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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat 12 UE 200/91 Urteil Zur Lage der Kurden in der Türkei - insbesondere zum Bestehen einer inländischen Fluch

Obsah (4)Art. 16a§ 53Art. 2Art. 3

Zur Lage der Kurden in der Türkei - insbesondere zum Bestehen einer inländischen Fluchtalternative Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden, 26. Juni 1990, IX E 5121/87 Tatbestand Randnummer 1 Der am. Ja

Art. 16aGG nicht vor (A.), wohl aber die für die Feststellung, daß in seiner Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausl

G gegeben sind (B.). Eine Feststellung über Abschiebungshindernisse

§ 53Ausl

G ist im vorliegenden Verfahren nicht zu treffen (C.). Randnummer 203 A. Der durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom

  1. Juni 1993 (BGBl. I S. 1002) in das Grundgesetz anstelle des durch Art. 1 Nr. 1 des gleichen Gesetzes aufgehobenen Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG eingefügte Art. 16a GG enthält in seinem Absatz 1 mit dem Text "politisch Verfolgte genießen Asylrecht" den gleichen Wortlaut wie der aufgehobene Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, so daß grundsätzlich auf die bisherige Rechtsprechung zu dieser Verfassungsnorm zurückgegriffen werden kann. Randnummer 204 Den das Asylrecht einschränkenden Regelungen des Art. 16a Abs. 2 bis 5 GG kommt im vorliegenden Verfahren keine Bedeutung zu. Insbesondere ist dem Kläger die Berufung auf das Asylgrundrecht nicht bereits deshalb verwehrt, weil er über Österreich in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist und Österreich nach der als Anlage 1 zu § 26a AsylVfG erlassenen Länderliste zu den sicheren Drittstaaten im Sinne von Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG zählt. § 26a AsylVfG findet auf den Kläger aufgrund der Übergangsvorschrift des § 87a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG keine Anwendung. Diese Regelung erfaßt nicht solche Ausländer, die vor dem
  2. Juli 1993 einen Asylantrag gestellt haben. Zwar gilt diese Übergangsvorschrift nur für die einfachgesetzliche Norm des § 26a AsylVfG, nicht jedoch auch für Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG. Diese Verfassungsnorm ist

Art. 2des Änderungsgesetzes vom 28.

Juni 1993 am Tage der Verkündung des Gesetzes, also am

  1. Juni 1993, in Kraft getreten; dabei enthält das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes keine dem § 87 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG entsprechende Übergangsregelung für Asylanträge, die bei Inkrafttreten der Grundgesetzänderung bereits anhängig waren. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, daß sich Asylbewerber, die vor Inkrafttreten der Änderung des Grundgesetzes aus einem nunmehr als sicher bezeichneten Drittstaat eingereist waren, aufgrund der Regelung des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG nicht auf das Asylgrundrecht berufen können. Vielmehr folgt aus einer sachgerechten Betrachtung, daß Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG nur auf solche Ausländer Anwendung findet, die nach dem Inkrafttreten der Grundgesetzänderung in Deutschland um Asyl nachsuchen (BVerfG - Kammer -, 13.10.1993 - 2 BvR 888/93 -; Hess. VGH, 25.10.1993 - 13 UE 375/91 - und 01.11.1993 - 12 UE 680/93 -; OVG Nordrhein-Westfalen, 09.09.1993 - 14 A 10303/87 -). Daß Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG keine Rückwirkung auf schon anhängige Asylverfahren haben soll, ist bereits unmittelbar dem Wortlaut dieser Norm ("einreist") zu entnehmen. Hätte der Verfassungsgeber die Regelung auch auf Asylbewerber erstrecken wollen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Grundgesetzes bereits in Deutschland befanden, hätte er nicht das Präsens, sondern das Perfekt ("eingereist ist") wählen müssen (BVerfG - Kammer -, 13.10.1993 - 2 BvR 888/93 -; a. A. OVG Nordrhein-Westfalen, 09.09.1993 - 14 A 10303/87 -). Diese Auslegung wird noch dadurch erhärtet, daß im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens die in dem ursprünglichen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung asylverfahrens-, ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften (BT-Drs. 12/4450) vorgesehene Übergangsvorschrift, wonach § 26a Abs. 1 AsylVfG auch für solche Ausländer gelten sollte, die vor dem Inkrafttreten des Neuregelungsgesetzes einen Asylantrag gestellt hatten, soweit diese unter anderem aus Österreich eingereist sind (vgl. Art. 4 Ziffer 2 b des vorgenannten Gesetzentwurfes), ausdrücklich nicht übernommen, sondern im Hinblick auf die während der Anhörung geäußerten Bedenken durch die nunmehr in Kraft getretene Regelung ersetzt wurde (vgl. BT-Drs. 12/4984, S. 49). Dieser im Gesetzgebungsverfahren zum Ausdruck gebrachte gesetzgeberische Wille, die Drittstaatenregelung nur auf künftige, nach der Rechtsänderung gestellte Asylanträge anzuwenden, kann auch bei der Auslegung des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG nicht unberücksichtigt bleiben (Hess. VGH, 25.10.1993 - 13 UE 375/91 -). Randnummer 205 Als politisch Verfolgter im Sinne des nach Wortlaut und Inhalt mit dem früheren Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG übereinstimmenden Art. 16a Abs. 1 GG ist anzusehen, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O.). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK als politisch im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, u. 26.06.1984 - 9 C 185.83 -, BVerwGE 69, 320 = EZAR 201 Nr. 8). Diese spezifische Zielrichtung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbarem Zweck und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315, 344 = EZAR 201 Nr. 20; zur Motivation vgl. BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86 -, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O., u. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, a.a.O.; BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7). Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muß (BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 22.85 -, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 m.w.N.). Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O.; BVerwG, 25.09.1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12 m.w.N.). Hat der Asylsuchende sein Heimatland dagegen unverfolgt verlassen, hat er danach nur dann einen Asylanspruch, wenn ihm aufgrund eines asylrechtlich erheblichen Nachfluchttatbestandes politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51, 64 = EZAR 200 Nr. 18 = NvwZ 1987, 311 = InfAuslR 1987, 56, und 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O.; BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 74.90 -, BVerwGE 87, 152 = NVwZ 1991, 382 = InfAuslR 1991, 145 = EZAR 201 Nr. 22). Nach § 28 AsylVfG wird ein Ausländer in der Regel dann nicht als Asylberechtigter anerkannt, wenn die Gefahr politischer Verfolgung auf Umständen beruht, die er nach dem Verlassen seines Heimatlandes aus eigenem Entschluß geschaffen hat, soweit dieser Entschluß nicht einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar bestätigten Überzeugung entspricht, es sei denn, daß er sich insbesondere aufgrund seines Alters und Entwicklungsstandes dort noch keine feste Überzeugung bilden konnte. Randnummer 206 Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, von sich aus umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse substantiiert und in sich schlüssig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen, so daß sein Vortrag insgesamt geeignet ist, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, 08.05.1984 - 9 C 141.83 -, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36, 12.11.1985 - 9 C 27.85 -, EZAR 630 Nr. 23 = InfAuslR 1986, 79, u. 23.02.1988 - 9 C 32.87 -, EZAR 630 Nr. 25), und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen (vgl. BVerwG, 22.03.1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 Nr. 44 zu § 28 AuslG, u. 18.10.1983 - 9 C 473.82 -, EZAR 630 Nr. 8 = ZfSH/SGB 1984, 281). Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, 23.11.1982 - 9 C 74.81 -, BVerwGE 66, 237 = EZAR 630 Nr. 1). Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwG, 12.11.1985 - 9 C 27.85 -, a.a.O.). Randnummer 207 Der erkennende Senat ist nach diesen Grundsätzen aufgrund der eigenen Angaben des Klägers, des Ergebnisses der Vernehmungen und des Inhalts der zum Verfahren beigezogenen Akten sowie der in das Verfahren eingeführten Gutachten, Auskünfte und sonstigen Dokumente zu der Überzeugung gelangt, daß der Kläger nicht kraft innerstaatlich geltender völkerrechtlicher Vereinbarungen (1.) als Asylberechtigter anzuerkennen ist, daß er bei seiner Ausreise aus der Türkei weder wegen seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe (2.) noch aus religiösen Gründen (3.) noch aus (sonstigen) individuellen Gründen (4.) politisch verfolgt war, daß er bei einer Rückkehr in seine Heimat trotz einer in den Notstandsgebieten festzustellenden Gruppenverfolgung der Kurden wegen des Bestehens einer inländischen Fluchtalternative hinreichend sicher vor einer ethnischen Verfolgung ist (5.) und auch aus individuellen Gründen keine Verfolgung zu erwarten hat (6.). Randnummer 208
  2. Der Kläger, an dessen kurdischer Volkszugehörigkeit der Senat keine Zweifel hat, kann seine Anerkennung als Asylberechtigter nicht bereits aufgrund des Abkommens über die Ausdehnung gewisser Maßnahmen zugunsten russischer und armenischer Flüchtlinge auf andere Kategorien von Flüchtlingen vom
  3. Juni 1928 (abgedruckt in: Societe des Nations, Recueil des Traites, Bd. 89

