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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat 3 N 630/88 Beschluss Normenkontrolle eines Bebauungsplans: Abwägungsfehler bei Ausweisung eines Wohngrundst

Normenkontrolle eines Bebauungsplans: Abwägungsfehler bei Ausweisung eines Wohngrundstücks Tatbestand Randnummer 1 Der Antragsteller wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen den Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 26 A Er ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Gemarkung, Flur Flurstück sowie der südlich daran angrenzenden unbebauten Flurstücke und. Die unbebauten Grundstücke des Antragstellers liegen im Geltungsbereich des vorgenannten Bebauungsplans, der ein Gebiet von 1,2 ha umfaßt und im Südwesten der Kernstadt der Antragsgegnerin liegt. Der Bebauungsplan setzt für die bebauten Flächen allgemeines Wohngebiet (WA) mit zweigeschossiger, offener Bauweise fest. Die Erschließung der Baugrundstücke erfolgt durch eine Wendeschleife der "Straße". Zwischen dem Flurstück und den Flurstücken und befindet sich das Flurstück, das in einem früheren Bebauungsplan der Antragsgegnerin als öffentliche Wegefläche (Straße) vorgesehen war, jedoch nicht als Straße ausgebaut wurde. Es ist in diesem Bereich als nicht überbaubare Grundstücksfläche ausgewiesen. Das Gebiet des Bebauungsplans umfaßt neun Baugrundstücke. Die Bauleitplanung für den Bebauungsplan stellt sich wie folgt dar: Das Plangebiet ist in dem am 02.07.1981 rechtswirksam gewordenen Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin als Wohnbaufläche dargestellt. Die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin beschloß am 12.12.1985 den Bebauungsplan Nr. 26 a aufzustellen. Gleichzeitig beschloß sie, daß auf eine vorgezogene Bürgerbeteiligung wegen der Geringfügigkeit der Planung gemäß § 2 a Abs. 4 BBauG verzichtet werde. Der Aufstellungsbeschluß wurde in der "Heimat-Zeitung" vom 09.01.1986 öffentlich bekanntgemacht. Am 22.05.1986 beschloß die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin die öffentliche Auslegung des Planentwurfs in der Zeit vom 09.

  1. bis 09.07.1986 und machte diesen Beschluß wiederum ortsüblich bekannt. Gegen die vorgesehene Planung hat der Antragsteller Einwendungen erhoben. Er machte geltend, daß seine Grundstücke durch den geplanten Wendehammer nicht erschlossen würden und bat die Antragsgegnerin, diese aus dem Bebauungsplan herauszunehmen. Randnummer 2 Am 19.02.1987 beschloß die Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung. In der Begründung des Bebauungsplans ist ausgeführt, daß er zur Abrundung des Baugebiets in südlicher Richtung erforderlich sei. Der Plan stelle im Rahmen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung die notwendige Rechtssicherheit für die dortigen Grundstückseigentümer dar. Randnummer 3 Mit Verfügung vom 18.05.1987 genehmigte der Regierungspräsident in den Bebauungsplan. Die Antragsgegnerin machte die Genehmigung am 11.06.1987 öffentlich bekannt. Randnummer 4 Am 10.02.1988 hat der Antragsteller beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Normenkontrolle gestellt. Er ist der Auffassung, er sei antragsbefugt, da er durch den Bebauungsplan bereits Nachteile erlitten und weitere Nachteile zu erwarten habe. Die Straße erschließe nicht seine betroffenen Grundstücke. Durch die Errichtung dieser Straße etwa einen Meter über dem Niveau des bisherigen Geländes sowie das Zuschütten eines bestehenden und notwendigen Flutgrabens zur Aufnahme von Hangwasser sei es zu einem erheblichen Wasserstau im Grenzbereich seiner Grundstücke gekommen. Der untere Teil seiner Grundstücke sei daher schon jetzt sumpfig. Der Bebauungsplan sei aus mehreren Gründen nichtig. An seiner Beschlußfassung hätten zwei Gemeindevertreter mitgewirkt, die befangen im Sinne des § 25 HGO seien. Es handele sich um die Stadtverordneten und. Herr habe ein persönliches Interesse