lässig, aber nicht begründet. Randnummer 2 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegenüber der Versagung der Aufenthaltserlaubnis und der Androhung der Abschiebung
Recht abgelehnt. Wie das Verwaltungsgericht
treffend erkannt hat, ist das Eilbegehren bezüglich der Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis nur
lässig, wenn es in einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO umgedeutet wird. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist hinsichtlich der Versagung der Aufenthaltserlaubnis nicht statthaft, weil diese nicht
gleich ein kraft Gesetzes eingetretenes fiktives Bleiberecht beendet hat, dessen Fortbestand im Falle des Erfolgs des Eilantrags erreicht werden könnte (Hess. VGH, 14.02.1991 - 12 TH 1568/90 -, NVwZ-RR 1991, 426; Hess. VGH, 30.09.1992 - 12 TG 947/92 -, EZAR 622 Nr. 17 = InfAuslR 1993, 67 ). Der Aufenthalt der Antragstellerin galt nämlich nach der Stellung eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis weder als erlaubt (§ 69 Abs. 3 AuslG) noch als geduldet (§ 69 Abs. 2 AuslG). Randnummer 3 Wie das Verwaltungsgericht
Recht festgestellt hat, ist die Einreise der Antragstellerin mit einem Besuchsvisum ohne eine gemäß § 11 DVAuslG erteilte
stimmung des Antragsgegners trotz schon
vor von ihr beabsichtigten dauernden Aufenthaltes in der Bundesrepublik als unerlaubte Einreise im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AuslG anzusehen. Randnummer 4 Die Voraussetzungen des § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AuslG liegen nicht vor. Insbesondere ist die Mitteilung des Antragsgegners an die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Ankara darüber, daß gegen die Erteilung eines die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ausschließenden Visums für die Dauer von einem Monat keine Bedenken bestünden, nicht als
stimmung der Ausländerbehörde im Sinne des § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AuslG anzusehen. Hiergegen spricht schon der Wortlaut in der diesbezüglichen Mitteilung des Antragsgegners, in der insbesondere schon nicht der Begriff der
stimmung verwendet worden ist.
dem ergeben sich hieraus sowie aus dem übrigen Inhalt der Behördenakte keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß die Ausländerbehörde damit die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 DVAuslG geprüft und unter diesen Voraussetzungen eine
stimmung
einem Aufenthalt im Sinne der Durchführungsverordnung
m Ausländergesetz erteilt hat; sie hat vielmehr lediglich geprüft, ob aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten ein zeitlich begrenzter Aufenthalt in der Bundesrepublik
Besuchszwecken in Frage kommt. Angesichts dessen kann in der Erklärung des Antragsgegners vom 9. Dezember 1992 - im Gegensatz
dem vom beschließenden Senat am 21. Oktober 1992 entschiedenen Fall (- 12 TH 1499/92 -, EZAR 017 Nr. 5 = InfAuslR 1993, 71 = AuAS 1993, 32) - keine
stimmung im Sinne des § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AuslG gesehen werden. Dieser früheren Entscheidung lag nämlich eine Fallkonstellation
grunde, nach der die Ausländerbehörde versehentlich - aufgrund Sach- oder Rechtsirrtums - eine eindeutig als
stimmung gemäß § 11 DVAuslG
bewertende Erklärung abgegeben hatte und offenbar die Tatsache, daß es sich um einen Visumsantrag
Besuchszwecken handelte, nicht
r Kenntnis und vor allem nicht in ihren Erklärungswillen aufgenommen hatte. Von dem in § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AuslG verwendeten Begriff der
