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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat 1 UE 667/89 Urteil Pflichtwidrige Anordnung einer Fahrt mit dem Dienstfahrzeug zu privaten Zwecken - gesamt

Pflichtwidrige Anordnung einer Fahrt mit dem Dienstfahrzeug zu privaten Zwecken - gesamtschuldnerische Haftung des Dienstvorgesetzten und des Fahrers im Schadensfall Verfahrensgang vorgehend VG Gießen,

  1. Januar 1989, V/1 E 282/87 Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger war bis 1989 Polizeipräsident in. Am
  2. März 1985 hatte er um 14.00 Uhr eine Dienstbesprechung betreffend ein von der Einsatzzentrale des Polizeipräsidiums zu bedienendes Funkleitsystem angesetzt. Der Gesprächspartner des Klägers erschien jedoch erst gegen 14.40 Uhr. Für die Zeit von 15.00 bis 16.00 Uhr hatte der Kläger im Bundeswehrkrankenhaus einen Arzttermin vereinbart, bei dem seiner Tochter ein Gipsverband abgenommen werden sollte. Um die Dienstbesprechung nicht zu unterbrechen, beauftragte der Kläger seinen Fahrer, die Tochter des Klägers mit dem Dienstfahrzeug in der Privatwohnung in abzuholen und nach ins Krankenhaus zu bringen. Bei dieser Fahrt verursachte der Fahrer des Klägers einen Verkehrsunfall, bei dem am Dienstfahrzeug und am Fahrzeug des Unfallgegners Totalschaden entstand. Randnummer 2 Der Hessische Minister des Innern mißbilligte mit Schreiben vom
  3. Mai 1985 die vom Kläger "am
  4. März 1985 veranlaßte Benutzung des Dienstkraftfahrzeuges zu privaten Zwecken" und forderte ihn auf, die zur Verwendung von Dienstkraftfahrzeugen ergangenen Regelungen strikt zu beachten, da im Wiederholungsfalle Disziplinarmaßnahmen unvermeidbar seien. Randnummer 3 Der auf Antrag des Klägers beteiligte Personalrat beim Polizeipräsidenten in verweigerte seine Zustimmung zu der vom Regierungspräsidenten beabsichtigten Geltendmachung von Regreßansprüchen gegen den Kläger mit der Begründung, nach seiner Auffassung seien die Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung Ziffer 326 Abs. 1 der Dienstvorschrift für die Verwaltung des technischen Geräts der Hessischen Polizei (DV-Pol. Nr. 38) gegeben. Nachdem auch der Bezirkspersonalrat der Polizei beim Regierungspräsidenten in nach entsprechender Erörterung seine Zustimmung verweigert hatte, legte der Regierungspräsident den Vorgang dem Hessischen Minister des Innern vor. Dieser bat mit Schreiben vom
  5. Juni 1986 den Hauptpersonalrat um Zustimmung zu der beabsichtigten Personalmaßnahme und fügte an, er stehe für eine Erörterung der Angelegenheit in der nächsten Sitzung zur Verfügung. Der Hauptpersonalrat vertrat mit Schreiben vom
  6. August 1986 die Auffassung, es lägen hinreichende Gründe vor, von dem beabsichtigten Regreß Abstand zu nehmen. Der Minister erwiderte mit Erlaß vom
  7. September 1986, er sehe sich hierzu nicht in der Lage, zumal die Angelegenheit grundsätzliche Bedeutung besitze. Randnummer 4 Nach schriftlicher Anhörung des Klägers machte der Regierungspräsident in mit Leistungsbescheid vom
  8. November 1986 die am Dienstfahrzeug entstandenen unfallbedingten Schäden in Höhe von 17.995,11 DM und den Schaden des Unfallgegners in Höhe von 12.033,24 DM gegenüber dem Kläger geltend. Der Kläger erhob Widerspruch und trug vor, der Dienstwagen sei für dienstliche Zwecke benutzt worden. Er habe den Fahrer nicht im privaten Interesse beauftragt, sondern um eine Unterbrechung des kurzfristig anberaumten Dienstgesprächs zu vermeiden. Der zuvor bereits aus dienstlichen Gründen verschobene Arzttermin sei mit Rücksicht auf seine Tochter und die behandelnden Ärzte nicht erneut verschiebbar gewesen. Somit liege keine Dienstpflichtverletzung vor. Eine Haftung könne ohnehin nur nach § 91 Abs. 1 Satz 2 Hessisches Beamtengesetz (HBG) in Betracht kommen, da er in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt habe. Die Anordnung an den Fahrer stehe im untrennbaren Zusammenhang mit dem Dienstgespräch, das seinerseits der Vorbereitung dienstlicher Anordnungen gedient habe und deshalb als hoheitliche Tätigkeit anzusehen sei. Ihm könne weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Er habe nicht damit rechnen können, daß sein zuverlässiger und erfahrener Fahrer straßenverkehrsrechtliche Vorschriften verletzen und einen Verkehrsunfall verursachen würde. Im übrigen fehle es sowohl an einem adäquaten Ursachenzusammenhang zwischen der angeblichen Dienstpflichtverletzung und dem Schaden, als auch an dem von der Rechtsprechung geforderten Rechtswidrigkeitszusammenhang. Danach komme ein Ersatzanspruch nur in Betracht, wenn die betreffende Haftungsnorm sich nach ihrem Sinn und Zweck gerade auf Schäden der vorliegenden Art beziehe. Die Regelung über die Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen in Ziffer 324 DV-Pol. Nr. 38 sei aber nicht zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer, sondern zum Schutz des Landesvermögens ergangen. Darüber hinaus sei seine Haftung auch aus versicherungsrechtlichen Gründen ausgeschlossen. Die Fürsorgepflicht verbiete es dem Dienstherrn, die mit seiner Eigenversicherung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile auf die Bediensteten abzuwälzen. Der Dienstherr könne nicht einerseits Versicherungsprämien einsparen und andererseits von seinen Bediensteten verlangen, Schäden selbst zu tragen, die von Gesetzes wegen auf die Haftpflichtversicherung abgewälzt werden sollten. Die Fürsorgepflicht gebiete es ferner, für die aus dienstlichen Gründen genutzten Fahrzeuge eine Vollkaskoversicherung gegen Sachschäden abzuschließen. Es könne sich nicht zu Lasten des Klägers auswirken, daß dies unterblieben sei. Randnummer 5 Der Regierungspräsident wies mit Widerspruchsbescheid vom
