelung nach § 4 Abs. 2 Ladenschlußgesetz durch den Regierungspräsidenten in gegenstandslos geworden. Randnummer 28 Geht man von dem zuletzt genannten Erledigungstatbestand aus, wäre das Fortsetzungsfeststellungsbegehren der Klägerin zu Recht gegen den Beklagten gerichtet worden, weil ihm das Nichtergehen der begehrten Regelung nach § 4 Abs. 2 Ladenschlußgesetz und sich daraus möglicherweise für die Klägerin ergeben habende negative Folgen jedenfalls bis zum
- Dezember 1986 zuzurechnen wären. Stellt man hingegen auf den behördlichen Zuständigkeitswechsel als Erledigungstatbestand ab, so wäre für eine Fortsetzungsfeststellungsklage gegen den Beklagten dann kein Raum, wenn die am
- September 1986 für derartige Regelungen zuständig gewordene Landesapothekerkammer kraft gesetzlichen Parteiwechsels in das vorliegende Verfahren automatisch einbezogen worden wäre. Soweit der Wegfall der Zuständigkeit des Beklagten sich aus einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit beispielsweise infolge Wohnsitzänderung des Klägers ergibt, hält das Bundesverwaltungsgericht den Übergang vom Verpflichtungsbegehren zu einem Fortsetzungsfeststellungsbegehren bei Vorliegen eines entsprechenden berechtigten Interesses des Klägers für statthaft (vgl. BVerwG, NJW 1987, 2179 ). Dies muß nach Auffassung des erkennenden Senats auch für den vorliegenden Fall gelten, indem die die Hauptsacheerledigung begründende Zuständigkeitsänderung auf einer Rechtsverordnung beruht. Soweit demgegenüber aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
- November 1973 (BVerwG IV C 55.70 -, BVerwGE 44, 148 ff., 150/151) entnommen werden kann, daß der Wechsel der behördlichen Zuständigkeit während eines anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens stets und gewissermaßen automatisch einen gesetzlichen Parteiwechsel bewirke und im Prozeß von Amts wegen zu berücksichtigen sei, vermag der Senat dieser Auffassung - in Übereinstimmung mit der Ansicht des Verwaltungsgerichts - jedenfalls für Fallgestaltungen der vorliegenden Art nicht zu folgen, weil es im Hinblick auf die Zurechenbarkeit eines bestimmten Verwaltungshandelns für einen Kläger im Einzelfall durchaus von Interesse sein kann, das Begehren im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage gegen den ursprünglichen Beklagten weiterzuverfolgen. Das gilt namentlich in solchen Fällen, in denen das berechtigte Interesse für einen Fortsetzungsfeststellungsantrag mit der beabsichtigten Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen gegen den ursprünglich Beklagten begründet wird. Der im Berufungsverfahren vertretenen Auffassung des Beklagten, er sei infolge des Zuständigkeitswechsels als Partei aus dem Streitverfahren ausgeschieden, vermag der Senat daher - in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht - nicht beizutreten. Randnummer 29 Die dritte Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Fortsetzungsfeststellungsantrag, nämlich das Bestehen eines klärungsfähigen Rechtsverhältnisses, ist im vorliegenden Fall erfüllt. Die Frage, ob der Beklagte verpflichtet war, auf den Antrag der Klägerin hin eine (ihren Wünschen entsprechende) Regelung nach § 4 Abs. 2 Ladenschlußgesetz zu treffen, ist ein solches klärungsfähiges Rechtsverhältnis. Randnummer 30 Es fehlt indessen im vorliegenden Fall - wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat - an der vierten Voraussetzung, nämlich einem berechtigten Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung. Randnummer 31 Die Klägerin beruft sich für das von ihr in Anspruch genommene berechtigte Interesse ausschließlich auf die behauptete Absicht, gegen den Beklagten wegen der angeblich rechtswidrig unterlassenen Anordnung nach § 4 Abs. 2 Ladenschlußgesetz einen Amtshaftungsprozeß anzustrengen. Eine solche ernsthafte Absicht ist grundsätzlich geeignet, ein Feststellungsinteresse zu begründen (vgl. Kopp, VwGO,
