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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat 12 UE 152/94 Beschluss Verfahrensfehler durch Ausschluss der Öffentlichkeit auch ohne Verschulden des Geri

Verfahrensfehler durch Ausschluss der Öffentlichkeit auch ohne Verschulden des Gerichts Leitsatz 1. Ein zur Berufungszulassung führender Verfahrensfehler im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG in Verb

§ 55Vw

GO Nr. 5; BVerwG, 18.01.1984 - 9 CB 444.81 -, DÖV 1984, 889; zu § 338 Nr. 6 StPO: Löwe/Rosenberg, StPO,

  1. Aufl. 1978, § 338 Rdnr. 103 mit zahlreichen w. N.; Kleinknecht/Meier, StPO,
  2. Auflage 1993, § 338 Rdnr. 49; BGH, 10.11.1953, BGHSt 5, 75<83>; 10.06.1966, BGHSt 21, 72; 18.12.1968, BGHSt 22, 297). Weder die Vorschrift des § 169 GVG noch § 138 Nr. 5 VwG0 (bzw. (§§ 551 Nr. 6 ZPO, 338 Nr. 6 StPO), wonach die Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens ohne Benennung einer weiteren Voraussetzung einen absoluten Revisionsgrund darstellt, bieten einen Ansatzpunkt dafür, die Bejahung des Vorliegens eines Revisionsgrundes von einem Verschulden des Gerichts abhängig zu machen. Zwar sind, wie sich aus den Vorschriften der §§ 170 ff. GVG ergibt, auch Ausnahmen von der Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit möglich; diese sind jedoch auf Fälle zu beschränken, in denen die Einschränkungen auf tatsächlichen Umständen beruhen, auf die das Gericht keinerlei Einflußmöglichkeiten hat, wenn zugleich wegen gleichrangiger Erfordernisse - beispielsweise der sachgerechten Aufklärung - die Notwendigkeit besteht, diese Umstände hinzunehmen, wie dies etwa bei Augenscheinseinnahmen vor Ort gegeben sein kann. Randnummer 7 In der Rechtsprechung hat allerdings eine Entwicklung stattgefunden, die zu einer Erweiterung der zur Bejahung einer Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes erforderlichen objektiven Voraussetzungen um ein subjektives Element, nämlich das Verschulden seitens des Gerichts, geführt hat: Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom
  3. November 1953 (- 5 StR 445/53 -, BGHSt 5, 75

