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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat 9 TG 369/94 Beschluss Anwendung des BSHG § 120 Abs 3 S 1 (Anspruchsausschluß bei Einreise zum Zwecke der So

(Anwendung des BSHG § 120 Abs 3 S 1Anspruchsausschluß bei Einreise zum Zwecke der Sozialhilfeerlangung) auf Berechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 21. Dezember 1993, 14 G 3775/93

(3)Tatbestand Randnummer 1 Die Antragsteller sind ihren eigenen Angaben zufolge Anfang Juni 1993 aus Bosnien-Herzegowina kommend in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Die Antragstellerin zu
  1. besitzt die kroatische Staatsbürgerschaft. Am
  2. September 1993 beantragten die Antragsteller bei der Antragsgegnerin die Gewährung ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Diesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin am
  3. Dezember 1993 mündlich unter Hinweis darauf ab, daß für die Antragsteller bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland prägend gewesen sei, hier Sozialhilfe zu erlangen. Denn Schutz vor Kriegshandlungen hätten sie im Blick auf die Staatsangehörigkeit der Antragstellerin zu
  4. in Kroatien finden können. Deshalb komme die Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe nicht in Betracht. Mit gleicher Begründung lehnte das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main durch Beschluß vom
  5. Dezember 1993 einen Antrag der Antragsteller auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ab. Gegen diesen ihnen am
  6. Dezember 1993 zugestellten Beschluß legten die Antragsteller mit am
  7. Januar 1994 zur Post gegebenen Schreiben Beschwerde ein, das am
  8. Januar 1994 beim Verwaltungsgericht einging. Mit dieser Beschwerde verfolgen sie ihr ursprüngliches Anliegen weiter. Entscheidungsgründe Randnummer 2 Das Rubrum ist auf der Antragstellerseite von Amts wegen um die Antragsteller zu
  9. -
  10. zu ergänzen, weil diese in Auslegung des Antragsvorbringens den für ihre Person jeweils geltend gemachten Leistungsanspruch - wenn auch gesetzlich vertreten durch die Antragstellerin zu
  11. - eigenständig verfolgen. Randnummer 3 Die eingelegte Beschwerde ist zulässig. Zwar haben die Antragsteller die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - versäumt. Denn angesichts der am
  12. Dezember 1993 erfolgten Zustellung des Beschlusses lief die Beschwerdefrist mit dem
  13. Januar 1994 ab (§ 57 VwGO in Verbindung mit § 222 Abs. 1 Zivilprozeßordnung - ZPO - sowie §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -), so daß das Beschwerdeschreiben vom
  14. Januar 1994 am
  15. Januar 1994 verspätet bei Gericht einging. Den Antragstellern ist jedoch gemäß § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Frist zu gewähren, weil sie ohne Verschulden an deren Einhaltung verhindert waren. Die Antragsteller haben ihr Beschwerdeschreiben ausweislich des bei den Akten befindlichen Briefumschlags am
  16. Januar 1994 per Einschreiben in F zur Post gegeben, so daß sie unter Berücksichtigung normaler Brieflaufzeiten von einem Eingang des Schreibens am nächsten Tag beim ortsansässigen Gericht ausgehen durften. Damit wäre die Frist gewahrt worden. Bei diesen Gegebenheiten kann die Wiedereinsetzung hier gemäß § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO von Amts wegen gewährt werden. Randnummer 4 Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, denn das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu Recht abgelehnt. Randnummer 5 Der Antrag ist zulässig. Es fehlt insbesondere nicht deshalb das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil die Antragsteller bislang - soweit ersichtlich - keinen Widerspruch gegen die Ablehnung ihres Leistungsantrags durch die Antragsgegnerin erhoben haben. Denn die Einleitung des Vorverfahrens bewirkt nicht bereits vorläufigen Rechtsschutz, der die Anrufung des Gerichts im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung überflüssig machen könnte. Sie ist infolgedessen nicht Zulässigkeitsvoraussetzung für den Anordnungsantrag (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom
