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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat 12 UE 170/94 Urteil Im Einzelfall fehlende inländische Fluchtalternative für einen individuell vorverfolgt

Im Einzelfall fehlende inländische Fluchtalternative für einen individuell vorverfolgten Kurden in der Türkei; zur Glaubwürdigkeit des Asylbewerbers - Glaubhaftigkeit des Vorbringens trotz Abweichunge

§ 77Abs. 1 Asyl

VfG maßgeblichen Zeitpunkt der Beratung durch den Senat liegen die Voraussetzungen für eine Anerkennung des Klägers zu 1) als Asylberechtigter (A) und für die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (C) vor; die Kläger zu 2) bis 7) erfüllen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 und 2 AsylVfG (B). Einer Feststellung zu Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG bedarf es im vorliegenden Verfahren nicht (D). Hieraus und aus der Einstellung des ausländerrechtlichen Berufungsverfahrens ergeben sich kosten- und vollstreckungsrechtliche Folgen (E). Randnummer 23 A. Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne des nach Wortlaut und Inhalt mit dem früheren Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG übereinstimmenden Art. 16a Abs. 1 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Wer unverfolgt seinen Heimatstaat verlassen hat, ist nur dann als Asylberechtigter anzuerkennen, wenn ihm aufgrund eines beachtlichen Nachfluchttatbestandes politische Verfolgung droht (§ 28 AsylVfG; BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51 = EZAR 200 Nr. 18; BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 74.90 -, BVerwGE 87, 152 = EZAR 201 Nr. 22). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK als politisch im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, u. 26.06.1984 - 9 C 185.83 -, BVerwGE 69, 320 = EZAR 201 Nr. 8). Diese spezifische Zielrichtung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbarem Zweck und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315, 344 = EZAR 201 Nr. 20; zur Motivation vgl. BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86 -, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O., u. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, a.a.O.; BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7). Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muß (BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 22.85 -, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 m.w.N.). Die Prüfung der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert eine qualifizierende Betrachtungsweise, die neben der Eintrittswahrscheinlichkeit auch die zeitliche Nähe des befürchteten Eingriffs berücksichtigt (BVerwG, 14.12.1993 - 9 C 45.92 -, EZAR 200 Nr. 30). Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O.; BVerwG, 25.09.1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12 m.w.N.). Die Asylanerkennung kann wegen anderweitigen Verfolgungsschutzes, insbesondere nach Einreise aus einem sicheren Drittstaat ausgeschlossen sein (Art. 16a Abs. 2 GG; §§ 26a, 27, 29 Abs. 1 und 2 AsylVfG, Anlage I zum AsylVfG). Randnummer 24 Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, von sich aus umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse substantiiert und in sich schlüssig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen, so daß sein Vortrag insgesamt geeignet ist, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, 08.05.1984 - 9 C 141.83 -, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36, 12.11.1985 - 9 C 27.85 -, EZAR 630 Nr. 23 = InfAuslR 1986, 79, u. 23.02.1988 - 9 C 32.87 -, EZAR 630 Nr. 25), und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen (vgl. BVerwG, 22.03.1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 Nr. 44 zu § 28 AuslG, u. 18.10.1983 - 9 C 473.82 -, EZAR 630 Nr. 8 = ZfSH/SGB 1984, 281). Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, 23.11.1982 - 9 C 74.81 -, BVerwGE 66, 237 = EZAR 630 Nr. 1). Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwG, 12.11.1985 - 9 C 27.85 -, a.a.O.). Randnummer 25 Aufgrund der eigenen Angaben der Kläger zu 1) bis 3), des Inhalts der beigezogenen Akten und der in das Verfahren eingeführten Dokumente steht zur Überzeugung des Senats fest, daß die Kläger als kurdische Volkszugehörige nicht kraft innerstaatlich geltender völkerrechtlicher Vereinbarung als Asylberechtigte anzuerkennen sind (I), daß ihre Anerkennung nicht wegen anderweitiger Verfolgungssicherheit ausgeschlossen ist (II), daß die Kläger bei der Ausreise aus der Türkei (III) nicht wegen Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe

(1), der Kläger zu 1) im Unterschied zu den anderen Klägern aber aus individuellen Gründen
(2)politisch verfolgt war und ihm keine inländische Fluchtalternative zur Verfügung stand
(3)und daß er bei einer Rückkehr in die Türkei (IV) angesichts der in den Notstandsgebieten festzustellenden Gruppenverfolgung der Kurden trotz grundsätzlich bestehender inländischer Fluchtalternative
(1)aus individuellen Gründen Verfolgung zu befürchten hat
(2), so daß er als asylberechtigt anzuerkennen ist. Randnummer 26 I. Die Kläger, an deren kurdischer Volkszugehörigkeit der Senat keine Zweifel hat, können ihre Anerkennung als Asylberechtigte nicht bereits aufgrund des Abkommens über die Ausdehnung gewisser Maßnahmen zugunsten russischer und armenischer Flüchtlinge auf andere Kategorien von Flüchtlingen vom 30. Juni 1928 (abgedruckt in: Soci‘t‘ des Nations, Recueil des Trait‘s, Bd. 89
(1929), S. 64) erreichen. Da sie 1957 und später geboren sind und 1988 die Türkei verlassen haben, kann dieses Abkommen auf sie nicht angewandt werden (vom BVerwG durch Urteil vom 17.05.1985 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, bestätigte ständige Rechtsprechung des Hess. VGH, vgl. z. B. 11.08.1981 - X OE 649/81 -, ESVGH 31, 268, und 25.02.1991 - 12 UE 2106/87 -, EZAR 231 Nr. 1 = NVwZ-RR 1991, 516 ). Danach kann offen bleiben, ob dem durch die genannte Vereinbarung geschützten Personenkreis überhaupt noch ein Anspruch auf Asylanerkennung oder Asylgewährung in anderer Form zusteht, nachdem die früher in § 28 AuslG 1965 enthaltene Bezugnahme auf Art. 1 GK und die dort in Abschnitt A Nr. 1 enthaltene Verweisung auf die erwähnte Vereinbarung entfallen sind und nur denjenigen Ausländern, in deren Person die Voraussetzung des Art. 33 Abs. 1 GK entsprechenden § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, asylrechtlicher Abschiebungsschutz und die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings gewährt werden (§ 3 AsylVfG; Koisser/Nicolaus, ZAR 1990, 9; Hess. VGH, 15.03.1991 - 10 UE 1538/86 -). Randnummer 27 II. Die Asylanerkennung der Kläger ist nicht wegen anderweitiger Verfolgungssicherheit (§ 27 AsylVfG) ausgeschlossen. Ihre Reise führte sie über Tunis und Sofia, dort war ihre Flucht aber nicht abgeschlossen, und dort hatten sie auch keinen Schutz vor Verfolgung gefunden. Randnummer 28 III.
  1. Die Kläger haben in der Türkei bis zu ihrer Ausreise im Dezember 1988 allein wegen ihrer Zugehörigkeit zu der kurdischen Volksgruppe kein politisches Verfolgungsschicksal erlitten. Nach den Feststellungen des Senats war die kurdische Bevölkerungsgruppe in der Türkei in der Zeit bis zur Ausreise der Kläger allgemein dem türkischen Staat zuzurechnenden politischen Repressalien nicht ausgesetzt (st. Rspr. seit Hess. VGH, 7.8.1986 - X OE 189/82 -, zuletzt 8.8.1994 - 12 UE 21/94 - und - 12 UE 2936/93 -). Randnummer 29 Asylrelevante politische Verfolgung kann sich nicht nur gegen Einzelpersonen, sondern auch gegen eine durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppe von Menschen richten mit der Folge, daß dann jedes Gruppenmitglied als von dem Gruppenschicksal mitbetroffen anzusehen ist (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, a.a.O., 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u. a. -, a.a.O., und 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u. a. -, BVerfGE 83, 216 = EZAR 202 Nr. 20, 531; BVerwG, 02.08.1983 - 9 C 599.81 -, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1 und 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, a.a.O.). Die Gefahr eigener politischer Verfolgung eines Asylbewerbers kann sich deshalb auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese wegen eines asylerheblichen, auch bei ihm vorliegenden Merkmals verfolgt werden und er sich in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsgefahr vergleichbaren Lage befindet. Gilt die Verfolgung unabhängig von individuellen Umständen allein einer durch ein asylerhebliches Merkmal gekennzeichneten Gruppe als solcher und damit grundsätzlich allen Gruppenmitgliedern, so kann eine solche Gruppengerichtetheit der Verfolgung dazu führen, daß jedes Mitglied der Gruppe im Verfolgerstaat jederzeit der Gefahr eigener Verfolgung ausgesetzt ist (BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u. a. -, a.a.O.). Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt eine Verfolgungsdichte voraus, die in quantitativer Hinsicht die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen aufweist, daß ohne weiteres von einer aktuellen Gefahr eigener Betroffenheit jedes Gruppenmitglieds gesprochen werden kann (BVerwG, 08.02.1989 - 9 C 33.87 -, EZAR 202 Nr. 15 = NVwZ-RR 1989, 502, 23.07.1991 - 9 C 154.90 -, EZAR 202 Nr. 21 = DVBl. 1991, 1089 = InfAuslR 1991, 363, 24.09.1992 - 9 B 130.92 -, EZAR 202 Nr. 23 = NVwZ 1993, 192 und 19.04.1994 - 9 C 462.93 -). Allerdings erfüllt nicht erst eine (physische) Vernichtung einer Volksgruppe den Tatbestand einer Gruppenverfolgung (BVerfG - Kammer -, 11.05.1993 - 2 BvR 2245/92 -). Als nicht vorverfolgt ist nur derjenige Gruppenangehörige anzusehen, für den die Verfolgungsvermutung widerlegt werden kann (BVerwG, 03.10.1984 - 9 C 24.84 -, EZAR 202 Nr. 3); es kommt nicht darauf an, ob sich die Verfolgungsmaßnahmen schon in seiner Person verwirklicht haben (BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, a.a.O.). Randnummer 30 Bei der Prüfung, ob die kurdische Minderheit in der Türkei seinerzeit asylrechtlich relevante Beeinträchtigungen zu erleiden oder zu befürchten hatte, ist zunächst von der Befugnis eines Mehrvölkerstaates auszugehen, seine staatliche Einheit und seinen Gebietsstand zu sichern und dieses Selbsterhaltungsinteresse auch durchzusetzen. Dieser Grundsatz verbietet es, die von solchen Maßnahmen Betroffenen notwendigerweise als politisch Verfolgte anzusehen. Eine andere Beurteilung könnte Platz greifen, wenn ein Mehrvölkerstaat nach seiner Verfassung oder in der Staatswirklichkeit von der Vorherrschaft einer Volksgruppe über andere ausgeht, die ethnischen, kulturellen oder religiösen Eigenarten bestimmter Volksgruppen überhaupt leugnet und diese an einer ihrer Eigenart entsprechenden Existenzweise hindert (BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 36.83 -, BVerwGE 67, 184, und - 9 C 874.82 -, a.a.O.), wenn er also insbesondere eine Zwangsassimilierung betreibt. Deshalb bedarf es hier vor allem der Untersuchung, wie der türkische Staat die Kurden in seiner Rechts- und Wirtschaftsordnung zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers behandelt hat, wie sich deren Lebensverhältnisse im Vergleich zu denen der türkischen Mehrheit in der Wirklichkeit darstellten und ob dabei etwa Unterschiede je nach der soziologischen Herkunft, den regionalen Strukturen und dem Maß der Assimilation der Minderheit an die Mehrheit festzustellen sind. Dabei genügt nicht eine isolierte Untersuchung einzelner Ausschnitte des individuellen Schicksals des Asylsuchenden; es kommt vielmehr auf eine umfassende Gesamtbetrachtung der innenpolitischen Lage in dem angeblichen Verfolgerstaat und aller irgendwie relevanten Lebensumstände der Betroffenen an. Hierfür sollen sowohl allgemein- oder gerichtsbekannte geschichtliche Vorgänge als auch Tatsachenbekundungen aus den oben aufgeführten Unterlagen verwertet werden. Randnummer 31 Die im Gebiet des ehemaligen Osmanischen Reiches siedelnden Kurden erlebten nach dessen Zerfall eine wechselvolle Geschichte. Nach der Aufteilung ihrer angestammten Heimat auf Syrien, den Irak und die Türkei und der Zusicherung einer lokalen Autonomie und eines späteren Volksentscheids über die volle Selbständigkeit in dem Friedensvertrag von Sevres vom August 1920 waren im Vertrag von Lausanne vom
