Arbeitszeit eines Beamten im Luftrettungsdienst Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 23. September 1987, I/1 E 1385/85 Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger versieht seit dem 1. Mai 1980 Dienst als Hubsch
§ 4AZV dar.
Die Zeiten der Bereithaltung für einen Einsatz überstiegen die effektiven Einsatzzeiten auch dann, wenn man Vor- und Nachbereitungsarbeiten sowie sonstige Zeiten regelmäßig anfallender Tätigkeiten von der Wartezeit absetze. Es entspreche daher dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, die regelmäßige Arbeitszeit auf 50 Wochenstunden zu verlängern. Der Begriff des Bereitschaftsdienstes setze voraus, daß der Beamte während dieses Dienstes auch tatsächlich zu Dienstleistungen herangezogen werde. Hierfür komme es auf die konkreten Umstände des Einzelfalles, insbesondere auf Inhalt, Umfang und Intensität der dienstlichen Inanspruchnahme an. Während der Anwesenheit des Klägers auf der Luftrettungsstation falle außerhalb der eigentlichen Einsatzzeiten des Rettungshubschraubers und der Nachflugkontrolle grundsätzlich kein weiterer Dienst im arbeitszeitrechtlichen Sinne an. Vielmehr sei die dienstliche Inanspruchnahme tatsächlich gering. Die Verpflichtung des Klägers, eine Schußwaffe zu tragen und seine Verantwortung für den technischen Zustand und die Sicherheit des Hubschraubers sowie seine Verpflichtung, den Funkverkehr abzuhören, seien nicht geeignet, seine Anwesenheit in der Luftrettungsstation als Volldienst zu bewerten. Er schulde dem Dienstherrn außerhalb der reinen Einsatzzeiten lediglich wache Aufmerksamkeit im Zustand der Entspannung; ein Ruhen sei gestattet. Randnummer 6 Nach § 4 AZV setze die Verlängerung der Arbeitszeit lediglich voraus, daß innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit Bereitschaftsdienst angefallen sei und die Verlängerung in einem angemessenen Verhältnis zum angefallenen Bereitschaftsdienst stehe. Da im Bereich des Luftrettungsdienstes in der Regel erheblich mehr als 10 Stunden Wartezeit innerhalb der regelmäßigen Wochenarbeitszeit anfielen, könne es nicht beanstandet werden, daß der Dienstherr die Verlängerungsmöglichkeiten nach § 4 AZV in vollem Umfang ausschöpfe. Randnummer 7 Der Kläger hat am
- August 1985 Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, die Ermessensentscheidung der Beklagten beruhe auf einem unvollständigen bzw. unrichtigen Sachverhalt. Die Beklagte stütze sich lediglich auf eine vereinzelte, am
- September 1982 in der Luftrettungsstation L durchgeführte Arbeitsbewertung. Diese sei nicht repräsentativ. In Wahrheit habe sich die Zahl der Einsätze in den Jahren 1983 und 1984 ständig erhöht und steige weiter. Die in der Arbeitszeitbewertung z. B. für die Übergabe der Station, die Nachflugkontrolle und die Reinigung des Hubschraubers angesetzten Zeiten seien zu kurz bemessen. Der gesamte Dienst sei nicht als Bereitschaftsdienst, sondern als Volldienst zu bewerten. Die Beklagte verkenne die besonderen Anforderungen an einen Hubschrauberführer hinsichtlich seiner Verantwortung für die Sicherheit und die ständige Betriebsbereitschaft des Hubschraubers. Auch müsse der Hubschrauberführer sicherstellen, daß sich kein Unbefugter an der Maschine zu schaffen mache. Hiergegen seien die meisten Luftrettungsstationen unzureichend gesichert. Die Hubschrauber übten eine große Anziehungskraft auf die Bevölkerung aus. Es gehöre zum Alltag der Hubschrauberführer, daß sich eine Vielzahl Neugieriger den Rettungsstationen und dem Hubschrauber näherten. Diese Personen müßten nicht nur am Betreten des Geländes gehindert werden; die Hubschrauberführer seien auch bestrebt, in Rede und Antwort ein positives Bild des Rettungsdienstes in der Öffentlichkeit zu vermitteln. Entscheidend für die Wirksamkeit der Luftrettung sei jedoch, daß der Hubschrauber nach erfolgtem Einsatz schnellstmöglich wieder einsatzbereit sei. Der Hubschrauberführer müsse mit Hand anlegen und kleinere Wartungs- und Reparaturarbeiten selbst ausführen, um Zeitverluste durch die Anreise eines Bordmechanikers zu vermeiden. Auch das Abhören des Polizeifunks während der Wartezeiten erfordere volle Konzentration. In der Regel müßten zwei Einsatzkanäle ständig überwacht werden, über die der gesamte polizeiliche Funkverkehr abgewickelt werde. Der Hubschrauberführer müsse darüber hinaus auch den Luftraum überwachen und über Funk Verbindung zu anderen Luftfahrzeugen aufnehmen. Randnummer 8 Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Grenzschutzkommandos M vom
