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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Fachsenat für Personalvertretungssachen (Bund) TK 1846/93 Beschluss Definition der Auswahlrichtlinie; Vorliegen eine

Definition der Auswahlrichtlinie; Vorliegen einer Kündigungsrichtlinie bzgl krankheitsbedingter Kündigungen; Mitbestimmungspflichtigkeit personenbedingter Kündigungen Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt,

  1. Mai 1993, 9 K 5010/93 nachgehend BVerwG,
  2. August 1996, 6 P 22/94, Beschluss Tatbestand Randnummer 1 Der Antragsteller macht ein Mitbestimmungsrecht bei fachaufsichtlichen Anordnungen des Beteiligten geltend, die dazu dienen, Arbeitnehmer nach bestimmten Kriterien zu erfassen, um zu prüfen, ob sie für eine krankheitsbedingte Kündigung in Betracht kommen. Randnummer 2 Dem Antragsteller war von dem Beteiligten der Entwurf einer fachaufsichtlichen Weisung zugeleitet worden, in der die Postämter des Bezirks aufgefordert worden waren, Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu erfassen, die noch nicht unkündbar waren und die in der Zeit vom
  3. Januar 1990 bis zum
  4. Dezember 1992 in jedem Kalenderjahr mindestens sechzig Krankentage aufgewiesen hatten. Krankentage wegen Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz, wegen Arbeitsunfällen, Schwangerschaft und Entbindung sowie Kuren und Nachkuren sollten dabei unberücksichtigt bleiben. Dem Entwurf war ein Erfassungsbogen beigefügt, in dem die jeweiligen Beschäftigten mit Namen und Vornamen, Dienstbezeichnung, Alter, Zahl der vollen Beschäftigungsjahre bei der Deutschen Bundespost, Zahl der Krankentage und Krankenfälle sowie etwaiger Schwerbehinderteneigenschaft oder Gleichstellung aufgeführt werden sollten. Randnummer 3 Der Antragsteller vermerkte am
  5. März 1993 auf dem Entwurf "nicht einverstanden" und forderte den Beteiligten mit Schreiben vom
  6. März 1993 auf, die inzwischen am
  7. März 1993 ergangene Verfügung zurückzunehmen und die Beteiligungsrechte zu beachten. Der Antragsteller erwiderte unter dem
  8. April 1993, durch diese Verfügung an die Postämter würden generelle Grundsätze für die personelle Auswahl bei Kündigungen nicht festgelegt. Deshalb bestehe kein Beteiligungsrecht. Randnummer 4 Daraufhin hat der Antragsteller am
  9. Mai 1993 das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet und vorgetragen. der Beteiligte habe die ihm aufgrund seiner Verfügung vom
  10. März 1993 gemeldeten Fälle überprüft und den Postämtern die Einleitung von Kündigungsverfahren in namentlich einzeln aufgeführten Fällen empfohlen. Außerdem sei den Postämtern eine Ergänzungsverfügung unter dem gleichen Geschäftszeichen zugeleitet worden. Darin werde ein Prüfungsschema für die beabsichtigten Kündigungen wegen häufiger Kurzerkrankungen aufgestellt, das folgenden Wortlaut hat: Randnummer 5 "Prüfungsschema bei Kündigung wg. häufiger Kurzerkrankungen Randnummer 6
  11. LFZ für mehr als 6 Wochen in jedem der 3 abgelaufenen Kalenderjahre, davon in 2 Jahren für jeweils min. 60 Kt? - Es genügt ausnahmsweise, wenn der 6-Wochen-Zeitraum in nur 2 der 3 Jahre überschritten wird. Dann muß in jedem Jahr für min. 80 Kt LFZ geleistet worden sein und es müssen auch vor dem prognoserelevanten Zeitraum überdurchschnittliche Krankentage (>=35 Kt) angefallen sein oder das Arbeitsverhältnis darf erst seit max. 5 Jahren bestehen. Randnummer 7
  12. Min. 3 Krankenfälle pro Jahr? - Bei weniger als 5 Krankenfällen negative Zukunftsprognose durch PBetrA. Randnummer 8
  13. Keine Krankentage wg. Arbeitsunfall, Kur oder Schwangerschaft im prognoserelevanten Zeitraum? Randnummer 9
  14. Keine Krankentage, die auf ausgeheilte Leiden (schwere Operation, Unfall, Gliederbruch usw.) zurückzuführen sind? Randnummer 10
