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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat 1 UE 3572/90 Urteil Kürzung des Ortszuschlages wegen Vorliegens der Voraussetzungen des BBesG § 40 Abs 7 S

(Kürzung des Ortszuschlages wegen Vorliegens der Voraussetzungen des BBesG § 40 Abs 7 S 3) Verfahrensgang vorgehend VG Gießen,

  1. November 1990, V/V E 920/89 Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger, der als Fernmeldehauptsekretär beim Fernmeldeamt Gießen beschäftigt ist, wendet sich gegen die Einstellung der Zahlung des vollen Ortszuschlags der Stufe
  2. Randnummer 2 Seine Ehefrau ist seit 1969 Angestellte der Elektrizitäts-Aktiengesellschaft Mitteldeutschland (EAM) mit 22 Wochenstunden. An der EAM sind die Stadt Göttingen und 12 Landkreise mit insgesamt 54 % und die Preußen-Elektra-Aktiengesellschaft (PREAG) mit 46 % am Grundkapital beteiligt. Die EAM zahlt der Ehefrau des Klägers, deren Gehalt sich nach dem Rahmentarifvertrag und dem Vergütungstarifvertrag für Arbeitnehmer der Mitgliedsunternehmen der Gruppe Hessen der Arbeitgebervereinigung energiewirtschaftlicher Unternehmen e. V. richtet, eine monatliche Hausstandszulage gem. § 14 des Rahmentarifvertrages. Randnummer 3 Diese Vorschrift lautet: Randnummer 4 Hausstandszulage
  3. Verheiratete Arbeitnehmer erhalten eine Hausstandszulage. Die Hausstandszulage wird auch an verwitwete und geschiedene Arbeitnehmer gezahlt, ferner an ledige Arbeitnehmer, die ihren Eltern oder einem Elternteil oder ihrem nichtehelichen Kind Wohnung und Unterhalt gewähren; sie wird gleichfalls an ledige Arbeitnehmer ab vollendetem
  4. Lebensjahr gezahlt. Sind beide Eheleute im Dienst des Unternehmens, so erhalten sie die Hausstandszulage je zur Hälfte, soweit betrieblich nicht eine andere Regelung getroffen wird.
  5. Die Höhe der Hausstandszulage wird im Vergütungstarifvertrag geregelt. Randnummer 5 Gemäß Anlage 4 zum Vergütungstarifvertrag betrug die Hausstandszulage ab 1.4.1978 bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von durchschnittlich mehr als 30 Stunden 80,00 DM; bei einer wöchentlichen Arbeitszeit bis zu 20 Stunden wurden 50 % und bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von über 20 - 30 Stunden 75 % von 80,00 DM gezahlt. Nach übereinstimmendem Vorbringen der Beteiligten beträgt sie für die Ehefrau des Klägers ab 1.1.1990 75,00 DM. Randnummer 6 In einer Mitteilung zum Ortszuschlag vom 20.4.1976 und einer Erklärung zum Ortszuschlag vom 16.5.1988 gab der Kläger gegenüber seiner Dienststelle jeweils an, daß seine Ehefrau als Angestellte mit 22 Wochenstunden bei der EAM-Marburg beschäftigt sei. Randnummer 7 Mit Bescheid vom 15.2.1989 verfügte das Fernmeldeamt Gießen gegenüber dem Kläger "bis zur Klärung der endgültigen Rechtslage" die Kürzung des Ortszuschlages von bisher Stufe 2 auf Stufe 1 zuzüglich des halben Unterschiedsbetrags zwischen Stufe 1 und Stufe 2 mit Wirkung vom 1.3.
