Eilantrag einer Personalvertretung wegen Verletzung ihres Mitwirkungsrechts bei behördeninterner Stellenverlagerung Verfahrensgang vorgehend VG Gießen,
(182)). Zur Zwangsvollstreckung zählt nur die Vollstreckung von Arrest und einstweiliger Verfügung. - Soweit die einstweilige Verfügung im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren ebenfalls zusammen mit der Zwangsvollstreckung geregelt ist, gilt das gleiche. Ziel einstweiliger Verfügungen ist nach den §§ 935, 940 ZPO die Sicherung eines Anspruchs oder die vorläufige Regelung in Bezug auf ein Rechtsverhältnis. Erst wenn eine einstweilige Verfügung ergangen ist, kann eine Zwangsvollstreckung erfolgen. Daraus ergibt sich die innere und äußere Trennung des Verfahrens zur Herbeiführung der einstweiligen Verfügung und ihres Vollzuges ebenso wie bei normalen Erkenntnisverfahren und der Vollstreckung der darin ergangenen Entscheidungen (vgl. Grunsky a.a.O.). Dient aber die einstweilige Verfügung der Sicherung eines Anspruchs oder zur Regelung in Bezug auf ein Rechtsverhältnis, dann kann sie grundsätzlich jeden Inhalt haben, der für eine gerichtliche Entscheidung denkbar ist, also eine Leistungspflicht, Gestaltung oder Feststellung enthalten (Schütze in Wieczorek, ZPO, 2. Aufl. 1981, § 935 Anm. A I). Selbst wenn die Feststellung eines Rechtsverhältnisses im Wege der einstweiligen Verfügung die Ausnahme ist, kommt sie jedenfalls dann in Betracht, wenn auch im Hauptsacheverfahren auf Feststellung geklagt werden kann (Rosenberg/ Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht, 10. Aufl. 1987, S. 875 m.w.N. in Fußnote 27). Ob feststellende einstweilige Verfügungen nur dann zulässig sind, wenn es schlechthin unzumutbar wäre, die Antragsteller auf die Durchsetzung ihrer Rechte im Hauptsacheverfahren zu verweisen (so Grunsky a.a.O., RdNr. 60 vor § 935), hängt ebenso wie bei anderen einstweiligen Verfügungen davon ab, ob sie Folgen haben, die sich nicht mehr ausgleichen lassen. Feststellungen sind bei Mitbestimmungsstreitigkeiten im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren das typische Antragsziel, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vollstreckbare Verpflichtungen im Personalvertretungsrecht nicht erforderlich sind, sondern der Staat oder die öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Anstalten selbst im Wege der Dienstaufsicht und notfalls durch disziplinare Maßnahmen sicherstellen können (vgl. BVerwG, Beschluß vom 15.12.1978 a.a.O.), daß dem Gesetz Genüge getan und gerichtlichen Entscheidungen Rechnung getragen wird. Können Feststellungen im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren die Rechtsschutz- bzw. Befriedungsfunktion entfalten, die im Regelfall nur Leistungs- und Gestaltungsentscheidungen zukommt, dann können sie diesen Zweck auch erfüllen, wenn sie in Gestalt einer einstweiligen Verfügung ergehen. Bei Feststellungen im einstweiligen Verfügungsverfahren kann es sich nur um v o r l ä u f i g e Feststellungen handeln, denn für einstweilige Verfügungen gilt generell der Grundsatz der Vorläufigkeit. Ob solche Feststellungen aufrechterhalten werden, hängt von dem Ausgang eines etwaigen Hauptsacheverfahrens ab. Insofern sind sie in ihren Auswirkungen selbst dann vorläufiger Natur, wenn sie auf einer feststehenden Rechtsauffassung des Gerichts beruhen. Das OVG Münster meint in seinem Beschluß vom 14. Oktober 1991 - 1 B 1690/91.PVL -, es sei ausnahmsweise nur eine e n d g ü l t i g e Feststellung im Wege des Erlasses einer einstweiligen Verfügung möglich, denn das Gericht müsse, wenn es sich mit der seinen Feststellungen eigenen verbindlichen Wirkung feststellend