(83)) zugrunde gelegt und entschieden, daß eine Hauptverhandlung dann nicht öffentlich sei, wenn nicht beliebige Zuhörer, sei es auch nur in begrenzter Zahl, Zutritt haben, da dies bei einer in kleinem Zimmer durchgeführten Zeugenvernehmung nicht möglich sei und wenn - wie bei einer erforderlichen Augenscheinseinnahme - hierzu keine Notwendigkeit bestand und dies dem Gericht auch nicht entgangen sein konnte. Auch in seiner Entscheidung vom
  1. Mai 1956 (- 6 StR 14/56 -, BGHSt 9, 280) hob der Bundesgerichtshof die Bedeutung des Grundsatzes der Öffentlichkeit des Verfahrens als grundlegende Einrichtung des Rechtsstaates hervor und begründete dies damit, daß die Überzeugung der Allgemeinheit, dieser Grundsatz werde streng gehandhabt, einen wesentlichen Bestandteil des Vertrauens in die Unabhängigkeit der Gerichte darstelle. Dies müsse auch beachtet werden, wenn der Grundsatz der Öffentlichkeit in Widerspruch zum Grundsatz der Wahrheitserforschung trete. Den vom Gericht vorgenommenen Ausschluß der Öffentlichkeit wegen der Erwartung, daß ein Angeklagter in nichtöffentlicher Verhandlung geneigter sein würde, ihn belastende Umstände zuzugeben, sah der Bundesgerichtshof deshalb als Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes und damit als absoluten Revisionsgrund an. Randnummer 8 Zu einer Ausdehnung möglicher Ausnahmen kam es dann in einer Entscheidung vom
  2. Juni 1966 (- 4 StR 72/66 -, BGHSt 21, 72). Der Bundesgerichtshof nimmt darin als Grenze für die Beachtung des Öffentlichkeitsgrundsatzes die "tatsächliche Möglichkeit, diesem zu entsprechen", an und stützt sich dabei auf die Entscheidung vom
  3. November 1953 (a. a. O.) sowie eine Entscheidung des Reichsgerichts (05.02.1918, RGSt 52, 137). Der Bundesgerichtshof zieht dann den Schluß, daß solchen Umständen tatsächliche Hindernisse anderer Art zumindest dann gleichzustellen sind, wenn das Gericht sie trotz aufmerksamer Beachtung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens nicht bemerken konnte und begründet dies damit, daß ebensowenig wie in den den früheren Entscheidungen zugrundeliegenden Beispielen durch eine solche, dem Gericht nicht erkennbare Beschränkung der Öffentlichkeit das Vertrauen der Allgemeinheit oder des Einzelnen in die Objektivität der Rechtspflege als "Schutzgut" des Öffentlichkeitsgrundsatzes gefährdet sei. Für den zu entscheidenden Fall einer versehentlich ins Schloß gefallenen Türe kurz vor Beginn der Schlußvorträge wurde das Vorliegen einer gesetzwidrigen Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit deshalb verneint, für den Fall mangelnder Aufmerksamkeit, eigenmächtigen oder versehentlichen Verhaltens von Hilfsorganen des Gerichts jedoch ausdrücklich offengelassen (BGHSt 21, 72<74>). Randnummer 9 Mit dieser Frage hat sich dann der
  4. Strafsenat in seiner Entscheidung vom
  5. Dezember 1968 (- 3 StR 297/68 -, BGHSt 22, 297) befaßt und unter Hinweis auf reichsgerichtliche Rechtsprechung und die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs befunden, daß ebenso wie tatsächliche, unverschuldete Hindernisse der Fall zu beurteilen sei, in dem ein Gerichtsbeamter eigenmächtig, aus Irrtum oder versehen einzelnen Personen den an sich möglichen freien Zugang zu einer öffentlichen Gerichtsverhandlung verwehrt. Der "reinen Durchführung" des Prinzips der Öffentlichkeit "stünden mancherlei Umstände entgegen, die außerhalb des Einflußbereichs und der Einwirkungsmöglichkeiten des Gerichts liegen"; hierzu soll auch das Verhalten der im Gerichtsgebäude beschäftigten und mit der Überwachung der Gerichtsgebäude beauftragten Gerichtswachtmeister zu rechnen sein, wenn sie aus Unkenntnis oder infolge von Mißverständnissen im Einzelfall einen Mißgriff begehen. Zwar sollen demnach das Gericht und insbesondere der Vorsitzende der Wahrung der Öffentlichkeit auch während der Verhandlung die gebührende Aufmerksamkeit widmen, wobei jedoch die Anforderungen nicht überspannt werden dürfen und berücksichtigt werden muß, daß dem Gericht und insbesondere dein Vorsitzenden gerade in der mündlichen Verhandlung mannigfaltige Aufgaben übertragen sind, die in hohem Maße ihrer besonderen Aufmerksamkeit bedürfen". Deshalb könne vom Vorsitzenden nicht verlangt werden, auch fortgesetzt über die Vorgänge auf dem Flur vor dem Gerichtssaal informiert zu sein (BGHSt 22, S. 302). Randnummer 10 Gegen diese von der Rechtsprechung konsequent fortgeführte Ausdehnung der Ausnahmefälle (vgl. OLG Hamm, 17.07.1969 - 2 Bs 666/69 -, NJW 1970, 72 ); BGH, 17.07.1970, - X ZB 17/69 -, NJW 1970, 1846
(1847); BVerwG, 15.12.1978 - 6 C 14.77 -,

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GO Nr. 5; 26.03.1981 - 5 C 89.79 -,