stimmung werden nicht alle
r Frage der Einreise von Ausländern denkbaren Erklärungen seitens der Ausländerbehörden umfaßt; der Begriff der
stimmung ist seinerseits nämlich anhand der hierzu einschlägigen Vorschriften und damit des insoweit allein maßgeblichen § 11 DVAuslG
bestimmen. Nur eine unter den Voraussetzungen dieser Vorschrift abgegebene Erklärung der Ausländerbehörde - auch wenn diese versehentlich erfolgt - ist als
stimmung im Sinne des Ausländergesetzes anzusehen (so im Ergebnis auch OVG Hamburg, 31.03.1993 - Bs IV 23/93 -), wobei ausreichend ist, daß die Ausländerbehörde eine nach außen eindeutig als
stimmung in diesem Sinne erkennbare Erklärung abgegeben hat. Randnummer 5 Auch die Duldungsfiktion des § 69 Abs. 2 Satz 1 AuslG entsteht nicht, da die Antragstellerin unerlaubt eingereist ist (§ 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AuslG). Ihre Einreise ist als unerlaubt im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 1 AuslG anzusehen, da sie von Anfang an einen dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet beabsichtigt hat. Auch wenn die Vermutung des § 71 Abs. 2 Satz 2 AuslG nicht eingreift, kommt es gleichwohl nach der Formulierung in § 58 Abs. 1 Nr. 1 AuslG auf die materiellrechtliche Beurteilung der Einreise an, denn diese Vorschrift verlangt hierfür die - materiellrechtlich - erforderliche und nicht nur "irgendeine" formell scheinbar ordnungsgemäße Aufenthaltsgenehmigung. Dies entspricht auch der Intention aller Regelungen des Ausländergesetzes über die Einreise von Ausländern, die als Instrument
r Kontrolle der
wanderung von Ausländern die Visumpflicht vorsehen und deren Wirksamkeit nach dem Willen des Gesetzgebers darauf beruht, daß "die materielle Frage, ob der Ausländer sich im Bundesgebiet aufhalten darf oder nicht, geprüft und entschieden wird, bevor der Ausländer einreist" (Begründung
m Regierungsentwurf eines Gesetzes
r Neuregelung des Ausländerrechts, BT-Drs. 11/6321, S. 81 (
2)). Randnummer 6 Diese Frage ist auch nicht etwa deshalb anders
beurteilen, weil § 3 Abs. 1 Satz 1 AuslG mit der grundsätzlichen Verpflichtung
m Besitz einer Aufenthaltserlaubnis für die Einreise und § 3 Abs. 3 Satz 1 AuslG mit der Verpflichtung
r Einholung der Aufenthaltsgenehmigung vor der Einreise in der Form des Sichtvermerks unterschiedliche Pflichten bestimmten; denn ein solcher Unterschied (wie ihn Ott,
r Abgrenzung von unerlaubter Einreise und der Einreise "ohne erforderliches Visum", ZAR 1994, 76
grunde legt (S. 77)) besteht nicht. Das Visum ist - wenn auch in der speziellen Form des Sichtvermerks - die Aufenthaltsgenehmigung, für die allein aus Gründen der Übereinstimmung mit dem internationalen Sprachgebrauch der Begriff "Visum" verwendet wird (siehe Begründung
m Gesetzentwurf der Bundesregierung, a.a.O., S. 54 (
G unter den dortigen Voraussetzungen auch an der Grenze verweigert werden kann, und dem unmittelbar nachfolgenden Aufenthalt im Bundesgebiet, der (nur) durch die jeweils
ständigen Ausländerbehörden beendet werden kann. Grundsätzlich möglich und auch vorgesehen ist die Erteilung jeder Art der befristeten Aufenthaltsgenehmigung an den Ausländer vor Einreise; Ausnahme ist die Möglichkeit der Aufenthaltserlaubnisbeantragung nach der Einreise gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 AuslG i.V.m. der Durchführungsverordnung
m Ausländergesetz.
