Raum für die Schreibkraft des Personalrates - gemeinsame Nutzung mit einer Kraft des allgemeinen Schreibdienstes Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt,
- September 1992, I/V L 6019/92 Tatbestand Randnummer 1 Die Verfahrensbeteiligten streiten darüber, ob der Beteiligte berechtigt ist, in einen Raum, in dem bisher lediglich die Schreibkraft des Antragstellers tätig war, zusätzlich den Arbeitsplatz einer für den allgemeinen Schreibdienst der Dienststelle tätigen Schreibkraft zu verlegen. Randnummer 2 Dem Antragsteller, der auch fünf freigestellte Mitglieder hat, stehen im amt der Stadt F. im Erdgeschoß die Räume 03, 05 und 06 mit insgesamt 84 qm Bürofläche sowie ein ca. 46 qm großer Besprechungsraum zur alleinigen Verfügung. Nach Voranmeldung kann er auch die Besprechungsebene 02 nutzen. Die Räume 08, 09 und 10 im Erdgeschoß sowie alle Räume im ersten und zweiten Stock des Gebäudes sind anderweitig vergeben und stehen dem amt nicht zur Verfügung. Erst im dritten Stock befinden sich weitere Räume des amts. Nachdem das fünfte Personalratsmitglied freigestellt worden war, erhielt der Antragsteller im Januar 1992 zusätzlich den im Erdgeschoß gelegenen Raum 01, der zunächst von der für den Antragsteller tätigen Schreibkraft, aber auch von Personalratsmitgliedern zur Erledigung von Schreibarbeiten und - nach dem Dienstende der Schreibkraft - für Besprechungen genutzt wurde. Es ist streitig, ob dieser Raum dem Antragsteller zur alleinigen Verfügung überlassen wurde. Mit Schreiben vom
- Juni 1992 (Bl. 4 der Gerichtsakte) teilte der Beteiligte dem Antragsteller mit, die Geschäftsräume des Antragstellers könnten nicht ausgedehnt werden, da dies die Gesamtraumsituation des Amtes nicht zulasse und die tatsächliche Raumnutzung des Antragstellers dies nicht rechtfertige. Der Raum 01 müsse ausschließlich durch den zentralen Schreibdienst belegt werden. Im Hinblick auf die nicht vorhandenen Raumressourcen des Amtes müsse in diesem Raum ein zweiter Schreibarbeitsplatz eingerichtet werden. Letzteres geschah am
- Juni
- Randnummer 3 Am
- Juni 1992 hat der Antragsteller das verwaltungsgerichtliche Beschlußverfahren eingeleitet und vorgetragen, es sei seine Sache, wie er die Raumaufteilung regele. Es könne aus Gründen der Vertraulichkeit nicht angehen, daß Schreibarbeiten des Personalrats in einem Raum erledigt würden, in dem auch Schreibarbeiten, die mit dem Personalrat nichts zu tun hätten, anfielen. Randnummer 4 Der Antragsteller hat beantragt festzustellen, daß der Beteiligte nicht berechtigt ist, in Räume, für die der Personalrat nutzungsberechtigt ist, Arbeitsplätze von Beschäftigten zu verlegen, die nicht dem Personalrat angehören bzw. für den Personalrat tätig sind. Randnummer 5 Der Beteiligte hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 6 Er hat vorgetragen, es sei dem Antragsteller gemessen an der knappen Raumausstattung der Dienststelle zumutbar, wenn ihm der Raum 01 lediglich zur Mitbenutzung überlassen werde. Die Dienststelle dürfe dem Personalrat die bisher von ihm genutzten Räume entziehen, wenn sie diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötige und der Raumbedarf des Personalrats anderweitig ausreichend gedeckt werden könne. Randnummer 7 Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluß vom