  17. November 1971, IV TG 51/71, ESVGH 22, 42). Entscheidend für das Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses ist allein, daß die ablehnende behördliche Entscheidung noch nicht bestandskräftig geworden ist, damit noch in der Hauptsache zulässig Rechtsschutz gewährt werden kann. Die hier mündlich bekanntgegebene Ablehnung des Leistungsantrages durch die Antragsgegnerin am
  18. Dezember 1993 konnte im Blick auf § 58 VwGO bislang Bestandskraft nicht erlangen. Randnummer 6 Der Antrag ist nicht begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (sogenannter Anordnungsanspruch) und der Grund für eine notwendige vorläufige Regelung (sogenannter Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO). Randnummer 7 Die Antragsteller haben jedenfalls die tatsächlichen Voraussetzungen für das Vorliegen des erforderlichen Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Soweit es den für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein maßgeblichen Zeitraum ab Antragstellung beim Verwaltungsgericht (
  19. Dezember 1993) betrifft, kommt das Bundessozialhilfegesetz - auf das sich die Antragsteller mit ihrem Begehren ursprünglich bezogen haben - als unmittelbare Anspruchsgrundlage nicht mehr in Betracht. Denn seit Inkrafttreten des Asylbewerberleistungsgesetzes vom
  20. Juni 1993 (BGBl. I, 1074) - AsylbLG - zum
  21. November 1993 erhalten Leistungsberechtigte nach diesem Gesetz keine Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (§§ 9 Abs. 1 AsylbLG, 120 Abs. 2 BSHG in der Fassung von Art. 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Leistungen an Asylbewerber vom
  22. Juni 1993, BGBl. I, 1074 ff., 1077 - BSHG n. F. -). Die Antragsteller gehören zum Kreis der Leistungsberechtigten nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG. Zu diesem Kreis von Leistungsberechtigten zählen solche Ausländer, die zwar gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG vollziehbar zur Ausreise verpflichtet sind, die aber über eine Duldung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG verfügen. Diese Voraussetzungen werden von den Antragstellern erfüllt. Sie sind, weil unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, vollziehbar zur Ausreise verpflichtet (§ 42 Abs. 2 Nr. 1 Ausländergesetz - AuslG -). Sie besitzen aber zunächst noch bis zum
  23. März 1994 eine Duldung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG. Randnummer 8 Die grundsätzlich gegebene Leistungsberechtigung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gibt den Antragstellern hier jedoch keinen Anspruch auf ergänzende Leistungen zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs einschließlich der Unterkunftskosten. Randnummer 9 Dies folgt allerdings nicht, wie die Antragsgegnerin meint, aus dem Umstand, daß die Antragsteller ihr Leistungsbegehren ursprünglich nicht auf das Asylbewerberleistungsgesetz gestützt, sondern sie sich - im Blick auf die damalige Gesetzeslage - an den Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes orientiert haben. Gerechtfertigt wird hier dadurch nicht eine sich allein auf die Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes verengende Sichtweise bei der Prüfung eines Anspruchs der Antragsteller. Maßgebend ist, daß die Antragsteller mit ihrem Antrag von Anfang an existentiell bedarfsdeckende Leistungen erstrebten, deren Besonderheit darin besteht, daß die darauf bezogenen Anspruchsgrundlagen mit Wirkung ab dem