  9. Februar 1987 den Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurück, der Einsatz des Dienstwagens habe auch nicht mittelbar der Erfüllung der allgemeinen polizeilichen Aufgaben im Rahmen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gedient. Vielmehr sei eine Privatperson befördert worden. Darin liege nicht einmal der nach Ziffer 326 Abs. 2 Satz 1 DV-Pol. Nr. 38 gleichfalls unzulässige Fall der Mitnahme eines Angehörigen. Der Kläger sei im übrigen nicht gezwungen gewesen, die Dienstbesprechung zu unterbrechen. Es sei ihm zuzumuten gewesen, einen Arzttermin außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit zu vereinbaren oder seine Tochter mit einem Taxi befördern zu lassen. Eine der in Ziffer 326 Abs. 2 DV-Pol. Nr. 38 beispielhaft umschriebenen unvorhersehbaren Ausnahmesituationen sei nicht gegeben. In der Erteilung des Fahrauftrages liege eine zumindest grob fahrlässige Dienstpflichtverletzung, da der Kläger die maßgeblichen Dienstvorschriften habe kennen müssen. Der Fahrauftrag sei für den Schaden auch adäquat kausal gewesen, da es nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit gelegen habe, daß ein zuverlässiger Fahrer die Vorfahrt mißachten und einen Verkehrsunfall verursachen würde. Derartige Fehler könnten als menschliche Unzulänglichkeit auch dem sorgfältigsten Bediensteten beim Führen eines Kraftfahrzeuges unterlaufen. Auch der Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen Normzweck, Ereignis und Schaden sei gegeben. Die Dienstvorschrift diene dem erkennbaren Zweck, in Anbetracht des schadensgeneigten Einsatzes von Dienstkraftfahrzeugen das Landesvermögen vor Ersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen zu schützen. Die Vorschrift entfalte auch drittschützende Wirkung für andere Verkehrsteilnehmer. Die Haftung des Klägers für die Ersatzleistungen an den Unfallgegner sei nicht nach § 2 Abs. 2 Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) ausgeschlossen, da eine Haftung nach dieser Vorschrift nur für den Fahrer und sonstige mitversicherte Personen ausgeschlossen sei. Wenn der Gesetzgeber das Land von der Pflichtversicherung befreie, so könne auch keine Verpflichtung zum Abschluß einer Vollkaskoversicherung aus Gründen der Fürsorgepflicht bestehen. Randnummer 6 Am
  10. Februar 1987 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, er habe davon ausgehen dürfen, daß ohne den Einsatz des Dienstwagens eine Unterbrechung des Dienstgesprächs und damit eine Verzögerung bei der Erfüllung der allgemeinen polizeilichen Aufgaben unvermeidlich gewesen wäre. Das Dienstgespräch sei unaufschiebbar gewesen. Er sei als Behördenleiter zu der Entscheidung berechtigt und verpflichtet gewesen, ob ein dienstlicher Anlaß für die Benutzung des Dienstwagens bestehe. Eine Überschreitung des ihm insoweit eingeräumten Ermessens sei jedenfalls nicht schuldhaft gewesen. Im Rahmen des § 91 Abs. 1 Satz 2 HBG komme es bei der Beurteilung der Frage, ob der Beamte in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt habe, auf den inneren Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit an. Dieser könne nicht bestritten werden, wenn er als Dienststellenleiter dienstliche Zwecke bejahe. Andernfalls würde immer dann privates Handeln vorliegen, wenn ein Dienststellenleiter seine Zuständigkeiten fehlerhaft beurteile. Im übrigen begründe der Verkehrsverstoß seines Fahrers einen neuen Kausalzusammenhang, der dem vorangegangenen Verhalten des Klägers nicht zuzurechnen sei. Zweifel an der Zuverlässigkeit des Fahrers hätten zu keinem Zeitpunkt bestanden. Wenn der Beklagte aus versicherungsrechtlichen Gründen gehindert sei, gegen den Fahrer vorzugehen, so könne er erst recht nicht den Kläger in Anspruch nehmen, zumal er die Fahrt aus dienstlichen Gründen angeordnet und selbst nicht verkehrswidrig das Fahrzeug gelenkt habe. Randnummer 7 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 8 den Bescheid des Regierungspräsidenten in Gießen vom
  11. November 1986 und den Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom
  12. Februar 1987 aufzuheben. Randnummer 9 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 10 die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Er hat geltend gemacht, der Fahrauftrag des Klägers habe weder mittelbar noch unmittelbar allgemeinen Aufgaben der Polizei gedient. Eine Gefahr für die Verzögerung polizeilicher Aufgaben habe nicht bestanden. Die ermessensfehlerhafte Anweisung an den Fahrer stelle eine Dienstpflichtverletzung dar. Als Polizeipräsident hätte der Kläger die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt ohne weiteres erkennen müssen. Auch ein besonderer Eilfall habe nicht vorgelegen. Die Anweisung an den Fahrer sei zwar während der Ausübung des Dienstes erfolgt, jedoch ohne innere Beziehung zu den amtlichen Pflichten und Befugnissen des Klägers. Randnummer 12 Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom
  13. Januar 1989 den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des geltend gemachten Nutzungsausfalls (540,00 DM) sowie der An- und Abmeldekosten für das beschädigte Dienstfahrzeug (60,00 DM) aufgehoben und die Klage im übrigen abgewiesen. Zwar sei das Mitwirkungsrecht der Personalvertretung auf der Stufe der obersten Dienstbehörde verletzt worden, weil entgegen der Vorschrift des § 60 c Abs. 5 Satz 3 Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) lediglich ein Schriftwechsel und keine Verhandlung mit dem Hauptpersonalrat stattgefunden habe. Der Staatssekretär habe sich jedoch als ständiger Vertreter des Ministers als Dienststellenleiter mit Schreiben vom
  14. Juni 1986 zur Erörterung der Angelegenheit mit dem Hauptpersonalrat bereit erklärt, der seinerseits mit Schreiben vom
  15. August 1986 sinngemäß darauf verzichtet habe. Der Kläger könne sich auf diesen Verfahrensfehler nicht berufen, da er vom Hauptpersonalrat zu vertreten sei. Randnummer 13 Aufgrund des vom Kläger erteilten Fahrauftrags sei ein Dienstfahrzeug vorschriftswidrig zu privaten Zwecken eingesetzt worden. Nach Ziffer 324 Abs. 2 DV-Pol. Nr. 38 dürften Dienstfahrzeuge nur zur unmittelbaren oder mittelbaren Erfüllung der polizeilichen Aufgaben im Rahmen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eingesetzt werden. Ausschlaggebend sei die Zielsetzung der Fahrt, die hier als rein privat anzusehen sei. Die Erfüllung der Aufgaben des Klägers wäre ohne den Einsatz des Dienstfahrzeuges nicht verzögert worden. Der Kläger hätte gemäß § 69 HBG die Dienstbesprechung nicht unterbrechen dürfen und private Verpflichtungen zurückstellen müssen. Er sei verpflichtet gewesen, den entstandenen Konflikt zwischen dienstlichen und privaten Belangen auf andere Weise als durch die Anweisung an seinen Fahrer zu lösen. Der Minister habe dem Einsatz des Dienstfahrzeugs weder vorab zugestimmt noch diesen nachträglich genehmigt. Randnummer 14 Die Pflichtverletzung sei auch schuldhaft. Auf den Grad der Fahrlässigkeit komme es nicht an, da die Haftung des Klägers nicht auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt sei. § 91 Abs. 1 Satz 2 HBG sei nicht anwendbar, da die Anordnung des Klägers allein dem Zweck gedient habe, seine privaten Belange nicht gegenüber dienstlichen Notwendigkeiten zurücktreten zu lassen. Die Grundsätze zur schadensgeneigten Tätigkeit seien auf die Anordnung des Klägers an seinen Fahrer nicht anwendbar. Die Anordnung sei auch geeignet, bei normalem Geschehensablauf einen Schaden herbeizuführen. Es liege nicht außerhalb jeder Erfahrung, daß auch ein pflichtbewußter und sicherer Fahrer die Vorfahrt verletze und einen Verkehrsunfall verursache. Der Kläger sei zum Ersatz des an beiden Fahrzeugen entstandenen Schadens verpflichtet. Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 PflVG, die den Beamten so stelle, als ob der Dienstherr der Versicherungspflicht unterliege, verpflichte diesen zwar, ebenso wie ein Haftpflichtversicherer nur in Ausnahmefällen Regreß bei dem Beamten zu nehmen, und zwar in der Regel nur dann, wenn der Schadensersatz die Mindestversicherungssumme des Pflichtversicherungsgesetzes übersteige. § 2 Abs. 2 Satz 4 PflVG sei jedoch nicht auf den Kläger anwendbar, da er nicht zu den "sonstigen mitversicherten Personen" im Sinne von § 10 Abs. 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) gehöre. Insbesondere sei er weder Halter des Dienstfahrzeuges (§ 10 Abs. 2 c AKB) noch Arbeitgeber (§ 10 Abs. 2 f AKB). Ein mitwirkendes Verschulden des Fahrers könne den Kläger nicht von seiner Haftung befreien, da gemäß § 91 Abs. 1 Satz 3 HBG von einer gesamtschuldnerischen Haftung auszugehen sei, die zum vollen Schadensersatz verpflichte. Dabei müsse der Dienstherr sich nicht nach dem Grad des Verschuldens richten. Hinsichtlich des Nutzungsausfalls und der geltend gemachten Kosten für An- und Abmeldung bestehe allerdings kein Ersatzanspruch, da der Beklagte nicht glaubhaft gemacht habe, daß ein Ersatzfahrzeug angemietet worden sei. Davon könne bei einem Fahrzeugpark des Polizeipräsidenten von über 200 Fahrzeugen auch nicht ausgegangen werden. Die Entstehung von An- und Abmeldekosten sei nicht nachgewiesen worden. Randnummer 15 Gegen das am
  16. Februar 1989 zugestellte Urteil richtet sich die am
