(Anwendung des BSHG § 120 Abs 3 S 1Anspruchsausschluß bei Einreise zum Zwecke der Sozialhilfeerlangung) auf Berechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 21. Dezember 1993, 14 G 3775/93
(2)) sowie im Rahmen der bisher vorliegenden Literatur zum Asylbewerberleistungsgesetz (Deibel, NWVBL 1993, 441 ff., 443; Birk, info also 1993, 134; Wiegand, NDV 1993, 245 ff., 251) rechtlich anders beurteilt wird, findet diese Sichtweise in den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften keine hinreichende Stütze. Randnummer 12 Nicht weiter führt zunächst der Hinweis der Antragsteller auf § 9 Abs. 1 AsylbLG, wonach Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz keine Sozialhilfe erhalten. Denn daraus läßt sich für die hier entscheidende Frage allein folgern, daß Leistungen, die gemäß § 2 AsylbLG in entsprechender Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes gewährt werden, nicht Leistungen der Sozialhilfe, sondern solche nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind. Hinsichtlich des Anwendungsrahmens bei dem Verweis auf das Bundessozialhilfegesetz in § 2 AsylbLG läßt sich daraus jedoch nichts verbindliches herleiten. Überzeugendere Erkenntnisse lassen sich nur gewinnen, wenn man Inhalt und Reichweite des Verweises auf die Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes in § 2 AsylbLG anhand des Bedeutungszusammenhangs der gesetzlichen Bestimmungen ermittelt, in dem die streitige Verweisungsvorschrift steht und man dabei den erkennbaren Gesetzeszweck mit einbezieht. Durch das Asylbewerberleistungsgesetz hat der Gesetzgeber einhergehend mit einer Neugestaltung des § 120 BSHG gegenüber dem früheren Rechtszustand in differenzierterer Form verschiedene Gruppen von Ausländern bestimmt, denen er unterschiedliche Formen und Umfänge von Hilfen zur existentiellen Bedarfsdeckung zubilligt. Dabei ist die mit dem Asylbewerberleistungsgesetz verfolgte Zielsetzung davon getragen, Ausländern keinen Anreiz zu schaffen, aus wirtschaftlichen Gründen nach Deutschland zu kommen (vgl. dazu Begründung der Beschlußempfehlung des federführenden Bundestagsausschusses für Familie und Senioren vom
- Mai 1993, BT-Drucksache 12/5008, Seite 13). Als Ausfluß dessen ist die kraft gesetzgeberischer Wertentscheidung erfolgte Einordnung bestimmter Gruppen von Ausländern in die Anwendungsbereiche des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Bundessozialhilfegesetzes zu sehen. Der Personenkreis von Ausländern, der gemäß § 1 AsylbLG vom Asylbewerberleistungsgesetz mit seinen gegenüber der Sozialhilfe nunmehr deutlich abgesenkten Leistungsinhalten erfaßt wird, ist dadurch gekennzeichnet, daß bei ihm auf eine Bedürfnissituation von in der Regel nur vorübergehender und kurzer Dauer abgestellt wird. Aus diesem Personenkreis hat der Gesetzgeber bei Vorliegen der besonderen Voraussetzungen des § 2 AsylbLG Ausländer herausgenommen, um ihnen im Sinne einer Privilegierung die entsprechende Anwendbarkeit der Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes zuteil werden zu lassen, wobei - wie dargestellt - entsprechende Leistungen solche nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bleiben. Darüber hinaus macht das Asylbewerberleistungsgesetz für bestimmte Gruppen von Ausländern deutlich, daß sie bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen unmittelbar anspruchsberechtigt nach dem Bundessozialhilfegesetz sind. Dies gilt insbesondere für die in § 1 Abs. 2 und Abs. 3 AsylbLG genannten Personenkreise. Ferner verbleibt es für alle sonstigen Ausländer bei einer unmittelbaren Anwendbarkeit der Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes. Für alle diejenigen Ausländer, auf die danach das Bundessozialhilfegesetz unmittelbar Anwendung findet, ist ohne Einschränkung die Regelung des § 120 Abs. 3 Satz 1 BSHG n. F. über einen eventuellen Leistungsausschluß einschlägig. Nähme man bei der hier streitigen Frage der entsprechenden Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes auf den weniger privilegierten Personenkreis des § 2 AsylbLG diese Vorschrift aus, so entstünde gegenüber den privilegierteren Gruppen von Ausländern eine Ungleichbehandlung, die sich nicht überzeugend rechtfertigen ließe. Deutlich macht dies der hier naheliegende Vergleich der von § 2 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG erfaßten sogenannten de-facto-Flüchtlinge mit der in § 1 Abs. 2 AsylbLG