- April 1985 sowie den Widerspruchsbescheid des Bundesministers des Innern vom
- Juli 1985 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Flugrettungsdienst vom
- Oktober 1983 an als Volldienst zu bewerten; hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, jedenfalls den über eine Dienstzeit von 10 Stunden täglich hinausgehenden Dienst als Volldienst zu bewerten. Randnummer 9 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Sie hat geltend gemacht, der Kläger leiste auf der Luftrettungsstation typischen Bereitschaftsdienst, da er sich lediglich dort aufhalte, um seinen eigentlichen Dienst im Rettungseinsatz auf Abruf jederzeit wahrnehmen zu können. Für bestimmte Zeiträume werde ihm keine oder nur eine geringe Dienstleistung abverlangt. Die Zeitdauer des Volldienstes ergebe sich aus den tatsächlichen Einsatzzeiten des Hubschraubers zuzüglich der Nebenaufgaben. Die Einsatzzeiten beliefen sich im Durchschnitt aller vom BGS betreuten Rettungsstationen auf rund zwei Stunden täglich. Nach langjährigen Statistiken fielen selbst in den Sommermonaten durchschnittlich nicht mehr als vier Rettungsflüge arbeitstäglich an; in den Wintermonaten seien es weniger als zwei Rettungsflüge pro Arbeitstag. Die sogenannten "Begleitaufgaben" fielen überwiegend nur im Zusammenhang mit tatsächlichen Rettungsflügen an (Betanken, Sichtkontrolle, Einsatztagebuch). Der Zeitaufwand hierfür belaufe sich einschließlich der technischen Kontrolle des Hubschraubers am Ende des Arbeitstages auf allenfalls 2 1/2 Stunden täglich. Die sonstigen während der Wartezeit anfallenden Nebenaufgaben rechtfertigten nicht die Bewertung als Volldienst. Das Mithören des Polizeifunks diene lediglich als Hilfestellung für den Hubschrauberführer, um sich durch die zeitige Wahrnehmung von Unfallmeldungen schon vor dem eigentlichen Alarm auf einen möglichen Einsatz einzustellen. Auch die Bewachung des Hubschraubers sei aus der Aufgabe des Klägers abgeleitet, die sofortige Betriebsbereitschaft des Hubschraubers jederzeit sicherzustellen. Hierzu müsse er allerdings darauf achten, daß sich keine Unbefugten am Hubschrauber zu schaffen machten. Diese Aufgabe könne er sich jedoch mit dem ständig im Bereitschaftsraum anwesenden Rettungssanitäter teilen. Letztlich handele es sich um einen leichten Beobachtungsdienst, während dessen der Hubschrauberführer im wesentlichen in einem Zustand körperlicher, geistiger und seelischer Entspannung verweilen könne. Randnummer 11 Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom
- September 1987 die Klage mit der Begründung abgewiesen, sowohl die Feststellung der regelmäßigen Arbeitszeit auf den Luftrettungsstationen als auch die Bewertung der geleisteten Mehrarbeit seien rechtlich nicht zu beanstanden. Die regelmäßige Arbeitszeit eines Beamten könne grundsätzlich verlängert werden, soweit der Dienst in Bereitschaft bestehe. Diese Voraussetzung liege in Anbetracht der dem Kläger im konkreten Einzelfall zugewiesenen Dienstleistungen vor. Der Kläger habe in erster Linie den Rettungshubschrauber zu fliegen und sei als Luftfahrzeugführer für die Wartung und technische Betreuung des Hubschraubers, dessen Betriebssicherheit und Einsatzbereitschaft im Alarmfall verantwortlich. Diese Verantwortung bedinge jedoch keinen pausenlosen Diensteinsatz. Eine ständige Bewachung und Beobachtung nach Art entsprechender Polizei- oder Grenzschutzeinsätze werde auch durch die Dienstanweisung vom
- Oktober 1983 nicht ausdrücklich angeordnet. Die Anweisung, ständig eine Dienstwaffe zu tragen, diene erkennbar nur der Eigensicherung des Hubschrauberführers. Auch die konkrete Situation in den Luftrettungsstationen gebiete keine ständige Bewachung und Beobachtung des Fluggeräts. Es seien keine Fälle bekannt geworden, in denen Unbefugte sich in unfriedlicher Absicht genähert hätten; der Kläger selbst gehe davon aus, lediglich hin und wieder Neugierige fernhalten zu müssen. Randnummer 12 Die Dienstanweisung, ständig den Polizeifunk abzuhören, solle lediglich die zusätzliche Information der Hubschrauberbesatzung zur Vorbereitung auf bevorstehende Einsätze ermöglichen. Vom Kläger werde weder aktiver Funkverkehr noch ein lückenloses Abhören des Polizeifunks verlangt. Er