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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land) HPV TL 1881/92 Beschluss Personalvertretungsrechtliche Beschlußverfah

Personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren: Beginn der Beschwerdefrist; Kostenerstattung für ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung bei Streit um Weiterbeschäftigungsanspruch Verfa

§ 87Abs. 2 i.V.m. §§ 66, 50 und 64 Abs. 6 Satz 1 Arb

GG auch im verwaltungsgerichtlichen Beschlußverfahren entsprechende Anwendung findet, noch die Jahresfrist des § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG in Lauf gesetzt werden. Die 5-Monats-Frist des § 516 ZPO begann deshalb nicht zu laufen, weil der am

  1. Februar 1991 beratene Beschluß nicht in der dafür vorgesehenen Form vom Verwaltungsgericht verkündet worden war. Die Verkündung der Entscheidung ist aber notwendige Voraussetzung für den Beginn der Frist nach § 516 ZPO (vgl. Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 1990, § 83 Rn. 115; § 84 Rn. 16). Dabei richtet sich die Verkündung gemäß § 84 Satz 3 ArbGG nach § 60 ArbGG. Daraus folgt, daß - auch wenn die Verfahrensbeteiligten (wie im vorliegenden Fall) auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben - das Verwaltungsgericht den Beschluß nach Beendigung der Beratung in einem anzuberaumenden Verkündungstermin verkünden muß. Die Verkündung selbst ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 7 ZPO im Protokoll festzustellen. Ein derartiger Protokollvermerk findet sich in der Akte nicht. Mithin fehlt es an dem Nachweis für die ordnungsgemäße Verkündung des am
  2. Februar 1991 beratenen Beschlusses, so daß davon ausgegangen werden muß, daß eine Verkündung des Beschlusses nicht stattgefunden hat. Randnummer 21 Auch die Jahresfrist des § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG begann mit der Zustellung des Beschlußtenors am
  3. Februar 1991 nicht zu laufen, weil es sich bei diesem Beschluß nicht um eine "Entscheidung" im Sinne dieser Vorschrift handelt. Danach ist die Einlegung eines Rechtsmittels nur innerhalb eines Jahres "seit Zustellung der Entscheidung" zulässig. Unter "Entscheidung" im Sinne von § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG ist nur ein "in vollständiger Form abgefaßter" Beschluß, der den Anforderungen der §§ 84 Satz 3, 60 Abs. 4 ArbGG genügt, zu verstehen. Das ergibt sich aus der ergänzenden Anwendung des § 516 ZPO,

§§ 87Abs. 2, 64 Abs. 6 Arb

GG entsprechend gilt. Auch der Grundsatz der Rechtssicherheit, der das Prozeßrecht prägt, spricht für diese Auslegung. Danach sind an den Mindestinhalt gerichtlicher Entscheidungen bestimmte Anforderungen zu stellen. Werden diese Anforderungen unterschritten, liegt keine Entscheidung im Sinne dieser Vorschrift vor. Zu den Mindestanforderungen, die an eine gerichtliche Entscheidung zu stellen sind, gehört aber die Darstellung der Entscheidungsgründe, aus denen der Verfahrensbeteiligte den Streitgegenstand und die die Entscheidung des Gerichts tragenden Erwägungen ersehen kann. Randnummer 22 Der Umstand, daß die Antragstellerin bereits mit Schriftsatz vom

  1. Mai 1992 gegen den am
  2. Februar 1991 beratenen Beschluß Beschwerde eingelegt hatte, steht der Zulässigkeit der am
  3. Oktober 1992 erhobenen Beschwerde schon deshalb nicht entgegen, weil mit der am
  4. Oktober 1993 erklärten Rücknahme der am
  5. Mai 1992 eingelegten Beschwerde die anderweitige Rechtshängigkeit wirksam beseitigt worden ist. Ein Verzicht auf das Beschwerderecht liegt in der Rücknahme nicht (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom
  6. Juli 1993, HPV TL 73/92 ). Randnummer 23 Die zulässige Beschwerde ist auch begründet. Denn die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Freistellung von den Kosten, die ihr durch die Beauftragung eines Rechtsanwaltes in dem vorangegangenen verwaltungsgerichtlichen Beschlußverfahren, in dem es um die Frage der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung der Antragstellerin ging, erwachsen sind. Hierbei handelt es sich nämlich um Kosten, die durch die Tätigkeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung entstanden sind ( § 56 Satz 1 i.V.m. § 42 Abs. 1 HPVG ). Diese Aufwendungen waren auch notwendig. Randnummer 24 Nach § 42 Abs. 1 HPVG ,

§ 56

Satz 1 HPVG für die Jugend- und Auszubildendenvertretung sinngemäß gilt, trägt die Dienststelle die durch die Tätigkeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung entstehenden Kosten. Soweit hierzu erforderliche Zahlungsverbindlichkeiten eingegangen und noch nicht erfüllt sind, besteht die Pflicht des Dienstherrn zur Kostentragung darin, den Zahlungspflichtigen von den Verbindlichkeiten freizustellen (vgl. BAG, Beschluß vom

