Ausbildungsförderung für ausländische Auszubildende - unverschuldete Nichtausübung einer an sich möglichen Erwerbstätigkeit der Eltern Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt,
- August 1993, 8 TG 573/93 Gründe Randnummer 1 Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet; denn das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zu Unrecht entsprochen. Randnummer 2 Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nicht begründet. Dem Antragsteller steht für den hier streitigen Zeitraum ab März 1993 keine Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) zu. Randnummer 3 Der geltend gemachte Anspruch ist davon abhängig, daß der Tatbestand des § 8 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 BAföG erfüllt ist; denn die übrigen in § 8 BAföG genannten Förderungsvoraussetzungen scheiden von vornherein aus. Insoweit ist den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu folgen. Randnummer 4 Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 BAföG ist im Zusammenhang mit Satz 1 zu sehen. Da es nach Satz 1 auf eine rechtmäßige Erwerbstätigkeit von drei Jahren ankommt, von der nach Satz 3 teilweise abgesehen werden kann, ist Satz 3 dahin zu verstehen, daß die Vorschrift nur den Fall erfaßt, daß ein Elternteil an sich hätte rechtmäßig erwerbstätig sein können, aber diese rechtmäßige Erwerbstätigkeit aus einem besonderen, von ihm nicht zu vertretenen Grund nicht ausüben kann (in diesem Sinn bereits Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluß vom
- März 1984 - 9 TG 259/84 - S. 7 zu der früheren Fassung des Gesetzes). Anderenfalls führte die Vorschrift des Satzes 3 zu einer völligen Aufweichung der Regelung in Satz
- Eine solche Aufweichung ist aber vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt. Randnummer 5 Bei diesem Verständnis ist der Tatbestand des § 8 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 BAföG hier nicht erfüllt. Denn für die Mutter des Antragstellers war die Möglichkeit einer rechtmäßigen Erwerbstätigkeit vor der Erwerbstätigkeit ab Juni 1991 gerade nicht gegeben, weil sie als Asylbewerberin keine Arbeitserlaubnis erhalten hatte. Ein Ausländer kann aber nur dann rechtmäßig erwerbstätig sein, wenn er über eine entsprechende Arbeitserlaubnis verfügt (vgl. Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Kommentar,
- Auflage Stand:
- Juni 1993, Rdnr. 51 zu § 8). Randnummer 6 Doch auch dann, wenn man die Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 BAföG nicht in dem dargestellten Sinn einschränkend versteht, ist ein Anspruch auf Ausbildungsförderung nicht gegeben. Dies folgt daraus, daß die Entscheidung nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 BAföG in das Ermessen des Amtes für Ausbildungsförderung gestellt ist. Nur dann, wenn dieses Ermessen rechtmäßig nur zugunsten des Auszubildenden ausgeübt werden kann, kann ein Anspruch auf Ausbildungsförderung gegeben sein. Eine solche Reduzierung des Ermessens ist hier aber nicht eingetreten. Randnummer 7 Das Amt für Ausbildungsförderung gebraucht das ihm eingeräumte Ermessen nicht fehlerhaft, wenn es bei seiner Entscheidung den Zusammenhang zwischen § 8 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 und Satz 1 beachtet und nur dann von dem Erfordernis der Erwerbstätigkeit von drei Jahren absieht, wenn ein Elternteil an sich die Möglichkeit hatte, rechtmäßig erwerbstätig zu sein, aber aus einem besonderen, von ihm nicht zu vertretenden Grund die Erwerbstätigkeit nicht ausüben konnte. Daß dieser Tatbestand hier nicht vorliegt, ist bereits dargelegt. Randnummer 8 Da danach keine der Förderungsvoraussetzungen nach § 8 BAföG für den Antragsteller erfüllt ist, scheidet ein Anspruch auf Ausbildungsförderung aus. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026473