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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat 9 UE 1087/92 Urteil Ausbildungsförderung: zur Bindungswirkung der Vorabentscheidung "dem Grunde nach" § 46

Ausbildungsförderung: zur Bindungswirkung der Vorabentscheidung "dem Grunde nach" Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt,

  1. Februar 1992, II/1 E 878/89 Tatbestand Randnummer 1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, welche Folgerungen sich aus den gerichtlichen Entscheidungen ergeben, die in einem früheren Verwaltungsstreitverfahren zwischen ihnen ergangen sind. Randnummer 2 Der Kläger nahm zum Wintersemester 1980/81 das Studium der Elektrotechnik an der Fachhochschule Frankfurt am Main auf. Mit einem Formularantrag vom 9./
  2. Oktober 1980 beantragte er bei dem Beklagten für die Zeit von September 1980 bis August 1981 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Mit weiteren Schreiben vom
  3. Oktober und
  4. November 1980 machte er geltend, daß die Förderung ohne Anrechnung des Einkommens und Vermögens seiner Eltern zu gewähren sei. Mit einem Bescheid vom
  5. November 1980 teilte der Beklagte dem Kläger mit, daß die Voraussetzungen für eine sogenannte elternunabhängige Förderung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BAföG nicht erfüllt seien. Mit einem weiteren Bescheid vom
  6. November 1980 bewilligte der Beklagte Förderungsleistungen für die Zeit von September 1980 bis August 1981 und berücksichtigte dabei das Einkommen der Eltern des Klägers. Randnummer 3 Gegen den Bescheid vom
  7. November 1980 erhob der Kläger Widerspruch. Diesen sah der Beklagte auch als gegen den Bescheid vom
  8. November 1980 gerichtet an. Mit einem Widerspruchsbescheid vom
  9. Februar 1981 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Daraufhin erhob der Kläger eine erste Klage. Im Berufungsverfahren verpflichtete der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom
  10. Februar 1988 - 9 UE 1368/85 - unter Aufhebung des Bescheids vom
  11. November 1980 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom
  12. Februar 1981 den Beklagten, dem Grunde nach zu entscheiden, daß dem Kläger Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ohne Anrechnung des Einkommens und Vermögens seiner Eltern zusteht. Soweit die Klage auf konkrete Ausbildungsförderung für die Zeit von September 1980 bis August 1981 gerichtet war, wurde sie abgewiesen, weil der Kläger gegen den zweiten Bewilligungsbescheid, der am
  13. Februar 1981 für den genannten Bewilligungszeitraum ergangen war, keinen Widerspruch eingelegt hatte. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil wies das Bundesverwaltungsgericht mit einem Beschluß vom
  14. Juni 1988 - 5 B 78.88 - zurück. Randnummer 4 Im April 1988 beantragte der Kläger bei dem Beklagten, ihm nachträglich die Differenzbeträge zwischen der ihm nach den Entscheidungen in dem Verwaltungsstreitverfahren zustehenden elternunabhängigen Förderung und den bisher bewilligten Beträgen zu zahlen. Randnummer 5 Mit einem Bescheid vom
  15. August 1988 bewilligte der Beklagte dem Kläger Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens und Vermögens seiner Eltern für die Zeiträume September 1981 bis März 1982 und September 1982 bis August
  16. Dem Bescheid war ein Schreiben vom
  17. August 1988 beigefügt, in dem der Beklagte zum Ausdruck brachte, daß für die Zeiträume von September 1980 bis August 1981 und April bis August 1982 keine weitere Ausbildungsförderung bewilligt werde, weil der Kläger seinerzeit gegen die Bewilligungsbescheide keinen Widerspruch eingelegt habe und weil das Amt für Ausbildungsförderung deshalb nach § 44 Abs. 4 Satz 1 des Sozialgesetzbuches - Zehntes Buch (SGB X) - gehindert sei, über einen Zeitraum von vier Jahren hinaus rückwirkend Leistungen zu bewilligen. Randnummer 6 Gegen den Bescheid vom
  18. August 1988 mit dem Begleitschreiben vom