(1929), S. 64) erreichen. Da er im Jahre 1961 geboren ist und 1986 die Türkei verlassen hat, kann dieses Abkommen auf ihn nicht angewandt werden (ständige und vom Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 17.05.1985 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, bestätigte Rechtsprechung des Hess. VGH, vgl. z. B. 11.08.1981 - X OE 649/81 -, ESVGH 31, 268, und 25.02.1991 - 12 UE 2106/87 -, EZAR 231 Nr. 1 = NVwZ-RR 1991, 516 ). Danach kann offen bleiben, ob dem durch die genannte Vereinbarung geschützten Personenkreis überhaupt noch ein Anspruch auf Asylanerkennung oder Asylgewährung in anderer Form zusteht, nachdem die früher in § 28 AuslG 1965 enthaltene Bezugnahme auf Art. 1 GK und die dort in Abschnitt A Nr. 1 enthaltene Verweisung auf die erwähnte Vereinbarung ersatzlos entfallen sind, eine Asylanerkennung nunmehr allein an die Voraussetzungen des Art. 16a GG anknüpft (vgl. dazu auch Berberich, ZAR 1985, 30 ff., Köfner/Nicolaus, ZAR 1986, 11, 15, und zu Art. 1 Abschnitt A Nr. 2 GK BVerwG, 25.10.1988 - 9 C 76.87 - EZAR 200 Nr. 22) und auch das Institut der Flüchtlingsanerkennung (§ 3 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 AuslG) sogenannte statutäre Flüchtlinge nicht erfaßt (vgl. Koisser/ Nicolaus, ZAR 1991, 9 ff., 14). Randnummer 209
  1. Der Kläger hat in der Türkei bis zu seiner Ausreise im August 1986 wegen seiner Zugehörigkeit zu der kurdischen Volksgruppe kein politisches Verfolgungsschicksal erlitten. Nach den Feststellungen des Senats war die kurdische Bevölkerungsgruppe in der Türkei in der Zeit bis zur Ausreise des Klägers allgemein dem türkischen Staat zuzurechnenden politischen Repressalien nicht ausgesetzt (ständige Rechtsprechung seit: Hess. VGH, 07.08.1986 - X OE 189/82 -, zuletzt: 23.11.1992 - 12 UE 2590/89 - m.w.N.). Randnummer 210 Asylrelevante politische Verfolgung kann sich nicht nur gegen Einzelpersonen, sondern auch gegen eine durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppe von Menschen richten mit der Folge, daß dann jedes Gruppenmitglied als von dem Gruppenschicksal mitbetroffen anzusehen ist (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, a.a.O., 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u. a. -, a.a.O., und 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u. a. -, BVerfGE 83, 216 = EZAR 202 Nr. 20, 531; BVerwG, 02.08.1983 - 9 C 599.81 -, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1 und 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, a.a.O.). Die Gefahr eigener politischer Verfolgung eines Asylbewerbers kann sich deshalb auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese wegen eines asylerheblichen, auch bei ihm vorliegenden Merkmals verfolgt werden und er sich in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsgefahr vergleichbaren Lage befindet. Gilt die Verfolgung unabhängig von individuellen Umständen allein einer durch ein asylerhebliches Merkmal gekennzeichneten Gruppe als solcher und damit grundsätzlich allen Gruppenmitgliedern, so kann eine solche Gruppengerichtetheit der Verfolgung dazu führen, daß jedes Mitglied der Gruppe im Verfolgerstaat jederzeit der Gefahr eigener Verfolgung ausgesetzt ist (BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u. a. -, a.a.O.). Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt eine Verfolgungsdichte voraus, die in quantitativer Hinsicht die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen aufweist, daß ohne weiteres von einer aktuellen Gefahr eigener Betroffenheit jedes Gruppenmitglieds gesprochen werden kann (BVerwG, 08.02.1989 - 9 C 33.87 -, EZAR 202 Nr. 15 = NVwZ-RR 1989, 502, 23.07.1991 - 9 C 154.90 -, EZAR 202 Nr. 21 = DVBl. 1991, 1089 = InfAuslR 1991, 363 und 24.09.1992 - 9 B 130.92 -, EZAR 202 Nr. 23 = NVwZ 1993, 192). Allerdings erfüllt nicht erst eine (physische) Vernichtung einer Volksgruppe den Tatbestand einer Gruppenverfolgung (BVerfG - Kammer -, 11.05.1993 - 2 BvR 2245/92 -). Als nicht vorverfolgt ist nur derjenige Gruppenangehörige anzusehen, für den die Verfolgungsvermutung widerlegt werden kann (BVerwG, 03.10.1984 - 9 C 24.84 -, EZAR 202 Nr. 3); es kommt nicht darauf an, ob sich die Verfolgungsmaßnahmen schon in seiner Person verwirklicht haben (BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, a.a.O.). Randnummer 211 Bei der Prüfung, ob die kurdische Minderheit in der Türkei seinerzeit asylrechtlich relevante Beeinträchtigungen zu erleiden oder zu befürchten hatte, ist zunächst von der Befugnis eines Mehrvölkerstaates auszugehen, seine staatliche Einheit und seinen Gebietsstand zu sichern und dieses Selbsterhaltungsinteresse auch durchzusetzen. Dieser Grundsatz verbietet es, die von solchen Maßnahmen Betroffenen notwendigerweise als politisch Verfolgte anzusehen. Eine andere Beurteilung könnte Platz greifen, wenn ein Mehrvölkerstaat nach seiner Verfassung oder in der Staatswirklichkeit von der Vorherrschaft einer Volksgruppe über andere ausgeht, die ethnischen, kulturellen oder religiösen Eigenarten bestimmter Volksgruppen überhaupt leugnet und diese an einer ihrer Eigenart entsprechenden Existenzweise hindert (BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 36.83 -, BVerwGE 67, 184, und - 9 C 874.82 -, a.a.O.), wenn er also insbesondere eine Zwangsassimilierung betreibt. Deshalb bedarf es hier vor allem der Untersuchung, wie der türkische Staat die Kurden in seiner Rechts- und Wirtschaftsordnung zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers behandelt hat, wie sich deren Lebensverhältnisse im Vergleich zu denen der türkischen Mehrheit in der Wirklichkeit darstellten und ob dabei etwa Unterschiede je nach der soziologischen Herkunft, den regionalen Strukturen und dem Maß der Assimilation der Minderheit an die Mehrheit festzustellen sind. Dabei genügt nicht eine isolierte Untersuchung einzelner Ausschnitte des individuellen Schicksals des Asylsuchenden; es kommt vielmehr auf eine umfassende Gesamtbetrachtung der innenpolitischen Lage in dem angeblichen Verfolgerstaat und aller irgendwie relevanten Lebensumstände der Betroffenen an. Hierfür sollen sowohl allgemein- oder gerichtsbekannte geschichtliche Vorgänge als auch Tatsachenbekundungen aus den oben aufgeführten Unterlagen verwertet werden. Randnummer 212 Die im Gebiet des ehemaligen Osmanischen Reiches siedelnden Kurden erlebten nach dessen Zerfall eine wechselvolle Geschichte. Nach der Aufteilung ihrer angestammten Heimat auf Syrien, den Irak und die Türkei und der Zusicherung einer lokalen Autonomie und eines späteren Volksentscheids über die volle Selbständigkeit in dem Friedensvertrag von Sevres vom August 1920 waren im Vertrag von Lausanne vom
  2. Juli 1923 für ethnische Minderheiten wie Kurden keinerlei Sonderrechte mehr vorgesehen. Nach der Proklamation der Türkischen Republik im Oktober 1923 und der Wahl von M K -"Atatürk" - zum Staatspräsidenten wurden verstärkt Türkisierungsversuche unternommen. So wurden etwa kurdische Dorfnamen und kurdische Vornamen geändert, die kurdische Sprache als Amts- und Unterrichtssprache verboten und die Türkei in drei ethnisch abgegrenzte Regionen aufgeteilt. Die erste war das Gebiet, in dem die türkische Kultur in der Bevölkerung sehr stark verankert war; die zweite war diejenige, in der die Bevölkerung angesiedelt werden sollte, die zu türkisieren war; bei der dritten handelte es sich um Gebiete, die aus gesundheitlichen, ökonomischen, kulturellen, militärischen und sicherheitstechnischen Gründen entvölkert werden sollten und in denen sich niemand mehr ansiedeln durfte. Es kam zu großangelegten Umsiedlungsaktionen, die teilweise in Zwangsdeportationen ausarteten. Die auf Atatürk zurückgehenden sechs kemalistischen Grundprinzipien des türkischen Staats - Nationalismus, Säkularismus, Republikanismus, Populismus, Etatismus und Reformismus - wurden auch nach dem Zweiten Weltkrieg nicht aufgegeben. Nach anfänglichen Erfolgen bei Demokratisierungsbestrebungen unter den Ministerpräsidenten I (CHP) und M (DP) kam es im Mai 1960 zu einem Militärputsch und im Juli 1961 zu einer neuen Verfassung, die wiederum vom Kemalismus geprägt war. In den nachfolgenden zwei Jahrzehnten gab es in der Türkei verschiedene Koalitions- und Minderheitsregierungen, bis im Dezember 1978 von Ecevit das Kriegsrecht vor allem über ostanatolische Provinzen verhängt und später auf weitere Provinzen ausgedehnt und verlängert wurde. Randnummer 213 Trotz einer Vielzahl von Restriktionen und Diskriminierungen der kurdischen Volksgruppe vermag der Senat nicht zu der Überzeugung zu gelangen, daß bis zur Ausreise des Klägers eine staatliche Verfolgung der ethnischen Minderheit der Kurden erfolgt ist. Obwohl der türkische Staat den Gebrauch der kurdischen Sprache behinderte, die kurdische Volksgruppe in der Pflege ihrer kulturellen Eigenheiten einschränkte und der wirtschaftlichen und kulturellen Unterentwicklung in kurdischen Provinzen nicht effektiv entgegentrat, läßt sich nach Auffassung des Senats (für den insoweit maßgeblichen Zeitpunkt) nicht der Schluß ziehen, der türkische Staat unterdrücke und verfolge die Kurden bewußt mit dem Ziel, sie zu assimilieren, zu vertreiben oder zu vernichten. Randnummer 214 Anzeichen für eine asylerhebliche Zwangsassimilierung der Kurden ergeben sich zunächst nicht aus dem Leugnen ihrer Existenz als eigenständige Volksgruppe. Die Kurden wurden zum hier maßgeblichen Zeitpunkt nach dem historisch gewachsenen Selbstverständnis der Türkischen Republik offiziell als nicht vorhanden angesehen und damit von Staats wegen als ethnische Gruppe schlechtweg ignoriert. Bei der Türkischen Republik handelt es sich um einen Einheitsstaat, der auf dem Bewußtsein einer einheitlichen Nation aufgebaut ist und schon deshalb vom Türkentum abweichende nationale Elemente oder Bestrebungen nicht duldet. Dadurch bleibt von vornherein kein Raum für ein anderes als das türkische Volk und ist jeder türkische Staatsbürger, der sich nicht der türkischen Nation zugehörig fühlt, gehalten, sich entweder zu assimilieren oder sich jedenfalls soweit zu integrieren, daß er ungeachtet seiner andersartigen Herkunft möglichst als Nationaltürke erscheint. Diese negierende staatliche Einstellung gegenüber den Kurden kam vor allem in der in den letzten Jahrzehnten offiziell verwandten Bezeichnung als "Bergtürken" zum Ausdruck (I 5, 8.). Selbst wenn indessen die Kurden in der Türkei aufgrund dieser Umstände auf Dauer gesehen der Assimilierung nicht entgehen sollten, ließe sich daraus ein asylrelevanter Umstand nicht herleiten. Denn das Asylrecht schützt nicht vor langfristigen und allmählichen Anpassungsprozessen aufgrund veränderter Lebensbedingungen (BVerwG, 15.02.1984 - 9 CB 191.83 -, EZAR 203 Nr. 2 = InfAuslR 1984, 152 ). Randnummer 215 Von allen legislativen und administrativen Mitteln, die zum Zwecke der Verdrängung oder vollständigen Angleichung gegen eine ethnische Minderheit eingesetzt werden können, kommt einem Verbot der eigenen Sprache eine wesentliche Bedeutung zu. Wird einem Menschen auf Dauer der Gebrauch seiner Muttersprache verwehrt, wird ihm die Entfaltung seiner Persönlichkeit entscheidend erschwert. Zudem kann ein Volk ohne die Verständigung in der eigenen Sprache seine nationale Identität nicht bewahren, weil seine kulturelle Eigenständigkeit gleichermaßen von seiner Literatur und Volkskunst, von Dichtung, Erzählungen und Theater in der eigenen Sprache sowie vom Gebrauch dieser Sprache im alltäglichen Umgang der Volkszugehörigen miteinander abhängt. Soweit es das Primat der türkischen Sprache und den Ausschluß jeder anderen - und damit vor allem der kurdischen - Sprache angeht, läßt sich eine eindeutige Rechtslage und Rechtswirklichkeit seit Bestehen der Türkischen Republik nicht erkennen. Andererseits kann aber auch nicht festgestellt werden, der Gebrauch der kurdischen Sprache sei im hier maßgeblichen Zeitraum in der Türkei praktisch verboten gewesen. Randnummer 216 Staatspräsident Atatürk soll bereits einige Monate nach Unterzeichnung des Lausanner Friedensvertrages vom Juli 1923, nach dessen Art. 39 keinem türkischen Staatsbürger irgendwelche Beschränkungen beim Gebrauch einer Sprache auferlegt werden können, Kurdisch als Amtssprache verboten haben (I 5, 22). Anderen Angaben zufolge soll der Gebrauch der kurdischen Sprache jedenfalls in der Zeit von 1924 bis 1929 gesetzlich verboten worden sein. Dieses Verbot ist aber danach staatlicherseits im Laufe der Zeit nicht mehr durchgesetzt worden (I 7). Im Jahre 1967 machte sodann der Ministerrat von einer im Pressegesetz von 1950 enthaltenen Ermächtigung Gebrauch und verbot die Einfuhr und die Verteilung sämtlicher in kurdischer Sprache im Ausland herausgegebenen Druckerzeugnisse, Schallplatten, Tonbänder und dergleichen. Damit war die Verbreitung von im Ausland hergestellten Erzeugnissen dieser Art unter Strafe gestellt (I 7, 19). Wenn demgegenüber teilweise ohne nähere Erläuterung und ohne Schilderung nachprüfbarer Beispiele angegeben wird, allgemein sei der Besitz (I 4, 17) oder die Herausgabe und nicht nur die Einfuhr kurdischer Schriften und Tonträger verboten und strafbar gewesen (I 5, 13), so kann dies durchaus auf Mißverständnissen und Ungenauigkeiten bei der Einholung und Wiedergabe von Informationen beruhen. Denn nach den glaubhaften Angaben von anderen Sachverständigen (I 19, 20) wurde die Herausgabe kurdischer Zeitschriften - teilweise mit Beiträgen in türkischer Sprache - nur dann und nur deswegen verboten und strafrechtlich verfolgt, weil deren Inhalt als autonomistisch oder separatistisch angesehen wurde. Randnummer 217 Nach dem Militärputsch im Jahre 1980 kam es zunächst zu einer Verschärfung und gesetzlichen Absicherung der Restriktionen und Diskriminierungen der kurdischen Volksgruppe durch Maßnahmen, mit denen der Gebrauch der kurdischen Sprache behindert, die Kurden in der Pflege ihrer kulturellen Eigenheiten eingeschränkt und in den kurdischen Provinzen massiert Sicherheitskräfte eingesetzt wurden. Dies kam zunächst zum Ausdruck in der neuen Verfassung vom
  3. November 1982, nach deren Präambel die Türkische Republik als Einheitsstaat konzipiert ist und in Art. 2 als dem Nationalismus Atatürks verbundener Staat bezeichnet wird.