  17. Februar 1989 eingelegte Berufung des Klägers. Er macht geltend, der Personalrat habe der Personalmaßnahme nicht zugestimmt. Eine Verhandlung mit dem ernsthaften Willen zur Einigung im Sinne von § 60 Abs. 4 Satz 4 HPVG habe nicht stattgefunden. Der Hauptpersonalrat habe auch nicht stillschweigend darauf verzichtet, sondern den Minister gebeten, von der Regreßforderung abzusehen. Damit habe er seine gegenteilige Auffassung deutlich gemacht. Der Minister habe den schriftlichen Meinungsaustausch abgebrochen. Dafür sei der Hauptpersonalrat nicht verantwortlich. Das Verhandlungsgebot schütze den Beamten, so daß der Verfahrensfehler auch nicht zu Lasten des Klägers als geheilt gelten könne. Randnummer 16 Eine Dienstpflichtverletzung des Klägers sei nicht festgestellt worden; dies zeige auch der Umstand, daß kein Disziplinarverfahren stattgefunden habe. Sein Vorhaben, die Fahrt zum Krankenhaus mit seinem privaten Fahrzeug durchzuführen, sei durch die unvorhergesehene Verzögerung der Dienstbesprechung vereitelt worden. Der Auftrag an den Fahrer habe seine weitere Teilnahme an dem Dienstgespräch ermöglicht. Darin liege der dienstliche Zweck der Fahrt. Dieser Geschehensablauf stehe einer plötzlichen Erkrankung seiner Tochter gleich. Der Regierungspräsident sei bereit gewesen, die Benutzung des Dienstkraftfahrzeugs zu genehmigen. Der Kläger habe mit der in seinem pflichtgemäßen Ermessen stehenden Entscheidung die Erfüllung polizeilicher Aufgaben, und zwar der Koordinierung des Funkleitsystems, gefördert. Die zugrundeliegende Interessenabwägung könne nicht beanstandet werden; die Lösung des Konflikts habe sich jedenfalls im Ermessensrahmen bewegt. Randnummer 17 Der Vorwurf der Fahrlässigkeit könne dem Kläger nicht gemacht werden. Dafür spreche auch, daß der Regierungspräsident erst auf Anweisung des Ministers tätig geworden sei. Dies zeige, daß selbst vorgesetzte Dienststellen von einer Dienstfahrt ausgegangen seien. Im übrigen sei der Kläger gezwungen gewesen, in kürzester Zeit eine Entscheidung zu treffen. Zu seinen Gunsten müsse jedenfalls die Haftungsbeschränkung nach § 91 Abs. 1 Satz 2 HBG eingreifen, da die Zielsetzung seines Handelns der reibungslosen Abwicklung des Dienstgesprächs gedient habe. Die Benutzung des Dienstfahrzeuges habe jedenfalls nicht auf rein persönlichen Gründen beruht. Er habe davon ausgehen können, daß sein erfahrener und zuverlässiger Fahrer die Verkehrsregeln sorgfältiger als er selbst beachten werde. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu § 2 Abs. 2 PflVG seien unzutreffend, da er selbst nicht der Fahrer gewesen sei. Die Leistungsfreiheit einer Versicherung gegenüber dem Fahrer habe nicht eintreten können, nicht einmal bei einer Schwarzfahrt im Sinne von § 2 Abs. 2 b AKB. Der Fahrer habe auf Anweisung des Klägers als Berechtigter gehandelt. Eine Haftpflichtversicherung hätte keine Ansprüche gegen den Kläger; sie wäre vielmehr mit Rechtsgrund aufgrund des Versicherungsvertrages zur Leistung an den Geschädigten verpflichtet. Randnummer 18 Der Kläger beantragt, Randnummer 19 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Gießen vom
  18. Januar 1989 - V/1 E 282/87 - den Bescheid des Regierungspräsidenten in vom
  19. November 1986 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom
  20. Februar 1987 aufzuheben. Randnummer 20 Der Beklagte beantragt, Randnummer 21 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 22 Er ist der Auffassung, daß ein schriftlicher Meinungsaustausch zwischen Personalrat und Dienstbehörde dem Verhandlungsgebot genüge. Eine mündliche Verhandlung sei nur dann geboten, wenn der Personalrat dies verlange. Die Dienstpflichtverletzung des Klägers müsse unabhängig von Disziplinarmaßnahmen beurteilt werden. Hierfür komme es allein auf die Zielsetzung der Fahrt als solche und nicht auf mitwirkende Motive des Klägers in Bezug auf die Dienstbesprechung an. Das Eintreten einer plötzlichen Verzögerung rechtfertige keine andere Beurteilung, weil eine akute Gefahrensituation für die Tochter des Klägers nicht bestanden habe. Der Arzttermin sei nicht unaufschiebbar gewesen. Da der Kläger gemäß § 69 HBG das Dienstgespräch nicht habe unterbrechen dürfen, hätten die Voraussetzungen für eine Ermessensausübung nicht vorgelegen. Eine Verzögerung bei der Erfüllung polizeilicher Aufgaben hätte auch ohne den Gebrauch des Dienstfahrzeugs nicht eintreten können. Das Verhalten des Klägers sei als fahrlässig zu beurteilen, da er als Polizeipräsident die für seinen Dienstbereich geltenden Verwaltungsvorschriften habe kennen und anwenden müssen. Eine Haftungsbeschränkung komme nicht in Betracht, da die Weisung des Klägers und das von ihm angeordnete Handeln eine Einheit bilde, die im vorliegenden Fall rein privaten Zwecken gedient habe. § 2 Abs. 2 Satz 4 PflVG betreffe lediglich die Frage, in welchen Fällen ein Rückgriff gegen die dort genannten mitversicherten Personen ausgeschlossen sei. Der Kläger gehöre nicht zu dem in § 10 Abs. 2 AKB bezeichneten Personenkreis und habe im übrigen das Dienstfahrzeug nicht selbst gefahren. Randnummer 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Ordner mit 4 Halbheftern) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 24 Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage gegen den Heranziehungsbescheid des Regierungspräsidenten in Gießen vom
