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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat 1 UE 4834/88 Urteil Verfahrensfehler bei der Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens: Unbeachtlichkeit im V

Verfahrensfehler bei der Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens: Unbeachtlichkeit im Verhältnis Dienstherr - Beamter; Erstattungsanspruch des Dienstherrn wegen eines Kassenfehlbetrages Verfahrensgang

§ 78BBG Nr. 5; vom 24. November 1966, BVerw

GE 25, 280, 281; vom

  1. Februar 1971, BVerwGE 37, 192, 193 sowie vom
  2. Mai 1988, Buchholz 236.1 § 24 SG Nr. 12; ebenso Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, BBG Rdnrn. 58 ff. zu § 78; Schütz, Beamtenrecht, Rdnr. 47 zu § 84 LBG NW). Randnummer 32 Das ursprünglich am
  3. April 1937 (RGBl. I S. 461) erlassene Erstattungsgesetz ermächtigte den Dienstherrn erstmals, einen wichtigen Teilbereich der auf Dienstpflichtverletzungen zurückgehenden Schäden durch Verwaltungsakt zu regeln und so auf einfache und schnelle Weise einen Vollstreckungstitel zu erlangen; gleichzeitig gewährte es dem Beamten gerichtlichen Rechtsschutz. Es handelt sich mithin um ein Verfahrensgesetz, das lediglich die Art und Weise der Geltendmachung eines Ersatzanspruches, nicht aber dessen materielle Voraussetzungen regelt (vgl. BVerwG, Urteile vom
  4. Februar 1971, BVerwGE 37, 192, 193 sowie vom
  5. April 1977, BVerwGE 52, 255, 256 =

§ 78BBG Nr.

22; Reuß, Erstattungsgesetz, Kommentar, 1939, Anmerkung 13 zu § 1). Das Erstattungsverfahren, dessen praktische Bedeutung gering ist (vgl. Schütz a.a.O. Rdnr. 52 zu § 84 LBG NW; Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer a.a.O. Rdnr. 59 zu § 78 BBG), kommt in den in Abschnitt A 4 und 5 der Durchführungsverordnung zum Erstattungsgesetz beschriebenen, rechtlich und tatsächlich einfachen Haftungsfällen in Betracht. Unbestritten ist jedoch, daß der Dienstherr auch bei Kassenfehlbeständen grundsätzlich die Möglichkeit hat, im Wege des Leistungsbescheides oder der Leistungsklage vorzugehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Februar 1983,

§ 78BBG Nr.