Art. 3

stellt sie in ihrem Staatsgebiet und Staatsvolk ein unteilbares Ganzes dar, dessen Sprache Türkisch ist. Diese Grundprinzipien der Türkischen Republik sind nach Art. 4 unabänderlich. Die Unabhängigkeit und Einheit des türkischen Volkes zu schützen, gehört nach Art. 5 zu den Grundzielen und -aufgaben des Staats. Das Bekenntnis der Türkischen Republik zur Einheit des Staatsvolkes schließt die Anerkennung eines anderen Volkstums innerhalb der Türkei und damit auch der kulturellen Eigenarten des kurdischen Volkes aus. Zwar wird in Art. 10 Abs. 1 die Gleichheit vor dem Gesetz ohne Rücksicht auf Unterschiede in Sprache, Rasse u.a. garantiert und damit die Existenz ethnischer Minderheiten auf türkischem Staatsgebiet mittelbar bestätigt. Die Vorschriften über den Mißbrauch von Grundrechten (Art. 14 Abs. 1) wenden sich aber gegen jeden, der u.a. Unterschiede in Sprache und Rasse "schafft"; sie setzen also eine jedenfalls im wesentlichen einheitliche ethnische Zusammensetzung des Staatsvolks voraus. Deshalb erscheinen diese Proklamationen einer Übereinstimmung von Staatsvolk und türkischer Nation als unvereinbar mit der Annahme, die Türkei verstehe sich als Vielvölkerstaat, in dem das Staatsvolk nicht in ethnischem, sondern nur in staatsangehörigkeitsrechtlichem Sinne verstanden wird und in dem die türkische Mehrheit möglicherweise einer oder mehreren völkischen Minderheiten gegenübersteht. Die demzufolge auch in der Verfassung von 1982 zum Ausdruck gelangte Negierung der Existenz der kurdischen Volksgruppe durch den türkischen Staat rechtfertigt indessen nicht den Schluß auf eine staatlich bezweckte asylerhebliche Zwangsassimilierung. Randnummer 218 Im Umgang mit Behörden und anderen staatlichen Stellen sowie im Militärdienst wurde seit jeher auf den Gebrauch der türkischen Sprache Wert gelegt. Darüber hinaus war wegen der Türkisierung der Vor-, Familien- und Ortsnamen die Registrierung kurdischer Namen nicht erlaubt (vgl. I 13). Anders als in der Schule, im Rundfunk und im amtlichen Verkehr war der Gebrauch des Kurdischen jedoch bei privaten Unterhaltungen und im geschäftlichen Verkehr in den von Kurden bewohnten Siedlungsgebieten im hier maßgeblichen Zeitraum allgemein üblich und weder verboten noch gar strafbar (I 7, 14, 18, 20). Bei dem hohen Anteil von Analphabeten unter den Kurden und bei deren vergleichsweise schlechter Schulausbildung bleibt vielen Kurden die türkische Sprache ohnehin auch nach Schulbesuch und Militärdienst weitgehend fremd und unerschlossen. Der Ausschluß des Kurdischen vom Schulunterricht trägt wiederum nicht die Annahme, damit sei die kurdische Minderheit verfolgt worden. Denn das Unterlassen staatlicher Förderung kann nicht schon als Verfolgung angesehen werden, zumal mindestens fraglich erscheint, ob eine staatliche Verpflichtung besteht, die Sprache einer Minderheit aktiv zu fördern. Randnummer 219 Nachdem zunächst die rechtlichen und tatsächlichen Hindernisse für die Benutzung der kurdischen Sprache immer mehr verstärkt worden waren (vgl. auch Bollermann, ZAR 1986, 78, 85), begann aufgrund der Aufhebung des sogenannten Sprachenverbotsgesetzes von 1983 eine Liberalisierung, die dem Gebrauch der kurdischen Sprache im Alltag mehr Raum gibt.

Art. 3der neuen Verfassung ist Türkisch die Sprache des Staats Türkei.

Die dadurch erreichte Hervorhebung des Türkischen als "Staatssprache" wurde durch weitere Verfassungsbestimmungen noch verstärkt. So darf bei der Äußerung oder Verbreitung von Meinungen und bei Presseveröffentlichungen keine durch Gesetz verbotene Sprache verwendet werden (Art. 26 Abs. 3 Satz 1, Art. 28 Abs. 2), und in den Erziehungs- und Lehranstalten darf den türkischen Staatsbürgern als Muttersprache keine andere Sprache beigebracht und gelehrt werden als die türkische (Art. 42 Abs. 9 Satz 1). Da anfangs die Große Nationalversammlung ihre Tätigkeit noch nicht aufgenommen hatte und ein gesetzliches Verbot bestimmter Sprachen noch nicht bestand, waren die Vorschriften der Art. 26 und 28 der Verfassung allerdings zunächst noch nicht in Kraft getreten bzw. gegenstandslos (Art. 177, vgl. auch I 19). Am 19. Oktober 1983 erging das Gesetz Nr. 2932 über "Veröffentlichungen in einer anderen als der türkischen Sprache" - Sprachenverbotsgesetz - (I 30), das die Grundlagen und Verfahren regelte, "die auf Veröffentlichungen in nicht zugelassenen Sprachen Anwendung finden" (Art. 1).

Art. 2Abs.

2 dieses Gesetzes waren die Erklärung, Verbreitung und Veröffentlichung von Meinungen in jeder Sprache verboten, die nicht die erste offizielle Sprache eines von der Türkei anerkannten Staats war. Nach Art. 3 Abs. 1 ist Türkisch die Muttersprache der türkischen Staatsangehörigen. Nach dieser Bestimmung sind jegliche Aktivitäten mit der Zielsetzung des Gebrauchs und der Verwendung einer solchen Sprache auf Plakaten, Schallplatten u.a. verboten. Obwohl das Gesetz nach seiner Überschrift und der Beschreibung seines Gegenstandes in Art. 1 nur "Veröffentlichungen" betraf und nur auf die allein für die Presse geltende Bestimmung des Art. 28 Abs. 2 der Verfassung Bezug zu nehmen schien, ging der Wortlaut der Vorschriften der Art. 2 und 3 darüber hinaus und erfaßte auch andere als veröffentlichte schriftliche Meinungsäußerungen. Eine entsprechende verfassungsrechtliche Grundlage befindet sich in Art. 26 Abs. 3 der Verfassung, der lautet: "Bei der Äußerung oder Verbreitung von Meinungen darf keine durch Gesetz verbotene Sprache verwendet werden ...". Deshalb bestanden gewichtige Bedenken gegen die Auffassung, nur der "öffentliche" Gebrauch der kurdischen Sprache sei untersagt und der private Bereich "nicht berührt" (I 28). Gegen die Annahme, nur Veröffentlichungen in kurdischer Sprache seien von diesem Gesetz erfaßt gewesen, sprach die ausdrückliche Erwähnung der Erklärung von Gedanken bzw. Meinungen. Ob allerdings mit dem genannten Gesetz jede Kommunikation auf Kurdisch pönalisiert und damit ein wesentlicher Teil des Alltags der kurdischen Volksgruppe kriminalisiert wurde, war offen (vgl. Hess. VGH, 13.05.1991 - 12 UE 2213/84 -, InfAuslR 1991, 332). Denn es fehlen jegliche Anhaltspunkte für die Annahme, die türkischen Behörden hätten beabsichtigt, eine derartige Sprachregelung durchzusetzen und Verstöße dagegen auch strafrechtlich zu ahnden. Vielmehr wurde das Monopol der türkischen Sprache seit dem Militärputsch lediglich im Umgang mit Behörden und anderen staatlichen Stellen sowie im Militärdienst durchgesetzt (I 13, 14, 17). Gegen den Gebrauch des Kurdischen bei privaten Unterhaltungen und im geschäftlichen Verkehr wurde dagegen nicht eingeschritten (I 7, 12, 18, 20, 21, 23, 24, 33, 34), und es war im eigentlichen Siedlungsgebiet der Kurden, im Südosten der Türkei, jedenfalls faktisch möglich, sich des Kurdischen als Umgangssprache zu bedienen (I 35). Randnummer 220 Neben dem Gebrauch der Sprache ist für den Bestand und die Erhaltung einer eigenständigen Nationalkultur die Pflege von Brauchtum und Sitte wichtig und letztlich unerläßlich. Auch in dieser Hinsicht unterliegen die Kurden gewissen Beschränkungen. Sie konnten allerdings im hier maßgeblichen Zeitraum grundsätzlich ungehindert ihre Nationaltracht tragen, kurdische Volkslieder singen und ihr Newroz-Fest sowie andere bäuerliche Feste feiern und sich auch sonst als Kurden zu erkennen geben - angesichts ihrer kurdischen Sprache können sie ihre Herkunft ohnehin kaum verbergen. Man kann für diesen Zeitraum im Vergleich zu der Zeit bis 1950 von einer relativen Liberalisierung sprechen (I 14). Randnummer 221 Es kann schließlich nicht festgestellt werden, daß der türkische Staat in dem hier maßgeblichen Zeitraum eine gezielte Assimilierungspolitik durch bewußte Vernachlässigung kurdischer Siedlungsgebiete in kultureller und wirtschaftlicher Hinsicht betrieben hat. Randnummer 222 Während Industrie und Wirtschaft der Türkei hauptsächlich in den westlichen Teilen des Landes, vorzugsweise in den Ballungsgebieten um die großen Städte angesiedelt und konzentriert sind, sind die überwiegend von Kurden bewohnten 18 Provinzen in Ostanatolien von der Agrarwirtschaft geprägt, und deren Strukturen und Arbeitsweisen sind zudem durch die Herrschaft von Großgrundbesitzern gekennzeichnet (I 4, 5). Aufgrund unsicherer Besitzverhältnisse, Streitigkeiten um Weideland und Ackerboden und wegen der Hoffnung auf bessere Verdienstmöglichkeiten im Westen der Türkei und den Industrieländern Mitteleuropas haben im Hinblick auf die eklatante Unterentwicklung der östlichen Gebiete im Laufe der letzten 30 Jahre immer mehr kurdische Bauern ihre Dörfer verlassen. Diese Landflucht hat das Ungleichgewicht zwischen den östlichen und westlichen Provinzen der Türkei noch verstärkt. Die Bodenschätze des Ostens wurden zur Industrialisierung des Westens genutzt. Gesundheitswesen und Schulen sind wesentlich schlechter ausgestattet als allgemein in der Türkei. Randnummer 223 Es sind jedoch keine konkreten Tatsachen festzustellen, die den Vorwurf rechtfertigen, die türkische Regierung hätte die kurdischen Provinzen in der Absicht vernachlässigt, die dort lebenden Kurden ihres Volkstums wegen zu benachteiligen, oder in ihrer Politik habe dieses Ziel zumindest eine nicht unwesentliche Rolle gespielt (so aber etwa I 15, 23). Gegen eine solche Annahme spricht, daß von den im Osten der Türkei herrschenden Lebensbedingungen auch andere Bevölkerungsgruppen wie etwa christliche, jezidische und islamische Türken betroffen waren und sind (I 5). Für die Benachteiligung der kurdischen Regionen scheinen insgesamt gesehen ganz unterschiedliche Faktoren verantwortlich zu sein, etwa die ungünstigen Boden-, Klima- und Verkehrsverhältnisse. Das Fehlen besonderer Erschließungs- und Entwicklungsprogramme dürfte auf den desolaten Zustand der Staatsfinanzen der Türkei zurückzuführen gewesen sein. Überdies waren Investitionen und Darlehen von ausländischen Finanziers und supranationalen Organisationen in der Vergangenheit an Bedingungen gebunden, die die wünschenswerte Förderung in der Türkei nicht zugelassen haben. Randnummer 224 Ungeachtet dessen bestand weiterhin für Kurden, die ihre Volkszugehörigkeit im gesellschaftlichen Bereich verbunden mit der Forderung nach politischer Autonomie oder Unabhängigkeit vom türkischen Staat ostentativ bekunden, die Gefahr, durch staatliche Organe des Separatismus bezichtigt zu werden (I 5, 10, 12, 14, 16, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27). Insoweit war aber auch eine deutliche Liberalisierung und Zurückhaltung der Sicherheitskräfte gegenüber friedlichen Meinungsäußerungen für ein eigenständiges Kurdistan erkennbar. Wegen des schlichten Bekenntnisses zu ihrer Volkszugehörigkeit waren Kurden nicht von staatlicher Verfolgung bedroht (I 6, 7). Eine sich in diesem Rahmen haltende Pflege kurdischen Brauchtums war legal möglich (I 24, 34). Randnummer 225 In engem Zusammenhang mit Ermittlungen und Verfolgungen wegen Verdachts des Separatismus standen die nach dem Militärputsch verstärkt unternommenen Razzien, die der Suche nach Waffen und dem Aufspüren Krimineller dienten, die aber in der Regel pauschal alle Bewohner von Grenzdörfern oder bestimmten Gecekondu- Bereichen erfaßten und diese oft einer erniedrigenden, brutalen oder sonst menschenrechtswidrigen Behandlung unterzogen (I 4, 15, 16, 22, 33, 34). Im Zuge der Verfolgung kurdischer Separatisten kam es dabei im Herbst 1984 ("Operation Sonne") auch zu türkischen militärischen Aktionen auf irakischem Gebiet (I 33). Während teilweise angenommen wird, diese Aktionen richteten sich systematisch gegen die kurdische Bevölkerung und sollten deren Einschüchterung bewirken (I 4, 16, 17), wird in anderen Berichten betont, kurdische Siedlungsgebiete seien nur wegen der dort festzustellenden Häufigkeit von anarchistischen, extremistischen und separatistischen Untergrundorganisationen besonders oft und hart betroffen (I 3, 6, 12, 18, 33, 34). Aufgrund der Vielzahl terroristischer Aktionen in den kurdischen Siedlungsgebieten kam es nach und nach zu einer stärkeren Konzentration von Sicherheitskräften in diesen Gebieten und im Zusammenhang damit zu vielen militärischen Aktionen gegen die PKK, die "Partiya Karkeren Kurdistan", die Arbeiterpartei Kurdistans, die das Ziel der Gründung eines unabhängigen kurdischen Staats in den von Kurden besiedelten Gebieten des türkischen Staatsgebiets verfolgt. Zur Durchsetzung dieses Ziels führt die PKK in den südöstlichen Landesteilen der Türkei einen bewaffneten Kampf gegen den türkischen Staat; bei ihren Operationen bedient sie sich der Guerillataktik (II 20). Die Maßnahmen des türkischen Staats in den kurdischen Siedlungsgebieten, insbesondere in den heutigen zehn Notstandsgebieten im südöstlichen Grenzgebiet, richteten sich im wesentlichen gegen die Kampfaktionen der PKK. Der Senat hat dazu schon früher durchgehend festgestellt, daß anläßlich dieser Maßnahmen gehäuft vorkommende illegale oder sogar menschenrechtswidrige Übergriffe auf Zivilpersonen nicht zu der Annahme einer allgemeinen und landesweiten Verfolgung der Kurden in Anknüpfung an ihre Volkszugehörigkeit führten (vgl. Hess. VGH, 30.03.1992 - 12 UE 1631/86 -, 17.08.1992 - 12 UE 2244/88 -, 23.11.1992 - 12 UE 2590/89 -). Erkenntnisse, die Anlaß geben könnten, diese Einschätzung neu zu überdenken, liegen für den hier maßgeblichen Zeitraum nicht vor. Randnummer 226