  19. August 1988 legte der Kläger am
  20. September 1988 Widerspruch ein. Mit einem Widerspruchsbescheid vom
  21. Februar 1989 wies der Beklagte den Widerspruch, soweit er auf Leistungen für die Zeiträume September 1980 bis August 1981 und April bis August 1982 bezogen war, zurück. Dabei wiederholte er die Erwägungen aus dem Schreiben vom
  22. August
  23. Der Widerspruchsbescheid wurde am
  24. Februar 1989 zugestellt. Randnummer 7 Daraufhin hat der Kläger am
  25. März 1989, dem Dienstag nach Ostern, Klage erhoben. Er hat unter anderem geltend gemacht: Entgegen der Ansicht des Beklagten habe er auch für die Zeiträume September 1980 bis August 1981 und April bis August 1982 einen Anspruch auf weitere Leistungen der Ausbildungsförderung, nachdem der Beklagte in den früheren gerichtlichen Verfahren verpflichtet worden sei, dem Grunde nach zu entscheiden, daß ihm die Förderung ohne Anrechnung des Einkommens und Vermögens seiner Eltern zustehe. Diesem Anspruch könne die Vorschrift des § 44 Abs. 4 SGB X nicht entgegengehalten werden. Dies sei im vorliegenden Fall treuwidrig, da die lange Verfahrensdauer nicht von ihm, dem Kläger, zu vertreten sei. Die Anwendung der Vorschrift des § 44 Abs. 4 SGB X widerspreche auch der Bestimmung des § 46 Abs. 5 BAföG, wonach eine Vorabentscheidung über Ausbildungsförderung dem Grunde nach für den ganzen Ausbildungsabschnitt getroffen werde und für das Amt für Ausbildungsförderung grundsätzlich bindend sei. Randnummer 8 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 9 den Bescheid des Beklagten vom
  26. August 1988 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom
  27. Februar 1989 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, 3.892,00 DM nebst 4 % Zinsen ab dem
  28. April 1988 an ihn zu zahlen. Randnummer 10 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Er hat im wesentlichen die Erwägungen aus dem Schreiben vom
  29. August 1988 und aus dem Widerspruchsbescheid wiederholt. Randnummer 13 Mit einem Gerichtsbescheid vom
  30. Februar 1992 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom
  31. August 1988 und des Widerspruchsbescheids vom
  32. Februar 1989 verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum September 1980 bis August 1981 weitere 56,00 DM monatlich und für den Zeitraum April bis August 1982 644,00 DM monatlich, insgesamt also 3.892,00 DM an Ausbildungsförderung zu bewilligen nebst 4 % Zinsen aus 3.892,00 DM seit dem
  33. April
  34. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht unter anderem ausgeführt, aus dem Wesen der von dem Kläger in dem ersten gerichtlichen Verfahren erstrittenen positiven Vorabentscheidung dem Grunde nach ergebe sich, daß der Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger auch für die von dieser Grundentscheidung erfaßten Zeiträume von August 1980 bis September 1981 und April bis August 1982 Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens und Vermögens seiner Eltern zu bewilligen. Dabei sei es nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom
  35. Juni 1988 in dem Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde unerheblich, daß gegen die Bescheide, die auf der Grundlage der negativen Vorabentscheidung ergangen seien, kein Widerspruch eingelegt worden sei. Die Bestimmung des § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X mit dem dort genannten Zeitraum von bis zu vier Jahren für Nachzahlungen werde durch die Vorschriften der §§ 46 Abs. 5 und 50 Abs. 1 BAföG über die Vorabentscheidungen verdrängt. Randnummer 14 Gegen diesen Gerichtsbescheid, der ihm am
  36. März 1992 zugestellt worden ist, hat der Beklagte am
