Zur Bestimmung einer Altersgrenze für den Erwerb von Wahlgräbern Leitsatz Es dürfte keinen durchgreifenden Bedenken begegnen, wenn in der Friedhofssatzung die Vergabe mehrstelliger Wahlgräber an die Voraussetzung knüpft, daß der überlebende Ehegatte bzw. Erwerber des Nutzungsrechts an einer solchen Wahlgrabstätte ein bestimmtes Alter erreicht haben muß. Evident willkürlich ist es jedoch, wenn für dreifache und vierfache Belegung beim Erwerb eines (mehrstelligen) Wahlgrabes keine Altersbegrenzung vorgesehen ist. Gründe Randnummer 1 Gemäß § 106 Satz 2 in Verbindung mit § 125 Abs. 1 VwGO können die Beteiligten einen Rechtsstreit in der Weise durch Vergleich beenden, daß sie einen in Form eines Beschlusses unterbreiteten Vergleichsvorschlag des Berichterstatters durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Gericht annehmen. Im vorliegenden Fall erscheint ein solcher Vergleichsabschluß, der den Interessen beider Beteiligter unter Berücksichtigung der Sach- und Rechtslage angemessen Rechnung trägt, sinnvoll und angebracht, zumal die Antragsgegnerin im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter am
- September 1994 eine entsprechende Bitte um Unterbreitung eines Vergleichsvorschlages geäußert und die Antragstellerin ebenfalls ihre grundsätzliche Bereitschaft zur vergleichsweisen Beilegung des vorliegenden Normenkontrollverfahrens sowie des bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden anhängigen Klageverfahrens III/2 E 456/91 geäußert hat. Randnummer 2 Wie im Rahmen der Erörterung des Rechtsstreits in dem Erörterungstermin am
- September 1994 im einzelnen und mit näherer Begründung dargelegt worden ist, begegnet die im vorliegenden Verfahren angegriffene erste Änderungssatzung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Elbtal vom
- August 1977 zwar in formeller Hinsicht keinen durchgreifenden Bedenken. Es dürfte unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs auch davon auszugehen sein, daß der örtliche Satzungsgeber aus sachlichen Gesichtspunkten durchaus dazu berechtigt sein kann, die Vergabe mehrstelliger Wahlgräber an die Voraussetzung zu knüpfen, daß der lebende nutzungsberechtigte Angehörige ein bestimmtes Lebensjahr vollendet hat. Ein Friedhofsträger ist grundsätzlich in der Entscheidung frei, ob er überhaupt Wahl(Sonder-)gräber zur Verfügung stellen will. Aus diesem "Verleihungsermessen", das sich auf das Ob der Benutzung bezieht, kann aber nicht ohne weiteres geschlossen werden, daß auch das Wie der Benutzung in einer Weise geregelt werden kann, die von allgemeinen Ermessensbedingungen gelöst ist. Vielmehr sind insoweit die sich aus den einschlägigen Gesetzen, dem Anstaltszweck und aus allgemeinen Rechtsgrundlagen ergebenden Bindungen regelmäßig zu berücksichtigen. Unter diesen Voraussetzungen und unter Berücksichtigung der Ausführungen im Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
- November 1977 - V OE 29/75 - (= ESVGH, Band 28, S. 78 ff.) dürfte es keinen durchgreifenden Bedenken begegnen, wenn die Antragsgegnerin in ihrer Satzung die Vergabe mehrstelliger Wahlgräber im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin dargetanen Gründe und Ziele dieser Maßnahme an die Voraussetzung knüpft, daß der überlebende Ehegatte beziehungsweise Erwerber des Nutzungsrechts an einer solchen Wahlgrabstätte ein bestimmtes Alter erreicht haben muß. Solche erschwerenden Bedingungen für den Erwerb dürften sich sowohl im Rahmen des Anstaltszwecks halten, als auch im Einklang mit höherrangigem Recht - insbesondere Art. 3 GG - stehen, soweit in dem Gleichheitssatz das sogenannte Willkürverbot als fundamentales Rechtsprinzip zum Ausdruck kommt, das nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch der Gesetzgebung gewisse äußerste Grenzen setzt. Allerdings handelt der Gesetzgeber nicht schon dann willkürlich, wenn er unter mehreren Lösungen nicht die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste gewählt hat, sondern nur dann, wenn sich ein sachgerechter Grund für eine gesetzliche Bestimmung nicht finden läßt. Diese Kriterien gelten auch und gerade für die Beurteilung gesetzlicher Differenzierungen bei der Regelung von Sachverhalten. Hier endet nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Spielraum des Gesetzgebers erst dort, "wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt" (BVerfGE 55, 72 ff., 90, m. w. N.). Eine derartige Willkür kann einer gesetzlichen Regelung nach ständiger Rechtsprechung aber nur dann vorgeworfen werden, wenn ihre Unsachlichkeit evident ist (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 90 sowie BVerwG, Beschluß vom z. August 1993, KStZ 1994, 135 f. <136>). Gemessen an diesen Voraussetzungen dürften die von der Antragsgegnerin vorgetragenen Gründe, die für den Erlaß der ersten Änderungssatzung zur Friedhofsordnung maßgeblich waren, ausreichen, um die vorgenommene Altersbegrenzung bei dem Erwerb von Wahlgrabstätten jedenfalls als nicht evident willkürlich erscheinen zu lassen. Die angegriffene Satzungsänderung begegnet jedoch aus anderen Gründen durchgreifenden rechtlichen Bedenken unter dem Aspekt des Willkürverbots. Durch die erste Änderungssatzung vom