  21. November 1986 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  22. November 1987 zu Recht nur teilweise stattgegeben. Soweit der angefochtene Bescheid danach noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, ist er nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 25 Im Ergebnis zutreffend ist das Verwaltungsgericht zunächst davon ausgegangen, daß der Heranziehungsbescheid nicht wegen einer Verletzung des Mitwirkungsrechts der Personalvertretung rechtswidrig ist. Der Senat vermag ebenfalls keinen Verfahrensfehler festzustellen. Die Personalvertretung ist auch auf der Stufe der obersten Dienstbehörde ordnungsgemäß beteiligt worden. Randnummer 26 Die Beteiligung des Personalrats vor der Geltendmachung des Ersatzanspruchs gegen den Kläger auf dessen Antrag beruht auf § 62 Abs. 2 Satz 1 Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) in der hier anzuwendenden, im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung geltenden Fassung der Bekanntmachung vom
  23. Januar 1979 (GVBl. I S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  24. März 1985 (GVBl. I S. 57). Nachdem der Regierungspräsident mit Schreiben vom
  25. Mai 1986 den Vorgang dem Minister vorgelegt hatte, um gemäß § 60 c Abs. 5 Satz 3, 4 HPVG a. F. eine Entscheidung des Leiters der obersten Dienstbehörde herbeizuführen, oblag es diesem, "nach Verhandlung mit dem Hauptpersonalrat" (§ 60 c Abs. 5 Satz 4 HPVG a. F.) endgültig zu entscheiden. Für diese "Verhandlung" ist in § 60 c Abs. 5 HPVG a. F. eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben. Der Hinweis des Klägers auf die Vorschrift des § 60 Abs. 4 Satz 4 HPVG in der Neufassung vom
  26. März 1988 (GVBl. I S. 103) - früher § 55 Abs. 4 Satz 4 HPVG a. F. - geht fehl, da diese Regelung das sogenannte Monatsgespräch betrifft, das schon begrifflich eine mündliche Verhandlung im Sinne einer Besprechung voraussetzt und im übrigen grundsätzlich sämtliche Beteiligungsangelegenheiten umfaßt. Randnummer 27 Demgegenüber geschieht die Beteiligung der Personalvertretung in den Fällen der bloßen Mitwirkung an Entscheidungen nach § 60 c Abs. 1 HPVG a. F. als rechtzeitige und eingehende Erörterung mit dem Ziel der Verständigung, die grundsätzlich auch schriftlich erfolgen kann und nur auf Antrag der Personalvertretung als mündliche Verhandlung durchgeführt werden muß (vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom
  27. Februar 1975, ZBR 1975, 391 - LS -; Grabendorff/ Windscheid/Ilbertz/Widmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz,
  28. Auflage, Rdnr. 19 zu § 72 BPersVG; DAG-Kommentar zum HPVG, 1982, Rdnr. 7 zu § 60 c HPVG a. F.). Einen anderen Inhalt hat der Begriff der Verhandlung in § 60 c Abs. 5 HPVG a. F. nicht. Der Schriftwechsel zwischen dem Hauptpersonalrat und dem Staatssekretär als Vertreter des Ministers genügte daher den formellen Erfordernissen des § 60 c Abs. 5 Satz 4 HPVG a. F.. Einer Zustimmung der Personalvertretung zu der beabsichtigten Maßnahme bedurfte es nicht. Randnummer 28 Mit zutreffender Begründung, auf die der Senat gemäß § 130 b VwGO mit den nachstehend dargelegten Maßgaben Bezug nimmt, hat das Verwaltungsgericht weiter dargelegt, daß der Kläger nach § 91 Abs. 1 Satz 1 Hessisches Beamtengesetz (HBG) zum Ersatz der auf der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten beruhenden Schäden verpflichtet ist (S. 12 bis 18 des Urteilsabdrucks). Das Vorbringen des Klägers - insbesondere im Berufungsverfahren - rechtfertigt keine für ihn günstigere Beurteilung. Randnummer 29 Der Kläger hat die ihm gemäß § 70 Abs. 2 HBG obliegende Verpflichtung, von seinen Vorgesetzten erlassene Anordnungen auszuführen und allgemeine Richtlinien zu befolgen, verletzt, indem er entgegen der Dienstvorschrift des Hessischen Ministers des Innern für die Verwaltung des technischen Geräts der Hessischen Polizei vom
  29. Oktober 1964 (DV-Pol. Nr. 38) am
  30. März 1985 den Fahrer seines Dienstwagens anwies, die Tochter des Klägers von der Privatwohnung in nach ins Krankenhaus zu bringen. Darin liegt ein Verstoß gegen Ziffer 324 Abs. 1 Satz 2 DV-Pol. Nr. 38, nach welcher Dienstkraftfahrzeuge nur für dienstliche Zwecke eingesetzt werden dürfen, und zwar zur unmittelbaren oder mittelbaren Erfüllung der allgemeinen Aufgaben der Polizei im Rahmen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, wenn ohne den Einsatz des Dienstkraftfahrzeuges die Erfüllung verzögert oder unmöglich würde (Satz 3 a.a.O.). Randnummer 30 Diese Voraussetzungen lagen nicht vor. Zu beurteilen ist nach dem Wortlaut und erkennbaren Sinn der Dienstvorschrift allein der Zweck, zu welchem das Dienstfahrzeug tatsächlich eingesetzt worden ist. Auf die subjektive Motivation dessen, der die Anweisung zum Einsatz gibt, kommt es hingegen nicht an. Zweck der Fahrt am
