Ausstellung eines Vertriebenenausweises für einen jüdischen Aussiedler aus der ehemaligen UdSSR Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt,
(921)). Für St. P - wo der Kläger seinen Angaben zufolge seit 1925 gelebt hat - ist dies die Zeit nach Ausbruch des deutsch-sowjetischen Krieges im Sommer 1941, in dessen Verlauf von Ende 1941 an die Stadt fast 900 Tage lang von deutschen Truppen belagert worden ist und in dessen Verlauf - nach vorausgegangener Verschleppung von ca. 600.000 Deutschen aus anderen Landesteilen - von 1942 bis 1944 auch etwa 50.000 Deutsche aus St. P und kleineren Siedlungsgebieten nach Sibirien und Mittelasien deportiert worden sind (vgl. Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., Abschn. D II, Rdnr. 6). Bei Ausweisbewerbern mindestens teilweise jüdischer Abstammung ist freilich zu beachten, daß ihnen die Ablegung eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum schon ab dem
- Januar 1933 - dem Tag der Machtergreifung der Nationalsozialisten - nicht mehr zumutbar war (BVerfG, B. v. 16.12.1981 - 1 BvR 898/79 u.a. -, BVerfGE 59, 128 ; BVerwG, Ue. v. 13.03.1974 - VIII C 24.73 -, a.a.O., v. 23.01.1975 - III C 42.73 -, BVerwGE 47, 304 = Buchholz 427.207 § 5
- FeststellungsDV Nr. 45, u. v. 23.02.1988 - 9 C 41.87 -, BVerwGE 79, 73 = Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 54; Hess. VGH, Ue. v. 26.06.1985 - 4 UE 14/84 - u. v. 11.04.1986 - VII OE 22/80 -). Ein danach abgelegtes Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird ihnen gleichwohl zugerechnet; andererseits ist es unschädlich, wenn sie sich nach dem
- Januar 1933 nicht mehr zum deutschen, sondern zu einem anderen Volkstum bekannt haben (BVerwG, Ue. v. 25.06.1991 - 9 C 22.90 -, NVwZ 1992, 128 = DVBl. 1991, 1083, u. v. 29.06.1993 - 9 C 40.92 -; Hess. VGH, Ue. v. 15.03.1991 - 7 UE 1868/85 - u. v. 26.03.1992 - 7 UE 1683/85 -, abgedruckt bei v. Schenckendorff, Vertriebenenrecht und Flüchtlingsrecht, Stand: Oktober 1993, Teil C 40.1.5.3). Der aus Zumutbarkeitsgründen vorverlegte Zeitpunkt gilt für alle Juden, gleich wo sie gelebt haben; auch in der früheren Sowjetunion war ihnen ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht etwa bis zum Beginn der inneren allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen im Juni 1941 zumutbar (BVerwG, U. v. 29.06.1993 - 9 C 40.92 -). Der Kläger, der sich in seinem Formularantrag als konfessionslos bezeichnet hat, war mindestens teilweise - nämlich nach seiner Mutter - jüdischer Abstammung. Es ist deshalb darauf abzuheben, ob am
- Januar 1933 in seiner Person ein Bekenntnissachverhalt vorgelegen hat, der ihn als deutschen Volkszugehörigen ausweist. Da der am
- Dezember 1917 geborene Kläger zum maßgebenden Zeitpunkt erst 15 Jahre alt und als Vollwaise in einem Kinderheim untergebracht, mithin noch nicht bekenntnisfähig war, ist wegen der insoweit vorliegenden Gleichartigkeit der Sachverhalte von den Grundsätzen auszugehen, die für die Bestimmung der Volkszugehörigkeit von vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen geborenen, aber zu diesem Zeitpunkt bekenntnisunfähigen Kindern (sog. Frühgeborenen) entwickelt worden sind (BVerwG, U. v. 29.06.1993 - 9 C 40.92 -). Die Volkszugehörigkeit frühgeborener bekenntnisunfähiger Kinder ist allein nach formalen Zurechnungskriterien zu beurteilen; dabei wird einem in der Familie lebenden Kind die in ihr zur maßgebenden Zeit vorhandene volkstumsmäßige Bekenntnislage zugerechnet, die