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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat 9 TG 1448/94 Beschluss Einstweilige Anordnung bezüglich der Leistung in besonderen Fällen nach AsylbLG § 2

(Einstweilige Anordnung bezüglich der Leistung in besonderen Fällen nach AsylbLG § 2 Abs 1 Nr 2 trotz Möglichkeit der Asylantragstellung und Unterkunft in einer Aufnahmeeinrichtung) Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt,

  1. April 1994, 8 G 986/94 Gründe Randnummer 1 Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat zu Recht die begehrte einstweilige Anordnung erlassen. Die Antragstellerinnen haben einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) glaubhaft gemacht. Randnummer 2 Die Antragstellerinnen sind nach § 1 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) leistungsberechtigt nach diesem Gesetz, wobei auf ihren Anspruch abweichend von den §§ 3 bis 7 dieses Gesetzes das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) entsprechende Anwendung findet (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG). Die Antragstellerinnen, Bosnierinnen islamischer Glaubenszugehörigkeit, sind am
  2. Dezember 1993 aus Algerien kommend, wohin sie im November 1992 aus Sarajewo geflohen waren, in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und halten sich seither in auf. Sie sind nach § 42 Abs. 1 und 2 Nr. 2 Ausländergesetz (AuslG) vollziehbar zur Ausreise verpflichtet, nachdem ihnen das von der deutschen Botschaft in Algerien für die Zeit vom
  3. Dezember 1993 bis
  4. Januar 1994 erteilte Besuchervisum abgelaufen ist und sie nicht die Verlängerung oder die Erteilung einer anderen Aufenthaltsgenehmigung beantragt haben. Die ihnen vom Ordnungsamt (Ausländerbehörde) am
  5. März 1994 erteilte Duldung bis zum
  6. September 1994 steht der Vollziehbarkeit ihrer Ausreiseverpflichtung nicht entgegen (§ 56 Abs. 1 AuslG). Randnummer 3 Die Antragstellerinnen erfüllen auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG, denn ihnen wurde die Duldung erteilt, weil ihrer freiwilligen Ausreise und ihrer Abschiebung Hindernisse entgegenstehen, die sie nicht zu vertreten haben. Dabei kann und muß im vorliegenden Verfahren dahingestellt bleiben, ob die erteilte Duldung den Anforderungen des Ausländergesetzes genügt oder ob nicht vielmehr die Ausländerbehörde das Vorbringen der Antragstellerin zu 1.) als Asylantrag im Sinne des § 13 Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) hätte bewerten und sie an die für sie zuständige Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber zur Meldung hätte weiterleiten müssen (§ 19 AsylVfG). Die den Antragstellerinnen von der Ausländerbehörde erteilte Duldung ist als begünstigender Verwaltungsakt auch für die Antragsgegnerin bindend und kann von dieser nicht auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft werden. Randnummer 4 Der von den Antragstellerinnen geltend gemachte Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Höhe des Regelsatzes der Sozialhilfe richtet sich zu Recht gegen die Antragsgegnerin. Solange sich die Antragstellerinnen im Bereich der Antragsgegnerin aufhalten, ist diese für die Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sachlich und örtlich zuständig. Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit ist auf die Regelung des § 3 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) zurückzugreifen, da das Asylbewerberleistungsgesetz nicht in das Sozialgesetzbuch integriert ist und in der Hessischen Verordnung zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes die örtliche Zuständigkeit nicht geregelt ist. Wenn man nicht bereits davon ausgeht, daß die Antragstellerinnen im Bereich der Antragsgegnerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3a HVwVfG begründet haben, so ist jedenfalls für die Dauer des Aufenthalts in die örtliche Zuständigkeit der Antragsgegnerin auf der Grundlage von § 3 Abs. 4 HVwVfG eröffnet, weil dort der Anlaß für die Amtshandlung, nämlich die Bedarfslage der Antragstellerinnen, hervortritt. Randnummer 5 Der Begründetheit des Anordnungsanspruches stehen nicht die Regelungen der §§ 2 und 120 Abs. 3 Satz 1 BSHG entgegen. Allerdings bezieht sich nach der Rechtsprechung des beschließendes Senats (Beschluß vom
