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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat Ge 22 G 5727/92 T Beschluss Zulassung zum Studium - Kapazitätsberechnung - Dienstleistungsexport § 44 Abs 1

Zulassung zum Studium - Kapazitätsberechnung - Dienstleistungsexport Verfahrensgang vorgehend VG Gießen,

  1. November 1992, XX Gründe Randnummer 1 Die Beschwerde, mit der die antragstellende Partei ihr Ziel weiterverfolgt, im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig zum Psychologiestudium bei der Antragsgegnerin im
  2. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 1992/93 zugelassen zu werden, hat Erfolg. Randnummer 2 Die Berechnung der Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Psychologie nach den Bestimmungen der Kapazitätsverordnung - KapVO - vom
  3. Juli 1990 (GVBl. I Seite 239, geändert GVBl. I 1992 Seite 216) führt zur Ermittlung zusätzlicher Studienplätze, die die Zulassung der antragstellenden Partei ermöglichen. Durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen an den Hochschulen des Landes Hessen im Wintersemester 1992/93 (Zulassungszahlenverordnung 1992/93) vom
  4. Juni 1992 (GVBl. I Seite 298) ist die Zahl der Studienanfänger im Studiengang Psychologie der Antragsgegnerin auf 113 festgesetzt worden. Es waren acht zusätzliche Studienplätze vorhanden, die die Zahl der noch anhängigen Beschwerdeverfahren übersteigen. Randnummer 3 Das Verwaltungsgericht ist bei der Berechnung des Lehrangebots aufgrund der vorgelegten Unterlagen zutreffend von 40 Stellen mit einem Gesamtlehrangebot von 256 Semesterwochenstunden (SWS) ausgegangen und hat dieses Lehrangebot um 15,5 SWS für Lehrauftragsstunden erhöht. Nicht zu beanstanden ist auch die Verminderung um 4 SWS für die Fachbereichsleitung. Es entspricht der ständigen Übung und ist sachgerecht, wenn gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung über den Umfang der Lehrverpflichtungen der Hochschullehrer und über die Arbeitszeit der Beamten mit Lehraufgaben an einer Universität oder einer Gesamthochschule vom
  5. September 1976 (GVBl. I Seite 400) eine Lehrverpflichtungsermäßigung für Dekane verfügt wird. Wenn dies nicht mehr allgemein durch den Kapazitätserlaß für den jeweiligen Berechnungszeitraum geschah, sondern durch Einzelerlaß, ändert dies an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme nichts. Unerheblich erscheint auch, daß der Erlaß noch nicht vor dem Vergabetermin des Wintersemesters 1992/93 vorlag, weil mit ihm gerechnet werden konnte und er tatsächlich am
  6. November 1992 erging. Randnummer 4 Anders verhält es sich mit der Deputatsreduzierung für die Studienberatung. Insoweit läßt sich keine Ermäßigung berücksichtigen, weil sie nicht erfolgt ist. Randnummer 5 Die Ermittlung des Abzugs für Dienstleistungen für nicht zugeordnete Studiengänge nach § 11 KapVO bereitet Schwierigkeiten, weil zum Teil aussagekräftige Erkenntnisse fehlen. Die Antragsgegnerin hat die Dienstleistungen der Lehreinheit Psychologie für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge nur teilweise anhand der Lehrveranstaltungsstunden, die für die nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen sind, ermittelt. Meistens hat sie den Anteil der Lehreinheit Psychologie an dem Curricularnormwert des nicht zugeordneten Studiengangs nach dem prozentualen Anteil der von der Lehreinheit Psychologie erbrachten Semesterwochenstunden an der Gesamtzahl der in dem nicht zugeordneten Studiengang zu studierenden Semesterwochenstunden berechnet (vgl. Anlage 3 a zum Schriftsatz vom
  7. Oktober 1992). Das allein in diesem Verhältnis der Semesterwochenstunden ausgedrückte Lehrangebot ist jedoch ein zu grober Maßstab, um den Dienstleistungsexport in einer Weise ermitteln zu können, die dem Kapazitätserschöpfungsgebot gerecht wird. Die unterschiedlichen Lehrveranstaltungen (Vorlesungen, Proseminare, Übungen u.a.) werden keineswegs in allen Studiengängen bei Haupt- und Nebenfächern sowie Studienelementen im gleichen Verhältnis in Anspruch genommen. Die Curricularwerte für die einzelnen Lehrveranstaltungen unterscheiden sich auch wegen der höchst unterschiedlichen Gruppengrößen (Betreuungsrelationen) wesentlich. So beträgt bei gleicher Stundenzahl der Curricularwert für eine Vorlesungsveranstaltung bei einer Gruppengröße von 300 nur ein Zehntel des Curricularanteils einer Übung bei einer Gruppengröße von nur
