Anz. 1987, 388 ff) - RROP - zugunsten der Einrichtung einer Sonderabfallbeseitigungsanlage in M, Ortsteil M. Randnummer 2 Mit Schreiben vom 29.01.1989 bat das Hessische Oberbergamt als für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens zuständige Behörde ebenfalls um Entscheidung, ob die mit dem Deponievorhaben verbundene Abweichung zugelassen werde. Randnummer 3 Am 04.10.1989 faßte die Regionale Planungsversammlung Südhessen folgenden Beschluß: Randnummer 4 "Die Regionale Planungsversammlung wiederholt ihren Beschluß vom 28. Februar 1986 und bekräftigt ihre Auffassung, daß vom Ziel des Regionalen Raumordnungsplanes ("die Deponierung von Sonderabfällen hat künftig in dafür geeigneten Deponien oberhalb des Grundwasserspiegels mit den größtmöglichen Sicherheitsvorkehrungen oder in der Untertage-Deponie Herfa-Neurode zu erfolgen") nicht abgewichen wird. Der Hessische Minister für Umwelt und Reaktorsicherheit wird aufgefordert zu erklären, daß das Hess. Oberbergamt beim Beschluß der Planfeststellung für die Giftmülldeponie M es unterläßt, die Deponie vor Rechtskraft des Planfeststellungsbeschlusses weiterzubauen und in Betrieb zu nehmen. Insbesondere soll auf die Anwendung des § 7a AbfG bzw. auf die Anordnung eines Sofortvollzuges verzichtet werden." Randnummer 5 Mit Bescheid vom 06.10.1989 gab das Hessische Ministerium des Innern dem Antrag der Hessischen Industriemüll GmbH mit näherer Begründung statt und verfügte gegenüber dem Hessischen Oberbergamt die Zulassung der Abweichung. Randnummer 6 Am 18.05.1990 beschloß die Regionale Planungsversammlung, gegen den Hessischen Minister des Innern wegen der am 06.10.1989 zugelassenen Abweichung vom festgestellten RROP für die Region Südhessen zugunsten einer Sonderabfallbeseitigungsanlage in Mainhausen, Ortsteil M Klage zu erheben. Randnummer 7 Am 06.03.1991 hat die Regionale Planungsversammlung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof Klage erhoben. Sie ist der Meinung, die Klage sei zulässig. Die Regionale Planungsversammlung werde möglicherweise in ihrem Recht auf Selbstverwaltung
2 des Grundgesetzes - GG - verletzt. Die Regionale Planungsversammlung habe zwar als ein dem Regierungspräsidium beigegebenes Vertretungsorgan keine rechtliche Selbständigkeit, sei jedoch Trägerin eigener Rechte und Pflichten. Die Rechtsposition der Regionalen Planungsversammlung
1 und 2 des Hessischen Landesplanungsgesetzes sei Ausfluß der kommunalen Planungshoheit. Die Eigenständigkeit der Regionalen Planungsversammlung werde durch Art. 28 Abs. 2 GG gewährleistet. Auch wenn sich die Regionale Planungsversammlung nicht unmittelbar auf die kommunale Planungshoheit berufen könne, sei diese doch immerhin der Grund für ihr Bestehen. Gerade die Beteiligung der Kommunen und die Verwirklichung des Gegenstromprinzips mache die Besonderheit des Landesplanungsrechts aus. Die Regionale Planungsversammlung werde gerade dadurch zum Kontrastorgan innerhalb des Staates. Dies diene dem Einbau lokaler Interessen in eine pluralisierte Staatsverwaltung. Die Wirkung der Planungshoheit führe daher zumindest dazu, daß auf die Klage der Regionalen Planungsversammlung nicht die Grundsätze des In-sich-Prozesses Anwendung fänden, sondern die des Innenrechtsstreits zwischen Kontrastorganen, auch wenn es sich nicht um Organe eines Selbstverwaltungsträgers, sondern des Staates handele. Außerdem gebe das Hessische Landesplanungsgesetz der Regionalen Planungsversammlung Rechtspositionen, die von der Abweichungsentscheidung betroffen sein könnten. Die Regionale Planungsversammlung sei
1 Nr. 3 und § 7 Abs. 3 des Hessischen Landesplanungsgesetzes zur Mitwirkung bei der Aufstellung und Änderung des RROP berufen und damit Träger der Regionalplanung. Durch die Abweichung vom RROP im Einzelfall werde die Regionale Planungsversammlung in diesem Recht als normsetzendes Organ berührt. Es habe keinen Sinn, wenn die Regionale Planungsversammlung bei der Aufstellung und Änderung des RROP so mitwirke, daß diese Norm als von ihr mitgesetzt und mitverantwortet erscheine, dann aber in jedem einzelnen Anwendungsfall hiervon abgewichen werden könne, ohne daß die Regionale Planungsversammlung ihr Recht auf Beteiligung bei der Entstehung des RROP wahren könne. Randnummer 8 Die Regionale Planungsversammlung sei