  2. Juli 1923 für ethnische Minderheiten wie Kurden keinerlei Sonderrechte mehr vorgesehen. Nach der Proklamation der Türkischen Republik im Oktober 1923 und der Wahl von Mustafa Kemal -"Atatürk" - zum Staatspräsidenten wurden verstärkt Türkisierungsversuche unternommen. So wurden etwa kurdische Dorfnamen und kurdische Vornamen geändert, die kurdische Sprache als Amts- und Unterrichtssprache verboten und die Türkei in drei ethnisch abgegrenzte Regionen aufgeteilt. Die erste war das Gebiet, in dem die türkische Kultur in der Bevölkerung sehr stark verankert war; die zweite war diejenige, in der die Bevölkerung angesiedelt werden sollte, die zu türkisieren war; bei der dritten handelte es sich um Gebiete, die aus gesundheitlichen, ökonomischen, kulturellen, militärischen und sicherheitstechnischen Gründen entvölkert werden sollten und in denen sich niemand mehr ansiedeln durfte. Es kam zu großangelegten Umsiedlungsaktionen, die teilweise in Zwangsdeportationen ausarteten. Die auf Atatürk zurückgehenden sechs kemalistischen Grundprinzipien des türkischen Staats - Nationalismus, Säkularismus, Republikanismus, Populismus, Etatismus und Reformismus - wurden auch nach dem Zweiten Weltkrieg nicht aufgegeben. Nach anfänglichen Erfolgen bei Demokratisierungsbestrebungen unter den Ministerpräsidenten Inönü (CHP) und Menderes (DP) kam es im Mai 1960 zu einem Militärputsch und im Juli 1961 zu einer neuen Verfassung, die wiederum vom Kemalismus geprägt war. In den nachfolgenden zwei Jahrzehnten gab es in der Türkei verschiedene Koalitions- und Minderheitsregierungen, bis im Dezember 1978 von Ecevit das Kriegsrecht vor allem über ostanatolische Provinzen verhängt und später auf weitere Provinzen ausgedehnt und verlängert wurde. Randnummer 32 Trotz einer Vielzahl von Restriktionen und Diskriminierungen der kurdischen Volksgruppe vermag der Senat nicht zu der Überzeugung zu gelangen, daß bis zur Ausreise des Klägers eine staatliche Verfolgung der ethnischen Minderheit der Kurden erfolgt ist. Obwohl der türkische Staat den Gebrauch der kurdischen Sprache behinderte, die kurdische Volksgruppe in der Pflege ihrer kulturellen Eigenheiten einschränkte und der wirtschaftlichen und kulturellen Unterentwicklung in kurdischen Provinzen nicht effektiv entgegentrat, läßt sich nach Auffassung des Senats (für den insoweit maßgeblichen Zeitpunkt) nicht der Schluß ziehen, der türkische Staat unterdrücke und verfolge die Kurden bewußt mit dem Ziel, sie zu assimilieren, zu vertreiben oder zu vernichten. Randnummer 33 Anzeichen für eine asylerhebliche Zwangsassimilierung der Kurden ergeben sich zunächst nicht aus dem Leugnen ihrer Existenz als eigenständige Volksgruppe. Die Kurden wurden zum hier maßgeblichen Zeitpunkt nach dem historisch gewachsenen Selbstverständnis der Türkischen Republik offiziell als nicht vorhanden angesehen und damit von Staats wegen als ethnische Gruppe schlechtweg ignoriert. Bei der Türkischen Republik handelt es sich um einen Einheitsstaat, der auf dem Bewußtsein einer einheitlichen Nation aufgebaut ist und schon deshalb vom Türkentum abweichende nationale Elemente oder Bestrebungen nicht duldet. Dadurch bleibt von vornherein kein Raum für ein anderes als das türkische Volk und ist jeder türkische Staatsbürger, der sich nicht der türkischen Nation zugehörig fühlt, gehalten, sich entweder zu assimilieren oder sich jedenfalls soweit zu integrieren, daß er ungeachtet seiner andersartigen Herkunft möglichst als Nationaltürke erscheint. Diese negierende staatliche Einstellung gegenüber den Kurden kam vor allem in der in den letzten Jahrzehnten offiziell verwandten Bezeichnung als "Bergtürken" zum Ausdruck (I 5, 8.). Selbst wenn indessen die Kurden in der Türkei aufgrund dieser Umstände auf Dauer gesehen der Assimilierung nicht entgehen sollten, ließe sich daraus ein asylrelevanter Umstand nicht herleiten. Denn das Asylrecht schützt nicht vor langfristigen und allmählichen Anpassungsprozessen aufgrund veränderter Lebensbedingungen (BVerwG, 15.02.1984 - 9 CB 191.83 -, EZAR 203 Nr. 2 = InfAuslR 1984, 152 ). Randnummer 34 Von allen legislativen und administrativen Mitteln, die zum Zwecke der Verdrängung oder vollständigen Angleichung gegen eine ethnische Minderheit eingesetzt werden können, kommt einem Verbot der eigenen Sprache eine wesentliche Bedeutung zu. Wird einem Menschen auf Dauer der Gebrauch seiner Muttersprache verwehrt, wird ihm die Entfaltung seiner Persönlichkeit entscheidend erschwert. Zudem kann ein Volk ohne die Verständigung in der eigenen Sprache seine nationale Identität nicht bewahren, weil seine kulturelle Eigenständigkeit gleichermaßen von seiner Literatur und Volkskunst, von Dichtung, Erzählungen und Theater in der eigenen Sprache sowie vom Gebrauch dieser Sprache im alltäglichen Umgang der Volkszugehörigen miteinander abhängt. Soweit es das Primat der türkischen Sprache und den Ausschluß jeder anderen - und damit vor allem der kurdischen - Sprache angeht, läßt sich eine eindeutige Rechtslage und Rechtswirklichkeit seit Bestehen der Türkischen Republik nicht erkennen. Andererseits kann aber auch nicht festgestellt werden, der Gebrauch der kurdischen Sprache sei im hier maßgeblichen Zeitraum in der Türkei praktisch verboten gewesen. Randnummer 35 Staatspräsident Atatürk soll bereits einige Monate nach Unterzeichnung des Lausanner Friedensvertrages vom Juli 1923, nach dessen Art. 39 keinem türkischen Staatsbürger irgendwelche Beschränkungen beim Gebrauch einer Sprache auferlegt werden können, Kurdisch als Amtssprache verboten haben (I 5, 22). Anderen Angaben zufolge soll der Gebrauch der kurdischen Sprache jedenfalls in der Zeit von 1924 bis 1929 gesetzlich verboten worden sein. Dieses Verbot ist aber danach staatlicherseits im Laufe der Zeit nicht mehr durchgesetzt worden (I 7). Im Jahre 1967 machte sodann der Ministerrat von einer im Pressegesetz von 1950 enthaltenen Ermächtigung Gebrauch und verbot die Einfuhr und die Verteilung sämtlicher in kurdischer Sprache im Ausland herausgegebenen Druckerzeugnisse, Schallplatten, Tonbänder und dergleichen. Damit war die Verbreitung von im Ausland hergestellten Erzeugnissen dieser Art unter Strafe gestellt (I 7, 19). Wenn demgegenüber teilweise ohne nähere Erläuterung und ohne Schilderung nachprüfbarer Beispiele angegeben wird, allgemein sei der Besitz (I 4, 17) oder die Herausgabe und nicht nur die Einfuhr kurdischer Schriften und Tonträger verboten und strafbar gewesen (I 5, 13), so kann dies durchaus auf Mißverständnissen und Ungenauigkeiten bei der Einholung und Wiedergabe von Informationen beruhen. Denn nach den glaubhaften Angaben von anderen Sachverständigen (I 19, 20) wurde die Herausgabe kurdischer Zeitschriften - teilweise mit Beiträgen in türkischer Sprache - nur dann und nur deswegen verboten und strafrechtlich verfolgt, weil deren Inhalt als autonomistisch oder separatistisch angesehen wurde. Randnummer 36 Nach dem Militärputsch im Jahre 1980 kam es zunächst zu einer Verschärfung und gesetzlichen Absicherung der Restriktionen und Diskriminierungen der kurdischen Volksgruppe durch Maßnahmen, mit denen der Gebrauch der kurdischen Sprache behindert, die Kurden in der Pflege ihrer kulturellen Eigenheiten eingeschränkt und in den kurdischen Provinzen massiert Sicherheitskräfte eingesetzt wurden. Dies kam zunächst zum Ausdruck in der neuen Verfassung vom
  3. November 1982, nach deren Präambel die Türkische Republik als Einheitsstaat konzipiert ist und in Art. 2 als dem Nationalismus Atatürks verbundener Staat bezeichnet wird.

Art. 3

stellt sie in ihrem Staatsgebiet und Staatsvolk ein unteilbares Ganzes dar, dessen Sprache Türkisch ist. Diese Grundprinzipien der Türkischen Republik sind nach Art. 4 unabänderlich. Die Unabhängigkeit und Einheit des türkischen Volkes zu schützen, gehört nach Art. 5 zu den Grundzielen und -aufgaben des Staats. Das Bekenntnis der Türkischen Republik zur Einheit des Staatsvolkes schließt die Anerkennung eines anderen Volkstums innerhalb der Türkei und damit auch der kulturellen Eigenarten des kurdischen Volkes aus. Zwar wird in Art. 10 Abs. 1 die Gleichheit vor dem Gesetz ohne Rücksicht auf Unterschiede in Sprache, Rasse u.a. garantiert und damit die Existenz ethnischer Minderheiten auf türkischem Staatsgebiet mittelbar bestätigt. Die Vorschriften über den Mißbrauch von Grundrechten (Art. 14 Abs. 1) wenden sich aber gegen jeden, der u.a. Unterschiede in Sprache und Rasse "schafft"; sie setzen also eine jedenfalls im wesentlichen einheitliche ethnische Zusammensetzung des Staatsvolks voraus. Deshalb erscheinen diese Proklamationen einer Übereinstimmung von Staatsvolk und türkischer Nation als unvereinbar mit der Annahme, die Türkei verstehe sich als Vielvölkerstaat, in dem das Staatsvolk nicht in ethnischem, sondern nur in staatsangehörigkeitsrechtlichem Sinne verstanden wird und in dem die türkische Mehrheit möglicherweise einer oder mehreren völkischen Minderheiten gegenübersteht. Die demzufolge auch in der Verfassung von 1982 zum Ausdruck gelangte Negierung der Existenz der kurdischen Volksgruppe durch den türkischen Staat rechtfertigt indessen nicht den Schluß auf eine staatlich bezweckte asylerhebliche Zwangsassimilierung. Randnummer 37 Im Umgang mit Behörden und anderen staatlichen Stellen sowie im Militärdienst wurde seit jeher auf den Gebrauch der türkischen Sprache Wert gelegt. Darüber hinaus war wegen der Türkisierung der Vor-, Familien- und Ortsnamen die Registrierung kurdischer Namen nicht erlaubt (vgl. I 13). Anders als in der Schule, im Rundfunk und im amtlichen Verkehr war der Gebrauch des Kurdischen jedoch bei privaten Unterhaltungen und im geschäftlichen Verkehr in den von Kurden bewohnten Siedlungsgebieten im hier maßgeblichen Zeitraum allgemein üblich und weder verboten noch gar strafbar (I 7, 14, 18, 20). Bei dem hohen Anteil von Analphabeten unter den Kurden und bei deren vergleichsweise schlechter Schulausbildung bleibt vielen Kurden die türkische Sprache ohnehin auch nach Schulbesuch und Militärdienst weitgehend fremd und unerschlossen. Der Ausschluß des Kurdischen vom Schulunterricht trägt wiederum nicht die Annahme, damit sei die kurdische Minderheit verfolgt worden. Denn das Unterlassen staatlicher Förderung kann nicht schon als Verfolgung angesehen werden, zumal mindestens fraglich erscheint, ob eine staatliche Verpflichtung besteht, die Sprache einer Minderheit aktiv zu fördern. Randnummer 38 Nachdem zunächst die rechtlichen und tatsächlichen Hindernisse für die Benutzung der kurdischen Sprache immer mehr verstärkt worden waren (vgl. auch Bollermann, ZAR 1986, 78, 85), begann aufgrund der Aufhebung des sogenannten Sprachenverbotsgesetzes von 1983 eine Liberalisierung, die dem Gebrauch der kurdischen Sprache im Alltag mehr Raum gibt.

Art. 3der neuen Verfassung ist Türkisch die Sprache des Staats Türkei.

