(Zum Prüfungsumfang bei der Verlängerung eines Waffenscheins; zur Gefährdung eines im ländlichen Bereich praktizierenden Gynäkologen iSv WaffG § 32 Abs 1 Nr 3) Verfahrensgang vorgehend VG Gießen,
(394)); sondern nach der Konzeption des Gesetzgebers trägt auch der Erlaubnisbewerber die materielle Beweislast für das Vorliegen eines Bedürfnisses. Er muß daher im Rechtsstreit unterliegen, wenn es ihm nicht gelingt, Umstände darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, aus denen sich ergibt, daß in seinem Fall ein Bedürfnis gegeben ist. Begründet ein Erlaubnisbewerber - wie im vorliegenden Fall der Kläger - das behauptete Bedürfnis für das Führen von Schußwaffen damit, daß er besonders gefährdet sei, muß er demzufolge Tatsachen glaubhaft machen, welche die Annahme rechtfertigen, daß eine besondere Gefährdung vorliegt. Maßgebend für die Beurteilung der Frage, ob die vom Erlaubnisbewerber behauptete überdurchschnittlich starke Gefährdung und damit ein Bedürfnis vorliegt, ist nicht die Einschätzung der Lage durch einen besonders ängstlichen oder übertrieben vorsichtigen Menschen. Vielmehr ist ein objektiver Maßstab anzulegen, wonach bei realistischer Betrachtung der gegebenen Verhältnisse und nach vernünftigen Überlegungen tatsächlich eine überdurchschnittliche Gefährdung gegeben sein müßte. Aber auch dann, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht sind, aus denen sich eine überdurchschnittlich starke Gefährdung des Erlaubnisbewerbers ergibt, liegt ein Bedürfnis dann nicht vor, wenn das Führen der Schußwaffe zur Minderung der Gefährdung nicht geeignet oder nicht erforderlich ist, namentlich wenn sich die Gefährdung auf zumutbare andere Weise verhindern oder wenigstens ebenso mindern läßt, wie durch das erstrebte Führen einer Schußwaffe. So ist von einem fehlenden Bedürfnis mangels Erforderlichkeit der Führung einer Waffe etwa dann auszugehen, wenn eine weniger gefährliche Waffe (Schreckschuß- oder Reizstoffwaffe), die Erteilung einer Waffenbesitzkarte als eine die Allgemeinheit weniger gefährdende Maßnahme als die eines Waffenscheins, die Ausstellung eines befristeten oder modifizierten Waffenscheins (§ 35 Abs. 2 Satz 2 WaffG) oder polizeilicher Personenschutz ausreicht (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa die Urteile vom
- Juli 1985 - 11 UE 129/84 - und vom
- Oktober 1985 - 11 UE 152/84 - sowie den Beschluß vom
- März 1992 - 11 TG 261/91 - m. w. N.). Randnummer 30 Bei Anwendung dieser Maßstäbe ist der Senat mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, daß der Kläger keine Tatsachen glaubhaft gemacht hat, die in seiner Person die Annahme einer überdurchschnittlichen Gefährdung rechtfertigen. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, daß und inwiefern das vom Kläger erstrebte dauerhafte Führen einer Schußwaffe zur Abwehr oder Verminderung potentieller Gefahren erforderlich wäre. Auch das Berufungsvorbringen des Klägers führt insoweit zu keiner anderen Einschätzung. Randnummer 31 Der Kläger kann sich zunächst nicht darauf berufen, daß die Verwaltungsbehörde bei ihm früher bereits einmal ein entsprechendes Bedürfnis bejaht hat. Darauf kommt es nicht an, da bei einem Antrag auf Verlängerung eines Waffenscheins - ebenso wie bei einem Antrag auf Neuerteilung - alle Versagungsgründe erneut zu prüfen sind und auch der Nachweis eines Bedürfnisses (neu) erbracht werden muß. Dies hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bayerischen VGH und des Verwaltungsgerichtshofs Baden Württemberg zutreffend ausgeführt. Deswegen kann dahinstehen, ob die erstmalige Erteilung eines Waffenscheins an