27; Urteil vom

  1. Mai 1988 a.a.O.). Randnummer 33 Ein allgemeines Verbot, einen Leistungsbescheid zu erlassen, folgt auch nicht aus den in § 6 ErstG enthaltenen günstigen Regelungen für den Schuldner, nach denen von einem Erstattungsbeschluß unter anderem abgesehen werden kann, wenn der Fehlbestand den Wert von 100,00 DM nicht übersteigt oder wenn der Fehlbestand nur infolge leichter Fahrlässigkeit verursacht ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 ErstG). Diese Regeln sind nicht dahingehend mißzuverstehen, daß der Dienstherr unter den beschriebenen Voraussetzungen gänzlich darauf verzichten kann oder muß, einen Kassenfehlbestand geltend zu machen. Die Bagatellregelung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 ErstG beruht vielmehr auf der Erwägung, daß Kleinbeträge in der Regel ohne Erstattungsverfahren durch Aufrechnung oder Zurückbehaltung eingebracht werden können; die Ermessensermächtigung nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 ErstG überläßt es gleichfalls dem Dienstherrn, den Schadensausgleich auf anderem Wege zu betreiben (vgl. Reuß, Erstattungsgesetz a.a.O., Anmerkung 3 und 4 zu § 6 ErstG mit Nachweis der Gesetzesmaterialien). Diese Auslegung erscheint sachgerecht; denn es ist kein Grund ersichtlich, aus dem der Dienstherr von vornherein auf die Erstattung eines schuldhaft verursachten Kassenfehlbetrages verzichten sollte. Billigkeitserwägungen oder die Möglichkeit einer haushaltsrechtlichen Niederschlagung (vgl. § 59 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Bundeshaushaltsordnung - BHO -) bleiben hiervon unberührt. Darüber hinaus soll dem Dienstherrn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der anderweitigen Verfolgung des Anspruchs ein Ermessensspielraum in dem durch § 6 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 ErstG gekennzeichneten Umfang zustehen, in dessen Rahmen er zu berücksichtigen hat, inwieweit § 6 ErstG dem Schuldner zugute käme, wenn ein Erstattungsverfahren durchgeführt würde (vgl. BVerwG, Urteil vom
  2. November 1966, BVerwGE 25, 280, 288). Randnummer 34 Der Leistungsbescheid vom
  3. August 1986 ist materiellrechtlich auch unter den dargelegten Voraussetzungen nicht zu beanstanden. Der Haftungstatbestand des § 78 Abs. 1 Satz 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) ist erfüllt. Der Kläger hat im Abrechnungszeitraum vom
  4. Juli bis zum
  5. August 1985 einen Kassenfehlbetrag in Höhe von 79,69 DM grob fahrlässig verursacht; dies ist zwischen den Beteiligten letztlich nicht streitig. Die Entscheidung der Beklagten, den Kläger im Wege des Leistungsbescheides heranzuziehen, läßt Ermessensfehler nicht erkennen. Randnummer 35 Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, daß die Beklagte ihr Ermessen durch die Verfügung 395/1985 vom
  6. Mai 1985 betreffend die Behandlung von Kassenfehlbeträgen (ABl. 1985, 845) dahingehend gebunden hat, daß Ersatzansprüche geltend gemacht werden bei Kassenfehlbeträgen zwischen 50,00 und 100,00 DM, für die der sogenannte formalisierte Entlastungsbeweis nicht erbracht wurde (Ziffer 1.1 der Verfügung 395/1985). Nach Ziffer 8.1 der Anlage 1 zur Verfügung 395/1985 wird dem Kassenführer als Beweiserleichterung unterstellt, daß er den eine Haftung ausschließenden Grad von Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit beachtet habe, wenn er innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten nicht mehr als 3 Kassenfehlbeträge von mehr als je 50,00 bis 100,00 DM verursacht hat. Diesen Entlastungsbeweis hat der Kläger nicht geführt, denn er hat nach den unbestrittenen Feststellungen der Beklagten innerhalb der letzten 12 Monate vor Entstehung des streitbefangenen Fehlbetrages allein 15 von insgesamt 16 Kassenfehlbeträgen in Höhe von durchschnittlich 34,83 DM, darunter 3 Kassenfehlbeträge in Höhe von 100,00 DM, 85,08 DM und 120,08 DM zu vertreten. Unerheblich ist dabei, daß in einem Falle die in Ziffer 8.1 der Anlage 1 zur Verfügung 395/1985 genannte Grenze von 100,00 DM überschritten worden ist. Randnummer 36 Die Entscheidung, den Anspruch im Wege des Leistungsbescheides zu verfolgen, hält daher dem Maßstab des § 6 Abs. 1 Nr. 2 ErstG stand; denn auch dort ist die Durchführung eines Erstattungsverfahrens bei Kassenfehlbeträgen unter 100,00 DM nicht grundsätzlich ausgeschlossen, sondern lediglich an das Vorliegen "besonderer Gründe" geknüpft; ein solcher besonderer Grund ist schon dann anzunehmen, wenn der Erstattungspflichtige entgegen der Überzeugung der Verwaltung vom Vorliegen eines Fehlbestandes und vom Bestehen der Haftung seine Ersatzpflicht bestreitet (vgl. Reuß, Erstattungsgesetz a.a.O. Anmerkung 3 zu § 6). Auch unter Berücksichtigung der Ermessensermächtigung in § 6 Abs. 2 Nr. 1 ErstG bestand für die Beklagte keine Veranlassung, vom Erlaß eines Leistungsbescheides ganz oder teilweise abzusehen; denn sie hat zu Recht bereits das Vorliegen der Voraussetzungen einer nur leichten Fahrlässigkeit verneint und im übrigen in ihrem Bescheid vom
  7. August 1986 die vom Kläger vorgebrachten Entlastungsgründe mit einem nicht zu beanstandenden Ergebnis gewürdigt. Randnummer 37 Für allgemeine Billigkeitserwägungen bestand schon deswegen kein Anlaß, weil der Kläger sich zu keinem Zeitpunkt auf das Vorliegen von Umständen berufen hat, die die Geltendmachung des Anspruchs für ihn als unzumutbare Härte erscheinen lassen könnten; dies ist angesichts der Größenordnung des geltend gemachten Kassenfehlbetrages auch auszuschließen. Randnummer 38 Als unterliegender Teil hat der Kläger nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026539

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