dann volksdeutsch war, wenn entweder beide Elternteile deutsche Volkszugehörige waren oder - bei ethnisch gemischten Ehen - der dem deutschen Volkstum zugehörende Elternteil für die Bekenntnislage in der Familie seinerzeit prägend war, was insbesondere dann der Fall ist, wenn der volksdeutsche Elternteil die das Kind vorrangig beeinflussende Bezugsperson gewesen ist (vgl. BVerwG, Ue. v. 11.12.1974 - VIII C 97.73 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 27, v. 02.12.1986 - 9 C 6.86 -, a.a.O., v. 23.02.1988 - 9 C 41.87 -, a.a.O., u. v. 21.06.1988 - 9 C 282.86 -, Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 39 = NJW 1988, 2914, B. v. 20.02.1991 - 9 B 247.90 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 65 = DÖV 1991, 509, sowie U. v. 05.11.1991 - 9 C 77.90 -, a.a.O., u.v. 29.06.1993 - 9 C 40.92 -; Hess. VGH, Ue. v. 11.08.1988 - 4 UE 274/84 - u. v. 23.03.1992 - 7 UE 1005/86 - sowie B. v. 22.05.1992 - 7 UE 2402/85 - u. U. v. 28.01.1994 - 7 UE 618/90 -; Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., Abschn. C § 6, Rdnrn. 39 f.; Hailbronner/Renner, a.a.O., Art. 116 GG, Rdnr. 28). Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht in der Familie gelebt, da seinem Vorbringen zufolge sein Vater spätestens im Jahre 1919, seine Mutter im Jahre 1924 und sein Großvater väterlicherseits spätestens im Jahre 1928 verstorben waren und er selbst von 1927 bis 1935 im Kinderheim "V I" in St. P untergebracht war. Auf einen derartigen Fall sind die vorgenannten Grundsätze nicht zugeschnitten. Es ist deshalb darauf Bedacht zu nehmen, daß ihnen der Zweck zugrundeliegt, einen Ersatz für das zur Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit unverzichtbare Bekenntnis zum deutschen Volkstum zu finden, welches zum maßgebenden Zeitpunkt noch nicht bekenntnisfähige Personen nicht selbst ablegen können; mit Rücksicht darauf kommt es entscheidend auf die das Kind zur maßgeblichen Zeit anstelle der Eltern in volkstumsmäßiger Hinsicht vorrangig beeinflussende Bezugsperson an (vgl. BVerwG, U. v. 31.01.1989 - 9 C 78.87 -, NJW 1989, 1875 = IFLA 1991, 86); dies kann beispielsweise ein Großelternteil, aber auch eine mit dem Kind nicht verwandtschaftlich verbundene Betreuungsperson sein. Bei Anlegung dieser Maßstäbe kann der Senat nicht mit der gebotenen Überzeugungsgewißheit feststellen, daß in der Person des Klägers die Voraussetzungen für die Bejahung seiner deutschen Volkszugehörigkeit erfüllt sind. Randnummer 32 Der Vortrag des Klägers und die von ihm vorgelegten und sonst in das Verfahren eingeführten Unterlagen lassen nämlich die positive Feststellung einer ihm zurechenbaren volksdeutschen Bekenntnislage im maßgebenden Zeitpunkt kurz vor dem
- Januar 1933 nicht zu. Dies gilt auch dann, wenn das Vorbringen des Klägers in seiner jeweils letzten, ihm günstigsten Version und ebenso die Angaben der Auskunftspersonen insgesamt als wahr unterstellt werden und wenn außerdem die für den Kläger bestehende Beweisnot gebührend berücksichtigt wird. Deshalb erübrigt es sich auch, den Kläger selbst als Beteiligten zu vernehmen und die Auskunftspersonen aus Israel im Wege der Rechtshilfe als Zeugen vernehmen zu lassen. Erst recht fehlt es an Anhaltspunkten für etwa noch in Betracht zu ziehende sonstige Ermittlungsmöglichkeiten. Randnummer 33 Im maßgebenden Zeitpunkt kurz vor dem