  31. März 1985 aber war ausschließlich die rechtzeitige Wahrnehmung des Arzttermins, der für die Tochter des Klägers beim Bundeswehrkrankenhaus vereinbart war. Das räumt letztlich auch der Kläger ein, indem er klarstellt, er habe seine Tochter ursprünglich mit dem Privatwagen dorthin bringen wollen. Der objektive Zweck der Fahrt war weder unmittelbar noch mittelbar dienstlicher Natur. Randnummer 31 Für die Beurteilung der hier fraglichen Anordnung des Klägers an seinen Fahrer kommt es nicht darauf an, durch welche Umstände das ursprüngliche Vorhaben des Klägers vereitelt worden ist. Soweit der Kläger eine - mittelbare - dienstliche Veranlassung seiner Vorgehensweise mit einer unaufschiebbaren Dienstbesprechung begründen will, vermag dies schon deshalb nicht zu überzeugen, weil die Besprechung ohnehin zu seinen dienstlichen Obliegenheiten gehörte, denen, wie § 69 Satz 1 HBG zeigt, grundsätzlich Vorrang gegenüber jeglichen privaten Belangen gebührt. Der vom Kläger geltend gemachte Interessenkonflikt ist auch aus einem anderen Grund nicht nachvollziehbar. Der Arzttermin der Tochter des Klägers war nach dessen eigenem Vorbringen nicht dringlich. Sofern es sich tatsächlich nur um einen Termin zum Abnehmen eines Gipsverbandes gehandelt haben sollte, ist ein Eilbedürfnis von vornherein nicht zu erkennen; im übrigen war der Termin nach dem Vorbringen des Klägers bereits einmal verschoben worden, ohne daß von nachteiligen gesundheitlichen Folgen für die Tochter des Klägers die Rede gewesen wäre. Die Rücksicht auf Belange der Tochter und der behandelnden Ärzte, zu der der Kläger sich verpflichtet glaubte, ist gegenüber seinen dienstlichen Verpflichtungen jedenfalls von geringem Gewicht. Randnummer 32 Aus den gleichen Gründen kommt auch die Anerkennung eines besonderen Ausnahmefalls im Sinne von Ziffer 326 Abs. 1 DV-Pol. Nr. 38 ersichtlich nicht in Betracht. Danach dürfen Dienstkraftfahrzeuge z. B. bei Notständen und plötzlichen Erkrankungen mit Genehmigung des Dienststellenleiters für private Zwecke benutzt werden. Ob ein solcher Notfall vorliegt, steht entgegen der Auffassung des Klägers nicht im "freien" Ermessen des Dienststellenleiters, der die Fahrt vielmehr lediglich zu genehmigen hat. Der Kläger behauptet selbst nicht, daß seine Tochter plötzlich erkrankt sei. Damit liegen bereits die tatsächlichen Voraussetzungen eines Ausnahmefalles nicht vor. Für die entsprechende Anwendung der Dienstvorschrift auf einen Fall der unvorhergesehenen Verzögerung einer Dienstbesprechung ist kein Raum. Zwar ist die Aufzählung der Notfälle in Ziffer 326 Abs. 1 DV-Pol. Nr. 38 nur beispielgebend. Aus dem Regelungszusammenhang der Ziffern 324 ff. DV-Pol. Nr. 38 folgt jedoch, daß nur eng begrenzte Ausnahmen vom Grundsatz der dienstlichen zweckentsprechenden Verwendung der Dienstkraftfahrzeuge (Ziffer 324 Abs. 1 Satz 2 DV-Pol. Nr. 38) möglich und zulässig sein sollen, deren gemeinsame Merkmale die Eilbedürftigkeit und Unabweisbarkeit des privaten Zwecken dienenden Einsatzes sind. Randnummer 33 Der Kläger hätte den von ihm angenommenen "Notfall" in zumutbarer Weise dadurch abwenden können, daß er entweder den Arzttermin erneut verschoben oder ein Taxi mit der Fahrt beauftragt hätte. Ebenso nahe hätte die Möglichkeit gelegen, im Hinblick auf die erhebliche Verspätung des Gesprächspartners die Dienstbesprechung für diesen Tag abzusagen. Dazu wäre der Kläger als Behördenleiter berechtigt gewesen; sachliche Gründe im Sinne einer besonderen Dringlichkeit oder gar Unaufschiebbarkeit standen einer Verlegung, die auch auf einen kurzfristigen neuen Termin hätte erfolgen können, in Anbetracht des Gesprächsgegenstandes nicht entgegen. Wie sich aus dem Vermerk des Polizeidirektors Major vom
  32. April 1985 ergibt, sollte Gegenstand der Aussprache die Aufschaltung des Gleichwellenfunksystems für die Polizeidirektion Marburg sein. Aus welchen Gründen dieses Thema unbedingt am
  33. März 1985 erörtert werden mußte, ist weder dem Vorbringen des Klägers noch dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge zu entnehmen. Randnummer 34 Mithin war die Privatfahrt gemäß Ziffer 324 Abs. 2 Satz 2 DV-Pol. Nr. 38 genehmigungsbedürftig. Eine Genehmigung ist auch im nachhinein nicht erteilt, sondern mit Schreiben des Ministers vom
  34. Mai 1985 verweigert worden. Randnummer 35 Zu Unrecht bestreitet der Kläger weiterhin ein Verschulden an der Dienstpflichtverletzung. Der Senat vermag auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens einschließlich der Einlassungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung die Frage des Verschuldens im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 HBG im Ergebnis nicht anders zu beurteilen als das Verwaltungsgericht. Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 HBG haftet der Beamte für jede "schuldhafte" Pflichtverletzung, also für Vorsatz und jegliche Fahrlässigkeit. Das Verschulden bezieht sich auf die konkrete Pflichtverletzung. Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn der Beamte die Umstände kennt, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit ergibt, oder diese zwar nicht selbst erkannt hat, sie aber bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können. Die erforderliche Sorgfalt bestimmt sich grundsätzlich nach dem Maßstab eines pflichtgetreuen Durchschnittsbeamten, der die zur Amtsführung notwendigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse besitzt oder sich verschafft. Insbesondere ist jeder Beamte verpflichtet, bei seiner Tätigkeit Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie Einzelweisungen zu beachten. Ein Verstoß gegen diese abstrakte Verhaltenspflicht ist im allgemeinen nur dann nicht fahrlässig, wenn der Beamte die maßgebliche Sach- und Rechtslage nicht erkannt hat und sie auch bei erforderlicher Aufmerksamkeit und sorgfältiger Prüfung nicht erkennen mußte; dabei sind die für das übernommene Amt erforderlichen Kenntnisse und Einsichten grundsätzlich vorauszusetzen (vgl. zum Vorstehenden: Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, BBG, Stand: August 1993, Rdnrn. 18, 24 zu § 78 BBG m.w.N.; Urteil des Senats vom
  35. Oktober 1993 - 1 UE 2816/87 -). Randnummer 36 Bei Anwendung dieser Maßstäbe ist das Verhalten des Klägers schuldhaft im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 HBG . Der Kläger, der als Polizeipräsident auch selbst befugt war, die Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen zu genehmigen, mußte die diesbezüglichen Dienstvorschriften des Hessischen Ministers des Innern nicht nur kennen, sondern er hätte aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Ziffern 324, 326 DV-Pol. Nr. 38 auch erkennen können und müssen, daß die von ihm angeordnete Fahrt privaten Zwecken diente und daher genehmigungspflichtig war. Das Vorbringen des Klägers, er habe die Fahrt ursprünglich mit seinem privateigenen Fahrzeug durchführen wollen, zeigt mit aller Deutlichkeit, daß er sich der privaten Zwecksetzung der Fahrt bewußt war. Ebenso deutlich mußte dem Kläger sein, daß die durch die Verspätung seines Gesprächspartners aufgetretenen Schwierigkeiten bei der Durchführung der Dienstbesprechung keinen Notfall im Sinne von Ziffer 326 Abs. 1 DV-Pol. Nr. 38 darstellten. Ein in der konkreten Situation möglicherweise bestehender Zweifel oder gar Irrtum des Klägers über den Inhalt der einschlägigen Dienstvorschriften vermag ihn in Anbetracht der bereits dargelegten Möglichkeiten, den Konflikt auf andere Art zu lösen, nicht zu entlasten. Randnummer 37 Auch die Vorschrift des § 91 Abs. 1 Satz 2 HBG greift nicht zugunsten des Klägers ein. In Anbetracht der durch unzweideutige Dienstvorschriften geregelten Rechtslage kann das Verhalten des Klägers nicht mehr als nur leicht fahrlässig bewertet werden. Randnummer 38 Eine Pflichtverletzung ist dem Beamten als grob fahrlässig vorzuwerfen, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt im besonderen Maße verletzt hat, indem er nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall unmittelbar einleuchten muß, oder wenn er einfache, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt hat (vgl. BVerwG, Urteile vom
  36. Mai 1986 sowie vom
  37. Februar 1972, Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 9, 18; Plog/Wiedow/Beck/Lehmhöfer a.a.O. Rdnr. 25 zu § 78 BBG). Dabei sind neben den objektiven Umständen des schädigenden Vorgangs auch die subjektiven, in der Individualität des betreffenden Beamten begründeten Umstände zu berücksichtigen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
  38. November 1959, ZBR 1961, 29; Schütz/Cecior, Beamtenrecht, Kommentar Teil C, Stand: März 1990, Rdnr. 26 zu § 84 LBG NW). Randnummer 39 Solche persönlichen Umstände rechtfertigen im vorliegenden Fall die Feststellung, daß dem groben Pflichtverstoß, der in der Anweisung zu einer Privatfahrt mit dem Dienstwagen liegt, auch ein entsprechend schweres persönliches Verschulden zugrundeliegt. Denn abgesehen davon, daß der Kläger aus den dargelegten Gründen die einschlägigen Dienstvorschriften kennen mußte, durfte auch im Rahmen ihrer Anwendung auf den vorliegenden Lebenssachverhalt kein Zweifel über den Inhalt der entsprechenden Dienstpflicht bestehen. Dies ergibt sich zum einen daraus, daß an den Kläger als Volljuristen und Behördenleiter grundsätzlich besondere Anforderungen bei der Handhabung der Vorschriften über die Verwendung von Dienstfahrzeugen zu stellen waren; zum anderen ist gerade die Dienstvorschrift für die Verwaltung des technischen Geräts der Hessischen Polizei (DVPol. Nr. 38), wie der Beklagte mit Schriftsatz vom
  39. Januar 1989 vorgetragen und durch entsprechende Protokolle belegt hat, in regelmäßigen Abständen seit ihrem Inkrafttreten im Jahre 1964 Gegenstand von Dienstbesprechungen der Polizeipräsidenten und von Erlassen des Ministers gewesen, ohne daß Zweifel hinsichtlich ihrer Auslegung bestanden hätten. Dies legt den Schluß nahe, daß der Kläger sich in der gegebenen Situation möglicherweise für berechtigt hielt, sich über die Dienstvorschrift hinwegzusetzen, um Dienstbesprechung und Arzttermin gleichzeitig wahrnehmen zu können. Es bedarf keiner weiteren Begründung, daß ein solches Verhalten erst recht eine grob fahrlässige Dienstpflichtverletzung darstellen würde. Randnummer 40 Im übrigen besteht auch kein Zweifel daran, daß die Anordnung an den Fahrer des Dienstwagens nicht dem durch seine dienstlichen Aufgaben als Polizeipräsident