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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat 3 N 2622/93 Beschluss Einzelfall eines Abwägungsfehlers bei der Inanspruchnahme eines Grundstückes zur Stra

Einzelfall eines Abwägungsfehlers bei der Inanspruchnahme eines Grundstückes zur Straßenverbreiterung Tatbestand Randnummer 1 Der Antragsteller ist Erbe seiner verstorbenen Mutter, die als Eigentümerin des Grundstücks P gasse in H -M - im Grundbuch eingetragen ist. Auf dem 81 qm großen Grundstück befindet sich ein älteres, seit Jahrzehnten unbewohntes zweigeschossiges Fachwerkhaus. Nach mehrjährigen Veränderungssperren, von denen eine Gegenstand des durch Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 08.10.1993 eingestellten Normenkontrollverfahrens 3 N 981/92 gewesen ist, befindet sich das Grundstück inzwischen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 6 der Antragsgegnerin "P gasse", der für das Grundstück des Antragstellers ein Pflanzgebot für vier Bäume enthält und einen geringen Teil des Grundstücks zur Verbreiterung der P gasse als öffentliche Verkehrsfläche festsetzt. Randnummer 2 Der Aufstellungsbeschluß für den Bebauungsplan Nr. 6 stammt vom 14.12.

  1. Die Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans erfolgte in der Zeit vom 04.03.1991 bis 05.04.
  2. Zusammen mit dem Satzungsbeschluß der Stadtverordnetenversammlung vom 11.06.1992 erfolgte die Entscheidung über verschiedene Bedenken und Anregungen. Dabei wurden die Bedenken und Anregungen des Antragstellers mit der Begründung zurückgewiesen, es sei bekannt, daß die Bausubstanz seines Anwesens als abbruchreif anzusehen sei. Unterhaltungsmaßnahmen seien in den vergangenen Jahrzehnten in keiner Weise vorgenommen worden. Somit sei bei einer Neuplanung des Gebietes das vorhandene baufällige Gebäude nicht mehr als erhaltungswürdig anzusehen. Randnummer 3 Mit dem am 16.11.1993 gestellten Normenkontrollantrag macht der Antragsteller geltend, der planerisch vorgesehene Abriß seines Hauses sei nicht gerechtfertigt. Dies stelle einen Eingriff in das historisch gewachsene Ortsbild dar. Bei dem auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Gaststätten- und Pensionsgebäude sei durch den früheren Bürgermeister ohne Baugenehmigung eine Überbauung der Straßenfläche vorgenommen worden. Randnummer 4 Statt diesen "Schwarzbau" in einem Bebauungsplanverfahren zu legalisieren, hätte er vielmehr in einem bauaufsichtlichen Verfahren beseitigt werden müssen, wie dies die Bauaufsichtsbehörde des Landkreises bereits einmal in die Wege geleitet habe. Die Bauleitplanung sei nicht dazu da, einen bauordnungswidrigen Zustand zu sanktionieren und die Voraussetzungen für seine Genehmigungsfähigkeit zu schaffen. Von Bedeutung sei auch, daß der frühere Bürgermeister die Schlüsselgewalt für das Haus des Antragstellers mißbraucht und unzulässigerweise die Wasser- und Lichtzufuhr unterbunden habe. Schließlich sei der Aufstellungsbeschluß für den Bebauungsplan nicht ordnungsgemäß gefaßt worden, weil Entwürfe mit lediglich drei und nicht mit vier Varianten beschlossen worden seien, wie sie später zur Einsichtnahme der Bürgerschaft ausgelegt worden wären. Randnummer 5 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 6 den am
  3. März 1993 in Kraft getretenen Bebauungsplan Nr. 6 der Stadt H für den Stadtteil M- "P gasse", Gemarkung M, Flur 7 und 8 zwischen dem W und der P gasse für nichtig zu erklären. Randnummer 7 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 8 den Normenkontrollantrag abzulehnen. Randnummer 9 Sie erklärt, der Bebauungsplan sei städtebaulich erforderlich und die Abwägung ordnungsgemäß. Die Stadtverordnetenversammlung habe am 14.12.1989 eine Änderung des Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan beschlossen und vier Planungsvorschläge zur Diskussion gestellt. Verfolgt worden sei die Variante