§ 133Vw

GO Nr. 31; 18.01.1984 - 9 CB 444.81 -, DÖV 1984, 889) unter Aufnahme dieser subjektiven Komponente spricht einerseits, daß nach dem Wortlaut des § 169 GVG nicht genügt, daß das Gericht in öffentlicher Sitzung verhandeln wollte, sondern erforderlich ist, daß es öffentlich verhandelt hat. Daß das Vertrauen der Allgemeinheit oder des einzelnen in die Objektivität der Rechtspflege durch eine dem Gericht nicht erkennbare Einschränkung nicht gefährdet wird, ist schon deshalb zweifelhaft, da völlig offenbleibt, woher der Staatsbürger, dem eine verschlossene Tür den Zutritt verwehrt, wissen soll, daß dies ein Zufall ist und nicht bewußt hinter verschlossenen Türen getagt wird (so die Vertreter der gegenteiligen Auffassung, insbesondere: Beck, Anm. zu BGH, 10.06.1966 - 4 StR 72/66 - a. a. O., NJW 1966, 1976 ; weitere Nachweise bei Löwe/Rosenberg, a. a. 0., 5 338 Rdnr. 103). Die Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen soll die Objektivität der Verfahren und damit die Durchführung fairer Verfahren wahren; sie gehört zu den vertrauensbildenden Maßnahmen, ohne die die Rechtspflege in einem demokratischen Rechtsstaat nicht akzeptiert wird. Dies wird beeinträchtigt, wenn objektiv ausgeschlossen ist, daß jedermann sich - bei Bedarf - anhand eines stattfindenden Verfahrens hierüber unterrichten kann. Randnummer 11 Folgerichtig ist eine Erweiterung der möglichen Ausnahmen vom Grundsatz der Öffentlichkeit auf das Vorliegen tatsächlicher Umstände, auf die das Gericht keine Einflußmöglichkeiten hat, unter der Voraussetzung, daß eine Notwendigkeit hierfür besteht: Bei der zur sachgerechten Aufklärung vor Ort stattfindenden Augenscheinseinnahme unter beengten räumlichen Verhältnissen ist für jedermann objektiv erkennbar, --laß die Einschränkung der Öffentlichkeit hinzunehmen ist. Dies kann aber nicht mehr für tatsächliche Hindernisse, die sich aus technischen oder baulichen Mängeln des Gerichtsgebäudes oder aus dem Verhalten von Gerichtsbediensteten ergeben, gelten. Diese sind dem Einfluß des Gerichts nicht nur nicht entzogen, sondern es besteht sogar die Verpflichtung des Gerichts, sei es in Form der Gerichtsverwaltung oder des die Sitzungspolizei innehabenden Richters, dafür Sorge zu tragen, daß die Öffentlichkeit der Verhandlungen gewahrt ist und dadurch der überragenden Bedeutung dieses Verfahrensgrundsatzes Rechnung zu tragen. Hierfür spricht des weiteren, daß dieser Verfahrensgrundsatz Teil des Elementes der Öffentlichkeit staatlichen Handelns als Grundlage für dessen Verläßlichkeit und somit im Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes verankert sein dürfte (so Herzog in: Maunz/Dürig/Herzog, GG, Art. 20 VII. Abschnitt Rdnr. 59; anderer Ansicht: BVerfG, 21.10.1954 - 1 BvR 9/51 und 2/53 -, BVerfGE 4, 74; 07.03.1963 - 2 BvR 629, 637/62 -, BVerfGE 15, 303 <307>). Störungen oder Fehler innerhalb seiner Sphäre fallen deshalb allein dem Gericht zur Last. Randnummer 12 Im übrigen ist vorliegend auch dann, wenn man mit der überwiegenden Ansicht bei solchen Zugangshindernissen tatsächlicher Art nur dann einen gesetzwidrigen Verstoß gegen die Vorschriften des § 55 VwG0 und des § 169 GVG bejahen wollte, wenn diese dem Gericht bekannt waren oder bei Beachtung der nötigen Sorgfalt hätten bekannt sein müssen, ein solcher Verstoß und damit der Revisionsgrund des § 138 Nr. 5 VwG0 festzustellen, da allein mit der Anweisung an den Hausmeister, wegen des zu erwartenden Andauerns der Sitzung über die reguläre Dienstzeit hinaus die Außentüre offenzuhalten, das Gericht nicht die erforderliche Sorgfalt beachtet und alles notwendige veranlaßt hat, um die Öffentlichkeit der Sitzung zu wahren. Es war nicht unvorhersehbar, daß einer der vielen Bediensteten, die ab 13 Uhr freitags das Gebäude verlassen, diese Außentüre abschließt, weil entweder gar keine Kenntnis von der andauernden Sitzung bestand oder dies wieder vergessen wurde. Um ein solches vorhersehbares versehentliches Abschließen zu verhindern, hätte zumindest ein geeigneter Hinweis an der Tür angebracht werden müssen, oder es hätte durch anderweitige technische Einrichtungen Vorsorge dafür getroffen werden müssen, daß Dritte in zumutbarer Weise auch nach Schluß der regulären Dienst- und Öffnungszeiten in das Gebäude und damit in den Sitzungssaal gelangen können. Randnummer 13 Das Verfahren wird gemäß 5 78 Abs. 5 Satz 4 AsylVfG als Berufungsverfahren fortgesetzt, ohne daß es der Einlegung einer Berufung bedarf. Randnummer 14 Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens folgt der künftigen Kostenentscheidung im Berufungsverfahren. Randnummer 15 Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG). Randnummer 16 Renner Dr. Dyckmans Thürmer Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026542

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