Außenbereichsgrundstücken in der Gemarkung Flur, Flurstücke, und im Bereich des Entwurfs des Bebauungsplans der Stadt Nr. 12 Randnummer 2 Mit am 01.06.1988 ausgehändigtem Bescheid vom 09.05.1988 (Bl. 78 der Behördenakte - BA -) erteilte der Beklagte dem Kläger gemäß § 33 BauGB die begehrte Baugenehmigung mit der unter
"Auflagen" aufgeführten und mit einer Begründung versehenen Nebenbestimmung, für die Flächenversiegelung von 1369 qm eine Ausgleichsabgabe in Höhe von 13.690,-- DM gemäß § 6 Abs. 3 HENatG zu entrichten. Die Nebenbestimmung beruhte auf dem Schreiben der unteren Naturschutzbehörde vom 29.09.1987 (Bl. 9 BA), die ihr Einvernehmen von dieser "Bedingung" abhängig gemacht hatte, worüber der Kläger laut eines Aktenvermerks vom 23.03.1988 (Bl. 71 BA) bei der Anhörung informiert wurde. Randnummer 3 Der Kläger legte mit Schreiben vom 20.06.1988 (Bl. 81 BA) Widerspruch gegen die Auflage zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe ein,
der Regierungspräsident in mit Widerspruchsbescheid vom 05.12.1988 (Bl. 3 der Gerichtsakte - GA -) als unbegründet zurückwies. Nach der Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde, die die Bauaufsichts- und die Widerspruchsbehörde inhaltlich nicht überprüfen könne, sichere die Ausgleichsabgabe die Rechtmäßigkeit des Bauvorhabens nach
naturschutzrechtlichen Bestimmungen. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die Naturschutzbehörde
ihr zustehenden fachlichen Beurteilungsspielraum überschritten hätte. Randnummer 4 Mit der am 06.01.1989 isoliert gegen die Ausgleichsabgabe gerichteten Anfechtungsklage hat der Kläger geltend gemacht, die Widerspruchsbehörde habe es zu Unrecht unterlassen, die Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde inhaltlich zu prüfen, und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Im übrigen sei die Höhe der Ausgleichsabgabe nicht richtig ermittelt und die Ausgleichswirkung geplanter Eingrünungsmaßnahmen nicht berücksichtigt worden. Randnummer 5 Der Kläger hat im ersten Rechtszug beantragt, Randnummer 6 die Auflage A.2 der Baugenehmigung vom
ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Die beabsichtigten Begründungsmaßnahmen seien berücksichtigt worden. Randnummer 10 Das Verwaltungsgericht Gießen hat die Anfechtungsklage als zulässig angesehen und als unbegründet abgewiesen. Die der Baugenehmigung als Auflage beigefügte naturschutzrechtliche Ausgleichsabgabe sei dem Grunde und der Höhe nach gemäß § 96 Abs. 4 Satz 1 HBO i.V.m.
G gerechtfertigt. Randnummer 11 Der Kläger hat gegen das ihm am 16.12.1992 zugestellte verwaltungsgerichtliche Urteil am 15.01.1993 Berufung eingelegt. Streitpunkt sei die Höhe der Ausgleichsabgabe und deren Berechnung. Das Verwaltungsgericht habe die gesetzlich vorgegebenen naturschutzrechtlichen Belange (Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, Landschaftsbild, Erholungswert und örtliches Klima) nicht in die Erörterung mit einbezogen, sondern lediglich die fiktiven Kosten der Rekultivierung der "versiegelten" Fläche einschließlich der Beseitigung der baulichen Anlagen und der Eingrünung der Fläche. Von einer Flächenversiegelung könne hier nicht ohne weiteres ausgegangen werden, da der Aschenplatz alle niedergehende Feuchtigkeit aufnehme. Überdies werde die Wasserspeicherfähigkeit des Bodens durch Anpflanzen von Sträuchern und Bäumen als Ausgleichsmaßnahmen erhöht. Bezogen auf
anteiligen Restschaden seien die ersparten Rekultivierungskosten deutlich niedriger anzusetzen als der verlangte Betrag von 13.690,-- DM. Randnummer 12 Der Kläger beantragt, Randnummer 13 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Gießen vom
Beklagten unter Abänderung des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Urteils und unter Aufhebung der Baugenehmigung vom
Hilfsantrag abzuweisen. Randnummer 18 Der Beklagte teilt mit, ein gültiger Bebauungsplan für
