GO Nr. 132; BVerwG, 22.02.1983 - 9 C 860.82 -, NVwZ 1983, 738 =
GO Nr. 133; BVerwG, 18.10.1983 - 9 C 1036.82 -, EZAR 630 Nr. 10 = InfAuslR 1984, 20; a.A. betr. Rechtsausführungen zu Recht BVerwG, 10.08.1978 - 2 C 36.77 -,
GO Nr. 105). Ist die Übernahme von Erkenntnissen anderer Gerichte oder anderer Entscheidungen desselben Gerichts beabsichtigt, ist es erforderlich, die Beteiligten hierauf hinzuweisen und ihnen Gelegenheit zu geben, zum Inhalt der maßgeblichen Erkenntnismittel, deren Verwertung bei einer Entscheidung in Betracht gezogen wird, Stellung zu nehmen. Falls das Gericht im Urteil wegen des tatsächlichen Inhalts der maßgeblichen Erkenntnismittel nur auf eine andere Gerichtsentscheidung verweist, genügt die Übermittlung einer Liste mit über 300 Erkenntnisquellen allein selbst dann nicht, wenn die in Bezug genommene Entscheidung ganz oder teilweise hierauf gestützt ist (BVerfG - Kammer -, 06.07.1993, - 2 BvR 514/93 -, AuAS 1993, 249). Randnummer 6 Um den Beteiligten Gelegenheit zu einer sachgerechten Stellungnahme zu geben, erscheint es zweckmäßig, ihnen ausreichende Zeit vor einer mündlichen Verhandlung eine Übersicht über die in Betracht kommenden Erkenntnismittel zuzusenden. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, daß im vorliegenden Fall das Verwaltungsgericht den Beteiligten mit der Terminsladung 263 Erkenntnisquellen mitgeteilt hat. Trotz der großen Anzahl (insoweit mißverständlich Satz 2 der in AuAS 1993, 249 gebildeten Leitsätze zu BVerfG - Kammer -, 06.07.1993) war den Beteiligten eine sachgemäße Befassung mit diesen Erkenntnisgrundlagen möglich, weil diese nach Themen geordnet und im übrigen nach Datum, Autor und Adressat hinreichend gekennzeichnet waren. Denn die Kläger und ihre Bevollmächtigten waren daraufhin imstande, erforderlichenfalls in die mitgeteilten Gutachten, Auskünfte und sonstigen Unterlagen vor dem Verhandlungstermin Einsicht zu nehmen und sodann die ihnen notwendig erscheinenden Stellungnahmen abzugeben und Anträge zu stellen (zum Beweismittelcharakter derartiger Schriftstücke vgl. BVerwG, 15.10.1985 -9 C 3.85 -, EZAR 630 Nr. 22 m.w.N.; Hess. VGH, 14.02.1985 - X OE 589/82 -; zur Frage der Protokollierung in der mündlichen Verhandlung vgl. BVerwG, 16.10.1984, a.a.O.; Hess. VGH, 19.02.1985 - 10 TE 311/83 -; Hess. VGH, 21.12.1992 - 12 TE 1576/92 -). Unzureichend war diese Verfahrensweise jedoch deshalb, weil das Verwaltungsgericht es versäumt hat, die Beteiligten auf die später in Bezug genommenen Entscheidungen des beschließenden Senats und die diesen zugrundeliegenden Erkenntnismittel hinzuweisen; denn dies war, da das Verwaltungsgericht die Entscheidung über eine Gruppenverfolgung im Zeitpunkt der Ausreise der Kläger im Urteil allein und die Entscheidung über die Fluchtalternative auch auf diese Gerichtsentscheidungen gestützt hat, erforderlich, um den Beteiligten konkret vor Augen zu führen, welche tatsächlichen Umstände und Verhältnisse das Gericht für entscheidungserheblich hielt. Randnummer 7 In diesem Zusammenhang ist allerdings zu betonen, daß die direkte Einführung der Erkenntnismittel dem Umweg über die Benennung von Gerichtsentscheidungen im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes vorzuziehen ist. Denn die Entscheidungsgründe eines Urteils enthalten vor allem rechtliche und tatsächliche Bewertungen und benennen im allgemeinen im Zusammenhang mit den Feststellungen und Bewertungen des Gerichts nur einen Teil der insoweit verwerteten Erkenntnisquellen ausdrücklich, während andere nur pauschal in die Würdigung einbezogen werden oder aber als letztlich rechtlich oder tatsächlich unerheblich keinen Eingang in die konkrete Überzeugungsbildung finden und deshalb im Urteil meist überhaupt nicht erwähnt werden. Deshalb genügt im allgemeinen zur Vorbereitung einer Verhandlung ein