- September 1992 festgestellt, daß der Beteiligte nicht berechtigt sei, in Räume, die dem Antragsteller zur Verfügung stünden, Arbeitsplätze von Beschäftigten zu verlegen, die nicht dem Antragsteller angehörten oder für diesen tätig seien. Verschlechtere sich die Raumsituation der Dienststelle, könne der Dienststellenleiter vom Personalrat nachträglich die Rückgabe überlassener Räumen verlangen, solange die ordnungsgemäße Wahrung der Personalratsaufgaben hierdurch nicht beeinträchtigt werde. Der Dienststellenleiter dürfe jedoch nicht einen Arbeitsplatz der Dienststelle in die dem Personalrat zur ausschließlichen Nutzung überlassenen Räumlichkeiten verlegen. Dadurch verlören diese Räumlichkeiten ihre Eignung für die Personalratsarbeit. Ein offenes und vertrauliches Gespräch zwischen den Mitgliedern des Personalrats und der für den Personalrat tätigen Schreibkraft sowie zwischen den Beschäftigten und der Schreibkraft, die häufig als erste Anlaufstelle für Beschwerden diene, müsse möglich sein. Auch werde es häufig vorkommen, daß die Mitglieder des Personalrats mit der Schreibkraft Angelegenheiten der Personalratsarbeit - etwa die Formulierung bestimmter Briefe - erörterten. Nicht entschieden worden sei über die Frage, ob dem Antragsteller ein Anspruch auf ausschließliche Nutzung des Raumes 01 zustehe oder ob es ihm zumutbar sei, den im Raum 01 befindlichen Schreibdienstplatz des Personalrats in einen der übrigen, dem Personalrat zur Verfügung stehenden Räume zu verlagern. Diese Frage würde eine genauere Untersuchung des Umfangs der Geschäftsführungstätigkeit des Antragstellers, der Art und Größe der Dienststelle sowie der Raumausstattung der Dienststelle erforderlich machen. Sie habe nach der von dem Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Klarstellung des Antragsziels nicht beantwortet werden müssen. Randnummer 8 Gegen den ihm am
- Oktober 1992 zugestellten Beschluß hat der Beteiligte am
- November 1992 (Montag) Beschwerde eingelegt, die er - nachdem die Beschwerdebegründungsfrist bis zum
- Januar 1993 verlängert worden war - am
- Januar 1993 begründet hat. Er trägt vor, der Raum 01 sei dem Antragsteller nicht zur ausschließlichen Nutzung zugewiesen worden. 1981 seien dem Antragsteller die Räume 06 und 07 sowie ein Besprechungsraum 08 zur Verfügung gestellt worden. In dem Raum 01 sei damals der Hausmeister untergebracht gewesen. Die Schreibkraft sei wöchentlich mit 20 Stunden für den Antragsteller und mit 10 Stunden für den zentralen Schreibdienst tätig geworden. Für sie sei in dem Raum 03 ein Arbeitsplatz eingerichtet worden. Auf Antrag des Antragstellers sei diesem 1991 wegen des hinzugekommenen fünften freigestellten Personalratsmitglieds ein weiterer Raum zugewiesen und dafür der Raum 01 vorgesehen worden. Bis zu dem Zeitpunkt, in dem für den Hausmeister eine andere Räumlichkeit habe gefunden werden können, sei für das fünfte freigestellte Personalratsmitglied in dem Raum 03, in dem die Schreibkraft gesessen habe, ein Arbeitsplatz eingerichtet worden. Nachdem der Hausmeister den Raum 01 im Januar/Februar 1992 freigemacht habe, habe sich das Personalratsmitglied entschieden, in dem Raum 03 zu bleiben. Hiergegen seien seitens des Stadtschulamtes keine Einwände erhoben worden. Es sei dem Antragsteller freigestellt worden, zusätzlich zu den Räumen 06, 07 und 08 den Raum 01 oder den Raum 03 zu nutzen. Der Antragsteller habe sich für den Raum 03 entschieden. Im Hinblick darauf sei die Schreibkraft durch das amt in den Raum 01 umgesetzt worden. Der Beteiligte sei berechtigt, in diesem Raum einen weiteren Arbeitsplatz für eine Schreibkraft des zentralen Schreibdienstes einzurichten. Räume für Schreibkräfte gehörten nicht zu den im Rahmen des § 42 Abs. 2 HPVG zur Verfügung zu stellenden Räumen. Die Schreibkräfte seien zur Deckung des Geschäftsbedarfs des