Anrechnung von Personalkosten einer Betriebskrankenkasse eines Krankenhauses auf den Pflegesatz als Selbstkosten Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden,
(366)): Randnummer 36 "Aus dem Wortlaut des § 18 Abs. 5 Satz 1 KHG und dem Regelungszusammenhang ergibt sich, daß die zuständige Landesbehörde über die Genehmigung des hier von der Schiedsstelle festgesetzten Pflegesatzes zu entscheiden hat. Entspricht der Pflegesatz dem geltenden Recht, so ist die Genehmigung zu erteilen, anderenfalls ist sie zu versagen. Irgendeine Korrekturbefugnis der Landesbehörde, einen von der Schiedsstelle vom Standpunkt der Landesbehörde aus gesehen zu niedrigen oder zu hohen Pflegesatz nachzubessern, indem ein von ihr selbst 'festgesetzter', vom Genehmigungsantrag abweichender Pflegesatz genehmigt wird, ist dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen. Den Rahmen für die Genehmigungsentscheidung bestimmen die antragstellenden Pflegesatzparteien. Die von ihnen vorgelegte Vereinbarung oder Schiedsstellenentscheidung ist das Genehmigungssubstrat, das die Behörde von sich aus nicht verändern kann." Randnummer 37 Die Entscheidung der Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze in Hessen vom
- April 1988 ist rechtmäßig, denn die von dem Beigeladenen zu
- für pflegesatzfähig gehaltenen Aufwendungen für die Personalkosten einer Betriebskrankenkasse gehören zu den vorauskalkulierten Selbstkosten eines sparsam wirtschaftenden und leistungsfähigen Krankenhauses im Sinne des § 17 Abs. 1 KHG. Was zu den pflegesatzfähigen Selbstkosten des Krankenhausträgers zählt, ergibt sich aus der aufgrund § 16 KHG erlassenen BPflV. Daß Personalkosten aller Art, soweit sie durch Behandlung und Pflege von Patienten entstehen, pflegesatzfähig sind, ergibt sich an sich aus der Natur der Sache, wird aber auch daran deutlich, daß die Pflegesatzvereinbarung nach § 16 Abs. 1 BPflV auch ausdrücklich gegenüber früheren Kalkulationen aufgetretenen Veränderungen der Personalkosten aller Art durch Rechtsvorschriften, Tarifverträge und dergleichen in zurückliegenden Zeiträumen Rechnung tragen muß (§ 4 Abs. 2 BPflV). Das Formular für den Kosten- und Leistungsnachweis der Krankenhausträger, das als Anlage 1 Bestandteil der Pflegesatzverordnung ist (vgl. § 16 Abs. 4 BPflV), sieht entsprechend im Abschnitt K (Kostennachweis) auch detaillierte Angaben über die entstandenen Personalkosten vor. Randnummer 38 Noch deutlicher kommt die Zuordnungsfähigkeit des Personalkostenanteils einer Betriebskrankenkasse in den Buchführungsvorschriften der Krankenhaus-Buchführungsverordnung in der Fassung vom
- März 1987 (BGBl. I S. 1045) zum Ausdruck. Nach § 3 Satz 2 ist Bestandteil dieser Verordnung ein als Anlage 4 abgedruckter Kontenrahmen, der in der Kontenklasse 6 ("Aufwendungen") die Buchung gesetzlicher Sozialausgaben in der Kontengruppe 61 und die Buchung sonstiger Personalaufwendungen in der Kontengruppe 64 vorsieht, jeweils gegliedert nach der in den Kontengruppe 60 ("Löhne und Gehälter") vorgegebenen Kontenaufteilung. In den Zuordnungsvorschriften zum Kontenrahmen, die nach dem Kontenrahmen abgedruckt sind, heißt es zur Kontengruppe 61: Randnummer 39 "Hier sind die Arbeitgeberanteile zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung zu buchen. In ihrer Höhe gesetzlich festgelegte Arbeitnehmeranteile, die ganz oder teilweise vom Arbeitgeber übernommen werden, sind als Löhne und Gehälter zu behandeln." Randnummer 40 Die Zuordnungsvorschriften zur Kontengruppe 64 haben folgenden Wortlaut: Randnummer 41 "Sonstige Personalaufwendungen, wie Erstattungen von Fahrtkosten zum Arbeitsplatz und freiwillige soziale