- Auflage, Rdnr. 58 zu § 113 mit weiteren Nachweisen). Andere Gesichtspunkte, die ein derartiges Feststellungsinteresse begründen könnten, sind im vorliegenden Fall weder dargetan noch ersichtlich. Insbesondere kann ein berechtigtes Interesse nicht unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr angenommen werden (vgl. dazu Kopp, a.a.O., Rdnr. 50 zu § 113); denn dieser Aspekt scheidet bereits im Hinblick auf den am
- September 1986 eingetretenen behördlichen Zuständigkeitswechsel und im übrigen auch deswegen aus, weil die Klägerin inzwischen nicht mehr Inhaberin der besagten Apotheke ist. Randnummer 32 In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, daß das mit einem beabsichtigten Amtshaftungsprozeß begründete berechtigte Interesse als Zulässigkeitsvoraussetzung der Fortsetzungsfeststellungsklage fehlt, wenn der beabsichtigte Amtshaftungsprozeß offensichtlich aussichtslos ist (vgl. BVerwG, Urteil vom
- August 1987 - BVerwG 4 C 31.86 -,
§ 113Vw
GO Nr. 173 mit weiteren Nachweisen). Bei der Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Fortsetzungsfeststellungsklage kann die "offensichtliche Aussichtslosigkeit" eines beabsichtigten zivilgerichtlichen Haftungsprozesses allerdings nur dann angenommen werden, wenn ohne eine ins einzelne gehende Prüfung erkennbar ist, daß der behauptete zivilrechtliche Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt besteht. Die Fortsetzungsfeststellungsklage dient vornehmlich dem Zweck zu verhindern, daß ein Kläger, der infolge eines Eintritts eines erledigenden Ereignisses sein ursprüngliches Klageziel nicht mehr erreichen kann, um die "Früchte" seiner bisherigen Prozeßführung gebracht wird. Dem der Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zugrunde liegenden Gedanken der Prozeßökonomie wird es deshalb nicht gerecht, wenn die Zulässigkeit einer derartigen Klage ihrerseits wiederum von überhöhten Anforderungen an das von dem Kläger darzulegende Feststellungsinteresse abhängig gemacht wird. Daraus folgt, daß es bei der Prüfung der "offensichtlichen Aussichtslosigkeit" der beabsichtigten Klage vor dem Zivilgericht nicht darum gehen kann, die Erfolgsaussichten des Haftungsprozesses schlechthin zu prüfen und somit den vor den Zivilgerichten zu führenden Prozeß auch in den von der Feststellung der Rechtswidrigkeit unabhängigen Teilen gleichsam vorwegzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1992 - BVerwG 4 C 29.90 -,
§ 113Vw
GO Nr. 247 mit weiteren Nachweisen). Da ein Anspruch auf den (angeblich) "sachnäheren" Richter nicht besteht und der Zivilrichter im Amtshaftungsprozeß für die Klärung öffentlich-rechtlicher Fragen und damit auch öffentlich-rechtlicher Vorfragen zuständig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1980 - BVerwG 7 C 92.79 -,
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GO Nr. 95 S. 23 f., 26) kommt es für die Beurteilung der Schutzwürdigkeit des Interesses an einer Feststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO maßgeblich auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an (BVerwG, Urteil vom
- Januar 1980, a.a.O.). Kennzeichnend für die Schutzwürdigkeit des Interesses an der insoweit begehrten Feststellung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, "daß eine Partei nicht ohne Not um die Früchte des bisherigen Prozesses gebracht werden darf, insbesondere dann nicht, wenn das Verfahren unter entsprechendem Aufwand einen bestimmten Stand erreicht hat und sich mit der Erledigung des ursprünglichen Antrages die Frage stellt, ob dieser Antrag nutzlos gewesen sein soll und der Kläger der Erledigung wegen in diesem Verfahren leer ausgehen muß" (BVerwG, Urteil vom