zur Rechtslage äußere, diese abschließend beurteilen. Dem folgt der beschließende Fachsenat nicht. Es entspricht zwar der ganz herrschenden Meinung, daß die Glaubhaftmachung im einstweiligen Verfügungsverfahren (§ 920 Abs. 2 ZPO) nur die Tatsachenfeststellung erleichtert und sich nicht auf die Feststellung der rechtlichen Voraussetzungen bezieht (vgl. dazu Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3. Auflage, RdNr. 308 mit Nachweisen in Fußnote 100). Das ändert jedoch nichts daran, daß eine einstweilige Verfügung, der eine Beurteilung der Rechts- und der glaubhaft gemachten Tatsachenlage zugrunde liegt, vorläufiger Natur ist. Die Entscheidung ergeht vorbehaltlich einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren (vgl. § 926 ZPO), in dem sie korrigiert werden kann, wenn sich die im einstweiligen Verfügungsverfahren glaubhaft gemachten Tatsachen als unzutreffend oder unvollständig erweisen oder die rechtliche Beurteilung des die einstweilige Verfügung erlassenden Gerichts von dem im Hauptsacheverfahren letztentscheidenden Gericht nicht geteilt wird. Demnach hat jede einer einstweiligen Verfügung zugrunde liegende gerichtliche Rechtsauffassung dem Typus des einstweiligen Verfügungsverfahrens entsprechend vorläufigen Charakter. Das gilt auch dann, wenn die Regelung bestehen bleibt, weil es nicht zu einem Hauptsacheverfahren kommt, sie im Hauptsacheverfahren bestätigt wird oder sie sich jedenfalls tatsächlich deshalb als endgültig erweist, weil eine Korrektur im Hauptsacheverfahren wegen Zeitablaufs nicht mehr möglich ist. Generell wird sich nicht sagen lassen, daß die auf Schaffung von Rechtssicherheit abzielende feststellende einstweilige Verfügung "endgültiger" als andere einstweilige Entscheidungen, die die Hauptsache vorwegnehmen, sei (so aber Grunsky, Grundlagen des einstweiligen Rechtsschutzes, JuS 1976, 277 (284 f.)). Ob sich eine durch einstweilige Verfügung getroffene Feststellung als endgültig erweist, hängt davon ab, ob sich ihre Folgen durch die Entscheidung im Hauptsacheverfahren noch beenden oder rückgängig machen lassen. Insoweit gilt jedoch nichts anderes als bei einstweiligen Verfügungen, die auf eine Leistung gerichtet sind. Soweit diese vor der Entscheidung in der Hauptsache vollzogen werden und die Wirkungen sich nicht rückgängig machen lassen (z. B. eine Impfung oder ein Gebäudeabbruch) sind sie ebenso endgültig wie solche Feststellungen, die unumkehrbare Auswirkungen haben. An die Voraussetzungen, unter denen einstweilige Regelungen erlassen werden könne, sind allerdings besonders hohe Anforderungen zu stellen, wenn die Hauptsache endgültig vorweggenommen wird (vgl. Finkelnburg/Jank, a.a.O. RdNr. 240). Das gleiche muß gelten, wenn gewichtige Folgen einstweiliger Regelungen später bei einer entgegengesetzten Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr ausgeglichen werden können. In arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren kommt ein nachträglicher Ausgleich irreversibler Folgen einer einstweiligen Verfügung nicht in Betracht, weil Schadensersatzansprüche nach § 945 ZPO durch § 85 Abs. 2 ArbGG ausgeschlossen sind. Infolgedessen gelten bei gewichtigen Folgen einstweiliger Verfügungen die gleichen Beschränkungen für ihren Erlaß, wie sie oben unter Hinweis auf dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 25.10.1988 für die dem Rechtsstaatsgebot entsprechende Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes dargelegt worden sind. Eine einstweilige Regelung kann in Fällen dieser Art nur dann getroffen werden, - wenn ohne ihren Erlaß schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die