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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 14. Senat 14 UE 1702/88 Beschluss Einvernehmen der Gemeinde - immissionsschutzrechtliches Verfahren als "anderes Ver

(Einvernehmen der Gemeinde - immissionsschutzrechtliches Verfahren als "anderes Verfahren" iSd BauGB § 36 Abs 1 S 2; notwendige Beiladung der Gemeinde) Leitsatz Die Entscheidung über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens im Außenbereich kann auch im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nur im Einvernehmen mit der Gemeinde getroffen werden. Es ist daher notwendig, die Gemeinde in einem Verwaltungsstreitverfahren um die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung oder eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids beizuladen. Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden,

  1. Januar 1988, VIII E 255/86 Gründe Randnummer 1 Die Klägerin hat am
  2. Mai 1981 beim Magistrat der Beigeladenen die Erteilung eines Vorbescheides nach § 9 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - BImSchG - beantragt. Der Antrag bezog sich auf eine auf dem Gebiet der Beigeladenen zu errichtende Recycling-Anlage für Straßenaufbruch. Nachdem er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg geblieben war, erhob die Klägerin gegen die Beigeladene beim Verwaltungsgericht Wiesbaden eine Verpflichtungsklage. Das Verwaltungsgericht verurteilte die Beigeladene als damalige Beklagte durch Urteil vom
  3. Januar 1988, der Klägerin entsprechend dem Antrag vom
  4. Mai 1981 einen positiven Vorbescheid zum Bau und Betrieb einer Anlage zum Brechen und Klassieren von Kies sowie einer stationären Anlage zur Herstellung von Beton und Mörtel auf einem näher bezeichneten Grundstück in Wiesbaden-Erbenheim zu erteilen. In dem von der Beigeladenen als der früheren Beklagten anhängig gemachten Berufungsverfahren änderte der beschließende Senat das Rubrum des Verwaltungsstreitverfahrens. Beklagter ist nunmehr das Land Hessen. Randnummer 2 Die Beiladung ist gemäß § 65 Abs. 2 VwGO notwendig. Die Beigeladene ist an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihr gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Unabhängig davon, ob das Begehren der Klägerin sich der Sache nach auf die Erteilung eines Vorbescheides nach § 9 BImSchG oder einer Genehmigung nach §§ 4 ff. BImSchG richtet, schließt die von der Behörde zu treffende Entscheidung nach § 13 BImSchG andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen, darunter auch eine notwendige Baugenehmigung oder einen baurechtlichen Vorbescheid, ein. Eine Entscheidung über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin kann die zuständige Verwaltungsbehörde nur im Einvernehmen mit der Beigeladenen treffen. Dies ergibt sich aus § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuches - BauGB -. Nach Satz 1 der genannten Bestimmung wird im bauaufsichtlichen Verfahren unter anderem über die Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 BauGB von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Nach § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB ist das Einvernehmen der Gemeinde auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren - als dem bauaufsichtlichen - über die Zulässigkeit gemäß § 35 BauGB entschieden wird. Zu den anderen Verfahren in diesem Sinne gehört auch ein Verwaltungsverfahren, das wie hier auf die Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides oder einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gerichtet ist. Randnummer 3 Allerdings hat der
  5. Senat des beschließenden Gerichtshofs in einem Beschluß vom
  6. Oktober 1989 - 8 TH 2582/89 - (NVwZ-RR 1990, 346) in Anlehnung an eine ältere Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Auffassung vertreten, daß eine gemeindliche Beteiligung in der Form des Einvernehmens in immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nicht erforderlich sei. An dieser Auffassung hält der nunmehr für das Immissionsschutzrecht zuständige beschließende Senat nicht fest. Die heutige Fassung des § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB geht auf eine Änderung des § 36 des früheren Bundesbaugesetzes - BBauG - durch Art. 1 Nr. 16 des Gesetzes zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebaurecht vom
  7. Juli 1979 (BGBl. I S. 949, 952) zurück. Bereits die damalige Neufassung des § 36 Abs. 1 Satz 2 BBauG sah vor, daß das Einvernehmen der Gemeinde auch erforderlich sei, wenn in einem anderen Verwaltungsverfahren über die Zulässigkeit nach den §§ 33 bis 35 BBauG entschieden werde. Der Gesetzgeber wollte damit klarstellen, daß auch in einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren die Genehmigung, die bereits damals die bauaufsichtliche Genehmigung mitumfaßte, nur erteilt werden könne, wenn die Gemeinde ihr Einvernehmen erklärt habe. In der Begründung des entsprechenden Gesetzentwurfs der Bundesregierung wird die Notwendigkeit einer solchen Klarstellung ausdrücklich unter Hinweis auf das auch vom
  8. Senat des beschließenden Gerichtshofs herangezogene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
  9. Februar 1977 - IV C 9.75 - (DVBl. 1977, 770) gerechtfertigt (BT-Drs. 8/2451, S. 24). Wie bereits der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluß vom
  10. März 1991 - 22 CS 90.3224 (BayVBl. 1990, 502) ausgeführt hat, hat der
  11. Senat des beschließenden Gerichtshofs demgegenüber zur Auslegung des § 36 Abs. 1 Satz 2 BBauG irrtümlich auf die Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes über das Baugesetzbuch (BT-Drs. 10/5027) zurückgegriffen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026532

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