- April 1986 - BVerwG 8 C 84.84 -,
§ 161Vw
GO Nr. 69 S. 9 ff, 13 f unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 1967 - BVerwG 4 C 163.65 -,
§ 113Vw
GO Nr. 36 S. 66; BVerwG, Urteil vom
- Januar 1980, a.a.O., sowie BVerwG, Urteil vom
- Januar 1989 - BVerwG 8 C 30.87 -, BVerwGE 81, 226 ff. = DVBl. 1989, 873). Für eine erst nach Eintritt der Erledigung des Verwaltungsakts vor dem Verwaltungsgericht erhobene Klage folgt daraus nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß für das Feststellungsinteresse die strengeren Maßstäbe des § 43 VwGO anzuwenden sind, die an das Rechtsschutzinteresse deutlich höhere Anforderungen stellt als § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO und denen der Hinweis auf eine beabsichtigte Amtshaftungsklage nicht zu genügen vermag (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Januar 1989, a.a.O., sowie Beschluß vom
- Juni 1974 - BVerwG 4 B 25.74 -,
§ 113Vw
GO Nr. 74 S. 46 f.). Ebensowenig kann die Absicht eines Klägers, durch die verwaltungsgerichtliche Klärung einer öffentlichrechtlichen Frage einen Amtshaftungsprozeß vorzubereiten, ein berechtigtes Feststellungsinteresse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO begründen (vgl. Urteil des BVerwG vom 20. Januar 1989, a.a.O., S. 228 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Randnummer 33 Diese notwendige differenzierte Prüfung eines berechtigten Interesses an einer Fortsetzungsfeststellungsklage, das mit der Absicht eines Amtshaftungsprozesses begründet wird, stellt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts demnach relativ hohe Anforderungen an die Darlegungslast eines Fortsetzungsfeststellungsklägers. Der Kläger hat sämtliche Umstände darzulegen, die sein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergeben (BVerwGE 53, 134
(137), BVerwG, NVwZ 1991, 570 ff, 571 ). Die Darlegung muß schlüssig sein und für das prüfende Gericht erkennen lassen, daß und inwiefern durch eine dem Kläger günstige Entscheidung in dem Fortsetzungsfeststellungsstreit die Erfolgsaussichten eines eventuellen Amtshaftungsprozesses sich für den Kläger verbessern würden (BVerwG, NVwZ 1991, 571). Randnummer 34 Gemessen an diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall das Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Klägerin in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht - zu verneinen. Randnummer 35 Zwar hat die Klägerin die erstinstanzliche Entscheidung, derzufolge der Vortrag und der sonstige Akteninhalt das Gericht gar nicht erst in die Lage versetzten, zu prüfen, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos oder aber ein Erfolg nicht auszuschließen sei, zum Anlaß genommen, ihre Darlegungen zur Frage des Schadens zu erweitern und zu vertiefen, insbesondere was den Einsatz einer Vertretungskraft während der Dienstbereitschaft und die dafür aufgewendeten Kosten betrifft. Hingegen fehlen nach wie vor nachvollziehbare und konkrete Angaben über die während der entsprechenden Dienstbereitschaften erzielten Apothekenumsätze und konkret erzielten Gewinne. Erst solche Angaben würden indessen durch Vergleich der Positionen eine Beurteilung ermöglichen, ob überhaupt ein Vermögensschaden entstanden sein kann. Nur ein Vermögensschaden könnte indes einen Entschädigungsanspruch nach § 253 BGB im Rahmen des Amtshaftungsprozesses auslösen. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil zu Recht darauf hingewiesen, daß bei einer gewerblichen, d. h. auf Gewinnerzielung gerichteten Tätigkeit, im allgemeinen erwartet wird, daß sie nicht mit Vermögensnachteilen verbunden ist, mag sie nun aus freien Stücken oder auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung ausgeübt werden. Denkbar ist allerdings, daß in einer Verwaltungsmaßnahme, mit der ein Gewerbetreibender zu Verrichtungen verpflichtet wird, deren Aufwand den erzielten Ertrag übersteigt, eine Vermögensschädigung liegen kann. Gerade aber, weil es sich dabei um eine atypische Fallgestaltung handeln würde, sind an die Darlegungslast der Klägerin insoweit erhöhte Anforderungen zu stellen, um die Frage der Erfolgsaussicht eines möglichen Amtshaftungsprozesses einigermaßen zuverlässig beurteilen zu können. Der Klägerin ist es auch im Berufungsverfahren nicht gelungen, schlüssig darzutun, daß der von ihr damals in jeder dritten Woche während der allgemeinen Schlußzeiten versehene Bereitschaftsdienst mit Verlusten verbunden gewesen ist. Denn typischerweise werden während der Zeiten des Bereitschaftsdienstes zusätzliche Einnahmen erzielt, die im Fall der Schließung der klägerischen Apotheke Konkurrenzbetrieben zugeflossen wären. Randnummer 36 Abgesehen von dieser Frage der mangelnden Substantiierung eines im Wege des Amtshaftungsanspruches durchsetzbaren Vermögensschadenersatzes nach Grund und Höhe erscheint im vorliegenden Fall die von der Klägerin beabsichtigte Geltendmachung derartiger Ansprüche gegenüber dem Beklagten auch deswegen aussichtslos, weil es an der notwendigen Kausalität des Unterlassens einer Regelung nach § 4 Abs. 2 Ladenschlußgesetz für den von der Klägerin behaupteten Vermögensschaden fehlen dürfte. Randnummer 37 Insoweit erscheint bereits fraglich, ob die von dem Beklagten in der Verfügung vom
- Juni 1986 getroffene Dienstbereitschaftsregelung oder die ebenfalls in dem Bescheid enthaltene Ablehnung, für die Apotheke W eine Regelung nach § 4 Abs. 2 Ladenschlußgesetz unter Eingliederung in das vorhandene Bereitschaftsdienstnetz der benachbarten Apotheken zu schaffen, für den von der Klägerin behaupteten Vermögensschaden überhaupt ursächlich gewesen ist. Es spricht vieles dafür, daß die Regelung der Dienstbereitschaft selbst - wenn überhaupt - zu dem von der Klägerin geltend gemachten Vermögensschaden geführt hat und nicht die unterlassene Anordnung nach § 4 Abs. 2 Ladenschlußgesetz. Die Dienstbereitschaftsregelung gemäß Verfügung vom
- Juni 1986 hat indes die Klägerin - wie sich aus der klarstellenden Erklärung während der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ergibt - in dem vorliegenden Streitverfahren nicht anfechten wollen und auch nicht angefochten, so daß der Bescheid insoweit in Bestandskraft erwachsen ist. Ist aber die fragliche Dienstbereitschaftsregelung in Bestandskraft erwachsen, so bildet sie nach wie vor den Rechtsgrund für den mit finanziellen Aufwendungen verbundenen Einsatz eines Apothekers zur Wahrnehmung dieser Dienstbereitschaft während der Geltungsdauer der besagten Verfügung. Diese (bestandskräftige) Regelung wäre damit für den angeblich eingetretenen Vermögensschaden in erster Linie kausal, nicht hingegen notwendig auch die unterlassene Regelung nach § 4 Abs. 2 Ladenschlußgesetz. Auch wenn im vorliegenden Fall das Unterlassen der Regelung nach § 4 Abs. 2 Ladenschlußgesetz als rechtswidrig angesehen würde, wäre die angestrebte Feststellung keineswegs ohne weiteres geeignet, die Erfolgschancen des von der Klägerin beabsichtigten Amtshaftungsprozesses insoweit zu verbessern, weil dadurch die angesprochenen Kausalitätsprobleme nicht ausgeräumt würden. Randnummer 38 Selbst wenn man aber unter Außerachtlassung der zuvor dargestellten Bedenken davon ausgehen könnte, daß im vorliegenden Fall nicht die bestandskräftig gewordene Dienstbereitschaftsregelung in der Verfügung vom