Die dadurch erreichte Hervorhebung des Türkischen als "Staatssprache" wurde durch weitere Verfassungsbestimmungen noch verstärkt. So darf bei der Äußerung oder Verbreitung von Meinungen und bei Presseveröffentlichungen keine durch Gesetz verbotene Sprache verwendet werden (Art. 26 Abs. 3 Satz 1, Art. 28 Abs. 2), und in den Erziehungs- und Lehranstalten darf den türkischen Staatsbürgern als Muttersprache keine andere Sprache beigebracht und gelehrt werden als die türkische (Art. 42 Abs. 9 Satz 1). Da anfangs die Große Nationalversammlung ihre Tätigkeit noch nicht aufgenommen hatte und ein gesetzliches Verbot bestimmter Sprachen noch nicht bestand, waren die Vorschriften der Art. 26 und 28 der Verfassung allerdings zunächst noch nicht in Kraft getreten bzw. gegenstandslos (Art. 177, vgl. auch I 19). Am 19. Oktober 1983 erging das Gesetz Nr. 2932 über "Veröffentlichungen in einer anderen als der türkischen Sprache" - Sprachenverbotsgesetz - (I 30), das die Grundlagen und Verfahren regelte, "die auf Veröffentlichungen in nicht zugelassenen Sprachen Anwendung finden" (Art. 1).

Art. 2Abs.

2 dieses Gesetzes waren die Erklärung, Verbreitung und Veröffentlichung von Meinungen in jeder Sprache verboten, die nicht die erste offizielle Sprache eines von der Türkei anerkannten Staats war. Nach Art. 3 Abs. 1 ist Türkisch die Muttersprache der türkischen Staatsangehörigen. Nach dieser Bestimmung sind jegliche Aktivitäten mit der Zielsetzung des Gebrauchs und der Verwendung einer solchen Sprache auf Plakaten, Schallplatten u.a. verboten. Obwohl das Gesetz nach seiner Überschrift und der Beschreibung seines Gegenstandes in Art. 1 nur "Veröffentlichungen" betraf und nur auf die allein für die Presse geltende Bestimmung des Art. 28 Abs. 2 der Verfassung Bezug zu nehmen schien, ging der Wortlaut der Vorschriften der Art. 2 und 3 darüber hinaus und erfaßte auch andere als veröffentlichte schriftliche Meinungsäußerungen. Eine entsprechende verfassungsrechtliche Grundlage befindet sich in Art. 26 Abs. 3 der Verfassung, der lautet: "Bei der Äußerung oder Verbreitung von Meinungen darf keine durch Gesetz verbotene Sprache verwendet werden ...". Deshalb bestanden gewichtige Bedenken gegen die Auffassung, nur der "öffentliche" Gebrauch der kurdischen Sprache sei untersagt und der private Bereich "nicht berührt" (I 28). Gegen die Annahme, nur Veröffentlichungen in kurdischer Sprache seien von diesem Gesetz erfaßt gewesen, sprach die ausdrückliche Erwähnung der Erklärung von Gedanken bzw. Meinungen. Ob allerdings mit dem genannten Gesetz jede Kommunikation auf Kurdisch pönalisiert und damit ein wesentlicher Teil des Alltags der kurdischen Volksgruppe kriminalisiert wurde, war offen (vgl. Hess. VGH, 13.05.1991 - 12 UE 2213/84 -, InfAuslR 1991, 332). Denn es fehlen jegliche Anhaltspunkte für die Annahme, die türkischen Behörden hätten beabsichtigt, eine derartige Sprachregelung durchzusetzen und Verstöße dagegen auch strafrechtlich zu ahnden. Vielmehr wurde das Monopol der türkischen Sprache seit dem Militärputsch lediglich im Umgang mit Behörden und anderen staatlichen Stellen sowie im Militärdienst durchgesetzt (I 13, 14, 17). Gegen den Gebrauch des Kurdischen bei privaten Unterhaltungen und im geschäftlichen Verkehr wurde dagegen nicht eingeschritten (I 7, 12, 18, 20, 21, 23, 24, 33, 34), und es war im eigentlichen Siedlungsgebiet der Kurden, im Südosten der Türkei, jedenfalls faktisch möglich, sich des Kurdischen als Umgangssprache zu bedienen (I 35). Randnummer 39 Neben dem Gebrauch der Sprache ist für den Bestand und die Erhaltung einer eigenständigen Nationalkultur die Pflege von Brauchtum und Sitte wichtig und letztlich unerläßlich. Auch in dieser Hinsicht unterliegen die Kurden gewissen Beschränkungen. Sie konnten allerdings im hier maßgeblichen Zeitraum grundsätzlich ungehindert ihre Nationaltracht tragen, kurdische Volkslieder singen und ihr Newroz-Fest sowie andere bäuerliche Feste feiern und sich auch sonst als Kurden zu erkennen geben - angesichts ihrer kurdischen Sprache können sie ihre Herkunft ohnehin kaum verbergen. Man kann für diesen Zeitraum im Vergleich zu der Zeit bis 1950 von einer relativen Liberalisierung sprechen (I 14). Randnummer 40 Es kann schließlich nicht festgestellt werden, daß der türkische Staat in dem hier maßgeblichen Zeitraum eine gezielte Assimilierungspolitik durch bewußte Vernachlässigung kurdischer Siedlungsgebiete in kultureller und wirtschaftlicher Hinsicht betrieben hat. Randnummer 41 Während Industrie und Wirtschaft der Türkei hauptsächlich in den westlichen Teilen des Landes, vorzugsweise in den Ballungsgebieten um die großen Städte angesiedelt und konzentriert sind, sind die überwiegend von Kurden bewohnten 18 Provinzen in Ostanatolien von der Agrarwirtschaft geprägt, und deren Strukturen und Arbeitsweisen sind zudem durch die Herrschaft von Großgrundbesitzern gekennzeichnet (I 4, 5). Aufgrund unsicherer Besitzverhältnisse, Streitigkeiten um Weideland und Ackerboden und wegen der Hoffnung auf bessere Verdienstmöglichkeiten im Westen der Türkei und den Industrieländern Mitteleuropas haben im Hinblick auf die eklatante Unterentwicklung der östlichen Gebiete im Laufe der letzten 30 Jahre immer mehr kurdische Bauern ihre Dörfer verlassen. Diese Landflucht hat das Ungleichgewicht zwischen den östlichen und westlichen Provinzen der Türkei noch verstärkt. Die Bodenschätze des Ostens wurden zur Industrialisierung des Westens genutzt. Gesundheitswesen und Schulen sind wesentlich schlechter ausgestattet als allgemein in der Türkei. Randnummer 42 Es sind jedoch keine konkreten Tatsachen festzustellen, die den Vorwurf rechtfertigen, die türkische Regierung hätte die kurdischen Provinzen in der Absicht vernachlässigt, die dort lebenden Kurden ihres Volkstums wegen zu benachteiligen, oder in ihrer Politik habe dieses Ziel zumindest eine nicht unwesentliche Rolle gespielt (so aber etwa I 15, 23). Gegen eine solche Annahme spricht, daß von den im Osten der Türkei herrschenden Lebensbedingungen auch andere Bevölkerungsgruppen wie etwa christliche, jezidische und islamische Türken betroffen waren und sind (I 5). Für die Benachteiligung der kurdischen Regionen scheinen insgesamt gesehen ganz unterschiedliche Faktoren verantwortlich zu sein, etwa die ungünstigen Boden-, Klima- und Verkehrsverhältnisse. Das Fehlen besonderer Erschließungs- und Entwicklungsprogramme dürfte auf den desolaten Zustand der Staatsfinanzen der Türkei zurückzuführen gewesen sein. Überdies waren Investitionen und Darlehen von ausländischen Finanziers und supranationalen Organisationen in der Vergangenheit an Bedingungen gebunden, die die wünschenswerte Förderung in der Türkei nicht zugelassen haben. Randnummer 43 Ungeachtet dessen bestand weiterhin für Kurden, die ihre Volkszugehörigkeit im gesellschaftlichen Bereich verbunden mit der Forderung nach politischer Autonomie oder Unabhängigkeit vom türkischen Staat ostentativ bekunden, die Gefahr, durch staatliche Organe des Separatismus bezichtigt zu werden (I 5, 10, 12, 14, 16, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27). Insoweit war aber auch eine deutliche Liberalisierung und Zurückhaltung der Sicherheitskräfte gegenüber friedlichen Meinungsäußerungen für ein eigenständiges Kurdistan erkennbar. Wegen des schlichten Bekenntnisses zu ihrer Volkszugehörigkeit waren Kurden nicht von staatlicher Verfolgung bedroht (I 6, 7). Eine sich in diesem Rahmen haltende Pflege kurdischen Brauchtums war legal möglich (I 24, 34). Randnummer 44 In engem Zusammenhang mit Ermittlungen und Verfolgungen wegen Verdachts des Separatismus standen die nach dem Militärputsch verstärkt unternommenen Razzien, die der Suche nach Waffen und dem Aufspüren Krimineller dienten, die aber in der Regel pauschal alle Bewohner von Grenzdörfern oder bestimmten Gecekondu- Bereichen erfaßten und diese oft einer erniedrigenden, brutalen oder sonst menschenrechtswidrigen Behandlung unterzogen (I 4, 15, 16, 22, 33, 34). Im Zuge der Verfolgung kurdischer Separatisten kam es dabei im Herbst 1984 ("Operation Sonne") auch zu türkischen militärischen Aktionen auf irakischem Gebiet (I 33). Während teilweise angenommen wird, diese Aktionen richteten sich systematisch gegen die kurdische Bevölkerung und sollten deren Einschüchterung bewirken (I 4, 16, 17), wird in anderen Berichten betont, kurdische Siedlungsgebiete seien nur wegen der dort festzustellenden Häufigkeit von anarchistischen, extremistischen und separatistischen Untergrundorganisationen besonders oft und hart betroffen (I 3, 6, 12, 18, 33, 34). Aufgrund der Vielzahl terroristischer Aktionen in den kurdischen Siedlungsgebieten kam es nach und nach zu einer stärkeren Konzentration von Sicherheitskräften in diesen Gebieten und im Zusammenhang damit zu vielen militärischen Aktionen gegen die PKK, die "Partiya Karkeren Kurdistan", die Arbeiterpartei Kurdistans, die das Ziel der Gründung eines unabhängigen kurdischen Staats in den von Kurden besiedelten Gebieten des türkischen Staatsgebiets verfolgt. Zur Durchsetzung dieses Ziels führt die PKK in den südöstlichen Landesteilen der Türkei einen bewaffneten Kampf gegen den türkischen Staat; bei ihren Operationen bedient sie sich der Guerillataktik (III 20). Die Maßnahmen des türkischen Staats in den kurdischen Siedlungsgebieten, insbesondere in den heutigen zehn Notstandsgebieten im südöstlichen Grenzgebiet, richteten sich im wesentlichen gegen die Kampfaktionen der PKK. Der Senat hat dazu schon früher durchgehend festgestellt, daß anläßlich dieser Maßnahmen gehäuft vorkommende illegale oder sogar menschenrechtswidrige Übergriffe auf Zivilpersonen nicht zu der Annahme einer allgemeinen und landesweiten Verfolgung der Kurden in Anknüpfung an ihre Volkszugehörigkeit führten (vgl. Hess. VGH, 30.03.1992 - 12 UE 1631/86 -, 17.08.1992 - 12 UE 2244/88 -, 23.11.1992 - 12 UE 2590/89 -). Erkenntnisse, die Anlaß geben könnten, diese Einschätzung neu zu überdenken, liegen für den hier maßgeblichen Zeitraum nicht vor (vgl. Hess. VGH, 24.01.1994 - 12 UE 200/91 -). Randnummer 45

  1. Es ist jedoch festzustellen, daß der Kläger zu 1) im Zeitpunkt der Ausreise aus der Türkei aus individuellen Gründen politisch verfolgt war. Randnummer 46 Zu dieser Beurteilung gelangt der Senat aufgrund der Angaben der Kläger zu 1) und 2) bei ihren Anhörungen durch das Grenzschutzamt Frankfurt am Main am
  2. Dezember 1988, durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am
  3. Februar 1990 und durch das Verwaltungsgericht am
  4. Oktober 1993 und bei ihrer Vernehmung im Berufungsverfahren am