durch die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr ausgeglichen werden könnten, - wenn sich mit hoher Wahrscheinlichkeit im Hauptsacheverfahren erweisen wird, daß der Anspruch, dessen Sicherung sie dienen soll, besteht, - wenn andererseits die Regelung keine gewichtigen Folgen hat, die für davon Betroffene unzumutbar wären und - wenn nicht ausnahmsweise sonstige überwiegende besonders gewichtige Gründe entgegenstehen." Randnummer 31 An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Die vom Antragsteller in erster und zweiter Instanz zur Frage der Zulässigkeit einstweiliger Verfügungen im verwaltungsgerichtlichen Beschlußverfahren vorgebrachten Argumente vermögen ihn nicht davon zu überzeugen, daß außerhalb des Geltungsbereichs des § 111 Abs. 2 HPVG 1992 einstweilige Verfügungen im verwaltungsgerichtlichen Beschlußverfahren ergehen können, die auf Unterlassungen oder Verpflichtungen des Dienststellenleiters gerichtet sind. Insbesondere hält der Senat an seinem Einwand fest, daß andernfalls im einstweiligen Verfügungsverfahren mehr erreicht werden könnte als im Hauptsacheverfahren, nämlich statt einer Feststellung des Gerichts eine Handlung oder Unterlassung des Dienststellenleiters. Gerade aus dem Umstand, daß der hessische Landesgesetzgeber in den mit dem Änderungsgesetz 1992 eingeführten Vorschriften der §§ 71 Abs. 5 und 111 Abs. 2 HPVG nur ausnahmsweise vorgesehen hat, dem Dienststellenleiter Unterlassungs-, Duldungs- und Handlungspflichten gerichtlich aufzuerlegen, ergibt sich für den Bereich des hessischen Landesrechts, daß in den nicht von diesen Regelungen erfaßten Fällen die Verwaltungsgerichte auf die Feststellung personalvertretungsrechtlicher Rechte und Pflichten beschränkt bleiben sollen, wie es § 111 Abs. 1 Nr. 3 HPVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung entspricht. Randnummer 32 Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg auf die beiden Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 1993 - 6 P 18.90 - PersR 1993, 307 f., und 6 P 21.90 - PersR 1993, 310 ff., 313, berufen. Im Beschluß zu dem Aktenzeichen 6 P 18.90 hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt: Werde die Verletzung von Mitbestimmungsrechten gerichtlich festgestellt, so sei der Dienststellenleiter auch zur Rückgängigmachung verpflichtet. Das ergebe sich - unbeschadet der Frage nach einem damit korrespondierenden Rechtsanspruch des Personalrats, der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bisher stets verneint worden sei - ohne weiteres aus Art. 20 Abs. 3 GG. Der Dienststellenleiter könne im Rahmen der Dienstaufsicht dazu notfalls gezwungen werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 69 Abs. 5 Satz 1 des Baden-Württembergischen Personalvertretungsgesetzes könne er zwar die Maßnahme möglicherweise auch nach einer rechtskräftigen Feststellung des Mitbestimmungsrechts vorläufig beibehalten. Dann aber hätte der Personalrat zumindest Anspruch auf unverzügliche Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens. Diese Ausführungen zeigen, daß Voraussetzung eines Anspruchs auf unverzügliche Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die rechtskräftige Feststellung des Mitbestimmungsrechts ist. Daraus folgt, daß im einstweiligen Verfügungsverfahren jedenfalls dann keine Unterlassungs- oder Verpflichtungsansprüche geltend gemacht werden können, wenn das Bestehen eines Beteiligungsrechts des Personalrats streitig ist. Randnummer 33 Entsprechendes gilt für den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts zum Aktenzeichen 6 P 21.90. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Beschluß dargelegt, das Initiativrecht schließe einen Anspruch auf Vorlage zum Zweck der Fortführung des Mitbestimmungsverfahrens (Vorlagerecht) ein, aufgrund dessen der Personalrat nicht nur vom Leiter seiner Dienststelle die Mitwirkung an der Vorlage auf dem Dienstweg, sondern auch vom Leiter der übergeordneten Dienststelle die Entgegennahme der Vorlage und die Einleitung des Stufenverfahrens durch Einschaltung der Stufenvertretung beanspruchen könne. Voraussetzung eines derartigen Anspruchs ist jedoch ebenfalls, daß feststeht, daß das Initiativrecht besteht, das heißt, daß die vom Personalrat begehrte Maßnahme mitbestimmungspflichtig ist. An der genannten Voraussetzung fehlt es hier, denn es steht bisher nicht fest, daß dem Antragsteller bei der Stellenverlagerung das Mitwirkungsrecht aus § 81 Abs. 2 HPVG zusteht. Randnummer 34 Im übrigen kann wegen der weiteren Einzelheiten auf die oben zitierten Erwägungen des Senats in seinem Beschluß vom 27. Februar 1992 Bezug genommen werden, die der Senat vollinhaltlich aufrecht erhält. Randnummer 35 Der vom Antragsteller im Schriftsatz vom 10. Januar 1994 zu 1. gestellte Hauptantrag auf Unterlassung der Verlagerung einer Angestelltenstelle ist nach dem oben Gesagten unzulässig, da er nicht auf eine vorläufige Feststellung eines Mitwirkungsrechts gerichtet ist. Randnummer 36 Auch der Hilfsantrag zu 1. ist unzulässig, denn er hat nicht zum Ziel, das Bestehen einer personalvertretungsrechtlichen Berechtigung oder Verpflichtung festzustellen. Vielmehr kleidet der Antragsteller seinen auf Unterlassung der Verlagerung einer Angestelltenstelle gerichteten Antrag lediglich formulierungsmäßig in das Gewand eines Feststellungsantrags. Dieser Antrag ist im einstweiligen Verfügungsverfahren unzulässig, weil auch in einem Hauptsacheverfahren ein derartiger Feststellungsantrag nicht gestellt werden könnte. Im Hauptsacheverfahren müßte der Antrag hier auf die Feststellung gerichtet werden, daß ein Mitwirkungsrecht aus § 81 Abs. 2 HPVG bestehe bzw. von dem Beteiligten zu 1. bzw. dem Beteiligten zu 2. verletzt werde oder verletzt worden sei. Randnummer 37 Soweit man dem Bundesverwaltungsgericht folgt, das personalvertretungsrechtliche Verfahrensansprüche des Personalrats anerkennt, sind der Antrag zu 1. und der Hilfsantrag zu 1. ebenfalls unzulässig, denn mit diesen Anträgen macht der Antragsteller einen materiellen Unterlassungsanspruch, nicht aber einen personalvertretungsrechtlichen Verfahrensanspruch geltend. Einen - materiellen - Anspruch auf Unterlassung einer Verwaltungsmaßnahme kennt das Hessische Personalvertretungsgesetz abgesehen von der in § 111 Abs. 2 HPVG getroffenen Regelung nicht. Randnummer 38 Der gegen den Beteiligten zu 2. gerichtete Hauptantrag zu 2. und der dazu gestellte Hilfsantrag sind ebenfalls unzulässig. Auch diese Anträge sind nicht auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer personalvertretungsrechtlichen Berechtigung oder Verpflichtung gerichtet. Randnummer 39 Folgt man der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, so sind diese Anträge ebenfalls unzulässig, denn es steht noch nicht fest, daß dem Antragsteller wegen der Verlagerung der Stelle eines Angestellten der Vergütungsgruppe BAT VII ein Mitwirkungsrecht zusteht. Randnummer 40 Auch der anläßlich der mündlichen Anhörung vor dem Senat ergänzend gestellte Antrag zu 3. hat keinen Erfolg. Randnummer 41 Die in der zusätzlichen Stellung dieses Antrags liegende Antragsänderung ist zulässig, denn die Beteiligten haben ihr ausdrücklich zugestimmt (vgl. § 111 Abs. 3 HPVG i. V. m. §§ 87 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, 81 Abs. 3 Satz 1 