an den Festsetzungen des Bebauungsplans, um einen öffentlichen Kanal an sein bisher auflagenwidrig entwässertes Hausgrundstück zu bekommen und um die Ausgangssituation für einen von ihm errichteten Schwarzbau zu verbessern. Darüber hinaus habe er das im Geltungsbereich des Bebauungsplans gelegene Grundstück 143/5 an einen Herrn veräußert und dabei die Bebaubarkeit dieses Grundstücks zugesagt. Frau habe ein Interesse an der Planung, da sie den Grundstücksverkauf vermittelt habe. Randnummer 5 Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans sei fehlerhaft durchgeführt worden, weil keine Bürgerbeteiligung stattgefunden habe. Der Bebauungsplan weise eine unzureichende Begründung auf, die darin bestehe, für das Flurstück 143/5 liege ein Bauantrag vor und die Bauaufsichtsbehörde habe die Aufstellung eines Bebauungsplans gefordert. Der Bebauungsplan sei nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden und genüge nicht den Anforderungen des Abwägungsgebots. Die Antragsgegnerin habe es versäumt, seine Interessen überhaupt in die Abwägung einzustellen und das Abwägungsmaterial richtig zusammenzustellen. Die Abwägung sei fehlerhaft, weil die Antragsgegnerin nicht die ihn weniger belastende Lösung gewählt habe. Schließlich sei auch die Finanzierung der etwa 200.000,-- bis 300.000,-- DM teuren Wendeschleife nicht gesichert. Randnummer 6 Der Antragsteller beantragt, den am
  2. Februar 1987 beschlossen und am
  3. Oktober 1987 öffentlich bekanntgemachten Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 26 a für nichtig zu erklären. Randnummer 7 Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 8 Sie ist der Auffassung, dem Antragsteller gehe es in diesem Verfahren in erster Linie um eine private Auseinandersetzung mit seinem Grundstücksnachbarn, die Hintergrund des Normenkontrollverfahrens sei. Der Antragsteller erleide durch den Bebauungsplan keine Nachteile, sondern nur Vorteile, da seine eigenen Baugrundstücke erschlossen würden und durch die Verrohrung des Flutgrabens erstmals eine geordnete Wasserabführung erfolge. Durch den Entwässerungskanal werde einer weiteren Versumpfung des Gebiets entgegengewirkt. Randnummer 9 Der Antrag sei auch unbegründet. Die angegriffene Bauleitplanung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die jetzige Planung stelle gegenüber der ursprünglichen Planung einen wesentlich geringeren Eingriff in Natur und Landschaft und eine wesentlich geringere finanzielle Belastung dar. Die Straße ende nach alter und neuer Planung in einem Wendehammer, der jetzt allerdings wesentlich kleiner und ohne Anlage von Parkflächen gebaut worden sei. Der Ausbau der Straße sei zunächst eingestellt worden, nachdem Zweifel an der geübten Praxis aufgetreten seien, Vorhaben in diesem Bereich nach § 34 BBauG zu beurteilen. Nach dem Inkrafttreten des Bebauungsplans sei der Wendehammer fertiggestellt worden. Bei der Aufstellung des Bebauungsplans sei nicht gegen § 25 HGO verstoßen worden. Der Kaufvertrag über das Flurstück 43/5 zwischen dem Stadtverordneten und dem Verkäufer datiere vom 13.08.1985, während der Aufstellungsbeschluß der Stadtverordnetenversammlung am 12.12.1985 erfolgt sei. In dem zuletzt genannten Zeitpunkt sei Herr nicht mehr Grundstückseigentümer gewesen. Auch hinsichtlich der Stadtverordneten liege kein Verstoß gegen § 25 HGO vor. Bezüglich der Mitwirkung beider Stadtverordneten fände im übrigen § 25 Abs. 6 HGO Anwendung. Aus den Planunterlagen ergebe sich, daß die von dem Antragsteller gerügten Abwägungsfehler nicht vorlägen. Sie habe die Interessen des Antragstellers nicht nur hinreichend, sondern in besonderem Maße berücksichtigt. Der Antragsteller habe bisher neben seinem Wohngrundstück zwei parzellierte unerschlossene Baugrundstücke gehabt, die jetzt durch die Straße baureif erschlossen würden. Randnummer 10 Der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin sowie der