gekennzeichneten hoheitlichen Tätigkeitsbereich des Klägers diente, sondern seinem privaten Interesse an der pünktlichen Wahrnehmung eines Arzttermins. Die in der Berufungsbegründung demgegenüber dargelegte, auf die Fortsetzung der Dienstbesprechung ausgerichtete Zielsetzung stellt eine Umkehr der eigentlichen Zweckbestimmung der Fahrt dar und überzeugt den Senat daher nicht. Randnummer 41 Das mitwirkende Verschulden des Fahrers steht der Inanspruchnahme des Klägers nicht entgegen. Dieser haftet neben dem Fahrer als Gesamtschuldner nach § 91 Abs. 1 Satz 3 HBG und ist gemäß § 421 BGB zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet. Der Dienstherr darf nach dem Rechtsgedanken des § 421 BGB wählen, welchen der gesamtschuldnerisch haftenden Beamten er in Anspruch nehmen will, wobei an die Stelle der Worte "nach seinem Belieben" in § 421 BGB im beamtenrechtlichen Zusammenhang die Worte "nach seinem Ermessen" treten; dieses Ermessen ist nach dem Zweck der Regelung sehr weit und im wesentlichen nur an den Maßstab der Zweckmäßigkeit und der Billigkeit gebunden (vgl. BVerwG, Urteil vom
  40. September 1982, NVwZ 1983, 222, 223 ). Auch unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht begegnet es keinen Bedenken, daß der Beklagte den Kläger allein heranzieht; denn es liegt auf der Hand, daß nur dieser entsprechend leistungsfähig ist. Dieser Gesichtspunkt trägt die Entscheidung des Beklagten. Demgegenüber kann es nicht entscheidend ins Gewicht fallen, daß den Fahrer das überwiegende Verschulden trifft, weil er den Verkehrsunfall verursacht hat (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
  41. Februar 1990, ZBR 1991, 123 ). Randnummer 42 Der Rückgriff gegen den Kläger ist schließlich auch nicht nach § 2 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter (Pflichtversicherungsgesetz - PflVG -) vom
  42. April 1965 (BGBl. I S. 213, hier anzuwenden in der Fassung des Gesetzes vom
  43. März 1983, BGBl. I S. 377) ausgeschlossen, da die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vorliegen. Randnummer 43 Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 PflVG haben die von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter, zu denen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 PflVG auch der Beklagte gehört, u. a. bei Sachschäden für den Fahrer und die übrigen Personen, die durch eine Haftpflichtversicherung Deckung erhalten würden, in gleicher Weise wie ein Haftpflichtversicherer einzutreten. Erfüllt der Fahrzeughalter derartige Verpflichtungen, so kann er nach § 2 Abs. 2 Satz 4 PflVG den Ersatz der aufgewendeten Beträge nur insoweit verlangen, als der Versicherer bei Bestehen einer Versicherung gegenüber dem Fahrer oder der sonstigen mitversicherten Person leistungsfrei wäre. Im übrigen ist der Rückgriff des Halters ausgeschlossen. Randnummer 44 Diese Regelung ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil der Kläger weder Fahrer des Dienstfahrzeuges war, noch zu den mitversicherten Personen im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1, 4 PflVG gehört. Der Kreis der mitversicherten Personen ist in § 10 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) geregelt (vgl. Wussow, Unfallhaftpflichtrecht,
  44. Auflage, Rdnr. 939, S. 367). In Betracht kommt hier, da der Kläger weder Fahrer noch Halter war, allein die entsprechende Anwendung des § 10 Abs. 2 f AKB (Arbeitgeber); jedoch fehlt es insoweit an der Zustimmung des Versicherungsnehmers zum Gebrauch des Fahrzeugs für dienstliche Zwecke, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat (S. 20 des Urteilsabdrucks). Damit ist § 2 PflVG auf den Kläger nicht anwendbar. Randnummer 45 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vom
  45. April 1994 eingeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom
  46. Oktober 1993 (NJW 1994, 660), die besagt, daß der Dienstherr die Rechtsstellung eines Beamten, der unter Verletzung seiner Amtspflichten fahrlässig einen Verkehrsunfall verursacht hat, in Wahrnehmung seiner Fürsorgepflicht mit der eines privaten Fahrers zu vergleichen hat, und daß in Härtefällen entsprechend der in § 2 Abs. 2 Satz 4 PflVG getroffenen Sonderregelung ein Verzicht auf Rückforderung des vom Dienstherrn verauslagten Schadensersatzes geboten sein kann. Die Voraussetzungen einer Gleichstellung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 4 PflVG liegen - wie dargelegt - in der Person des Klägers, der ausschließlich nach beamtenrechtlichen Grundsätzen haftet, nicht vor. Doch auch unter Berücksichtigung des dem Beklagten eingeräumten Ermessensspielraums bei der Geltendmachung seines Ausgleichsanspruchs und unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen der Beklagte von der Inanspruchnahme des Klägers absehen sollte, der seine Dienstpflicht grob fahrlässig verletzt und Härtegesichtspunkte zu Recht selbst nicht geltend gemacht hat. Randnummer 46 Da die Berufung erfolglos bleibt, hat der Kläger gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026554

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