gleich folgt hieraus, daß die im Sinne von § 58 Abs. 1 Nr. 1 AuslG erforderliche Aufenthaltsgenehmigung diejenige ist, die der Ausländer für den von ihm (in Wahrheit) angestrebten Aufenthaltszweck und dessen Dauer benötigt und nicht nur ein für das Betreten des Bundesgebiets allein formell ausreichendes Visum, das unter Umständen das Bestehen einer materiellrechtlich ordnungsgemäßen Aufenthaltsgenehmigung nur vortäuscht. Randnummer 7 Hiergegen sprechen auch nicht die in § 60 Abs. 1 und Abs. 2 AuslG für die
rückweisung vor Einreise getroffenen Regelungen. Absatz 1 dieser Vorschrift regelt nämlich den Fall der ersichtlich unerlaubten Einreise - wenn es schon an der formellen Voraussetzung des Sichtvermerks fehlt oder das Nichtvorliegen der erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung sonst offensichtlich ist -, in dem grundsätzlich der Ausländer
rückzuweisen ist. Daß bei Vorliegen des begründeten Verdachts einer materiell unerlaubten Einreise der Ausländer nur
rückgewiesen werden kann (§ 60 Abs. 2 Nr. 2 AuslG), soll vor allem der grenzpolizeilichen Praxis gerecht werden (siehe auch hierzu: Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, a.a.O., S. 77 (
2)), die eine Prüfung der materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Einreise nur in den seltensten und offensichtlichen Fällen und hier auch nur für Negativstaater erlaubt. Daß Positivstaater, die gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 AuslG i.V.m. § 9 DVAuslG auch nach der Einreise eine Aufenthaltsgenehmigung einholen dürfen, gegenüber den Negativstaatern damit bessergestellt werden, ist ganz offenbare Absicht des Gesetzes, das für kurzfristige Aufenthalte im Interesse der Liberalisierung des grenzüberschreitenden Verkehrs die Möglichkeit von Ausnahmen vorsieht, jedoch an der grundsätzlichen Aufenthaltsgenehmigungspflicht festhält (siehe Begründung der Bundesregierung
m Gesetzentwurf, a.a.O., S. 43 (
)) und die Absicht der Gleichbehandlung aller Ausländer gerade nicht erkennen läßt. Etwas anderes läßt sich auch nicht aus § 9 Abs. 2 DVAuslG entnehmen, der in den verschiedenen Regelungen vorherigen rechtmäßigen Aufenthalt und jeweils einen Wechsel des Aufenthaltszwecks voraussetzt (anderer Ansicht hierzu hingegen Ott, a.a.O., S. 79). Auch § 1 DVAuslG, der unter Anknüpfung an rein objektive Kriterien für bestimmte Staatsangehörige ("Positivstaater") die Befreiung von der Aufenthaltsgenehmigungspflicht vor Einreise bestimmt, läßt nicht zwingend darauf schließen, daß der Gesetzgeber auch den Begriff der unerlaubten Einreise allein an objektive Kriterien anknüpfen lassen wollte. Denn schon in der Bestimmung des § 2 Abs. 2 DVAuslG knüpft die darin vorgesehene Befreiungsmöglichkeit entscheidend an ein subjektives Kriterium, nämlich an den beabsichtigten Aufenthaltszweck, an. Auch dies zeigt, daß das Ausländergesetz für verschiedene Gruppen von Ausländern differenziert und hinsichtlich eines Teils jedenfalls auch die Anknüpfung an den beabsichtigten Zweck des Aufenthalts ermöglicht; dies gilt damit auch für die - untrennbar hiermit verbundene - Einreise. Randnummer 8 Daß die Antragstellerin schon vor und bei ihrer Einreise beabsichtigt hat, sich auf Dauer im Bundesgebiet aufzuhalten, steht
r im Rahmen der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung ausreichenden Überzeugung des beschließenden Senats fest. Diese Absicht hat sich
dem in einem gegenüber der Auslandsvertretung geäußerten Begehren nach einer entsprechenden Aufenthaltsgenehmigung
m Familiennachzug schon vor ihrer Einreise manifestiert. Ihr Vorbringen, das Besuchsvisum dann nur beantragt
haben, da ihr gegenüber schon von der Deutschen Botschaft in der Türkei die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung verweigert wurde bzw. ihr mitgeteilt wurde, daß sie eine solche nicht erhalten würde, vermag diese auch vom Verwaltungsgericht
Recht vorgenommene Bewertung nicht nur nicht
entkräften, sondern bestätigt diese geradezu noch. Wie es
dem behaupteten zweimaligen Sinneswandel der Antragstellerin - nämlich in der Türkei dahingehend, nach
erst beabsichtigtem Daueraufenthalt dann doch
nächst nur besuchsweise in die Bundesrepublik
reisen, und sodann in der Bundesrepublik wiederum dahingehend, entgegen ursprünglicher Absicht länger bleiben
wollen, gekommen sein soll, ist angesichts der ansonsten gleich gebliebenen Umstände nicht nachvollziehbar. Dagegen spricht vielmehr auch, daß die Gründe für den