erhalte seine Einsatzbefehle grundsätzlich von der Rettungsleitstelle. Die vorausgesetzte "wache Aufmerksamkeit" während der Wartezeiten hindere ihn also nicht daran, in einem "Zustand der Entspannung" im Sinne der Rechtsprechung zur Dienstbereitschaft zu verweilen. Aufgrund der durchschnittlichen Zahl der Rettungseinsätze könne davon ausgegangen werden, daß regelmäßig erhebliche Standzeiten anfielen. Nach den vorgelegten statistischen Erhebungen sei die Luftrettungsstation L im September 1985 mit durchschnittlich 5,5 Einsätzen pro Tag am höchsten ausgelastet gewesen. Dies entspreche einer täglichen Einsatzdauer von knapp 6 Stunden, im Gesamtjahresdurchschnitt jedoch nur 3 Stunden 25 Minuten am Tag. Dem Kläger stünden mithin selbst dann genügende Wartezeiten zur Verfügung, wenn man die anfallenden Nebenarbeiten als Bestandteil seiner vollen Dienstleistung berücksichtigen würde. Auch wenn der Kläger an einzelnen Tagen mit besonders hoher Auslastung möglicherweise vollständig beansprucht werde und nicht zur Ruhe komme, so wäre dies eine extreme Ausnahmesituation, die im Einzelfall genau belegt werden müsse. Jedenfalls entspreche dies nicht dem üblichen Tageslauf in den Luftrettungsstationen. Randnummer 13 Unter diesen Umständen habe die Beklagte ermessensfehlerfrei die wöchentliche Arbeitszeit der Hubschrauberführer auf 50 Stunden verlängert. Wenn das gerichtlich voll nachprüfbare Tatbestandsmerkmal "Dienst in Bereitschaft" gegeben sei, erstrecke sich die Ermessensermächtigung der Beklagten lediglich darauf, ob und in welchem Umfang sie die wöchentliche Arbeitszeit verlängere. Die Beklagte habe den fraglichen Aufgabenbereich durch Dienstanweisungen geregelt und Einsatzstatistiken erhoben, aus denen hervorgehe, daß die Einsatzzeiten des Rettungshubschraubers grundsätzlich deutlich niedriger seien als die Standzeiten in der Luftrettungsstation. Es sei daher angemessen
§ 4AZV, den dort sowie in § 72 Abs.
3 BBG gesetzten Rahmen voll auszuschöpfen. Dabei dürfe die Beklagte die während der Standzeit anfallenden Nebenarbeiten vernachlässigen, weil der eigentliche Kräfteverlust des Piloten während des fliegerischen Einsatzes eintrete. Für die Arbeitszeitverlängerung bestehe auch ein dienstliches Bedürfnis, da die Luftrettungsstellen ununterbrochen besetzt und in den Sommermonaten länger einsatzbereit sein müßten. Randnummer 14 Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf höheren Ausgleich für die unstreitig über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit. Da auch die Mehrarbeit zum Teil in Bereitschaftsdienst und nicht in voller Dienstleistung bestehe, könne auch die der Mehrarbeit "entsprechende" Dienstbefreiung
§ 72Abs.
2 Satz 2 BBG in einer geringeren Stundenzahl bestehen. Es sei nicht zu beanstanden, daß die Beklagte aufgrund einer derartigen Wertung den Freizeitausgleich für die Dauer der Standzeiten nur zu 50 % vorgenommen und dabei die am Boden geleisteten Nebenarbeiten mit Ausnahme der technischen Endkontrolle weitgehend unberücksichtigt gelassen habe. Dem Kläger bleibe es unbenommen, im Einzelfall nachzuweisen, daß die an bestimmten Tagen geleistete Mehrarbeit nicht mehr den Tatbestand des Dienstes in Bereitschaft erfülle, sondern eine volle Dienstleistung darstelle. Randnummer 15 Gegen das am
- Dezember 1987 zugestellte Urteil richtet sich die am
- Januar 1988 eingegangene Berufung des Klägers. Zur Begründung wird vorgetragen, den am Boden zu verrichtenden Aufgaben des verantwortlichen Flugzeugführers komme dasselbe Gewicht zu wie dem Führen des Flugzeugs. Das angefochtene Urteil verkenne die Besonderheiten und Beschwernisse des Flugdienstes. Als Führer eines Rettungshubschraubers habe der Kläger während der Dienstzeit keinerlei Entspannungsmöglichkeiten. Diese Aufgabe sei mit einem Höchstmaß an körperlicher und geistiger Anspannung verbunden. Dies habe den Gesetzgeber veranlaßt, zur Sicherheit des Piloten und zum Schutz der Bevölkerung genaue Regelungen über Flug-, Bereitschafts- und Ruhezeiten zu treffen, und zwar in der Zweiten Verordnung zur Durchführung der Betriebsordnung für Luftfahrgerät (
- DVLuftBO). Danach sei eine Bereitschaftszeit als Flugdienstzeit zu rechnen, wenn beide Zeiten nicht durch eine Ruhezeit unterbrochen würden (§§ 5, 9