Leistungen an die Mitarbeiter (freiwillige Weihnachtsgeschenke, Jubiläumsgeschenke und -zuwendungen, Zuschuß zum Mittagessen)." Randnummer 42 Der Personalkostenanteil für die Betriebskrankenkasse ist nicht als freiwillige Arbeitgeberleistung, sondern als Pflichtaufwendung zu buchen, wobei hier als nicht entscheidungserheblich dahinstehen kann, ob die auf Krankenhausmitarbeiter entfallenden Kostenanteile als Löhne und Gehälter zu behandeln oder als gesetzliche Sozialabgaben des Arbeitgebers zu buchen sind. Jedenfalls handelt es sich auch buchungstechnisch um dem einzelnen Krankenhaus zuzuordnende Personalausgaben und damit um Selbstkosten des Krankenhausträgers. Randnummer 43 Es unterliegt keinem Zweifel, daß die Personalkosten, die der Beigeladene zu
- als Arbeitgeber gemäß § 362 Abs. 1 RVO (jetzt: § 147 Abs. 2 SGB V) für die Bediensteten seiner Betriebskrankenkasse aufbringen mußte, als Selbstkosten für den Betrieb des Krankenhauses anzusehen sind, soweit sie anteilmäßig auf dort Beschäftigte entfallen. Der Ansicht des Verwaltungsgerichts (siehe Abdruck des angegriffenen Urteils, S. 13 oben), es handele sich dabei "auch nicht im weitesten Sinne um Entgelt für geleistete Dienste der Krankenhausbediensteten", ist nicht zu folgen. Randnummer 44 Für die nach § 165 RVO (jetzt: § 5 SGB V) in der Krankenversicherung versicherungspflichtigen Arbeitnehmer haben gemäß § 381 Abs. 1 Satz 1 RVO (jetzt: § 249 Abs. 1 SGB V) je zur Hälfte die Beiträge zur Krankenversicherung zu tragen. Mit den aus den Beiträgen gespeisten Betriebsmitteln der gesetzlichen Krankenkassen sind grundsätzlich auch deren Personalkosten zu bestreiten (§ 364 RVO, jetzt: § 260 SGB V, i. V. m. § 81 SGB IV). Randnummer 45 Daß der Beigeladene zu
- als Arbeitgeber nach § 362 Abs. 1 RVO (jetzt: § 147 Abs. 2 SGB V) die Personalkosten für seine Betriebskrankenkasse im Verhältnis zu deren Mitgliedern - also zu Arbeitnehmern des Beigeladenen zu
- - allein zu tragen hat, schließt die anteilige Abwälzung dieser Kosten auf die Kostenträger des Krankenhauses nicht aus. Denn die Vorschrift bezweckt lediglich im Innenverhältnis der Sozialpartner eine Entlastung der Versicherten, die sich aufgrund dieser Vorschrift mit ihrem eigenen Beitragsanteil nur an der Finanzierung der übrigen Betriebsmittel, der Rücklage und des Verwaltungsvermögens der Betriebskrankenkasse zu beteiligen haben. Dieser Beitragsvorteil der Mitglieder einer Betriebskrankenkasse ist aber im Außenverhältnis zu den Kostenträgern irrelevant, weil es sich auch bei diesen Aufwendungen für die Personalkosten der Betriebskrankenkasse um Selbstkosten im Sinne des § 17 Abs. 1 KHG handelt. Die Kostenbelastung durch Selbstkosten mindestens gleicher Größenordnung würden den Kostenträgern auch entstehen, wenn der Beigeladene von der Möglichkeit, eine Betriebskrankenkasse zu errichten, keinen Gebrauch gemacht hätte und wenn seine Bediensteten deswegen bei einer der übrigen gesetzlichen Krankenkassen versichert wären. Denn dann müßten der Beigeladene zu
- und seine Arbeitnehmer aus Mitteln, die im Ergebnis der Beigeladene zu
- aufzubringen hätte, über die Beiträge auch die Personalkostenanteile finanzieren. Randnummer 46 Die Abwälzbarkeit der Personalkostenanteile auf den Pflegesatz ist auch mit den Prinzipien des Krankenhausfinanzierungsrechts vereinbar. Insbesondere besteht nicht die Gefahr, daß auf diese Weise vergleichsweise besonders hohe Personalkosten auf die Kostenträger überwälzt werden können. Denn wenn etwa bei der Betriebskrankenkasse des Beigeladenen zu