- Januar 1933 lebte der Kläger in einem russischen Kinderheim in L. Daß die dort herrschende Bekenntnislage etwa ganz allgemein deutsch geprägt gewesen wäre oder auch nur eine der dem Kläger zugeordneten Betreuungspersonen volksdeutschen Bekenntnisses gewesen wäre, behauptet der Kläger nicht einmal. Er ist auch dem Vorbringen der Beklagten im Klageverfahren, daß er in einem russischen Kinderheim schwerlich mit dem Deutschtum in Berührung gekommen sein könne, in keiner Weise entgegengetreten. Randnummer 34 Der Senat kann aufgrund der ihm zugänglich gemachten Erkenntnisquellen auch nicht feststellen, daß eine etwa zu einer früheren Zeit gegebene volksdeutsche Bekenntnislage in der Familie des Klägers noch über den Tod des Großvaters hinaus weitere fünf Jahre lang bis zum maßgebenden Zeitpunkt dergestalt fortgewirkt hat, daß eine Zurechnung in bezug auf den Kläger noch per
- Januar 1933 gerechtfertigt ist (vgl. zur Fortwirkung eines früher abgelegten Bekenntnisses BVerwG, B. v. 29.06.1989 - 9 B 7/89 -, NJW 1989, 2906). Hierbei kann trotz erheblicher Zweifel zugunsten des Klägers unterstellt werden, daß sich sowohl der Vater als auch der Großvater väterlicherseits des Klägers jeweils bis zu ihrem Tod zum deutschen Volkstum bekannt haben. Randnummer 35 Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 a.F. BVFG besteht in dem von einem entsprechenden Bewußtsein getragenen, nach außen hin verbindlich geäußerten Willen, selbst Angehöriger des deutschen Volkes als einer national geprägten Kulturgemeinschaft zu sein und keinem anderen Volkstum anzugehören, sich dieser Gemeinschaft also vor jeder anderen nationalen Kultur verbunden zu fühlen (BVerwG, Ue. v. 19.01.1977 - VIII C 22.76 -, BVerwGE 52, 7 = Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 34, u. v. 17.10.1989 - 9 C 18.89 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 62; Häußer/Kapinos/ Christ, a.a.O., Abschn. C § 6 Rdnrn. 13 und 16 f.). Ein Bekenntnis in diesem Sinne kann sich unmittelbar aus Tatsachen ergeben (unmittelbare Feststellung eines Bekenntnissachverhalts). Das ist zum einen dann der Fall, wenn jemand bei Volkszählungen oder bei anderen Gelegenheiten gegenüber den Behörden des Heimatstaats seine Volkszugehörigkeit mit deutsch angegeben hat (ausdrückliches Bekenntnis, vgl. BVerwG, Ue. v. 26.04.1967 - VIII C 30.64 -, BVerwGE, 26, 344 = Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 5, v. 11.12.1974 - VIII C 97.73 -, a.a.O., u. v. 27.06.1985 - 8 C 30.83 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 44, sowie B. v. 05.02.1990 - 9 B 283.89 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 63 = NVwZ-RR 1991, 353; ferner Hess. VGH, U. v. 16.10.1980 - VII OE 38/79 -). Es liegt weiter dann vor, wenn sich jemand zum deutschen und zu keinem anderen Volkstum zugehörend angesehen, sich in seiner ganzen Lebensführung entsprechend dieser Einstellung nach außen erkennbar verhalten hat und dementsprechend im Vertreibungsgebiet von seiner Umgebung als Volksdeutscher angesehen worden ist (Bekenntnis durch schlüssiges Verhalten; vgl. BVerwG, Ue. v. 23.11.1972 - III C 161.69 -, Buchholz 427.207 § 5