  8. Infolgedessen ist der Curricularanteil, der als Dienstleistung zu erbringen ist, grundsätzlich aus den Lehrveranstaltungsstunden abzuleiten, die die Lehreinheit für die nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat ( § 11 Abs. 1 KapVO ). Maßgeblich sind die Lehrveranstaltungsstunden, die nach den jeweiligen Studien- oder Prüfungsordnungen für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlich sind (vgl. §§ 44 Abs. 2, 57 Abs. 1 Nrn. 5 und 7 Hessisches Hochschulgesetz - HHG -). Der Senat verkennt nicht, daß in Studienordnungen vorgesehene Varianten zuverlässige Berechnungen des Dienstleistungsexports erschweren. Auch können unzureichende Bezeichnungen von Gegenstand und Art der Lehrveranstaltungen (§ 44 Abs. 2 Satz 2 HHG) eine richtige Ermittlung des Dienstleistungsexports ausschließen. Mängel von Studienordnungen sind jedoch den Hochschulen anzulasten. Wegen des Kapazitätserschöpfungsgebots ist deswegen grundsätzlich eine kapazitätsfreundliche Interpretation der Studienordnungen vorzunehmen, falls Zweifel hinsichtlich Art und Umfang der zu erbringenden Lehrveranstaltungen bestehen. Randnummer 6 Der Senat geht hinsichtlich des Dienstleistungsexports im einzelnen von folgendem aus (vgl. dazu die zahlenmäßige Darstellung der Berechnung der Curricularanteile für den Dienstleistungsexport auf Seite 16 sowie der Dienstleistungen auf Seite 22 Zeilen 10 - 24): Randnummer 7
  9. Wirtschaftswissenschaften Nach den Zulassungszahlenverordnungen 1991/92 vom
  10. Juni 1991 (GVBl. I Seite 252) und 1992 vom
  11. Dezember 1991 (GVBl. I 1992 Seite 8) waren für die Fächer Betriebswirtschaftslehre

(380), Ökonomie
(180)und Volkswirtschaftslehre
(70)Zulassungszahlen für insgesamt 630 Studienanfänger jährlich festgesetzt. Nach Anlage 3 a zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 29. Oktober 1992 an das Verwaltungsgericht Gießen hatten über einen Zeitraum von drei Semestern 13,61 % der wirtschaftswissenschaftlichen Prüfungskandidaten das Wahlfach Psychologie gewählt. Legt man diesen Prozentsatz zugrunde, errechnet sich bei 630 Studienanfängern in den Wirtschaftswissenschaften bei einem Prozentsatz von 13,61 % ein Anteil von - aufgerundet - 86 Studienanfängern mit dem Wahlfach Psychologie. Aus den von der Antragsgegnerin vorgelegten Schwundberechnungen für die Studiengänge Ökonomie, Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre ergibt sich ein Schwundfaktor von 0,7793. Die Antragsgegnerin ist bei der Berechnung des Dienstleistungsexports für die wirtschaftswissenschaftlichen Studiengänge von einem Curricularnormwertanteil (CNW-Anteil) von 0,415 ausgegangen. Eine Ableitung dieses Wertes aus den vorgelegten Daten ist allerdings nicht möglich. Randnummer 8 Nach der Studienordnung des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften vom 25. Januar 1978 in der Fassung der Änderung vom 25. Juni 1980 sind die Wahlfächer (vgl. § 6 Abs. 4 i.V.m. Anlage 4) im Umfang von acht Semesterwochenstunden zu studieren (vgl. Anlage 1). Berücksichtigt man, daß die in den Vorlesungsverzeichnissen für Wirtschaftswissenschaftler angebotenen Vorlesungen (Sozialpsychologie I und II, Motivationstheorien, Einführung in die Organisationspsychologie und die Vorlesung Lernen, Behalten, Vergessen) sämtlich auch für Psychologiestudenten und teilweise für Studierende anderer Studiengänge vorgesehen sind, ergibt sich hinsichtlich der Vorlesungen ein verhältnismäßig kleiner Curricularanteil. Randnummer 9 Eine genauere Ermittlung des Dienstleistungsexports wird möglich sein, sobald die Antragsgegnerin künftig plausibel darlegt, durch welche Lehrveranstaltungen der für den Studiengang Psychologie festgesetzte Curricularnormwert ausgefüllt wird und wie weit die für Psychologen bestimmten Lehrveranstaltungen zugleich dem Dienstleistungsexport für andere Studiengänge dienen, was sich zugleich in einer entsprechenden Erhöhung der Gruppengröße bei Vorlesungen und einer Erhöhung der Zahl der Übungen und Seminare mit begrenzter Gruppengröße ausdrücken müßte. Randnummer 10 Zur Zeit geht der Senat von dem von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Curricularanteil von 0,0415 aus, der selbst dann nicht überhöht erscheint, wenn man berücksichtigt, daß Studenten der Wirtschaftswissenschaften mit dem Nebenfach Psychologie durchschnittlich sechs Vorlesungsstunden im Fach Psychologie besuchen und nur zwei Stunden an Übungen bzw. Seminaren teilnehmen. Der von der Antragsgegnerin zugrunde gelegte Wert entspricht noch nicht einmal der Summe der CW-Werte von 6 SWS Vorlesungen mit einer Gruppengröße von 300 (0,0200) und einer zweistündigen Übung mit der Gruppengröße 60 (0,0333), also einem CW- Anteil von 0,0533. Randnummer 11 Für die wirtschaftswissenschaftlichen Studiengänge insgesamt wird danach ein Dienstleistungsexport von 1,3907 (vgl. Zeile 11 des Berechnungsbogens auf Seite 22 dieses Beschlusses) berücksichtigt. Randnummer 12 2. Heil- und Sonderpädagogik Die Antragsgegnerin ist davon ausgegangen, daß die Zahl der Studienanfänger in diesem Teilstudiengang (vgl. Studienordnung für den Teilstudiengang Sonderpädagogische Psychologie im Rahmen des Studiums für das Lehramt an Sonderschulen vom 10. Februar 1982, ABl. 1983 Seite 176) jährlich 88 betrage (vgl. Anlage 1 zum Schriftsatz vom 29. Oktober 1982 an das VG Gießen). Diese Annahme ist nach der Statistik in der Schwundberechnung nicht zu beanstanden, denn bis zum Wintersemester 1991/92 war die früher sehr viel niedriger liegende Zahl der Studienanfänger auf 82 angestiegen, so daß mit einer weiteren Steigerung zu rechnen war, die auch tatsächlich erfolgt ist. Der Schwund betrug 0,6095. Randnummer 