- DVLuftBO). Damit solle einer gefährlichen Überbeanspruchung des Piloten vorgebeugt werden. Dies wiege umso schwerer, wenn Flugdienst und Wartezeit täglich in unvorhersehbarer Häufigkeit miteinander verknüpft seien. Der Kläger müsse jederzeit bereit sein, in Sekundenschnelle einen Alarmstart auszuführen und den Hubschrauber dafür bereitzuhalten. Bereits bei Dienstantritt stehe fest, daß Einsätze stattfinden würden; ungewiß sei, wann und wie lange. Zeiten höchster Anspannung wechselten mit Ruhezeiten von gleichfalls ungewisser Dauer. Dieser Zustand stehe einer Entspannung von vornherein entgegen. Der Streß eines Einsatzes wirke in der Erwartung des nächsten Einsatzes fort. Da ein Volldienst als Dauerflugdienst tatsächlich und rechtlich nicht möglich sei, dürften auch sogenannte mindere Leistungen nicht an der eigentlichen Flugaufgabe gemessen werden. Zumindest müsse eine Zeit der Bereitschaft nach einem Einsatz dann als Flugdienst bewertet werden, wenn ihr nahtlos wiederum ein Flugdienst folge. Randnummer 16 Im übrigen werde der Pilot auch außerhalb der Flugdienstzeiten zu dienstlichen Aufgaben herangezogen, die nicht reine Flugzeiten seien, z. B. Wachdienst durch Aufrechterhaltung der sofortigen Betriebsbereitschaft und präventive Sicherung des Hubschraubers, wobei für den Piloten auch ein Sicherheitsrisiko bestehe, wie seine Bewaffnung zeige. Er habe aufgrund entsprechender Staffelbefehle ständig Sichtkontakt zur Maschine zu halten, um Einwirkungen aller Art auf das teure Fluggerät zu verhindern. Darüber hinaus oblägen ihm weitere einsatzbezogene Tätigkeiten wie Schreibarbeiten und Kontakte zur Rettungsleitstelle, zur Polizei und anderen Flugzeugführern. Alle diese Tätigkeiten müßten im Zusammenhang mit dem jederzeit möglichen nächsten Alarmstart gesehen werden. Randnummer 17 Der Dienst des Klägers sei in der Zeit von 1971 bis 1982 als Volldienst gewertet worden. Er werde nunmehr schlechter gestellt, indem ihm bei gleicher Dienstzeit und höheren Einsatzzahlen weniger Freizeitausgleich gewährt werde. Dies komme im Ergebnis einer Ausdehnung der Dienstzeit gleich. Randnummer 18 Der Kläger hat zunächst beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom
- September 1987 - I/1 E 1385/85 - abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Grenzschutzkommandos Mitte vom
- April 1985 sowie des Widerspruchsbescheides des Bundesministers des Innern vom
- Juli 1985 zu verpflichten, den vom Kläger ab
- Oktober 1983 im Flugrettungsdienst verrichteten Dienst als Volldienst zu bewerten. Randnummer 19 Während des Berufungsverfahrens hat der Bundesminister des Innern durch Erlaß vom
- November 1989 die Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit auf den Luftrettungsstationen und den Ausgleich der Mehrarbeit dahingehend neu geregelt, daß mit Wirkung vom
- November 1989 eine Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 50 Stunden nicht mehr stattfindet. Für Stunden der Mehrarbeit ohne Rettungseinsätze wird ein Freizeitausgleich von 50 %, für Rettungseinsätze während der Mehrarbeitszeit von 100 % gewährt. Randnummer 20 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich des Zeitraums ab
- November 1989 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, beantragt der Kläger nunmehr, das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom
- September 1987 - I/1 E 1385/85 - abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Grenzschutzkommandos M vom
- April 1985 i. d. F. des Widerspruchsbescheides des Bundesministers des Innern vom
- Juli 1985 zu verpflichten, den Flugrettungsdienst vom
- Oktober 1983 bis
- Oktober 1989 als Volldienst zu bewerten; hilfsweise, den über eine Dienstzeit von 10 Stunden täglich hinausgehenden Dienst als Volldienst zu bewerten. Randnummer 21 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 22 Sie verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend, der Kläger habe die behauptete besondere Anspannung und Verantwortung während der Wartezeiten zwischen den Einsätzen nicht mit Tatsachen belegt; dies entspreche auch nicht dem tatsächlichen Dienstablauf in den Luftrettungsstationen. Der Erlaß vom
- November 1989 beruhe auf der generellen Arbeitszeitverkürzung auf derzeit 38 1/2 Stunden und auf der veränderten Einsatzsituation. Der Personalfehlbestand bei den Hubschrauberführern des Bundesgrenzschutzes habe sich im Jahre 1989 von 30 v. H. auf 15 v. H. verringert. Randnummer 23 Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom
- bzw.