bloßer Hinweis auf andere Gerichtsentscheidungen nicht. Anders kann es sich etwa dann verhalten, wenn dort eine Liste der schriftlichen Erkenntnisgrundlagen aufgenommen ist, wie es teilweise der Hessische Verwaltungsgerichtshof seit langem praktiziert, und den Beteiligten ausdrücklich mitgeteilt wird, es sei beabsichtigt, den Inhalt der aufgelisteten Unterlagen zum Gegenstand des Verfahrens zu machen. Im übrigen kann die Übersendung von Erkenntnismittellisten eine sachgemäße Entscheidungsfindung durch das Gericht einerseits und wirksamen Rechtsschutz für die Beteiligten andererseits nur dann sichern, wenn die Auswahl der herangezogenen schriftlichen Unterlagen routinemäßig überprüft und aktualisiert wird. Denn nur eine beständige Kontrolle der in Betracht kommenden Informationen kann das Gericht in die Lage versetzen, anhand des Inhalts einer überschaubaren Anzahl von Erkenntnismitteln zu verhandeln, zu beraten und zu entscheiden. Dementsprechend wird eine sinnvolle Prozeßführung der Beteiligten vielfach erst dadurch ermöglicht, daß das Gericht das meist umfangreiche Informationsmaterial vorab sichtet und die voraussichtlich entscheidungserheblichen Quellen auswählt; damit erhalten die Beteiligten eine faire Chance, die Auswahl zu beanstanden und ihrerseits Ergänzungen vorzunehmen oder zu beantragen. Randnummer 8 Das Verwaltungsgericht hat den Klägern nach alledem rechtliches Gehör zunächst dadurch versagt, daß es zum Beleg für die Verneinung einer Gruppenverfolgung der türkischen Minderheit in der Türkei im Zeitpunkt der Ausreise der Kläger lediglich auf die drei oben genannten Entscheidungen des beschließenden Senats verwiesen hat. Randnummer 9 Es kann offen bleiben, ob ein weiterer Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 Satz 1 VwGO darin zu sehen ist, daß für den Rückkehrzeitpunkt auf zwei Entscheidungen des beschließenden Senats und zusätzlich auf die Erkenntnismittel der "Liste II.
GO Nr. 34 betr. Unzulässigkeit der Klage; BVerwG, 30.08.1983 - 9 CB 222.81 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 13; dies wird übersehen von VGH Baden-Württemberg, 16.03.1990, a.a.O. und OVG Hamburg, 15.07.1993, a.a.O.). Dabei ist selbstverständlich darauf Bedacht zu nehmen, daß eine Versagung rechtlichen Gehörs nur bezüglich entscheidungserheblicher Tatsachen von Bedeutung ist (vgl. Kopp, a.a.O., § 144 Rdnr. 6; dazu näher unten S. 13). Randnummer 15 Die in § 78 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG erfolgte Bezugnahme auf § 138 VwGO betrifft nach alledem zwar nur die Art der für die Berufungszulassung tauglichen Verfahrensmängel und nicht die dort angeordnete Rechtsfolge. Die absolute Wirkung dieser Verfahrensmängel ergibt sich aber für die Berufungszulassung im Asylprozeß aus dem Fehlen einer entsprechenden Voraussetzung in den Zulassungsvorschriften. Ein kausaler Zusammenhang zwischen Verfahrensfehler und Klageentscheidung ist weder bei Beschreibung des Zulassungsgrunds (§ 78 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG) noch bei den Anforderungen an die Begründung des Zulassungsantrags (§ 78 Abs. 4 Satz 3 AsylVfG) erwähnt. Erkennbar soll, wenn das verwaltungsgerichtliche Urteil an einem schweren Verfahrensmangel leidet, in jedem Fall eine Überprüfung durch eine zweite Tatsacheninstanz durchgeführt werden. Im Berufungsverfahren selbst spielt der erstinstanzliche Verfahrensfehler dagegen überhaupt keine Rolle. Das Berufungsgericht hat ungeachtet der Verfahrensweise und des Ergebnisses erster Instanz eine eigene Sachentscheidung zu treffen; eine Zurückverweisung ist in Asylsachen anders als im allgemeinen Verwaltungsprozeß (§ 130 VwGO) nicht statthaft (§ 79 Abs. 2 AsylVfG). Randnummer 16 Das Ergebnis der grammatikalischen und systematischen Auslegung des § 78 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG wird durch die Entstehungsgeschichte bestätigt. Die gleichlautende Vorgängerbestimmung des § 32 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG 1982/1991 beruhte auf einem Kompromiß zwischen verschiedenen Gesetzentwürfen. Die Fraktion der CDU/CSU hatte zunächst vorgeschlagen, die Berufung gänzlich auszuschließen und die Revision unmittelbar gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil unter anderem bei "wesentlichen Mängeln des Verfahrens" vorzusehen (§ 34 AuslG-E, BT-Drs. 8/3402); ein Kausalzusammenhang war nicht ausdrücklich verlangt, dem Erfordernis "wesentlich" aber zu entnehmen. Später unternahm der Bundesrat den Versuch, die Zulassungsbedürftigkeit der Berufung einzuführen, wollte aber die Zulassung auf die Fälle der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz beschränken (§ 7b Zweites Gesetz zur Beschleunigung des Asylverfahrens-E, BT-Drs. 9/221). Schließlich sollten die Zulassungsgründe nach dem Willen der Fraktionen der SPD und FDP unter anderem um den Fall der Geltendmachung eines Verfahrensfehlers nach § 138 VwGO erweitert werden; weder das Vorliegen des Fehlers noch ein Kausalzusammenhang waren verlangt (§ 28 Abs. 3 Nr. 4 AsylVfG-E, BT-Drs. 9/875). Der BT-Innenausschuß empfahl die später Gesetz gewordene Fassung, wonach die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung oder wegen Divergenz oder dann zuzulassen war, wenn ein Verfahrensfehler nach § 138 VwGO geltend gemacht wird und vorliegt (§ 28 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG-E, BT-Drs. 9/1630). Die Einfügung der zusätzlichen Voraussetzung, daß die "Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann", wurde erwogen, aber verworfen, weil "diese Voraussetzung zum einen kaum nachweisbar sein wird, zum anderen aber auch der Bedeutung der in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung genannten Verfahrensgrundsätze wohl nicht gerecht würde." (BT- Drs. 9/1630 S. 25). Randnummer 17 Die in der Rechtsprechung zur Revisionszulassung für den Fall der Versagung rechtlichen Gehörs verlangte Darlegung dessen, was der Beteiligte bei ordnungsgemäßer Gewährung noch zusätzlich vorgetragen hätte (vgl. dazu Kummer, a.a.O., Rdnr. 183 ff., auch bezüglich der Unterschiede in den öffentlich-rechtlichen Verfahrensordnungen VwGO, FGO und SGG; ders. auch in NJW 1989, 1645 betr. SGG), ist auf den Bereich der asylrechtlichen Berufungszulassung nicht übertragbar (im Ergebnis ebenso VGH Baden-Württemberg, 16.03.1990 - A 14 S 28/89 -, EZAR 633 Nr. 15). Wenn nämlich für das Revisionszulassungsverfahren generell eine potentielle Kausalität des Verfahrensfehlers und dessen Darlegung verlangt werden, beruht dies zunächst allein auf den ausdrücklichen Anforderungen des § 133 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Sachverhalte, die eine Zulassung der allgemeinen Revision einerseits und der Asylberufung andererseits erlauben, unterscheiden sich so erheblich voneinander, daß eine den unterschiedlichen Wortlaut überspielende Gleichstellung hinsichtlich des Kausalzusammenhangs und der Darlegungserfordernisse nicht zu rechtfertigen ist. In diesem Zusammenhang ist allerdings festzustellen, daß in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts teilweise der Unterschied zwischen absoluten und anderen Verfahrensmängeln im Zulassungsverfahren nicht deutlich zum Ausdruck gelangt und bei Versagung rechtlichen Gehörs z. T. allgemein ohne nähere Begründung die Darlegung des bei ordnungsgemäßer Gewährung rechtlichen Gehörs beabsichtigten weiteren Vorbringens verlangt wird (z.B. BVerwG, 09.10.1984 - 9 B 138.84-, InfAuslR 1985, 83; BVerwG, 10.08.1978 - 2 C 36.77 -,
GO Nr. 105; BVerwG, 03.11.1971 - I B 68.71 -