  24. November 1993 ohne Übergangsregelung vom Bundessozialhilfegesetz in das Asylbewerberleistungsgesetz übergegangen sind. Angesichts des engen rechtlichen Beziehungsgeflechts zwischen beiden Leistungsgesetzen, das sich gerade für den von § 2 AsylbLG erfaßten Personenkreis, dem die Antragsteller angehören, darin äußert, daß auf diesen das Bundessozialhilfegesetz entsprechend anzuwenden ist, muß vom Begehren der Antragsteller auch ein etwaiger Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz als nunmehr erfaßt angesehen werden. Der ursprüngliche Antrag auf Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz ist also nach Eintritt der Gesetzesänderung am
  25. November 1993 in einen solchen auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gleichsam hineingewachsen, ohne daß es hierfür noch einer besonderen (zusätzlichen) Antragstellung seitens der Antragsteller bedurfte. Diese war hier auch deshalb entbehrlich, weil für die Entscheidungen über Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ebenso wie über solche der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz - wenn sie wie hier von einer kreisfreien Stadt getroffen werden - die behördliche Zuständigkeit des Magistrats begründet ist (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 Hessische Verordnung zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom
  26. November 1993, GVBl. I, S. 515 i. V. m. §§ 4 , 66 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Hessische Gemeindeordnung ). Randnummer 10 Einem Anspruch der Antragsteller auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in dem begehrten Umfang steht hier aber § 2 AsylbLG i. V. m. § 120 Abs. 3 Satz 1 BSHG n. F. entgegen. Denn nach den erkennbaren Umständen sind die Antragsteller in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, um hier Sozialhilfe zu erlangen. Randnummer 11 Die in § 2 AsylbLG vorgesehene entsprechende Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes auf den dort benannten Personenkreis - und damit auch auf die Antragsteller - beschränkt sich nicht nur im Sinne einer Rechtsfolgenverweisung auf die sozialhilferechtlichen Vorschriften über Art, Form und Maß der Leistungen, sondern erfaßt den gesamten Regelungsbereich des Bundessozialhilfegesetzes einschließlich der Bestimmungen über die Leistungsvoraussetzungen und damit auch § 120 Abs. 3 BSHG n. F., der ebenso wie § 120 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BSHG a. F. einen Leistungsausschluß für solche Ausländer vorsieht, die sich in die Bundesrepublik Deutschland begeben haben, um Sozialhilfe zu erlangen. Soweit der Inhalt der in § 2 AsylbLG enthaltenen Verweisung von den Antragstellern, dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (Beschluß vom
  27. Februar 1994, 8 G 378/94
(2)) sowie im Rahmen der bisher vorliegenden Literatur zum Asylbewerberleistungsgesetz (Deibel, NWVBL 1993, 441 ff., 443; Birk, info also 1993, 134; Wiegand, NDV 1993, 245 ff., 251) rechtlich anders beurteilt wird, findet diese Sichtweise in den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften keine hinreichende Stütze. Randnummer 12 Nicht weiter führt zunächst der Hinweis der Antragsteller auf § 9 Abs. 1 AsylbLG, wonach Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz keine Sozialhilfe erhalten. Denn daraus läßt sich für die hier entscheidende Frage allein folgern, daß Leistungen, die gemäß § 2 AsylbLG in entsprechender Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes gewährt werden, nicht Leistungen der Sozialhilfe, sondern solche nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind. Hinsichtlich des Anwendungsrahmens bei dem Verweis auf das Bundessozialhilfegesetz in § 2 AsylbLG läßt sich daraus jedoch nichts verbindliches herleiten. Überzeugendere Erkenntnisse lassen sich nur gewinnen, wenn man Inhalt und Reichweite des Verweises auf die Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes in § 2 AsylbLG anhand des Bedeutungszusammenhangs der gesetzlichen Bestimmungen ermittelt, in dem die streitige Verweisungsvorschrift steht und man dabei den erkennbaren Gesetzeszweck mit einbezieht. Durch das Asylbewerberleistungsgesetz hat der Gesetzgeber einhergehend mit einer Neugestaltung des § 120 BSHG gegenüber dem früheren Rechtszustand in differenzierterer Form verschiedene Gruppen von Ausländern bestimmt, denen er unterschiedliche Formen und Umfänge von Hilfen zur existentiellen Bedarfsdeckung zubilligt. Dabei ist die mit dem Asylbewerberleistungsgesetz verfolgte Zielsetzung davon getragen, Ausländern keinen Anreiz zu schaffen, aus wirtschaftlichen Gründen nach Deutschland zu kommen (vgl. dazu Begründung der Beschlußempfehlung des federführenden Bundestagsausschusses für Familie und Senioren vom