  4. Die Verbreiterung der P gasse diene auch der verbesserten Entmischung des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs im Hinblick auf den westlich gelegenen Kindergarten. Randnummer 10 Dem Gericht liegen die Gerichtsakte Hess. VGH 3 N 981/92 (Veränderungssperre) und VG Kassel 2/V G 1155/92 über ein abgeschlossenes Eilverfahren vor, ebenso ein Ordner der Bauaufsichtsbehörde Fulda mit sieben Heftern Bauakten, die das gegenüberliegende Anwesen B gasse betreffen sowie ein Ordner der Antragsgegnerin mit sieben Heftern Unterlagen, die sich auf die streitbefangene Bauleitplanung beziehen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Erörterung in einem Erörterungstermin des Berichterstatters in M rombach gewesen. Auf ihren Inhalt wird ebenso wie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 11 Die Entscheidung kann im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter und gemäß § 47 Abs. 6 VwGO durch Beschluß ergehen, weil eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Es stehen hier Rechtsfragen im Vordergrund, zu denen die Beteiligten Stellung genommen haben. Im übrigen hat der Berichterstatter einen Erörterungstermin an Ort und Stelle durchgeführt. Randnummer 12 Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Der Antragsteller hat durch den Bebauungsplan Nr. 6 "P gasse" einen Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erlitten. Mit der planerischen Festsetzung eines Pflanzgebots für vier Bäume und eine öffentliche Verkehrsfläche geringen Umfangs ist sein ererbtes Grundeigentum nachteilig betroffen und sein, wenn auch baulich nicht unterhaltenes Wohngebäude auf den Bestandsschutz zurückgeworfen. Darin liegt eine Zurücksetzung einstellungserheblicher privater Belange des Antragstellers in der Abwägung (vgl. BVerwGE 59, 87). Randnummer 13 Der Normenkontrollantrag ist nur hinsichtlich der Festsetzungen für das Grundstück des Antragstellers P.-gasse begründet. Randnummer 14 In formeller Hinsicht begegnet der Bebauungsplan Nr. 6 keinen Bedenken. Diesbezügliche Einwendungen hat der Antragsteller auch nicht mehr erhoben, nachdem ihm gerichtlicherseits der geänderte Aufstellungsbeschluß vom 14.12.1989 mit vier Planungsvarianten (Bl. 67 in Hess. VGH 3 N 981/92) zugänglich gemacht worden ist. Randnummer 15 Der streitbefangene Bebauungsplan ist aus dem Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin von 1978 (Bl. 2) entwickelt worden (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Für den streitbefangenen Bereich ist dort eine Mischgebietsnutzung dargestellt, an der sich die MD-Festsetzung des Bebauungsplans ausrichtet. Randnummer 16 Materiell-rechtlich genügt der angegriffene Bebauungsplan für das Grundstück des Antragstellers nicht den Anforderungen, die sich aus dem Abwägungsgebot ergeben. Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB verpflichtet den Träger der Bauleitplanung dazu, daß
  5. eine Abwägung überhaupt stattfindet,
  6. in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muß,
  7. weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen oder privaten Belange verkannt wird noch
  8. der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 - BRS 22 Nr. 4). Bezogen auf das Anwesen P gasse des Antragstellers ist hier das Abwägungsergebnis zu beanstanden. Die in der Begründung des Bebauungsplans bei der Verkehrserschließung mit der Verbreiterung der P gasse angesprochenen Verkehrsbelange sind in der Abwägung zu Lasten des Grundeigentums des Antragsteller unangemessen in den Vordergrund gestellt worden. So hält selbst das ehemalige Amt für Landwirtschaft und Landentwicklung F als fachkundiger Träger öffentlicher Belange in seiner Stellungnahme vom 21.02.1990 entsprechend dem dörflichen Charakter von M, insbesondere im Bereich der P gasse, eine Gesamtbreite der Verkehrsfläche (Fahrbahn- und Gehwegbereiche) von 5,50 m für ausreichend. Diese Straßenbreite ist zwischen dem Fachwerkhaus des Antragstellers und dem gegenüberliegenden Gebäude B gasse vorhanden. Mithin ist nach den Angaben der zuständigen Fachbehörde davon auszugehen, daß diese Straßenbreite auch für den in der Begründung des Bebauungsplans angesprochenen landwirtschaftlichen Verkehr ausreicht. Dabei ist zu