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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 14. Senat 14 UE 3238/90 Urteil Entbehrlichkeit einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis für Stehtisch vor einem Ladeng

Entbehrlichkeit einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis für Stehtisch vor einem Ladengeschäft des Lebensmitteleinzelhandels Leitsatz Alkoholfreie Getränke oder zubereitete Speisen dürfen auch an unmittelbar vor einem Ladengeschäft des Lebensmitteleinzelhandels oder des Lebensmittelhandwerks aufgestellten Stehtischen während der Ladenöffnungszeiten verabreicht werden. Eine gaststättenrechtliche Erlaubnis ist hierfür nicht erforderlich. Die rechtlich begründete Notwendigkeit, eine Erlaubnis nach anderen Vorschriften, insbesondere eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis, einzuholen, bleibt unberührt. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin betreibt in Wiesbaden in der K.-gasse ein Ladengeschäft mit Kaffeeausschank. Von der Straße wird das Geschäft in voller Breite durch Glastüren und Glasfenster abgegrenzt. Drei Fünftel der Glasfront können für den Zugang in das Geschäft geöffnet werden. Bei geeigneter Witterung stellt die Klägerin vor dem Geschäft vier Stehtische mit Tischplatten von 80 x 80 cm zum Verzehr von Getränken und Imbißartikeln durch Kunden auf. Die Tische stehen vor den Fenstern des Ladengeschäfts. Randnummer 2 Die Aufstellung der Tische führte in der Vergangenheit mehrfach zu rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Verfahrensbeteiligten. Das Tiefbauamt der Beklagten erteilte der Klägerin am

  1. November 1989 eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis und führte damit die Erledigung eines beim Verwaltungsgericht Wiesbaden anhängigen Verwaltungsstreitverfahrens wegen Erteilung einer solchen Erlaubnis herbei. Im Jahre 1990 verlangte die Beklagte die unverzügliche Beseitigung der Tische, weil sie eine gaststättenrechtliche Erlaubnis für nötig hielt. In späterer Zeit duldete sie die Aufstellung der Tische im Hinblick auf den anhängigen Rechtsstreit. Randnummer 3 Die Klägerin hatte bereits am
  2. Oktober 1989 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden eine Klage mit dem Ziel der Feststellung erhoben, daß sie für die Aufstellung der Stehtische einer Gaststättenerlaubnis nicht bedürfe. Randnummer 4 Das Verwaltungsgericht Wiesbaden traf die beantragte Feststellung durch Urteil vom
  3. Juli 1990 mit der Begründung, daß die Klägerin alkoholfreie Getränke und Speisen zwar außerhalb ihres Ladengeschäfts, aber noch in räumlicher Verbindung damit verabreiche und daher nach § 2 Abs. 3 des Gaststättengesetzes einer Erlaubnis nicht bedürfe. Randnummer 5 Die Beklagte hat am
  4. Oktober 1990 gegen das ihr am
  5. September 1990 zugestellte Urteil Berufung eingelegt. Sie meint, die Erlaubnisfreiheit nach der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Vorschrift setze einen engen Bezug zu den Räumlichkeiten des Ladengeschäfts voraus. Ein Ladenlokal ende jedoch nach der Verkehrsanschauung an der Schwelle. Randnummer 6 Die Beklagte beantragt, die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom
  6. Juli 1990 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 7 Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und verteidigt das angefochtene Urteil. Randnummer 8 Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze, die Niederschriften über die mündlichen Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden am
  7. Juli 1990 und vor dem erkennenden Senat am