13 Hinsichtlich des Curricularanteils hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 29. Oktober 1992 in Anlage 3 b eine Aufstellung vorgelegt, die nur teilweise der Studienordnung gerecht wird und den tatsächlichen Verhältnissen nicht in jeder Hinsicht entsprechen dürfte. Zunächst fällt auf, daß anstatt der in der Studienordnung vorgeschriebenen 26 Semesterwochenstunden nur 24 vorgesehen sind. Im ersten Studienabschnitt fehlen zwei Stunden. Hinsichtlich der Semesterwochenstunden bei den Übungen in der "Sonderpädagogischen Psychologie" findet sich ein Druckfehler. Dort sind nur zwei anstatt vier SWS aufgeführt. Das rechnerische Ergebnis mit einem CW-Anteil von 0,133 entspricht allerdings den nach der Studienordnung vorgesehenen vier SWS. Die nach der Studienordnung vorgesehenen Vorlesungen "Psychologie der geistigen Behinderung" und die Einführungsvorlesung "Einführung in der psychologisch-pädagogische Diagnostik" wurden scheinbar vom Wintersemester 1992/93 bis Sommersemester 1993 nicht angeboten. Randnummer 14 Trotz der Unklarheiten sieht der Senat keinen Anlaß, weiter aufzuklären, durch welche Lehrveranstaltungen den Vorgaben der Studienordnung Rechnung getragen wird, denn nach den Vorlesungsverzeichnissen wurden jedenfalls Übungen und Seminare hinreichend angeboten. Nach § 6 Abs. 3 und 4 der Studienordnung haben die Studierenden unter anderem die zweistündigen Übungen "Ergebnisse und Probleme der pädagogischen Psychologie", "Statistik und Testtheorie (für Lehramtskandidaten)", zwei Übungen im Umfang von 4 SWS zu speziellen Themen der sonderpädagogischen Psychologie und die begleitende dreistündige Übung zur Einführungsvorlesung "Einführung in die psychologisch-pädagogische Diagnostik" zu besuchen. Außerdem haben sie an drei speziellen, lehrfachübergreifenden Pflichtveranstaltungen (Vorlesungen, Übungen) aus den verschiedenen Gebieten der pädagogischen Psychologie teilzunehmen. Geht man - auch im Hinblick auf das tatsächliche Lehrangebot - davon aus, daß dazu mindestens eine zweistündige Übung gehört, ist insgesamt der Besuch von Übungen im Umfang von mindestens 13 SWS erforderlich. Schließlich sind 4 SWS "Diagnostisches Einzelfallseminar" (§ 6 Abs. 4 Nr. 3 c der Studienordnung) zu absolvieren. Da sich anhand dieser Anforderungen der Studienordnung auch ohne die Vorlesungen ein Curricularanteil von 0,7000 errechnet (13 SWS Übungen mit der Gruppengröße 30 und 4 SWS "Diagnostische Einzelfallseminare" mit der Gruppengröße 15), geht der Senat ohne weitere Prüfung von dem von der Antragsgegnerin angesetzten CNW-Anteil von 0,7000 aus. Danach ergibt sich ein Dienstleistungsexport für den Teilstudiengang Heil- und Sonderpädagogik von 18,7726 (vgl. Zeile 12 des Berechnungsbogens auf Seite 22 dieses Beschlusses). Randnummer 15 3. Sozialwissenschaften Die Antragsgegnerin hat in Anlage 1 zu ihrem Schriftsatz vom 29. Oktober 1992 im Studiengang Sozialwissenschaften (Diplom) eine Studienanfängerzahl von 33 Studenten jährlich zugrunde gelegt. Der Senat unterstellt, daß diese Zahl richtig ist. Nach den Daten der Schwundberechnung für "Soziologie Magister und Sozialwissenschaft Diplom" sind im Sommersemester 1991 und Wintersemester 1991/92 54 Studenten im ersten Fachsemester eingeschrieben worden. Randnummer 16 Nach der vorgelegten Schwundberechnung beträgt der Schwundfaktor in den Studiengängen Soziologie und Sozialwissenschaften 0,7071. Der Senat legt ihn hier für den Studiengang Sozialwissenschaften (Diplom) zugrunde. Randnummer 17 Nach der Studienordnung für das Hauptfach im Studiengang Sozialwissenschaft mit dem Abschluß Diplom-Sozialwissenschaftler vom 11. Juli 1984 (ABl. Seite 619) sind nach § 6 Abs. 2 Nr. 2.II c Sozialpsychologie, Sozialisationstheorien und Interaktionstheorien im Umfang von 9 SWS zu studieren. Der Senat unterstellt, daß von den 9 SWS auf die Sozialpsychologie 3 SWS entfallen, die durch die Vorlesungen der Sozialpsychologie abgedeckt werden. Selbst wenn man diese Lehrveranstaltungen hier berücksichtigt und dabei von einer lehrnachfragebezogenen Gruppengröße von 300 ausgeht (die einmal jährlich angebotenen Sozialpsychologievorlesungen werden außer von Psychologen (schwundbereinigt 100) und Sozialwissenschaftlern (schwundbereinigt 23) von Studenten des Lehramts (schwundbereinigt 576), der Wirtschaftswissenschaften (schwundbereinigt 67), der Pädagogik/Diplom (schwundbereinigt 61) und der Nebenfachstudenten der Magister-Studiengänge (schwundbereinigt 58) nachgefragt, aber wegen der Wahlmöglichkeiten nur teilweise in Anspruch genommen), errechnet sich insoweit nur ein Curricularanteil von 0,0100. Randnummer 18 Das Studienelement Psychologie, das gemäß § 5 Abs. 2 der Studienordnung in Verbindung mit Anlage 1 im Umfang von 18 Semesterwochenstunden zu studieren ist, setzt nach den §§ 8 Satz 2, 19 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Anlage 7 c Leistungsnachweise für folgende Lehrveranstaltungen voraus: - Einführung in die Psychologie für Nebenfachstudenten, - Allgemeine