- FeststellungsDV Nr. 39, u. v. 19.01.1977 - VIII C 22.76 -, a.a.O.; Hess. VGH, U. v. 28.02.1986 - VII OE 30/79 -). Schließlich kann ein Bekenntnis mittelbar aus hinreichend vorhandenen Indizien, namentlich den in § 6 a.F. BVFG genannten objektiven Bestätigungsmerkmalen, gefolgert werden (mittelbare Feststellung eines Bekenntnissachverhalts; vgl. BVerfG, B. v. 16.12.1981 - 1 BvR 898/79 u.a. -, a.a.O.; BVerwG, Ue. v. 27.09.1982 - 8 C 62.81 -, BVerwGE 66, 168 = Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 42, u. v. 15.07.1986 - 9 C 9.86 -, BVerwGE 74, 336 = Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 46; Hess. VGH, U. v. 11.04.1986 - 7 OE 22/80 -). Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im vorgenannten Sinne konnte jeder ablegen; eine jüdische Abstammung schließt ein solches Bekenntnis also nicht etwa von vornherein aus, und auch die Existenz einer anerkannten jüdischen Minderheit in den Vielvölkerstaaten Europas, zu der man sich bei Volkszählungen bekennen konnte, begründet nicht etwa eine Vermutung gegen die Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum; ebensowenig ist die statistische Wahrscheinlichkeit eines Bekenntnisses zum jüdischen Volkstum aufgrund amtlicher Volkszählungen geeignet, für den Einzelfall einen Beweis gegen die Annahme eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum zu liefern (BVerwG, U. v. 29.06.1993 - 9 C 40.92 -, m.w.N.). Nach Maßgabe dieser Grundsätze spricht aufgrund der Aktenlage manches dagegen, daß der Vater und/oder der Großvater väterlicherseits des Klägers kurz vor ihrem Tod als deutsche Volkszugehörige angesehen werden können; dennoch geht der Senat zugunsten des Klägers hiervon aus. Er legt also trotz der - bereits oben in anderem Zusammenhang angesprochenen - erheblichen Zweifel daran, ob der Vater des Klägers überhaupt in M geboren ist und dort jemals gelebt hat, dessen deutsche Volkszugehörigkeit zugunsten des Klägers zugrunde, obwohl der Vorname des Vaters ausweislich der in der Ausländerbehördenakte befindlichen Kopie der Scheidungsurkunde vom
- März 1973 "Ei (Aj)" und nicht - wie durchweg vom Kläger angegeben - "A" lautet. Ebenso unterstellt der Senat, daß auch der Großvater väterlicherseits des Klägers, von dem freilich auch nur der Vorname H bzw. J und der Geburtsort M mitgeteilt und die deutsche Abstammung behauptet worden sind, deutscher Volkszugehöriger gewesen ist. Randnummer 36 Indes folgt nach den oben dargelegten Grundsätzen allein aus der deutschen Volkszugehörigkeit des Vaters und des Großvaters des Klägers nicht ohne weiteres eine seinerzeit gleichfalls volksdeutsch geprägte Bekenntnislage innerhalb der Familie. Vielmehr hat der Kläger gerade nichts dafür dargetan, daß die familiäre Bekenntnislage bereits in B, wo der Kläger bis zum Tode seiner Eltern mit diesen zusammen gelebt hat, volksdeutsch geprägt war; insbesondere sein schriftsätzliches Vorbringen vom
- Januar 1985 im Klageverfahren spricht vielmehr deutlich gegen eine solche Prägung. Dagegen mag zugunsten des Klägers aufgrund seiner eigenen Angaben (insbesondere im Formularantrag vom
- Juni 1980, im Ergänzungsbogen "Volkszugehörigkeit" vom
- September 1980 und in seiner Erklärung vom
- April 1983) sowie aufgrund der Angaben der Auskunftspersonen R, K und G (in deren eidesstattlichen Erklärungen gleichen Datums) angenommen werden, daß die dem Kläger zuzurechnende Bekenntnislage jedenfalls in der Zeit ab der Übersiedlung nach St. P- im Jahre 1925 bis zum Tod des Großvaters spätestens im Jahre 1928 durch diesen eine deutsche Prägung erfahren hat. Denn immerhin haben der Kläger und die drei vorgenannten Auskunftspersonen weitgehend übereinstimmend angegeben, in der Familie des Klägers sei deutsch gesprochen worden und der Kläger selbst habe eine deutschsprachige Schule und deutschsprachige Theateraufführungen besucht, sei mit deutschen Freunden verkehrt und habe deutschsprachige