erst geplanten dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet, nämlich die behauptete Unfähigkeit der Antragstellerin, in der Türkei weiter allein existieren
können, schon vor ihrer Einreise bestanden. Schließlich ist weder dargelegt noch sonst aus den Akten
entnehmen, daß die nach den Angaben gegenüber der Ausländerbehörde angeblich der Mutter der Antragstellerin bevorstehende Operation, die nach damaligem Vortrag Anlaß für den Besuch gewesen sein soll, tatsächlich stattgefunden hat. Im Laufe des Verfahrens hat die Antragstellerin demgegenüber behauptet, die Besuchsreise unternommen
haben, um mit ihren Eltern und Geschwistern das weitere Vorgehen
beraten; von der Operation war insoweit nicht mehr die Rede. Alle Anhaltspunkte ebenso wie die diesbezüglichen Widersprüche im Vortrag der Antragstellerin sprechen dafür, daß diese schon bei ihrer Einreise in die Bundesrepublik beabsichtigte, sich länger als drei Monate im Geltungsbereich des Ausländergesetzes aufzuhalten. Randnummer 9 Wenn nach alledem an ein vorläufiges Bleiberecht durch eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht angeknüpft werden kann, ist einstweiliger Rechtsschutz, wie schon das Verwaltungsgericht
Recht angenommen hat, nur über § 123 Abs. 1 VwGO
erlangen. Da die Antragstellerin einen weiteren vorläufigen Verbleib in Deutschland erreichen möchte, deutet der Senat ihr Rechtsschutzbegehren in einen Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO um, bei dem ebenfalls die gegenwärtige Sach- und Rechtslage
grunde
legen ist. Auch dieser Antrag bleibt ohne Erfolg, und zwar gleichgültig, ob er den Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
m Streitgegenstand hat oder den Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 55 Abs. 2 und 3 AuslG. Randnummer 10 Sofern mit dem Eilantrag der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gesichert werden soll, ist bereits der Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Von "einer Gefahr, daß durch eine Veränderung des bestehenden
standes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte", kann angesichts der gesetzgeberischen Wertung keine Rede sein, wonach grundsätzlich jeder Ausländer, dem kein vorläufiges Bleibe- und Aufenthaltsrecht nach § 69 AuslG
steht, das auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung gerichtete Verfahren vom Ausland her
betreiben hat. In der Ausreise des Ausländers ist nach der gesetzgeberischen Wertung grundsätzlich keine wesentliche Erschwerung der Verwirklichung des Rechts auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung
sehen, die
r Bejahung eines Anordnungsgrundes im Hinblick auf den sicherungsfähigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung führen könnte (Hess. VGH, 27.10.1992 - 12 TH 1409/92 -, EZAR 622 Nr. 18). Auch im vorliegenden Fall sind keine tatsächlichen Gesichtspunkte für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht oder im übrigen ersichtlich. Randnummer 11 Was den vom Rechtsschutzbegehren auch umfaßten Anspruch auf Erteilung einer Duldung betrifft (vgl. Hess. VGH, 29.10.1992 - 12 TH 1698/92 -), so ist der Anordnungsgrund, nicht aber der Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, denn die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 bis 3 AuslG liegen ersichtlich nicht vor. Die Abschiebung der Antragstellerin ist weder aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich noch nach § 53 Abs. 6 AuslG oder § 54 AuslG auszusetzen. Irgendwelche Anhaltspunkte hierfür hat die Antragstellerin weder dargelegt noch sind solche sonst ersichtlich. Ein Anordnungsanspruch auf Erteilung einer Duldung gemäß § 55 Abs. 3 AuslG ist ebenfalls nicht ersichtlich. Dringende humanitäre oder persönliche Gründe im Sinne dieser Vorschrift, die die vorläufige Duldung der Antragstellerin als einzig mögliche Entscheidung erfordern würden, vermag der beschließende Senat allein in dem Umstand, daß die Antragstellerin ohne den Beistand ihrer Familie in der Türkei
mindest so lange leben müßte, bis im Hauptsacheverfahren oder über einen von dort aus erneut gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung in der Bundesrepublik entschieden wird, nicht