  37. März 1992 Berufung eingelegt. Er macht unter anderem geltend: In § 50 Abs. 1 Satz 3 BAföG sei zwar bestimmt, daß die Vorabentscheidung für den gesamten Ausbildungsabschnitt bindend sei. Diese Bindungswirkung habe aber in erster Linie Bedeutung für künftige Bewilligungen. Für die zuvor ergangenen Bewilligungsbescheide ergebe sich aus einer späteren Vorabentscheidung zwar, ob sie rechtmäßig oder rechtswidrig seien. Für die Bestandskraft der zuvor ergangenen Bescheide habe die nachträgliche Vorabentscheidung aber keine Bedeutung. Wenn die vorangegangenen Entscheidungen rechtswidrig seien, lasse sich der Anspruch auf Rücknahme nicht aus § 50 Abs. 1 BAföG herleiten, sondern ausschließlich aus § 44 SGB X. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, die Vorschrift des § 50 Abs. 1 BAföG sei eine Spezialregelung, die der allgemeinen Verfahrensvorschrift des § 44 SGB X vorgehe, werde weder vom Sinn noch vom Wortlaut der Vorschriften her gedeckt. Randnummer 15 Der Beklagte beantragt, Randnummer 16 den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom
  38. Februar 1992 - II/ 1 E 878/89 - aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Der Kläger beantragt, Randnummer 18 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 19 Er nimmt auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem Gerichtsbescheid und auf sein Vorbringen in der ersten Instanz Bezug. Randnummer 20 Die Beteiligten haben ihr Einverständnis erklärt, daß ohne mündliche Verhandlung über die Berufung entschieden wird. Randnummer 21 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten, den angefochtenen Gerichtsbescheid und den Inhalt der beigezogenen Förderungsakte des Beklagten. Entscheidungsgründe Randnummer 22 Die zulässige Berufung des Beklagten ist nur zu einem geringen Teil begründet; denn die Klage ist zulässig, hinsichtlich des Hauptanspruchs in vollem Umfang und hinsichtlich des Zinsanspruchs ist sie überwiegend begründet. Randnummer 23 Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, daß der Kläger gegen die Bescheide vom
  39. Februar 1981 und
  40. März 1982 für die hier allein streitigen Zeiträume September 1980 bis August 1981 und April bis August 1982 keinen Widerspruch eingelegt hat. Denn der Beklagte hat durch den Bescheid vom
  41. August 1988 mit dem Begleitschreiben vom
  42. August 1988 den Rechtsweg erneut eröffnet. In dem genannten Bescheid mit dem Begleitschreiben hat der Beklagte zum Ausdruck gebracht, daß er den geltend gemachten Anspruch auf höhere Leistungen der Ausbildungsförderung auch für die hier streitigen Zeiträume geprüft habe, ihn aber für diese Zeiträume wegen der zeitlichen Begrenzung nach § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X nicht anerkennen könne. Da der Beklagte sich auf den Ablehnungsgrund nach § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X berufen hat und nicht bloß auf die Bestandskraft der Bescheide vom
  43. Februar 1981 und
  44. März 1982, ist mit der neuen ablehnenden Entscheidung vom 22./
  45. August 1988 erneut der Rechtsweg eröffnet worden. Gegen den Bescheid vom 22./
  46. August 1988 hat der Kläger Widerspruch erhoben. Randnummer 24 Soweit der Kläger konkrete höhere Leistungen der Ausbildungsförderung für den Zeitraum September 1980 bis August 1981 erhalten will, ist zwar zusätzlich zu beachten, daß in dem ersten Verwaltungsstreitverfahren der Beteiligten die Klage mit dem Urteil des erkennenden Senats vom
  47. Februar 1988 - 9 UE 1368/85 - in diesem Teil rechtskräftig abgewiesen worden ist, weil der Senat die Klage insoweit als unzulässig angesehen hat. Die Rechtskraft dieses Urteils steht aber der Zulässigkeit der neuen Klage nicht entgegen, weil auch in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen ist, daß der Beklagte durch den Bescheid vom 22./