  1. Der Kläger war in der Türkei bis zu seiner Ausreise im August 1986 auch wegen seiner Zugehörigkeit zur religiösen Minderheit der Aleviten keinen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt. Randnummer 227 Traditionell gibt es in der Türkei zwei islamische Richtungen, nämlich die Sunniten (etwa 70 %) und die Aleviten (etwa 30 %), die zu den Schiiten zu zählen sind. Die sunnitischen Bevölkerungskreise sehen die Aleviten nicht als "wahre Mohammedaner" an; sie betrachten diese vielmehr als Ungläubige (I 36), weil die Schiiten - und damit die Aleviten - glauben, der Prophet Mohammed habe Ali - seinen Schwiegersohn - zu seinem Nachfolger bestimmt und jedes rechtmäßige Oberhaupt der Gemeinschaft - ein Imam - müsse der Nachkommenschaft aus Alis Ehe mit Mohammeds Tochter Fatima entstammen. Demgegenüber betrachten die Sunniten die aus dem Stamm Koraisch stammenden Kalifen, die von einem Wahlkollegium gewählt worden waren, als rechtmäßige Imame. Ein weiterer Unterschied zwischen beiden Richtungen des Islams besteht noch darin, daß die Aleviten das islamische Recht, die Scharia, dem für die Sunniten der Inbegriff des angeblich von Gott bis ins Detail vorgeschriebenen Ritual- und Verhaltenscodex, ablehnen. Aufgrund dieses religiösen Hintergrunds kam es durchaus zu Spannungen zwischen den Aleviten und den Sunniten, und auch am
  2. Dezember 1978 im Kahramanmaras zu Ausschreitungen gegen Aleviten (I 2, 36). Allerdings sind diese Unruhen eine Ausnahmeerscheinung geblieben (I 1). Eine gewisse Diskriminierung der Aleviten wird allerdings nicht ausgeschlossen, wobei diese in aller Regel von Einzelpersonen ausgehen (I 37, 56; IV 9). Staatliche Maßnahmen gegen Aleviten sind allerdings nicht bekannt (I 36); auch in ihrer religiösen Betätigung werden sie nicht behindert (I 9). Nach allem läßt sich für den Senat nicht feststellen, daß Türken alevitischen Glaubens in dem hier maßgeblichen Zeitraum einer Gruppenverfolgung unterlagen (vgl. auch: Hess. VGH, 29.04.1982 - X OE 1061/81 -; OVG Berlin, 18.04.1984 - 8 B 139/82 -; OVG Rheinland-Pfalz, 10.12.1991 - 13 A 11496/91 -). Randnummer 228
  3. Es sind auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß der Kläger bis zu seiner Ausreise im August 1986 individuell politisch verfolgt war oder ihm insoweit - was eingetretener Verfolgung gleich stünde (BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u. a. -, a.a.O.) - unmittelbar solche Verfolgung drohte. Randnummer 229 Der klägerische Vortrag zu seiner behaupteten Verfolgungssituation in der Türkei ist im wesentlichen unsubstantiiert und zum Teil von Steigerungen und Widersprüchen gekennzeichnet, so daß der Senat die Ausführungen des Klägers vor seiner Ausreise aus der Türkei insgesamt für unglaubhaft hält. Randnummer 230 Nach § 8 Abs. 2 AsylVfG 1982/1991 mußte der Kläger bei der Ausländerbehörde seinen Asylantrag stellen und dort auch die erforderlichen Erklärungen abgeben. Dazu gehörte u. a., daß er alle Tatsachen vorträgt, die seine Furcht vor politischer Verfolgung begründen (vgl. GK-AsylVfG a. F., § 8 Rdnr. 72). Dies bedeutet, daß er bereits zum Zeitpunkt der Asylantragstellung umfassend seine Asylgründe darzulegen hatte. Kommt der Asylbewerber dem zunächst nicht in dem erforderlichen Umfange nach, bedarf es schon einer besonderen Darlegung der ihn dazu veranlassenden Gründe, um seinen Vortrag noch als glaubhaft ansehen zu können, wenn er sein Asylgesuch später umfassender begründet. Randnummer 231 Diesen Anforderungen genügt der klägerische Vortrag nicht. Bei der Ausländerbehörde erwähnte er nur, daß er Kurde sei, deshalb immer geschlagen worden sei und insgesamt 3 1/2 Monate im Gefängnis gesessen habe. Diese Angaben sind viel zu unsubstantiiert und lassen sich auch nicht mit den späteren Ausführungen zu seinem behaupteten Verfolgungsschicksal in Einklang bringen. Eine zusammenhängende Haftzeit von dieser Dauer wird vom Kläger später nicht mehr behauptet; auch wenn man alle von ihm während dieses Verfahrens behaupteten Haftzeiten (Militärzeit: 15 Tage;
  4. Mai 1983: 3 Tage; Juni 1984: 15 Tage und März 1986: 3 Tage) addiert, ergibt dies nur einen Zeitraum von etwas mehr als einem Monat. Dabei ist allerdings unberücksichtigt gelassen, daß der Kläger nicht durchgängig seit der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge sämtliche Verhaftungen schilderte, sondern zunächst dort nur die aus dem März 1986 erwähnte, von der im weiteren Verlauf des Verfahrens dann allerdings keine Rede mehr war. Darüber hinaus führte er vor der Ausländerbehörde überhaupt nichts von seinen später behaupteten kulturellen Aktivitäten an. Dies wäre nur dann ohne Bedeutung, wenn ihm aus diesen Aktivitäten keine Schwierigkeiten erwachsen wären. Solche trägt er aber gerade dann im weiteren Verlauf des Verfahrens vor. Randnummer 232 Eine Verhaftung am
  5. Mai 1983 erwähnte er bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am
  6. Dezember 1986 konkret nicht; er sprach zunächst nur allgemein davon, zwei bis drei Mal verhaftet worden zu sein, wobei er sich an seine letzte Festnahme im März 1986 erinnern könne. Die Verhaftung vom
  7. Mai 1983 führte er erstmals in der Klagebegründung an, ohne aber darzulegen, aus welchem Grund er sie bei den früheren Anhörungen unerwähnt gelassen hatte. Sein Vortrag über den Grund dieser Verhaftung ist darüber hinaus noch widersprüchlich. Während er in der ergänzenden Klagebegründung noch anführte, er sei wegen der Organisation einer Protestveranstaltung gegen Hinrichtungen von Gefangenen aus dem Jahre 1971 - ohne diese allerdings konkret zu benennen - verhaftet worden, behauptete er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, der Grund für seine Verhaftung sei die Gründung einer Gruppe gewesen, die sich nach einem kurdischen Freiheitskämpfer genannt habe. Während er damit bei der ersten Erwähnung dieser Verhaftung noch einen Grund angab, der seine Ursache in einem Ereignis hatte, das weit vor dem Militärputsch lag und damit keinen ohne weiteres erkennbaren Bezug mehr zur damals aktuellen Regierung aufwies, trifft dies bei der behaupteten Gründung einer Gruppe mit dem Namen eines kurdischen Freiheitskämpfers gerade nicht mehr zu. Dies gilt insbesondere, wenn berücksichtigt wird, daß in der türkischen Verfassung von 1962 eine Negierung der Existenz der kurdischen Volksgruppe zum Ausdruck kam, so daß er sich mit einem solchen Verhalten demonstrativ gegen die damalige Sichtweise der türkischen Regierung gestellt hätte. Darüber hinaus sind seine diesbezüglichen Angaben zunächst ebenfalls noch unsubstantiiert. Er hat weder konkret weiteres im Zusammenhang mit der Gründung und den Zielen dieser Gruppe genannt noch wenigstens den Namensgeber der Gruppe überhaupt benannt. Des weiteren hat er erstmals in diesem Zusammenhang vor dem Verwaltungsgericht noch erwähnt, während dieser dreitägigen Haft ständig geschlagen worden zu sein. Von solchen Maßnahmen türkischer Behörden war vorher in diesem Zusammenhang noch nicht einmal ansatzweise die Rede. In seiner Vernehmung vor der früheren Berichterstatterin des Senats am
  8. Dezember 1992 nannte der Kläger dann zwar die Namen derjenigen, für die er am
  9. Mai 1983 einen Gedenktag organisiert haben will. Es handelt sich dabei um, und, also - ohne daß dies der Kläger anführte - um die am
  10. Mai 1972 - und nicht im Jahre 1971 - hingerichteten führenden Köpfe der THKO (IV 7), die im Gegensatz zur Halkin Kurtulusu, mit der der Kläger sympathisiert haben will, den sofortigen revolutionären Kampf befürwortete und deshalb auch von dieser kritisiert wurde (IV 6). Dabei wird aber bei seinen Angaben nicht klar, was es mit diesen Personen nun konkret bezogen auf ihn auf sich hat. Er erwähnte in dieser Beweisaufnahme allerdings nicht mehr, während dieser Haft geschlagen worden zu sein. Dagegen steigerte er aber weiter seinen Vortrag. Nunmehr behauptete er erstmals, er habe an dieser Veranstaltung auch als Liedermacher teilgenommen und bei ihm seien Plakate sichergestellt worden. Damit will er nunmehr nicht nur für die Organisation dieser Veranstaltung verantwortlich gewesen sein, sondern sich darüber hinaus auch noch in exponierter Weise nach außen hin aktiv beteiligt haben, was von ihm vorher ebenfalls noch nicht einmal ansatzweise erwähnt wurde. Sein weiterer Vortrag, nachdem er nach seiner Verhaftung in der Haft nichts zugegeben habe, sei er freigelassen worden, erscheint dem Senat unverständlich. Da doch nach seinen Angaben Plakate, die er bei dieser Veranstaltung bei sich gehabt habe, bei ihm sichergestellt worden sein sollen, so daß - wenn dies zutreffend wäre - den türkischen Behörden damit seine regimefeindliche Einstellung eigentlich offenkundig sein mußte, hätte es eines Geständnisses des Klägers wohl nicht mehr bedurft. Für diese Steigerungen und Widersprüche hat der Kläger keine Erklärungen gegeben. Randnummer 233 Soweit der Kläger während der Anhörung im Rahmen der Vorprüfung behauptete, während einer dreitägigen Haft im März 1986 gefoltert und mißhandelt worden zu sein, ist dieser Vortrag zu vage und unsubstantiiert. Er hat diesem pauschalen Vorbringen in der Anhörung vor dem Bundesamt keine nähere Konkretisierung folgen lassen. Darüber hinaus hat er diesen Vorfall bei seiner Vernehmung durch die frühere Berichterstatterin des Senats gar nicht mehr erwähnt. Randnummer 234 Auch die 15-tägige Haft im Juni 1984 kann dem Kläger nicht geglaubt werden. Denn auch insoweit steigerte er seinen Vortrag. Bei dieser Festnahme und der anschließenden Haftzeit handelt es sich von der konkreten Dauer um die längste Zeit, in der er mit den türkischen Sicherheitskräften unmittelbar konfrontiert und während der er nach den Angaben in der ergänzenden Klagebegründung ganz erheblich gefoltert worden sein will; ihm sei nämlich der Kiefer zerschlagen, ein Zahn ausgeschlagen, das Auge verletzt und an der Hand Messerstiche beigebracht worden. Trotzdem erwähnte er diese Vorgänge nicht konkret bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt, sondern erstmals in der Klagebegründung. Warum der Kläger einen solch bedeutenden Umstand wie die nunmehr geschilderten Folterungen nicht bereits vorher erwähnte, ist vom Kläger nicht dargetan und für den Senat nicht nachvollziehbar. Randnummer 235 Im übrigen waren diese vom Kläger behaupteten Verhaftungen aus den Jahren 1983 und 1984 für seine Ausreise aus der Türkei, die mehr als zwei Jahre danach erfolgte, nicht mehr kausal. Immerhin hat der Kläger einige Zeit nach der Haftentlassung seine Heimatregion verlassen, sich zu seinem Bruder nach Istanbul begeben und dort einige Monate gelebt, um dann wieder in seine Heimatregion zurückzukehren. Dies belegt, daß diese Verhaftungen - selbst wenn man sie als wahr unterstellen würde - für ihn nicht der Anlaß waren, die Türkei zu verlassen. Darüber hinaus führten sie zu keinen weiteren erkennbaren Maßnahmen. Der Kläger war keinerlei Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren ausgesetzt; offensichtlich haben also die türkischen Behörden einen - eventuell - gegen ihn erhobenen Vorwurf nicht als allzu schwerwiegend betrachtet. Randnummer 236 Der klägerische Vortrag zu den von ihm behaupteten Aktivitäten politischer Art ist bereits unschlüssig. Insoweit hat er nur vage und unsubstantiiert angeführt, er sei Sympathisant der Halkin Kurtulusu und habe Mundpropaganda betrieben und Flugblätter verteilt. Im übrigen ist es für jemanden, der Mundpropaganda betrieben und damit versucht haben will, andere Personen für die Ziele der Halkin Kurtulusu einzunehmen, schon erstaunlich, wenn er auf die Frage, was er über die Halkin Kurtulusu wisse, nur antwortet, er glaube, sie wollten einen marxistisch-leninistischen Staat, ohne nur etwas darüber zu erwähnen, auf welchem Weg dieses Ziel erreicht werden soll. Bei der Halkin Kurtulusu handelt es sich immerhin um eine linksradikale, illegale Organisation, die mit militant-terroristischen Mitteln revolutionäre Ziele, nämlich die Auflösung der staatlichen Grundordnung, verfolgte, um in der Türkei einen kommunistischen Staat zu schaffen (IV 1, 2, 3, 4, 5, 8), wobei allerdings die Bedeutung dieser Organisation aufgrund anhaltenden Mitgliederschwunds sehr zurückgegangen ist (IV 4). Randnummer 237 Weiter fehlen auch jegliche Anhaltspunkte für die Annahme, diese Tätigkeiten und Handlungen seien dem türkischen Staat und seinen Sicherheitsorganen überhaupt bekannt geworden. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang keinen Vorfall geschildert, bei dem er während eines politischen Einsatzes für die Halkin Kurtulusu eine Konfrontation mit der Polizei erlebt hat. Die von ihm behaupteten Verhaftungen erfolgten nach seinen Angaben gerade aus anderen Gründen. Die von ihm behaupteten politischen Aktivitäten führten nicht dazu, daß ihm deshalb etwas passiert ist oder gedroht hätte. Daran ändern auch die vom Kläger in Kopie vorgelegten Dokumente nichts. Das Auswärtige Amt hat dazu in seiner Auskunft vom
  11. März 1990 ausgeführt, bei dem vorgelegten "Haftbefehl" handele es sich nur um einen Untersuchungsbefehl und nicht um einen Haftbefehl, der darüber hinaus noch einige Besonderheiten aufweise. Dieses Dokument enthalte kein Datum und weder den Namen noch die Dienstnummer des Staatsanwalts, dafür aber, was unüblich sei, sämtliche Daten aus dem Personenstandsregister. Des weiteren trifft das Auswärtige Amt positiv die Feststellung, daß nach dem Kläger nicht gefahndet wird. Zwar legt sich das Auswärtige Amt in seiner Auskunft nicht darauf fest, daß dieses vom Kläger in Kopie vorgelegte Dokument gefälscht ist. Im Hinblick auf die vom Auswärtigen Amt aufgeführten Besonderheiten ist der Senat jedoch der Auffassung, daß diesem Dokument keine Beweiskraft dahingehend zukommt, daß der Kläger mit Haftbefehl gesucht wird. Letztlich ist der Kläger nach dieser Auskunft des Auswärtiges Amtes auch nicht mehr auf das von ihm nur in Kopie vorgelegte Dokument zurückgekommen. Randnummer 238 Auch die Bescheinigung des Muhtar über einen Untersuchungsbefehl vom
  12. Mai 1983 rechtfertigt nicht die Annahme, dem Kläger habe in der Türkei vor seiner Ausreise aufgrund seiner politischen Aktivitäten etwas gedroht. In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob diese Bescheinigung als echt einzustufen ist. Selbst wenn der Kläger tatsächlich aufgrund eines Untersuchungsbefehls vom
  13. Mai 1983 gesucht worden wäre, dürfte sich dies spätestens nach den von ihm behaupteten Verhaftungen im Mai 1983 bzw. Juni 1984 erledigt haben, da er danach jeweils wieder freigekommen ist, ohne daß sich daran irgendwelche gerichtliche Verfahren angeschlossen hätten. Es ist nichts dafür vorgetragen oder sonstwie ersichtlich, daß gegen den Kläger insoweit ein Gerichtsverfahren stattgefunden hätte. Randnummer 239 Auch aufgrund der von ihm behaupteten kulturellen Aktivitäten kann nicht festgestellt werden, daß der Kläger die Türkei vorverfolgt verlassen hat. Der Senat hält den Vortrag diesbezüglich ebenfalls für gesteigert. Von Aktivitäten dieser Art war weder bei der Ausländerbehörde noch bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt auch nur ansatzweise die Rede. Erstmals in seiner ergänzenden Klagebegründung trug er vor, bei Veranstaltungen Saz gespielt zu haben, deshalb ziemlich bekannt gewesen zu sein und nach dem Militärputsch als Musiker Auftritte gehabt zu haben. Neben der durch diese Steigerung bedingten Unglaubhaftigkeit des Vortrages ist dieser darüber hinaus auch noch völlig unsubstantiiert. Es ergibt sich daraus weder etwas über die Art und Weise der behaupteten Auftritte noch darüber, inwieweit diese Anknüpfungspunkte einer politischen Verfolgung sein könnten. Sein angeblicher Auftritt am
  14. Mai 1983 kann ihm nach den obigen Ausführungen nicht abgenommen werden und ist deshalb in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Auch seine Aussage in der Vernehmung durch die frühere Berichterstatterin des Senats, daß er als Liedermacher aufgetreten sei und deswegen zu leiden gehabt habe, seine Musik politischen Inhalt und allein sein Auftreten als kurdischer Künstler politische Bedeutung gehabt habe, führt nicht dazu, insoweit von einem substantiierten Vortrag eines Verfolgungsschicksals ausgehen zu können. Es fehlen weiterhin jegliche Anhaltspunkte für die Annahme, daß diese Auftritte dem türkischen Staat und seinen Sicherheitsorganen bekannt geworden sind. Randnummer 240 Nach allem ist nicht festzustellen, daß der Kläger vorverfolgt aus der Türkei ausgereist ist. Hiergegen spricht letztlich insbesondere auch, daß der Kläger mit einem auf seinen Namen ausgestellten Paß, in dem sich ein Ausreisevermerk des Grenzübergangs Edirne/Kapikule, einem als bestens bewacht geltenden Grenzübergang (I 31), befindet, die Türkei unbehelligt verlassen konnte. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, daß in der Türkei nach dem Kläger gefahndet wurde. Randnummer 241 Im übrigen bestand für den Kläger zum Zeitpunkt seiner Ausreise im August 1986 die Möglichkeit, in der Westtürkei und insbesondere in den Großstädten Ankara und Istanbul verfolgungsfrei zu leben. Schon damals lebte nämlich ein erheblicher Teil der kurdischen Bevölkerung außerhalb der ursprünglichen Siedlungsgebiete im Südosten der Türkei; man schätzt, daß etwa schon sechs von 12 Millionen Kurden im Westen bzw. Südwesten der Türkei lebten (I 44). Auch wenn davon ausgegangen werden kann, daß je nach Bildungsstand und beruflichen Fähigkeiten das Schaffen einer Existenzgrundlage für einen Kurden dort schwierig sein kann, war doch ein Leben oberhalb des Existenzminimums - und angesichts der Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten in den westtürkischen Großstädten auf die Dauer sogar eher als in den generell ärmeren kurdischen Siedlungsgebieten - grundsätzlich möglich (I 44). Dies bestätigen letztlich auch die Erfahrungen des Klägers während seines Aufenthalts in Istanbul. Er spricht türkisch, und ihm ist es offensichtlich problemlos gelungen, dort eine Arbeit zu finden. Dort waren auch keine Übergriffe der türkischen Streitkräfte und der Sicherheitsbehörden auf den Kläger zu befürchten. Da er nach der Überzeugung des Senats kurz vor seiner Ausreise nicht von den Sicherheitskräften gesucht wurde, drohte ihm erst recht in der Westtürkei keine aktuelle Gefahr. Randnummer 242
  15. Da der Kläger somit bis zu seiner Ausreise aus der Türkei nicht politisch verfolgt war, kommt eine Anerkennung als Asylberechtigter nur in Betracht, wenn asylrechtlich beachtliche Nachfluchtgründe vorliegen (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O.; BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 74.90 -, a.a.O.). Dies setzt voraus, daß dem Asylbewerber aufgrund von Umständen, die nach seiner Ausreise aus seinem Heimatland eingetreten sind, für den Fall seiner Rückkehr dort gegenwärtig und in absehbarer Zeit politische Verfolgung droht. Dabei ist zu unterscheiden zwischen objektiven Nachfluchtgründen, die durch Vorgänge im Heimatland des Asylbewerbers unabhängig von seiner Person ausgelöst wurden, und subjektiven Nachfluchtgründen, die der Asylbewerber nach Verlassen des Heimatstaates aus eigenem Entschluß geschaffen hat (§ 28 AsylVfG; BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 -, a.a.O.). Für die Prognose der Verfolgungsgefahr ist der Maßstab anzulegen, ob dem unverfolgt ausgereisten Asylbewerber politische Verfolgung bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (BVerwG, 31.03.1981 - 9 C 286.80 -, EZAR 200 Nr. 3, 25.09.1984 - 9 C 17.84 -, a.a.O., 03.12.1985 - 9 C 22.85 -, a.a.O.). Randnummer 243 Bei Anlegung dieses Maßstabes ist festzustellen, daß der Kläger nach der Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats in sein Heimatland, und zwar insbesondere in die Westtürkei, vor allem in die Großstädte Istanbul und Ankara, zurückkehren kann, ohne dort von politischer Verfolgung bedroht zu sein. Nach Auffassung des Senats ist für den unverfolgt ausgereisten Kläger der Maßstab einer ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden politischen Verfolgung bei Rückkehr auch unter Berücksichtigung des Umstandes zugrunde zu legen, daß ihm als Angehörigen der Volksgruppe der Kurden in einem Teil seines Heimatlandes, nämlich in den Notstandsprovinzen im Osten der Türkei, politische Verfolgung droht. Randnummer 244 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist allerdings der herabgestufte Prognosemaßstab der notwendigen Feststellung hinreichender Sicherheit vor politischer Verfolgung anzuwenden, wenn einem Asylbewerber in einem Teil seines Heimatstaates bei einer Rückkehr politische Verfolgung droht (BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 31.92 -, EZAR 203 Nr. 7 = NVwZ 1993, 791 = AuAS 1993, 125). Danach ist für die Prognose einer Verfolgung bei Rückkehr in das Heimatland das jeweilige Staatsgebiet in seiner Gesamtheit zu betrachten. Ist dieses unter Berücksichtigung des von dem Asylsuchenden geltend gemachten Verfolgungsgrundes nach dem jeweils anzulegenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab insgesamt frei von politischer Verfolgung, scheidet ein Asylanspruch aus. Droht jedoch in einem Teil des Staatsgebietes politische Verfolgung, so erweist sich der Heimatstaat als ein Verfolgerstaat, so daß auch ein unverfolgt ausgereister Asylsuchender auf andere Gebiete seines Heimatstaates nur dann verwiesen werden kann, wenn er dort vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 31.92 -, a.a.O, unter Hinweis auf BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O.; BVerfG, 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u. a. -, BVerfGE 81, 58 = EZAR 203 Nr. 5 = NVwZ 1990, 24 = InfAuslR 1990, 34 ; BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89 -, EZAR 202 Nr. 18 = NVwZ 1990, 1175 = InfAuslR 1990, 312 ). Randnummer 245 Der Senat hat Bedenken, ob die Anwendung des herabgesetzten Prognosemaßstabes der hinreichenden Sicherheit vor politischer Verfolgung bei einer Rückkehr in das Heimatland gerechtfertigt ist, wenn der unverfolgt ausgereiste Asylbewerber bei einer Rückkehr jedenfalls in einem Teil seines Heimatlandes verfolgungsfrei leben kann (vgl. dazu näher: Hess. VGH, 26.07.1993 - 12 UE 2439/89 -). Für die Entscheidung im vorliegenden Fall ist die Frage der Anwendung des normalen oder des herabgestuften Prognosemaßstabs aber nicht erheblich, weil der Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland insbesondere in der Westtürkei, vor allem in den Großstädten Istanbul und Ankara, dort auch hinreichend sicher vor politischer Verfolgung ist. Damit steht ebenfalls fest, daß ihm dort nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Randnummer 246 Der Senat ist auf der Grundlage der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse zu der Überzeugung gelangt, daß Kurden in den Notstandsprovinzen im Südosten der Türkei inzwischen einer Gruppenverfolgung ausgesetzt sind. Es ist aber weiter festzustellen, daß in der Westtürkei nach wie vor eine inländische Fluchtalternative besteht. Randnummer 247 5.