Bereich der Tennisplätze liege noch nicht vor. Für eine Erweiterung der Platzanlage um zwei Plätze und ein Clubhaus sei eine Bauvoranfrage mit Verfügung vom 29.01.1993 i.d.F. des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums vom 10.08.1993 wegen fehlender Planreife abgelehnt worden. Eine Vergleichsrechnung über die naturschutzrechtliche Ausgleichsabgabe für das streitbefangene Vorhaben nach dem Biotopwertverfahren (StAnz. 1992, 1437) habe eine Ausgleichsabgabe in Höhe von 44.985,-- DM ergeben. Randnummer 19 Dem Gericht liegen mehrere Lichtbilder vor, die der Kläger zu
Akten gereicht hat, ebenso die einschlägige Bauakte des Beklagten und ein Hefter Aufstellungsunterlagen über
Entwurf des Bebauungsplans Nr. 12 der Stadt. Auf
Inhalt der Beiakten wird ebenso wie auf
übrigen Akteninhalt ergänzend Bezug genommen. Randnummer 20 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch
Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO einverstanden erklärt. Entscheidungsgründe Randnummer 21 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Randnummer 22 Die im Hauptantrag isoliert gegen die der Baugenehmigung beigefügte naturschutzrechtliche Ausgleichsabgabe gerichtete Anfechtungsklage ist nicht statthaft und damit unzulässig, wie auch der Widerspruch gegen die Abgabe als Anfechtungswiderspruch unzulässig ist. Die isolierte Aufhebung der einer Genehmigung beigefügten Auflage setzt voraus, daß die Genehmigung mit einem Inhalt weiter bestehen kann, der der Rechtsordnung entspricht (BVerwG, Urteil vom 17.02.1984 - 4 C 70.80 - NuR 1984, 192 in Weiterführung der Rechtsprechung zur sog. modifizierenden Auflage im Urteil vom 08.02.1974 - 4 C 73.72 - DÖV 1974, 380 ). Randnummer 23 Die auf § 6 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 HENatG beruhende naturschutzrechtliche Ausgleichsabgabe stand bis zum Inkrafttreten des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes (IWG - BGBl. I S. 466) mit
G am 01.05.1993 in einem unlösbaren Zusammenhang mit der Verpflichtung zu Ausgleichsmaßnahmen bei Eingriffen in Natur und Landschaft als einer Gestattungsvoraussetzung und war untrennbarer Bestandteil der Eingriffs- und Ausgleichssystematik des Hessischen Naturschutzgesetzes (vgl. für Baden-Württemberg die Anmerkung von Heiderich zu VG Karlsruhe, U. v. 23.06.1982 - 1 K 289/80 - NuR 1983, 74, 75). Auch wenn wegen der Konzentrationswirkung der §§ 6 Abs. 12, 7 Abs. 1 Satz 1 HENatG die Baugenehmigungsbehörde beim Zusammentreffen von Baurecht und Naturschutzrecht führend war und ist und im Außenverhältnis zum Bauherrn lediglich eine einheitliche Baugenehmigung ergeht, war bis zum Inkrafttreten des IWG wegen des erforderlichen Einvernehmens der zuständigen unteren Naturschutzbehörde auch das gesamte materielle Naturschutzrecht bei der Erteilung der Baugenehmigung zu beachten und diese gegebenenfalls nach
Vorgaben der Einvernehmensbehörde gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 HENatG mit Nebenbestimmungen zu versehen. Die Festsetzung der auf § 6 Abs. 3 Satz 1 HENatG beruhenden Ausgleichsabgabe bei einem nicht vermeidbaren und nicht ausgeglichenen, aber vorrangigen Natureingriff war zwingend vorzunehmen, so daß auch eine zweckwidrige Festsetzung unter Berücksichtigung des Gebots der einheitlichen Entscheidung nicht vorlag (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 14.12.1982 - 2 A 10/81 - NVwZ 1983, 419, 421; zur Ausgleichsabgabe als Bedingung Hess. VGH, Beschluß vom 11.09.1991 - 3 TH 1810/91 - NVwZ-RR 1992, 469 = NuR 1992, 240). Die Kompensationswirkung der Ausgleichszahlung sollte ebenso wie der Ausgleich möglichst zeitnah mit dem Eingriff verknüpft werden, um die von der unmittelbar geltenden Vorschrift des § 1 BNatSchG geforderte nachhaltige Sicherung des Naturhaushalts im besiedelten und unbesiedelten Bereich wirksam zu unterstützen. Zu beachten ist dabei, daß die subsidiär zum Ausgleich oder Teilausgleich bei einem Restschaden festzusetzende Ausgleichsabgabe gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 HENatG keine Ermessens-, sondern eine gebundene Entscheidung darstellt, die erst die Rechtmäßigkeit eines nicht ausgleichbaren, aber vorrangigen Eingriffs sichert (Hess. VGH, U. v. 03.03.1994 - 4 UE 4471/92). Die Entscheidung über die Ausgleichsabgabe gehört ebenso wie diejenige über vorrangige Ausgleichsmaßnahmen zum wesentlichen Entscheidungsinhalt nach § 96 Abs. 1 Satz 1 HBO i.V.m.