Psychologie, - Entwicklungspsychologie, - Differentielle und Persönlichkeitspsychologie, - Sozialpsychologie. Prüfungsgegenstände sind außer allgemeinen Grundlagenkenntnissen die Kenntnisse der Grundlagen und der wichtigsten Forschungsergebnisse aus zwei in der Anlage 7 c im einzelnen aufgezählten Grundlagenfächern. Der Senat geht danach davon aus, daß das Studienelement Psychologie neben der als vierstündiges Proseminar angebotenen "Einführung in die Psychologie für Nebenfach- Studierende" (Gruppengröße 60) die Teilnahme an zehn von Studierenden der Psychologie und anderer Studiengänge besuchten Vorlesungsstunden (angenommene Gruppengrößen 300) und in zwei Grundlagenfächern an zwei je zweistündigen Übungen (Gruppengröße 30) voraussetzt. Insoweit errechnet sich ein Curricularanteil von 0,2333. Soweit diese Annahmen kapazitätsrechtlich unzutreffend sein sollten, wird die Antragsgegnerin dies in künftigen Verfahren substantiiert darzulegen haben. Randnummer 19 Geht man von den so ermittelten Curricularanteilen aus, so errechnet sich für die Lehrveranstaltungen der Sozialpsychologie im Rahmen des Hauptfaches der Sozialwissenschaftler ein Dienstleistungsexport von 0,1167 und für Sozialwissenschaftler, die das Studienelement Psychologie gewählt haben, zusätzlich von 0,3266 (vgl. Zeilen 14 und 15 des Berechnungsbogens auf Seite 22 dieses Beschlusses). Entsprechend den Angaben der Antragsgegnerin ist der Senat davon ausgegangen, daß 12 % der Sozialwissenschaftler das Studienelement Psychologie wählen und hat dementsprechend seiner Berechnung eine entsprechend verringerte Studienanfängerzahl von 4 zugrunde gelegt. Randnummer 20 4. Erziehungswissenschaften (Diplom) Nach der Studienordnung für das Studium des Faches Erziehungswissenschaft im Studiengang Erziehungswissenschaft mit dem Abschluß Diplompädagoge vom 20. April 1983 (ABl. Seite 222) ist Psychologie als erstes Nebenfach (Pflichtfach) im Umfang von 20 SWS zu studieren (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 der Studienordnung). Die Bestimmung enthält den Vorbehalt, daß Näheres "die diesbezügliche Studienordnung des Fachbereichs 06" regele. Eine derartige Regelung besteht scheinbar nicht. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 b i.V.m. Anlage 1 Nr. II und Anlage 2 Nr. II der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Erziehungswissenschaft mit dem Abschluß Diplompädagoge vom 20. April 1983 (ABl. 1984 Seite 72; zuletzt geändert am 7. Dezember 1988, ABl. 1989 Seite 461) kann zur Diplomvorprüfung im Nebenfach Psychologie nur zugelassen werden "wer den Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme (je ein Leistungsnachweis) an folgenden Veranstaltungen vorlegt: 1. Einführung in die Psychologie für Nebenfachstudenten, 2. Allgemeine Psychologie, 3. Entwicklungspsychologie, 4. Differentielle und Persönlichkeitspsychologie, 5. Sozialpsychologie." Randnummer 21 Der Senat geht davon aus, daß der Nachweis zu Nr. 1. durch die Teilnahme an dem vierstündigen Proseminar "Einführung in die Psychologie für Nebenfach-Studierende" erbracht wird, in den weiteren vier Gebieten Vorlesungen im Umfang von 12 SWS besucht werden und in zwei Grundlagenfächern jeweils zweistündige Übungen oder Seminare, die die Studenten befähigen, den Prüfungsanforderungen nach Anlage 2 Nr. II der Prüfungsordnung zu genügen, wonach in zwei von vier aufgeführten Grundlagenfächern die Kenntnis der Grundlagen und der wichtigsten Forschungsergebnisse geprüft wird. Randnummer 22 Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 4. November 1993 in Anlage 3 allerdings eine Erhebung in der ersten Vorlesungswoche im Wintersemester 1993/94 vorgelegt, in der Veranstaltungen in der Lehreinheit Psychologie für den Studiengang Pädagogik (Diplom) aufgeführt sind, die insgesamt allein in diesem Semester 39 Lehrveranstaltungsstunden umfassen. Die Antragsgegnerin hat schon hieraus einen Curricularanteil von 1,0667 hergeleitet. Dem kann nicht gefolgt werden. Es kann allerdings unterstellt werden, daß eine nicht erfaßte Zahl von Studierenden der Pädagogik diese Veranstaltungen besucht hat. Die Studierenden sind aber nach Studien- und Prüfungsordnung nicht verpflichtet, das gesamte Angebot der Lehreinheit Psychologie für ein Studienjahr in Anspruch zu nehmen, sondern nur 20 SWS zu erbringen. Schon daraus ergibt sich, daß das allein im Wintersemester 1993/94 - und ähnlich wohl in den vorausgehenden Semestern - vorhandene Lehrangebot, das es ermöglichte, Lehrveranstaltungen zu besuchen, die in ihrer Gesamtheit 39 SWS pro Semester umfaßten, nicht auf den einzelnen Studierenden bezogen ist. Das gilt insbesondere für die angebotenen Parallelkurse. Der Berechnung des Curricularanteils können also nicht sämtliche angebotenen Lehrveranstaltungen zugrunde gelegt werden, die teils wegen begrenzter Gruppengrößen mehrfach angeboten werden, teils nur zur Auswahl in Betracht kommen, sondern nur die nach der Studien- bzw. Prüfungsordnung erforderlichen. Randnummer 23 Im übrigen kann der Antragsgegnerin auch hinsichtlich