  8. Januar 1994 sowie auf die beigezogenen Akten des Verwaltungsgerichts Wiesbaden V E 586/89 und V G 929/89, die den Rechtsstreit über die straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis betreffen, und schließlich auf die die gaststättenrechtliche Rechtslage betreffenden Akten des Magistrats der Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 9 Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die von der Klägerin beantragte Feststellung getroffen. Randnummer 10 Die Feststellungsklage ist zulässig. Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung des Bestehens des streitbefangenen Rechtsverhältnisses gemäß § 43 Abs. 1 VwGO, weil die Beklagte lediglich im Hinblick auf die zu erwartende Entscheidung des Senats in der vergangenen und möglicherweise der vorletzten Sommersaison die Aufstellung der Tische geduldet hat. Im übrigen steht die Beklagte jedoch, wie sich aus ihrem Vortrag im Berufungsverfahren ergibt, nach wie vor auf dem Standpunkt, daß die Klägerin einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis bedürfe. Ihr Verhalten in früherer Zeit hat dabei deutlich gemacht, daß sie gewillt ist, die Tische zu entfernen, wenn der erkennende Senat nicht die von der Klägerin erstrebte Feststellung trifft. Randnummer 11 Die Klage ist auch begründet. Nach § 2 Abs. 3 des Gaststättengesetzes - GastG -bedarf einer Erlaubnis nach diesem Gesetz nicht, wer, ohne Sitzgelegenheit bereitzustellen, in räumlicher Verbindung mit seinem Ladengeschäft des Lebensmitteleinzelhandels oder des Lebensmittelhandwerks während der Ladenöffnungszeiten alkoholfreie Getränke oder zubereitete Speisen verabreicht. Entgegen der Auffassung der Beklagten geht die in der Bestimmung genannte räumliche Verbindung der Verabreichung von Getränken oder Speisen mit dem Ladengeschäft der Klägerin in Wiesbaden nicht dadurch verloren, daß die Klägerin vier Stehtische vor dem Geschäft aufstellt. Randnummer 12 Nach Ansicht des erkennenden Senats ist anhand des mit § 2 Abs. 3 verfolgten Gesetzeszwecks zu bestimmen, wie weit sich die zur Erlaubnisfreiheit führende räumliche Verbindung des Verabreichens von Getränken oder Speisen mit dem Ladengeschäft erstrecken darf. Aus den Materialien zum Gaststättengesetz ergibt sich, daß § 2 Abs. 3 GastG im Einzelhandel und Lebensmittelhandwerk immer häufiger hervortretenden zusätzlichen Leistungen Rechnung tragen soll. Eine Gaststättenerlaubnis erscheint dem Gesetzgeber dabei verzichtbar, sofern eine Sitzgelegenheit nicht besteht, die Käufer also nicht für längere Zeit im Ladengeschäft verweilen (BT-Drs. V/205 S. 13). Randnummer 13 Damit hat es der Gesetzgeber bewußt zugelassen, daß der Lebensmitteleinzelhandel und das Lebensmittelhandwerk in einen bis dahin den Gaststätten vorbehaltenen Wirtschaftsbereich eindringen. Wenn damit zugleich der Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 Satz 1 GastG, der den Betrieb eines Gaststättengewerbes an eine Erlaubnis knüpft, eingeschränkt wird, so erscheint dies dem Gesetzgeber im Hinblick auf die Gefahren, die das Gaststättengesetz abwehren will, hinnehmbar. Neben der in einem Betrieb, der von der Regelung des § 2 Abs. 3 GastG erfaßt wird, mangels Sitzgelegenheiten zu erwartenden geringen Verweildauer der Kunden erweisen sich insoweit die Beschränkung der abzugebenden Waren auf alkoholfreie Getränke und zubereitete Speisen sowie die Bindung an die Ladenöffnungszeiten als ausschlaggebend. Diese Beschränkungen lassen nämlich die dem Gaststättengewerbe eigentümlichen Ordnungsstörungen in weit geringerem Maß befürchten, als es bei Gaststätten, deren Betrieb nicht in dieser Weise eingeschränkt ist, der Fall ist (so schon BayOblG, Beschluß vom
  9. April 1992 - 3 ObOWi 23/92 -, BayVBl. 