Bücher aus Bibliotheken entliehen und gelesen. Unter diesen Umständen sind weitere Ermittlungen zu den seinerzeitigen Gegebenheiten an der vom Kläger besuchten P- schule in St. P entbehrlich, die sich dem Verwaltungsgericht von seinem rechtlichen Standpunkt aus hätten anbieten können. Auffällig ist freilich, daß es sich durchweg um Auskunftspersonen handelt, die den Kläger allein von seinem Aufenthalt in St. P her kennen und die mithin über die Zeit vor der Übersiedlung dorthin keine Angaben machen können, daß in ihren Erklärungen aber gleichwohl jeweils von der Familie des Klägers die Rede ist - die Auskunftsperson R erwähnt sogar ausdrücklich die Eltern des Klägers - und daß auf diese Weise der Eindruck entsteht, der Kläger habe als Mitglied einer intakten Familie in St. P gelebt, während er seinen eigenen Angaben zufolge erst nach dem Tod beider Elternteile im Jahre 1925 mit seinem Großvater von B nach St. P umgezogen ist. Ungeachtet dessen beziehen sich die Erklärungen der Auskunftspersonen R, K und G eben wegen ihrer Anknüpfung an die Familie des Klägers eindeutig nicht auf die Zeit nach dem Tod des Großvaters. Ihnen mag deshalb - unterstellt man einmal die Glaubhaftigkeit der Bekundungen der drei Auskunftspersonen - zwar entnommen werden können, daß die Bekenntnislage der Lebensgemeinschaft des Klägers und seines Großvaters in St. P bis zum Tod des letzteren als volksdeutsch zu qualifizieren war. Hingegen lassen sich Anhaltspunkte für eine Fortwirkung der Bekenntnislage über den Tod des Großvaters hinaus in der Person des damals erst zehn Jahre alten Klägers und über einen Zeitraum von ungefähr fünf Jahren hinweg während der Unterbringung in einem russischen Kinderheim seinem eigenen Vorbringen und den Erklärungen der Auskunftspersonen nicht einmal ansatzweise entnehmen. Der bloße Hinweis des Klägers während des Verwaltungsstreitverfahrens darauf, daß Vater und Großvater für ihn zu Leitbildern geworden seien, die ihn im deutschen Sinne geprägt hätten, genügt insoweit nicht; konkrete Tatsachen, die dies nachvollziehbar belegen könnten, hat der Kläger aber bis heute nicht mitgeteilt. Vielmehr ist der Umstand, daß er seinen eigenen Angaben zufolge nur bis 1927 eine deutschsprachige Schule besucht hat, spätestens nach dem Tod seines Großvaters aber ganz offensichtlich russischsprachigen Schulunterricht erhalten hat, ein deutliches Indiz gegen ein Fortwirken der unterstellten volksdeutschen Bekenntnislage über den Tod des Großvaters hinaus. Randnummer 37 Es ist auch nichts dafür dargetan oder ersichtlich, daß der Kläger in der Zeit nach dem
- Januar 1933 und nach Eintritt seiner Bekenntnisfähigkeit bis zum spätestmöglichen Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen in St. P im Jahre 1944 ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt hat, welches ihm nach den oben dargestellten Grundsätzen zugute käme. Ein dahingehender Bekenntnissachverhalt ist dem Vorbringen des Klägers und den sonst vorliegenden Erkenntnisquellen gerade nicht zu entnehmen. Ein hinreichend sicherer Rückschluß auf ein bis 1940 abgelegtes Bekenntnis zum deutschen Volkstum kann insbesondere nicht daraus gezogen werden, daß der Kläger, wie er angibt, im Jahre 1940 nach W (Sibirien) verbracht worden ist. Hierbei hat es sich nämlich ersichtlich nicht um eine Verschleppung wegen deutscher Volkszugehörigkeit gehandelt. Denn Deutsche aus St. P und Umgebung wurden erst ab dem Jahre 1942 von den Sowjets nach Sibirien und Mittelasien deportiert (Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., Abschn. D II, Rdnr. 6). Der Kläger ist demnach aus anderen Gründen - möglicherweise als Jude zum Schutz vor den Nationalsozialisten - nach W verbracht worden (vgl. zu insoweit ähnlichen Situationen im Nordbuchenland und in Bessarabien Hess. VGH, Ue. v. 23.03.1992 - 7 UE 1005/86 - u. v. 25.01.1993 - 7 UE 3337/88 -). Dies erklärt auch im Einklang mit der Stellungnahme der Heimatauskunftstelle vom