  7. März 1994 - 9 TG 369/94 -) die in § 2 AsylbLG vorgesehene entsprechende Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes nicht allein im Sinne einer Rechtsfolgenverweisung auf die sozialhilferechtlichen Vorschriften über Art, Form und Maß der Leistung, sondern im Sinne einer Rechtsgrundverweisung auf den gesamten Regelungsbereich des Bundessozialhilfegesetzes. Es sind demzufolge auch die Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes anzuwenden, die im Einzelfall einen Leistungsanspruch ausschließen. Randnummer 6 § 2 Abs. 1 BSHG, der den Grundsatz des Nachrangs von Sozialhilfe verkörpert, steht dem von den Antragstellerinnen geltend gemachten Anspruch nicht etwa deshalb entgegen, weil sie - wie die Antragsgegnerin meint - einen Asylantrag im Sinne des § 13 AsylVfG gestellt hätten oder doch jedenfalls stellen könnten. Der Senat neigt mit der von der Vorinstanz gegebenen Begründung zu der Annahme, daß die Antragstellerinnen keine Asylbewerber im Sinne des § 13 AsylVfG sind. Diese Frage kann jedoch letztlich dahingestellt bleiben, denn selbst wenn sie einen Asylantrag gestellt hätten oder doch jedenfalls noch stellen könnten, so stünde dies nicht ihrem Begehren entgegen. Allerdings wären sie als Asylbewerberinnen leistungsberechtigt im Sinne des Asylbewerberleistungsgesetzes (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG). Diese dann vom Land Hessen im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes in einem Aufnahmelager für Asylbewerber zu erbringenden Leistungen, die allein den Existenzgrundbedarf der Antragstellerinnen abdecken würden, sind jedoch keine "anderen Sozialleistungen" im Sinne des § 2 Abs. 1 BSHG. Es handelt sich bei ihnen ebenso wie bei den von der Antragsgegnerin zu gewährenden Leistungen um solche nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Randnummer 7 Auch der Ausschlußtatbestand des § 120 Abs. 3 Satz 1 BSHG steht dem Leistungsanspruch der Antragstellerinnen nicht entgegen. Dies hat das Verwaltungsgericht mit zutreffender Begründung, auf die gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen wird, entschieden. Randnummer 8 Die Antragstellerinnen haben auch einen Anordnungsgrund im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO glaubhaft gemacht. Die gerichtlich begehrte vorläufige Regelung erscheint nötig, um von den Antragstellerinnen, die mittellos sind und sich selbst nicht helfen können, wesentliche Nachteile abzuwenden. Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes ist nicht deshalb zu verneinen, weil sich - wie die Antragsgegnerin meint - die Antragstellerinnen in ein Erstaufnahmelager für Asylbewerber begeben und dort einen Asylantrag (§§ 13 und 14 AsylVfG) stellen könnten. Nachdem ihnen die Ausländerbehörde durch die erteilte Duldung im Rahmen des Ausländerrechts einen bestimmten Status zugebilligt und das Vorbringen der Antragstellerinnen nicht zum Anlaß genommen hat, sie gemäß § 19 Abs. 1 AsylVfG an die zuständige Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber weiterzuleiten, ist ihnen eine (freiwillige) Aufgabe der dadurch gegebenen Rechte nicht zumutbar. Denn immerhin sind die Leistungen, die ihnen über § 2 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG nach dem Bundessozialhilfegesetz zustehen, erheblich umfangreicher als diejenigen nach den §§ 3 - 7 AsylbLG. Hinzu kommt, daß das Asylverfahrensgesetz die Handlungsmöglichkeiten und die Rechte der Asylbewerber stärker reglementiert als das Ausländerrecht diejenigen der Ausländer, die sich aufgrund einer Duldung in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Die Duldung berechtigt als begünstigender Verwaltungsakt aber nicht allein den Ausländer, vielmehr bindet sie andere Behörden - wie die Antragsgegnerin -, wenn ihnen eine Verpflichtung auferlegt wird, die tatbestandsmäßig eine Duldung voraussetzt. Ist der Antragsgegnerin aber wegen der Bindungswirkung die Kompetenz genommen, die Duldung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen, dann ist ihr auch verwehrt, durch die Verweigerung der ihr auferlegten Leistungsverpflichtung mittelbar die Antragstellerinnen zu zwingen, auf Ansprüche zu verzichten, die weit über das hinausgehen, was ihnen als Asylbewerberinnen nach den §§ 3 - 7 AsylbLG zustünde. Randnummer 9 Der beschließende Senat sieht sich mit den vorstehenden Ausführungen zum Anordnungsgrund nicht im Widerspruch zu dem Beschluß des
  8. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
  9. März 1994 - 11 TG 667/94 -, in dem im Unterschied zur vorliegenden Fallgestaltung gefahrenabwehrbehördliche Maßnahmen entscheidungserheblich waren. Hinzu kommt, daß von dem Antragsteller des von dem
  10. Senat entschiedenen Verfahrens eine Leistung - die Gewährung einer Obdachlosenunterkunft - begehrt wurde, die im Ergebnis nicht über das hinausging, was er auch ohne die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes als Asylbewerber in einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber hätte erhalten können. Randnummer 10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 188 Satz 2 VwGO. Randnummer 11 Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026580

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