GO analog im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligtenfähig. Sie sei zwar keine Vereinigung im Sinne dieser Vorschrift, aber ein mit eigenen Rechten nach dem Hessischen Landesplanungsgesetz ausgestattetes Organ, auf welches diese Vorschrift entsprechend anzuwenden sei. Die Beteiligtenfähigkeit erfordere nicht, daß ein Rechtsträger in jeder Hinsicht Träger von Rechten und Pflichten sein könne. Es reiche vielmehr aus, wenn eine punktuelle oder relative Rechtsfähigkeit gegeben sei. Der Regionalen Planungsversammlung kämen nach dem Hessischen Landesplanungsgesetz Wahrnehmungszuständigkeiten als eigene organschaftliche Rechte gegenüber anderen Organen des Staates zu, insbesondere
1 Nr. 3 und § 7 Abs. 3 und Abs. 5 des Hessischen Landesplanungsgesetzes gegenüber der oberen und der obersten Landesplanungsbehörde und der Landesregierung. Die Regionale Planungsversammlung sei einerseits ein der oberen Landesplanungsbehörde zugeordnetes Organ, repräsentiere andererseits aber die kommunalen Interessen bei der Regionalplanung. Die Aufstellung Regionaler Raumordnungspläne sei von Gesetzes wegen der Regionalen Planungsversammlung und der oberen Landesplanungsbehörde gemeinsam anvertraut. Wenn "das Raumordnungsverfahren gleichsam eine Art Planersatz" für den Regionalen Raumordnungsplan sei, so liege der Schluß nahe, daß das Raumordnungsverfahren auch einvernehmlich zwischen oberster Landesplanungsbehörde und Regionaler Planungsversammlung abgeschlossen werden müsse. Die Erstellung der Pläne sei eine gemeinsame gleichrangige Angelegenheit zwischen staatlicher Behörde und kommunalrepräsentativer Vertretungskörperschaft. Randnummer 9 § 4 Satz 2 des Hessischen Landesplanungsgesetzes enthalte keine unmittelbare Aussage darüber, wie die Mitwirkung der Planungsversammlung am Raumordnungsverfahren ausgestaltet sei. Es sei jedoch davon auszugehen, daß es dem Gesetzgeber so offensichtlich erschienen sei, daß die Planungsversammlung gleichberechtigt mitwirken solle, daß er gerade im Hinblick auf § 4 Satz 2 des Hessischen Landesplanungsgesetzes davon abgesehen habe, dies ausdrücklich zu erwähnen. Er habe die gleichrangige Mitbestimmung von oberer Landesplanungsbehörde und Regionaler Planungsversammlung stillschweigend angenommen. Angesichts dieser Erwägungen und der vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollten gemeinsamen Verpflichtung zusammen mit der oberen Landesplanungsbehörde die Regionalen Raumordnungspläne zu erstellen und fortzuführen, besitze die Regionale Planungsversammlung auch in ihrem materiell-inhaltlichen Aufgabenbereich eine gewisse rechtliche Verselbständigung, die sich zu einem Klagerecht verdichten könne. Randnummer 10 Die Klage sei auch begründet, da die rechtlichen Voraussetzungen für eine Abweichung nicht gegeben seien. Randnummer 11 Die Klägerin beantragt, Randnummer 12 die Zulassung der Abweichung vom Regionalen Raumordnungsplan für die Planungsregion Südhessen durch das Hessische Ministerium des Innern zugunsten der Errichtung einer Sonderabfallbeseitigungsanlage in Mainhausen, Ortsteil M vom 06.10.1989 (Az.: VII A 2 -
GO zieht die Klägerin mit Recht selbst nicht in Betracht. Die Regionalen Planungsversammlungen werden
1 des Hessischen Landesplanungsgesetzes bei der oberen Landesplanungsbehörde gebildet und besitzen demgemäß keine eigene Rechtspersönlichkeit. Eine Beteiligtenfähigkeit
GO scheidet aus, da das Land Hessen von dieser Ermächtigungsnorm keinen Gebrauch gemacht hat. Randnummer 22 Die Klägerin ist auch nicht
GO beteiligtenfähig. Nach dieser Vorschriften sind Vereinigungen beteiligtenfähig, soweit ihnen ein Recht zustehen kann. Soweit von vornherein feststeht, daß das von einer Vereinigung geltend gemachte Recht dieser keinesfalls zustehen kann, fehlt es der Vereinigung bereits an der Beteiligtenfähigkeit. Der Klägerin, die die Aufhebung der Zulassung der Abweichung vom Regionalen Raumordnungsplan für die Planungsregion Südhessen durch das Hessische Ministerium des Innern zugunsten der Errichtung einer Sonderabfallbeseitigungsanlage in M, Ortsteil M, vom 06.10.1989 begehrt, fehlt es an der Beteiligtenfähigkeit