  6. Zur Begründung wurde angegeben, die Oberpostdirektion Frankfurt sei im Gegensatz zur EAM der Auffassung, daß die Beschäftigung eines Ehegatten bei der EAM unter die Konkurrenzregelung des § 40 Abs. 7 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) falle. Randnummer 8 Auf den Widerspruch des Klägers vom 6.3.1989 hob das Fernmeldeamt Gießen den angefochtenen Bescheid durch Bescheid vom 28.4.1989 wieder auf und wies darauf hin, daß bereits seit dem Tag der Übernahme in das Beamtenverhältnis am 1.11.1975 eine Konkurrenzregelung vorgelegen habe. Die Oberpostdirektion werde über eine rückwirkende Kürzung des Ortszuschlages ab diesem Zeitpunkt endgültig entscheiden. Bis zur Klärung der Rechtslage werde weiterhin Ortszuschlag der Stufe 1 und der halbe Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 1 und 2 gezahlt. Seinen hiergegen am 11.5.1989 erhobenen Widerspruch begründete der Kläger mit seiner Auffassung, die EAM sei weder ein Unternehmen des öffentlichen Dienstes noch wende sie eine dem öffentlichen Dienst ähnliche Vergütungsregelung an, so daß weder eine Kürzung des Ortszuschlages noch eine Rückforderung in Frage komme. Diesen Widerspruch wies der Präsident der Oberpostdirektion Frankfurt am Main mit Widerspruchsbescheid vom 1.8.1989, den Bevollmächtigten des Klägers am 2.8.1989 zugestellt, als unbegründet zurück. Die Konkurrenzregelung greife ein. Die EAM stehe als Arbeitgeber dem öffentlichen Dienst gleich, da an ihr öffentlich- rechtliche Körperschaften beteiligt seien. Eine finanzielle Beteiligung wie eine Kapitalbeteiligung reiche hierzu aus. Die der Ehefrau des Klägers gezahlte Hausstandszulage sei den Regelungen des Bundesbesoldungsgesetzes über Ortszuschlag oder Sozialzuschläge vergleichbar. Die Leistung werde auch mindestens in der Höhe gewährt, die der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 der Ortszuschlagstabelle entspreche. Der zwischen dem 1.1.1976 und dem 28.2.1989 überzahlte Ortszuschlag werde jedoch nicht zurückgefordert, da der Kläger seiner Meldepflicht nachgekommen sei und sich deshalb auf den Wegfall der Bereicherung berufen könne. Randnummer 9 Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 11.8.1989, eingegangen bei Gericht am 17.8.1989, Klage erhoben. Er hat seine im Widerspruchsverfahren geäußerte Ansicht bekräftigt und auf eine Stellungnahme der EAM vom 13.2.1990 verwiesen, deren Inhalt er sich zu eigen mache. Danach sei die Hausstandszulage keine dem Ortszuschlag vergleichbare Leistung, da dieser gem. §§ 39 ff. BBesG nach einem wesentlich komplizierteren System verteilt werde. Die Höhe des Einkommens habe bei § 14 des Rahmentarifvertrages keine Bedeutung, hingegen werde der Ortszuschlag nach Vergütungsgruppen geteilt. Außerdem werde der Ortszuschlag noch durch Familienstand und Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder bestimmt, die Hausstandszulage dagegen sei ein Festbetrag. Zudem seien die Landkreise nicht in der von § 40 Abs. 7 BBesG geforderten Weise an der EAM beteiligt. Voraussetzung dafür sei stets, daß eine Vermögenseinbuße der öffentlichen Hand durch die wirtschaftliche Verknüpfung mit dem anderen Arbeitgeber verbunden sei. Bei der EAM sei das Gegenteil der Fall, da die Landkreise durch ihre Aktienbeteiligung Dividende erhielten, im übrigen Konzessionsabgaben für die Überlassung von Wegenutzungsrechten. Randnummer 10 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 11 den Bescheid des Fernmeldeamtes Gießen vom 28.4.1989 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Präsidenten der Oberpostdirektion Frankfurt am Main vom 1.8.1989 aufzuheben. Randnummer 12 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 13 die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Sie hat auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und auf die Entscheidung des hessischen Ministeriums des Innern vom 26.1.1990 verwiesen, an