ArbGG). Randnummer 42 Der geänderte Antrag ist zulässig. Er verstößt insbesondere nicht gegen das Bestimmtheitsgebot, denn nach § 111 Abs. 3 HPVG i. V. m. §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG und § 938 Abs. 1 ZPO bestimmt das Gericht nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind. Es ist daher nicht zu beanstanden, daß der Antragsteller es in das Ermessen des Fachsenats stellt, welche Anordnungen gegebenenfalls getroffen werden sollen. Randnummer 43 In Frage kommen auch hier im Verhältnis des Antragstellers zu beiden Beteiligten lediglich Randnummer 44
- a)gemäß der Rechtsprechung des Senats eine vorläufige Feststellung, daß das in § 81 Abs. 2 HPVG geregelte Recht des Personalrats, bei der "Veränderung von Organisationsplänen" mitzuwirken, besteht bzw. verletzt wird, sowie Randnummer 45
- b)auf der Basis der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Anordnung bestimmter personalvertretungsrechtlicher Verfahrenshandlungen gegenüber dem Beteiligten zu 1., dem Beteiligten zu 2. oder gegenüber beiden Beteiligten. Randnummer 46 Hinsichtlich des Beteiligten zu 1. hat der Antragsteller einen Verfügungsgrund nicht glaubhaft gemacht, denn er selbst hat aufgrund des Schreibens des Beteiligten zu 1. vom 11. März 1993 die Angelegenheit dem Beteiligten zu 2. als übergeordneter Dienststelle vorgelegt ( § 70 Abs. 1 HPVG ), so daß der Beteiligte zu 1. zu weiteren Verfahrenshandlungen nicht verpflichtet ist. Randnummer 47 Im Verhältnis des Antragstellers zu dem Beteiligten zu 2. liegt jedoch ein Verfügungsgrund vor, denn sobald auf der von der Wirtschaftsabteilung in die Technische Abteilung der Präsidialverwaltung verlagerten Stelle eine Schwerbehinderte oder ein Schwerbehinderter eingestellt worden ist, dürfte die Rückgängigmachung der Stellenverlagerung nicht unerhebliche Schwierigkeiten bereiten. In diesem Fall müßte der Schwerbehinderte auf eine andere Stelle umgesetzt oder gekündigt werden. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten bedarf gemäß § 15 des Gesetzes zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft (Schwerbehindertengesetz - SchwbG -) vom 16. Juni 1953 (BGBl. I S. 389) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1421, 1550), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Januar 1993 (BGBl. I S. 50), der vorherigen Zustimmung der Hauptfürsorgestelle. Auch eine Umsetzung könnte auf große Schwierigkeiten stoßen, weil sie einen geeigneten freien Arbeitsplatz voraussetzt. Randnummer 48 Der Antragsteller hat aber im Verhältnis zu dem Beteiligten zu 2. keinen Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht. Insoweit kann es ebenfalls dahinstehen, ob man der Rechtsprechung des Senats folgend nur eine vorläufige Feststellung des Bestehens eines Mitwirkungsrechts oder gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine auf eine Verfahrenshandlung des Beteiligten zu 2. gerichtete einstweilige Verfügung für zulässig hält, denn in beiden Fällen ist es erforderlich, daß ein personalvertretungsrechtliches Beteiligungsrecht des Personalrats betroffen ist. Randnummer 49 Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor, denn das allein in Frage kommende in § 81 Abs. 2 HPVG geregelte Recht, bei "Veränderung von Organisationsplänen" mitzuwirken, wird durch die Verlagerung der Angestellten-Stelle aus der Wirtschaftsabteilung in die Technische Abteilung der Präsidialverwaltung der P -Universität nicht berührt. Bei der P -Universität M gibt es keinen eigenständigen Organisationsplan. Eine Stellenverlagerung, die die Organisationsstruktur nicht verändert, könnte einen Organisationsplan auch nicht