1992, 699). Randnummer 14 Dies gilt zum einen für Ordnungsstörungen, die mit dem an die räumlichen Verhältnisse innerhalb des Betriebs anknüpfenden Versagungsgrund des § 4 Abs. 1 Nr. 2 GastG vermieden werden sollen; denn die Anforderungen, die zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nach dieser Vorschrift notwendig sind, vermindern sich ohne weiteres durch die zeitliche Beschränkung des Betriebs als solchen und durch die zu erwartende geringe Verweildauer der Kunden. Dabei ist nicht erkennbar, weshalb höhere Anforderungen dieser Art zu stellen wären, wenn alkoholfreie Getränke oder zubereitete Speisen wie im Falle der Klägerin an vier unmittelbar vor dem Ladengeschäft aufgestellten Stehtischen verabreicht werden. Gleiches gilt für die Ordnungsstörungen, gegen die sich der Versagungsgrund des § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG richtet, wonach die Erlaubnis zu versagen ist, wenn der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt. Baurechtliche Hindernisse, die hier zu berücksichtigen wären, sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Als schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne der Vorschrift kommen in erster Linie unzumutbare Lärmeinwirkungen in Betracht. Einwirkungen dieser Art sind bei einem auf die Tageszeit beschränkten und ohne Alkoholausschank geführten Betrieb grundsätzlich weniger zu erwarten als bei einer Gaststätte im herkömmlichen Sinne. Die streitbefangene Aufstellung von Tischen vor dem Geschäft ändert daran nichts. Besonderheiten des vorliegenden Falles, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen würden, sind von der Beklagten nicht vorgetragen worden und auch im übrigen nicht ersichtlich. Das gleiche gilt für Luftverunreinigungen und Gerüche. Randnummer 15 Die mit den Versagungsgründen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 4 GastG zu bekämpfenden Ordnungsstörungen knüpfen an die Person des Gastwirts an und nicht an die Gestaltung der Betriebsstätte, die hier in Frage steht. Randnummer 16 Zu Recht weist das Bayerische Oberste Landesgericht schließlich darauf hin, daß zur Beseitigung bei einem erlaubnisfreien Betrieb auftretender Störungen repressive Mittel zur Verfügung stünden. Dabei ist insbesondere auf § 5 Abs. 2 GastG hinzuweisen, wonach gegenüber Gewerbetreibenden, die ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben, Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 dieser Bestimmung, also Auflagen zum Schutze der Gäste, der im Betrieb Beschäftigten und gegen schädliche Umwelteinwirkungen erlassen werden können. Randnummer 17 Die Rechtsauffassung des erkennenden Senats steht freilich im Widerspruch zu der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gaststättengesetz - VwvGastG -, die vom Arbeitskreis "Gaststättenrecht" der Gewerberechtsreferenten des Bundes und der Länder ausgearbeitet worden ist (abgedruckt bei Mörtel/Metzner, Gaststättengesetz,
  10. Auflage, München 1988, Anhang III). Dort heißt es unter Nr. 2.2.6.2, daß der Begriff der räumlichen Verbindung enger als der des räumlichen Zusammenhangs im Sinne der den § 1 Abs. 1 Nr. 1 GastG betreffenden Nr. 1.1 sei. Ladengeschäft und Verzehrsort müßten als eine räumliche Einheit anzusehen sein. Dies sei nicht mehr der Fall, wenn der Verzehrsort sich im Freien befinde. Auch nach Auffassung des erkennenden Senats muß zwar ein von dem Gewerbetreibenden zur Verfügung gestellter Verzehrsort wie die von der Klägerin aufgestellten Tische eine räumliche Einheit mit dem Ladengeschäft darstellen. Jedoch kann der Senat nicht erkennen, daß diese räumliche Einheit im Falle der Klägerin durch das Aufstellen der Tische im Freien aufgehoben wäre. Eine dahingehende Verkehrsauffassung, die in der Kommentarliteratur erwähnt wird (Michel/Kienzle, Gaststättengesetz,
  11. Auflage, Köln 1986, § 2 Rdnr. 11), ist für den Senat weder ersichtlich noch nachvollziehbar. Randnummer 18 Wegerechtliche Gesichtspunkte sind in einem gesonderten Verwaltungsverfahren zu berücksichtigen, das im vorliegenden Fall durch Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zum Aufstellen von vier Stehtischen am
  12. November 1989 abgeschlossen worden ist. Randnummer 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 20 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO. Randnummer 21 Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung für die Auslegung des § 2 Abs. 3 GastG hat. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026496

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