  1. Mai 1993, BT-Drucksache 12/5008, Seite 13). Als Ausfluß dessen ist die kraft gesetzgeberischer Wertentscheidung erfolgte Einordnung bestimmter Gruppen von Ausländern in die Anwendungsbereiche des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Bundessozialhilfegesetzes zu sehen. Der Personenkreis von Ausländern, der gemäß § 1 AsylbLG vom Asylbewerberleistungsgesetz mit seinen gegenüber der Sozialhilfe nunmehr deutlich abgesenkten Leistungsinhalten erfaßt wird, ist dadurch gekennzeichnet, daß bei ihm auf eine Bedürfnissituation von in der Regel nur vorübergehender und kurzer Dauer abgestellt wird. Aus diesem Personenkreis hat der Gesetzgeber bei Vorliegen der besonderen Voraussetzungen des § 2 AsylbLG Ausländer herausgenommen, um ihnen im Sinne einer Privilegierung die entsprechende Anwendbarkeit der Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes zuteil werden zu lassen, wobei - wie dargestellt - entsprechende Leistungen solche nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bleiben. Darüber hinaus macht das Asylbewerberleistungsgesetz für bestimmte Gruppen von Ausländern deutlich, daß sie bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen unmittelbar anspruchsberechtigt nach dem Bundessozialhilfegesetz sind. Dies gilt insbesondere für die in § 1 Abs. 2 und Abs. 3 AsylbLG genannten Personenkreise. Ferner verbleibt es für alle sonstigen Ausländer bei einer unmittelbaren Anwendbarkeit der Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes. Für alle diejenigen Ausländer, auf die danach das Bundessozialhilfegesetz unmittelbar Anwendung findet, ist ohne Einschränkung die Regelung des § 120 Abs. 3 Satz 1 BSHG n. F. über einen eventuellen Leistungsausschluß einschlägig. Nähme man bei der hier streitigen Frage der entsprechenden Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes auf den weniger privilegierten Personenkreis des § 2 AsylbLG diese Vorschrift aus, so entstünde gegenüber den privilegierteren Gruppen von Ausländern eine Ungleichbehandlung, die sich nicht überzeugend rechtfertigen ließe. Deutlich macht dies der hier naheliegende Vergleich der von § 2 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG erfaßten sogenannten de-facto-Flüchtlinge mit der in § 1 Abs. 2 AsylbLG unter anderem aufgeführten Gruppe der Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge mit einem nach § 32a AuslG stärkeren Aufenthaltsstatus. Für eine Besserstellung der de-facto-Flüchtlinge ist - soweit es die im Rahmen existentieller Bedarfsdeckung hier maßgebende Anwendbarkeit des § 120 Abs. 3 BSHG n. F. betrifft - eine sachgerechte Begründung nicht zu finden. Randnummer 13 Ausgehend von diesen Überlegungen läßt sich auch der Einwand bewerten, daß bei entsprechender Anwendbarkeit von § 120 Abs. 3 Satz 1 BSHG n. F. im Rahmen des § 2 AsylbLG der davon betroffene Personenkreis gegenüber den allein nach § 1 AsylbLG Leistungsberechtigten nachteilig behandelt werde, weil diese mangels entsprechender Ausschlußvorschrift bei identischem Einreisemotiv immerhin die abgesenkten Leistungen nach §§ 3 ff. AsylbLG erhielten, wohingegen der Personenkreis nach § 2 AsylbLG vom Leistungsbezug völlig ausgeschlossen werden könne. Diese nur vermeintliche Ungereimtheit löst sich auf, wenn man sich vergegenwärtigt, daß der Gesetzgeber bei den nur nach § 1 AsylbLG