- Januar 1994 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Randnummer 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und folgender Beiakten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind: Verwaltungsvorgänge der Beklagten (3 Hefter), Personalakte des Klägers (1 Hefter), Erlasse des Bundesministers des Innern (1 Hefter). Entscheidungsgründe Randnummer 25 Soweit die Parteien im Hinblick auf den Zeitraum ab
- November 1989 den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO einzustellen. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist danach nur noch der vom Kläger in der Zeit vom
- Oktober 1983 bis zum
- Oktober 1989 geleistete Luftrettungsdienst. Die Entscheidung kann aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO). Randnummer 26 Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die auf Bewertung der gesamten Dienstzeit des Klägers im Luftrettungsdienst, hilfsweise der über 10 Stunden täglich hinausgehenden Dienstzeit als Volldienst gerichtete Verpflichtungsklage zu Recht abgewiesen. Insbesondere hat es mit zutreffender Begründung dargelegt, daß der Erlaß des Bundesministers des Innern vom
- September 1982, durch den die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Hubschrauberführer im Luftrettungsdienst auf 50 Stunden verlängert und die darüber hinaus angefallene Dienstzeit, soweit es sich nicht um tatsächliche Einsatzzeiten bzw. Nachflugkontrollen gehandelt hat, als Bereitschaftsdienst bewertet wird, rechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Beklagte hat mithin zu Recht in dem angefochtenen Bescheid vom
- April 1985 nicht mehr als die vom Kläger in der Zeit bis zum
- November 1984 geleisteten 1.717 Volldienststunden zugrundegelegt. Ein Anspruch des Klägers auf Berücksichtigung weiterer 243 Stunden für den genannten Zeitraum sowie der über 10 Stunden täglich hinausgehenden Dienstzeit für die Zukunft als Volldienst besteht nicht, weil der Kläger insoweit keine "Mehrarbeit"
§ 72Abs.
2 BBG i.V.m. § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der Bundesbeamten (Arbeitszeitverordnung -AZV-) in der Fassung vom
- September 1974 (BGBl. I S. 2356) geleistet hat. Randnummer 27 Der tatsächliche Umfang der vom Kläger über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleisteten Mehrarbeit ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Der Kläger wendet sich vielmehr vergeblich gegen die Festsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit im Luftrettungsdienst und die Vergütung der darüber hinausgehenden Mehrarbeit als Bereitschaft in anteiliger Höhe von 50 %. Randnummer 28 Rechtsgrundlage für die Verlängerung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit des Klägers als Bundesbeamten ist § 72 Abs. 3 BBG, der bestimmt, daß die Arbeitszeit entsprechend dem dienstlichen Bedürfnis verlängert werden kann, soweit der Dienst in Bereitschaft besteht. Dem entspricht die Vorschrift des § 4 der aufgrund der Verordnungsermächtigung in § 72 Abs. 4 BBG ergangenen Arbeitszeitverordnung. Danach kann für den Bereitschaftsdienst die regelmäßige Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen im angemessenen Verhältnis verlängert werden, jedoch dürfen 50 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden. Randnummer 29 Entgegen der in der Berufungsinstanz vertretenen Auffassung des Klägers stellt der hierauf beruhende Erlaß vom
- September 1982 keine unzulässige Abweichung von luftverkehrsrechtlichen Vorschriften dar. Insbesondere enthält die aufgrund der Ermächtigung in § 32 Luftverkehrsgesetz - LuftVG - in der Fassung vom
- Januar 1981 (BGBl. I S. 61) ergangene zweite Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät -
- DVLuftBO - vom
- März 1982 (BGBl. III 96-1-14-2) keine arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen, obwohl dort Höchstzeiten festgelegt worden sind. Diese dienen jedoch, wie sich aus der Ermächtigungsnorm des § 32 LuftVG ergibt, allein der Sicherheit und Ordnung im Luftverkehr. Auch der in § 5 der
- DVLuftBO verwendete Begriff der Bereitschaftszeit entspricht nicht dem in § 4 AZV verwendeten Begriff des Bereitschaftsdienstes, sondern steht im untrennbaren Zusammenhang mit den luftsicherheitsrechtlichen Begriffen der Flugdienstzeit und der Ruhezeit (vgl. dazu näher das den Beteiligten bekanntgegebene Urteil des OVG Lüneburg vom
- August 1989 - 5 OVG A 161/86 -, S. 8 ff. des Abdrucks). Deshalb sind, wie es auch das Verwaltungsgericht zu Recht getan hat, der Entscheidung allein die beamtenrechtlichen Arbeitszeitvorschriften zugrundezulegen. Randnummer 30 Entgegen seiner Auffassung leistet der Kläger als Hubschrauberführer im Luftrettungsdienst Bereitschaftsdienst
§§ 72Abs.