sehen. Auch wenn man davon ausgeht, daß die Antragstellerin in ihrem Heimatdorf, wo sie in den letzten Jahren die Großeltern gepflegt hat, als alleinlebende junge Frau in schlechtem Ansehen steht und Belästigungen ausgesetzt ist, so steht ihr andererseits jedoch frei, sich jedenfalls vorübergehend in einer anderen Stadt oder Gemeinde, vor allem in der Westtürkei, niederzulassen, in der sie mit der Hilfe und der Unterstützung von dort lebenden Verwandten leben und Arbeitsmöglichkeiten finden kann. Es ist ebenfalls nicht erkennbar, daß ihr nicht von Mitgliedern ihrer Familie jedenfalls in finanzieller Hinsicht, möglicherweise auch durch persönliche Anwesenheit -
mindest über begrenzte Zeiträume -, Hilfe hierzu geleistet werden könnte. Daß die Antragstellerin völlig außerstande sein sollte, in ihrem Heimatland, in dem sie 20 Jahre ihres Lebens verbracht hat,
mindest vorübergehend allein leben
können, ist schon angesichts der von ihr über Jahre hinweg völlig allein geleisteten Pflege und Hilfe für die Großeltern, die nach ihrem Vorbringen aufgrund Erkrankung insbesondere des Großvaters selbst nicht in der Lage waren, ihr Schutz
bieten, nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Schließlich war die Antragstellerin nicht nur in der Lage, die Großeltern allein
betreuen und
versorgen, sondern vermochte darüber hinaus ihre Reise in die Bundesrepublik offenbar allein
organisieren, was entgegen ihrer Darstellung für eine gewisse Selbständigkeit spricht. Allerdings ist darauf hinzuweisen, daß für eine Beurteilung des Antrages auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 22 AuslG neben diesen Gesichtspunkten des weiteren
berücksichtigen sein wird, ob die Antragstellerin tatsächlich völlig allein in der Türkei verbleiben würde oder ob dort weitere - wenn auch weitläufigere - Verwandte oder
mindest nähere Bekannte leben, die ihr Unterstützung bei der Begründung einer eigenen Lebensgrundlage - sei es durch Ausbildung und spätere Arbeit oder Heirat - gewähren können. Insofern erscheint ein hierauf gestützter Antrag
mindest nicht von vornherein als völlig aussichtslos, denn es kommt entscheidend darauf an, ob die Antragstellerin der familiären Lebensgemeinschaft mit den in Deutschland lebenden Verwandten auch über ihre Volljährigkeit hinaus
ihrem Schutz und ihrer Hilfe bedarf. Randnummer 12 Die Ausländerbehörde ist auch nicht dazu verpflichtet, den Aufenthalt der Antragstellerin im Hinblick darauf
dulden, daß diese nicht unanfechtbar ausreisepflichtig ist (§ 55 Abs. 3 1. Alternative AuslG), denn selbst wenn der Antragstellerin ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
m Zwecke des Familiennachzugs
stünde und hierdurch das Ermessen der Ausländerbehörde auf Null reduziert sein sollte, kann dies wegen § 71 Abs. 2 Satz 1 AuslG und des hier vorliegenden Versagungsgrundes des § 8 Abs. 1 Nr. 2 AuslG nicht
m Erfolg führen. Der Ausländer hat in diesem Fall
nächst die Bundesrepublik
verlassen und die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vom Heimatland aus
beantragen; die mit der Regelung des § 71 Abs. 2 Satz 1 AuslG beabsichtigte wirksame Steuerung von Einreise und Aufenthalt ließe sich sonst nicht verwirklichen (siehe grundsätzlich hierzu Hess. VGH, 30.09.1992 - 12 TG 947/92 -, EZAR 622 Nr. 17 = InfAuslR 1993, 67 = NVwZ-RR 1993, 213 ). Randnummer 13 Der nach § 80 Abs. 5 VwGO
lässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die in der angegriffenen Verfügung vom 8. September 1993 enthaltene Abschiebungsandrohung ist nicht begründet. Diese erweist sich bei summarischer Überprüfung als offensichtlich rechtmäßig; die Ausreisefrist
m 30. September 1993 ist ordnungsgemäß begründet und auch im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse der Antragstellerin ausreichend bemessen. Im übrigen hat die Antragstellerin diese Frist nicht angegriffen. Randnummer 14 Hinsichtlich des Begehrens, den Antragsgegner
r Aussetzung von Abschiebemaßnahmen bis
einer Entscheidung des Gerichts anzuweisen, fehlt es jedenfalls am Anordnungsgrund, da
keinem Zeitpunkt erkennbar war, daß der Antragsgegner tatsächlich Abschiebemaßnahmen noch während des laufenden Beschwerdeverfahrens ergreifen wollte. Es entspricht der ständigen, bewährten Praxis des beschließenden Senats, die Ausländerbehörden in Beschwerdeverfahren um Mitteilung vorgesehener Abschiebemaßnahmen zwei Wochen
vor
bitten, der diese auch nachkommen. Sofern - wie hier - keine gegenteilige Äußerung des jeweiligen Antragsgegners vorliegt, ist davon auszugehen, daß keine Abschiebemaßnahmen konkret bevorstehen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026583
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