- Juni 1986 sondern vielmehr nur und ausschließlich die darin enthaltene Ablehnung einer Regelung nach § 4 Abs. 2 Ladenschlußgesetz als kausal für den angeblich entstandenen Vermögensschaden der Klägerin zu betrachten wäre, würde dies nichts daran ändern, daß ein derartiger Amtshaftungsprozeß gleichwohl offensichtlich aussichtslos wäre. Da es sich bei der Regelung nach § 4 Ladenschlußgesetz um eine Ermessensentscheidung handelt, wäre die im vorliegenden Prozeß begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung einer Regelung nach § 4 Abs. 2 Ladenschlußgesetz mit einer dadurch bewirkten Anbindung an das Bereitschaftsdienstnetz der umliegenden Apotheken überhaupt nur dann zu erreichen, wenn der Senat zu dem Ergebnis gelangen würde, daß das diesbezügliche Behördenermessen sich im Sinne der von der Klägerin angestrebten Regelung auf "Null" reduziert hätte, also jede andere Ermessensentscheidung unrichtig gewesen wäre. Es liegt indes auf der Hand, daß dieses Ergebnis nicht erzielt werden könnte, weil durchaus verschiedenartige Lösungen etwa im Rahmen der Neuordnung der gesamten Bereitschaftsdienstproblematik der umliegenden Apotheken denkbar gewesen wären, die sich im Rahmen einer korrekten Ermessensbetätigung des Beklagten bewegt hätten. Das sieht offensichtlich auch die Klägerin nicht anders, wie der von ihr zunächst in der Klageschrift vom
- August 1986 gestellte Haupt- und Hilfsantrag zeigen. Im Hinblick darauf ist aber das vorliegende Fortsetzungsfeststellungsbegehren schon vom Ansatz her nicht geeignet, die Ausgangslage der Klägerin für den von ihr beabsichtigten Schadensersatzprozeß vor den Zivilgerichten entscheidend zu verbessern, weil es im Falle fehlender Ermessensverdichtung auf Null zugunsten der von der Klägerin angestrebten Entscheidung auch insoweit an der nötigen Kausalität des Behördenhandelns für den angeblich entstandenen Schaden fehlen würde mit der Folge, daß ein Anspruch aus § 839 BGB, Art. 34 GG offenkundig verneint werden müßte. Randnummer 39 Schließlich kann das berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung hier aus einem weiteren Grunde nicht bejaht werden. Wie oben bereits dargestellt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Schutzwürdigkeit des Interesses an einer Feststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kennzeichnend, "daß eine Partei nicht ohne Not um die Früchte des bisherigen Prozesses gebracht werden darf, insbesondere dann nicht, wenn das Verfahren unter entsprechendem Aufwand einen bestimmten Stand erreicht hat und sich mit der Erledigung des ursprünglichen Antrages die Frage stellt, ob dieser Aufwand nutzlos gewesen sein soll" (vgl. Urteil des BVerwG vom
- April 1986 - BVerwG 8 C 84.84 a.a.O.). Daraus hat das Bundesverwaltungsgerichts weiter gefolgert, daß die Absicht, eine Amtshaftungsklage zu erheben, grundsätzlich kein schutzwürdiges Interesse an einer verwaltungsgerichtlichen Klage mit dem Ziel begründet, die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts festzustellen, wenn sich der Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung erledigt hat. Vielmehr sei in solchen Fällen dem Kläger zuzumuten, wegen des von ihm erstrebten Schadensersatzes sogleich das hierfür zuständige Zivilgericht anzurufen, das im Amtshaftungsprozeß auch für die Klärung öffentlich-rechtlicher Fragen und damit auch öffentlich-rechtlicher Vorfragen zuständig ist. In einem solchen Fall dürfe ein Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht gar nicht erst begonnen werden, zumal ein Anspruch auf den angeblich "sachnäheren Richter" nicht bestehe (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Januar 