Bebauungsplan Nr. 26 a nebst Aufstellungsunterlagen (ein Ordner) waren Gegenstand der Beratung. Entscheidungsgründe Randnummer 11 Die Entscheidung ergeht durch Beschluß, weil der Senat eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 47 Abs. 6 Satz 1 VwGO). Randnummer 12 Der Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet. Er ist statthaft, denn bei dem angefochtenen Bebauungsplan handelt es sich um eine Satzung, über deren Gültigkeit der Hessische Verwaltungsgerichtshof nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 11 Abs. 1 HessAGVwGO entscheidet. Randnummer 13 Der Normenkontrollantrag ist auch im übrigen zulässig. Der Antragsteller ist antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift kann den Antrag jede natürliche oder juristische Person, die durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung einen Nachteil erlitten oder in absehbarer Zeit zu erwarten hat, sowie jede Behörde stellen. Einen Nachteil im Sinne der vorgenannten Bestimmung kann geltend machen, wer vorträgt, durch die angegriffene Norm mehr als nur unwesentlich in einem Interesse beeinträchtigt zu werden, das bei Aufstellung des Bebauungsplans als beachtenswerter privater Belang gemäß § 1 Abs. 7 BBauG (§ 1 Abs. 6 BauGB) in die Abwägung hätte eingestellt werden müssen, oder nicht genügend berücksichtigt worden ist (BVerwG, Beschluß vom 09.11.1979, BVerwGE 59, 87

(100); Beschluß des Senats vom 19.11.1992, NVwZ 1993, 906 ; Battis/ Krautzberger/Löhr, BauGB, 3. Aufl., § 10 Rdnr. 15). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Antragsteller hat durch den Bebauungsplan einen Nachteil erlitten, weil seine Grundstücke Nr. 142/2 und 142/3, die ursprünglich durch die Straße erschlossen wurden, durch den Bebauungsplan keine wegemäßige Erschließung mehr erfahren. Die bisherige Erschließungsstraße Flurstück 278 ist durch den Bebauungsplan zum überwiegenden Teil beseitigt und als nicht überbaubare Grundstücksfläche ausgewiesen worden. Sie ist jetzt nur noch in ihrem westlichen Teil Bestandteil der neuen Erschließungsstraße Straße, die als Wendeschleife ausgebildet ist. Setzt ein Bebauungsplan ein Wohngebiet fest, so gehört zu den abwägungserheblichen Interessen das Interesse, das Grundstück für Wohnzwecke nutzen zu können. Damit verbunden ist das Interesse an einer ausreichenden Erschließung, denn ohne sie läßt sich die festgesetzte Wohnnutzung nicht verwirklichen. Das Interesse an einer ausreichenden (wegemäßigen) Erschließung ist offensichtlich, denn (auch) im beplanten Innenbereich ist nach § 30 BBauG (BauGB) eine gesicherte Erschließung Voraussetzung für die Zulassung von Vorhaben (vgl. BVerwG, Beschluß vom 23.01.1992, BauR 1992, 187
(188)). Randnummer 14 Der Antrag ist auch begründet. Randnummer 15 Soweit der Antragsteller geltend macht, der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerhaft zustandegekommen, weil die Antragsgegnerin gegen § 25 Abs. 1 Nr. 1 HGO verstoßen habe, kann er allerdings keinen Erfolg haben. Nach dieser Vorschrift darf niemand in haupt- oder ehrenamtlicher Tätigkeit in einer Angelegenheit beratend oder entscheidend mitwirken, wenn er durch die Entscheidung in der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann. Die Mitwirkung eines wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossen Gemeindevertreters an dem Satzungsbeschluß eines Bebauungsplans stellt einen wesentlichen Verfahrensfehler dar und hat nach § 25 Abs. 6 Satz 1 HGO die Unwirksamkeit dieses Beschlusses zur Folge. § 25 Abs. 6 Satz 1 HGO ist jedoch im vorliegenden Fall unabhängig davon, ob die Stadtverordneten und wegen des Vorliegens widerstreitender Interessen an der Mitwirkung im Bauleitplanverfahren ausgeschlossen waren, durch Satz 2 dieser Vorschrift ausgeschlossen. Danach gelten Beschlüsse, die unter Verletzung der Absätze 1 bis 4 gefaßt worden sind, sechs Monate nach der Beschlußfassung oder, wenn eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, sechs Monate nach dieser gegenüber einem hiervon Betroffenen als von Anfang an wirksam zustandegekommen, wenn er nicht vor Ablauf der Sechsmonatsfrist ein Rechtsmittel einlegt oder ein gerichtliches Verfahren anhängig gemacht hat und in diesem Verfahren der Mangel festgestellt wird. Der Antragsteller hat erst nach Ablauf der Sechsmonatsfrist, nämlich am 10.02.1988, Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan gestellt und damit ein gerichtliches Verfahren anhängig gemacht. Soweit der Antragsteller geltend macht, er habe sich rechtzeitig wegen der Befangenheit der Stadtverordneten an den Magistrat der Antragsgegnerin gewandt und hierfür auf ein Schreiben vom 17.06.1986 Bezug nimmt, kann er schon deshalb keinen Erfolg haben, weil in diesem Schreiben die Mitwirkung von befangenen Stadtverordneten an Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung nicht gerügt worden ist. Randnummer 16 Auch hinsichtlich des Aufstellungsverfahrens sind keine Rechtsfehler ersichtlich. Der Bebauungsplan wurde von der Antragsgegnerin in eigener Verantwortung aufgestellt. Der Aufstellungsbeschluß erfolgt am 12.12.1985 und wurde in der "Heimat-Zeitung", dem nach § 7 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt vom 29.04.1977 amtlichen Bekanntmachungsorgan der Antragsgegnerin, vom 09.01.1986 öffentlich bekanntgemacht. Die Rüge des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe die nach § 2 a Abs. 2 BBauG vorgesehene Bürgerbeteiligung unterlassen, greift nicht durch. Die Antragsgegnerin hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise nach § 2 a Abs. 4 BBauG von der Durchführung einer Bürgerbeteiligung abgesehen, weil sich die Festsetzungen des Bebauungsplans nur unwesentlich auf das Plangebiet und die Nachbargebiete auswirken. Die Frage der Auswirkung ist zu messen an der beabsichtigten Planung, d. h. es ist insoweit die Veränderung maßgeblich, die diese Planung im Verhältnis zur vorhandenen städtebaulichen Ordnung bewirken soll. Die Auswirkungen betreffen vor allem die Eigentümer und Nutzungsberechtigten. Da der Bebauungsplan im wesentlichen nur die Führung der Erschließungsstraße ändert, die nunmehr in Form einer Wendeschleife besteht, und die städtebauliche Grundstruktur unberührt bleibt, wirkt sich diese Änderung nur unwesentlich aus. Randnummer 17 Der Einwand des Antragstellers, der Bebauungsplan beruhe auf einer unzureichenden Begründung, ist ebenfalls rechtlich unerheblich. Einmal findet sich die von dem Antragsteller behauptete Begründung in der maßgeblichen Begründung zum Bebauungsplan vom Februar 1987 nicht wieder, zum andern würde auch eine unzureichende Begründung gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 BauGB nicht zur Nichtigkeit des Bebauungsplans führen. Randnummer 18 Der Bebauungsplan ist jedoch wegen Verstoßes gegen das Abwägungsgebot nichtig. Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BBauG (jetzt: § 1 Abs. 6 BauGB) verpflichtet die Träger der Bauleitplanung dazu, eine Abwägung überhaupt vorzunehmen. Ferner sind in die Abwägung alle nach Lage der Dinge zu berücksichtigenden Belange einzustellen und es darf weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen werden, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, Urteil vom 12.12.1969, BVerwGE 34, 301
(309); Urteil vom 05.07.1974, BVerwGE 45, 309
(314)). Die Antragsgegnerin hat sich bei der Aufstellung des Bebauungsplans mit dem Belang der ausreichenden wegemäßigen Erschließung der als Wohnbaugrundstücke des Antragstellers ausgewiesenen Grundstücke nicht in dem gebotenen Umfange befaßt. Dieser Belang ist nach § 1 Abs. 6
  1. Spiegelstrich BBauG, der die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse als Planungsleitlinie festlegt, von Bedeutung. Er ist jedoch auch als ein unter § 1 Abs. 6