G , weil die Frage der Zulässigkeit eines baulichen Eingriffs in Natur und Landschaft die Prüfung der Kompensationspflicht in vollem Umfang bis hin zur Ausgleichsabgabe voraussetzt (vgl. Künkele/Heiderich, NatSchG für Bad.-Württ., Komm., Stand: 9/1993, § 11 Rdnr. 14). Unabhängig davon, ob die naturschutzrechtliche Ausgleichsabgabe bis zum Inkrafttreten des IWG als Auflage oder Bedingung in
Bauschein aufgenommen worden war, bestand ein untrennbarer Zusammenhang zwischen dem Gesamtinhalt der Baugenehmigung und der Nebenbestimmung, der mit einem isoliert gegen die Ausgleichsabgabe gerichteten Anfechtungswiderspruch des Bauherrn nicht einseitig aufhebbar war. Der Bauherr war vielmehr darauf verwiesen, wenn er eine nebenbestimmungsfreie Baugenehmigung erlangen wollte, zunächst einen entsprechenden Verpflichtungswiderspruch einzulegen und
Ausgang des Widerspruchsverfahrens abzuwarten. Mehr konnte auch aufgrund des in Art. 19 Abs. 4 GG verankerten Gebots des wirksamen Rechtsschutzes nicht verlangt werden. Die mit der Ausgleichsabgabe als Nebenbestimmung belastete Baugenehmigung, die über die Einvernehmensregelung der §§ 6 Abs. 12, 7 Abs. 1 HENatG materiell- rechtlich die naturschutzrechtliche Genehmigung des baulichen Eingriffs umfaßte, konnte nicht zugleich ausgenutzt und mit einem isolierten, anfechtenden Widerspruch angegriffen werden (vgl. Künkele/Heiderich, a.a.O., § 12 Rdnr. 6 und § 11 Rdnr. 14 unter Hinweis auf Gerhard, NatSchG BW Erl. 9 zu § 11 und Heiderich NuR 1983, 76; jetzt zur Geldleistung nach § 8 b Abs. 2 BNatSchG Louis, BNatSchG, Komm., 1994, § 8 b Rdnr. 11; a.A. Bickel, HENatG, Komm., 1981, § 6 Rdnr. 20). Randnummer 24 Der Auffassung des VG Karlsruhe (a.a.O.) und im Anschluß daran des VGH Mannheim (Urteil vom 28.07.1983 - 2 S 299/81 - NuR 1984, 102) über die zulässige Teilanfechtung der einer Baugenehmigung beigefügten Auflage einer naturschutzrechtlichen Ausgleichsabgabe, auch wenn die Genehmigung und die Auflage auf einer einheitlichen Gesamtentscheidung beruhen, ist nicht zu folgen. Beide Gerichte berufen sich auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 12.03.1982, Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 102), wo es im Zusammenhang mit der Zweckentfremdung von Wohnraum um eine Ermessensentscheidung und nicht um eine gebundene Entscheidung wie bei der naturschutzrechtlichen Ausgleichsabgabe nach § 6 Abs. 3 HENatG gegangen ist. Mithin liegt ein rechtlich anders zu beurteilender Sachverhalt vor, der in Übereinstimmung mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.02.1984 (a.a.O.) eine andere rechtliche Bewertung erfordert. Randnummer 25 Das direkte Abhängigkeitsverhältnis zwischen Baugenehmigung und Ausgleichsabgabe mit der Folge, daß das eine nicht ohne das andere rechtlich bestehen kann, stellt für
Kläger keine Überraschungsentscheidung dar. Mit Schreiben vom 29.09.1987 (Bl. 9 BA) hatte die untere Naturschutzbehörde ihr gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 HENatG erforderliches Einvernehmen nur unter der Bedingung der Zahlung einer Ausgleichsabgabe erteilt, was dem Kläger am 23.03.1988 ausweislich eines behördlichen Aktenvermerks (Bl. 71 BA) im Rahmen der Anhörung nach § 28 HVwVfG eröffnet worden ist. Schließlich sei darauf hingewiesen, ohne daß es wegen der zeitlichen Reihenfolge für diesen Fall von rechtlicher Bedeutung ist, daß auch der Erlaß des Hessischen Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz vom 14.02.1991 (Az.: 5 A 4-46 d 40 c-69/91) von der Ausgleichsabgabe als integralem Bestandteil der Eingriffsgenehmigung ausgeht und ein Junktim in der Weise fordert, daß die Ausnutzung der Genehmigung von der vorherigen Zahlung der Ausgleichsabgabe abhängig zu machen ist. Randnummer 26 Es verhilft der im Hauptantrag verfolgten Anfechtungsklage auch nicht zur Zulässigkeit, daß nach der ab 01.05.1993 geltenden Rechtslage insbesondere in Genehmigungslagen nach § 33 BauGB i.V.m.