- Januar 1990 ist bestimmt worden, daß lediglich für den Erwerb eines Doppelwahlgrabes Voraussetzung ist, daß der lebende nutzungsberechtigte Angehörige das
- Lebensjahr vollendet hat. Aus § 18 Abs. 2 der Friedhofsordnung der Gemeinde Elbtal vom
- August 1977 geht jedoch hervor, daß auch andere mehrstellige Wahlgräber (für dreifache sowie vierfache Belegung und dergleichen) abgegeben werden, bei deren Erwerb durch nutzungsberechtigte Angehörige keine Altersbegrenzung vorgesehen ist. Für diese Differenzierung zwischen den Voraussetzungen bei dem Erwerb eines Doppelwahlgrabes und anderer mehrstelliger Wahlgräber ist ein hinreichender Grund weder ersichtlich noch dargetan. Vielmehr erscheint diese Differenzierung unter Berücksichtigung der oben dargelegten Kriterien der Rechtsprechung evident willkürlich, weil sich dafür sachgerechte, am Gesetzeszweck, Anstaltszweck und übergeordnetem Recht orientierte Gesichtspunkte nicht finden lassen. Aus diesem Grund dürfte daher das Normenkontrollverfahren, sofern es streitig weitergeführt würde, voraussichtlich Erfolg haben. Andererseits ist zu bedenken, daß die Antragstellerin nicht weit von der Erreichung des
- Lebensjahres entfernt ist und bis zu diesem Zeitpunkt wohl kaum eine neue, den Anforderungen entsprechende Satzungsänderung entsprechenden Inhalts bewirkt werden kann, die sich auf die vorliegend beantragte Zuteilung eines Doppelwahlgrabes zu Lasten der Antragstellerin noch auswirken könnte. Im übrigen dürfte die Altersbegrenzung der Antragstellerin im Rahmen der "normalen" Ermessensausübung bei der Antragsbescheidung ohnehin kaum wirksam entgegengehalten werden können. Denn die Antragstellerin hat insoweit - im wesentlichen unwidersprochen - vorgetragen, daß vor ihrer Antragstellung in zahlreichen ähnlichen Fällen der Erwerb eines Doppelwahlgrabes nicht mit einer entsprechenden Altersbegrenzung verknüpft worden ist, so daß von einer ständigen Verwaltungsübung mit ermessensbindender Wirkung, die einer gerichtlichen Überprüfung Stand hielte, wohl nicht die Rede sein kann. Randnummer 3 Die vorgesehene Kostenverteilung beziehungsweise Beteiligung an den Umbettungskosten für den verstorbenen Ehemann der Antragstellerin entspricht unter Berücksichtigung des Prozeßrisikos des vorliegenden Normenkontrollverfahrens und des bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden anhängigen Klageverfahrens der Billigkeit. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, daß zwar die Antragstellerin aufgrund der zuvor dargestellten Umstände in dem vorliegenden Normenkontrollverfahren voraussichtlich obsiegen würde. Andererseits ist zu bedenken, daß damit noch keinesfalls automatisch auch ein Erfolg in dem bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden anhängigen Klageverfahren verbunden wäre. In dem Klageverfahren könnte die Antragstellerin - ungeachtet etwaiger Zulässigkeitsbedenken wegen möglicherweise mangelnder Klagebefugnis - nur dann in der Sache Erfolg haben, wenn das der Antragsgegnerin nach der Friedhofsordnung zustehende Ermessen bei der Vergabe von Wahlgrabstätten im Sinne des von der Antragstellerin angestrebten Erfolges sich auf Null reduziert hätte. Ausreichende Anhaltspunkte für eine solche Sachlage sind indes zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht gegeben, so daß die Erfolgsaussichten der bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden anhängigen Verpflichtungsklage derzeit durchaus noch als offen beurteilt werden müssen. Darüber hinaus ist zu bedenken, daß der Rechtsstreit bei dem Verwaltungsgericht nicht nur hinsichtlich seines Erfolges ungewiß ist, sondern auch eine erhebliche Zeit in Anspruch nehmen dürfte, insbesondere dann, wenn die im ersten Rechtszug unterliegende Partei ein Berufungsverfahren vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof einleitet. Randnummer 4 Im übrigen wird wegen der Einzelheiten auf die Ausführungen des Berichterstatters zur Sach- und Rechtslage anläßlich des am
- September 1994 durchgeführten Erörterungstermins, an dem die Beteiligten teilgenommen haben, Bezug genommen. Randnummer 5 Die Bemessung der Frist für die Erklärung der Annahme des Vergleichsvorschlages trägt dem Umstand Rechnung, daß nach den Angaben des Bürgermeisters der Antragsgegnerin bei dem Erörterungstermin mit der Sache die Gemeindevertretung befaßt werden muß, die ausweislich seiner Mitteilung vom
- September 1994 erst am
- November 1994 zu ihrer Sitzung zusammentritt. Randnummer 6 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Randnummer 7 Hinsichtlich der Streitwertfestsetzung ist dieser Beschluß unanfechtbar (§§ 146 Abs. 2 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026617