  2. Spiegelstrich BBauG (Belange des Verkehrs) fallender sowie als privater Belang (§ 1 Abs. 7 BBauG) des Antragstellers zu beachten. Randnummer 19 Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse konkretisieren nicht nur die allgemeinen Aufgaben der Bauleitplanung und die in der Abwägung zu berücksichtigenden Belange, sondern stellen einen allgemeinen städtebaulichen Grundsatz dar. Beispielhafte Beurteilungsmaßstäbe für die Auslegung finden sich nunmehr in § 136 Abs. 3 Nr. 1 BBauG, der insoweit einen allgemein anerkannten städtebaulichen Grundsatz normiert. Danach sind die Wohn- und Arbeitsverhältnisse u. a. zu berücksichtigen in bezug auf die Zugänglichkeit der Grundstücke (vgl. auch Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: November 1992, § 1 Rdnr. 118). Zugänglichkeit eines Grundstücks bedeutet jedoch, daß das Grundstück einen Anschluß an eine öffentliche Verkehrsfläche hat (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 136 Rdnr. 15), was unter dem Gesichtspunkt der Brandbekämpfung und Rettung von Menschenleben und Sachen wichtig ist. Randnummer 20 Die Zugänglichkeit eines Grundstücks ist auch als Verkehrsbelang von Bedeutung. Unter den weit zu fassenden Begriff des Verkehrs fällt auch die Grundstückserschließung. Da das Bundesbaugesetz (Baugesetzbuch) als eine elementare Voraussetzung für die Bebaubarkeit von Grundstücken deren Erschließung verlangt, ist bei der Ausweisung neuer Bauflächen zugleich eine Ausweisung entsprechender Flächen für Erschließungsstraßen und -wege vorzusehen. Die Anforderungen an eine wegemäßige Erschließung werden dabei in § 4 Abs. 1 Nr. 2 HBO 1977 und 1990 dahingehend ergänzt, daß das zu bebauende Grundstück an eine öffentliche Verkehrsfläche grenzen oder über eine öffentlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche verfügen muß. Entsprechend der Zweckbestimmung des Erschließungserfordernisses als Zulässigkeitsvoraussetzung sind Mindestanforderungen an Erschließungsanlagen im Sinne des BBauG (BauGB) zu stellen. Hierzu gehört insbesondere die wegemäßige Anbindung des Grundstücks. Randnummer 21 Die Zugänglichkeit eines Grundstücks stellt schließlich auch einen zu berücksichtigenden privaten Belang des Grundstückseigentümers dar, da erst sie ihm die bestimmungsmäßige planerische Nutzung des Grundstücks ermöglicht. Randnummer 22 Die Grundstücke des Antragstellers Nr. 142/2 und 143/2 werden wegemäßig durch den angefochtenen Bebauungsplan nicht erschlossen, denn sie grenzen nicht an eine öffentliche Verkehrsfläche und es besteht auch keine öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer öffentlichen Verkehrsfläche. Sie sind daher wegemäßig nicht angebunden. Randnummer 23 Die Antragsgegnerin hat sich zwar mit diesem vom Antragsteller bereits im Aufstellungsverfahren erhobenen Einwand beschäftigt und damit diesen Gesichtspunkt in ihre Abwägung einbezogen; sie ist jedoch zu Unrecht davon ausgegangen, daß die Anbindung der betroffenen Grundstücke nicht geändert worden sei. Während die Grundstücke 142/2 und 142/3 ursprünglich an die T Straße (Flurstück 278) und damit an eine öffentliche Verkehrsfläche angrenzten, ist diese Straße zugunsten einer unüberbaubaren Grundstücksfläche aufgegeben worden. Die Erschließung der Grundstücke des Antragstellers soll nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin dergestalt erfolgen, daß der Antragsteller einen Teil des früheren Straßengrundstücks Nr. 278 erwirbt und damit unmittelbar an die Straße angrenzt. Damit hat die Antragsgegnerin die Bedeutung der mangelnden Zugänglichkeit der betroffenen Grundstücke sowohl als Belang hinsichtlich gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse und als Verkehrsbelang, als auch als privaten Belang des Antragstellers verkannt und gleichzeitig einen Ausgleich der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen zu Lasten des Antragstellers vorgenommen, der zur objektiven Gewichtigkeit der mangelnden Zugänglichkeit der Grundstücke außer Verhältnis