kommastelle bei der Gesamtnotenbildung Verfahrensgang vorgehend VG Gießen,
Maßgabe des § 21 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 11 der Diplomprüfungsordnung für Chemie - DPO Chemie - vom
3 DPO Chemie lautet die Note bei einem Durchschnitt bis 1,5 "sehr gut", bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 "gut". Randnummer 3 Mit Schreiben vom
dem Komma der Zahlenwert 5 stehe und dann eine weitere Dezimalstelle mit einem höheren Wert als Null erscheine. Im Sinne einer streng mathematisch orientierten Auslegung könne der Wert 1,5 zwar als arithmetisches Mittel zwischen 1 und 2 aufgefaßt werden. Es sei aber auch die Auslegung möglich, daß die in § 11 Abs. 3 DPO Chemie genannten Zahlenwerte mit nur einer Dezimalstelle die Berücksichtigung weiterer Dezimalstellen von vornherein ausschließen sollten. Sei dem Wortlaut des § 11 Abs. 3 DPO Chemie keine eindeutige Vorgabe des Berechnungsmodus zu entnehmen, so sei davon auszugehen, daß diese Vorschrift eine auch durch Auslegung nicht zweifelsfrei zu schließende Regelungslücke enthalte. Der bei Durchschnittsberechnungen mögliche Fall, daß Werte mit zwei Dezimalstellen aufträten, sei nicht geregelt. Aus verfassungsrechtlichen Gründen sei jedoch eine eindeutige Regelung notwendig gewesen. Wegen der damit für die Betroffenen verbundenen
teiligen Folgen müsse aus verfassungsrechtlichen Gründen die zweite Dezimalstelle außer Betracht bleiben, so daß der Kläger einen Anspruch auf die Verbesserung seiner Gesamtnote habe. Randnummer 6 Die Beklagte hat am 9. Dezember 1993 Berufung eingelegt. Sie hält die Regelung in § 11 Abs. 3 DPO Chemie für eindeutig und trägt vor, durch die Formulierungen "bis 1,5" und "über 1,5" werde sprachlich gerade zum Ausdruck gebracht, daß jede Überschreitung des betreffenden Notenwertes - auch hinsichtlich der zweiten und dritten
kommastelle - zu der schlechteren Gesamtnote führen solle. Die so verstandene Regelung sei von dem Prüfungsordnungsgeber gewollt gewesen. Die Regelung sei auch im Hinblick auf die besondere Systematik, wie sie der Prüfung zugrunde gelegt werde, sachlich begründet. Die Diplomprüfung für Chemie umfasse neben der Diplomarbeit, deren Ergebnis zweifach gewertet werde, Prüfungen in den drei Prüfungsfächern Anorganische Chemie, Organische Chemie und Physikalische Chemie. Zwar bringe die Diplomarbeit eine gewisse Spezialisierung mit sich. Die Diplomprüfung sei jedoch
Mit der Einbeziehung der zweiten Stelle
dem Komma solle dem bei der Gesamtnotenbildung Rechnung getragen werden. Falls beispielsweise in den mündlichen Prüfungen die Noten 4,3, 3,0 und 3,0 vergeben würden und die schriftliche Arbeit mit 1,3 bewertet werde, ergäbe sich bei doppelter Gewichtung der Diplomarbeit der Gesamtwert von 12,9. Die Teilung dieses Wertes durch 5 ergebe 2,58. Würde nun die zweite
kommastelle unberücksichtigt gelassen, so folge daraus die Gesamtnote "gut", obwohl der Prüfling die Prüfung in einem Grundlagenfach nur mit großer Mühe bestanden habe und die beiden anderen Prüfungen nicht mit "gut" bewertet worden seien. Randnummer 7 Die Beklagte beantragt, Randnummer 8 das ihr am 19. November 1993 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Der Kläger beantragt, Randnummer 10 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 11 Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für richtig und meint, die Beklagte übersehe, daß sich aus der Prüfungsordnung gerade nicht ergebe, wie zu verfahren sei, wenn die Durchschnittsberechnung zu einem Notenwert mit zwei Stellen
dem Komma führe. Das wäre anders, wenn die Gesamtnoten nicht den Notenwerten "bis 1,5", "über 1,5 bis 2,5" usw. zugeordnet wären, sondern von 1,50 bzw. 2,50 die Rede wäre. Die Beklagte lasse auch unberücksichtigt, daß die textgleiche Regelung in § 12 der Diplomprüfungsordnung Mineralogie vom 26. Dezember 1977 (ABl. 1978 Seite 104) gerade im Sinne des Klägers angewendet, die Rechenoperation also
der ersten
kommastelle abgebrochen werde. Schon diese unterschiedliche Handhabung in verschiedenen Fachbereichen der Beklagten lasse erkennen, daß die Regelung nicht eindeutig sei. Wirke sich die Berücksichtigung der zweiten