  15. In der Interessenabwägung abstellen auf - die Beschäftigungsdauer (möglichst weniger als 10 Jahre; bei mehr als 10 Jahren min. 80 Kt LFZ pro Jahr), - das Lebensalter (möglichst nicht älter als 49 Jahre; Kündigung ansonsten nur noch bei Beschäftigungsdauer von max. 5 Jahren), - die Unterhaltspflichten, - die Dauer des ungestörten Verlaufs des Arbeitsverhältnisses (alle Krankentage berücksichtigen), Randnummer 11 - Schwb (immer Anfrage an PBetrA, ob ursächlicher Zusammenhang mit Behinderung besteht). Randnummer 12 Nachdem sich die Verfügung des Beteiligten vom
  16. März 1993 dadurch erledigt hatte, daß sie von allen Adressaten befolgt worden war, und der Vertreter des Beteiligten bei der mündlichen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht erklärt hatte, eine der Verfügung vom
  17. März 1993 entsprechende Maßnahme sei auch künftig möglich, hat der Antragsteller beantragt, Randnummer 13 festzustellen, daß Anordnungen des Beteiligten über die Erfassung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, die noch nicht unkündbar i.S.v. § 47 Tarifvertrag für Angestellte der Deutschen Bundespost sind und eine vom Beteiligten bestimmte Mindestzahl von Krankentagen aufweisen, zum Zwecke der Prüfung einer Einleitung krankheitsbedingter Kündigungen der Mitbestimmung des Antragstellers nach § 76 Abs. 2 Nr. 8 Bundespersonalvertretungsgesetz unterliegen. Randnummer 14 der Beteiligte hat beantragt, Randnummer 15 den Antrag abzuweisen. Randnummer 16 Er hat die Ansicht vertreten, mit seiner Verfügung vom
  18. März 1993 habe er nur Informationen angefordert. Außerdem sei § 76 Abs. 2 Nr. 8 BPersVG bei Kündigungen aus personenbedingten Gründen nicht anwendbar, weil eine Auswahl unter verschiedenen Arbeitnehmern in der Regel nur bei betriebsbedingten Kündigungen erfolge. Randnummer 17 Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluß vom
  19. Mai 1993 die beantragte Feststellung getroffen. Es hat ausgeführt, wenn eine Anordnung, die auf die Prüfung krankheitsbedingter Kündigungen abziele, allgemeine Vorgaben enthalte, handele es sich um eine Richtlinie. Wenn bei einer unbestimmten Zahl von Beschäftigten danach unterschieden werden solle, ob Fehlzeiten von mindestens sechzig Krankentagen in jedem der vergangenen drei Jahre vorgelegen hätten, dann würden Grundsätze aufgestellt, die für die vorgesehenen personellen Entscheidungen vorwegnehmend festlegten, welche Kriterien persönlicher Art für die konkrete Einzelfallprüfung einer krankheitsbedingten Kündigung zu berücksichtigen seien. Das Mitbestimmungsrecht nach § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 BPersVG sei auch nicht auf Kündigungsrichtlinien für betriebsbedingte Kündigungen beschränkt. Dem Gesetz lasse sich keine derartige Einschränkung entnehmen. Randnummer 18 Gegen den am
  20. Juli 1993 zugestellten Beschluß hat der Beteiligte am
  21. August 1993 Beschwerde eingelegt. Er trägt vor, Voraussetzung für das Vorliegen einer Richtlinie im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 8 BPersVG sei "die Aufstellung bestimmter einheitlicher Kriterien, durch die einzelne oder bestimmte Entscheidungselemente festgelegt" würden. Daran habe es in der Verfügung vom
  22. März 1993 gefehlt, denn durch sie sei weder allgemein festgelegt worden, daß allen oder einzelnen Kräften mit der in der Verfügung genannten Zahl von Krankentagen gekündigt werden solle, noch daß Kräften, die weniger Krankentage aufwiesen, nicht gekündigt werden solle. Davon gehe das Verwaltungsgericht jedoch zu Unrecht aus. Außerdem wiederholt der Beteiligte seine Auffassung, daß der Mitbestimmungstatbestand des § 76 Abs. 2 Nr. 8 BPersVG bei personenbedingten Kündigungen nicht anwendbar sei. Krankheitsbedingte Kündigungen erforderten eine Wertung von Einzelfällen, die einer Auswahlrichtlinie nicht zugänglich seien. Randnummer 19 Der Beteiligte beantragt Randnummer 20 unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom
  23. Mai 1993, den Antrag abzuweisen. Randnummer 21 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 22 die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 23 Er verteidigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Entscheidungsgründe Randnummer 24 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Randnummer 25 Der Antragsteller hat seinen Antrag zu Recht geändert, nachdem sich die umstrittene Verfügung vom