den Kläger im Jahre 1986 rechtmäßig gewesen ist oder nicht. Randnummer 32 Der Kläger verweist zur Begründung des Bedürfnisses zunächst auf die seiner Auffassung nach überdurchschnittliche Gefährdung, die sich aus seiner Tätigkeit als "Landarzt" ergebe und insofern insbesondere aus dem Umstand, daß Ärzte Medikamente und Betäubungsmittel sowie Rezeptblöcke mit sich führten, die - besonders in einsamen Gegenden - einen Anreiz für Überfälle, etwa durch Rauschgiftsüchtige, böten und dadurch eine in Relation zur Allgemeinheit deutlich erhöhte Gefährdung solcher Ärzte begründeten. Diese überdurchschnittliche Gefährdung folge auch aus häufigen Notdienstverpflichtungen, die oftmals nachts und in einsamen Gegenden durchgeführt werden müßten, wobei potentielle Täter die Möglichkeit hätten, ihn gezielt zu beobachten und die Umstände auszukundschaften, unter denen er Patientenbesuche mache. Diese Ausführungen sind indes nicht geeignet, eine besondere, überdurchschnittliche Gefährdung des Klägers glaubhaft zu machen. Abgesehen davon, daß Hausbesuche bei einem Frauenarzt in deutlich geringerem Umfang notwendig sein dürften, als etwa bei einem sogenannten praktischen Arzt oder Allgemeinmediziner, mag zwar das Mitführen von Opiaten oder Betäubungsmitteln in geringer Menge oder das Mitführen von Rezeptblöcken einen gewissen Anreiz für Überfälle - insbesondere bei nächtlichen Hausbesuchen - bieten. Der Kläger hat jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgetragen, daß ihm oder Kollegen von ihm bisher schon einmal Derartiges in der Umgebung seines Wohnortes widerfahren ist. Der Kläger hat auch nicht dargetan, geschweige denn glaubhaft gemacht, daß er Betäubungsmittel in so großen Mengen mit sich führen müsse, daß deshalb etwa ein den Apotheken vergleichbarer Schutzbedürfnis bestehen könnte (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom
- April 1975, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 8 a). Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer Entscheidung ferner die Auffassung der Vorinstanz, daß Landärzte nicht wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib, Leben oder andere Rechtsgüter gefährdet seien, revisionsrechtlich nicht beanstandet und betont, daß es sich dabei um eine Frage tatsächlicher Art handele, die nach der Lebenserfahrung zu beantworten sei (BVerwG, Urteil vom
- Juni 1976, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 8 c). Mit Recht ist das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil zu der Auffassung gelangt, daß für den vorliegenden Fall nichts erkennbar ist, was die Gefährdung eines Landarztes im V erkennbar stärker erscheinen lassen könne, als die Tätigkeit eines anderen Arztes. Das gilt um so mehr, als die Hausbesuchstätigkeit jedenfalls nicht den Schwerpunkt frauenärztlicher Tätigkeit ausmacht. Im übrigen entspricht es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom
- Juni 1975, NJW 1975, 2258 ) nicht dem Willen des Gesetzgebers, eine pauschale Bewaffnung ganzer Berufsgruppen herbeizuführen. Vielmehr ist bei der Bedürfnisprüfung auf die konkreten individuellen Verhältnisse abzustellen (vgl. Bayerischer VGH, Bayerische Verwaltungsblätter 1994, S. 216), die eine überdurchschnittliche Gefährdung des Klägers wegen seiner Berufsausübung als "Landarzt" im V nicht nachvollziehbar zu begründen vermögen. Randnummer 33 Soweit sich der Kläger zur Darlegung des notwendigen Bedürfnisses zum Führen von Waffen darauf berufen hat, daß er zum Teil Hausbesuche für seine Ehefrau übernehme bzw. diese - insbesondere zu Nachtzeiten - bei Hausbesuchen bei der Familie K. begleite, vermögen