1989 - BVerwG 8 C 30.87 -, BVerwGE 81, 226 = DVBl. 1989, 873 mit weiteren Nachweisen). Zwar kann nach Auffassung des Bundesverwaltungsgericht typischerweise davon ausgegangen werden, daß ein bereits anhängig gewordenes (verwaltungsgerichtliches) Verfahren "unter entsprechendem Aufwand einen bestimmten Stand erreicht hat und sich mit der Erledigung des ursprünglichen Antrags die Frage stellt, ob dieser Aufwand nutzlos gewesen sein soll". Das Bundesverwaltungsgericht hat gleichwohl in seiner Rechtsprechung anerkannt, daß es im Einzelfall auch anders liegen kann, wenn sich etwa der Verwaltungsakt alsbald nach Erhebung der Anfechtungsklage erledigt (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Januar 1980 - BVerwG 7 C 92.79 -,
§ 113Vw
GO Nr. 95 S. 26). Eine solche atypische Fallgestaltung der letztgenannten Art liegt jedoch hier vor in Anbetracht dessen, daß der Beklagte weniger als einen Monat nach Klageerhebung am
- September 1986 die Zuständigkeit für die hier von der Klägerin angestrebte Regelung verloren hat und mithin bereits seit dem
- September 1986 für eine entsprechende Verpflichtungsklage nicht mehr passivlegitimiert war. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch außer der Zustellung der Klageschrift vom
- August 1986 an den Beklagten noch nichts geschehen. Es lag noch nicht einmal die Klagebegründung vor, die erst am
- Oktober 1986, also etwa einen Monat nach dem Zuständigkeitswechsel, bei Gericht eingegangen ist. Im Hinblick auf diese Umstände kann keine Rede davon sein, daß das Verfahren einen bestimmten Stand erreicht gehabt hätte, dessen "Früchte" der Klägerin trotz des Erledigungstatbestandes erhalten zu werden verdienten. Vielmehr ist es hier ähnlich wie in dem Fall, in dem sich ein Verwaltungsakt bereits vor Erhebung einer Anfechtungsklage erledigt hat. Der Klägerin wird also nichts genommen, wenn ihr das Fortsetzungsfeststellungsinteresse im vorliegenden Falle abgesprochen wird und ihr zugemutet wird, die entsprechenden Vorfragen in dem von ihr beabsichtigten Amtshaftungsprozeß unmittelbar klären zu lassen. Allein dieser Umstand rechtfertigt es für sich genommen bereits, das Fortsetzungsfeststellungsinteresse - ungeachtet der zuvor angestellten Erwägungen - zu verneinen. Randnummer 40 Da es nach alledem an einem berechtigten Interesse an der beantragten Feststellung fehlt, hat das Verwaltungsgericht die in Form der Fortsetzungsfeststellungsklage weiterverfolgte Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen, so daß die Berufung der Klägerin zurückzuweisen ist. Randnummer 41 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 42 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 43 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Randnummer 44 Rechtsmittelbelehrung Randnummer 45 Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof Brüder-Grimm-Platz 1 34117 Kassel Randnummer 46 durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule einzulegen; juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. Die Beschwerde muß die Entscheidung bezeichnen, die angefochten werden soll. Randnummer 47 Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen. In der Begründung muß entweder Randnummer 48 - die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden Randnummer 49 oder Randnummer 50 - die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts bezeichnet werden, wenn geltend gemacht wird, von ihr werde in der in dem vorliegenden Verfahren ergangenen Entscheidung abgewichen und die Entscheidung beruhe auf dieser Abweichung, Randnummer 51 oder Randnummer 52 - ein Verfahrensmangel bezeichnet werden, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026454