  1. November 1978 - 6 ABR 10/77 - AP Nr. 35 zu § 37 Betriebsverfassungsgesetz 1972). Randnummer 25 Die der Antragstellerin durch die Beauftragung des Rechtsanwaltes in dem erstinstanzlichen Beschlußverfahren L 1717/88 erwachsenen Anwaltskosten gehören zu den notwendigen Kosten der Jugend- und Auszubildendenvertretung. Ist die Personalvertretung oder eines ihrer Mitglieder in einem personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren gemäß § 83 Abs. 3 ArbGG beteiligt, weil seine Rechtsstellung in personalvertretungsrechtlicher Hinsicht berührt ist (nur dann sind die Voraussetzungen für die Beteiligung gegeben), nimmt es eine personalvertretungsrechtliche Aufgabe wahr, hier die gerichtliche Verteidigung von Mitgliedschaftsrechten, ein Recht, das auch dem einzelnen Personalratsmitglied zusteht (vgl. BVerwG, Beschluß vom
  2. März 1959 - VII P 5.58 - BVerwGE 8, 202). Bei dem zugrundeliegenden Beschlußverfahren ging es um die gesetzliche Rechtsstellung eines Mitglieds der Jugend- und Auszubildendenvertretung, denn die Antragstellerin hatte als Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung vom Land Hessen schriftlich ihre Weiterbeschäftigung verlangt mit der Folge, daß im Anschluß an das erfolgreiche Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet galt, so daß sie auch weiterhin Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung des amtes blieb. Das dagegen gerichtete verwaltungsgerichtliche Beschlußverfahren des Landes Hessen nach § 65 Abs. 4 HPVG hatte die Feststellung zum Ziel, daß ein derartiges Arbeitsverhältnis nicht begründet wurde mit der Folge, daß damit auch zugleich die Mitgliedschaft der Antragstellerin in der Jugend- und Auszubildendenvertretung enden sollte. Streitgegenstand des damaligen Rechtsstreites war mithin die sich aus der Schutzvorschrift des § 65 HPVG ergebende Verteidigung von Mitgliedschaftsrechten der Jugend- und Auszubildendenvertretung. Wie der Senat mit Beschluß vom
  3. Juni 1993 - HPV TL 1105/90 - festgestellt hat, dient der in § 65 Abs. 2 HPVG enthaltene Weiterbeschäftigungsanspruch in erster Linie der Sicherung des Bestandes der Jugend- und Auszubildendenvertretung, da eine etwaige Weiterbeschäftigung in der Dienststelle im Anschluß an eine erfolgreiche Berufsausbildung nicht zur Beendigung der Mitgliedschaft in der Jugend- und Auszubildendenvertretung führt; gemäß § 54 Abs. 3 Satz 3 HPVG bleibt ein Mitglied dieser Vertretung, das im Laufe der Amtszeit das
  4. Lebensjahr vollendet, bis zum Ende der Amtszeit, die gemäß § 54 Abs. 3 Satz 1 HPVG zwei Jahre beträgt, Mitglied. Mithin wird durch die Geltendmachung des Weiterbeschäftigungsanspruchs und die sich daran gegebenenfalls anschließende Feststellung der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung die gesetzliche Stellung des einzelnen Mitgliedes in der Jugend- und Auszubildendenvertretung betroffen. Daß der einzelne Jugend- und Auszubildendenvertreter durch die Geltendmachung der Rechte aus § 65 Abs. 2 HPVG auch in den Genuß einer ihn persönlich begünstigenden Rechtsfolge gelangt, ändert nichts an dem vorbeschriebenen primären Schutzzweck der Norm. Randnummer 26 Die der Antragstellerin seinerzeit erwachsenen Kosten müssen auch als notwendig angesehen werden. Denn die Antragstellerin durfte in dem damaligen Verfahren bei gewissenhafter Überlegung und pflichtgemäßer Würdigung aller ihr bekannter Umstände ihre Vertretung durch einen Rechtsanwalt für notwendig erachten. Bei dieser Beurteilung kommt es darauf an, ob das Mitglied der Personalvertretung zur Zeit der Beauftragung des Rechtsanwaltes eine anwaltliche Verteidigung für erforderlich halten durfte. Randnummer 27 Diese Frage muß im vorliegenden Fall uneingeschränkt bejaht werden. Zum einen war die Rechtsverteidigung nicht offensichtlich aussichtslos. Wie der Senat in dem oben genannten Beschluß dargelegt hat, spielten bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung verschiedene offene Fragen eine erhebliche Rolle; hinzu kommt, daß zum damaligen Zeitpunkt zumindest die Frage, ob sich der Weiterbeschäftigungsanspruch nur auf die jeweilige Dienststelle erstreckt oder aber ob er landesweit besteht, als klärungsbedürftig angesehen werden durfte. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts war auch nicht willkürlich und verstieß nicht gegen das Gebot der sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln, das für die Tätigkeit der Personalvertretungen gilt. Randnummer 28 schriftlich eingelegt und spätestens innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung schriftlich begründet werden. Randnummer 29 Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026512

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