  16. Zunächst ist festzuhalten, daß durch Art. 23e des "Gesetzes über die Bekämpfung des Terrors" (Nr. 3713) - Anti-Terror-Gesetz (ATG) - vom
  17. April 1991 das Sprachenverbotsgesetz ersatzlos aufgehoben worden ist (I 43). Daraus kann angesichts des in Art. 1 normierten Zwecks des Sprachenverbotsgesetzes entnommen werden, daß der Gebrauch einer anderen als der türkischen, insbesondere der Sprache der Kurden als größter nichttürkischer Volksgruppe im Staatsverband der Türkei, nicht mehr als separatistische, gegen die Einheit des türkischen Staats gerichtete Handlung qualifiziert wird. Zudem wird mit der Aufhebung der bisherigen Feststellung des Art. 3 Abs. 1 des Sprachenverbotsgesetzes, die Muttersprache der türkischen Staatsbürger sei türkisch, für die türkischen Staatsbürger auch der Besitz einer anderen Muttersprache eingeräumt und damit mittelbar auch die Existenz anderer ethnischen Gruppen neben den Türken anerkannt. Die Aufgabe der Leugnung der Existenz einer kurdischen Volksgruppe in der Türkei kommt im übrigen in der Anfang 1991 getroffenen Feststellung des damaligen Staatspräsidenten Özal zum Ausdruck, in der Türkei lebten 10 bis 12 Millionen Kurden (I 39). Insgesamt wurde durch die Aufhebung des Sprachenverbotsgesetzes vor allem der öffentliche Gebrauch der kurdischen Sprache erheblich erleichtert. So ist es nicht mehr verboten, auf Versammlungen und Demonstrationen Plakate in einer anderen als der türkischen Sprache zu zeigen und dort in diesen Sprachen Schallplatten und ähnliches abzuspielen oder kurdischsprachige Lieder zu singen (I 41). Das Verbot des Art. 26 Abs. 3 der türkischen Verfassung, nach dem bei der Äußerung oder Verbreitung von Meinungen keine durch Gesetz verbotene Sprache verwendet werden darf, ist insoweit wieder gegenstandslos. Wenngleich für bestimmte Bereiche das Verbot der Verwendung anderer Sprachen als der türkischen, wie etwa im Parteiengesetz und Vereinsgesetz (I 30), weiter fortbesteht, hat dennoch die Aufhebung des Sprachenverbotsgesetzes zunächst in einer wesentlichen Frage zu einer Abnahme der Beeinträchtigungen der kurdischen Volksgruppe in der Türkei geführt. So wurde vom Kultusministerium die Freigabe von ungefähr 25.000 bisher verbotenen Buchtitel bestätigt (I 47). Dies führte zum Beispiel auch Ende 1991/Anfang 1992 zur Herausgabe zweier kurdischsprachiger Wochenzeitungen (I 47), von denen allerdings eine inzwischen ihr Erscheinen - möglicherweise aufgrund behördlicher Schikanen - wieder eingestellt hat (I 67). Die Zeitung Özgür Gündem wird aber seit ihrem Erscheinen von den türkischen Behörden belästigt (I 89), und ein Verbot dieser Zeitung wird mittlerweile nur noch als eine Frage der Zeit angesehen (I 98). Darüber hinaus ist vor kurzem durch den Nationalen Sicherheitsrat das Anti-Terror-Gesetz (ATG) wieder verschärft worden. Danach werden kurdische Musik, kurdische Reden und das Bekenntnis, Kurde zu sein, mit der Strafandrohung des Art. 8 ATG verfolgt (I 101); auch sollen künftig Demonstrationen und Märsche gegen die nationale und territoriale Einheit der Türkei sowie gegen die laizistische Grundordnung auf der Basis einer strikten Trennung von Staatsführung und Religion schwerer als bisher geahndet werden (I 103). Randnummer 248 Zunächst setzte die seit Dezember 1991 amtierende Regierungskoalition von DYP und SHP unter dem damaligen Ministerpräsidenten und jetzigen Staatspräsidenten Demirel die zuvor begonnene Liberalisierung in der Kurdenpolitik verstärkt fort, indem sie mehrfach ausdrücklich bekundete, daß sie die Kurden als eine eigenständige ethnische Minderheit anerkenne und grundsätzlich ein friedvolles Zusammenleben von Kurden und Türken anstrebe (I 45, 46, 57). In dem Regierungsprogramm ist vorrangig die Fortsetzung des Demokratisierungsprozesses und die Verbesserung der Menschenrechtssituation, wozu vor allem eine Normalisierung der Situation in den Notstandsgebieten zählt, aufgenommen worden (I 47). Das Versprechen für mehr Demokratie und Rechtsstaatlichkeit konnte die Regierungskoalition bisher allerdings noch nicht einlösen (I 59). Die Absicht der türkischen Regierung, die Konfrontation mit den Kurden abzubauen und ihnen allmählich in begrenztem Umfange die Ausübung ihrer Kultur zu ermöglichen, setzte sich auch in einem im April 1992 von der türkischen Regierung gefaßten Beschluß fort, die soziale und wirtschaftliche Lage der Kurden zu verbessern, in dem in den zehn südöstlichen Provinzen der Türkei, also in den Siedlungsgebieten der Kurden, 10.000 neue Arbeitsplätze geschaffen sowie dort das Erziehungs- und Gesundheitswesen ausgebaut werden sollten (I 50). Auf dieser Linie lag auch die Ankündigung des damaligen türkischen Staatspräsidenten Özal, in Zukunft könnten auch Unterricht sowie Rundfunk- und Fernsehsendungen in kurdischer Sprache erlaubt werden (I 56). Da die PKK - bei ihr handelt es sich um eine stalinistische Organisation, die blutigen Terror für ein legitimes Mittel hält (II 20) - offensichtlich die Gefahr sah, daß es auf der Grundlage dieses Öffnungsprozesses zu einer geregelten Autonomie der kurdischen Siedlungsgebiete innerhalb des türkischen Staatsverbandes kommen könnte und damit das Ziel einer Abtrennung dieser Siedlungsgebiete aus dem türkischen Staatsgebiet zur Gründung eines selbständigen Staats Kurdistan schwerer zu erreichen wäre, versucht sie seit dem Frühjahr 1992 mit umfangreichen militärischen Aktionen, den türkischen Staat und insbesondere das Militär zum Rückzug aus den kurdischen Siedlungsgebieten sowie zur Aufgabe staatlicher Hoheitsgewalt in diesem Gebiet zu zwingen. Aufgrund der Gegenaktionen der türkischen Armee, durch die auch die kurdische Zivilbevölkerung zum Teil erheblich in Mitleidenschaft gezogen wird, erhofft die PKK offensichtlich, durch eine Solidarisierung auch der kurdischen Volkszugehörigen, die nicht ihre politischen Ziele teilen, einen allgemeinen Aufstand gegen die Ausübung der Staatsgewalt in den vorwiegend von Kurden bewohnten Provinzen auslösen zu können. Erster Höhepunkt waren insoweit die schweren Zusammenstöße zwischen türkischen Sicherheitskräften und kurdischen Guerillas aus Anlaß des kurdischen Neujahrsfestes (Newroz) am
  18. März
  19. Es kam zu zahlreichen Toten und Verwundeten, wobei diese Unruhen in Cizre begannen und danach unter anderem noch Sirnak, Nusaybin, Batman erfaßten. In Sirnak kam es Mitte August 1992 zu weiteren heftigen Kämpfen, in deren Folge die Stadt von ihren Bewohnern weitgehend verlassen wurde, wobei allerdings die PKK eine Verwicklung ihrer Mitglieder in die Vorfälle leugnete und sich im weiteren Verlauf die Anzeichen mehrten, daß es sich allein um eine von den Sicherheitskräften zu verantwortende Aktion gegen die Bevölkerung handelte (I 57). Gegen die unter Einsatz von militärischen Mitteln - mit Bomben, Mörsern und Raketenwaffen - zum Teil mit Hunderten von Guerillakämpfern durchgeführten Überfälle der PKK, Anschläge in zahlreichen Städten und Ortschaften des südöstlichen Grenzgebiets der Türkei und Angriffe auf öffentliche Gebäude wie Bankfilialen und insbesondere Einrichtungen des Militärs, der Jandarmas und der Polizei setzt der türkische Staat große Einheiten von Sicherheitskräften - zunehmend die paramilitärisch ausgerüsteten Jandarmas (Landpolizei) und die in gleicher Weise ausgerüsteten Sicherheitseinheiten des Innenministeriums - ein, die in Gegenschlägen in kurdischen Siedlungsgebieten selbst und im nördlichen Irak - dem Rückzugsgebiet der PKK - PKK-Kämpfer aufspüren und bekämpfen sollen (I 53). Durch Umsiedlungsaktionen im Kampfgebiet der PKK sollte der PKK auch die in diesem Gebiet mögliche logistische Unterstützung durch die örtliche Bevölkerung entzogen werden (I 68). Randnummer 249 In der Zwischenzeit stehen sich in dieser Gegend ungefähr 140.000 türkische Soldaten und etwa 10.000 PKK-Kämpfer gegenüber (I 85). Damit sind dort etwa zwei Drittel der Streitkräfte der türkischen Armee stationiert, dazu zählen auch 80 % der Panzer- und Helikoptereinheiten (I 94). Die Situation im Südosten der Türkei wird mittlerweile als Krieg (I 85, 94) oder doch jedenfalls als bürgerkriegsähnlich charakterisiert (I 76), wobei die PKK in bestimmten Bergregionen im Südosten und Osten der Türkei sogar schon effektive Gewalt ausübt (I 104). In dieser insgesamt angespannten Situation entschloß sich die Führung der PKK am
  20. März 1993 - auch um für eine geplante Frühjahrsoffensive der türkischen Streitkräfte nicht den Grund zu liefern, wobei der "Newroz"-Enthusiasmus des kurdischen Volkes als Vorwand für eine Provokation genutzt werden sollte (I 90) -, dem türkischen Staat zunächst bis zum
  21. April 1993 und alsdann bis auf weiteres einen einseitigen Waffenstillstand und die Bereitschaft zu Verhandlungen anzubieten (I 86). Eine offizielle Reaktion des türkischen Staats gab es darauf aber nicht. Der damalige Staatschef Özal hatte für die dritte Aprilwoche den Nationalen Sicherheitsrat zu einer Sondersitzung geladen, bei der er seine Kurdeninitiative erläutern wollte. Dazu kam es jedoch nicht mehr, da der Staatschef eine Woche vor dieser Sitzung verstarb (I 88). Nach der Aufkündigung des von der PKK einseitig verkündeten Waffenstillstandes am