kommastelle aber zum
teil des Prüflings aus, ohne daß eindeutig geregelt sei, daß sie berücksichtigt werden müsse, dann habe sie außer Betracht zu bleiben. Randnummer 12 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die von der Beklagten vorgelegten Prüfungsunterlagen sowie die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die erstinstanzliche Entscheidung verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 13 Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg, denn das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Randnummer 14 Die Klage ist zulässig. Die Prüfungsgesamtnote, die Bestandteil der Prüfungsentscheidung ist, hat für die Berufschancen des Klägers erhebliche Bedeutung, so daß er durch eine fehlerhaft festgesetzte schlechtere Note in seinen Rechten aus Artikel 12 Abs. 1 Grundgesetz - GG - verletzt sein kann. Randnummer 15 Die Klage ist auch begründet, denn der Kläger kann beanspruchen, daß seine Gesamtnote auf "sehr gut" festgesetzt wird, weil der Durchschnitt der Noten in den einzelnen Prüfungsfächern mit 1,52 den Zahlenwert 1,5 aufweist. Die zweite Dezimalstelle ist außer acht zu lassen, weil eine eindeutige Regelung fehlt, die vorschreibt, sie zu berücksichtigen, und deshalb von der das Grundrecht des Klägers aus Art. 12 Abs. 1 GG weniger einschränkenden Auslegung des § 11 Abs. 3 DPO Chemie auszugehen ist. Randnummer 16
1 Satz 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 3 DPO Chemie errechnet sich die Gesamtnote aus dem Durchschnitt der Noten in den einzelnen Prüfungsfächern. Die weitere Regelung, daß bei einem Durchschnitt bis 1,5 die Gesamtnote "sehr gut", bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 die Note "gut" und bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 "befriedigend" u.s.w. als Gesamtnoten zu vergeben sind, regelt nicht ausdrücklich, was mit einer zweiten Dezimalstelle zu geschehen hat. Die Vorschrift bedarf deswegen der Auslegung. Randnummer 17 Der Wortlaut spricht nur die erste Dezimalstelle
dem Komma an. Er läßt nicht erkennen, ob weitere Dezimalstellen zu berücksichtigen sind und ob dies gegebenenfalls mit oder ohne Rundung geschehen soll. Randnummer 18 Auch aus dem allgemeinen Sprachgebrauch läßt sich nicht eindeutig entnehmen, ob die Werte x,5 im Sinne des arithmetischen Mittels zwischen den zwei benachbarten Ganzzahlen verstanden werden sollen oder als Zahlenwert, der bei einer weiteren Dezimalstelle durch Abbruch des Berechnungsvorgangs (also Streichung der weiteren Dezimalstelle) oder durch Rundung zu gewinnen ist. Sprachlich eindeutig wäre die Regelung nur dann, wenn nur eine Dezimalstelle in Betracht käme oder für weitere mögliche Dezimalstellen klargestellt wäre, wie bei ihnen zu verfahren ist, sie z.B. ziffernmäßig ausgefüllt wären (z.B. X,50). Randnummer 19 Soweit die Beklagte demgegenüber meint, durch die Formulierungen "bis X,5" und "über X,5" werde sprachlich eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß die Werte X,5 jeweils das arithmetische Mittel zwischen den benachbarten ganzen Zahlen bezeichneten, kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. Sie geht von der Vorstellung aus, der Grenzwert sei eindeutig definiert, wenn er mit den Begriffen "bis" und "über" gekennzeichnet werde. Durch diese sprachliche Formulierung wird jedoch zunächst nur zum Ausdruck gebracht, daß die bis zu dem jeweiligen Grenzwert zu vergebende Gesamtnote auch den Fall erfaßt, daß der Grenzwert erreicht wird, während die Formulierung "über" zum Ausdruck bringt, daß er überschritten wird. Welches der Grenzwert ist, wird damit jedoch sprachlich nicht klar ausgedrückt, weil es mehr als eine
kommastelle geben kann. Randnummer 20 Auch die von der Beklagten vertretene Meinung, die Formulierung "über x,5" lasse deutlich werden, daß nur der Wert x,50 gemeint sein könne, ist keineswegs zwingend, sondern dürfte auf einem entsprechenden Vorverständnis bzw. der bisherigen Handhabung beruhen.