der von ihr angegebenen Gruppengrößen nicht gefolgt werden. Sie hat bei der Lehrveranstaltung "Einführung in die Psychologie für Nebenfach-Studierende", die im Wintersemester 1992/93 als Seminar (Vorlesungsverzeichnis Seite 260), im Sommersemester als Proseminar (Seite 96 des Vorlesungsverzeichnisses) jeweils einfach ohne Parallelveranstaltung angeboten wurde, eine Gruppengröße von 30 angesetzt. Abgesehen davon, daß dieser Ansatz bei der Zahl der Nebenfach-Studierenden an der Wirklichkeit vorbeigehen dürfte, ist nach dem Kapazitätserlaß des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 30. März 1992 - W I 6 909/188-78 - (nicht veröffentlicht), Anlage 1 Nr. I Lehrveranstaltungsart B, zumindest von einer Betreuungsrelation von 60 (k=3) auszugehen. Dort ist das Proseminar ausdrücklich als Beispiel genannt. Da die Lehrveranstaltung "Einführung in die Psychologie für Nebenfach-Studierende" für Studierende der Pädagogik (Diplom), das Magisternebenfach Psychologie und im Rahmen des Studienelements Psychologie für Sozialwissenschaftler obligatorisch ist, so daß sich allein daraus eine jährliche Nachfrage von 120 Studierenden (schwundbereinigt) ergibt, ist auch deshalb von einer Gruppengröße von 60 auszugehen, weil der Ansatz sonst nicht mit dem der kapazitätsrechtlichen Mindestlehrnachfrage entsprechenden Lehrangebot übereinstimmte. Randnummer 24 Hinsichtlich der Vorlesungen ist darauf hinzuweisen, daß beispielsweise die Lehrveranstaltung Sozialpsychologie von Studierenden zahlreicher Studiengänge wahrzunehmen ist (vgl. die Ausführungen zum Dienstleistungsexport für den Studiengang Sozialwissenschaften). Ähnliches gilt hinsichtlich der Vorlesungen Sprachentwicklung und Motivationstheorien. Unter dem Gesichtspunkt, daß die Summen der Gruppengrößen einer Lehrveranstaltung der kapazitätsrelevanten Lehrnachfrage entsprechen müssen, sich andererseits aber nicht zweifelsfrei feststellen läßt, wie sich die Lehrnachfrage bei den den Studierenden angebotenen Auswahlmöglichkeiten verteilt, hält der Senat jedenfalls einen Durchschnittswert von 300 bei allen hier in Betracht kommenden Vorlesungsveranstaltungen für gerechtfertigt. Legt man sodann bei den Übungen jeweils Gruppengrößen von 30 zugrunde, errechnet sich ein Curricularanteil von 0,2400. Randnummer 25 Die Antragsgegnerin ist in Anlage 1 zu ihrem Schriftsatz vom 29. Oktober 1992 von einer Studienanfängerzahl von 86 Studenten jährlich ausgegangen. Diese Zahl liegt noch geringfügig unterhalb der an dem Berechnungsstichtag maßgeblichen aktuellen Daten, wie sie sich aus der Schwundberechnung ergeben und wird daher auch von dem Senat zugrunde gelegt. Unter Berücksichtigung des Schwundes von 0,7141 und des Curricularanteils von 0,2400 errechnet sich ein Dienstleistungsexport von 7,3695. Randnummer 26 5. Lehramtsstudiengänge Nach den Studienordnungen der Fachbereiche 04 Erziehungswissenschaft und 06 Psychologie vom 26. Mai 1982 für das Studium der pädagogischen Grundwissenschaften in Erziehungswissenschaften und pädagogischer Psychologie im Rahmen des Studiums mit dem Abschluß erste Staatsprüfung
  1. a)für das Lehramt an Grundschulen (ABl. 1983 Seite 526),
  2. b)für das Lehramt an Haupt- und Realschulen (ABl. 1983 Seite 528),
  3. c)für das Lehramt an Gymnasien (ABl. 1983, 530) gelten für alle drei Lehramtsstudiengänge die gleichen Bestimmungen für das Studium der pädagogischen Psychologie (jeweils § 6 Abs. 4). Als Einführungsveranstaltungen (Pflichtveranstaltungen) sehen sie eine Vorlesung "Einführung in die pädagogische Psychologie" und ein Proseminar "Ergebnisse und Probleme der pädagogischen Psychologie" vor. Als Wahlpflichtveranstaltungen sind jeweils in § 6 Abs. 4 Nr. 2
  4. a)"studienfachübergreifende Veranstaltungen (Vorlesungen, Seminare) aus den Gebieten der Entwicklungspsychologie (S. 18) oder Sozialpsychologie des Unterrichts (S. 18) oder Lern- und Verhaltensstörungen" im Umfang von 2 bis 4 SWS vorgesehen. Der Senat geht davon aus, daß der Besuch von Seminaren ohne theoretische Grundlage, wie sie in der Entwicklungspsychologie im Wintersemester 1992/93 mit der Vorlesung "Sprachentwicklung", in der Sozialpsychologie mit der Vorlesung "Sozialpsychologie I" und im Sommersemester 1993 hinsichtlich der Lern- und Verhaltensstörungen mit der Vorlesung "Motivationstheorien" angeboten wurden, notwendige Grundlage darauf aufbauender Seminare ist. Wenn nach § 6 Abs. 4 Nr. 2 b der Studienordnungen außerdem noch Seminare zu psychologischen Aspekten einzelner Unterrichtsfächer im Umfang von 2 bis 4 SWS besucht werden sollen (im Wahlpflichtbereich also insgesamt 4 bis 8 SWS), dann erscheint es angemessen, von einem Mittelwert von 2 SWS Vorlesungen und 4 SWS Seminaren im Wahlpflichtbereich auszugehen. Randnummer 27 Die Gruppengröße der Vorlesungsveranstaltung "Einführung in die pädagogische Psychologie", die Pflichtveranstaltung für Studierende des Lehramts (schwundbereinigt 576) und der Heil- und Sonderpädagogik (schwundbereinigt 54) ist, ergibt sich mit ca. 600 kapazitätsrechtlich