  22. Mai 1993 (I 99) haben die türkische Regierung und der Generalstabschef eine Großoffensive mit dem Ziel der endgültigen Vernichtung der PKK angekündigt (I 82). Der Generalstabschef Güres erklärte, wenn man die PKK bis zum Winterbeginn nicht ausgerottet habe, müsse über die Türkei das Kriegsrecht verhängt werden (I 88); Staatspräsident Demirel sprach sich dagegen aus, der kurdischen Minderheit das Recht auf Schulunterricht in ihrer Muttersprache einzuräumen, und schloß "jeden Kuhhandel und jedes Zugeständnis" an die PKK aus (I 97). Die neue Ministerpräsidentin, Tansu Ciller, lehnt kurdischen Schulunterricht ab und sprach anläßlich einer Informationsreise durch die Südostprovinzen davon, daß es gar keine Kurdenfrage gibt (I 88). Die Armeeführung kündigte einen "Vernichtungskrieg" unter Einsatz von moderneren und wirksameren Waffen an (I 97). Bereits vorher hatte der Führer der PKK, Abdullah Öcalan, der Türkei den Vernichtungskrieg erklärt, nachdem er den türkischen Streitkräften vorgeworfen hatte, bei ihren Aktionen chemische Waffen und Napalmbomben gegen die Kurden einzusetzen (I 92). Kaya bestätigt, daß auf dem Berg Nurhak chemische Bomben eingesetzt wurden (I 90). Randnummer 250 Insgesamt ist aufgrund der jüngsten Entwicklung im Südosten der Türkei bis zum Entscheidungszeitpunkt eine gegen die Kurden als Gruppe in dieser Region gerichtete Verfolgung, die an ihre Volkszugehörigkeit und damit an ein asylerhebliches Merkmal anknüpft, durch Organe des türkischen Staats festzustellen. Die Auseinandersetzungen zwischen den türkischen Sicherheitskräften und der PKK haben sich erheblich verschärft und die damit verbundenen Gefahren für die in diesen Provinzen lebende Bevölkerung erhöht (I 76, 86). Im Zusammenhang mit der Eskalation der Gewalt im Südosten der Türkei hat der Nationale Sicherheitsrat der Türkei dem Parlament empfohlen, den über zehn Provinzen verhängten Ausnahmezustand zu verlängern (I 96). Dem ist das Parlament gefolgt (I 103). Die die kurdische Zivilbevölkerung in diesen Gebieten betreffenden Maßnahmen und Übergriffe der türkischen Sicherheitskräfte stellen sich nach den oben aufgeführten Grundsätzen als eine Gruppenverfolgung der Kurden in diesen Bereichen dar. Es ist nämlich festzustellen, daß die türkischen Sicherheitskräfte die Angehörigen der kurdischen Bevölkerung unter Anknüpfung an ihre Volkszugehörigkeit durch schwerwiegende Rechtsverletzungen verfolgen, die gerade auch darauf ausgerichtet sind, die dort lebenden Kurden wegen ihrer Volkszugehörigkeit zu treffen. Denn die staatlichen Kräfte führen den Kampf gegen die PKK in einer Weise, die auch auf die physische Vernichtung der durch asylerhebliche Merkmale bestimmten Personengruppe der Kurden gerichtet ist, obwohl diese keinen Widerstand leisten oder nicht am militärischen Geschehen beteiligt sind. Diese Voraussetzungen sind nach Einschätzung des Senats im gegenwärtigen Zeitpunkt festzustellen und für die voraussehbare Zukunft angesichts der Art und Weise des militärischen Handelns der türkischen Sicherheitskräfte in den Notstandsgebieten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu bejahen. Deren Aktionen sind jedenfalls in der letzten Zeit bei einer Vielzahl von Angriffen bewußt auch gegen die kurdische Zivilbevölkerung in diesen Gebieten gerichtet und gehen über das hinaus, was im Interesse der Wiederherstellung der staatlichen Friedensordnung notwendig ist. Randnummer 251 Dabei ist für das Vorliegen einer asylrelevanten Intensität des Eingriffs maßgebend, ob sich diese nicht nur als Beeinträchtigung, sondern als ausgrenzende Verfolgung darstellt (BVerfG - Kammer -, 04.04.1991 - 2 BvR 1497/90 -). Die Maßnahmen der Sicherheitskräfte in den Notstandsprovinzen sind, soweit sie die Zivilbevölkerung betreffen, mittlerweile als Aktionen eines bloßen Gegenterrors zu werten, die zwar auch der Bekämpfung des Terrorismus und seines ihn aktiv unterstützenden Umfelds gelten mögen, aber gleichzeitig darauf ausgerichtet sind, die an dem bestehenden Konflikt nicht unmittelbar beteiligte Zivilbevölkerung unter den Druck brutaler Gewalt zu setzen (vgl. BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O.), so daß daraus auf eine allgemeine Gefährdung der in diesem Gebiet lebenden durch die Volkszugehörigkeit gekennzeichneten Gruppe der Kurden zu schließen ist. Randnummer 252 Soweit allerdings bei unmittelbaren Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und der PKK darüber hinaus unbeteiligte Zivilpersonen in Mitleidenschaft gezogen werden, fehlt es an der Gerichtetheit einer Maßnahme gegen kurdische Zivilpersonen allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit. Dies gilt grundsätzlich auch, soweit präventiv oder nach Operationen der PKK zur Aufspürung der beteiligten Terroristen Wohnorte der Zivilbevölkerung durchsucht und die Bevölkerung dabei teilweise gezwungen wird, zeitweilig die Häuser zu verlassen. Dabei handelt es sich nämlich nur um auf die effektive Bekämpfung der PKK zweckbezogene Maßnahmen. Randnummer 253 Früher waren die Maßnahmen der türkischen Sicherheitskräfte durchgehend dadurch gekennzeichnet, daß sie aus Anlaß und zum Zweck der Eindämmung des bewaffneten Kampfes der PKK in der Südosttürkei durchgeführt wurden. So erfolgten zum Beispiel Umsiedlungsaktionen (I 53) zielgerichtet unter militärischstrategischen Gesichtspunkten der Bekämpfung der PKK und noch nicht wahllos unter Anknüpfung an die kurdische Volkszugehörigkeit, sondern veranlaßt durch Operationen der PKK vor allem in Gebieten, in denen die PKK besondere Unterstützung genießt (I 53). Dazu zählten auch - bedingt durch die Guerilla-Taktik der PKK - Durchsuchungen und vorläufige Festnahmen der Einwohner ganzer Dörfer (vgl. Hess. VGH, 23.11.1992 - 12 UE 2590/89 -). Randnummer 254 Dagegen kann bei den Maßnahmen der Sicherheitskräfte in der jüngeren Vergangenheit nicht mehr davon gesprochen werden, sie würden nur dem aktiven Terroristen, dem Teilnehmer im strafrechtlichen Sinne oder demjenigen, der im Vorfeld Unterstützungshandlungen zugunsten terroristischer Aktivitäten vornimmt, ohne sich an diesen Aktivitäten unmittelbar zu beteiligen, gelten. Die Maßnahmen der türkischen Sicherheitskräfte gegen die Zivilbevölkerung sowohl nach Angriffen der PKK als auch nach legalen oder illegalen Demonstrationen erscheinen mittlerweile als Strafaktionen gegen die kurdische Bevölkerung; für den türkischen Staat gelten nämlich jetzt offenbar alle Kurden als potentielle Unterstützer der PKK. Dies zeigt sich unter anderem dann, wenn als Reaktion auf PKK-Aktivitäten Sicherheitskräfte nicht die Guerillakämpfer verfolgten, sondern ganze Ortschaften im kurdischen Osten, die in der Nähe liegen, zusammenschossen (I 78, 90). Zwar wird von der türkischen Staatsführung angekündigt, sie werde die Rebellen der verbotenen PKK ausrotten (I 97). Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, von etwaigen Maßnahmen der Sicherheitskräfte sei die Zivilbevölkerung nicht betroffen. Vielmehr kommt es tatsächlich in einer Vielzahl von Fällen zu Angriffen auf die Zivilbevölkerung in den Notstandsgebieten, wobei sogar zunehmend Massaker an kurdischen Zivilisten vom Militär in Kauf genommen werden (I 98). Beispielsweise ist die hauptsächlich von Kurden bewohnte Stadt Lice von der türkischen Armee angegriffen worden. Dabei wurden aus Hubschraubern und Panzern Brandsätze eingesetzt; anschließend sind die Bewohner von Soldaten aus ihren Wohnungen geholt und diese dann in Brand geschossen worden (I 100). Während nach offiziellen Angaben dabei 34 Menschen ums Leben kamen, berichteten Einwohner von über Hunderten von Toten und Vermißten (I 98). Danach gab es Befürchtungen, daß die Regierungstruppen auch in der nahegelegenen Kleinstadt Kulp ein Massaker anrichten würden, nachdem diese Stadt belagert und angegriffen wurde (I 96). Die ungefähr 950 Einwohner des Dorfes Kursunlu bei Dicle forderte das Militär auf, ihre Siedlung zu verlassen; gleichzeitig drohte es nach Ablauf des Ultimatums, das Dorf zu beschießen, auch wenn Einwohner dort bleiben würden (I 102). In Lice war kurze Zeit vorher der Kommandeur der Militärpolizei dieser Region erschossen worden (I 95). Im Frühjahr und Sommer 1993 sind 108 Siedlungen zerstört worden (I 83); nach einer in der Zeitung Özgür Gündem veröffentlichten Liste sind vom
  23. März bis
  24. August 1993 117 Dörfer verbrannt und deren Bewohner vertrieben worden (I 90). In den vergangenen zwei Jahren sind in den Südostprovinzen mehr als 500 Dörfer von den Regierungstruppen gewaltsam geräumt worden, wobei der Hausrat mit in Flammen aufging, um eine Rückkehr zu verhindern (I 88). Zwar steht den Betroffenen eine Entschädigung zu; zu Entschädigungsleistungen ist es bisher aber nachweislich nicht gekommen (I 99). Bei diesen Aktionen trieben die Sicherheitskräfte regelmäßig zunächst alle Dorfbewohner auf dem Dorfplatz zusammen, durchsuchten danach die Häuser, raubten das Geld und die Wertsachen der Bewohner und setzten die Häuser einschließlich der darin befindlichen Gegenstände und die Ställe nebst der Tiere in Brand. Teilweise wurden die Dorfbewohner noch mißhandelt und geschlagen (I 90). Dabei wurden in der Region um Lice, Kulb und Bingöl innerhalb von drei Tagen von Soldaten neun Dörfer niedergebrannt. In der Provinz Bitlis sind drei Dörfer - Kovanis, Sap und Kutlu - von Soldaten und Dorfschützern unter Einsatz von Artillerie angegriffen und innerhalb von vier Stunden vernichtet worden (I 90). Am
  25. August 1993 richteten Sondereinheiten der türkischen Armee in der Kreisstadt Digor während eines Schweigemarsches von über 4.000 Kurden aus Anlaß des
  26. Jahrestages des Beginns des bewaffneten Kampfes der PKK ein Blutbad an (I 87). Dabei sollen nach offiziellen Angaben die Sicherheitskräfte von militanten PKK-Aktivisten, die sich unter die Demonstranten gemischt hätten, beschossen worden sein. Demgegenüber erklärte der Vorsitzende der konservativen Mutterlandspartei (ANAP) Konuk, daß sich unter den Demonstranten keine PKK-Aktivisten befunden hätten und aus der Menge nicht geschossen worden sei. Einen Tag später versammelten sich Tausende von Menschen am Kreuzungspunkt Dolabas im Kreis Malazgirt, Provinz Mus, um zu demonstrieren. Dabei wurden sie von Militäreinheiten umstellt und unter anderem von Panzern und Helikoptern unter Beschuß genommen. Es gab drei Tote und über 70 Verletzte (I 94). Des weiteren sind noch zahlreiche Dörfer von Militäraktionen betroffen (I 90, 94). Dabei wurden in den Kreisen Cinar und Lice in der Provinz Diyarbakir in den Häusern die Einrichtungsgegenstände zerstört und die Saat auf den Feldern mit Militärfahrzeugen vernichtet. Ähnliches geschah auch unter anderem noch in Tilkiler, Kreis Pazarcik (09.10.1993), in den in der Nähe der Berge Nurhak und Engizek gelegenen Dörfern Akpinar, Eskibey, Sakirobasi, Erkenek und Cihanderesi (05.08.1993), in der Kreisstadt Siverek (20.04.1993) und in den Dörfern Danik, Sirnak, Mishecerk, Kuzlik, Sekis, Cirikan, Sasi und Sahsi (20.08.1993) (I 94). In Selenk in der Provinz Sirnak setzten die staatlichen Sicherheitskräfte 60 Häuser in Brand, erschossen etwa 200 Tiere und zündeten große Flächen bestellter Äcker an. Auslöser dieser Maßnahme dürfte gewesen sein, daß vier Tage zuvor bei einem PKK-Angriff auf eine in der Nähe gelegene Militärstation sechs Soldaten getötet wurden. Staatliche Sicherheitskräfte griffen am
  27. Juni 1993 die Kreisstadt Hani mit Raketenwerfern an, wobei Häuser beschädigt wurden (I 82). Bei Angriffen auf die Kreisstadt Dogubeyazit setzten die Sicherheitskräfte Panzer und Artillerie ein. Ähnliches geschah auch mit den Dörfern Naxciran, Basköy und Yaglica im Kreis Digor und dem Dorf Saribulak, Kreis Kagizman (September 1993), Altinova im Kreis Hasköy, Provinz Mus (02.10.1993), Senik, Zengok und Kerrani (05.06.1993 und 12.10.1993) sowie mit verschiedenen Ortschaften in der Provinz Bitlis (27.05.1993) (I 94). Teilweise überfielen die Sicherheitskräfte auch Dörfer, um die Bewohner zu Dorfschützern zu machen und sie gegen die PKK zu bewaffnen. Dies geschah z. B. am