GO, da ihr ein eigenes Recht an dem Regionalen Raumordnungsplan nicht zustehen kann. Denn ihr ist kein eigener Anteil an der Entscheidungsbildung über den Regionalen Raumordnungsplan zugedacht, der ihr nicht entzogen werden darf und der auch im Verhältnis zu anderen Funktionsträgern durchgesetzt werden können soll. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn eine dem innerorganisatorischen Funktionssubjekt übertragene Zuständigkeit und die mit ihr verbundene Befugnis oder Verpflichtung ihm nicht zur transitorischen Wahrnehmung, d.h., in Zurechnung zu einer umfassenden größeren organisatorischen Einheit zugewiesen wäre, wenn es also die ihm übertragenen Zuständigkeiten nicht in hierarchischer Einbindung und damit weisungsgebunden und im Konfliktfall fremd verantwortet wahrnähme. Die Existenz von klagbaren subjektiven Rechten ist zu verneinen, wenn die zugewiesenen Kompetenzen in hierarchischer Eingebundenheit, weisungsgebunden und im Konfliktfall fremd verantwortet wahrgenommen werden (Herbert, Die Klagebefugnis von Gremien, DÖV 1994, 108
Satz 3 des Hessischen Landesplanungsgesetzes kann die oberste Landesplanungsbehörde, also das für die Landesentwicklung zuständige Ministerium, von Anfang an Weisungen erteilen und damit der Planungsversammlung den inhaltlichen Rahmen für ihr Tätigwerden abstecken. Auch diese Regelung spricht dafür, daß der Regionalen Planungsversammlung keine generellen Regelungs- und Entscheidungsbefugnisse im Zusammenhang mit dem Regionalen Raumordnungsplan zustehen, sondern nur die im Gesetz ausdrücklich eingeräumten Befugnisse nach Maßgabe ministerieller Weisung. Randnummer 25 § 5 Abs. 3 Hessischen Landesplanungsgesetzes trifft Vorkehrungen für den Fall, daß die Planungsversammlung ihre Aufgaben nicht erfüllen sollte. Das Ministerium kann die Anweisung erteilen, das Erforderliche innerhalb einer bestimmten Frist zu veranlassen; nach Verstreichen der Frist kann das Ministerium die notwendigen Maßnahmen selbst durchführen. Mehrere in § 7 des Hessischen Landesplanungsgesetzes enthaltene Regelungen stellen überdies klar, daß die Kompetenzen der Regionalen Planungsversammlung schon bei der Aufstellung des Planes so eingeschränkt sind, daß die Versammlung nicht als alleinige Urheberin und nicht einmal als letztlich entscheidende Miturheberin des Regionalen Raumordnungsplanes angesehen werden kann.
2 des Hessischen Landesplanungsgesetzes kann die oberste Landesplanungsbehörde den ihr vom Regierungspräsidium zugeleiteten Entwurf des Regionalen Raumordnungsplans beanstanden und mit Anweisungen zur Änderung und Ergänzung dem Regierungspräsidium zurückgeben. Sodann überarbeitet das Regierungspräsidium den Plan und legt ihn der Planungsversammlung zur erneuten Beschlußfassung vor.
3 Satz 2 des Hessischen Landesplanungsgesetzes entscheidet die oberste Landesplanungsbehörde, falls die Planungsversammlung binnen 9 Monaten keinen Vorlagebeschluß zur Feststellung des überarbeiteten Regionalen Raumordnungsplanes faßt. Die verbindliche Feststellung des Regionalen Raumordnungsplanes erfolgt durch die Landesregierung, § 7 Abs. 4 des Hessischen Landesplanungsgesetzes. Randnummer 26 Aus alledem ergibt sich, daß die Planungsversammlung von vornherein nur in dem Rahmen tätig werden kann, der ihr von der obersten Landesplanungsbehörde vorgegeben wird. Diese Behörde kann mit Einzelweisungen und Ergänzungswünschen in das Planaufstellungsverfahren eingreifen; die Überarbeitung aufgrund derartiger Weisungen obliegt nicht einmal der Regionalen Planungsversammlung, sondern dem Regierungspräsidium. Die oberste Landesplanungsbehörde verfügt somit über das rechtliche Instrumentarium, maßgeblich in das Planungsverfahren einzugreifen und über das Ergebnis letztlich zu bestimmen. Die Regionale Planungsversammlung stellt sich deshalb auch nicht mittelbar als Trägerin kommunaler Selbstverwaltung dar, der ein Recht
2 GG zustehen könnte. Ein eigenes Recht der Regionalen Planungsversammlung auf Gewährleistung der uneingeschränkten Geltung des einmal festgestellten Regionalen Raumordnungsplanes ist daher ausgeschlossen. Der Klägerin fehlt die erforderliche Beteiligtenfähigkeit und aus denselben Gründen auch die Klagebefugnis. Randnummer 27 Überlegungen, im Rahmen einer Novellierung des Hessischen Landesplanungsgesetzes den Regionalen Planungsversammlungen eigene Rechte in bezug auf die Regionalen Raumordnungspläne einzuräumen, haben für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nach der gegenwärtigen Rechtslage keine Bedeutung. Randnummer 28 Auf weitere von den Beteiligten aufgeworfene Fragen kommt es nicht mehr an. Randnummer 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 30 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO analog. Randnummer 31 Die Revision ist nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026577
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