3 BBG, 4 AZV. Das Bundesverwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Bundesarbeitsgericht den Begriff der Bereitschaft in ständiger Rechtsprechung als "wache Achtsamkeit im Zustande der Entspannung" definiert (vgl. BVerwG, Beschluß vom
- März 1967, ZBR 1967, 317; Urteil vom
- März 1974, ZBR 1974, 263 = Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 10; Urteil vom
- Januar 1988, Buchholz 451.23 - Arbeitszeitrecht - Nr. 5). Ausgehend von dieser Begriffsbestimmung hat das Verwaltungsgericht anhand der Dienstanweisung des Bundesministers des Innern vom
- Oktober 1983 unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers dessen konkrete Dienstaufgaben im einzelnen ausführlich gewürdigt und ist mit zutreffender Begründung zu dem Ergebnis gelangt, daß seine Beanspruchung durch die ihm als Hubschrauberführer obliegenden Aufgaben über den einen Bereitschaftsdienst prägenden Zustand nicht hinausgehen; der Senat schließt sich dieser Begründung an (S. 19 - 29 des Urteilsabdrucks) und sieht insoweit gemäß § 130 b VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Randnummer 31 Auch das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung der vom Kläger im Luftrettungsdienst erbrachten Dienstleistungen. Randnummer 32 Bei der Beurteilung der Frage, ob es sich bei bestimmten Tätigkeiten eines Beamten um (Voll-) Dienst handelt, ist grundsätzlich davon auszugehen, welches Amt im funktionellen Sinne ihm übertragen worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Januar 1987, Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 28; OVG Lüneburg, Urteil vom
- April 1989 - 2 OVG A 60/87 -, S. 13 des Abdrucks). Tätigkeiten wie die Bewachung des Hubschraubers oder das Abhören des Funkverkehrs wären nur dann als "Volldienst" zu bewerten, wenn sie hauptsächlicher Gegenstand des übertragenen Amtes im funktionellen Sinne wären, wie es etwa im Wach- und Funkdienst des Bundesgrenzschutzes der Fall sein kann. Im Falle des Klägers, dem das Amt eines Hubschrauberführers im Luftrettungsdienst übertragen worden ist, kommt es für die Bewertung der ihm obliegenden Tätigkeiten darauf an, ob sie ihn so in Anspruch nehmen, wie es seinem Amt entspricht, oder ob sie ihm lediglich eine geringere Dienstleistung in Form der "wachen Achtsamkeit" abverlangen. Randnummer 33 Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist es nicht zu beanstanden, daß die Beklagte bei der Anwendung der Arbeitszeitvorschriften lediglich die tatsächlichen Einsatzzeiten und die zur Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft des Fluggeräts erforderlichen Zeiten als "Volldienst" anerkannt hat. Der Kläger bestreitet selbst nicht, daß die tatsächlichen Einsatzzeiten nur einen vergleichsweise geringen Teil der Gesamtarbeitszeit ausmachen. Hinsichtlich der von ihm in den Vordergrund gestellten Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung der Alarmbereitschaft kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß das Mithören des Polizeifunks, das nach der Dienstanweisung lediglich eine Sollvorschrift ist, nur der Information der Hubschrauberbesatzung über besondere Vorkommnisse in ihrem Einzugsgebiet dient, während die eigentlichen Einsatzbefehle gesondert von der Rettungsleitstelle ausgegeben werden. Die Überwachung des Funkverkehrs steht daher nicht zwingend im Zusammenhang mit der Alarmbereitschaft des Rettungshubschraubers. Die Aufgabe, das Fluggerät während der Standzeiten zu beobachten und Unbefugte fernzuhalten, erfordert vom Hubschrauberführer eben jenes Maß an "wacher Achtsamkeit", das dem Wesen des Bereitschaftsdienstes entspricht. Soweit der Kläger darüber hinaus geltend macht, als Hubschrauberführer müsse er sich ständig in einem Zustand höchster körperlicher und geistiger Anspannung befinden, so daß ihm in Wirklichkeit keine Ruhezeit verbleibe, beschreibt er keine objektiven Anforderungen des ihm übertragenen Amtes, sondern einen subjektiven Zustand, der als. "innere Alarmbereitschaft" ein Eignungsmerkmal des Beamten darstellen kann. Randnummer 34 Dem Verwaltungsgericht ist schließlich auch darin zuzustimmen, daß es sich bei der Einstufung des in den Luftrettungsstationen geleisteten Dienstes als Bereitschaftsdienst nicht um eine Ermessensentscheidung handelt, sondern um die Ausfüllung eines in §§ 72 Abs. 3 BBG, 4 AZV vorausgesetzten Tatbestandsmerkmals. Ob allerdings die wöchentliche Arbeitszeit durch den Erlaß vom
- September 1982 in einem "angemessenen Verhältnis"
§ 4