  28. September 1993 in den Dörfern Orat, Gewre und Asagicarmik. Zur Erreichung des Zwecks wurden die Bewohner stundenlang gefoltert und alle Angehörigen der Familien, die sich trotzdem dann noch weigerten, festgenommen. In der Provinz Mardin sind fünf Dörfer geräumt worden, weil die Bewohner nicht Dorfwächter werden wollten (I 99). Auch nach den Angaben des Auswärtigen Amtes leidet die Bevölkerung in den unter Notstandsrecht stehenden Gebieten nach wie vor unter den oft unverhältnismäßigen Aktionen der Sicherheitskräfte und unter anderem den blutigen Anschlägen der PKK (I 76), wobei aufgrund der in den Notstandsgebieten nicht gewährleisteten Pressefreiheit (I 47) davon ausgegangen werden kann, daß nicht alle dort vorkommenden, schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen bekannt werden. Die Übergriffe der Sicherheitskräfte im Südosten in Form von Eigentumszerstörung, Freiheitsberaubung, Mißhandlung oder Tötung ereignen sich meistens - und damit nicht immer - im Zusammenhang mit militärischen Einsätzen als Antwort auf bewaffnete Angriffe der PKK, im Zusammenhang mit polizeilichen Maßnahmen zur Strafverfolgung von Staatsschutzdelikten sowie zur Gefahrenabwehr oder auch im Zusammenhang mit notstandsrechtlich sanktionierten Zwangsevakuierungen von Dörfern (I 104), wobei die Grenze zwischen Terrorismusbekämpfung und individuellen und/oder kollektiven Maßnahmen der Sicherheitskräfte gegen die Zivilbevölkerung immer schwerer zu ziehen ist (I 99). Bei Straßenkämpfen in den größeren Ortschaften der Region verschwimmen die Grenzen zwischen gezieltem Vorgehen gegen PKK-Militante und willkürlichem Beschuß ganzer Stadtteile. Als Beispiel wird in diesem Zusammenhang angeführt, daß die Stadt Sirnak im August 1992 noch lange nach dem Rückzug angreifender PKK-Militanter vom türkischen Militär zum Teil mit Artillerie unter Beschuß genommen und schwer beschädigt wurde (I 99). Nach Angaben der pro-kurdischen Zeitung "Özgür Gündem" wurde vor einem Jahr über die Ortschaft Beytüssebap ein Nahrungsmittelembargo verhängt, das seit August 1993 auf die Städte Uludere, Sirnak und umliegende Dörfer ausgeweitet wurde, wobei zur Begründung angegeben wurde, daß die Bewohner die PKK mit Lebensmitteln versorgten (I 99). Das Lebensmittelembargo ist mittlerweile auf die im Dreieck der Kreise Lice, Kulp und Genc liegenden Kreisstädte und Dörfer sowie auf die auf den Bergen Agri und Tendürek gelegenen Dörfer ausgedehnt worden. Danach werden Lebensmittel nur gegen Vorlage des Personalausweises und mengenmäßig für eine Person verkauft; zur Kontrolle werden in bestimmten Abständen flächendeckende Durchsuchungen vorgenommen, die Zu- und Ausfahrten zu den Dörfern werden von der Gendarmerie oder von Dorfschützern kontrolliert, und die Umgebung des Ortes wird vermint (I 90). Randnummer 255 Insgesamt ist bei Abwägung und Einbeziehung aller genannten Berichte zugrunde zu legen, daß die Aktionen der Sicherheitskräfte in den Notstandsprovinzen nicht mehr allein unmittelbar auf die Bekämpfung der PKK gerichtet sind, sondern auch bewußt und in einer Vielzahl von Fällen zielgerichtet die Verletzung und Tötung von Personen der Zivilbevölkerung in Kauf genommen wird, um dadurch jedenfalls auch mittelbar - durch Abschreckung und Einschüchterung der kurdischen Zivilbevölkerung - den militärischen Kampf gegen die PKK zu erleichtern, ohne einen konkreten Anlaß zu haben, daß es sich bei den jeweiligen Personen um PKK-Anhänger oder -Unterstützer handelt. Dabei ist es für die Asylrelevanz dieser Maßnahme nicht erforderlich, daß sie auf die Zerstörung der Identität der gesamten der Gegenseite zugerechneten Zivilbevölkerung ausgerichtet ist. Es ist insoweit schon asylrechtlich erheblich, wenn von solchen Aktionen nur Teile dieser Zivilbevölkerung betroffen sind, die - wie hier - nach asylerheblichen Merkmalen bestimmt sind (BVerwG, 27.01.1993 - 9 B 95.92 -). Für diese Beurteilung maßgeblich sind nicht die subjektiven Gründe oder Motive der handelnden Sicherheitskräfte, sondern die nach ihrem inhaltlichen Charakter erkennbare Gerichtetheit der von ihnen durchgeführten Aktionen. Damit ist eine objektivierte Betrachtung der grundsätzlichen Zielrichtung der Aktionen der türkischen Sicherheitskräfte erforderlich. Aus der Sicht eines objektiven Dritten stellen sich die Aktionen der türkischen Sicherheitskräfte als in erheblichem Umfange auch gegen die kurdische Zivilbevölkerung gerichtet dar. Die bewußt auch gegen die Zivilbevölkerung gerichteten Aktionen stellen eine neue Dimension der Kampfführung der türkischen Sicherheitskräfte gegen die PKK dar, durch die als flankierende Maßnahmen zu dem direkten Kampf gegen die PKK die kurdische Zivilbevölkerung mit brutaler Gewalt unter Druck gesetzt werden soll, den PKK-Aktivisten keinen Schutz zu gewähren und sie nicht zu unterstützen. Randnummer 256 Zusammenfassend ist danach festzustellen, daß einem kurdischen Volkszugehörigen, der in den Notstandsprovinzen des Südostens der Türkei lebt, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung durch Aktionen der türkischen Sicherheitskräfte droht, da Angriffe der Sicherheitskräfte gezielt auch die Zivilbevölkerung in Anknüpfung an ihre kurdische Volkszugehörigkeit wahllos treffen, um diese von einer gerade aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit für möglich gehaltenen Unterstützung der PKK abzuhalten (siehe auch: OVG Schleswig-Holstein, 28.01.1993 - 1 L 111/92 -; a. A.: OVG Niedersachsen, 25.11.1993 - 11 L 6075/91 -; VGH Baden-Württemberg, 06.09.1993 - A 12 S 1828/91 -; OVG Rheinland- Pfalz, 02.09.1993 - 13 A 11102/91 -; OVG Hamburg, 21.04.1993 - Bf V 30/85 -). Gegen diese Annahme spricht nicht, daß es in der hier maßgebenden Region einzelne Kurden geben mag, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen und sozialen Stellung oder ihrer Einbindung in den Staat von diesen Aktionen nicht betroffen sein mögen und im wesentlichen unbehelligt leben können; denn für diese wäre dann gegebenenfalls die Verfolgungsvermutung als widerlegt anzusehen. Randnummer 257 5.
  29. Ein kurdischer Volkszugehöriger kann aber in die Türkei zurückkehren, ohne daß ihm dort politische Verfolgung droht, wenn er sich insbesondere in der Westtürkei, vor allem in den Großstädten Ankara und Istanbul, niederläßt (vgl. Hess. VGH, 23.11.1992 - 12 UE 2590/89 -). In diesen Gebieten besteht für ihn eine inländische Fluchtalternative, da er dort hinreichend sicher vor staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ist. Dort ist er auch nicht einer anderen existentiellen Gefährdung ausgesetzt, die so in seiner Heimatregion nicht bestünde. Randnummer 258 Wer nicht von landesweiter, sondern von nur regionaler politischer Verfolgung betroffen ist, ist erst dann politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG, wenn er dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird. Das ist der Fall, wenn er in anderen Teilen seines Heimatstaates eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann (BVerfG, 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u. a. -, a.a.O.). Die Zumutbarkeit einer inländischen Fluchtalternative setzt voraus, daß der Ausländer am Ort der möglichen Fluchtalternative politische Verfolgungsmaßnahmen nicht begründet befürchten muß. Zu dem asylrechtlich geschützten Bereich der persönlichen Freiheit gehören dabei auch die Rechte auf freie Religionsausübung und ungehinderte berufliche und wirtschaftliche Betätigung. Die Beeinträchtigung dieser Rechte kann einen Asylanspruch begründen, wenn sie nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzt und über das hinausgeht, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerwG, 15.02.1984 - 9 CB 191.83 -, a.a.O.). Unabhängig von politischer Verfolgung drohende Gefährdungen am Ort der inländischen Fluchtalternative sind grundsätzlich asylirrelevant, es sei denn, der Ausländer gerät am Ort der inländischen Fluchtalternative in eine wirtschaftliche Notlage, in der ihm kaum mehr als das zum Leben unbedingt Notwendige gesichert ist (BVerwG, 06.10.1987 - 9 C 13.87 -, EZAR 203 Nr. 4 = InfAuslR 1988, 57). Insoweit kommt es darauf an, ob dem Asylbewerber am Ort einer möglichen Fluchtalternative bei generalisierender Betrachtung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auf Dauer ein Leben unter dem Existenzminimum droht, das zu Hunger, Elend und schließlich zum Tode führt (BVerwG, 16.06.1988 - 9 C 1.88 -, InfAuslR 1989, 107). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der insoweit nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts Bindungswirkung im Sinne des § 31 BVerfGG zukommt (BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89 -, a.a.O.), setzt die inländische Fluchtalternative voraus, daß der Asylbewerber in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls auch dort keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O., 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u. a. -, a.a.O.). Zu diesen existentiellen Gefährdungen können vor allem die nicht mögliche Wahrung eines religiösen (BVerfG - Kammer -, 30.12.1991 - 2 BvR 406/91 -, InfAuslR 1992, 219) oder wirtschaftlichen Existenzminimums gehören (BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89 -, a.a.O.). Für die Feststellung einer existentiellen Gefährdung des Asylbewerbers auch am Ort der inländischen Fluchtalternative reicht nicht die Möglichkeit einer solchen Gefährdung aus, sondern es muß mit dem nach dem allgemeinen Prognosemaßstab für die Nachfluchtgründe notwendigen Überzeugungsgrad festgestellt werden, daß dem Asylbewerber dort ein Leben unter dem Existenzminimum droht, das jedenfalls zu einer verfolgungsunabhängigen wirtschaftlichen Verelendung führt (BVerwG, 06.10.1987 - 9 C 13.87 -, a.a.O.). Beeinträchtigungen des Rechts auf ungehinderte berufliche und wirtschaftliche Betätigungen, die die Wahrung eines wirtschaftlichen Existenzminimums verhindern, sind nur dann nicht hinzunehmen, wenn sie so erheblich sind, daß sie sich als Eingriff in die Menschenwürde darstellen (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, a.a.O.; BVerwG, 23.11.1982 - 9 C 844.80 -, DÖV 1983, 206). Beschränkungen der Erwerbstätigkeit sind demnach erst asylerheblich, wenn sie die wirtschaftliche Existenz bedrohen und jenes Existenzminimum nicht mehr gewährleisten, das ein menschenwürdiges Dasein erst ausmacht (BVerwG, 30.04.1991 - 9 C 105.90 -). Dies kann außer bei der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz nur zugrunde gelegt werden, wenn gravierende Beeinträchtigungen der beruflichen Betätigung die Menschenwürde verletzen (BVerwG, 20.10.1987 - 9 C 42.87 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 75 = InfAuslR 1988, 22). Liegt die Voraussetzung einer existentiellen Gefährdung am Ort der inländischen Fluchtalternative vor, kommt es nicht mehr darauf an, ob eine staatliche Verantwortlichkeit für das Fehlen eines wirtschaftlichen oder religiösen Existenzminimums am Ort der inländischen Fluchtalternative zu bejahen ist (BVerfG, 30.12.1991 - 2 BvR 406/91 u. a. -, a.a.O.). Randnummer 259 Nach diesen Maßstäben konnten und können Kurden, soweit sie in ihrer Heimat allenfalls der marginalen Unterstützung der PKK verdächtig waren, ohne sich aktiv und hervorgehoben für separatistische Bestrebungen einzusetzen, insbesondere in der Westtürkei grundsätzlich unbehelligt leben (I 57, 70). Dort sind keine Übergriffe der türkischen Streitkräfte oder Sicherheitsbehörden zu befürchten, es sei denn, daß der einzelne in strafrechtlich relevanter Weise insbesondere für die PKK aktiv wird (I 44). Ob darüber hinaus andere überwiegend von Kurden bewohnte Gebiete, die nicht mehr zur Westtürkei gezählt werden können, ebenfalls als inländische Fluchtalternative in Betracht kommen können, bedarf danach keiner Entscheidung mehr. An dieser Bewertung ändern auch Informationen nichts, wonach die Eskalation der Auseinanders

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