  5. August 1994 sowie der Angaben des Klägers zu 3) vor dem Verwaltungsgericht. Randnummer 47 Nach den im Laufe des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens im wesentlichen unverändert gebliebenen Angaben des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2) liegt ihr Heimatdorf Kinike, das zu der Gemeinde Tekagac gehört, fast unmittelbar an der türkisch-syrischen Grenze und ist dadurch gekennzeichnet, daß es nicht über eine Straße, sondern nur über Fußpfade zugänglich ist und sich in seiner Nähe Höhlen befinden, die den Angehörigen der PKK als Unterschlupf dienen. In diesem Dorf fanden wiederholt Razzien der türkischen Sicherheitskräfte statt, weil den Dorfbewohnern die Unterstützung der PKK vorgeworfen wurde. Der Kläger zu 1) geriet in diesen Verdacht auch deshalb, weil seine Viehherde in der Nähe der von PKK-Kämpfen genutzten Berghöhlen weidete und die Sicherheitskräfte dorthin führende Spuren verfolgten. Er wurde wiederholt festgenommen, der Polizei übergeben und zur Wache gebracht und dort drei bis vier Tage lang, manchmal auch eine Woche lang festgehalten und dabei mißhandelt. Sechs Verwandte der Kläger sind in den Jahren vor ihrer Ausreise im Zusammenhang mit den Auseinandersetzungen im Osten und Südosten der Türkei umgekommen. Ein Vetter des Klägers zu 1), der unter Barzani bei der PKK gekämpft hat, wurde nach seiner Festnahme erschossen, ein weiterer Cousin des Klägers zu 1) wurde in dessen Beisein etwa im Jahre 1982 oder 1983 von Leuten des Aga Davud erschossen, ein weiterer Cousin des Klägers zu 1) wurde nach seiner Festnahme durch die Polizei auf dem Weg zur Wache ermordet, und ein Onkel des Klägers zu 1) wurde etwa im Jahre 1983 von Soldaten an die syrische Grenze gebracht und dort erschossen. Außerdem wurde die damals etwa einen Monat alte Tochter des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2) bei einer Razzia durch Soldaten verletzt und verstarb einige Tage danach. Diese Razzia hat Ende 1987 oder Anfang des Jahres 1988 stattgefunden; der Geburtszeitpunkt der Tochter steht zwar nicht sicher fest, ergibt sich aber ungefähr aus einer Rückrechnung von der Geburt des kurz vor der Ausreise geborenen jüngsten Sohnes, wenn auch die Geburtsdaten der anderen Kinder ähnlich wie bei dem ältesten Sohn (s. unten) korrigiert werden. Schließlich wurde Anfang 1993 der damals etwa 70 Jahre alte Vater des Klägers zu 1) durch mehrere Schüsse tödlich verletzt. Das Heimatdorf der Kläger wurde zerstört und von den noch verbliebenen Bewohnern verlassen. Randnummer 48 Diese Ereignisse und Entwicklungen stehen aufgrund der glaubhaften Angaben der Kläger zu 1) und 2) sowie des Klägers zu 3) (letzterer nur vor dem Verwaltungsgericht) zur Überzeugung des Senats fest. Soweit diese Angaben bei den Anhörungen und Vernehmungen teilweise voneinander abweichen, beeinträchtigt dies grundsätzlich ihre Glaubhaftigkeit nicht. Zumindest ist die hieraus vom Verwaltungsgericht gezogene Schlußfolgerung, den Klägern zu 1) und 2) könnten die Schilderungen über die Festnahmen des Klägers zu 1) und über die letzte Razzia einschließlich der zum Tode führenden Verletzung ihrer Tochter nicht geglaubt werden, nicht gerechtfertigt. Bei dieser Bewertung hat das Verwaltungsgericht grundlegende Regeln der Beweiswürdigung außer acht gelassen. Randnummer 49 Insbesondere kann entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts darin, daß die Kläger vor dem Bundesamt und im gerichtlichen Verfahren ausführlichere Angaben über ihre Asylgründe gemacht haben als vor dem Grenzschutzamt Frankfurt am Main, keine Steigerung des Vorbringens gesehen werden, aus der Bedenken gegen die Richtigkeit der Angaben hergeleitet werden können. Denn den Angaben eines Asylbewerbers vor der Grenzbehörde ist nur eine untergeordnete Bedeutung beizumessen, weil dieser Behörde weder nach früherem noch nach geltendem Asylverfahrensrecht die Aufgabe einer umfassenden Anhörung zu den Asylgründen zukommt (vgl. Hess. VGH, 22.02.1990 - 12 TP 3431/89 -, EZAR 210 Nr. 4 = NVwZ-RR 1990, 657 = InfAuslR 1990, 250; Hess. VGH, 24.02.1994 - 12 UZ 2865/93 -). Die von der Grenzbehörde geforderten formularmäßigen Angaben dienen lediglich der Ermittlung, ob überhaupt ein Asylbegehren im Sinne von §§ 13, 14 AsylVfG vorliegt und ob die Einreise mittels strafbarer Handlungen erreicht worden ist; die vom Grenzschutzamt Frankfurt am Main verlangten "Erläuterungen zum Asylantrag" dürfen nicht mit der Begründung des Asylantrags im Sinne von §§ 13 Abs. 1, 15 AsylVfG verwechselt werden. Den Klägern kann insbesondere der Umstand, daß sie bei der Grenzbehörde Verhaftungen des Klägers zu 1), den gewaltsamen Tod von Verwandten des Klägers zu 1) und den Tod ihrer Tochter nicht erwähnt haben, nicht in dem Sinne entgegengehalten werden, daß ihnen spätere Angaben hierzu nicht geglaubt werden. Randnummer 50 Zudem kann von den Klägern angesichts ihres geringen Bildungsstands und ihrer einfachen Lebensweise als Bauern und Viehzüchter in einer abgelegenen Grenzregion die Wiedergabe kalendermäßiger Daten nicht ohne weiteres verlangt werden. Wie der Kläger zu 1) zu Recht gegenüber dem Verwaltungsgericht betont hat, kann man über bestimmte Dinge im nachhinein nichts mehr sagen, wenn man sich darüber zuvor keine Notizen gemacht hat. Da die Kläger im allgemeinen ihr Leben nicht nach dem Terminskalender geführt und deshalb exakten Zeitangaben keine große Bedeutung beigemessen haben, derartige Daten also von ihrem Aufnahme- und Merkvermögen nicht erfaßt waren, ist ihr Erinnerungsvermögen von vornherein entsprechend eingeschränkt. Dies gilt insbesondere für die Zeitpunkte der Geburt der Kinder, der Razzien und der Festnahmen des Klägers zu 1). Randnummer 51 Schließlich kann aus der Ergänzung einer Aussage bei späteren Vernehmungen allein noch nicht auf deren mangelnde Glaubhaftigkeit geschlossen werden, sondern diese kann den Beweiswert sogar steigern, insbesondere dann, wenn Zusätze und Erläuterungen sich in vorher Berichtetes einfügen (vgl. Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage,
  6. Aufl., 1983, S. 42 ff.). Aus der Irrtumslehre ist bekannt, daß niemand alle Informationen aus seinem Gedächtnis zu jedem beliebigen Zeitpunkt vollständig abrufen kann; Erweiterungen einerseits und Verarmungserscheinungen in Aussagen andererseits stellen deshalb ein Realitätskriterium dar; für die Glaubhaftigkeit einer Aussage spricht deshalb, wenn sie in dem von der Aussageperson als zentral erlebten Handlungskern Konstanz und andererseits gewisse Veränderungen einzelner Aussageteile aufweist (Bender/Röder/Nack, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 1981, Band 1, Rdnr. 293). Zeitliche Ungenauigkeiten können für die Glaubhaftigkeit der Aussage sprechen; denn der Mensch verfügt grundsätzlich nicht über einen zuverlässigen Zeitsinn, sondern nimmt Zeitschätzungen allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt vor, wenn hinsichtlich der Schätzungsgrundlage in der Regel nur noch mehr oder weniger verfälschte Erinnerungen vorhanden sind (Schneider, Beweis und Beweiswürdigung,
  7. Aufl., 1978, S. 176). Diese Grundsätze hat das Verwaltungsgericht bei seiner Würdigung des Vorbringens und der Angaben der Kläger nicht hinreichend beachtet. Im übrigen ist anzumerken, daß bei Zweifeln an der Richtigkeit von Beteiligtenvorbringen oder an der Wahrheitsliebe von Zeugen oder Beteiligten deren förmliche Vernehmung und gegebenenfalls deren Vereidigung angezeigt sind, um möglichst wahrheitsgemäße Aussagen zu erreichen. Hiervon hat das Verwaltungsgericht aus nicht erkennbaren Gründen keinen Gebrauch gemacht. Randnummer 52 Die Kläger haben glaubhaft bekundet, daß die Geburtsdaten ihrer Kinder der Paßbehörde von den Personen angegeben worden sind, die ihre Ausreise organisiert haben. Ebenso wie aufgrund einer ärztlichen Untersuchung in Deutschland Bedenken gegen die Richtigkeit des Geburtsjahres des ältesten Sohnes des Klägers zu 3) bestehen, wie die Anhörungen durch das Verwaltungsgericht und die Vernehmungen durch den Berichterstatter im Berufungsverfahren ergeben haben, können auch die in den Pässen angegebenen Geburtsdaten der beiden jüngsten Kinder nicht als unbedingt richtig zugrundegelegt werden; denn die Kläger zu 1) und 2) haben übereinstimmend erklärt, zwischen den Söhnen und sei die später verstorbene Tochter geboren worden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann nach den obigen Grundsätzen über die Würdigung von Aussagen aus den Unstimmigkeiten bei der Angabe der Geburtsdaten nicht auf die Unglaubhaftigkeit der Angaben der Kläger zu 1) und 2) über Razzien, Verhaftungen und den Tod der Tochter geschlossen werden. Wie sich den Verwaltungsakten der Beklagten zu 1) entnehmen läßt, sind die Geburtsdaten der Kinder in der Niederschrift vom
  8. Januar 1989 offenbar zunächst den vorgelegten Pässen entnommen und später teilweise mit Kugelschreiber korrigiert und teilweise mit Bleistift durch andere Angaben ersetzt worden. Dabei fällt auf, daß die Angaben des Klägers zu 1) über die Geburtsjahre bei der Anhörung am
  9. Februar 1990 nicht unmittelbar Grundlage dieser Bleistifteintragungen gewesen sein können; denn er hatte für 1980 und nicht 1983, für 1982 und nicht 1985, für 1984 und nicht 1986, für 1985 und nicht 1987 angegeben. Der Senat glaubt dem Kläger zu 1), daß die Personen, die die Pässe beschafft haben, lediglich ungefähre Altersangaben verlangt und im übrigen die Geburtsdaten selbst bestimmt haben. Dies entspricht den gerichtsbekannten Praktiken bei der Beschaffung von Pässen in der Türkei. Randnummer 53 Die Angaben über Razzien und Festnahmen sind zwar zeitlich nicht näher bestimmt, aber gleichwohl nicht unglaubhaft. Sowohl das eingeschränkte Merk- und Erinnerungsvermögen der Kläger zu 1) und 2) als auch die dauernden Beeinträchtigungen des täglichen Lebens der Kläger durch die in ihrer Heimat stattfindenden kriegsähnlichen Kämpfe können hinreichend erklären, warum die Kläger zu exakteren Aussagen nicht imstande sind. Schließlich haben die Kläger in den letzten Jahren vor ihrer Ausreise nicht in einer friedlichen und wohlgeordneten Umgebung gelebt und Muße und Gelegenheit gehabt, die Ereignisse in Ruhe zu verarbeiten und in Art eines Tagebuchs ihrem Gedächtnis anzuvertrauen. Gerade die Vielzahl von Razzien und Verhaftungen und die allgemeine Bedrohung der Existenzgrundlagen durch die staatlichen Sicherheitskräfte einerseits und die PKK andererseits haben offenbar dazu beigetragen, daß die Kläger zu genauen und differenzierenden Darstellungen nicht in der Lage sind. Anders als das Verwaltungsgericht meint, prägen sich unter diesen Umständen Verhaftungen, auch wenn sie länger andauern, nicht in der Weise in das Gedächtnis eines Menschen ein, daß später Jahr und Tag genau bezeichnet werden können. Je zahlreicher existenzbedrohende Eingriffe stattfinden, desto mehr leiden Wahrnehmungs- und Erinnerungsvermögen. Zugunsten des Klägers zu 1) ist zusätzlich zu berücksichtigen, daß ihn die Nachricht von der Erschießung seines Vaters getroffen und belastet hat und sich sein Erinnerungsvermögen dadurch weiter verschlechtert haben kann. Im übrigen erscheint der Kläger zu 1) auch deshalb glaubwürdig, weil seine Angaben nicht den Eindruck erwecken, als ob er durch übertriebene Schilderungen eine in Wirklichkeit nicht bestehende Verfolgungssituation darstellen wollte. Gerade Unsicherheit und kleinere Abweichungen bei Zeugen- und Beteiligtenangaben können für deren Richtigkeit sprechen; denn die Fähigkeit zu wiederholten exakten und identischen Aussagen ist eher die Ausnahme als die Regel. Randnummer 54 Aus den somit glaubhaften Angaben der Kläger zu 1) bis 3) ergibt sich zur Überzeugung des Senats zunächst, daß der Kläger zu 1) vor der Ausreise aus der Türkei in seiner Heimatregion politisch verfolgt war. Wenn der Kläger zu 1) im Zuge von Razzien mehrfach festgenommen und für jeweils einige