Leistungsberechtigten mit dem Ziel einer Verfahrensvereinfachung vom Individualisierungsgrundsatz der Sozialhilfe abgegangen ist und diesen Personen für die angenommene kurze Dauer ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland pauschalierend deutlich unter dem Sozialhilfebedarf liegende Leistungen zukommen läßt. Demgegenüber soll es für den von § 2 AsylbLG erfaßten Personenkreis ebenso wie für die noch privilegierteren Ausländer bei der das Recht der Sozialhilfe kennzeichnenden Einzelfallprüfung verbleiben. Das bedeutet, daß trotz eines im Einzelfall gegebenen Leistungsausschlusses nach § 120 Abs. 3 Satz 1 BSHG n. F. die dann nach pflichtgemäßem Ermessen von der zuständigen Behörde zu treffende Entscheidung über die Frage gleichwohl zu gewährender Leistungen je nach Fallgestaltung zur Anerkennung einer Bedarfslage nach den Maßstäben des Sozialhilferechts führen kann. Randnummer 14 Diese auf die gesetzessystematische Einordnung der Verweisungsregelung in § 2 AsylbLG gründenden Feststellungen decken sich auch mit den gesetzgeberischen Vorstellungen, wie sie im Gesetzgebungsverfahren erkennbar geworden sind. In der Beschlußempfehlung des maßgebenden Bundestagsausschusses für Familie und Senioren vom
  2. Mai 1993 (BT-Drucksache 12/5008) zum Gesetz zur Neuregelung der Leistungen an Asylbewerber heißt es zu § 1a des Gesetzentwurfs - dem später wortgleich zum Gesetz gewordenen § 2 AsylbLG - unter anderem wie folgt (Seite 13): "In Absatz 1 wird einleitend festgelegt, daß in diesen Fällen das Bundessozialhilfegesetz entsprechend anzuwenden ist. Grundlegende Bedeutung hat § 120 des Bundessozialhilfegesetzes, der insbesondere die Leistungen an Ausländer näher bestimmt und einen Anspruch auf Leistungen verwehrt, wenn sich der Ausländer in die Bundesrepublik Deutschland begeben hat, um solche Leistungen zu erhalten. Die danach zu erbringenden Leistungen sind aber keine Leistungen der Sozialhilfe (s. auch § 8 Abs. 1). Sie sind Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, bestimmen sich jedoch nach den näheren Leistungsvoraussetzungen, den Bestimmungen über Art, Form und Maß der Leistung und den einzelnen Verfahrensregelungen des Bundessozialhilfegesetzes, soweit sich aus den §§ 1 und 7 bis 11 des Asylbewerberleistungsgesetzes nichts anderes ergibt." Randnummer 15 Eine verständige Würdigung dieser Aussagen läßt deutlich erkennen, daß für den Personenkreis des § 2 AsylbLG die Anwendbarkeit des § 120 Abs. 3 Satz 1 BSHG n. F. als in den Bereich der Leistungsvoraussetzungen fallende Norm erhalten bleiben sollte, und zwar unter Beachtung der gesetzlichen Systematik, daß es sich bei den in entsprechender Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes in Betracht kommenden Leistungen um solche nach dem Asylbewerberleistungsgesetz handelt. Mit diesem Hinweis sollte offensichtlich dem Mißverständnis vorgebeugt werden, § 120 Abs. 3 Satz 1 BSHG n. F. könne für den Personenkreis des § 2 AsylbLG im Ergebnis nicht zur Anwendung gelangen, weil dieser keine echten Sozialhilfeleistungen erhalte und ein darauf gerichteter Einreiseentschluß deshalb wegen des nur möglichen Anspruchs auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz - wenn auch unter entsprechender Heranziehung des BSHG - nicht schädlich sei. Randnummer 16 Aus alledem ergibt sich, daß die Antragsteller, deren Einreise Anfang Juni 1993 bereits unter Geltung des seinerzeit unmittelbar anwendbaren § 120 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BSHG a. F. erfolgt ist, durch das Inkrafttreten des Asylbewerberleistungsgesetzes keine Besserstellung erfahren haben, soweit es die Möglichkeit des Ausschlusses eines Anspruchs auf die begehrten Leistungen betrifft. Im Blick auf die gemäß § 2 AsylbLG zu beachtende entsprechende Anwendbarkeit des an die Stelle von § 120 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BSHG a. F. getretenen § 120 Abs. 3 Satz 1 BSHG n. F. setzt ein Leistungsanspruch der Antragsteller auch für den hier streiterheblichen Zeitraum seit dem