aus der Addition der Studentenzahlen, denn die Veranstaltung wird nur einmal jährlich angeboten. Entsprechendes gilt zwar auch für die Vorlesung "Einführung in den Sachunterricht in der Grundschule". Die Zahl ergibt sich jedoch nicht aus den vorgelegten Unterlagen. Die übrigen vorgesehenen Vorlesungsveranstaltungen (Entwicklungspsychologie, Sozialpsychologie, Lern- und Verhaltungsstörungen) stehen außer für Studierende des Lehramts, der Erziehungswissenschaften, der Sonder- und Heilpädagogik auch für Studenten der Psychologie und andere offen. Dort kann jedoch eine von mehreren Vorlesungen ausgewählt werden. Es erscheint deshalb angemessen, bei allen Vorlesungen außer der "Einführung in die pädagogischen Psychologie" pauschalierend von der im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 14. Dezember 1993 unter Nr. 4 d angenommenen Gruppengröße von 300 auszugehen. Für die Proseminare "Ergebnisse und Probleme der pädagogischen Psychologie" sind Gruppengrößen von 60 und für die Seminare von 30 anzusetzen. Danach errechnet sich insgesamt ein Curricularanteil für Lehramtsstudenten von 0,1767. Randnummer 28 Die Antragsgegnerin hat die Studienanfängerzahlen hinsichtlich der Lehramtsstudiengänge für das Lehramt an Grundschulen mit 331, für das Lehramt an Haupt- und Realschulen mit 156 und für das Lehramt an Gymnasien mit 235 angenommen. Nach den Daten, die sich den Schwundberechnungen entnehmen lassen, besteht hinsichtlich der Studiengänge für das Lehramt an Grundschulen und Gymnasien kein Anlaß zu Beanstandungen. In bezug auf den Lehramtsstudiengang für das Lehramt an Haupt- und Realschulen ergeben sich aus der Schwundberechnung für die Zeit vom Wintersemester 1990/91 bis Wintersemester 1991/93 allerdings Studienanfängerzahlen von 97, 43 und 108. Der Senat reduziert die Zahl der Studienanfänger deswegen auf die Summe der in der Schwundberechnung für das Sommersemester 1991 und das Wintersemester 1991/92 erfaßten Erstsemester (43 und 108) und geht dementsprechend insoweit von nur 151 Studienanfängern aus. Danach ergibt sich für die Lehramtsstudiengänge ein Dienstleistungsexport von 25,3486 (Grundschule), 10,5246 (Haupt- und Realschule) und 15,0277 (Gymnasium). Hinsichtlich der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Zeilen 17 bis 20 des Berechnungsbogens auf Seite 22 dieses Beschlusses verwiesen. Randnummer 29 6. Theaterwissenschaften (Diplom) Nach der Studienordnung der Fachbereiche Germanistik, Anglistik sowie Sprachen und Kulturen des Mittelmeerraumes und Osteuropas für den Studiengang "Drama, Theater, Medien" mit dem Abschluß "Diplom-Theaterwissenschaftler" vom 5. Dezember 1984 (ABl. 1985 Seite 204) ist im Grundstudium im Umfang von 4 bis 8 SWS unter anderem Psychologie zu studieren, wovon die Hälfte jeweils auf Vorlesungen und die andere Hälfte auf Seminare entfallen soll (§§ 7 Abs. 3 und 8 Abs. 3). Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 14. Dezember 1993 einen Erlaß des Hessischen Kultusministers vom 31. Januar 1983 vorgelegt. In der diesem Erlaß beigefügten "CNW-Aufteilung Bausteine Studiengang Theaterwissenschaften" sind 6 SWS für Psychologie vorgesehen. Geht man von diesem Mittelwert aus und verteilt ihn auf Vorlesungen mit einer Gruppengröße von 300 und Seminare mit einer Gruppengröße von 30, errechnet sich ein Curricularanteil von 0,1100. Legt man die von der Antragsgegnerin angegebene Zahl von 23 Studienanfängern und den Schwundfaktor von 0,8661 zugrunde, errechnet sich ein Dienstleistungsexport von 1,0956 für Studenten der Theaterwissenschaften. Randnummer 30 7. Magisternebenfach Psychologie Nach der Ordnung für die Magisterprüfung vom 7. Dezember 1979 (ABl. 1981 Seite 396, zuletzt geändert am 5. Mai 1989, ABl. 1989 Seite 884 in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1991, ABl. Seite 738) wird die Magisterprüfung entweder in zwei Hauptfächern oder einem Hauptfach und zwei Nebenfächern oder einem Hauptfach, einem Nebenfach und zwei Studienelementen abgelegt (§ 3 Abs. 2). Psychologie gehört als Nebenfach zu den zugelassenen Prüfungsfächern (§ 3 Abs. 3 i.V.m. Anlage 1 B Nr. 5). Die Prüfungsanforderungen sind in Anlage 3 unter B Nr. 9 aufgeführt. Danach werden vertiefte Kenntnisse der Grundlagen des Fachs Psychologie als Wissenschaft, Erkenntnisinteresse, Geschichte, wissenschaftstheoretische Ausrichtung, wichtigste Methoden und Beziehungen zu Grenzwissenschaften sowie die Kenntnis der Grundlagen und wichtigsten Forschungsergebnisse in verschiedenen Bereichen der Allgemeinen Psychologie, der Entwicklungspsychologie, der Differentiellen Persönlichkeitspsychologie und der Sozialpsychologie vorausgesetzt. Eine Studienordnung besteht nach Angaben der Antragsgegnerin nicht, so daß Art und Umfang des für diese Nebenfachstudenten zu erbringenden Lehrangebots nicht festgelegt ist. Da die Dienstleistungen einer Lehreinheit nur diejenigen Lehrveranstaltungsstunden sind, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat ( § 11 Abs. 1 KapVO ), kann unter diesen Umständen nur