  48. August 1988 erneut den Rechtsweg eröffnet hat. Randnummer 25 Die zulässige Klage ist hinsichtlich des Hauptanspruches auch begründet. Randnummer 26 Der Anspruch auf höhere Leistungen der Ausbildungsförderung wird entgegen der Ansicht des Beklagten nicht durch die Vorschrift des § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X ausgeschlossen. Diese Bestimmung greift hier nicht ein, da kein Fall des § 44 SGB X vorliegt. Mit der Vorschrift des § 44 SGB X soll ein Korrektiv nur für den Fall geschaffen werden, daß der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist und die Behörde sich dann, wenn die Vorschrift nicht bestünde, auf die Bestandskraft ihrer Entscheidung berufen könnte. Wenn die Behörde sich dagegen schon nach anderen Vorschriften nicht auf die Bestandskraft ihrer ablehnenden Entscheidung berufen darf, sind diese anderen Vorschriften maßgebend und nicht § 44 SGB X. Ein solcher Fall ist hier gegeben. Randnummer 27 Dabei folgt der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in dem Beschluß vom
  49. Juni 1988 - 5 B 78.88 - in dem früheren Verfahren der Beteiligten. Nach der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich aus der Regelung des § 46 Abs. 5 Satz 2 BAföG über die "Vorabentscheidung dem Grunde nach", daß einem Kläger, der mit seiner Klage auf eine positive Vorabentscheidung obsiegt, die Bestandskraft des einzelnen Bewilligungsbescheids, der auf der früheren negativen Vorabentscheidung beruht, nicht entgegengehalten werden kann. Randnummer 28 Da der Kläger mit seiner Klage auf eine positive "Vorabentscheidung dem Grunde nach" Erfolg hatte, ist der Beklagte entsprechend den Vorschriften des § 46 Abs. 5 Satz 2 und des § 50 Abs. 1 Satz 3 BAföG verpflichtet, diese Grundentscheidung umzusetzen. Auf die Bestandskraft der einzelnen Bewilligungs- bzw. Ablehnungsbescheide, die auf der Grundlage der negativen Vorabentscheidung ergangen sind, darf er sich aufgrund der genannten Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes nicht berufen, so daß daneben eine Anwendung des § 44 SGB X ausscheidet. Randnummer 29 Hinsichtlich des Zinsanspruchs des Klägers gilt folgendes: Die Rechtsgrundlage für diesen Anspruch bildet die Vorschrift des § 44 SGB I. Soweit der Kläger die Verzinsung seines Anspruches auf Ausbildungsförderung für den Zeitraum April bis August 1982 in Höhe von insgesamt 3.320,-- DM erreichen will, ist der Zinsanspruch für den geltend gemachten Zeitraum ab
  50. April 1988 gegeben. Soweit der Kläger die Verzinsung der Ausbildungsförderung für die Zeit von September 1980 bis August 1981 in Höhe von 672,-- DM erreichen will, ist dagegen zu beachten, daß hinsichtlich dieses Förderungsanspruchs die Klage in dem ersten Verwaltungsstreitverfahren rechtskräftig abgewiesen worden ist. In dem Zeitraum zwischen der Rechtskraft des Urteils in dem ersten Verfahren und der neuen Entscheidung des Beklagten vom 22./
  51. August 1988 war der Förderungsanspruch des Klägers für den Zeitraum September 1980 bis August 1981 nicht durchsetzbar und folglich auch nicht fällig im Sinne von § 44 Abs. 1 SGB I. Erst mit der erneuten Eröffnung des Rechtsweges in dem genannten Bescheid vom 22./
  52. August 1988 trat die Fälligkeit wieder ein. Nach § 44 Abs. 1 SGB I ist der Anspruch nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eintritt der Fälligkeit zu verzinsen, also ab dem
  53. September
  54. Randnummer 30 Die Kosten des gesamten Verfahrens sind nach § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO dem Beklagten ganz aufzuerlegen, weil der Kläger nur zu einem sehr geringen Teil unterlegen ist. Diese Kosten bestehen nur aus den außergerichtlichen Kosten der Beteiligten, da nach § 188 Satz 2 VwGO in Verfahren aus dem Gebiet der Ausbildungsförderung keine Gerichtskosten erhoben werden. Die Zuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig, da in dem Widerspruchsverfahren durchaus schwierige Rechtsfragen anstanden und der Kläger nicht rechtskundig ist. Randnummer 31 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 VwGO sind nicht erfüllt. Randnummer 32 Da die Beteiligten ihr entsprechendes Einverständnis erklärt haben, kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026538

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