ändern. Der 1987 erstellte Geschäftsverteilungsplan der Zentralverwaltung ist kein Organisationsplan im Sinne des § 81 Abs. 2 HPVG . Randnummer 50 Letzteres ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut der Vorschrift, in dem der Geschäftsverteilungsplan keine Erwähnung findet. Dies folgt aber auch aus der Gesetzgebungsgeschichte der Vorschrift. Nach § 66 Abs. 2 HPVG 1979 bestand ein Mitwirkungsrecht des Personalrats bei der "Aufstellung von Organisations- und Stellenplänen". Der Senat hat darunter Pläne im besoldungs- und haushaltsrechtlichen Sinn verstanden (Hess. VGH, Beschlüsse vom 29. August 1990 - HPV TL 1928/88 - NVwZ-RR 1991, 572, 30. März 1988 - HPV TL 337/84 -, 22. Oktober 1986 - HPV TL 946/84-, 12. Juni 1985 - HPV TL 422/94 -, 19. November 1984 - HPV TL 27/83 - HessVGRspr. 1985, 57 f., 13. Juni 1984 - HPV TL 18/82 - HSGZ 1984, 363 ff., 365, und 10. November 1982 - HPV TL 41/80 -, HessVGRspr. 1983, 34 ff., 37). Es waren dies Pläne, durch die die Verwaltung die ihr für das Rechnungsjahr im Haushaltsplan zugewiesenen Planstellen auf die einzelnen Aufgabengebiete (Dienstposten) verteilte. 1984 hat der Gesetzgeber in § 66 Abs. 2 HPVG die Formulierung geändert in "Erstellung und Veränderung von Organisationsplänen". Diese neue Vorschrift enthielt kein Mitwirkungsrecht bei den Organisations- und Stellenplänen im Sinne der von der Rechtsprechung bis zum Inkrafttreten der neuen Vorschrift angenommenen Begriffsbestimmung mehr (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 22. Oktober 1986 - HPV TL 946/84 - S. 15 des amtlichen Umdrucks). Unter Organisationsplänen im Sinne des § 66 Abs. 2 HPVG 1984 waren und sind diejenigen Pläne zu verstehen, durch die die innerbehördlichen organisatorischen Einheiten (Behördenteile) angegeben werden, die die verschiedenen Aufgaben zu versehen haben. Diese Pläne legen die innere Organisation der Behörde fest. Sie werden üblicherweise durch Schaubilder - in der Regel durch ein Kästchen-System - dargestellt, die die Organisationseinheiten und die zugeordneten Aufgabengruppen wiedergeben (vgl. Spieß/Schirmer, Personalvertretungsrecht Hessen mit Wahlordnung, 5. Auflage, 1993, Anmerkung III.c zu § 81 HPVG ; Rudolf in Erichsen/Martens, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, 1988, § 56 III 1, S. 647; Oechsler, in Handbuch für die öffentliche Verwaltung - HÖV - Band 1, 1984, Rdnrn. 60 ff., 65 f., S. 899 ff., 901 f.). Darauf hat der Beteiligte zu 2. auf Seite 4 seines Schriftsatzes vom 7. September 1993 zu Recht hingewiesen. Randnummer 51 Nachdem der Gesetzgeber durch die HPVG-Novelle 1988 das Mitwirkungsrecht wieder auf den Tatbestand "der Aufstellung von Organisations- und Stellenplänen" (vgl. § 81 Abs. 2 HPVG 1988) bezogen hatte, ist er in der Novelle des Jahres 1992 auf die Formulierung der Fassung 1984 zurückgegangen. Dies hat hier zur Folge, daß ein Mitwirkungsrecht nicht besteht, denn die Verlagerung der hier umstrittenen Stelle stellt keine Änderung eines Organisationsplans dar. Die hier allein in Frage kommende Änderung eines Geschäftsverteilungsplans fällt nicht unter den Tatbestand der Änderung eines Organisationsplans. Dies scheinen auch das OVG Bremen (Beschluß vom 17. Oktober 1989 - OVG PV B 7/89 - PersV 1991, 444) und Spieß/Schirmer zunächst so zu sehen (a.a.O. Anmerkung III.c zu § 81 HPVG ). Nach der von ihnen vertretenen und insoweit zutreffenden Auffassung gilt folgendes: Während Organisationspläne den inneren Aufbau einer Dienststelle durch ihre Gliederung in bestimmte Funktions- oder Organisationseinheiten (Abteilungen, Referate, Abschnitt usw.) festlegen, konkretisiert auf dieser Grundlage der