(Zur Verzinsung eines zu Unrecht gezahlten und daher erstatteten Gewerbesteuerbetrages gemäß AO 1977 § 236) Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 30. April 1992, I/2 E 338/91 Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt die Bewilligung von Zinsen auf ihm von der Beklagten erstattete Gewerbesteuerbeträge. Randnummer 2 Der Kläger war in den Jahren 1971 bis 1976 einer von vier Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Ende des Jahres 1976 wurde die GbR aufgelöst. Das Finanzamt - erließ am 25. April 1979 für die Jahre 1971 bis 1974, am 25. Mai 1979 für das Jahr 1975 und am 30. November 1979 für das Jahr 1976 Gewerbesteuermeßbescheide, die jeweils an die "Ges. bürgerlichen Rechts und, z. H." adressiert waren. Gegen diese Meßbescheide erhoben die ehemaligen Gesellschafter nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage vor dem Hessischen Finanzgericht, und zwar gegen die Bescheide für die Jahre 1971 bis 1975 mit am 6. März 1980 (HessFG - VIII 65 - 66/80) und gegen den Meßbescheid für das Jahr 1976 mit am 28. Mai 1980 (HessFG - VIII 118/80 -) beim Finanzgericht eingegangenen Schriftsätzen. Mit Urteil vom 7. September 1983 hob das Finanzgericht die angefochtenen Bescheide auf. Die dagegen gerichtete Revision wies der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 20. April 1989 zurück (- IV R 299/83 -). Randnummer 3 Aufgrund der Gewerbesteuermeßbescheide vom 25. April und 25. Mai 1979 für die Jahre 1971 bis 1975 hatte die Beklagte am 7. Juni 1979 für die Jahre 1971 bis 1974 und am 23. August 1979 für das Jahr 1975 Gewerbesteuerbescheide erlassen. Diese waren jeweils an " und Mitge. " adressiert. Randnummer 4 Nach Verhandlungen zwischen den ehemaligen Gesellschaftern und der Beklagten erließ diese unter dem 22. Oktober 1979 gegenüber jedem der Gesellschafter eine als "Haftungs- und Heranziehungsbescheid" überschriebene Verfügung, mit der die Gesellschafter jeweils als Gesamtschuldner für Gewerbesteuerschulden der Jahre 1971 bis 1975 herangezogen wurden. Absprachegemäß zahlten die Gesellschafter in der Folgezeit jeder den ihren internen Einkünften in der Gesellschaft entsprechenden Anteil an der Gesamtsteuerschuld in Raten. Der Kläger zahlte dabei jeweils durch Verrechnungsscheck an die Beklagte am 1. Februar 1980 34.593,08 DM, am 21. Februar 1980 12.712,-- DM und am 4. August 1980 und am 30. Januar 1981 jeweils 35.000,-- DM. Nachdem die Vollziehung der Gewerbesteuermeßbescheide ausgesetzt worden war, erstattete die Beklagte dem Kläger aufgrund eines im Rahmen eines Verwaltungsgerichtsverfahrens abgeschlossenen Vergleichs am 17. August 1987 die Hälfte des gezahlten Betrages in Höhe von 58.652,54 DM. Randnummer 5 Unter dem 16. Januar 1980 hatte die Beklagte einen weiteren Gewerbesteuerbescheid für das Jahr 1976 erlassen, der ebenfalls an " und Mitge. " adressiert war. Bezüglich dieses Betrages erging kein zusätzlicher Haftungsbescheid. Randnummer 6 Nachdem der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 20. April 1989 die Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts zurückgewiesen hatte, hob die Beklagte unter dem 2. Oktober 1989 die gegen die einzelnen Gesellschafter ergangenen "Haftungs- und Heranziehungsbescheide" auf und setzte mit Bescheid vom 31. Oktober 1989 die Gewerbesteuer für " und Mitge. " für die Jahre 1971 bis 1976 auf 0,00 DM fest. Dem Kläger erstattete sie daraufhin am 10. Januar 1990 die restlichen von ihm auf die Gewerbesteuerschulden für die Jahre 1971 bis 1975 gezahlten 58.652,54 DM. Randnummer 7 Mit Schreiben vom 24. Oktober und 5. Dezember 1989 sowie vom 23. Januar 1990 forderte der Kläger die Beklagte auch zur Zahlung von Zinsen auf die zu Unrecht gezahlte Gewerbesteuer auf. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26. Februar 1990 ab. Den dagegen gerichteten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 1991 - dem Klägerbevollmächtigten zugestellt am 24. Januar 1991 - zurück. Randnummer 8 Die - ohne einen Haftungsbescheid - für das Steuerjahr 1976 gezahlten Beträge erstattete die Beklagte den Gesellschaftern und zahlte hierfür auch Zinsen nach § 236 AO 1977. Randnummer 9 Mit am 15. Februar 1991 beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben. Randnummer 10 Zur Begründung seines Anspruches auf Zahlung von Zinsen hat er sich auf § 236 AO 1977 bezogen. Die Voraussetzungen der Bestimmung lägen vor. Daran ändere auch der - zusätzliche - Erlaß der Haftungsbescheide nichts, denn im vorliegenden Fall seien zu allererst die Gewerbesteuerbescheide als Folgebescheide der Gewerbesteuermeßbescheide herabzusetzen gewesen. Randnummer 11 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 12 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Februar 1990 und ihres Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 1991 zu verpflichten, dem Kläger Prozeßzinsen aus den Verfahren vor dem Hessischen Finanzgericht (AZ: VIII 65-66/80 und VIII 118/80) in Höhe von 59.816,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15. Februar 1991 zu bewilligen. Randnummer 13 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 14 die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Sie hat ausgeführt, der Kläger habe mit seinen Zahlungen keine eigene Steuerschuld