dem Wortlaut der Regelung kommen danach alle drei angesprochenen Möglichkeiten (arithmetisches Mittel, Abbruch des Rechenvorgangs
der ersten Dezimalstelle und Rundung auf die erste Dezimalstelle, wenn eine weitere vorkommt) in Betracht. Randnummer 21 Aus der Systematik der in § 11 DPO Chemie getroffenen Regelungen läßt sich für die Auslegung nichts entnehmen. Daraus, daß jedenfalls der exakte Mittelwert zwischen zwei Noten (X,5) dazu führen soll, daß - noch - die bessere Note vergeben wird, läßt sich nur der Schluß ziehen, daß die Notengrenze über dem Grenzwert liegen soll. Die inhaltliche Ermittlung dieses Grenzwerts erschließt sich aus der Systematik jedoch nicht. Insbesondere läßt sich nicht davon ausgehen, daß im Hinblick auf eine trennscharfe Grenzziehung vom arithmetischen Mittel ausgegangen werden muß. Auch bei Abbruch des Rechenvorgangs
der ersten Dezimalstelle bzw. einer Rundung lassen sich die zu vergebenden Gesamtnoten eindeutig bestimmen. Randnummer 22 Soweit die Beklagte vorträgt, bei Erlaß der Diplomprüfungsordnung habe man sich entschieden, "dem Gedanken der Einheit der Prüfung entsprechend jeder zweiten Dezimalstelle
dem Komma ein ausschlaggebendes Gewicht beizumessen", läßt sich dies der DPO Chemie nicht entnehmen. Die Beklagte hat dargelegt, die Diplomprüfung für Chemie bestehe aus drei mündlichen Prüfungen in den Grundlagenfächern Anorganische Chemie, Organische Chemie und Physikalische Chemie, für die jeweils eine Fachnote vergeben werde, sowie der Diplomarbeit in einem der Grundlagenfächer, deren Fachnote bei der Bildung der Gesamtnote zweifach gewertet werde (§ 21 Abs. 3 DPO Chemie).
1 DPO Chemie betreffe die Diplomarbeit ein Problem aus dem Gebiet der oben genannten Fächer. Daraus ergebe sich zwar notwendig eine gewisse Spezialisierung; diese solle jedoch gerade nicht die Einheit auf dem Gebiet der Chemie auflösen, die
Die Beklagte hat sodann ihre Erwägungen an dem Rechenbeispiel dargelegt, daß von einem Kandidaten in den mündlichen Prüfungen die Noten 4,3, 3,0 und 3,0 erzielt würden und die schriftliche Arbeit mit 1,3 bewertet werde, so daß sich bei doppelter Gewichtung der Note für die Diplomarbeit der Durchschnittswert 12,9 ergäbe, aus dem sich durch die Teilung durch 5 der Durchschnittswert 2,58 errechne. Würde die zweite Stelle
dem Komma unberücksichtigt gelassen, so ergebe sich hieraus die Gesamtnote "gut", obwohl die Prüfungen in einem Grundlagenfach nur mit großer Mühe bestanden und die beiden anderen Prüfungen nicht mit "gut" bewertet worden seien. Randnummer 23 Diese Begründung erscheint nicht überzeugend, denn die gleichen Erwägungen träfen zu, wenn der Kandidat die Bewertung 1,0 in der Diplomarbeit oder anstatt 3,0 in zwei mündlichen Prüfungen jeweils 2,7 erreicht hätte. Obwohl auch dann die Prüfung in einem Grundlagenfach nur mit großer Mühe bestanden und die beiden anderen nicht mit "gut" bewertet worden wären, erhielte er die Gesamtnote "gut", denn die Summe der Einzelnoten läge mit 12,3 sogar geringfügig unter dem Grenzwert 12,5, bis zu dem
den Vorstellungen der Beklagten die Gesamtnote "gut" erteilt werden soll. Auch ein Prüfling, der sich vor allem auf ein Fachgebiet konzentriert und dort im Durchschnitt nur Leistungen erbracht hat, die besser als "gut" bewertet wurden (Diplomarbeit und Fachprüfung jeweils mindestens 1,3), und der in den beiden übrigen mündlichen Prüfungen jeweils die Benotung 4,3 (knapp ausreichend) erreicht, erhielte dennoch die Gesamtnote "gut", weil sich ein Durchschnittswert von 12,5 errechnet. Es mag sein, daß das letztgenannte Beispiel realitätsfern ist, wie der Prüfungsausschuß-Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat. Aus allen Beispielen ergibt sich jedoch, daß sich aus der Gesamtnote "gut" auch dann, wenn man von den Vorstellungen der Beklagten ausgeht, nicht der Schluß ziehen läßt, der Kandidat habe auf allen Gebieten der Chemie ansprechende Prüfungsleistungen erbracht. Randnummer 24 Inwiefern der zweiten Dezimalstelle
dem Komma im Hinblick auf die Einheit der Prüfung ein ausschlaggebendes Gewicht zukommen kann, das die Auslegung der Beklagten rechtfertigen könnte, läßt sich auch durch andere Beispiele kaum belegen, weil die Verschiebung des Grenzwerts