Personalrats dort einzusetzen, wo es nach den dienstlichen Gegebenheiten erforderlich und sinnvoll sei. Eine räumliche Unterbringung in der Nähe des Personalrats möge zwar zweckmäßig sein, ergebe sich aber nicht zwangsläufig aus dem Gesetz. Gespräche der Beschäftigten fänden nach der gesetzlichen Regelung allein mit den Mitgliedern des Personalrats und nicht mit einer Schreibkraft statt. Auch sei der Personalrat nicht befugt, mit der Schreibkraft ein Gespräch über vertrauliche Angelegenheiten der Beschäftigten zu führen. Soweit es um die Korrektur von Briefen der Personalratsmitglieder gehe, bestehe die Möglichkeit, Gespräche mit der Schreibkraft in den Räumen der einzelnen Personalratsmitglieder zu führen. Randnummer 9 Der Beteiligte beantragt, den Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - vom
- September 1992 aufzuheben und den Antrag abzulehnen. Randnummer 10 Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß festgestellt wird, daß der Raum 01 des Dienstgebäudes für die für den Personalrat tätige Schreibkraft allein zur Verfügung zu stellen und zu belassen ist. Randnummer 11 Er trägt vor, der Raum 03 sei dem Antragsteller nach dem Umzug der Dienststelle als Ersatz und damit auch als Geschäftsraum zur ausschließlichen Nutzung zur Verfügung gestellt worden, nachdem man gesehen habe, daß bei der Umzugsplanung ein Raum für die Schreibkraft des Antragstellers vergessen worden sei. Nachdem ein weiteres Personalratsmitglied freigestellt worden sei, habe das Stadtschulamt im Januar 1992 den Raum 01 zur Verfügung gestellt, der von der Schreibkraft bezogen worden sei. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend auf die Grundsätze des Vertrauensschutzes abgestellt. Da eine Schreibkraft mit dem Schreiben vertraulicher Personalratsangelegenheiten befaßt sei, müsse sie diese stets vor den Augen der externen Schreibkraft verbergen. Dies sei unzumutbar. Es sei lebensfremd, die "faktische Vertrauensstellung" einer Schreibkraft zu bezweifeln. Randnummer 12 Der Beteiligte entgegnet, er habe zu keiner Zeit den Arbeitsplatz einer nicht für den Personalrat tätigen Schreibkraft in einen Raum verlegt, der dem Personalrat zur ausschließlichen Nutzung überlassen worden sei. Der Raum 01 habe immer zum Stadtschulamt gehört. Randnummer 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den von dem Beteiligten vorgelegten Lageplan, der Gegenstand der Anhörung gewesen ist, sowie auf die gewechselten Schriftsätze und den weiteren Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die Beschwerde des Beteiligten ist zulässig und begründet. Der Antrag des Antragstellers ist unbegründet. Randnummer 15 Es ist nicht zu beanstanden, daß der Beteiligte in den Raum 01 zusätzlich zu dem vorhandenen Arbeitsplatz der Schreibkraft des Antragstellers einen weiteren Arbeitsplatz für eine Schreibkraft des zentralen Schreibdienstes eingerichtet hat und diesen Arbeitsplatz beibehält. Die Befugnis des Beteiligten, in dem Raum 01 zusätzlich einen Arbeitsplatz des zentralen Schreibdienstes zu unterhalten, bestand entweder dann, wenn der Raum 01 dem Antragsteller (von vornherein) nicht zur alleinigen ausschließlichen Nutzung zur Verfügung gestellt gewesen ist, oder dann, wenn der Raum dem Antragsteller zwar zur alleinigen ausschließlichen Nutzung zugewiesen war, aber der Beteiligte diese Zuweisung zu Recht teilweise dadurch rückgängig gemacht hat, daß er eine dem allgemeinen Schreibdienst angehörende Schreibkraft in dem Raum 01 plaziert hat. Randnummer 16 Die Frage, ob der Raum 01 dem Antragsteller zur alleinigen ausschließlichen Nutzung zugewiesen war, ist unter den Verfahrensbeteiligten zwar streitig. Letztlich hängt die Entscheidung von dieser Tatsachenfrage jedoch nicht ab, denn auch dann, wenn - wie der Antragsteller behauptet - der Raum 01 ihm zur ausschließlichen Nutzung überlassen war, war es nicht zu beanstanden, daß der Beteiligte in diesem Raum zusätzlich den Arbeitsplatz einer dem allgemeinen Schreibdienst angehörenden Schreibkraft einrichtete. Der Beteiligte hat jedenfalls mit dem Schreiben vom