Tage festgehalten worden ist, wenn er insbesondere im Anschluß an die letzte Razzia für mehrere Tage festgehalten und auch mißhandelt worden ist, handelt es sich dabei um asylrechtlich relevante Eingriffe in seine persönliche Freiheit und körperliche Integrität. Da diese staatlichen Maßnahmen zum größten Teil nicht durch sicherheitspolizeiliche oder strafprozessuale Zwecke veranlaßt waren, sprechen gewichtige Gründe für die Annahme, daß hierfür lediglich die an die kurdische Volkszugehörigkeit des Klägers zu 1) anknüpfende Vermutung ausschlaggebend war, dieser sympathisiere mit der PKK und unterstütze sie. Ausreichende Gründe für die Einleitung von Strafverfahren haben offensichtlich nicht vorgelegen, insbesondere konnten dem Kläger zu 1) irgendwelche Unterstützungshandlungen zugunsten der PKK nicht nachgewiesen werden; denn förmliche Verfahren, etwa aufgrund Art. 169 TStGB (vgl. dazu Hess. VGH, 08.08.1994 - 12 UE 2936/93 -), wurden gegen den Kläger zu 1) nicht eingeleitet. Auch wenn die Spuren von PKK-Kämpfern in das Heimatdorf der Kläger und zu den Viehweiden des Klägers zu 1) geführt haben, konnte dies allenfalls Anlaß für dessen Befragung und kurzfristige Festnahme bieten, nicht jedoch für wiederholt darüber hinausgehende Maßnahmen. Damit dienten die wiederholten Festnahmen erkennbar der Disziplinierung und dem vorbeugenden Niederhalten einer bei dem Kläger vermuteten Sympathie für die politischen Ziele der PKK. Verdächtigungen, Untersuchungen und daraufhin erfolgende Ermittlungs-, Fahndungs- und Festnahmeaktionen der Sicherheitsbehörden können asylrechtlich irrelevant sein, wenn, solange und soweit sie dem Schutz und der Sicherheit des Staats und dem Erhalt seines Gebietsbestands dienen; es bedarf allerdings einer besonderen Begründung, um sie aus dem Bereich politischer Verfolgung herausfallen zu lassen (BVerfG, 10.07.1989, a.a.O.). Bei dieser Gelegenheit vorgenommene Übergriffe in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter sind dagegen asylrechtlich erheblich, wenn sie erkennbar an die politische Gesinnung oder die ethnische Zugehörigkeit anknüpfen und auf sie zugreifen (dazu zusammenfassend jetzt BVerwG, 18.05.1994 - 9 B 14.1994 -, EZAR 201 Nr. 26). So liegt es nach Überzeugung des Senats im Falle des Klägers zu 1). Bei ihm haben die Sicherheitskräfte letztlich die kurdische Volkszugehörigkeit und die Lage seines Heimatdorfs und seiner Weidegebiete zum Anlaß genommen, ihn wiederholt festzunehmen, zu vernehmen, längere Zeit festzuhalten und dabei auch zu mißhandeln. Hätten mehr als lediglich Verdachtsmomente aufgrund festgestellter Spuren von PKK- Kämpfern vorgelegen, wäre die Einleitung strafrechtlicher Verfahren möglich gewesen. Wegen der Wiederholung von Razzien und Festnahmen ohne ausreichende Anhaltspunkte für ein späteres Ermittlungs- und Strafverfahren drängt sich die Annahme auf, der Kläger zu 1) habe wegen seiner vermuteten politischen Einstellung diszipliniert und aus der staatlichen Friedensordnung ausgegrenzt werden sollen. Der möglicherweise mitverfolgte Zweck der Erlangung von Kenntnissen über PKK-Kämpfer und deren Aktivitäten trat demgegenüber eindeutig in den Hintergrund. Auch die Tatsache, daß seine Tochter infolge von Verletzungen anläßlich der letzten Razzia zu Tode gekommen ist, belegt die Brutalität des Vorgehens der Sicherheitskräfte, die ihrerseits die politische Tendenz ihres Vorgehens zusätzlich indiziert. Randnummer 55 Für eine politische Zweckrichtung der Maßnahmen gegen den Kläger zu 1) sprechen nicht nur die Art und Weise seiner Behandlung und die beständige Wiederholung von Razzien und Festnahmen, sondern auch die von den Klägern geschilderten sonstigen Umstände des Vorgehens der türkischen Sicherheitskräfte gegen die Bewohner ihres Heimatdorfs und die Verwandten des Klägers zu 1). Die Razzien erfolgten danach grundsätzlich allein aufgrund von Spuren, die den Peshmargha zugeordnet wurden und den Verdacht auslösten, die Dorfbewohner könnten die PKK unterstützt haben. Erkennbar verfolgten die Sicherheitskräfte das Ziel, durch sonst nicht gerechtfertigte Festnahmen und Inhaftierungen Angaben über PKK- Kämpfer zu erpressen und die Dorfbewohner zum Kampf gegen die PKK und letztlich zum Verlassen des Dorfs zu bewegen, um eine mögliche Unterstützungsbasis der PKK zu beseitigen. Die Todesfälle in der Verwandtschaft des Klägers zu 1) belegen zusätzlich den asylrelevanten Charakter der Maßnahmen der Sicherheitskräfte in der Heimatregion der Kläger. Bei der Tötung des Cousins kann es sich allerdings um Abwehrmaßnahmen gegenüber einem Terroristen gehandelt haben, da dieser unter dem PKK-Führer Barzani gekämpft haben soll. Anders verhält es sich bei den Cousins und und dem Onkel; bei ihnen sprechen alle Umstände dafür, daß sie deshalb von Sicherheitskräften bzw. Leuten des Aga umgebracht worden sind, weil sie politisch mißliebig waren. Dies gilt in besonderer Weise auch für den Vater des Klägers zu 1), für dessen Erschießung andere als asylrelevante Gründe nicht erkennbar sind. Schließlich läßt auch die Zerstörung des Heimatdorfs der Kläger deutlich werden, welche Ziele die Sicherheitskräfte bei den Maßnahmen gegenüber den Dorfbewohnern auch schon vor der Ausreise der Kläger im Auge hatten. Dem Grunde nach handelte es sich zwar um die Bekämpfung des von der PKK ausgeübten Terrors, unter dem nicht nur die Sicherheitskräfte, sondern auch die Bewohner der Notstandsgebiete der Türkei zu leiden haben. In nicht nur vereinzelten Fällen kam es aber immer wieder zu Übergriffen auf Unbeteiligte, bei denen lediglich Sympathie und Unterstützung für PKK-Kämpfer unterstellt wurden. Für den Zeitraum vor der Ausreise der Kläger kann zwar anders als jetzt eine Gruppenverfolgung der Kurden in den Notstandsgebieten der Türkei nicht festgestellt werden (dazu III 1 einerseits und IV 1 andererseits), die insoweit maßgebliche allgemeine Lage der ethnischen Minderheit der Kurden kann bei Bewertung des individuellen Schicksals der Kläger aber nicht außer acht gelassen werden. Eine gegen Volkszugehörigkeit und politische Gesinnung des Klägers zu 1) gerichtete und hierdurch geprägte Verfolgungstendenz kann zudem nicht mit der vom Bundesamt angestellten Überlegung ausgeschlossen werden, Razzien der geschilderten Art hätten sich jeweils gegen eine größere Anzahl von Dorfbewohnern gerichtet. Randnummer 56 Die Asylrelevanz der vom Kläger zu 1) erlittenen Verfolgung kann nicht mit der Begründung verneint werden, es handele sich nur um vereinzelte Übergriffe einzelner Angehöriger der türkischen Sicherheitskräfte. Einer derartigen Bewertung stehen die Anzahl der Razzien und der mit ihnen verbundenen Festnahmen und Inhaftierungen entgegen. Diese Übergriffe sind demnach dem türkischen Staat zuzurechnen. Dies wird letztlich durch das Schicksal des Vaters des Klägers zu 1) und dadurch bestätigt, daß das Heimatdorf der Kläger inzwischen zerstört und verlassen ist. Randnummer 57 Schließlich ist die Annahme einer politischen Verfolgung des Klägers zu 1) auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil er angegeben hat, die Peshmargha unterstützt zu haben. Es kann dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen das Grundrecht auf Asyl wegen terroristischer Gewalttaten oder der Beteiligung hieran ausgeschlossen ist, obwohl Art. 16a GG keine dahingehende Einschränkung enthält (zum "Terrorismusvorbehalt": BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20; Hess. VGH 17.08.1992 - 12 UE 2244/88 - m. w. N.). Zum einen steht nämlich nicht fest, in welcher Weise der Kläger zu 1) PKK-Kämpfer und damit unmittelbar Terrorismus unterstützt hat, und zum anderen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, daß den Festnahmen des Klägers zu 1), insbesondere der letzten Razzia, konkrete Unterstützungshandlungen des Klägers zu 1) vorausgingen und damit zugrundelagen. Eine Verfolgungsmaßnahme verliert nicht dadurch an asylrechtlicher Relevanz, daß der Betroffene bei anderer Gelegenheit mittelbar oder unmittelbar Terrorismus unterstützt, ohne daß dies staatlichen Stellen bekannt geworden ist. Randnummer 58 Die vom Kläger zu 1) erlittene Vorverfolgung wirkte bis zu dessen Ausreise im Dezember 1988 fort. Seit der letzten Inhaftierung waren zwar einige Monate vergangen, als er die Türkei verließ. Auch wenn er den Ausreiseentschluß sofort nach seiner letzten Freilassung gefaßt haben sollte, benötigte er aber einige Zeit, um die notwendigen Unterlagen für eine Ausreise zu beschaffen und um die Fahrt von seinem Heimatdorf nach Istanbul für seine siebenköpfige Familie zu organisieren. Nach alledem kann nicht bezweifelt werden, daß er sich damals in einer unausweichlichen Lage befand und sich dieser durch die Flucht nach Deutschland entzogen hat (zur fehlenden internen Fluchtalternative vgl. nachfolgend unter III 3). Das Schicksal seines Vaters belegt deutlich, was ihm sonst bevorgestanden hätte. Randnummer 59 Anders als für den Kläger zu 1) kann für die Klägerin zu 2) und die Kinder nicht festgestellt werden, daß sie vor ihrer Ausreise aus politischen Gründen verfolgt waren. Sie befanden sich zwar in einer ähnlich schwierigen Lebenssituation wie der Kläger zu 1), und die Klägerin zu 2) war anders als ihre minderjährigen Kinder ebenso dem allgemeinen Verdacht einer Unterstützung der PKK ausgesetzt. Sie hatten aber persönlich noch keine Übergriffe in der Weise hinnehmen müssen, daß ihre persönliche Freiheit oder ihre körperliche Integrität tangiert waren. Razzien und Durchsuchungen sind ebenso wie die dabei vorgekommenen Beleidigungen mangels ausreichender Intensität asylrechtlich unerheblich. Weitergehende Maßnahmen hat die Klägerin zu 2) nicht erlitten und standen ihr auch nicht unmittelbar bevor. Allein aufgrund ihres Geschlechts war sie nicht denselben Übergriffen ausgesetzt wie ihr Ehemann und ihr Schwiegervater; zielgerichtete persönliche Angriffe der Sicherheitskräfte richteten sich in der Regel gegen Männer, weil diese am ehesten einer aktiven Unterstützung der PKK verdächtig waren und allgemein für das Verhalten ihrer Familienmitglieder verantwortlich gemacht wurden. Randnummer 60