die sie gebunden sei. Nach dieser Entscheidung sei die Konkurrenzregelung des Bundesbesoldungsgesetzes auf die EAM anzuwenden. § 14 des Rahmentarifvertrages enthalte die grundsätzliche Regelung, daß verheiratete Arbeitnehmer eine Hausstandszulage erhielten, ferner eine dem Bundesbesoldungsgesetz nachgebildete Konkurrenzregelung für den Fall, daß beide Eheleute im Dienst des Unternehmens stünden. Aufgrund der Höhe der Zulage sei diese als entsprechende Leistung zu werten. Randnummer 15 Das Verwaltungsgericht Gießen hat der Klage durch Urteil vom 8.11.1990 stattgegeben. Randnummer 16 Gegen dieses am 22.11.1990 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 17.12.1990 Berufung eingelegt. Zur Begründung weist sie zunächst darauf hin, daß die von der EAM gezahlte Hausstandszulage der Ehefrau des Klägers ab 1.1.1990 75,00 DM monatlich betrage und damit über der Hälfte des Unterschiedsbetrages nach § 40 Abs. 5 Satz 1 BBesG liege. Außerdem sei der Erlaß des Hessischen Ministers des Innern vom 26.1.1990 zutreffend und bindend. Der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.6.1985 (ZBR 1985, 312, 313), auf die das Verwaltungsgericht seine gegenteilige Auffassung stütze, liege ein anderer Sachverhalt zugrunde, in dem überhaupt keine Entscheidung nach § 40 Abs. 7 Satz 4 BBesG eingeholt worden sei. Randnummer 17 Die Beklagte beantragt, Randnummer 18 das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 19 Der Kläger beantragt, Randnummer 20 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 21 Er verteidigt unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen das angefochtene Urteil. Randnummer 22 Nachdem die Beklagte dem Kläger den vollen Ortszuschlag der Stufe 2 für die Zeit vom 1.
  7. bis 31.12.1989 nachträglich bewilligt hat, hat der Kläger mitgeteilt, daß er die Klage insoweit nicht weiter verfolge. Die Beklagte hat dieser teilweisen Klagerücknahme zugestimmt. Randnummer 23 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Randnummer 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge betreffend den vorliegenden Rechtsstreit (1 Hefter) Bezug genommen, die Gegenstand der Senatsberatung waren. Entscheidungsgründe Randnummer 25 Die Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet, soweit nicht der Kläger seine Klage zurückgenommen hat. Hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Klage für den Zeitraum vom 1.
  8. bis 31.12.1989 ist das Verfahren einzustellen. Im übrigen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Bescheid des Fernmeldeamtes Gießen vom 28.4.1989 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Oberpostdirektion Frankfurt am Main vom 1.8.1989 erweist sich für den Zeitraum ab 1.1.1990 als rechtmäßig, so daß er den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Randnummer 26 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liegen die Voraussetzungen für die Anwendung der sog. Konkurrenzregelung des § 40 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 40 Abs. 7 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) beim Kläger vor. Der ihm gezahlte Ortszuschlag der Stufe 2 durfte daher gekürzt werden. Randnummer 27 Zutreffend hat das Verwaltungsgericht der Auffassung des Hessischen Ministeriums des Innern im Erlaß vom 26.1.1990 zugestimmt, soweit darin die Elektrizitäts-Aktiengesellschaft Mitteldeutschland als sonstiger Arbeitgeber im Sinne des § 40 Abs. 7 Satz 3 BBesG angesehen wird. An dieser Gesellschaft sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, und zwar 12 Landkreise und die Stadt Göttingen beteiligt, die insgesamt 54 % des Grundkapitals der EAM halten. Für die Beteiligung nach § 40 Abs. 7 Satz 3 BBesG genügt entgegen der Auffassung des Klägers eine Kapitalbeteiligung (vgl. Senatsurteil vom 17.3.1993 - 1 UE 3094/86 m.w.N.; Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz, Kommentar, § 40 Rdnr. 38). Randnummer 