oben bei Streichung der zweiten Dezimalstelle des Durchschnittswerts oder Rundung nur verhältnismäßig geringfügig ist. Die Grenzwerte zwischen den Einzelnoten, die die Beklagte jeweils bei den Notendurchschnitten X,50 sieht, könnten äußerstenfalls auf x,58 (der Wert x,59 kann bei dem Zwischennotensystem der DPO Chemie nicht zustande kommen) ansteigen, wenn die zweite Dezimalstelle hinter dem Komma gestrichen wird. Liegen die Notendurchschnittswerte von Prüflingen zwischen den Grenzwerten X,50 und X,58, so daß sie zu unterschiedlichen Gesamtnoten führen würden, je
dem ob die zweite Dezimalstelle
dem Komma berücksichtigt wird oder nicht, sind dafür Notendurchschnittsanteile zwischen 0,02 und 0,08 ursächlich. Da der Notendurchschnitt durch die Teilung der Summe aller Einzelnoten durch 5 ermittelt wird, entspricht dieser Notendurchschnittsanteil einem Einzelnotenanteil zwischen 0,1 und 0,4 (0,02 bzw. 0,08 x 5).
1 DPO Chemie können außer ganzzahligen Noten nur Zwischennoten vergeben werden, und zwar durch Erhöhung oder Verringerung der Notenziffern um 0,3. Die Differenz zwischen den je
Auslegung unterschiedlichen Grenzwerten liegt also in einer Größenordnung, die einer Bewertungsstufe von einem Einzelnotenzwischenwert zum nächsten entspricht. Im Hinblick darauf kommt der zweiten
kommastelle bei dem Notendurchschnitt eher marginale Bedeutung zu. Randnummer 25 Aus dem Umstand, daß der Prüfungsausschuß
Darstellung der Beklagten seit Bestehen der Prüfungsordnung von der von ihm für richtig gehaltenen Auslegung ausgegangen ist, ergibt sich ebenfalls nicht, daß diese Auslegung objektiv richtig und für die Betroffenen eindeutig ist. Durch die ständige Handhabung wird die Regelung auch nicht verbindlich, denn der Prüfungsausschuß kann weder prüfungsrechtliche Bestimmungen erlassen noch sie ändern. Randnummer 26 Selbst wenn sich aus der Entstehungsgeschichte ergäbe, daß der Prüfungsordnungsgeber bei Erlaß des § 11 Abs. 3 DPO Chemie davon ausging, daß der Dezimalbruch x,5 im Sinne des arithmetischen Mittels (x,50) verstanden werden sollte, wäre dies nicht ausschlaggebend, weil es nicht auf den Willen des Normgebers, sondern darauf ankommt, welcher objektive Wille in der Norm zum Ausdruck kommt (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 29. Januar 1974 - 2 BvN 1/69 - DVBl. 1974, 420
weisen). Der Fortfall der Vorschrift über die Bildung der Gesamtnote hätte jedoch einen Notstand zur Folge, weil jedenfalls bei Durchschnittswerten mit dem Dezimalbruch x,5 und einer weiteren Dezimalstelle keine Gesamtnoten mehr vergeben werden könnten. Der Eingriff in die Rechte des Klägers
1 GG würde durch eine solche Entscheidung also nicht verringert, sondern verstärkt. Deswegen ist, um einen solchen Rechtsnotstand zu vermeiden, die umstrittene Prüfungsbestimmung
den Maßstäben der "verfassungsmäßigen Rechtsordnung" und der "praktischen Vernunft" auszulegen und auszufüllen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 16. Juni 1959 - 1 BvR 71.57 - BVerfGE 9, 338
kommastelle bei der Gesamtnotenbildung heranzuziehen, ist § 11 Abs. 3 DPO Chemie verfassungskonform dahin auszulegen, daß nur die erste
kommastelle zu berücksichtigen und dem Kläger die günstigere Note zu erteilen ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom
der letztgenannten Bestimmung tragen die Länder im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gemeinsam dafür Sorge, daß die Gleichwertigkeit einander entsprechender Studienabschlüsse im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes durch eine entsprechende Gestaltung der Prüfungsordnungen gewährleistet wird. Bei Studiengängen, die mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen werden, wirken die Länder und die für den Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes bestehende Vertretung der Hochschulen zusammen. Vertreter des Bundes und Sachverständige aus der Berufspraxis sollen an der Vorbereitung entsprechender Empfehlungen beteiligt werden. Die zuständige Landesbehörde kann verlangen, daß bestehende Prüfungsordnungen der Hochschulen diesen Empfehlungen angepaßt werden. Zur Sicherung dieser Gleichwertigkeit dienen die Allgemeinen Bestimmungen für Diplomprüfungsordnungen (Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 15. November 1979 in der Fassung vom 12. Juni 1992).