- Januar 1981, daß der Kläger - anders als ab 1941 nach Sibirien deportierte deutsche Volkszugehörige - bereits im Jahre 1945 oder 1946, mithin vor dem Erlaß des Dekrets des Präsidiums des Obersten Sowjets vom
- Dezember 1955, W verlassen und in seinen früheren Wohnort St. P zurückkehren durfte. In das Gesamtbild fügt sich ein, daß der Kläger seinen Angaben zufolge sich bei der russischen Volkzählung im Jahre 1939 zur jüdischen Nationalität bekannte und daß er auch in den für seine Entlassung aus der Verbannung im Jahre 1945 oder 1946 maßgebenden Urkunden nach seiner Mutter mit jüdischer Nationalität geführt wurde. Sollte diese Eintragung aus Angaben des Klägers gegenüber sowjetischen Stellen aus der Zeit nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen herrühren, so wären diese ohnehin rechtlich unbeachtlich; gleiches gilt für sämtliche Angaben, die der Kläger anläßlich der Ausreise nach Israel gegenüber den beteiligten sowjetischen und israelischen Stellen gemacht hat. Abgesehen davon ist es unschädlich, daß bzw. wenn der Kläger sich nach dem
- Januar 1933, aber vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen zu einem anderen als den deutschen Volkstum bekannt hat. Dies darf - wie oben dargelegt und entgegen der insbesondere vom Beigeladenen vertretenen Auffassung - nicht zu Lasten des Klägers verwertet werden; aus denselben Gründen war übrigens auch die vom Beigeladenen angeregte Anforderung der Geburtsurkunde der 1948 geborenen Tochter des Klägers entbehrlich. Randnummer 38 Fehlt es mithin jedenfalls an der für die Vertriebeneneigenschaft notwendigen Voraussetzung, daß der Kläger im dafür jeweils maßgebenden Zeitpunkt deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger gewesen ist, so bedarf keiner Überprüfung mehr, ob weitere Umstände der Ausstellung des vom Kläger begehrten Vertriebenenausweises entgegenstehen. Insbesondere braucht nicht dazu Stellung genommen zu werden, ob der Kläger die damalige Sowjetunion im Jahre 1972 wegen der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen verlassen hat (vgl. dazu BVerwG, Ue. v. 20.10.1987 - 9 C 266.86 -, BVerwGE 79, 147 = Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 53, v. 26.04.1988 - 9 C 284.86 -, NVwZ-RR 1989, 51, u. v. 03.11.1992 - 9 C 6.92 -, DÖV 1993, 305 = BayVBl. 1993, 255, sowie Hess. VGH, U. v. 28.04.1992 - 7 UE 2324/85 -, ferner Hailbronner/Renner, a.a.O., Art. 116 GG, Rdnrn. 20 ff., Häußer, a.a.O., 921, u. Alexy, Rechtsfragen des Aussiedlerzuzugs, NJW 1989, 2850 (2855 f.)) und ob es sich zum Nachteil des Klägers auswirkt, daß er zunächst nach Israel ausgereist und daß er erst knapp acht Jahre später und als israelischer Staatsangehöriger in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist (vgl. hierzu Hess. VGH, U. v. 20.03.1987 - VII OE 87/78 -, sowie Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., Abschn. C § 1, Rdnr. 59 f., u. § 6, Rdnr. 34). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026522