berücksichtigen, daß es sich bei dem Straßendurchlaß von 5,60 m Breite im Bereich der Anwesen P gasse und B - gasse nur um eine einzige Engstelle in diesem Straßenbereich handelt und die jeweils anschließenden und gut einsehbaren Straßenstücke genügend Ausweich- und Überholmöglichkeiten bieten bzw. einen ungehinderten Begegnungsverkehr zulassen. Die durch zwei Häuserecken gebildete Engstelle, die in Ortsrandnähe keinen gewichtigen Verkehrsbelastungen ausgesetzt ist, bietet in der von West nach Ost abschüssigen Straßen immerhin einen Aufmerksamkeitspunkt, der sonst zur Vermeidung zu schnellen Fahrens ohnehin in der einen oder anderen Form auszugestalten gewesen wäre. Soweit die Antragsgegnerin im Erörterungstermin vorgetragen hat, die im Plan festgesetzte Straßenverbreiterung auf durchgängig 7 m sei zur besseren Entmischung der Zufahrt und des Zugangs zum westlich gelegenen Kindergarten im Verhältnis zu den landwirtschaftlichen Nutzfahrzeugen vorgenommen worden, ist ihr entgegenzuhalten, daß auch die Beibehaltung der den ohnehin nicht intensiven Verkehr noch verlangsamenden Engstelle der Verkehrssicherheit zugute kommt, wobei nach den Angaben der Antragsteller Unfälle mit Kindergartenkindern im streitbefangenen Straßenbereich auch noch nicht vorgekommen sind. Sind mithin eindeutige verkehrliche Vorteile bei einer Straßenverbreiterung nicht ersichtlich und nicht gerechtfertigt, erhalten die von der Planung zurückgesetzten Eigentumsbelange des Antragstellers entscheidende und vorrangige Bedeutung. Immerhin handelt es sich um möglichen Wohnraum in einem zweigeschossigen Gebäude, wenn er auch knapp bemessen und in einem verhältnismäßig schlechten baulichen Zustand ist. Der äußerlich sichtbare Erhaltungszustand des Gebäudes erscheint aber nicht so baufällig, daß eine Instandsetzung und neue Nutzbarmachung zu Wohnzwecken ausgeschlossen erscheint. Dies war zwischen den Beteiligten im Erörterungstermin auch nicht streitig. Was die herausgenommenen und mit Holzplatten verschlossenen Fenster sowie den vielfach abgefallenen Putz in den Gefachen des Fachwerkgebäudes anbelangt, ist seitens der Antragsgegnerin gegebenenfalls an ein Instandsetzungsgebot nach § 177 Abs. 1 BauGB zu denken. Die vermeintliche Baufälligkeit des Gebäudes rechtfertigt unter den hier gegebenen Umständen entgegen dem Beschluß der Stadtverordnetenversammlung über die Bedenken und Anregungen des Antragstellers keine planerische Vorbereitung einer Totalbeseitigung des Fachwerkgebäudes, zumal es nach Standort und Erscheinungsbild, jedenfalls bei baulicher Instandsetzung aufgrund der in ihm angelegten Möglichkeiten, in besonderer Weise positiv auf das noch dörflich geprägte Erscheinungsbild der P gasse in M einwirkt. Randnummer 17 Im übrigen ist der Normenkontrollantrag unbegründet. Ein weitergehender Abwägungsfehler als der in bezug auf das Grundstück P gasse des Antragstellers ist nicht ersichtlich. Unabhängig vom rechtlichen Schicksal der in den Straßenraum der P gasse ragenden Gebäudeecke des Anwesens B gasse ist es unter Berücksichtigung der planerischen Gestaltungsfreiheit der Antragsgegnerin nicht als unangemessen anzusehen, die Straßentrasse um diese Gebäudeecke herum verlaufen zu lassen, zumal der Antragsgegnerin als Gemeinde denkbare anderweitige bauaufsichtliche Maßnahmen insoweit nicht zur Verfügung standen oder stehen. Im übrigen spricht angesichts der mit den Beteiligten erörterten Aktenlage manches dafür, daß es sich von alters her insoweit nicht um einen illegalen Überbau in den Straßenraum hinein gehandelt hat, sondern diese bauliche Situation dadurch entstanden ist, daß im Flurbereinigungsverfahren der vorbeiführende Gemeindeweg breiter ausgewiesen worden ist, so daß ein Teil des Altgebäudes auf dem Gemeindeweg steht (vgl. Vorlage der Bauaufsicht des ehemaligen Landkreises H vom 05.10.1959 an den Kreisausschuß in den Bauakten des Landkreises F), ohne daß dem hier im einzelnen näher nachzugehen ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026596

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