Untersagung des Spielhallenbetriebes an stillen Feiertagen Verfahrensgang vorgehend VG Kassel,
(348)). Randnummer 43 Der Betrieb von Spielhallen stellt schließlich eine öffentliche Veranstaltung dar, die dem Charakter der sogenannten stillen Feiertage nicht entspricht. Buß- und Bettag sowie Totensonntag sind kirchliche Feiertage, die der inneren Besinnung bzw. dem Gedenken an die Toten - was auch für den Volkstrauertag gilt - gewidmet sind (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluß vom
- Januar 1983 - 11 B 195/82 -, Gewerbearchiv 1983, 156; vgl. auch OVG Saarland, Urteil vom
- August 1991 a.a.O.). Randnummer 44 Das Verwaltungsgericht hat auch im übrigen zutreffend entschieden, daß die Verbotsverfügung rechtmäßig, insbesondere ermessensfehlerfrei ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026459