AZV auf 50 Wochenstunden verlängert werden konnte, steht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nur hinsichtlich des "Ob" einer Arbeitszeitverlängerung im Ermessen der Beklagten, nicht aber hinsichtlich der Anwendung des Rechtsbegriffs "in einem angemessenen Verhältnis". Bei § 4 AZV handelt es sich vielmehr um den typischen Fall eines sogenannten Mischtatbestandes mit einem unbestimmten Rechtsbegriff auf der Tatbestandsseite und einer Ermessensermächtigung auf der Rechtsfolgenseite. Der Rechtsbegriff der Angemessenheit in § 4 AZV enthält seinerseits keine Beurteilungsermächtigung für die Exekutive, sondern unterliegt als bestimmte Tat- und Rechtsfrage der vollen gerichtlichen Überprüfung. Randnummer 35 Dem steht nicht entgegen, daß zur Bestimmung der "Angemessenheit" eine Vielzahl tatsächlicher Umstände in Bezug auf die während der Regelarbeitszeit und während der Mehrarbeitszeit als Volldienst oder als Bereitschaftsdienst im konkreten Fall geleisteten Tätigkeiten abzuwägen sind; denn dieser Abwägungsvorgang bedingt nicht notwendig auch die Zubilligung einer Ermessens- oder Beurteilungsermächtigung (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Oktober 1968, BVerwGE 30, 242, 248 f. zu § 13 Abs. 4 PBefG). Da es sich um jeweils nachprüfbare objektive Tatsachen handelt, die lediglich in einer bestimmten Weise rechtlich zuzuordnen sind, kommt eine Entscheidungsfreiheit der Behörde nicht in Betracht. Die Vorschrift des § 4 AZV eröffnet der Behörde vielmehr im Hinblick auf die "Angemessenheit" einer Arbeitszeitverlängerung keinen Spielraum, wie es etwa bei der Anknüpfung von Rechtsfolgen an höchstpersönliche Qualifizierungen ("Eignung"), bei der Beurteilung von Prüfungsleistungen oder ähnlichen Entscheidungen aufgrund höchstpersönlicher Erfahrung oder im Ermessensbereich bei planerischer und gestaltender Verwaltungstätigkeit der Fall ist (zur Begrifflichkeit siehe BVerfG, Beschluß vom
- Dezember 1992, NVwZ 1993, 666, 669 ; BVerwG, Urteil vom
- März 1981, BVerwGE 62, 86, 93, 101). Randnummer 36 Durch die Aufnahme einer Ermessensermächtigung in die Rechtsfolgenseite der Norm wird der Wille des Gesetzgebers deutlich, die Behörde bei der Feststellung der sachlichen Voraussetzungen einer Arbeitszeitverlängerung nach § 4 AZV zur Zugrundelegung objektiver, nachprüfbarer Tatsachenfeststellungen anzuhalten. Randnummer 37 Hierbei ist es nach Auffassung des Senats nicht zu beanstanden, wenn die Behörde die Einordnung der während der regelmäßigen Arbeitszeit im Luftrettungsdienst tatsächlich erbrachten Dienstleistungen an Stichtagen vornimmt und durch entsprechende statistische Erhebungen ergänzt und fortschreibt; grundlegende Einwände gegen dieses Verfahren hat auch der Kläger nicht vorgebracht. Die rechtliche und tatsächliche Zuordnung der während der Mehrarbeitszeit im Verhältnis zur regelmäßigen Arbeitszeit erbrachten Dienstleistungen unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit unterliegt der Überprüfung durch die Gerichte, deren Aufgabe gerade bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe darin besteht, Abwägungsvorgänge wertend nachzuvollziehen und am Maßstab des Normzwecks und der Rechte der Betroffenen zu messen. Randnummer 38 Bei der Anwendung des Begriffes" angemessenes Verhältnis"
§ 4
AZV kann grundsätzlich nicht von einer bestimmten rechnerischen Beziehung zwischen dem Anteil des Bereitschaftsdienstes an der regelmäßigen Arbeitszeit und dem zulässigen Maß ihrer Verlängerung ausgegangen werden (OVG Lüneburg, Urteil vom
- April 1989 a.a.O., S. 11 des Abdrucks m.w.N.). Angemessen ist eine Verlängerung, die dem Beamten unter Berücksichtigung der Intensität seiner gesamten dienstlichen Inanspruchnahme vom Dienstherrn im Rahmen der Fürsorgepflicht zugemutet werden kann. Insbesondere wenn während der Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit teilweise oder sogar überwiegend "Volldienst" zu leisten ist, so hat der Dienstherr den unterschiedlichen Belastungen des Beamten durch Dienstbereitschaft und "Volldienst" Rechnung zu tragen und darf dessen dienstliche Inanspruchnahme nicht über einen Volldienst von 40 Wochenstunden hinaus erweitern. Randnummer 39 Die Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit der Hubschrauberpiloten im Luftrettungsdienst von 40 auf 50 Stunden wird unter den im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Umständen diesen grundlegenden Anforderungen gerecht und hält sich auch im übrigen im Rahmen der Ermächtigung nach §§ 72 Abs. 3 BBG, 4 AZV. Mit der Maßgabe, daß es sich bei der Bestimmung des angemessenen Verhältnisses von Regelarbeitszeit und Mehrarbeit in § 4 AZV nicht um eine Ermessensentscheidung handelt, kann auf die im übrigen zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (S. 31 f. des Urteilsabdrucks) Bezug genommen werden. Auch im Berufungsverfahren hat der Kläger