- Juni 1992 die Zuordnung des Raumes zum Personalrat rechtswirksam geändert und dem Antragsteller die Nutzung in nicht zu beanstandender Weise teilweise entzogen. § 42 Abs. 2 HPVG steht dem nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift hat die Dienststelle dem Personalrat für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung unter anderem die erforderlichen Räume zur Verfügung zu stellen. Was erforderlich in diesem Sinne ist, hängt von den Umständen im einzelnen Fall, nämlich vom Umfang der Geschäftsführungstätigkeit des Personalrats, von der Art und Größe der Dienststelle und davon ab, wieviel Raum insgesamt in der Dienststelle zur Verfügung steht. Randnummer 17 Hier war und ist der Antragsteller aufgrund der beengten räumlichen Verhältnisse in der Dienststelle verpflichtet zu dulden, daß neben der für den Antragsteller tätigen Schreibkraft eine Schreibkraft des allgemeinen Schreibdienstes im Raum 01 tätig ist. Aus dem Vortrag der Verfahrensbeteiligten in der Anhörung zu dem vorliegenden Verfahren sowie aus dem schriftsätzlichen Vortrag im Parallelverfahren TL 199/93, in dem es um die von dem Antragsteller verweigerte Zustimmung zur Einstellung der für den Raum 01 vorgesehenen und dort auch tätig gewordenen Stenosekretärin ging, ergibt sich, daß die räumlichen Verhältnisse in der Dienststelle dermaßen beengt sind, daß der Raum 01 teilweise dem allgemeinen Schreibdienst zur Verfügung gestellt werden muß. Dies ist dem Antragsteller grundsätzlich auch zumutbar. In dem Zeitpunkt, in dem die weitere Schreibkraft ihren Arbeitsplatz im Raum 01 erhielt, am
- Juni 1992, war der Raum 01 nicht Dienstzimmer eines Personalratsmitglieds, sondern lediglich Dienstzimmer der für den Personalrat tätigen Schreibkraft. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der Antragsteller den Raum 01 gelegentlich für Besprechungen verwendete. In den Räumen der Personalratsmitglieder und in der Besprechungsebene 02 hat der Antragsteller genügend Raum, vertrauliche Gespräche mit Bediensteten zu führen. Er ist insofern auf den Raum 01 nicht angewiesen. Randnummer 18 Unzutreffend ist die sinngemäß vom Verwaltungsgericht geäußerte Auffassung, es müsse ein offenes und vertrauliches Gespräch zwischen den Mitgliedern des Personalrats und der für den Personalrat tätigen Schreibkraft sowie den Beschäftigten und der für den Personalrat tätigen Schreibkraft im Raum der Schreibkraft möglich sein. Es ist möglich und zumutbar, daß Gespräche zwischen Personalratsmitgliedern und der für den Personalrat tätigen Schreibkraft in solchen Räumen stattfinden, in denen keine weiteren Schreibkräfte der Dienststelle anwesend sind. Im übrigen hat die Schreibkraft des Personalrats nur die Aufgabe, das Schreibwerk des Personalrats zu erledigen. Es gehört nicht zu ihren Obliegenheiten, Gespräche mit den Beschäftigten zu führen. Auch dieser Grund rechtfertigt es nicht, die Verlegung eines zusätzlichen Arbeitsplatzes in den Raum 01 zu verhindern. Abgesehen davon ist es den Mitgliedern des Antragstellers möglich und zumutbar, das