  10. Der Kläger zu 1) hätte sich weiteren Verfolgungsmaßnahmen auch nicht durch einen Wegzug in eine andere Region der Türkei entziehen können. Allerdings ist, wer von nur regionaler politischer Verfolgung betroffen ist, erst dann politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG, wenn er in anderen Teilen seines Heimatstaats eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann. Eine derartige inländische Fluchtalternative besteht, wenn der Betroffene in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG, 10.07.1989, a.a.O., 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u. a. -, BVerfGE 81, 58 = EZAR 203 Nr. 5; BVerwG, 15.01.1991 - 9 C 82.89 -, EZAR 203 Nr. 6). Randnummer 61 Es kann nicht festgestellt werden, daß dem Kläger zu 1) ein verfolgungsfreies Leben außerhalb seine Heimatregion möglich gewesen wäre. Für die Verfolgung in seinem Heimatdorf war dessen geographische Lage ausschlaggebend. Aus ihr leiteten sich die gegen ihn gerichteten Verdächtigungen ab, die zu den Übergriffen auf ihn führten. Diesen nicht unmittelbar mit seiner Person zusammenhängenden Schwierigkeiten hätte er durch einen Fortzug in eine andere türkische Provinz, in der verschärfte Auseinandersetzungen zwischen den Sicherheitskräften und der PKK nicht stattfinden, insbesondere in eine Großstadt in der Westtürkei, ausweichen können. Davon unberührt geblieben wäre allerdings die Tatsache, daß bei einer legalen Anmeldung oder beim Auffälligwerden im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Anmeldung mit eingehenderen Überprüfungen zu rechnen war. Dabei ist zu beachten, daß es auch in der Westtürkei zu - teilweise asylrelevanten - Übergriffen und Maßnahmen der türkischen Sicherheitskräfte gekommen ist (I 35, 43). Zwar konnten Kurden zum Zeitpunkt der Ausreise der Kläger in der Westtürkei grundsätzlich unbehelligt leben, da - wie oben dargelegt - eine Verfolgung allein aufgrund der kurdischen Volkszugehörigkeit nicht festzustellen ist. Generell hatten Kurden im Zeitpunkt der Ausreise der Kläger aus der Türkei in den Großstädten Istanbul, Ankara und Izmir, wo sie oft in neu errichteten Siedlungen am Stadtrand ihre angestammte Dorfgemeinschaft fortführten, weder Übergriffe der PKK noch Maßnahmen der türkischen Sicherheitskräfte zu befürchten, es sei denn, sie waren dort für die PKK oder sonst separatistisch aktiv (I 43). Diejenigen Personen, die nicht nur der einfachen materiellen Unterstützung der PKK ohne Mitwirkung bei deren Aktionen verdächtig waren, sondern weitergehend auffielen, blieben jedoch auch in der Westtürkei nicht unbehelligt (III 27). Insoweit ist zu berücksichtigen, daß insbesondere im Südosten und vor allem in den Notstandsprovinzen eine weitgehende Registrierungspraxis betrieben wurde (I 38); die bei erkennungsdienstlicher Behandlung von über einen längeren Zeitraum inhaftierten Personen gewonnenen Daten wurden von den örtlichen Wachen an die Provinzkommandantur übersandt und dort archiviert (I 44). Der Provinzkommandant hatte dann im Einzelfall über die Weitergabe von solchen Daten zu entscheiden (I 44), und ein wegen Gewährung von Unterschlupf an PKK-Angehörige Gesuchter mußte damit rechnen, bei Entdeckung verhaftet und in den Bezirk der zuständigen Polizeidienststelle, Staatsanwaltschaft oder Gerichtsbehörde zurücktransportiert zu werden (I 38). Randnummer 62 Bei einem Aufenthalt im Westen der Türkei wäre der Kläger zu 1) nach alldem Gefahr gelaufen, entweder bei ordnungsgemäßer Anmeldung bei Wohnsitznahme überprüft zu werden (hinsichtlich Bestehens eines Melderegisters: I 38) oder bei illegalem Aufenthalt irgendwann in eine Kontrolle oder in eine Razzia zu geraten, sei es im Rahmen einer Erwerbstätigkeit oder sonst an irgendeinem Aufenthaltsort. In beiden Fällen wäre es zu einer Überprüfung von Personalien und Person, insbesondere darauf hin, ob Ermittlungsverfahren am Heimatort bestehen, gekommen. Hierbei hätte sich dann nicht nur die Herkunft des Klägers zu 1) aus einem von Kurden bewohnten Grenzdorf herausgestellt, sondern durch eine Nachfrage bei den örtlichen Behörden auch die Tatsache, daß er schon mehrfach zuvor wegen des Verdachts einer Unterstützung der PKK in das Blickfeld der Sicherheitskräfte geraten war. Leicht hätte dann aus seinem Umzug darauf geschlossen werden können, daß diese Vorwürfe zutrafen und er sich lediglich vor den in seinem Heimatdorf stattfindenden Nachstellungen in Sicherheit bringen wollte. Jedenfalls wäre das Mißtrauen von Gendarmas und Polizei durch einen Umzug des Klägers nicht endgültig zerstreut worden. Damit wäre er vor weiteren Festnahmen, eindringlicheren Vernehmungen und auch längeren Inhaftierungen und damit üblicherweise einhergehenden Eingriffen in die körperliche Integrität keineswegs hinreichend sicher gewesen. Randnummer 63 Hinzu kommt, daß der Kläger zu 1) mit der Aufgabe seiner Landwirtschaft in seinem Heimatdorf seine Existenzgrundlage verloren hatte und zumindest erhebliche Schwierigkeiten bei der Sicherung seines Existenzminimums an einem anderen Ort gehabt hätte. Allgemein konnte zwar von Kurden damals (zur heutigen Situation vgl. unter IV 2) eine Existenzgrundlage im Westen der Türkei gefunden werden, wenn sie nicht aus individuellen Gründen dazu außerstande waren. Gesichert war für den Kläger zu 1) aber eine derartige Lebensgrundlage nicht. Randnummer 64 IV. Da die Kläger zu 2) bis 7) nicht als politisch Verfolgte aus der Türkei ausgereist sind, kommt eine Anerkennung als Asylberechtigte nur in Betracht, wenn asylrechtlich beachtliche Nachfluchtgründe vorliegen (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O.; BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 74.90 -, a.a.O.). Dies setzt voraus, daß dem Asylbewerber aufgrund von Umständen, die nach seiner Ausreise aus seinem Heimatland eingetreten sind, für den Fall seiner Rückkehr dort gegenwärtig und in absehbarer Zeit politische Verfolgung droht. Dabei ist zu unterscheiden zwischen objektiven Nachfluchtgründen, die durch Vorgänge im Heimatland des Asylbewerbers unabhängig von seiner Person ausgelöst wurden, und subjektiven Nachfluchtgründen, die der Asylbewerber nach Verlassen des Heimatstaates aus eigenem Entschluß geschaffen hat (§ 28 AsylVfG; BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 -, a.a.O.). Für die Prognose der Verfolgungsgefahr ist der Maßstab anzulegen, ob dem unverfolgt ausgereisten Asylbewerber politische Verfolgung bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (BVerwG, 31.03.1981 - 9 C 286.80 -, EZAR 200 Nr. 3, 25.09.1984 - 9 C 17.84 -, a.a.O., 03.12.1985 - 9 C 22.85 -, a.a.O.). Anders verhält es sich bei dem Kläger zu 1), da dieser vorverfolgt die Türkei verlassen hat. Ihm kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, 2.7.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, a. a. O.; BVerwG, 25.9.1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12 m. w. N.). Sowohl für den Kläger zu 1) als auch für die übrigen Kläger ist zunächst die Frage der Gruppenverfolgung der Kurden von Bedeutung. Randnummer 65
  11. Der Senat ist auf der Grundlage der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse zu der Überzeugung gelangt, daß Kurden in den Notstandsprovinzen im Südosten der Türkei einer Gruppenverfolgung ausgesetzt sind. Es ist aber weiter festzustellen, daß in der Westtürkei nach wie vor eine inländische Fluchtalternative besteht (vgl. dazu zuletzt Hess. VGH, 08.08.1994 - 12 UE 2936/93 -). Randnummer 66 1.
  12. Zunächst ist festzuhalten, daß durch Art. 23e des "Gesetzes über die Bekämpfung des Terrors" (Nr. 3713) - Anti-Terror-Gesetz (ATG) - vom
  13. April 1991 das Sprachenverbotsgesetz ersatzlos aufgehoben worden ist (I 43). Daraus kann angesichts des in Art. 1 normierten Zwecks des Sprachenverbotsgesetzes entnommen werden, daß der Gebrauch einer anderen als der türkischen, insbesondere der Sprache der Kurden als größter nichttürkischer Volksgruppe im Staatsverband der Türkei, nicht mehr als separatistische, gegen die Einheit des türkischen Staats gerichtete Handlung qualifiziert wird. Zudem wird mit der Aufhebung der bisherigen Feststellung des Art. 3 Abs. 1 des Sprachenverbotsgesetzes, die Muttersprache der türkischen Staatsbürger sei türkisch, für die türkischen Staatsbürger auch der Besitz einer anderen Muttersprache eingeräumt und damit mittelbar auch die Existenz anderer ethnischen Gruppen neben den Türken anerkannt. Die Aufgabe der Leugnung der Existenz einer kurdischen Volksgruppe in der Türkei kommt im übrigen in der Anfang 1991 getroffenen Feststellung des damaligen Staatspräsidenten Özal zum Ausdruck, in der Türkei lebten 10 bis 12 Millionen Kurden (I 39). Insgesamt wurde durch die Aufhebung des Sprachenverbotsgesetzes vor allem der öffentliche Gebrauch der kurdischen Sprache erheblich erleichtert. So ist es nicht mehr verboten, auf Versammlungen und Demonstrationen Plakate in einer anderen als der türkischen Sprache zu zeigen und dort in diesen Sprachen Schallplatten und ähnliches abzuspielen oder kurdischsprachige Lieder zu singen (I 41). Das Verbot des Art. 26 Abs. 3 der türkischen Verfassung, nach dem bei der Äußerung oder Verbreitung von Meinungen keine durch Gesetz verbotene Sprache verwendet werden darf, ist insoweit wieder gegenstandslos. Wenngleich für bestimmte Bereiche das Verbot der Verwendung anderer Sprachen als der türkischen, wie etwa im Parteiengesetz und Vereinsgesetz (I 30), weiter fortbesteht, hat dennoch die Aufhebung des Sprachenverbotsgesetzes zunächst in einer wesentlichen Frage zu einer Abnahme der Beeinträchtigungen der kurdischen Volksgruppe in der Türkei geführt. So wurde vom Kultusministerium die Freigabe von ungefähr 25.000 bisher verbotenen Buchtitel bestätigt (I 47). Dies führte zum Beispiel auch Ende 1991/Anfang 1992 zur Herausgabe zweier kurdischsprachiger Wochenzeitungen (I 47), von denen allerdings eine inzwischen ihr Erscheinen - möglicherweise aufgrund behördlicher Schikanen - wieder eingestellt hat (I 67). Die Zeitung Özgür Gündem wird aber seit ihrem Erscheinen von den türkischen Behörden belästigt (I 89), und ein Verbot dieser Zeitung wird mittlerweile nur noch als eine Frage der Zeit angesehen (I 98). Darüber hinaus ist vor kurzem durch den Nationalen Sicherheitsrat das Anti-Terror-Gesetz (ATG) wieder verschärft worden. Danach werden kurdische Musik, kurdische Reden und das Bekenntnis, Kurde zu sein, mit der Strafandrohung des Art. 8 ATG verfolgt (I 101); auch sollen künftig Demonstrationen und Märsche gegen die nationale und territoriale Einheit der Türkei sowie gegen die laizistische Grundordnung auf der Basis einer strikten Trennung von Staatsführung und Religion schwerer als bisher geahndet werden (I 103). Randnummer 67 Zunächst setzte die seit Dezember 1991 amtierende Regierungskoalition von DYP und SHP unter dem damaligen Ministerpräsidenten und jetzigen Staatspräsidenten Demirel die zuvor begonnene Liberalisierung in der Kurdenpolitik verstärkt fort, indem sie mehrfach ausdrücklich bekundete, daß sie die Kurden als eine eigenständige ethnische Minderheit anerkenne und grundsätzlich ein friedvolles Zusammenleben von Kurden und Türken anstrebe (I 45, 46, 57). In dem Regierungsprogramm ist vorrangig die Fortsetzung des Demokratisierungsprozesses und die Verbesserung der Menschenrechtssituation, wozu vor allem eine Normalisierung der Situation in den Notstandsgebieten zählt, aufgenommen worden (I 47). Das Versprechen für mehr Demokratie und Rechtsstaatlichkeit konnte die Regierungskoalition bisher allerdings noch nicht einlösen (I 59). Die Absicht der türkischen Regierung, die Konfrontation mit den Kurden abzubauen und ihnen allmählich in begrenztem Umfange die Ausübung ihrer Kultur zu ermöglichen, setzte sich auch in einem im April 1992 von der türkischen Regierung gefaßten Beschluß fort, die soziale und wirtschaftliche Lage der Kurden zu verbessern, in dem in den zehn südöstlichen Provinzen der Türkei, also in den Siedlungsgebieten der Kurden, 10.000 neue Arbeitsplätze geschaffen sowie dort das Erziehungs- und Gesundheitswesen ausgebaut werden sollten (I 50). Auf dieser Linie lag auch die Ankündigung des damaligen türkischen Staatspräsidenten Özal, in Zukunft könnten auch Unterricht sowie Rundfunk- und Fernsehsendungen in kurdischer Sprache erlaubt werden (I 56). Da die PKK - bei ihr handelt es sich um eine stalinistische Organisation, die blutigen Terror für ein legitimes Mittel hält (III 20) - offensichtlich die Gefahr sah, daß es auf der Grundlage dieses Öffnungsprozesses zu einer geregelten Autonomie der kurdischen Siedlungsgebiete innerhalb des türkischen Staatsverbandes kommen könnte und damit das Ziel einer Abtrennung dieser Siedlungsgebiete aus dem türkischen Staatsgebiet zur Gründung eines selbständigen Staats Kurdistan schwerer zu erreichen wäre, versucht sie seit dem Frühjahr 1992 mit umfangreichen militärischen Aktionen, den türkischen Staat und insbesondere das Militär zum Rückzug aus den kurdischen Siedlungsgebieten sowie zur Aufgabe staatlicher Hoheitsgewalt in diesem Gebiet zu zwingen. Aufgrund der Gegenaktionen der türkischen Armee, durch die auch die kurdische Zivilbevölkerung zum Teil erheblich in Mitleidenschaft gezogen wird, erhofft die PKK offensichtlich, durch eine Solidarisierung auch der kurdischen Volkszugehörigen, die nicht ihre politischen Ziele teilen, einen allgemeinen Aufstand gegen die Ausübung der Staatsgewalt in den vorwiegend von Kurden bewohnten Provinzen auslösen zu können. Erster Höhepunkt waren insoweit die schweren Zusammenstöße zwischen türkischen Sicherheitskräften und kurdischen Guerillas aus Anlaß des kurdischen Neujahrsfestes (Newroz) am
