Zur Abberufung bzw Umsetzung eines gemeindlichen Kassenverwalters - hier: Zuständigkeit des Bürgermeisters in Hessen in einem dringenden Fall Leitsatz Nach § 110 Abs. 2 HGO hat die Gemeinde, wenn sie ihre Kassengeschäfte nicht durch eine Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen läßt, einen Kassenverwalter und einen Stellvertreter zu bestellen. Mit der Frage, ob insoweit für die Bestellung und auch die Abberufung des Kassenverwalters der Magistrat/Gemeindevorstand oder der Bürgermeister zuständig ist, hat sich der Hessische Verwaltungsgerichtshof im Rahmen eines von uns für eine Mitgliedsstadt durchgeführten Verwaltungsstreitverfahrens befaßt. Mit rechtskräftigem Beschluß vom 03.05.1994 - 1 TG 2991/93 - hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof hierzu folgendes festgestellt: Gründe Randnummer 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat das Begehren des Antragstellers zutreffend als auf den Erlaß einer einstweiligen Anordnung gerichtet gewertet. Ferner ist es im Ergebnis und in der Begründung zutreffend davon ausgegangen, daß der Antragsteller bereits das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, darüberhinaus aber auch das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht hat. Der Senat kann daher auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug nehmen. Unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens des Antragstellers ergänzt er die Darlegungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 10 letzter Absatz des Umdrucks hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Umsetzungsverfügung in kommunalrechtlicher Hinsicht wie folgt: Randnummer 2 Ebenso wie das Verwaltungsgericht und die Beteiligten geht auch der Senat davon aus, daß für die streitige Umsetzungsmaßnahme nicht der Bürgermeister, sondern der Magistrat gemäß § 110 Abs. 2, § 73 Abs. 1 Satz 1 HGO zuständig ist. Wegen der Sonderstellung, die eine Gemeindekasse und deren Leiter innerhalb der Verwaltungsorganisation einer Kommune einnehmen, ist davon auszugehen, daß sowohl die Bestellung des Kassenverwalters wie auch dessen Abberufung der Anstellung von Gemeindebediensteten und ihrer Entlassung im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 HGO gleichzustellen ist. Auch die in § 70 Abs. 2 HGO vorgenommene Abgrenzung der Zuständigkeiten des Bürgermeisters und des Gemeindevorstands ist im Falle der Bestellung und Abberufung des Kassenverwalters wegen der besonderen Verantwortung und der herausgehobenen Stellung des Kassenverwalters ein Argument dafür, daß für die streitige Maßnahme "wegen der Bedeutung der Sache" der Gemeindevorstand zuständig ist (vgl. hierzu auch Schneider/Jordan, Hessische Gemeindeordnung, Stand: Januar 1993, Erläuterung 2 zu § 110 HGO ). Randnummer 3 Der Umstand, daß der Bürgermeister der Antragsgegnerin mit Verfügung vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.