Geschäftsverteilungsplan die innere Behördenorganisation dadurch, daß er die wahrzunehmenden Aufgaben den einzelnen Gliederungen und den in der Dienststelle Beschäftigten zuordnet (so auch Rudolf, a.a.O., S. 647, und Oechsler, a.a.O., Rdnr. 60, S. 899). Beide Pläne seien Ausfluß der "inneren Organisationsgewalt". Auch dies ist zutreffend. Randnummer 52 Das OVG Bremen und Spieß/Schirmer vertreten allerdings weiter die Auffassung, die Aufgabenverteilung innerhalb der Dienststelle und die Festlegung interner Zuständigkeiten durch den Geschäftsverteilungsplan gehörten sachlich nicht anders als die organisatorische Gliederung der Behörde durch den Organisationsplan zur umfassenden Bestimmung ihrer organisatorischen Binnenstruktur; damit sei auch der Geschäftsverteilungsplan Organisationsplan im Sinne des Personalvertretungsrechts. Dem kann so nicht gefolgt werden. Zwar sind beide Pläne Ausfluß der inneren Organisationsgewalt und dienen der Aufgabenverteilung innerhalb der Dienststelle. Der Unterschied zwischen einem Organisationsplan und einem Geschäftsverteilungsplan besteht aber darin, daß im Organisationsplan eine Gliederung in bestimmte Organisationseinheiten vorgenommen wird, während im Geschäftsverteilungsplan die wahrzunehmenden Aufgaben diesen einzelnen Organisationseinheiten und den in der Dienststelle Beschäftigten zugeordnet werden. Randnummer 53 Selbst dann, wenn im Geschäftsverteilungsplan 1987 ein Organisationsplan enthalten sein sollte, liegt hier keine "Veränderung von Organisationsplänen" im Sinne des § 81 Abs. 2 HPVG vor, denn durch die Verlagerung der Angestellten-Stelle von einer bestehenden Funktions- oder Organisationseinheit in die andere wird die in der Dienststelle bestehende Gliederung in bestimmte Funktions- oder Organisationseinheiten nicht berührt. Welche Stellen den bestehenden Funktions- oder Organisationseinheiten (Abteilungen, Referaten usw.) zugeordnet werden, ist Gegenstand der Geschäftsverteilung und nicht der Organisationsplanung. Auch dann, wenn in dem 1987 erstellten Geschäftsverteilungsplan der P -Universität ein Organisationsplan enthalten wäre, beträfe die Stellenverlagerung allein den Teil des Planes, der sich auf die Geschäftsverteilung bezieht. Randnummer 54 Der Antragsteller kann sich weiter nicht mit Erfolg darauf berufen, unter den Tatbestand der "Veränderung von Organisationsplänen" im Sinne des § 81 Abs. 2 HPVG falle auch die Veränderung von Organisationsplanungen in den Fällen, in denen ein schriftlicher Organisationsplan nicht existiere. Abgesehen davon, daß die konkrete Stellenverlagerungsmaßnahme hier die Organisation nicht verändert, spricht der Wortlaut der Vorschrift, in dem von "Organisationsplänen" und nicht von "Organisationsplanungen" die Rede ist, ebenso dagegen wie der systematische Aufbau des § 81 Abs. 2 HPVG . Im ersten Teil der Vorschrift, der die Mitwirkung bei der Errichtung, Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen sowie bei allgemeinen Maßnahmen der Personalplanung und Personallenkung betrifft, wird das Beteiligungsrecht des Personalrats von der Durchführung organisatorischer Maßnahmen abhängig gemacht, ohne daß es insoweit darauf ankommt, ob der Maßnahme ein Plan zugrunde liegt oder nicht. Insbesondere die Mitwirkungstatbestände "allgemeine Maßnahmen der Personalplanung" und "Erstellung und Veränderung von Organisationsplänen" zeigen, daß der Gesetzgeber zwischen "Planung" und "Plänen" unterscheidet. Randnummer 55 Daraus folgt, daß unter "Veränderung von Organisationsplänen" nicht die "Änderung von Organisationsplanungen" zu verstehen ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026534