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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 11. Senat 11 TG 667/94 Beschluss Abgrenzung der Unterbringungsansprüche eines Ausländers/Asylbewerbers zu Ansprüchen

Abgrenzung der Unterbringungsansprüche eines Ausländers/Asylbewerbers zu Ansprüchen im Rahmen der Obdachlosenfürsorge Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 28. Februar 1994, 14 G 416/94

(3)Tatbestand Randnummer 1 Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben albanischer Volkszugehöriger aus dem Kosovo. Er begehrt im Wege einstweiliger Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihm eine Unterkunft in ihrem Zuständigkeitsbereich zuzuweisen. Randnummer 2 Der Antragsteller verließ sein Heimatland nach eigenen Angaben Mitte Januar 1994 nach Erhalt eines Einberufungsbefehls, weil er auf keinen Fall für die Serben habe kämpfen wollen. Randnummer 3 Am
  1. Februar 1994 hat er bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gestellt. Zur Begründung hat er geltend gemacht, er habe sein Heimatland Mitte Januar 1994 verlassen, nachdem er einen Einberufungsbefehl erhalten habe. Da er diesem nicht Folge geleistet habe, sei es zu Schwierigkeiten mit der Polizei gekommen. Er wolle auf keinen Fall "für die Serben in diesem unsinnigen Krieg mitkämpfen". Er habe eine Busreise gebucht und sei über Bulgarien, Rumänien und Ungarn nach Tschechien gereist, wo er einige Tage geblieben sei. Dann sei er mit Hilfe eines Schleppers illegal in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und nach S - gebracht worden. Ein dort lebender Verwandter habe ihn aber nicht aufnehmen können, sondern zu einem anderen Angehörigen nach F gebracht. Dieser habe ihn zunächst aufgenommen, so daß er für dessen Wohnung auch polizeilich gemeldet sei. Er könne dort aber nicht weiter bleiben, weil das Zimmer des Angehörigen zu klein sei und der Vermieter auch die Aufnahme weiterer Personen nicht zulasse. In seine Heimat könne er auf keinen Fall zurückkehren, da er mit schweren Sanktionen rechnen müsse. Randnummer 4 Der Antragsteller hat behauptet, am
  2. Januar 1994 in F angekommen zu sein und am
  3. Januar 1994 "die Duldung beantragt" zu haben. Sein Reisepaß liege noch bei der Ausländerbehörde. Randnummer 5 Der Antragsteller hat sinngemäß beantragt, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zur Bereitstellung einer Unterkunft für ihn zu verpflichten. Randnummer 6 Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen Randnummer 7 und hat zur Begründung die Auffassung vertreten, der Antragsteller habe weder drohende Obdachlosigkeit noch das Vorliegen eines Anordnungsanspruches glaubhaft gemacht. Sofern das Gericht jedoch davon ausgehen sollte, daß der Antragsteller obdachlos sei, werde zur Vermeidung der Obdachlosigkeit die Rückfahrkarte zweiter Klasse in sein Heimatland angeboten. Randnummer 8 Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluß vom
  4. Februar 1994 dem Antrag stattgegeben und der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung aufgegeben, dem Antragsteller vorläufig für drei Monate Obdach zu gewähren, solange er sich in ihrem Zuständigkeitsbereich aufhalte. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht die Auffassung vertreten, der Antragsteller habe glaubhaft gemacht, er sei nicht in der Lage, sich selbst eine Unterkunft zu beschaffen. Er habe deshalb einen sicherungsfähigen Anspruch auf Behebung der Obdachlosigkeit aus § 11 HSOG gegen die Antragsgegnerin. Randnummer 9 Gegen diesen Beschluß hat die Antragsgegnerin bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am
  5. März 1994 Beschwerde eingelegt. Sie sieht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil das Verwaltungsgericht die Antragserwiderung nicht zur Kenntnis genommen habe. Im übrigen verweist sie auf einen Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
  6. Februar 1994 - 9 TG 2903/93 -. Sie behauptet, der Antragsteller sei Serbe und habe lediglich eine sogenannte Blattduldung erhalten. Randnummer 10 Dem Antragsteller ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Er hat sich jedoch im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. Randnummer 11 Dem Senat liegen die Behördenakten der Antragsgegnerin (1 Band, Blatt 1-11) vor. Entscheidungsgründe Randnummer 12 Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 147 VwGO). Randnummer 13 Sie ist auch begründet, denn das Verwaltungsgericht hat die beantragte einstweilige Anordnung zu Unrecht erlassen. Randnummer 14 Zwar ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, daß der seinem Wortlaut nach auf Sicherung eines vermeintlichen Sozialhilfeanspruches gerichtete Eilantrag dahin auszulegen sei, daß der Antragsteller im Ergebnis seine Unterbringung im Rahmen der Obdachlosenfürsorge betreibe. Denn nach ständiger Rechtsprechung des