nicht dartun können, daß die Beklagte hinsichtlich der von ihr zugrundegelegten Tätigkeitsmerkmale der Hubschrauberführer und der langfristigen Einsatzstatistiken von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wäre. Randnummer 40 Der Kläger verkennt, daß das Erfordernis der Angemessenheit in § 4 AZV sachlich das Verhältnis zwischen der während der regelmäßigen Arbeitszeit anfallenden Dienstbereitschaft einerseits und der Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit andererseits betrifft. Je höher der Anteil des Bereitschaftsdienstes an der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist, desto eher kann deren Verlängerung angemessen sein. Da - wie dargelegt - der konkrete Dienst des Klägers als Hubschrauberführer auf einer Luftrettungsstation lediglich hinsichtlich der Zeiten tatsächlicher Rettungseinsätze und der für die Alarmbereitschaft des Hubschraubers erforderlichen technischen Wartungs- und Kontrollarbeiten n i c h t als Bereitschaftsdienst zu werten ist, besteht für die Verlängerung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit grundsätzlich ein weiter Spielraum, dessen Grenzen in Anbetracht des vom Kläger nicht in Zweifel gezogenen Verhältnisses zwischen Flug- und Standzeiten des Hubschraubers bei einer Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit um 20 v. H. nicht verletzt sind. Randnummer 41 Der Kläger hat schließlich auch keinen Anspruch darauf, daß die über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 50 Stunden hinausgehende Mehrarbeit, soweit sie nicht ohnehin als "Volldienst" vergütet wird, zu einem höheren Prozentsatz als 50 % bewertet und ausgeglichen wird. Randnummer 42 Rechtsgrundlage für die Berücksichtigung von Mehrarbeitsstunden für Beamte, die der Arbeitszeitregelung unterliegen, ist hinsichtlich des Freizeitausgleichs § 72 Abs. 2 Satz 2 BBG, hinsichtlich einer Vergütung §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV) vom
- April 1972 (BGBl. I S. 747), hier anzuwenden in der insoweit unveränderten Fassung der Bekanntmachung vom
- Juli 1980 (BGBl. I S. 1151, gleichfalls unverändert bis zur heutigen Fassung vom
- März 1992, BGBl. I S. 528). Danach soll der Umfang der erfahrungsgemäß bei der betreffenden Tätigkeit durchschnittlich anfallenden Inanspruchnahme berücksichtigt werden. In Satz 2,
- Halbsatz der Vorschrift ist für den Fall, daß - wie hier - bereits der Dienst als solcher in Bereitschaft besteht, die Anrechnung "in jeweils angemessenem Umfang" vorgesehen. Randnummer 43 Der mit § 4 AZV korrespondierende unbestimmte Rechtsbegriff "angemessener Umfang" in § 5 Abs. 1 Satz 2,
- Halbsatz MVergV eröffnet der Behörde gleichfalls keinen Beurteilungsspielraum (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom
- Mai 1985, Buchholz 235 § 48 BBesG Nr. 6 m.w.N.), sondern unterliegt voller gerichtlicher Nachprüfung. Bei der Anwendung dieses Begriffes ist die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, daß der auf den Luftrettungsstationen geleistete Dienst der Hubschrauberpiloten Bereitschaftsdienst im Sinne der Vorschrift ist. Dies vorausgesetzt, bestehen keine Bedenken dagegen, daß alle Mehrarbeitszeiten, die nicht tatsächliche Einsatz- und technische Kontrollzeiten zur Aufrechterhaltung der Alarmbereitschaft sind, nur zu 50 % ausgeglichen werden. Dies entspricht in jeder Hinsicht dem Verhältnis zwischen Volldienst und Bereitschaft während der regelmäßigen Wochenarbeitszeit, welches die Beklagte anhand langjähriger Einsatzstatistiken - insoweit vom Kläger nicht beanstandet - ermittelt und zugrundegelegt hat. Auf eine höhere Anrechnung des vom ihm geleisteten Dienstes in Bereitschaft als Mehrarbeit hätte der Kläger nur dann Anspruch, wenn mit dem im vorliegenden Einzelfall als Mehrarbeit geleisteten Dienst erfahrungsgemäß eine deutlich höhere Belastung als während der Regelarbeitszeit verbunden wäre, etwa wenn sich wegen ständig wiederkehrender Zeiten voller Dienstleistung keine im wesentlichen ungestörten Ruhezeiten einstellen würden (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Mai 1985 a.a.O. S. 7 f.), und zwar im Durchschnitt und nicht etwa nur in Zeiten besonderer Belastung an verkehrsreichen Wochenenden etc. Hierzu hat der Kläger, der sich ausschließlich auf die Frage der Qualifizierung seiner Dienstleistung als Volldienst oder Bereitschaftsdienst konzentriert hat, nichts vorgetragen. Der Senat sieht ebenso wie das Verwaltungsgericht keine Veranlassung, die von der Beklagten zugrundegelegte Bewertung in Frage zu stellen. Das gleiche gilt, soweit gemäß § 72 Abs. 2 Satz 2 BBG Freizeitausgleich gewährt wird. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026518