diese Umstände ebenfalls kein Bedürfnis zum Führen von Waffen in seiner Person zu begründen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, daß es sich um eine freiwillig übernommene Tätigkeit handelt, die zwar verständlich, aber keineswegs erforderlich sei. Der Kläger sei auch nicht dazu berufen, seine Frau mit Waffengewalt vor Angriffen Dritter zu schützen. Die Gefährdung, in die sich der Kläger dadurch begebe, sei keine, die aus beruflichen oder sonstigen Gründen unvermeidlich sei. Dem ist zuzustimmen. Denn angesichts der erkennbar restriktiven Handhabung des Waffengesetzes können Gefahren, in die sich jemand "freiwillig" begibt, zum Nachweis eines Bedürfnisses im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 3 WaffG nicht ausreichen. Im übrigen ist die Ehefrau des Klägers in der Lage, sich selbst zu schützen, da sie selbst über einen (beschränkten) Waffenschein und eine entsprechende Schußwaffe verfügt. Randnummer 34 Soweit sich der Kläger im Berufungsrechtszug in diesem Zusammenhang darauf ergänzend beruft, daß er zwei Töchter des K. gynäkologisch betreue und in diesem Zusammenhang zu einer Hausbesuchstätigkeit in dem Anwesen des K. verpflichtet sein könne, ist auch dieser Umstand nicht geeignet, eine überdurchschnittliche Gefährdung des Klägers als Voraussetzung für ein anerkennenswertes Bedürfnis zum Führen von Waffen in seiner Person zu begründen. Abgesehen davon, daß der Kläger auf Anfrage des Berichterstatters mitgeteilt hat, daß derartige gynäkologisch intendierte Hausbesuche in dem Anwesen K. bisher nicht erforderlich gewesen seien, ist auch nicht dargetan, daß und inwiefern der Kläger überhaupt durch ein Zusammentreffen mit K. einer überdurchschnittlichen Gefährdung ausgesetzt sein könnte, die ein Bedürfnis zum Führen von Waffen bei solchen Besuchen begründen könnte. Der Kläger hat - im Gegensatz zu seiner Ehefrau - auch im Berufungsrechtszug nicht dartun und glaubhaft machen können, daß er jemals persönlich von K. angegriffen oder bedroht worden ist. Es sind auch keine Gesichtspunkte erkennbar, warum K. den Kläger bedrohen sollte, zumal nicht er, sondern bekanntlich seine Ehefrau an der damaligen Einweisung des K. in die psychiatrische Klinik beteiligt gewesen ist und dieser Umstand dem K. auch bekannt ist. Randnummer 35 Auch die verschiedenen Vorfälle aus dem Jahre 1988 vermögen schließlich ein Bedürfnis zum Führen von Schußwaffen durch den Kläger nicht zu begründen. Entsprechendes gilt für den im Berufungsrechtszug geschilderten Vorfall, bei dem der Kläger seiner Darstellung zufolge Ende August 1991 sein Pferd mit einer blutenden Stichverletzung vorgefunden hat. Für die diesbezügliche Annahme des Klägers, diese Messerstichverletzung bei dem Pferd stamme aller Voraussicht nach von K., fehlen jegliche realen und nachvollziehbaren Anhaltspunkte. Das gleiche gilt für die übrigen Vorfälle aus dem Jahre
- Alle diese Vorfälle stellen sich im übrigen nicht als Angriffe auf Leib oder Leben des Klägers dar und hätten im übrigen auch durch das Führen einer Waffe nicht verhindert werden können. Was den Vorfall angeht, bei dem Stacheldraht auf einem Waldweg ausgelegt war, den der Kläger gewöhnlich zum Reiten benutzt, so wäre auch dieser durch das Mitführen von Schußwaffen nicht verhindert worden. Auch insoweit fehlt es im übrigen wieder an jeglichen real nachvollziehbaren Anhaltspunkten für eine Täterschaft bestimmter Personen oder für die Motive für dieses Vorgehen. Randnummer 36 Da schon nicht nachvollziehbar dargetan und glaubhaft gemacht worden ist, daß der Kläger überhaupt durch K. an Leib und Leben gefährdet sein könnte, bedarf