- besonders hohe Personalkosten anfallen sollten, wofür nach dem Akteninhalt kein Anhaltspunkt besteht, könnte die Abwälzung dieser hohen Kosten auf die Kostenträger dadurch vermieden werden, daß bei den Vertragsverhandlungen über den Pflegesatz Vergleiche mit anderen Krankenhäusern im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 KHG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 BPflV entweder durch die Vertragsparteien selbst oder durch die Schiedsstelle angestellt werden. Randnummer 47 Unter Berücksichtigung dieser Korrekturmöglichkeit widerspricht die Auffassung, daß das Selbstkostenprinzip auch die Abwälzung des Personalkostenanteils für Betriebskrankenkassen ermögliche, nicht den Prinzipien des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Wie der Beklagte zu Recht geltend macht, ist mit dem in § 1 Abs. 1 KHG formulierten Gesetzeszweck nicht in erster Linie das Ziel einer Kostendämpfung im Gesundheitswesen verfolgt worden, wie das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf in der Literatur geäußerten Meinungen ausgeführt hat. Nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
- Juni 1990 - 1 BvR 355/86 - (BVerfGE 82, 209 = NJW 1990, 2306) ist das unmittelbare und wichtigste Ziel des KHG die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser zur Gewährleistung einer bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom
- November 1986 - 3 C 69/85 - (BVerwGE 75, 127 = NJW 1987, 2317) seine früher geäußerte gegenteilige Auffassung dahin korrigiert, daß nicht die Kostendämpfung, sondern die Existenzsicherung frei finanzierter Krankenhäuser das wichtigste Ziel des KHG gewesen sei. Mit diesem Ziel wäre es nicht vereinbar, wenn der Krankenhausträger nur wegen der gewählten Organisationsform Aufwendungen für die Krankenversicherung seiner Krankenhausbediensteten nicht auf die Kostenträger umlegen könnte, obwohl der Gesetzgeber Sozialversicherungsbeiträge einschließlich der Arbeitgeberanteile als Selbstkosten eingestuft hat. Randnummer 48 Mithin ist der Berufung des Beigeladenen zu
- stattzugeben. Randnummer 49 Die Kosten des gesamten Rechtsstreit haben die Kläger je zur Hälfte zu tragen, weil sie mit ihren Klagen letztlich unterliegen (§ 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden den unterliegenden Klägern auferlegt, weil der Beigeladene zu
- das wirtschaftliche Risiko des Prozeßausgangs der Sache nach und durch die Einlegung der Berufung jedenfalls in zweiter Instanz auch hinsichtlich der Kosten getragen hat (§ 162 Abs. 3 VwGO) und auch der Beigeladene zu
- durch Antragstellung in zweiter Instanz ein eigenes Kostenrisiko übernommen hat. Randnummer 50 Das Urteil ist nur wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar und ermöglicht nur anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten eine Vollstreckung, so daß der Grenzwert für die Bestimmung einer Sicherheitsleistung von 2.000,-- DM nicht überschritten wird (§§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO). Deshalb ist den mit Kosten belasteten Beteiligten im Hinblick auf die mögliche Vollstreckung anderer Beteiligter wegen außergerichtlicher Kosten die Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO vorzubehalten. Randnummer 51 Die Revision wird zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Angesichts der fortbestehenden Regelung in § 147 Abs. 2 SGB V über die alleinige Kostenpflicht des Arbeitgebers in bezug auf die Personalkosten einer Betriebskrankenkasse ist grundsätzlich klärungsbedürftig, ob diese aus § 362 RVO übernommene Regelung eine Abwälzung der Personalkostenanteile für eine Betriebskrankenkasse durch den Arbeitgeber als Krankenhausträger auf die Kostenträger ausschließt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026558