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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat 9 TG 1446/94 Beschluss Sozialhilfe - zur örtlichen Zuständigkeit bei Umzug; zur sozialhilferechtlich angeme

Sozialhilfe - zur örtlichen Zuständigkeit bei Umzug; zur sozialhilferechtlich angemessenen Wohnung Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 25. April 1994, 7 G 820/94

(2)Gründe Randnummer 1 Die zulässige Beschwerde der Antragsteller ist für die Zeit ab Eingang des Antrags beim Verwaltungsgericht bis zum
  1. Dezember 1994 begründet; denn auch der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist für diesen Zeitraum begründet. Randnummer 2 Die Antragsteller haben einen Sachverhalt glaubhaft gemacht, nach dem die Antragsgegnerin verpflichtet ist, im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) auch die Unterkunftskosten der Antragsteller für die Wohnung in dem Gebäude D Straße in H in voller Höhe als Bedarf zu berücksichtigen. Randnummer 3 Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist diese örtlich zuständig, die Hilfe zu gewähren. Denn es kommt hier nach § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG auf den tatsächlichen Aufenthalt der Antragsteller an, da der Tatbestand der Ausnahmevorschrift des § 97 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes nicht erfüllt ist. Randnummer 4 Der Kreis B raße, in dessen Zuständigkeitsbereich die Antragsteller zuvor wohnten, hat nicht im Sinne von § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG die Hilfe für die Antragsteller außerhalb seines Bereichs sichergestellt. Zwar hat dieser sich in dem Bescheid vom
  2. Dezember 1993 bereit erklärt, die Miete für die neue Wohnung in H, die Maklerkosten für diese Wohnung und die Umzugskosten im Rahmen der Sozialhilfe zu übernehmen, sowie ein Darlehen in Höhe der Kaution zu gewähren. Dieser Bescheid ist aber nicht dahin zu verstehen, daß der Kreis Bergstraße die gesamte laufende Hilfe zum Lebensunterhalt für die Antragsteller auch für den neuen Wohnort zusagen wollte. Vielmehr sollte lediglich zum Ausdruck gebracht werden, daß die Kosten der neuen Unterkunft als sozialhilferechtlich angemessen angesehen werden und daß der Kreis B straße mit der Übernahme der ersten Monatsmiete und durch sozialhilferechtliche Beihilfen insgesamt den Umzug ermöglichen werde. Randnummer 5 Allein das Unterstützen oder Ermöglichen des Umzugs des Hilfeempfängers erfüllt noch nicht den Tatbestand des § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG (vgl. dazu auch VG Aachen, Beschluß vom
  3. August 1993 - NDV 1993, 390; Bayerischer VGH, Beschluß vom
  4. Dezember 1993 - 12 CE 93.3179; Zeitler, NDV 1994, 173, 177). Denn die Hilfe wird nur dann im Sinne von § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG sichergestellt, wenn der bisher zuständige Träger zum Ausdruck bringt, daß er für den gesamten sozialhilferechtlichen Bedarf des Hilfesuchenden, also auch für den regelsatzmäßigen Bedarf am neuen Wohnort bis auf weiteres aufkommen will. So ist es hier aber nicht. Randnummer 6 Die Antragsteller haben nach dem Sachverhalt, wie er sich bisher darstellt, gegenüber der Antragstellerin gegenwärtig einen Anspruch darauf, daß diese die vollen Unterkunftskosten berücksichtigt, obwohl sie den sozialhilferechtlich angemessenen Umfang übersteigen. Randnummer 7 Dieser Anspruch ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Satz 2 der Regelsatzverordnung. Nach dieser Vorschrift sind auch Aufwendungen für die Unterkunft, die den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, so lange anzuerkennen, als es den Hilfesuchenden nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken. Zwar ist der Anwendungsbereich dieser Vorschrift nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom
  5. Januar 1993 - 5 C 3.91 - BVerwGE 92, 1, 3), welcher der Senat folgt, grundsätzlich auf die Fälle beschränkt, in denen Hilfesuchende eine sozialhilferechtlich unangemessene Wohnung bei Eintritt der Hilfsbedürftigkeit bereits bewohnen. Diesen Fällen ist aber - bezogen auf die Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 2 der Regelsatzverordnung - der Fall gleichzusetzen, daß ein Hilfesuchender - wie hier - vor dem Umzug von dem noch zuständigen Träger der Sozialhilfe einen Bescheid erhält, in dem dieser zum Ausdruck bringt, daß er die neue Wohnung sozialhilferechtlich als angemessen ansieht, zumal, wenn er - wie hier - im Rahmen der Sozialhilfe die Umzugskosten und die erste Monatsmiete übernimmt. Randnummer 8 Der Hilfesuchende darf auf die Rechtmäßigkeit des Bescheids des noch zuständigen Trägers der Sozialhilfe vertrauen und die neue Wohnung beziehen. Wenn sich dann nach dem Umzug herausstellt, daß die Unterkunftskosten den sozialhilferechtlich angemessenen Umfang übersteigen, kommt es nach § 3 Abs. 1 Satz 2 der Regelsatzverordnung darauf an, ob es den Hilfesuchenden jetzt möglich und zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken. Randnummer 9 Hier kommt allein ein Wohnungswechsel in Betracht. Dem Senat erscheint es nicht ausgeschlossen, daß die Antragsteller in Hanau oder in der Umgebung eine preiswertere Wohnung finden können. Andererseits ist davon auszugehen, daß dies bei der gegenwärtigen Lage auf dem Wohnungsmarkt für eine ausländische Familie mit vier Kindern sehr schwierig ist. Dies hat auch die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom
  6. Juni 1994 eingeräumt. Da die Antragsteller aber gehalten sind, sich ernsthaft auch in der weiteren Umgebung um eine preiswertere Wohnung zu bemühen, kann gegenwärtig eine Verpflichtung der Antragsgegnerin die vollen Kosten der Wohnung D Straße zu berücksichtigen, nur bis zum Ende des Jahres 1994 angenommen werden. Dabei ist klarzustellen, daß diese Verpflichtung bei einem vorzeitigen Auszug der Antragsteller erlischt. Randnummer 10 Da die einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nur die Funktion hat, einer gegenwärtigen Notlage zu begegnen, kann eine Verpflichtung der Antragsgegnerin nur für die Zeit vom Eingang des Antrags bei Gericht an ausgesprochen werden. Randnummer 11 Entsprechend dem Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten sind die Kosten des gesamten Verfahrens geteilt worden. Nach § 188 Satz 2 VwGO werden in Verfahren aus dem Gebiet der Sozialhilfe keine Gerichtskosten erhoben. Randnummer 12 Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung des Bevollmächtigten der Antragsteller sind erfüllt, soweit der Beschwerde stattgegeben worden ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026575

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