  14. März
  15. Es kam zu zahlreichen Toten und Verwundeten, wobei diese Unruhen in Cizre begannen und danach unter anderem noch Sirnak, Nusaybin, Batman erfaßten. In Sirnak kam es Mitte August 1992 zu weiteren heftigen Kämpfen, in deren Folge die Stadt von ihren Bewohnern weitgehend verlassen wurde, wobei allerdings die PKK eine Verwicklung ihrer Mitglieder in die Vorfälle leugnete und sich im weiteren Verlauf die Anzeichen mehrten, daß es sich allein um eine von den Sicherheitskräften zu verantwortende Aktion gegen die Bevölkerung handelte (I 57). Gegen die unter Einsatz von militärischen Mitteln - mit Bomben, Mörsern und Raketenwaffen - zum Teil mit Hunderten von Guerillakämpfern durchgeführten Überfälle der PKK, Anschläge in zahlreichen Städten und Ortschaften des südöstlichen Grenzgebiets der Türkei und Angriffe auf öffentliche Gebäude wie Bankfilialen und insbesondere Einrichtungen des Militärs, der Jandarmas und der Polizei setzt der türkische Staat große Einheiten von Sicherheitskräften - zunehmend die paramilitärisch ausgerüsteten Jandarmas (Landpolizei) und die in gleicher Weise ausgerüsteten Sicherheitseinheiten des Innenministeriums - ein, die in Gegenschlägen in kurdischen Siedlungsgebieten selbst und im nördlichen Irak - dem Rückzugsgebiet der PKK - PKK-Kämpfer aufspüren und bekämpfen sollen (I 53). Durch Umsiedlungsaktionen im Kampfgebiet der PKK sollte der PKK auch die in diesem Gebiet mögliche logistische Unterstützung durch die örtliche Bevölkerung entzogen werden (I 68). Randnummer 68 In der Zwischenzeit stehen sich in dieser Gegend ungefähr 140.000 türkische Soldaten und etwa 10.000 PKK-Kämpfer gegenüber (I 85). Damit sind dort etwa zwei Drittel der Streitkräfte der türkischen Armee stationiert, dazu zählen auch 80 % der Panzer- und Helikoptereinheiten (I 94). Die Situation im Südosten der Türkei wird mittlerweile als Krieg (I 85, 94) oder doch jedenfalls als bürgerkriegsähnlich charakterisiert (I 76), wobei die PKK in bestimmten Bergregionen im Südosten und Osten der Türkei sogar schon effektive Gewalt ausübt (I 104). In dieser insgesamt angespannten Situation entschloß sich die Führung der PKK am
  16. März 1993 - auch um für eine geplante Frühjahrsoffensive der türkischen Streitkräfte nicht den Grund zu liefern, wobei der "Newroz"-Enthusiasmus des kurdischen Volkes als Vorwand für eine Provokation genutzt werden sollte (I 90) -, dem türkischen Staat zunächst bis zum
  17. April 1993 und alsdann bis auf weiteres einen einseitigen Waffenstillstand und die Bereitschaft zu Verhandlungen anzubieten (I 86). Eine offizielle Reaktion des türkischen Staats gab es darauf aber nicht. Der damalige Staatschef Özal hatte für die dritte Aprilwoche den Nationalen Sicherheitsrat zu einer Sondersitzung geladen, bei der er seine Kurdeninitiative erläutern wollte. Dazu kam es jedoch nicht mehr, da der Staatschef eine Woche vor dieser Sitzung verstarb (I 88). Nach der Aufkündigung des von der PKK einseitig verkündeten Waffenstillstandes am
  18. Mai 1993 (I 99) haben die türkische Regierung und der Generalstabschef eine Großoffensive mit dem Ziel der endgültigen Vernichtung der PKK angekündigt (I 82). Der Generalstabschef Güres erklärte, wenn man die PKK bis zum Winterbeginn nicht ausgerottet habe, müsse über die Türkei das Kriegsrecht verhängt werden (I 88); Staatspräsident Demirel sprach sich dagegen aus, der kurdischen Minderheit das Recht auf Schulunterricht in ihrer Muttersprache einzuräumen, und schloß "jeden Kuhhandel und jedes Zugeständnis" an die PKK aus (I 97). Die neue Ministerpräsidentin, Tansu Ciller, lehnt kurdischen Schulunterricht ab und sprach anläßlich einer Informationsreise durch die Südostprovinzen davon, daß es gar keine Kurdenfrage gibt (I 88). Die Armeeführung kündigte einen "Vernichtungskrieg" unter Einsatz von moderneren und wirksameren Waffen an (I 97). Bereits vorher hatte der Führer der PKK, Abdullah Öcalan, der Türkei den Vernichtungskrieg erklärt, nachdem er den türkischen Streitkräften vorgeworfen hatte, bei ihren Aktionen chemische Waffen und Napalmbomben gegen die Kurden einzusetzen (I 92). Kaya bestätigt, daß auf dem Berg Nurhak chemische Bomben eingesetzt wurden (I 90). Im Rahmen der präventiven Bekämpfung von PKK-Einheiten durch türkische Sicherheitskräfte werden unbeteiligte Bewohner in terrorgefährdeten Gebieten der Südosttürkei nach wie vor erheblich in Mitleidenschaft gezogen. Zu Übergriffen gegen die Zivilbevölkerung kommt es häufig bei Dorf- und Räumungsaktionen. Dabei kommt es auch zu zahlreichen Mißhandlungen von Zivilpersonen durch Sicherheitskräfte (I 105). Insgesamt hat sich die Menschenrechtslage in den kurdischen Provinzen der Türkei auch unter der neuen Regierung Ciller nicht verbessert, sondern eher verschärft. Die Verschleppung und Ermordung von Menschen, teils durch uniformiert auftretende offizielle Sicherheitskräfte, aber auch durch die PKK hat erschreckende Ausmaße angenommen (I 106). Die Regierung hat entgegen einer im Koalitionsprotokoll vom
  19. Juni 1993 erklärten Absicht inzwischen einseitig auf eine militärische Lösung gesetzt; die staatlichen Handlungen in den Notstandsprovinzen des Südostens und Ostens der Türkei haben insgesamt den Charakter eines Guerilla-Bürgerkriegs, das heißt militärischer Maßnahmen mit kriegerischen Mitteln gegen die aus dem Untergrund operierende PKK angenommen. Übergriffe der Sicherheitskräfte in Form von Eigentumszerstörung, Freiheitsberaubung, Mißhandlung und Tötung auch gegenüber Unbeteiligten kommen in diesem Gebiet verbreitet vor; die Aktionen gehen zum Teil in ihrer Intensität auch über das für die Wiederherstellung der staatlichen Friedensordnung erforderliche Maß erheblich hinaus (I 112). Randnummer 69 Insgesamt ist aufgrund der jüngsten Entwicklung im Südosten der Türkei bis zum Entscheidungszeitpunkt eine gegen die Kurden als Gruppe in dieser Region gerichtete Verfolgung, die an ihre Volkszugehörigkeit und damit an ein asylerhebliches Merkmal anknüpft, durch Organe des türkischen Staats festzustellen. Die Auseinandersetzungen zwischen den türkischen Sicherheitskräften und der PKK haben sich erheblich verschärft und die damit verbundenen Gefahren für die in diesen Provinzen lebende Bevölkerung erhöht (I 76, 86). Im Zusammenhang mit der Eskalation der Gewalt im Südosten der Türkei hat der Nationale Sicherheitsrat der Türkei dem Parlament empfohlen, den über zehn Provinzen verhängten Ausnahmezustand zu verlängern (I 96). Dem ist das Parlament gefolgt (I 103). Die die kurdische Zivilbevölkerung in diesen Gebieten betreffenden Maßnahmen und Übergriffe der türkischen Sicherheitskräfte stellen sich nach den oben aufgeführten Grundsätzen als eine Gruppenverfolgung der Kurden in diesen Bereichen dar. Es ist nämlich festzustellen, daß die türkischen Sicherheitskräfte die Angehörigen der kurdischen Bevölkerung unter Anknüpfung an ihre Volkszugehörigkeit durch schwerwiegende Rechtsverletzungen verfolgen, die gerade auch darauf ausgerichtet sind, die dort lebenden Kurden wegen ihrer Volkszugehörigkeit zu treffen. Denn die staatlichen Kräfte führen den Kampf gegen die PKK in einer Weise, die auch auf die physische Vernichtung der durch asylerhebliche Merkmale bestimmten Personengruppe der Kurden gerichtet ist, obwohl diese keinen Widerstand leisten oder nicht am militärischen Geschehen beteiligt sind. Diese Voraussetzungen sind nach Einschätzung des Senats im gegenwärtigen Zeitpunkt festzustellen und für die voraussehbare Zukunft angesichts der Art und Weise des militärischen Handelns der türkischen Sicherheitskräfte in den Notstandsgebieten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu bejahen. Deren Aktionen sind jedenfalls in der letzten Zeit bei einer Vielzahl von Angriffen bewußt auch gegen die kurdische Zivilbevölkerung in diesen Gebieten gerichtet und gehen über das hinaus, was im Interesse der Wiederherstellung der staatlichen Friedensordnung notwendig ist. Dabei ist für das Vorliegen einer asylrelevanten Intensität des Eingriffs maßgebend, ob sich diese nicht nur als Beeinträchtigung, sondern als ausgrenzende Verfolgung darstellt (BVerfG - Kammer -, 04.04.1991 - 2 BvR 1497/90 -). Die Maßnahmen der Sicherheitskräfte in den Notstandsprovinzen sind, soweit sie die Zivilbevölkerung betreffen, mittlerweile als Aktionen eines bloßen Gegenterrors zu werten, die zwar auch der Bekämpfung des Terrorismus und seines ihn aktiv unterstützenden Umfelds gelten mögen, aber gleichzeitig darauf ausgerichtet sind, die an dem bestehenden Konflikt nicht unmittelbar beteiligte Zivilbevölkerung unter den Druck brutaler Gewalt zu setzen (vgl. BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O.), so daß daraus auf eine allgemeine Gefährdung der in diesem Gebiet lebenden durch die Volkszugehörigkeit gekennzeichneten Gruppe der Kurden zu schließen ist. Randnummer 70 Soweit allerdings bei unmittelbaren Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und der PKK darüber hinaus unbeteiligte Zivilpersonen in Mitleidenschaft gezogen werden, fehlt es an der Gerichtetheit einer Maßnahme gegen kurdische Zivilpersonen allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit. Dies gilt grundsätzlich auch, soweit präventiv oder nach Operationen der PKK zur Aufspürung der beteiligten Terroristen Wohnorte der Zivilbevölkerung durchsucht und die Bevölkerung dabei teilweise gezwungen wird, zeitweilig die Häuser zu verlassen. Dabei handelt es sich nämlich nur um auf die effektive Bekämpfung der PKK zweckbezogene Maßnahmen. Randnummer 71 Früher waren die Maßnahmen der türkischen Sicherheitskräfte durchgehend dadurch gekennzeichnet, daß sie aus Anlaß und zum Zweck der Eindämmung des bewaffneten Kampfes der PKK in der Südosttürkei durchgeführt wurden. So erfolgten zum Beispiel Umsiedlungsaktionen (I 53) zielgerichtet unter militärischstrategischen Gesichtspunkten der Bekämpfung der PKK und noch nicht wahllos unter Anknüpfung an die kurdische Volkszugehörigkeit, sondern veranlaßt durch Operationen der PKK vor allem in Gebieten, in denen die PKK besondere Unterstützung genießt (I 53). Dazu zählten auch - bedingt durch die Guerilla-Taktik der PKK - Durchsuchungen und vorläufige Festnahmen der Einwohner ganzer Dörfer (vgl. Hess. VGH, 23.11.1992 - 12 UE 2590/89 -). Randnummer 72 Dagegen kann bei den Maßnahmen der Sicherheitskräfte in der jüngeren Vergangenheit nicht mehr davon gesprochen werden, sie würden nur dem aktiven Terroristen, dem Teilnehmer im strafrechtlichen Sinne oder demjenigen, der im Vorfeld Unterstützungshandlungen zugunsten terroristischer Aktivitäten vornimmt, ohne sich an diesen Aktivitäten unmittelbar zu beteiligen, gelten. Die Maßnahmen der türkischen Sicherheitskräfte gegen die Zivilbevölkerung sowohl nach Angriffen der PKK als auch nach legalen oder illegalen Demonstrationen erscheinen mittlerweile als Strafaktionen gegen die kurdische Bevölkerung; für den türkischen Staat gelten nämlich jetzt offenbar alle Kurden als potentielle Unterstützer der PKK. Dies zeigt sich unter anderem dann, wenn als Reaktion auf PKK-Aktivitäten Sicherheitskräfte nicht die Guerillakämpfer verfolgten, sondern ganze Ortschaften im kurdischen Osten, die in der Nähe liegen, zusammenschossen (I 78, 90). Zwar wird von der türkischen Staatsführung angekündigt, sie werde die Rebellen der verbotenen PKK ausrotten (I 97). Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, von etwaigen Maßnahmen der Sicherheitskräfte sei die Zivilbevölkerung nicht betroffen. Vielmehr kommt es tatsächlich in einer Vielzahl von Fällen zu Angriffen auf die Zivilbevölkerung in den Notstandsgebieten, wobei sogar zunehmend Massaker an kurdischen Zivilisten vom Militär in Kauf genommen werden (I 98). Beispielsweise ist die hauptsächlich von Kurden bewohnte Stadt Lice von der türkischen Armee angegriffen worden. Dabei wurden aus Hubschraubern und Panzern Brandsätze eingesetzt; anschließend sind die Bewohner von Soldaten aus ihren Wohnungen geholt und diese dann in Brand geschossen worden (I 100). Während nach offiziellen Angaben dabei 34 Menschen ums Leben kamen, berichteten Einwohner von über Hunderten von Toten und Vermißten (I 98). Danach gab es Befürchtungen, daß die Regierungstruppen auch in der nahegelegenen Kleinstadt Kulp ein Massaker anrichten würden, nachdem diese Stadt belagert und angegriffen wurde (I 96). Die ungefähr 950 Einwohner des Dorfes Kursunlu bei Dicle forderte das Militär auf, ihre Siedlung zu verlassen; gleichzeitig drohte es nach Ablauf des Ultimatums, das Dorf zu beschießen, auch wenn Einwohner dort bleiben würden (I 102). In Lice war kurze Zeit vorher der Kommandeur der Militärpolizei dieser Region erschossen worden (I 95). Im Frühjahr und Sommer 1993 sind 108 Siedlungen zerstört worden (I 83); nach einer in der Zeitung Özgür Gündem veröffentlichten Liste sind vom
  20. März bis
  21. August 1993 117 Dörfer verbrannt und deren Bewohner vertrieben worden (I 90). In den vergangenen zwei Jahren sind in den Südostprovinzen mehr als 500 Dörfer von den Regierungstruppen gewaltsam geräumt worden, wobei der Hausrat mit in Flammen aufging, um eine Rückkehr zu verhindern (I 88). Zwar steht den Betroffenen eine Entschädigung zu; zu Entschädigungsleistungen ist es bisher aber nachweislich nicht gekommen (I 99). Bei diesen Aktionen trieben die Sicherheitskräfte regelmäßig zunächst alle Dorfbewohner auf dem Dorfplatz zusammen, durchsuchten danach die Häuser, raubten das Geld und die Wertsachen der Bewohner und setzten die Häuser einschließlich der darin befindlichen Gegenstände und die Ställe nebst der Tiere in Brand. Teilweise wurden die Dorfbewohner noch mißhandelt und geschlagen (I 90). Dabei wurden in der Region um Lice, Kulb und Bingöl innerhalb von drei Tagen von Soldaten neun Dörfer niedergebrannt. In der Provinz Bitlis sind drei Dörfer - Kovanis, Sap und Kutlu - von Soldaten und Dorfschützern unter Einsatz von Artillerie angegriffen und innerhalb von vier Stunden vernichtet worden (I 90). Am
  22. August 1993 richteten Sondereinheiten der türkischen Armee in der Kreisstadt Digor während eines Schweigemarsches von über 4.000 Kurden aus Anlaß des
  23. Jahrestages des Beginns des bewaffneten Kampfes der PKK ein Blutbad an (I 87). Dabei sollen nach offiziellen Angaben die Sicherheitskräfte von militanten PKK-Aktivisten, die sich unter die Demonstranten gemischt hätten, beschossen worden sein. Demgegenüber erklärte der Vorsitzende der konservativen Mutterlandspartei (ANAP) Konuk, daß sich unter den Demonstranten keine PKK-Aktivisten befunden hätten und aus der Menge nicht geschossen worden sei. Einen Tag später versammelten sich Tausende von Menschen am Kreuzungspunkt Dolabas im Kreis Malazgirt, Provinz Mus, um zu demonstrieren. Dabei wurden sie von Militäreinheiten umstellt und unter anderem von Panzern und Helikoptern unter Beschuß genommen. Es gab drei Tote und über 70 Verletzte (I 94). Des weiteren sind noch zahlreiche Dörfer von Militäraktionen betroffen (I 90, 94). Dabei wurden in den Kreisen Cinar und Lice in der Provinz Diyarbakir in den Häusern die Einrichtungsgegenstände zerstört und die Saat auf den Feldern mit Militärfahrzeugen vernichtet. Ähnliches geschah auch unter anderem noch in Tilkiler, Kreis Pazarcik (09.10.1993), in den in der Nähe der Berge Nurhak und Engizek gelegenen Dörfern Akpinar, Eskibey, Sakirobasi, Erkenek und Cihanderesi (05.08.1993), in der Kreisstadt Siverek (20.04.1993) und in den Dörfern Danik, Sirnak, Mishecerk, Kuzlik, Sekis, Cirikan, Sasi und Sahsi (20.08.1993) (I 94). In Selenk in der Provinz Sirnak setzten die staatlichen Sicherheitskräfte 60 Häuser in Brand, erschossen etwa 200 Tiere und zündeten große Flächen bestellter Äcker an. Auslöser dieser Maßnahme dürfte gewesen sein, daß vier Tage zuvor bei einem PKK-Angriff auf eine in der Nähe gelegene Militärstation sechs Soldaten getötet wurden. Staatliche Sicherheitskräfte griffen am
  24. Juni 1993 die Kreisstadt Hani mit Raketenwerfern an, wobei Häuser beschädigt wurden (I 82). Bei Angriffen auf die Kreisstadt Dogubeyazit setzten die Sicherheitskräfte Panzer und Artillerie ein. Ähnliches geschah auch mit den Dörfern Naxciran, Basköy und Yaglica im Kreis Digor und dem Dorf Saribulak, Kreis Kagizman (September 1993), Altinova im Kreis Hasköy, Provinz Mus (02.10.1993), Senik, Zengok und Kerrani (05.06.1993 und 12.10.1993) sowie mit verschiedenen Ortschaften in der Provinz Bitlis (27.05.1993) (I 94). Teilweise überfielen die Sicherheitskräfte auch Dörfer, um die Bewohner zu Dorfschützern zu machen und sie gegen die PKK zu bewaffnen. Dies geschah z. B. am
  25. September 1993 in den Dörfern Orat, Gewre und Asagicarmik. Zur Erreichung des Zwecks wurden die Bewohner stundenlang gefoltert und alle Angehörigen der Familien, die sich trotzdem dann noch weigerten, festgenommen. In der Provinz Mardin sind fünf Dörfer geräumt worden, weil die Bewohner nicht Dorfwächter werden wollten (I 99). Auch nach den Angaben des Auswärtigen Amtes leidet die Bevölkerung in den unter Notstandsrecht stehenden Gebieten nach wie vor unter den oft unverhältnismäßigen Aktionen der Sicherheitskräfte und unter anderem den blutigen Anschlägen der PKK (I 76), wobei aufgrund der in den Notstandsgebieten nicht gewährleisteten Pressefreiheit (I 47) davon ausgegangen werden kann, daß nicht alle dort vorkommenden, schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen bekannt werden. Die Übergriffe der Sicherheitskräfte im Südosten in Form von Eigentumszerstörung, Freiheitsberaubung, Mißhandlung oder Tötung ereignen sich meistens - und damit nicht immer - im Zusammenhang mit militärischen Einsätzen als Antwort auf bewaffnete Angriffe der PKK, im Zusammenhang mit polizeilichen Maßnahmen zur Strafverfolgung von Staatsschutzdelikten sowie zur Gefahrenabwehr oder auch im Zusammenhang mit notstandsrechtlich sanktionierten Zwangsevakuierungen von Dörfern (I 104), wobei die Grenze zwischen Terrorismusbekämpfung und individuellen und/oder kollektiven Maßnahmen der Sicherheitskräfte gegen die Zivilbevölkerung immer schwerer zu ziehen ist (I 99). Bei Straßenkämpfen in den größeren Ortschaften der Region verschwimmen die Grenzen zwischen gezieltem Vorgehen gegen PKK-Militante und willkürlichem Beschuß ganzer Stadtteile. Als Beispiel wird in diesem Zusammenhang angeführt, daß die Stadt Sirnak im August 1992 noch lange nach dem Rückzug angreifender PKK-Militanter vom türkischen Militär zum Teil mit Artillerie unter Beschuß genommen und schwer beschädigt wurde (I 99). Nach Angaben der pro-kurdischen Zeitung "Özgür Gündem" wurde vor einem Jahr über die Ortschaft Beytüssebap ein Nahrungsmittelembargo verhängt, das seit August 1993 auf die Städte Uludere, Sirnak und umliegende Dörfer ausgeweitet wurde, wobei zur Begründung angegeben wurde, daß die Bewohner die PKK mit Lebensmitteln versorgten (I 99). Das Lebensmittelembargo ist mittlerweile auf die im Dreieck der Kreise Lice, Kulp und Genc liegenden Kreisstädte und Dörfer sowie auf die auf den Bergen Agri und Tendürek gelegenen Dörfer ausgedehnt worden. Danach werden Lebensmittel nur gegen Vorlage des Personalausweises und mengenmäßig für eine Person verkauft; zur Kontrolle werden in bestimmten Abständen flächendeckende Durchsuchungen vorgenommen, die Zu- und Ausfahrten zu den Dörfern werden von der Gendarmerie oder von Dorfschützern kontrolliert, und die Umgebung des Ortes wird vermint (I 90). Randnummer 73 Insgesamt ist bei Abwägung und Einbeziehung aller genannten Berichte zugrunde zu legen, daß die Aktionen der Sicherheitskräfte in den Notstandsprovinzen nicht mehr allein unmittelbar auf die Bekämpfung der PKK gerichtet sind, sondern auch bewußt und in einer Vielzahl von Fällen zielgerichtet die Verletzung und Tötung von Personen der Zivilbevölkerung in Kauf genommen wird, um dadurch jedenfalls auch mittelbar - durch Abschreckung und Einschüchterung der kurdischen Zivilbevölkerung - den militärischen Kampf gegen die PKK zu erleichtern, ohne einen konkreten Anlaß zu haben, daß es sich bei den jeweiligen Personen um PKK-Anhänger oder -Unterstützer handelt. Dabei ist es für die Asylrelevanz dieser Maßnahme nicht erforderlich, daß sie auf die Zerstörung der Identität der gesamten der Gegenseite zugerechneten Zivilbevölkerung ausgerichtet ist. Es ist insoweit schon asylrechtlich erheblich, wenn von solchen Aktionen nur Teile dieser Zivilbevölkerung betroffen sind, die - wie hier - nach asylerheblichen Merkmalen bestimmt sind (BVerwG, 27.01.1993 - 9 B 95.92 -). Für diese Beurteilung maßgeblich sind nicht die subjektiven Gründe oder Motive der handelnden Sicherheitskräfte, sondern die nach ihrem inhaltlichen Charakter erkennbare Gerichtetheit der von ihnen durchgeführten Aktionen. Damit ist eine objektivierte Betrachtung der grundsätzlichen Zielrichtung der Aktionen der türkischen Sicherheitskräfte erforderlich. Aus der Sicht eines objektiven Dritten stellen sich die Aktionen der türkischen Sicherheitskräfte als in erheblichem Umfange auch gegen die kurdische Zivilbevölkerung gerichtet dar. Die bewußt auch gegen die Zivilbevölkerung gerichteten Aktionen stellen eine neue Dimension der Kampfführung der türkischen Sicherheitskräfte gegen die PK

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