28 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bejaht der angerufene Senat dagegen mit dem Hessischen Ministerium des Innern das Vorliegen der weiteren Voraussetzung des § 40 Abs. 7 Satz 3 BBesG, daß § 14 des Rahmentarifvertrages für Arbeitnehmer der Mitgliedsunternehmen der Gruppe Hessen der Arbeitgebervereinigung energiewirtschaftlicher Unternehmen e. V. vom 19.3.1986, der bei der EAM Anwendung findet, eine dem § 40 Abs. 5 BBesG nachgebildete Konkurrenzregelung für verheiratete Arbeitnehmer enthält. Nach § 40 Abs. 5 Satz 1 BBesG erhält ein Beamter den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden Ortszuschlags u. a. dann (nur) zur Hälfte, wenn sein Ehegatte als Angestellter im öffentlichen Dienst steht und ihm entweder ebenfalls der Ortszuschlag der Stufe 2 oder einer höheren Gruppe oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlages der höchsten Tarifklasse zusteht. Eine dieser Ortszuschlagsregelung des Besoldungsrechts entsprechende Ausgestaltung enthält auch die Regelung in § 14 des genannten Rahmentarifvertrages über die "Hausstandszulage", jedenfalls soweit sie sich auf verheiratete Arbeitnehmer bezieht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 24.2.1983, ZBR 1983, 184 ) und des angerufenen Senats (vgl. etwa Urteil vom 17.3.1993 - 1 UE 3094/86 m.w.N.) ist die Vorschrift des § 40 Abs. 7 Satz 3 BBesG weit auszulegen, um dem Grundgedanken des Einsparens öffentlicher Haushaltsmittel durch das Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur vom 18.12.1975 (BGBl. I S. 3091) gerecht zu werden. Der Senat hält die in § 14 Nr. 1 Sätze 1 und 3 getroffene Regelung über die Hausstandszulage für verheiratete Arbeitnehmer mit der des § 40 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 BBesG für vergleichbar. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgericht hindert der Umstand, daß die Hausstandszulage auch an ledige Arbeitnehmer ab dem vollendeten
  9. Lebensjahr gezahlt wird, nicht die Vergleichbarkeit mit der besoldungsrechtlichen Ortszuschlagsregelung im Bundesbesoldungsgesetz, weil zum einen bei verheirateten Arbeitnehmern gerade nicht auf das Lebensalter abgestellt wird und zum anderen ledigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Sinne des § 40 Abs. 5 Satz 1 BBesG auch nach Vollendung des
  10. Lebensjahres ein erhöhter Ortszuschlag nicht zusteht. Für die Annahme der Vergleichbarkeit von Zuschlagsregelungen der hier einschlägigen Art reicht es aus, wenn sie ihrer Grundstruktur noch ähnlich sind; das ist jedenfalls hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals "verheiratet" in beiden Regelungen gegeben, weil sie einmal den erhöhten Zuschlag auslösen, zum anderen aber jeweils nur zur Hälfte gewährt werden. Randnummer 29 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts beträgt die Hausstandszulage ab 1.1.1990 auch "mindestens die Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlags" (= 73,89 DM), worauf die Beklagte in ihrem Berufungsschriftsatz zutreffend hingewiesen hat; die Beteiligten haben hierzu übereinstimmend erklärt, daß die Höhe der Hausstandszulage seit dem 1.1.1990 75,00 DM beträgt. Randnummer 30 Nach allem muß die Berufung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg haben und die Klage abgewiesen werden. Randnummer 31 Im Rahmen der Klagerücknahme hat der Kläger die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen nach § 155 Abs. 2 VwGO, im übrigen nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Randnummer 32 Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar (§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO). Randnummer 33 Die Revision gegen dieses Urteil ist nicht zuzulassen, da es an den gesetzlichen Voraussetzungen fehlt (§ 127 BRRG, § 172 BBG und § 132 Abs. 2 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026564

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