Schreibwerk auf Tonträger zu diktieren, so daß die Schreibkraft des Personalrats die diktierten Schreibarbeiten auch in solchen Räumen ausführen kann, in denen andere Schreibkräfte tätig sind. Randnummer 19 Da die Beantwortung der Frage, welche Räume für die Geschäftsführung des Personalrats erforderlich sind, von den Umständen des einzelnen Falls abhängt, ist der Beteiligte allerdings verpflichtet, auch dann die Vertraulichkeit der Personalratstätigkeit zu ermöglichen, wenn aus räumlichen Gründen im Arbeitszimmer der Schreibkraft des Personalrats der Arbeitsplatz einer weiteren Schreibkraft eingerichtet werden muß. Beispielsweise muß in diesem Fall durch entsprechende organisatorische Maßnahmen sichergestellt werden, daß das Schreibwerk des Personalrats nicht offen im Arbeitszimmer aufbewahrt, sondern sofort kuvertiert wird. Auch muß die Dienststelle bei der Auswahl der für den allgemeinen Schreibdienst tätigen Schreibkraft darauf achten, daß diese die Vertraulichkeit der Personalratstätigkeit ebenfalls wahrt, soweit sie mit vertraulichen Informationen des Personalrats in Berührung kommen sollte. Aus der Verpflichtung des Beteiligten, die Vertraulichkeit der Personalratstätigkeit soweit wie möglich zu sichern, ergibt sich danach die Pflicht, dem Personalrat ein eigenes Zimmer für die Schreibkraft des Personalrats zur Verfügung zu stellen, wenn die räumliche Situation der Dienststelle dies zuläßt und auch die sonstigen Bediensteten in ähnlich großzügigen räumlichen Verhältnissen arbeiten können. Nur dann, wenn letzteres nicht der Fall ist, muß auch der Personalrat räumliche Beschränkungen hinnehmen. Dazu ist er jedoch nur in dem unbedingt erforderlichen Umfang verpflichtet. Dies bedeutet, daß der Beteiligte den zweiten Schreibarbeitsplatz im Raum 01 im Benehmen mit dem Antragsteller mit einer Bediensteten besetzt, die die unbedingte Gewähr für die Vertraulichkeit der Tätigkeit des Personalrats bietet. Dies dürfte sich am besten dadurch bewerkstelligen lassen, daß diese Schreibkraft als Vertretung der Schreibkraft des Personalrats eingesetzt wird, wenn letztere abwesend ist. In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, daß es dem Antragsteller unter Berücksichtigung des Umstands, daß er für mehr als dreitausend Bedienstete zuständig ist, nicht zugemutet werden kann, im Falle der Abwesenheit der ihm zugewiesenen Schreibkraft die Schreibarbeiten selbst zu erledigen, wie dies nach den in der Anhörung vor dem Senat gemachten Angaben des Antragstellers geschieht. Da der Beteiligte verpflichtet ist, für einen derartigen Vertretungsfall die Erledigung der Schreibarbeiten sicherzustellen und ohnehin wegen der Vertraulichkeit der Personalratstätigkeit hierfür nicht wahllos Schreibkräfte aus dem allgemeinen Schreibdienst herangezogen werden dürfen, muß der Beteiligte nach Möglichkeit dafür Sorge tragen, daß die Vertretungskraft die Schreibarbeiten des Personalrats in anderen als dem allgemeinen Schreibdienst zugewiesenen Räumen verrichtet. Randnummer 20 Aus allem folgt, daß jedenfalls dann, wenn für die Vertretungskraft kein eigener Raum zur Verfügung steht und im Raum 01 ein weiterer Schreibarbeitsplatz eingerichtet werden muß, dieser Schreibarbeitsplatz bei sinnvoller Handhabung mit der planmäßigen Vertreterin der Schreibkraft des Personalrats zu besetzen ist, die allerdings außerhalb von Vertretungsfällen für den allgemeinen Schreibdienst tätig sein kann. Randnummer 21 Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 111 Abs. 3 HPVG, 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026514