von einem nach der genannten Magisterprüfungsordnung erforderlichen Minimum ausgegangen werden. Randnummer 31 Die Antragsgegnerin hat einen Curricularanteil von 0,5 zugrunde gelegt und angenommen, daß ein Nebenfachstudium etwa ein Viertel des Umfanges eines Gesamtstudiums in Anspruch nehme. Es kann hier offenbleiben, wie weit im Hinblick auf das Studium der Hauptfächer die Nebenfächer von den Studierenden vernachlässigt werden. Das rechtlich gebotene Lehrangebot ließe sich ohnehin nur anhand einer Studienordnung für Psychologie als Nebenfach ermitteln. Da die Prüfungsordnung jedoch umfangreiche Kenntnisse der Psychologie voraussetzt und der Curricularanteil von 0,5 nur etwa ein Siebtel des von der Lehreinheit Psychologie erbrachten Anteils (3,47) des Curricularnormwerts für den Studiengang Psychologie/Diplom (4,0) beträgt, läßt sich der Curricularanteil von 0,5 als vertretbares Minimum ansehen. Randnummer 32 Die Antragsgegnerin hat die Zahl der Studienanfänger, die das Magisternebenfach Psychologie wählen, mit 70 angegeben. Eine Schwundberechnung fehlt. Der Senat geht daher von dem Schwund aus, den das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst in seiner Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität der Lehreinheit Psychologie für das Studienjahr 1992/93 offenbar zugrunde gelegt hat, wenn er zu einer Dienstleistungsnachfrage von 14,5303 SWS für das Magisternebenfach Psychologie gelangt. Dies ist ein Schwundfaktor von 0,8303. Randnummer 33 Curricularanteile (CA) für den Dienstleistungsexport ( § 11 KapVO ) Randnummer 34 Tabelle nicht darstellbar. Randnummer 35 Curricularnormwertberechnung Die Ermittlung des Curricularnormwertes bereitet in verschiedener Hinsicht Schwierigkeiten. Nach der Studienordnung für den Studiengang Psychologie mit dem Abschluß Diplompsychologe bzw. Diplompsychologin vom 20. Mai 1987 sind die in der Übersicht auf Seite 20 dieses Beschlusses (CNW laut Studienordnung) aufgeführten Veranstaltungen zu studieren. Allerdings sind Gegenstand und Art der Lehrveranstaltungen, die nach § 54 Abs. 2 Satz 2 HHG in der Studienordnung bezeichnet werden sollen, zum Teil nicht eindeutig bezeichnet. Häufiger werden als Alternative Vorlesungen und Übungen oder Übungen und Praktika genannt. Der Senat hat daher eine Zuordnung unter Berücksichtigung der Vorlesungsverzeichnisse des Berechnungszeitraums 1992/93 und des von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 4. November 1993 (Anlage 2) vorgelegten Studienplans vorgenommen. Er hat allerdings abweichend von diesem Studienplan im Grundstudium hinsichtlich der psychologischen Methodenlehre die Stundenzahl bei den Übungen mit der Gruppengröße 60 um zwei reduziert, um die von der Studienordnung mit 16 Stunden vorgegebene Gesamtstundenzahl der psychologischen Methodenlehre zu erreichen. Im Hauptstudium wurde aufgrund des Kapazitätserlasses vom 30. März 1992, Anlage 1 Nr. I C die Zahl der Lehrveranstaltungsstunden für Seminare mit der Gruppengröße 15 von 12 auf 4 herabgesetzt. Zum Ausgleich wurde die Zahl der Übungen mit der Gruppengröße 30 entsprechend (um 8 SWS) erhöht. Die Lehrveranstaltung "Rechtsfragen und Standeskunde" wurde wegen des tatsächlichen Lehrangebots den Vorlesungen anstatt den Übungen zugerechnet. Hinsichtlich der Wahlpflichtfächer hat der Senat den Ansatz der Antragsgegnerin mit 0,4000 aus Nr. 2
  5. b)ihres Schriftsatzes vom 4. November 1993 übernommen, weist allerdings darauf hin, daß dieser Wert zweifelhaft erscheint. Randnummer 36 Ebenfalls zweifelhaft erscheinen die Gruppengrößen der Vorlesungsveranstaltungen. Außer den Studierenden des Diplomstudiengangs Psychologie nehmen die im Rahmen des Dienstleistungsexports aufgeführten Studierenden Vorlesungen der Lehreinheit Psychologie in Anspruch. Um die Gruppengrößen/Betreuungsreaktionen der Vorlesungen dieser Lehreinheit für Psychologiestudenten zu ermitteln, können die für Lehramtskandidaten bestimmten Vorlesungen "Einführung in die pädagogische Psychologie" und "Einführung in den Sachunterricht in der Grundschule" unberücksichtigt bleiben. Läßt man sie außer Betracht, so ergibt sich, daß von den Studierenden anderer Studiengänge Vorlesungen für Studierende des Diplomstudiengangs Psychologie in etwa folgendem Umfang nachgefragt werden: Studiengang Studien- Schwund Stud. Lehr- Stunden- anfänger- /Jahr nach- zahl zahl frage SWS Wirtschafts- wissenschaften 86 0,7793 67 6 402 Heil-u.Sonder- pädagog. 88 0,6095 54 6 322 Sozialwissenschaften:
  6. a)Sozialpsychol. 33 0,7071 23 3 70