SchG Baugenehmigungen ohne Ausgleichsabgaben bzw. Geldleistungen möglich sind. Dagegen spricht hier nicht nur, daß für Anfechtungsklagen grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgebend ist, hier der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 05.12.1988. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß in einem unabgeschlossenen, noch nicht unanfechtbar entschiedenen Altfall (Verfahrensbeginn vor dem 01.05.1993) die Vergünstigung für einen Bauherrn, nunmehr bei Baugenehmigungen nach § 33 BauGB von Abgaben verschont zu bleiben, als Gegengewicht mit der Verpflichtung verknüpft ist, nunmehr nach § 8 c Nr. 2 i.V.m. § 8 a Abs. 2 BNatSchG und § 33 BauGB
jeweils neuesten und durch das IWG zugunsten der Belange des Naturschutzes auf der Planungsebene angehobenen Stand der Plan- und Kompensationsreife gegen sich gelten zu lassen. Die in § 8 a Abs. 2 BNatSchG geregelte Nichtanwendung des § 8 BNatSchG und damit auch des § 8 Abs. 9 BNatSchG mit
Ausgleichsabgaberegelungen der Länder ist daran gebunden, daß bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die Kompensationsgebote für Ausgleich und Ersatz nach § 8 a Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 1 und 8 Abs. 9 BNatSchG unter Berücksichtigung der Darstellungen der Landschaftspläne nach § 8 a Abs. 1 Satz 3 BNatSchG abgearbeitet werden. Nach Sinn und Zweck der §§ 8 a - c BNatSchG setzt die Freistellung von Ausgleichszahlungen bei nach § 33 BauGB zu beurteilenden Bauvorhaben, die auch von Regelungen der Länder nach § 8 b Abs. 2 Nr. 1 und 2 BNatSchG nicht aufgehoben werden kann, im Gegensatz zu früher auf der Planungsebene eine umfassende Konfliktbewältigung der naturschutzrechtlichen Belange voraus, wofür früher zusätzlich noch die Genehmigungsebene für das Einzelvorhaben zur Verfügung stand. Dies schließt es für unabgeschlossene Altfälle nach § 33 BauGB zur Vermeidung einer ungerechtfertigten doppelten Begünstigung aus, die Freistellung von Zahlungspflichten aus dem neuen Recht nach Inkrafttreten des IWG und abgesenkte ökologische Standards nach früherer Plan- und Kompensationsreife gemäß dem alten Recht gleichzeitig in Anspruch zu nehmen. Randnummer 27 Einer Umdeutung der isolierten Anfechtungsklage gegen die Ausgleichsabgabe als Nebenbestimmung zur Baugenehmigung als einem begünstigenden Verwaltungsakt in eine Verpflichtungsklage (vgl. dazu Kopp, VwGO, Komm., 9. Aufl. 1992, § 113 Rdnr. 17 m.w.N.) bedarf es hier angesichts des in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren gestellten Hilfsantrags nicht. Randnummer 28 Der Hilfsantrag, der eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage enthält, ist als Klageänderung in der Form der Klageerweiterung gemäß § 91 Abs. 1 VwGO zulässig. Der Beklagte hat sich in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren rügelos darauf eingelassen, worin eine stillschweigende Einwilligung zu sehen ist (vgl. Kopp, a.a.O., § 91 Rdnr. 17). Randnummer 29 Die Baugenehmigung vom 09.05.1988 kann wegen des inneren Zusammenhangs der angefochtenen Ausgleichsabgabe mit