GO Nr. 84). Dies kann nur dann als zutreffend angesehen werden, wenn die jeweils gerügte Art und Weise des Versagung rechtlichen Gehörs einen entsprechenden Vortrag erfordert. Wenn etwa geltend gemacht wird, der Vorsitzende eines Spruchkörpers habe einem Beteiligten das Wort abgeschnitten, so gehört zur ordnungsgemäßen Geltendmachung der Rüge der Vortrag, aus welchen Gründen die abgeschnittenen Äußerungen entgegen der Meinung des Vorsitzenden für den entschiedenen Fall von Bedeutung waren (vgl. BVerwG, 29.09.1976 - VII CB 46.76 -,
GO Nr. 23). Ähnlich verhält es sich, wenn ein für die Rechtsverfolgung erhebliches Vorbringen eines Beteiligten oder ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag zu entscheidungserheblichen Tatsachen vom Gericht übergangen worden ist. Auch in diesen Fällen bedarf es zur Geltendmachung eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht der Darlegung etwaigen weiteren Vorbringens bei ordnungsgemäßer Verfahrensweise des Gerichts; denn der Verfahrensverstoß besteht ja gerade in der Nichtberücksichtigung entscheidungsrelevanten Vorbringens. Randnummer 18 Im übrigen ist hier zu betonen, daß eine Verletzung rechtlichen Gehörs nur hinsichtlich entscheidungserheblicher Tatsachen festgestellt werden kann (Kopp, VwGO, 9. Aufl., 1992, § 138 Rdnr. 20 m.w.N.). Gemäß § 108 Abs. 2 VwGO darf das Gericht nur diejenigen Tatsachen verwerten, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Damit kommt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör insoweit nur bezüglich solcher Tatsachen in Betracht, auf die das Gericht seine Entscheidung gestützt hat. Auch hinsichtlich des Vortrags und der Anträge der Beteiligten scheiden Tatsachen, auf die es aus Gründen des materiellen Rechts nicht ankommt oder die nach den Regeln des jeweiligen Verfahrensrechts nicht zu berücksichtigen sind, von vornherein aus. Das Gericht hat aufgrund Art. 103 Abs. 1 GG letztlich nur diejenigen Tatsachen mit den Beteiligten zu erörtern, die für die Entscheidung rechtlich bedeutsam sind. Da das Gericht über die Entscheidungserheblichkeit endgültig erst aufgrund der letzten Beratung befindet, wird den Beteiligten zwar oft vorsorglich auch zu anderen Tatsachen rechtliches Gehör gewährt werden müssen, um einen eventuellen Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung zu erübrigen. Dies ändert aber nichts daran, daß rechtliches Gehör im Sinne von § 138 Nr. 3 VwGO nur hinsichtlich rechtserheblicher Tatsachen versagt sein kann. War die Tatsachenfeststellung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt entscheidungserheblich, ist die Nichtgewährung rechtlichen Gehörs unschädlich (Redeker/von Oertzen, a.a.O., § 138 Rdnr. 5; BVerwG, 27.02.1992 - 4 C 42.89 -, NJW 1992, 2042 m.w.N.; BVerwG, 04.11.1977 - IV C 77.76 -, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 142). Ist ein Urteil kumulativ oder alternativ auf mehrere Gründe gestützt, muß den Beteiligten zu den jeweils erheblichen Tatsachen rechtliches Gehör gewährt sein. Eine Zulassung kommt dann nur in Betracht, wenn hinsichtlich aller Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (Kummer, a.a.O., Rdnr. 101). Anders verhält es sich mit Tatsachen, die nur im Rahmen einer Hilfserwägung oder eines obiter dictum verwertet sind. Eine Hilfsbegründung kommt im Zulassungsverfahren nur zum Tragen, wenn hinsichtlich der Hauptbegründung ein Zulassungsgrund geltend gemacht und gegeben ist; die Berufung ist in diesem Fall nur zuzulassen, wenn auch für die Eventualbegründung ein Zulassungstatbestand dargetan ist. Ein obiter dictum gehört nicht zu den Entscheidungsgrundlagen und kann daher nie einen Grund für die Berufungszulassung abgeben. Randnummer 19 Für die Frage, ob eine Tatsache rechtserheblich ist, ist auf die Rechtsmeinung des Ausgangsgerichts abzustellen (Kopp, a.a.O., § 132 Rdnr. 23 m.w.N.; a.A. VGH Baden-Württemberg, 15.03.1990, a.a.O.; OVG Hamburg, 15.07.1993, a.a.O.; die