Vertretung der Deutschen Bundespost Postdienst Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 15. November 1993, 15 G 3015/93
(2)Gründe Randnummer 1 Die Antragsgegnerin wird im Beschwerdeverfahren wie in erster Instanz durch den Präsidenten der Direktion Frankfurt am Main der Deutschen Bundespost POSTDIENST vertreten. Nach der Poststrukturreform ist die Deutsche Bundespost gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Unternehmensverfassung der Deutschen Bundespost - Postverfassungsgesetz - vom
- Juni 1989 (BGBl. I S. 1026, zuletzt geändert durch Art. 3 Haushaltsbegleitgesetz vom
- Juni 1991, BGBl. I S. 1314) ein in drei selbständige Unternehmen gegliedertes Sondervermögen des Bundes. Für die Deutsche Bundespost POSTDIENST hat deren Vorstand mit Verfügung vom
- Dezember 1992 - 412 a 1441-0 - mit Wirkung ab
- Januar 1993 die Trennung von der Deutschen Bundespost TELEKOM auf der Ebene der Oberpostdirektionen verfügt und die bisherigen Mittelbehörden in "Direktionen" umbenannt. Der regionale Zuständigkeitsbereich der Direktionen entspricht nach Ziffer 1 Abs. 3 der Verfügung "bis auf weiteres" dem der bisherigen Oberpostdirektionen. Für Hessen ist danach ab
- Januar 1993 im Bereich POSTDIENST davon auszugehen, daß der Präsident der Direktion Frankfurt am Main die Deutsche Bundespost POSTDIENST gerichtlich und außergerichtlich vertritt (vgl. Ziffer 2 Abs. 1 und 3 der genannten Verfügung). Entsprechend ist das erstinstanzliche Passivrubrum zu berichtigen. Randnummer 2 Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Denn das Verwaltungsgericht hat den Aussetzungsantrag zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug nimmt, abgelehnt. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts entspricht der vom Senat im Urteil vom
- August 1992 - 11 E 1902/90 - vertretenen Ansicht. Eine Kopie dieses Urteils ist dem Antragsteller im Laufe des Beschwerdeverfahrens übersandt worden. Randnummer 3 Soweit der Antragsteller demgegenüber geltend macht, das zitierte Urteil betreffe nicht eine "Adressenfalschzustellung", sondern einen völlig anders gelagerten Fall, ist dem nicht zuzustimmen. Für die Frage, ob die Wirksamkeit einer in einem Gerichtsverfahren bewirkten Zustellung von dem jeweils mit der Sache befaßten Gericht oder in einem gesonderten Verfahren von einem Verwaltungsgericht zu überprüfen ist, kommt es nicht darauf an, aus welchem Grund die Zustellung für unwirksam gehalten wird. Wenn der Antragsteller, wie er behauptet, zum Zeitpunkt der Zustellung nicht (nicht mehr) Geschäftsführer der Zustellungsadressatin gewesen sein sollte, bliebe es ihm unbenommen, dies in dem Ausgangsverfahren beim Amtsgericht Frankfurt am Main (Az: 30 C 2317/92-71) oder in einem sich daran anzuschließenden Rechtsmittelverfahren in der ordentlichen Gerichtsbarkeit geltend zu machen. Mithin hat der Antragsteller kein Rechtsschutzbedürfnis für den vorliegenden Antrag, wie das Verwaltungsgericht schon zu Recht ausgeführt hat. Randnummer 4 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen, weil sein Rechtsmittel erfolglos bleibt (§ 154 Abs. 2 VwGO). Randnummer 5 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 analog, 20 Abs. 3, 25 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz - GKG -. Da Anhaltspunkte für eine Bezifferung des Interesses des Antragstellers fehlen, ist der - im Eilverfahren halbierte - Auffangstreitwert maßgebend. Randnummer 6 Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026525