übrigen Teilen keinen Bestand haben und ist in vollem Umfang aufzuheben (vgl. Kopp, a.a.O., § 113 Rdnr. 17). Im übrigen verlangt auch § 8 c Nr. 2 BNatSchG, daß eine noch nicht unanfechtbare Verwaltungsentscheidung nach früherem Recht von der Behörde aufgehoben und durch einen
4). Randnummer 30 Das Verpflichtungsbegehren auf Erteilung einer auflagefreien neuen Baugenehmigung führt mangels Spruchreife zur Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung des klägerischen Bauantrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Im übrigen ist der Hilfsantrag als unbegründet abzuweisen. Randnummer 31 Die Spruchreife für eine gerichtliche Entscheidung über
klägerischen Bauantrag für die beiden bereits errichteten Tennisplätze fehlt, da der Planungsstand für
Entwurf des einschlägigen Bebauungsplans Nr. 12 im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht eindeutig erkennen ließ, ob und gegebenenfalls mit welchen neuen Auflagen zur Sicherung der Anforderungen des § 8 a BNatSchG die Neuerteilung einer Baugenehmigung nach § 33 BauGB in Betracht kommt. Immerhin war nach
Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren zwischenzeitlich die Planreife nach § 33 BauGB verneint worden, was zur bestandskräftigen Ablehnung einer Bauvoranfrage für weitere zwei Tennisplätze und ein Clubhaus mit bestandskräftiger Verfügung vom 29.01.1993 i.d.F. des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Gießen vom 10.08.1993 geführt habe. Soweit daraufhin die Stadt Neustadt
früheren Offenlegungsbeschluß vom 17.08.1987 aufgehoben und die Bebauungsplanung mit einer landespflegerischen Bestandsaufnahme und Bewertung aktualisiert und fortgesetzt hat, waren bis zur mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren die öffentliche Auslegung des Planentwurfs und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange noch nicht durchgeführt worden, so daß die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (formelle Planreife) nicht erfüllt waren. Angesichts der gestiegenen naturschutzrechtlichen Anforderungen an die Bauleitplanung und die Planreife nach § 8 a Abs. 1 und 2 BNatSchG ist ohne Anhörung der einschlägigen Träger öffentlicher Belange im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung auch nicht hinreichend voraussehbar, mit welchem Inhalt und mit welchen naturschutzrechtlichen Kompensationsanforderungen der Bebauungsplan förmlich festgesetzt werden wird (vgl. zur materiellen Baureife Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Komm.,
dort genannten Varianten § 33 BauGB nicht aufführt. Randnummer 33 Sollte die Planreife nach § 33 BauGB nicht gegeben sein, handelt es sich um ein Außenbereichsvorhaben, das nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB zu beurteilen und mindestens wegen Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft nicht genehmigungsfähig ist. Randnummer 34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m.
GO liegen nicht vor. Die Auffassung des VGH Mannheim (a.a.O.) zur Zulässigkeit der isolierten Anfechtung einer Ausgleichsabgabe erscheint durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.02.1984 (a.a.O.) überholt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026556
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