getilgt, sondern als Haftungsschuldner eine fremde Steuerschuld, nämlich die der BGB-Gesellschaft, erfüllt. Die Erstattung des Betrages beruhe daher auf der Aufhebung des Haftungsbescheides. Bei Aufhebung eines Haftungsbescheides sei der dadurch zu erstattende Betrag nicht zu verzinsen. Randnummer 16 Mit Gerichtsbescheid vom 30. April 1992 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Prozeßzinsen aus den Verfahren vor dem Hessischen Finanzgericht in Höhe von 57.853,50 DM nebst 4 % Zinsen ab dem 15. Februar 1992 zu bewilligen, und die Klage im übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Zinsen in der entschiedenen Höhe aus § 236 AO 1977 zu. Nach dieser Vorschrift sei der zu erstattende Betrag vom Tage der Rechtshängigkeit, frühestens aber vom Tage der Zahlung an zu verzinsen, wenn durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder aufgrund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt werde. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs komme eine solche Verzinsung allerdings nicht in Betracht, wenn ein Haftungsschuldner aufgrund eines Haftungsbescheides die Haftungsschuld bezahlt habe und der Bescheid später durch das Gericht oder aufgrund eines Gerichtsurteils aufgehoben werde. Diese Rechtsprechung komme hier jedoch nicht in Betracht, denn der Kläger habe seine Zahlungen, auch soweit sie auf die Gewerbesteuerschuld 1971 bis 1975 gezahlt seien, nicht auf eine Haftungsschuld, sondern auf eine eigene Steuerschuld geleistet. Eine Haftung komme nur für fremde, nicht für eine eigene Steuerschuld in Betracht. Wer Steuerschuldner sei, könne nicht zugleich Haftungsschuldner für dieselbe Schuld sein. Durch den "Haftungs- und Heranziehungsbescheid" vom 22. Oktober 1979 sei der Kläger nicht als Haftungsschuldner, sondern als Steuerschuldner zu der Gewerbesteuer für die Jahre 1971 bis 1975 herangezogen worden. Maßgeblich für diese Feststellung seien nicht die Bezeichnung oder die von der Beklagten in Anspruch genommenen Haftungsrechtsgrundlagen in dem Bescheid, sondern allein die Tatsache, daß der Kläger nach materiellem Recht Steuerschuldner gewesen sei. Dies ergebe sich aus § 5 Abs. 1 Satz 3 des Gewerbesteuergesetzes in den für die Jahre 1971 bis 1975 maßgebenden Fassungen. Danach sei Steuerschuldner derjenige, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben werde. Werde das Gewerbe für Rechnung mehrerer Personen betrieben, so seien diese Gesamtschuldner. Steuerschuldner sei danach also nicht die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sondern jeder einzelne Gesellschafter als Gesamtschuldner gewesen. Diese Regelung sei erst ab dem 1. Januar 1977 dahingehend geändert worden, daß von da ab die Gesellschaft bürgerlichen Rechts selbst Steuerschuldnerin habe sein können. Zwar habe die Beklagte den Kläger für 1971 bis 1975 als vermeintlichen Haftungsschuldner in Anspruch nehmen wollen, was jedoch nicht habe dazu führen können, daß materiell-rechtlich aus einem Steuerschuldner ein Haftungsschuldner werde. Anderenfalls habe es die Behörde in der Hand, sich durch Falschdeklaration ihrer Bescheide der Verzinsungspflicht zu entziehen. Randnummer 17 Der Kläger habe gemäß § 238 AO 1977 Anspruch auf Zinsen in Höhe von 0,5 % monatlich aus den jeweils auf volle Hundert abgerundeten Zahlungen ab dem Zahlungseingang bzw. ab Klageerhebung für den auf volle Monate abgerundeten Zeitpunkt des Eingangs der Erstattung bei ihm. Dabei sei die am 17. August 1987 erfolgte Teilrückzahlung zu berücksichtigen. Die genaue Berechnung der Zinsen hat das Verwaltungsgericht in einer Tabelle dargelegt. Randnummer 18 Gegen den ihr am 21. Mai 1992 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 26. Mai 1992 - eingegangen beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am 27. Mai 1992 - Berufung eingelegt. Randnummer 19 Zur Begründung führt sie aus, das Verwaltungsgericht habe die Rechtslage verkannt. Es liege eindeutig ein Haftungsbescheid vor, und deshalb seien bei Erstattung nach Aufhebung dieses Bescheides keine Zinsen zu zahlen. Der Bescheid könne auch nicht im Wege der Auslegung in einen anderen Bescheid umgedeutet werden. Gerade das aber habe das Verwaltungsgericht getan. Das Kassen- und Steueramt habe auch keinen Formenmißbrauch betrieben. Es sei sich über die Wahl der falschen Handlungsformen nicht im klaren gewesen. Randnummer 20 Die Beklagte beantragt, Randnummer 21 den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 30. April 1992 aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen. Randnummer 22 Der Kläger beantragt, Randnummer 23 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 24 Er hat im Berufungsverfahren keine weiteren Argumente vorgetragen. Randnummer 25 Im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens, der Gerichtsakte des Verfahrens 5 UE 2436/92 sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten (5 Hefter) verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 26 Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht im wesentlichen stattgegeben. Der Anspruch auf Verzinsung des erstatteten Betrages ergibt sich dabei allerdings nicht aus § 236 Abs. 1, sondern aus § 236 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe
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