deren § 23 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 gilt bis zu einem Durchschnitt von 4,0 die gleiche Regelung wie
der DPO Chemie, jedoch bestimmt § 14 Abs. 5, daß bei der Bildung der Fachnoten und der Gesamtnote nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt wird und alle weiteren Stellen ohne Rundung gestrichen werden. Diese Regelung entspricht der Rahmenordnung für die Diplomprüfung im Studiengang Chemie an wissenschaftlichen Hochschulen (Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 15. Mai 1987). In deren § 10 Abs. 4 ist ebenfalls geregelt, daß bei der Bildung der Fachnoten und der Gesamtnote nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt wird und alle weiteren Stellen ohne Rundung gestrichen werden. Die Allgemeinen Bestimmungen für Diplomprüfungsordnungen und die Rahmenordnungen, wie sie für den Studiengang Chemie beschlossen worden sind, sind zwar keine Rechtsnormen, sondern haben nur Richtliniencharakter. In Verbindung mit § 9 Abs. 2 HRG geben sie jedoch Maßstäbe vor, mit deren Hilfe die Gleichwertigkeit von Studienabschlüssen gewährleistet werden soll. Dies rechtfertigt es, sie als Auslegungsmaßstab heranzuziehen. Randnummer 31 Der demgegenüber von der Beklagten vorgetragenen Auffassung, die unterschiedliche Profilierung der Fachbereiche Chemie an den deutschen Hochschulen und insbesondere die unterschiedliche Zahl von Prüfungsfächern erforderten es oder rechtfertigten es jedenfalls, die Bewertungsmaßstäbe diesen Besonderheiten anzupassen, vermag der Senat hinsichtlich der hier streitigen Frage nicht zu folgen. Es mag zwar richtig sein, daß das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst Prüfungsordnungen genehmigt, die nicht den Allgemeinen Bestimmungen für Diplomprüfungsordnungen und den jeweiligen Rahmenordnungen für die Diplomprüfung in den einzelnen Studiengängen entsprechen. Auch läßt sich die Gleichwertigkeit von Studienabschlüssen schon deshalb nicht absolut gewährleisten, weil es keine absoluten Maßstäbe für die Prüfung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Studiengang Chemie gibt und Zufälligkeiten bei der Auswahl des Prüfungsstoffs, die Prüferpersönlichkeiten, die Konstitution der Prüflinge und anderes mehr die Prüfungsleistungen und ihre Bewertung beeinflussen. Das ändert jedoch nichts daran, daß im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 und 3 Abs. 1 GG der Staat eine möglichst gerechte und einheitliche Beurteilung der Prüfungsleistungen zu gewährleisten hat, die für die Eröffnung eines Berufsweges maßgeblich sind. Daraus folgt, daß die Leistungen bei berufseröffnenden Prüfungen im Rahmen des Möglichen
einheitlichen Maßstäben zu bewerten sind und eine Differenzierung einer sachlichen Rechtfertigung bedarf. Inwiefern die Verhältnisse im Studiengang Chemie der Beklagten es rechtfertigen, von anderen Grenzwerten zwischen den einzelnen Noten auszugehen als dies an anderen Hochschulen geschehen soll, ist nicht erkennbar. Randnummer 32 Das Verwaltungsgericht hat der Klage demnach zu Recht stattgegeben. Randnummer 33 Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil ihr Rechtsmittel keinen Erfolg hat (§ 154 Abs. 2 VwGO). Randnummer 34 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO in entsprechender Anwendung. Randnummer 35 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026574
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