unter anderem aufgeführten Gruppe der Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge mit einem nach § 32a AuslG stärkeren Aufenthaltsstatus. Für eine Besserstellung der de-facto-Flüchtlinge ist - soweit es die im Rahmen existentieller Bedarfsdeckung hier maßgebende Anwendbarkeit des § 120 Abs. 3 BSHG n. F. betrifft - eine sachgerechte Begründung nicht zu finden. Randnummer 13 Ausgehend von diesen Überlegungen läßt sich auch der Einwand bewerten, daß bei entsprechender Anwendbarkeit von § 120 Abs. 3 Satz 1 BSHG n. F. im Rahmen des § 2 AsylbLG der davon betroffene Personenkreis gegenüber den allein nach § 1 AsylbLG Leistungsberechtigten nachteilig behandelt werde, weil diese mangels entsprechender Ausschlußvorschrift bei identischem Einreisemotiv immerhin die abgesenkten Leistungen nach §§ 3 ff. AsylbLG erhielten, wohingegen der Personenkreis nach § 2 AsylbLG vom Leistungsbezug völlig ausgeschlossen werden könne. Diese nur vermeintliche Ungereimtheit löst sich auf, wenn man sich vergegenwärtigt, daß der Gesetzgeber bei den nur nach § 1 AsylbLG Leistungsberechtigten mit dem Ziel einer Verfahrensvereinfachung vom Individualisierungsgrundsatz der Sozialhilfe abgegangen ist und diesen Personen für die angenommene kurze Dauer ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland pauschalierend deutlich unter dem Sozialhilfebedarf liegende Leistungen zukommen läßt. Demgegenüber soll es für den von § 2 AsylbLG erfaßten Personenkreis ebenso wie für die noch privilegierteren Ausländer bei der das Recht der Sozialhilfe kennzeichnenden Einzelfallprüfung verbleiben. Das bedeutet, daß trotz eines im Einzelfall gegebenen Leistungsausschlusses nach § 120 Abs. 3 Satz 1 BSHG n. F. die dann nach pflichtgemäßem Ermessen von der zuständigen Behörde zu treffende Entscheidung über die Frage gleichwohl zu gewährender Leistungen je nach Fallgestaltung zur Anerkennung einer Bedarfslage nach den Maßstäben des Sozialhilferechts führen kann. Randnummer 14 Diese auf die gesetzessystematische Einordnung der Verweisungsregelung in § 2 AsylbLG gründenden Feststellungen decken sich auch mit den gesetzgeberischen Vorstellungen, wie sie im Gesetzgebungsverfahren erkennbar geworden sind. In der Beschlußempfehlung des maßgebenden Bundestagsausschusses für Familie und Senioren vom
- Mai 1993 (BT-Drucksache 12/5008) zum Gesetz zur Neuregelung der Leistungen an Asylbewerber heißt es zu § 1a des Gesetzentwurfs - dem später wortgleich zum Gesetz gewordenen § 2 AsylbLG - unter anderem wie folgt (Seite 13): "In Absatz 1 wird einleitend festgelegt, daß in diesen Fällen das Bundessozialhilfegesetz entsprechend anzuwenden ist. Grundlegende Bedeutung hat § 120 des Bundessozialhilfegesetzes, der insbesondere die Leistungen an Ausländer näher bestimmt und einen Anspruch auf Leistungen verwehrt, wenn sich der Ausländer in die Bundesrepublik Deutschland begeben hat, um solche Leistungen zu erhalten. Die danach zu erbringenden Leistungen sind aber keine Leistungen der Sozialhilfe (s. auch § 8 Abs. 1). Sie sind Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, bestimmen sich jedoch nach den näheren Leistungsvoraussetzungen, den Bestimmungen über Art, Form und Maß der Leistung und den einzelnen Verfahrensregelungen des Bundessozialhilfegesetzes, soweit sich aus den §§ 1 und 7 bis 11 des Asylbewerberleistungsgesetzes nichts anderes ergibt." Randnummer 15 Eine verständige Würdigung dieser Aussagen läßt deutlich erkennen, daß für den Personenkreis des § 2 AsylbLG die Anwendbarkeit des § 120 Abs. 3 Satz 1 BSHG n. F. als in den Bereich der Leistungsvoraussetzungen fallende Norm erhalten bleiben sollte, und zwar unter Beachtung der gesetzlichen Systematik, daß es sich bei den in entsprechender Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes in Betracht kommenden Leistungen um solche nach dem Asylbewerberleistungsgesetz handelt. Mit diesem Hinweis sollte offensichtlich dem Mißverständnis vorgebeugt werden, § 120 Abs. 3 Satz 1 BSHG n. F. könne für den Personenkreis des § 2 AsylbLG im Ergebnis nicht zur Anwendung gelangen, weil dieser keine echten Sozialhilfeleistungen erhalte und ein darauf gerichteter Einreiseentschluß deshalb wegen des nur möglichen Anspruchs auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz - wenn auch unter entsprechender Heranziehung des BSHG - nicht schädlich sei. Randnummer 16 Aus alledem ergibt sich, daß die Antragsteller, deren