  24. März 1993 durch Vollzug erledigt hatte, und hat nur noch die dahinter stehende personalvertretungsrechtliche Frage zur Entscheidung gestellt. Die Frage, ob "zum Zwecke der Prüfung einer Einleitung krankheitsbedingter Kündigungen" erfolgende Anordnungen des Beteiligten über die Erfassung von Beschäftigten, die noch nicht unkündbar sind und eine vom Beteiligten bestimmte Mindestzahl von Krankentagen aufweisen, nach § 76 Abs. 2 Nr. 8 BPersVG mitbestimmungspflichtig ist, hat das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung der Umstände, die hier vorlagen, zu Recht bejaht. Der Beteiligte hatte in der Verfügung vom
  25. März 1993 die nachgeordneten Dienststellen zwar nicht angewiesen, krankheitsbedingte Kündigungen einzuleiten, sondern nur gebeten, noch nicht unkündbare Beschäftigte mit einer bestimmten Mindestzahl von Krankentagen (mindestens je sechzig in den vergangenen drei Jahren) zu melden, damit geprüft werden könne, ob bei diesen eine krankheitsbedingte Kündigung in Betracht komme. Aufgrund der Meldungen hat er nach einer Überprüfung den Dienststellen dann empfohlen, die Kündigung einer Anzahl der gemeldeten Beschäftigten wegen häufiger Kurzerkrankungen einzuleiten. Außerdem hat er den Dienststellen noch ein "Prüfungsschema bei Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen" übersandt. In diesem "Prüfungsschema", das jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist, sind Kriterien für die Prüfung aufgeführt, ob eine krankheitsbedingte Kündigung erfolgen solle. Randnummer 26 Es handelte sich danach um eine Maßnahme, die darauf abzielte, Bedienstete, welche eine bestimmte Mindestzahl von Krankentagen aufwiesen, zur Vorbereitung von Kündigungen zu erfassen. Da der Beteiligte bei seiner Anhörung vor dem Verwaltungsgericht hat erklären lassen, daß eine der Verfügung vom
  26. März 1993 entsprechende Anordnung auch in Zukunft wieder ergehen könne, hat der Antragsteller ein Rechtsschutzbedürfnis und Feststellungsinteresse hinsichtlich der Rechtsfrage, deren Klärung er mit seinem Antrag begehrt. Randnummer 27 Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß eine Anordnung über die Erfassung von Beschäftigten, die eine Mindestzahl von Krankentagen aufweisen, zugleich den Erlaß einer Richtlinie über die personelle Auswahl bei krankheitsbedingten Kündigungen darstellt und deswegen gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 8 BPersVG mitbestimmungspflichtig ist. Auswahlrichtlinien sind Grundsätze, die für eine Mehrzahl von personellen Entscheidungen positiv oder negativ vorwegnehmend festlegen, welche Kriterien in welcher Weise zu berücksichtigen sind (BVerwG, Beschluß vom
  27. September 1990 - 6 P 27.87 - PersV 1976, 85 (86(; vgl. auch Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, Betriebsverfassungsgesetz,
  28. Aufl. 1992, Rdnr. 4 zu § 95). Dabei kann es sich um die Festlegung einheitlichen Kriterien für einzelne oder auch mehrere Entscheidungselemente handeln (BVerwG a.a.O.). Wenn eine bestimmte Mindestzahl von Krankheitstagen als Voraussetzung für eine krankheitsbedingte Kündigung festgelegt wird, liegt darin eine verbindliche Regelung jedenfalls insofern, als Beschäftigte, die die festgelegte Zahl von Krankheitstagen nicht erreichen, ausgeschieden werden und die übrigen für eine krankheitsbedingte Kündigung im Rahmen von Einzelfallprüfungen in Betracht gezogen werden. Randnummer 28 Eine solche Regelung stellt auch dann den Erlaß einer Richtlinie dar, wenn bereits der Vollzug angeordnet wird - hier die Erfassung des entsprechenden Personenkreises durch die nachgeordneten Dienststellen - und nicht nur die Voraussetzungen festgelegt werden, nach denen im Hinblick auf Kündigungen unterschieden werden soll. Eine allgemeine Regelung einer oder mehrerer Voraussetzungen für krankheitsbedingte Kündigungen ist nicht nur dann eine Richtlinie im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 8 BPersVG, wenn sie die Voraussetzungen