  7. Senats des Hauses, wie sie unter anderem dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Beschluß vom
  8. Februar 1994 - 9 TG 2903/93 - zu entnehmen ist, ist dem Sozialhilferecht - abgesehen von der hier wohl nicht vorliegenden Ausnahme in § 72 BSHG - Hilfeleistung durch Zuweisung einer Unterkunft fremd. Der Senat sieht keinen Anlaß, die insoweit bestehenden Zweifelsfragen im Rahmen eines Eilverfahrens zu entscheiden, so daß der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Umdeutung des Eilantrages als Antrag auf Sicherung der Obdachlosenunterbringung im Wege einstweiliger Anordnung keine durchgreifenden Bedenken entgegenstehen. Randnummer 15 Der Antrag ist jedoch auch bei einer solchen Umdeutung mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil der Unterbringungsbedarf des Antragstellers auf andere Weise gedeckt ist und damit keine Obdachlosigkeit vorliegt. Der Antragsteller ist nämlich Asylbewerber und deshalb gemäß § 47 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) vom
  9. Juni 1992 (BGBl. I S. 1126), geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung asylverfahrensrechtlicher, ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften vom
  10. Juni 1993 (BGBl. I S. 1062) verpflichtet, in der für seine Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Für ihn zuständige Aufnahmeeinrichtung ist nach § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz vom
  11. April 1993 (GVBl. I S. 115) die Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge in S. Für die weitere Dauer des Asylverfahrens ist seine Unterbringung durch § 44 AsylVfG in Verbindung mit dem Gesetz über die Aufnahme ausländischer Flüchtlinge - Landesaufnahmegesetz - vom
  12. Oktober 1980 (GVBl. I S. 384), geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom
  13. September 1992 (GVBl. I S. 370), hinreichend gesichert, wobei der Antragsteller keinen Anspruch auf Aufenthalt in bestimmten, von ihm gewählten Kommunen hat (§ 50 Abs. 6 AsylVfG). Randnummer 16 Die Rechtsstellung des Antragstellers als Asylbewerber wird nicht dadurch beeinträchtigt, daß er der Form nach einen Duldungsantrag gestellt hat. Nach der in § 13 Abs. 1 AsylVfG enthaltenen Legaldefinition liegt ein Asylantrag dann vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen läßt, daß er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder daß er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm die in § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) bezeichneten Gefahren drohen. Der Antragsteller macht mit seinem Duldungsantrag ein Abschiebungshindernis nach § 51 Abs. 1 AuslG geltend, so daß er das Asylverfahren durchlaufen muß und für ihn für die Dauer dieses Verfahrens die besonderen Unterbringungsvorschriften des Asylverfahrensgesetzes und die dazu erlassenen landesrechtlichen Bestimmungen gelten. Randnummer 17 Nur vorsorglich weist der Senat darauf hin, daß der Antragsteller auch dann kein Rechtsschutzbedürfnis für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegen die Antragsgegnerin hätte, wenn er jetzt oder künftig einer Flüchtlingsgruppe angehören sollte, bezüglich derer eine Bund-Länder-Vereinbarung über die Aufnahme von Ausländern aus Kriegs- oder Bürgerkriegsgebieten im Sinne des § 32 a AuslG getroffen ist. Abgesehen davon, daß die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach dieser Vorschrift nur möglich wäre, wenn der Antragsteller seinen Asylantrag zurücknähme (§ 32 a Abs. 2 AuslG), würde eine entsprechende Änderung der Verhältnisse bezüglich der Aufnahmepflicht nichts ändern. Denn nach § 32 a Abs. 5 AuslG haben auch aus humanitären Gründen aufgenommene Flüchtlinge aus solchen Krisengebieten keinen Anspruch auf Wahl ihres Aufenthaltsortes und unterliegen hinsichtlich ihrer Unterbringung, ähnlich wie Asylbewerber, behördlichen Zuweisungsentscheidungen, wobei sich die Aufnahmepflicht nach § 1 Abs. 1 Landesaufnahmegesetz in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Verteilung ausländischer Flüchtlinge vom
  14. Januar 1981 (GVBl. I S. 14) nach der Verteilungsentscheidung richten würde. Soweit § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Verteilung ausländischer Flüchtlinge noch von der Freizügigkeit der im Rahmen humanitärer Hilfsmaßnahmen aufgenommenen Ausländer ausgeht, ist dies durch die Einfügung des § 32 a Abs. 5 AuslG überholt (Art. 31 GG). Randnummer 18 Sollte der Antragsteller die Reisekosten für die Fahrt zu der gegenwärtig für seine Unterbringung zuständige Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge in S nicht oder nicht vollständig aufbringen können, mag er sich deswegen erneut an das zuständige Sozialamt wenden. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026543

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