dessen derzeitiger Gesundheitszustand oder psychischer Zustand keiner weiteren Aufklärung. Die Überprüfungen der insoweit beteiligten Dienststellen (Polizeistation und Amtsärztin Dr.) haben im übrigen auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß von K. derzeit eine besondere Gefährdung für die Umgebung ausgehen könnte. Entscheidend ist indes, daß der Kläger nicht glaubhaft gemacht hat, daß er zu irgendeinem Zeitpunkt persönlich einem Angriff auf Leib oder Leben von Seiten des Herrn K. ausgesetzt gewesen ist, obwohl er seinen eigenen Ausführungen zufolge einige Hausbesuche dort durchgeführt hat. Wenn dies indes schon in der Vergangenheit so war, ist dies bei Anlegung einer objektivierten Betrachtungsweise für die Zukunft um so weniger zu erwarten, zumal es nach Auskunft der Amtsärztin und der zuständigen Polizeistation angesichts der nunmehr weitgehend geordneten Lebensverhältnisse offensichtlich zu einer Stabilisierung der Persönlichkeit des K. gekommen ist. Randnummer 37 Nach alledem ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, daß in der Person des Klägers die Voraussetzungen für eine Verlängerung des Waffenscheins nicht gegeben sind. Randnummer 38 Die angegriffene Verfügung des Beklagten erweist sich auch insoweit als rechtmäßig, als die Waffenbesitzkarte gegenüber dem Kläger zurückgenommen worden. Diese Behördenentscheidung beruht auf § 47 Abs. 1 WaffG, wonach eine waffenrechtliche Erlaubnis zurückzunehmen ist, wenn nachträglich bekannt wird, daß die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. Diese Vorschrift verpflichtet nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die zuständige Behörde zur Rücknahme einer Waffenbesitzkarte, wenn ihr bekannt wird, daß sie bei Erteilung der Waffenbesitzkarte gegen zwingendes Recht verstoßen und deshalb unrichtig entschieden hat (vgl. BVerwG, Urteil vom
- April 1987, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 48). Dabei kommt es nicht darauf an, ob das nachträgliche Bekanntwerden auf einem Irrtum der Behörde über den entscheidungserheblichen Sachverhalt oder auf einem Rechtsanwendungsfehler der Behörde beruht (vgl. auch BVerwGE 71, 248/249). Diese seinerzeit zu § 47 Abs. 1 Satz 1 WaffG 1976 ergangene Rechtsprechung kann - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - auf die jetzt geltende Gesetzesfassung ebenfalls angewandt werden, weil die Streichung des § 47 Abs. 1 Satz 2 durch das Gesetz vom
- Februar 1986 (BGBl. I S. 265) den bisherigen § 47 Abs. 1 Satz 1 WaffG 1976 unberührt gelassen hat. Hinsichtlich des Bedürfnisses des Klägers zum Führen von Schußwaffen war die Sachlage schon bei der erstmaligen Erteilung der Waffenbesitzkarte nicht anders als heute, so daß unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen die seinerzeitige Erteilung einer Waffenbesitzkarte an den Kläger offenkundig rechtswidrig gewesen ist mit der Folge, daß die zuständige Behörde diese Erlaubnis zurücknehmen mußte. Randnummer 39 Auch die übrigen gegen den Kläger ausgesprochenen Folgemaßnahmen in der angefochtenen Verfügung sind rechtmäßig. Das gilt namentlich für die in der Verfügung ausgesprochene Verpflichtung des Klägers, die von ihm erworbene Pistole Walter PP einem Berechtigten zu überlassen oder aber ihre Unbrauchbarmachung der Behörde nachzuweisen (§ 48 Abs. 2 WaffG). Die Androhung der Sicherstellung und Verwertung beruht auf § 48 Abs. 2 Satz 2 WaffG und ist ebenfalls rechtmäßig, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Randnummer 40 Die Berufung des Klägers ist nach alledem zurückzuweisen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026586