Entscheidungen des BVerwG vom 20.02.1981 und 27.02.1992, a.a.O., besagen nichts anderes, sondern bestätigen nur, daß rechtliches Gehör nicht verletzt ist, wenn es auf die betreffenden Tatsachen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ankommt). Beispielsweise kann eine bestimmte Sachaufklärung nur verlangt werden, wenn diese nach der Rechtsauffassung des Ausgangsgerichts notwendig ist (Kummer, a.a.O., Rdnr. 231; Weyreuther, a.a.O., Rdnr. 141). Insbesondere sind Schlüssigkeit und Erheblichkeit des Vorbringens und der Anträge der Beteiligten ausschließlich aus der Sicht des über die Klage entscheidenden Gerichts zu beurteilen. Auch insoweit findet im Zulassungsverfahren keine vorgezogene volle Überprüfung des Ausgangsurteils statt. Der Rechtsgedanke des § 144 Abs. 4 VwGO ist, wie schon ausgeführt, hier nicht anwendbar (a.A. wohl Weyreuther, a.a.O., Rdnr. 237). Die Fälle der Kumulativ-, Alternativ- und Eventualbegründung sowie des obiter dictum sind mit dieser Frage nicht zu vermengen (so aber VGH Baden- Württemberg, a.a.O.); sie erlauben, wie oben ausgeführt, nur unter bestimmten Voraussetzungen die Feststellung einer zur Rechtsmittelzulassung führenden Gehörsversagung. Die Zulassung aufgrund von Verfahrensmängeln soll den Beteiligten die Möglichkeit eröffnen, sich gegen Verfahrensverstöße der Vorinstanz zur Wehr zu setzen; sie dient nicht primär der Rechtseinheit, sondern der Einzelfallgerechtigkeit (vgl. Kummer, a.a.O., Rdnr. 187). Im Asylrechtsstreit liegt die Bedeutung der Verfahrensberufung darin, daß dem durch einen Verfahrensfehler betroffenen Beteiligten ausnahmsweise eine weitere Tatsacheninstanz eröffnet wird. Weder Wortlaut noch Entstehungsgeschichte lassen erkennen, daß hierbei "Pyrrhussiege" verhindert werden sollten und dürften. Randnummer 20 Soweit für die Zulässigkeit einer auf Versagung rechtlichen Gehörs gestützten Verfassungsbeschwerde die Darlegung verlangt wird, was bei Beachtung von Art. 103 Abs. 1 GG noch weiter vorgetragen worden wäre (BVerfG, 26.02.1990 - 1 BvR 776/84 -, BVerfGE 82, 236), handelt es sich um bereichsspezifische, aus § 92 BVerfGG abzuleitende Anforderungen. Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde setzt danach nämlich die Behauptung voraus, durch eine bestimmte Handlung oder Unterlassung in einem Grundrecht verletzt zu sein (vgl. dazu im einzelnen Kley in Umbach/Clemens (Hrsg.), BVerfGG, 1992, § 92 Rdnr. 9 ff.). Soweit das Bundesverfassungsgericht bei Geltendmachung eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG prüft, ob eine dem Verfassungsbeschwerdeführer günstigere Entscheidung des Ausgangsgerichts bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs nicht auszuschließen ist (vgl. 14.12.1982 - 2 BvR 434/82 -, BVerfGE 62, 392; BVerfG, 06.07.1993 - Kammer -, a.a.O.), beruht dies auf dem Umstand, daß es für das verfassungsgerichtliche Verfahren an einer § 138 VwGO ähnlichen Vorschrift fehlt. Diese Kausalitätsprüfung wird bei auf Verfahrensfehler gestützten Verfassungsbeschwerden allgemein vorgenommen. Wenn schließlich das Bundesverfassungsgericht nach Feststellung einer Grundrechtsverletzung noch untersucht, ob nach einer Aufhebung und Zurückweisung eine Wiederholung der angegriffenen Entscheidung mit anderer Begründung nach dem Stand der fachgerichtlichen Rechtsprechung zu erwarten ist (z. B. BVerfG - Kammer -, 06.07.1993, a.a.O.), so wird damit lediglich dem allgemeinen Grundsatz Genüge getan, unnötige Aufhebungen von Gerichtsentscheidungen durch das Verfassungsgericht zu vermeiden. Randnummer 21 Das Verfahren wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 4 AsylVfG als Berufungsverfahren fortgesetzt, ohne daß es der Einlegung einer Berufung bedarf. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026486
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.