benennt, sondern auch dann, wenn sie Inhalt einer Anordnung ist, mit der die allgemeine Regelung umgesetzt werden soll. Randnummer 29 Nicht stichhaltig ist auch der Einwand des Beteiligten, eine Anordnung, Mitarbeiter im Hinblick auf eine in Betracht kommende Kündigung nach bestimmten Kriterien zu erfassen, diene nur der Information. Wenn die Erfassung eines Teiles der Mitarbeiter nach einem oder mehreren Merkmalen zu dem Zweck erfolgen soll, aus den Erfaßten durch Einzelfallprüfung diejenigen zu ermitteln, die gekündigt werden sollen, regelt eine solche Anordnung nicht nur die Erfassung des entsprechenden Personenkreises und dessen Meldung an den Beteiligten, das heißt dessen Information. Randnummer 30 Sie legt vielmehr auch fest, nach welchen Kriterien die Mitarbeiter ausgewählt wurden, bei denen überprüft werden soll, ob ihre krankheitsbedingte Kündigung erfolgen soll. Randnummer 31 Entgegen der Ansicht des Beteiligten, der in Betracht gezogen hat, daß künftig auch bei Beschäftigten, die weniger als sechzig Krankheitstage pro Jahr aufwiesen, die krankheitsbedingte Kündigung eingeleitet wird, liegt eine Auswahlrichtlinie auch dann vor, wenn zu erwarten ist, daß sie nur einmal angewendet wird. Eine Kündigungsrichtlinie muß nicht notwendig auf Dauer angelegt sein, sondern kann sich auch auf einen einmaligen Vorgang beziehen, wenn es sich um eine abstrakt-generelle Regelung handelt. Das ist etwa dann der Fall, wenn eine Richtlinie für die Auswahl von Bediensteten ergeht, die aus einem bestimmten Anlaß entlassen werden müssen. Auch der Vorbehalt des Arbeitgebers, eine allgemeine Regelung in Zukunft ändern zu wollen, nimmt ihr den Charakter einer Richtlinie jedenfalls solange nicht, wie sie eine unbestimmte Vielzahl einzelner Personen betrifft. Randnummer 32 Soweit der Beteiligte weiter einwendet, bei derartigen Regelungen handele es sich schon der Form nach um fachaufsichtliche Weisungen und damit keine Richtlinien, trifft diese Folgerung nicht zu. Die Form, in der eine Kündigungsrichtlinie ergeht, ist unmaßgeblich. Sie braucht weder als Richtlinie bezeichnet noch gesondert erlassen zu werden. Maßgeblich ist allein, ob eine allgemeine Regelung über die personelle Auswahl bei Kündigungen ergeht. Das ist der Fall, wenn festgelegt wird, daß krankheitsbedingte Kündigungen von bestimmten Kriterien abhängen sollen. Randnummer 33 Das Verwaltungsgericht hat weiter zutreffend entschieden, daß § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 BPersVG für Kündigungsrichtlinien aller Art gilt. Dem Wortlaut der Vorschrift lädt sich keine Einschränkung entnehmen. Sie folgt auch nicht aus dem Sinn der Regelung, zumal soziale Gesichtspunkte, die bei Kündigungen für die Beurteilung durch den Personalrat eine Rolle spielen (§ 79 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BPersVG), nicht nur bei betriebsbedingten, sondern auch bei personenbedingten Kündigungen erheblich sind. Soweit der Beteiligte meint, seine Ansicht entspreche der herrschenden Auffassung in der Literatur, hat das Verwaltungsgericht dies mit zahlreichen Zitaten (vgl. S. 9 unten des angefochtenen Beschlusses) widerlegt. Vor allem ist das Argument, auf das diese Ansicht gestützt wird, nicht richtig, nur bei betriebsbedingten Kündigungen komme eine Auswahl unter den Arbeitnehmern in Betracht. Der vorliegende Fall beweist das Gegenteil. Selbst wenn Kündigungsrichtlinien bei personenbedingten Kündigungen nur ausnahmsweise in Betracht kommen sollten, rechtfertigte dies keine dem eindeutigen Wortlaut nicht entsprechende und durch Sinn und Zweck der Vorschrift nicht gerechtfertigte einschränkende Auslegung des Gesetzes. Aus dem Umstand, daß bei bestimmten Arten von Kündigungen selten ein Bedürfnis für eine ergangene gesetzliche Regelung besteht, lädt sich nicht der Schluß ziehen, daß das Gesetz insoweit nicht gilt. Im übrigen wird dazu auf die Ausführungen des Verwaltungsgericht verwiesen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026628

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