Einreise Anfang Juni 1993 bereits unter Geltung des seinerzeit unmittelbar anwendbaren § 120 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BSHG a. F. erfolgt ist, durch das Inkrafttreten des Asylbewerberleistungsgesetzes keine Besserstellung erfahren haben, soweit es die Möglichkeit des Ausschlusses eines Anspruchs auf die begehrten Leistungen betrifft. Im Blick auf die gemäß § 2 AsylbLG zu beachtende entsprechende Anwendbarkeit des an die Stelle von § 120 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BSHG a. F. getretenen § 120 Abs. 3 Satz 1 BSHG n. F. setzt ein Leistungsanspruch der Antragsteller auch für den hier streiterheblichen Zeitraum seit dem
- Dezember 1993 voraus, daß sie (ursprünglich) nicht in das Bundesgebiet eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen. Dies hat das Verwaltungsgericht hier zu Recht verneint. Randnummer 17 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 120 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BSHG a. F., der der entscheidende Senat folgt (vgl. Beschluß vom
- Januar 1993, 9 TG 2709/92 , InfAuslR 1993, 141) und die auch unter Geltung des § 120 Abs. 3 Satz 1 BSHG n. F. weiter maßgeblich bleibt, greift der dort niedergelegte Anspruchsausschluß dann ein, wenn der Zweck der Inanspruchnahme von Sozialhilfe für den Einreiseentschluß eines Ausländers gegebenenfalls auch neben anderen Motiven für die Einreise von prägender Bedeutung war (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom
- Juni 1992, 5 C 22.87, DVBl. 1992, 1485 ff.). Randnummer 18 Sollten die Antragsteller, wenn man ihren Angaben folgt, auf direktem Weg von Bosnien-Herzegowina kommend in das Bundesgebiet eingereist sein, so mag ausschlaggebend für das Verlassen ihres letzten Wohnortes der Antrieb gewesen sein, sich dortigen kriegerischen Auseinandersetzungen zu entziehen. Das entscheidende Motiv für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland kann darin aber nicht gesehen werden. Die Antragstellerin zu
- besitzt die kroatische Staatsbürgerschaft, die ihr auf Antrag erst kurze Zeit vor der Ausreise verliehen worden ist. Sie hatte deshalb ohne weiteres Gelegenheit, in Kroatien Schutz vor kriegerischen Auseinandersetzungen zu finden. Daß dies nicht möglich gewesen sein sollte, ist nicht glaubhaft gemacht. Sofern die Antragsteller zu
- -
- die kroatische Staatsbürgerschaft bislang noch nicht besitzen sollten, wären diese ebenfalls bei einer Aufenthaltnahme in Kroatien mit ihrer Mutter - der Antragstellerin zu
- - nicht schutzlos gewesen. Denn nach § 13 des Gesetzes über die kroatische Staatsbürgerschaft vom
- Juni 1991 kann ein minderjähriges Kind unter anderem die kroatische Staatsbürgerschaft erhalten, wenn - wie im Fall der Antragstellerin zu
- - ein Elternteil die kroatische Staatsbürgerschaft erhält und das Kind in der Republik Kroatien lebt. Randnummer 19 Bei dieser Sachlage muß prägend für die Einreise nach Deutschland die Absicht der Antragsteller gewesen sein, hier gegebenenfalls ihren Lebensbedarf zumindest teilweise mit Mitteln der Sozialhilfe zu befriedigen. Angesichts dessen, daß die Antragsteller offensichtlich mit geringen oder keinen Eigenmitteln in das Bundesgebiet eingereist sind, konnten sie nicht ernsthaft davon ausgehen, daß sie dauerhaft ihren Lebensbedarf durch Unterstützung von Landsleuten oder Erwerbstätigkeit der Antragstellerin zu
- würden (voll) decken können. Dies wird dadurch belegt, daß die Antragsteller verhältnismäßig kurze Zeit nach der Einreise die Gewährung ergänzender Leistungen der Sozialhilfe beantragt haben. Randnummer 20 Scheidet danach ein Anspruch der Antragsteller auf Leistungen in entsprechender Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes aus, so liegt es im pflichtgemäßen Ermessen der Antragsgegnerin, ob und in welchem Umfang sie gleichwohl Hilfe leistet. Hier ist nicht zu erkennen, daß nur die Leistung der begehrten Hilfe ermessensfehlerfrei wäre. Es ist nicht glaubhaft gemacht, daß die Antragsteller daran gehindert sind, in Kroatien - dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit die Antragstellerin zu
- besitzt - Aufenthalt zu nehmen. Es ist deshalb nicht ermessenswidrig oder gar als Abschiebung auf kaltem Wege anzusehen, wenn die Antragsgegnerin - wie geschehen - den Antragstellern die Bezahlung der Fahrtkosten nach Kroatien angeboten hat. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026540