steht. Es wäre erforderlich gewesen, daß die Antragsgegnerin die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Anbindung der Grundstücke des Antragstellers an eine öffentliche Verkehrsfläche schaffte. Es ist nicht zulässig, von dem betroffenen Grundstückseigentümer zu verlangen, die fehlende Zugänglichkeit und damit die wegemäßige Erschließung seiner Grundstücke durch den Erwerb eines Grundstücks selbst zu schaffen. Zu den Mindestvoraussetzungen einer wegemäßigen Erschließung gehört im Regelfall, daß an das Baugrundstück herangefahren werden kann, denn nur so ist grundsätzlich gesichert, daß die Grundstücke für Kraftfahrzeuge, besonders auch solche der Polizei und Feuerwehr, des Rettungswesens und der Ver- und Entsorgung, erreichbar sind (BVerwG, Beschluß vom 23.01.1992, a.a.O., S. 190). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Randnummer 24 Dieser Mangel im Abwägungsvorgang ist auch nicht unbeachtlich. Nach § 244 Abs. 1 BauGB ist § 214 BauGB auch auf Bebauungspläne anzuwenden, die - wie hier - vor dem 01.07.1987 bekanntgemacht worden sind. Gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen sind. Offensichtlich ist alles, was zur äußeren Seite des Abwägungsvorgangs derart gehört, daß er auf objektiv faßbaren Sachumständen beruht. Hierzu gehört u. a. die Erkenntnis und Einstellung aller wesentlichen Belange in die Abwägung oder die Gewichtung der Belange. Hier ist die Fehlgewichtung der Zugänglichkeit des Grundstücks offensichtlich. Dieser Mangel ist auch erheblich, weil nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, daß ohne den Mangel im Planungsvorgang die Planung anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.1991, BVerwGE 64, 33
(39)). Dabei muß nicht der Einfluß positiv nachweisbar sein, vielmehr genügt es, wenn die Planung anders hätte ausfallen können. Bei einer zutreffenden Gewichtung der Zugänglichkeit der Grundstücke des Antragstellers hätte die Planung dahingehend ausfallen können, daß auch das zwischen seinen Grundstücken und der C Straße gelegene Grundstück zur Erschließung seiner Grundstücke als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen worden wäre. Randnummer 25 Die Fehlerhaftigkeit der mangelnden wegemäßigen Erschließung führt zur Nichtigkeit des gesamtes Bebauungsplans. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, führt die Nichtigkeit einzelner Festsetzungen des Bebauungsplans nur dann nicht zur Gesamtnichtigkeit des Plans, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BBauG (BauGB) gerecht werdende sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn zusätzlich die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Beschluß vom 06.04.1993, UPR 1993, 274 ). Die Größe der von dem Planungsfehler betroffenen Fläche ist dabei grundsätzlich ohne Bedeutung. Die Antragsgegnerin hat in ihren Stellungnahmen zu den Einwendungen des Antragstellers, seine betroffenen Grundstücke "aus dem Bebauungsplan herauszunehmen", d. h., sie nicht als Bauland auszuweisen, abgelehnt und damit zum Ausdruck gebracht, daß sie einen Bebauungsplan mit einer derartigen Einschränkung nicht beschlossen hätte; andererseits hat sie selbst die Möglichkeit gesehen, daß eine Übertragung des Eigentums der ausgewiesenen öffentlichen Grünflächen vor den Grundstücken des Antragstellers auf diesen nicht gelingen könnte und eine Erschließung von der "Nordwestseite" in Erwägung gezogen, ohne daß diese für den Senat in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt worden ist. Randnummer 26 Die Voraussetzungen für die Vorlage der Sache an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 47 Abs. 5 VwGO liegen nicht vor. Randnummer 27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Senat bewertet die Bedeutung der Sache für den Antragsteller mit 10.000,-- DM. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026507

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