  7. b)Stud.elem. Psychologie 4 0,7071 3 10 28 Pädagogik 86 0,7141 61 12 737 Lehramtsstudiengänge: Grundschule 331 0,8668 287 2 574 Haupt-u.Realsch. 151 0,7889 119 2 238 Gymnasium. 235 0,7238 170 2 340 Theaterwissensch. 23 0,8661 20 3 60 Magister-Nf.Psych. 70 0,8303 58 10 581 ---- 3352 Randnummer 37 Die Zahl der von den im Magisternebenfach Psychologie Studierenden in Anspruch genommenen Stundenzahl ist grob geschätzt. Randnummer 38 Zusätzlich zu den von einem Jahrgang der Studierenden anderer Studiengänge nachgefragten 3352 Lehrnachfragestunden besteht eine kapazitätsrechtliche Lehrnachfrage der Studierenden des Diplomstudienganges Psychologie in der Jahrgangsbreite von 100. Da der Schwerpunkt der Lehrnachfrage anderer Studiengänge bei bestimmten Veranstaltungen liegt, erscheint es berechnungstechnisch angemessen, hinsichtlich dieser Lehrnachfrage von der oben bei der Ermittlung des Dienstleistungsexports angenommenen Gruppengröße von 300 auszugehen und damit zu unterstellen, daß bestimmte Vorlesungen außer von 100 Studierenden in der Psychologie (Diplom) von weiteren 200 anderen Studenten in Anspruch genommen werden sollen. Werden die oben errechneten 3352 Lehrnachfragestunden auf von vielen Studierenden anderer Studiengänge nachgefragte Vorlesungsveranstaltungen so verteilt, daß sich eine durchschnittliche Gruppengröße von jeweils 300 ergibt, lassen sich 16,76, aufgerundet 17, Vorlesungsstunden mit der durchschnittlichen Gruppengröße 300 errechnen (Nachfrage durch jeweils 100 Studierende der Psychologie/Diplom und 200 andere (3.352 : 200 = 16,76)). Bei den übrigen Vorlesungsveranstaltungen geht der Senat von einer Gruppengröße von 100 aus. Die 17 Vorlesungsstunden mit der Gruppengröße 300 sind dem Grundstudium zugeordnet worden (vgl. die Querspalte unter den Lehrveranstaltungen des Grundstudiums auf Seite 20). Die Zahl von 17 SWS entspricht auch etwa der für Psychologen und eine Vielzahl anderer Studenten angebotenen jährlichen Zahl von Vorlesungsstunden (Denken und Problemlösen (2 st.), Lernen, Behalten, Vergessen (2 st.), Motivationstheorien (2 st.), Sozialpsychologie I und II (4 st.), Differentielle Psychologie I und II (4 st.), Sprachentwicklung (2 st.), Psychologie der Lernbehinderung (1 st.)) und erscheint daher realistisch. Bei den übrigen Betreuungsrelationen wurde nach der Anlage 1 zum Kapazitätserlaß vom 30. März 1992 (vgl. GVBl. I 1975 Seite 331 ff.) verfahren. Randnummer 39 Nach Maßgabe der Studienordnung ergibt sich für den Studiengang Psychologie (Diplom) ein Gesamtlehrangebot von 4,0067, so daß der Curricularnormwert für Psychologie mit 4,0 nicht zu hoch festgesetzt ist. Randnummer 40 Werden von dem CNW 4,0 die Fremdanteile von 0,5300 abgezogen, errechnet sich ein Eigenanteil der Lehreinheit Psychologie von 3,4700. Die Teilung der Jahressemesterwochenstunden durch den Curriculareigenanteil der Lehreinheit Psychologie (3,4700) ergibt 99,9950. Randnummer 41 Tabelle nicht darstellbar. Randnummer 42 Im Rahmen der Überprüfung des Berechnungsergebnisses ist gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO die Zahl der Studienanfänger zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, daß wegen Aufgabe des Studiums, Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studenten in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Randnummer 43 Der Schwundberechnung für den Studiengang Psychologie hat der Senat die Statistik zugrunde gelegt, von der das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität ausgegangen ist. Bei den darin wiedergegebenen Zahlen fällt auf, daß im Wintersemester 1987/88 nur 102 Studienanfänger eingeschrieben worden sein sollen, obwohl die Zulassungszahl auf 120 festgesetzt worden war. Die Zahl 96 im nachfolgenden Sommersemester 1988 läßt die Zahl 102 jedoch als richtig erscheinen, denn es kann nicht angenommen werden, daß sich die Zahl der Studierenden vom Winter- zum Sommersemester von 120 auf 96 und damit um rund 20 % vermindert hat. Dagegen spricht, daß der Schwund vom ersten zum zweiten Semester sonst 5 % nicht überschreitet. Der Senat hat deswegen die Zahl nicht heraufgesetzt. Randnummer 44 Anders verhält es sich im Wintersemester 1990/91. Hier ist eine Studienanfängerzahl von 109 angegeben, obwohl die Zulassungszahl auf 115 festgesetzt war und im nachfolgenden Sommersemester 119 Studierende zu der Studentenkohorte gehörten. Der Senat hat daher die Studienanfängerzahl für das Wintersemester 1990/91 auf die Zulassungszahl
(115)hochgesetzt. Die Berechnung ergibt einen Schwundfaktor von 0,8258. Randnummer 45 Danach errechnet sich unter Berücksichtigung des Schwundes eine Jahresaufnahmekapazität von 120,7, aufgerundet 121 Studienplätzen. Diese Zahl entspricht der Aufnahmekapazität zum Wintersemester, weil die Aufnahme von Studienanfängern im Studiengang Psychologie (Diplom) bei der Antragsgegnerin auf das Wintersemester beschränkt ist. Da die Zulassungszahl 113 um 8 überschritten ist, kann die antragstellende Partei vorläufig ihre Zulassung unter den im Entscheidungsausspruch genannten Voraussetzungen beanspruchen. Randnummer 46 Tabelle nicht darstellbar. Randnummer 47 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, weil sie unterlegen ist. Randnummer 48 Die Streitwertfestsetzung beruht auf entsprechender Anwendung des § 14 Gerichtskostengesetz - GKG - i.V.m. §§ 20 Abs. 3 und 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Randnummer 49 Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026506

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