  3. Dezember 1993 voraus, daß sie (ursprünglich) nicht in das Bundesgebiet eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen. Dies hat das Verwaltungsgericht hier zu Recht verneint. Randnummer 17 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 120 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BSHG a. F., der der entscheidende Senat folgt (vgl. Beschluß vom
  4. Januar 1993, 9 TG 2709/92 , InfAuslR 1993, 141) und die auch unter Geltung des § 120 Abs. 3 Satz 1 BSHG n. F. weiter maßgeblich bleibt, greift der dort niedergelegte Anspruchsausschluß dann ein, wenn der Zweck der Inanspruchnahme von Sozialhilfe für den Einreiseentschluß eines Ausländers gegebenenfalls auch neben anderen Motiven für die Einreise von prägender Bedeutung war (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom
  5. Juni 1992, 5 C 22.87, DVBl. 1992, 1485 ff.). Randnummer 18 Sollten die Antragsteller, wenn man ihren Angaben folgt, auf direktem Weg von Bosnien-Herzegowina kommend in das Bundesgebiet eingereist sein, so mag ausschlaggebend für das Verlassen ihres letzten Wohnortes der Antrieb gewesen sein, sich dortigen kriegerischen Auseinandersetzungen zu entziehen. Das entscheidende Motiv für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland kann darin aber nicht gesehen werden. Die Antragstellerin zu
  6. besitzt die kroatische Staatsbürgerschaft, die ihr auf Antrag erst kurze Zeit vor der Ausreise verliehen worden ist. Sie hatte deshalb ohne weiteres Gelegenheit, in Kroatien Schutz vor kriegerischen Auseinandersetzungen zu finden. Daß dies nicht möglich gewesen sein sollte, ist nicht glaubhaft gemacht. Sofern die Antragsteller zu
  7. -
  8. die kroatische Staatsbürgerschaft bislang noch nicht besitzen sollten, wären diese ebenfalls bei einer Aufenthaltnahme in Kroatien mit ihrer Mutter - der Antragstellerin zu
  9. - nicht schutzlos gewesen. Denn nach § 13 des Gesetzes über die kroatische Staatsbürgerschaft vom
  10. Juni 1991 kann ein minderjähriges Kind unter anderem die kroatische Staatsbürgerschaft erhalten, wenn - wie im Fall der Antragstellerin zu
  11. - ein Elternteil die kroatische Staatsbürgerschaft erhält und das Kind in der Republik Kroatien lebt. Randnummer 19 Bei dieser Sachlage muß prägend für die Einreise nach Deutschland die Absicht der Antragsteller gewesen sein, hier gegebenenfalls ihren Lebensbedarf zumindest teilweise mit Mitteln der Sozialhilfe zu befriedigen. Angesichts dessen, daß die Antragsteller offensichtlich mit geringen oder keinen Eigenmitteln in das Bundesgebiet eingereist sind, konnten sie nicht ernsthaft davon ausgehen, daß sie dauerhaft ihren Lebensbedarf durch Unterstützung von Landsleuten oder Erwerbstätigkeit der Antragstellerin zu
  12. würden (voll) decken können. Dies wird dadurch belegt, daß die Antragsteller verhältnismäßig kurze Zeit nach der Einreise die Gewährung ergänzender Leistungen der Sozialhilfe beantragt haben. Randnummer 20 Scheidet danach ein Anspruch der Antragsteller auf Leistungen in entsprechender Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes aus, so liegt es im pflichtgemäßen Ermessen der Antragsgegnerin, ob und in welchem Umfang sie gleichwohl Hilfe leistet. Hier ist nicht zu erkennen, daß nur die Leistung der begehrten Hilfe ermessensfehlerfrei wäre. Es ist nicht glaubhaft gemacht, daß die Antragsteller daran gehindert sind, in Kroatien - dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit die Antragstellerin zu
  13. besitzt - Aufenthalt zu nehmen. Es ist deshalb nicht ermessenswidrig oder gar als Abschiebung auf kaltem Wege anzusehen, wenn die Antragsgegnerin - wie geschehen - den Antragstellern die Bezahlung der Fahrtkosten nach Kroatien angeboten hat. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026540

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