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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat 5 TH 595/93 Beschluss Sonderabfallabgabe als öffentliche Abgabe iSd VwGO § 80 Abs 2 Nr 1; Zuständigkeit zur

(Sonderabfallabgabe als öffentliche Abgabe iSd VwGO § 80 Abs 2 Nr 1; Zuständigkeit zur Schätzung und Festsetzung von Vorauszahlungen) Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt,

  1. Februar 1993, II/1 H 2541/92 Gründe Randnummer 1 Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin, Randnummer 2 festzustellen, daß der Widerspruch vom 05.10.1992 gegen den Vorauszahlungsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 28.09.1992 aufschiebende Wirkung hat, Randnummer 3 hilfsweise die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid anzuordnen, Randnummer 4 abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und muß, soweit sie hilfsweise die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt hat, auch in der Sache Erfolg haben. An der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Vorauszahlungsbescheides bestehen ernstliche Zweifel, die es nach der im gerichtlichen Aussetzungsverfahren entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO gebieten, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs - und damit auch der inzwischen erhobenen Klage - in dem beantragten Umfang anzuordnen. Randnummer 5 Das Verwaltungsgericht hat das vorliegende Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin so verstanden, daß dieses sich nur auf den Teilbetrag von 2.767.100,-- DM der festgesetzten Vorauszahlung bezieht, der über den von der Antragstellerin selbst berechneten und auf Grund der Selbstberechnung entrichteten Vorauszahlungsbetrag von 672.750,-- DM hinausgeht. Dieser Auslegung schließt sich der Senat an. Eine ausdrückliche Beschränkung auf den fraglichen Teilbetrag weisen zwar weder das Widerspruchsschreiben der Antragstellerin vom
  2. Oktober 1992 noch der daran anknüpfende Rechtsschutzantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf. Die Antragstellerin selbst spricht aber in ihrer Beschwerdeschrift vom
  3. Februar 1993 von einem "strittigen" Abgabenbetrag "in Höhe von DM 2.767.100,-- DM" und bringt auf diese Weise unmißverständlich zum Ausdruck, daß sie - in der Tat - lediglich hinsichtlich dieses Betrages vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO in Anspruch nehmen will. Randnummer 6 Für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in der Form des von der Antragstellerin gestellten Hauptantrages - Feststellung, daß dem Widerspruch von
  4. Oktober 1992 gegen den Vorauszahlungsbescheid vom
  5. September 1992 aufschiebende Wirkung zukommt -, ist im vorliegenden Fall kein Raum. Bei der angegriffenen Festsetzung einer Vorauszahlung auf die Sonderabfallabgabe nach dem Hessischen Sonderabfallabgabengesetz, welches hier noch in der Fassung vom
  6. Juni 1991, GVBl. I S. 218 (HSondAbfAbgG 1991) anzuwenden ist, handelt es sich um eine "Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten" im Sinne des § 80 Abs. 2 Ziffer 1 VwGO, bei der die sonst vorgesehene aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) entfällt. Mit der Sonderabfallabgabe verschafft sich das Land Finanzmittel zur Finanzierung der in § 9 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 bis 5 HSondAbfAbgG 1991 genannten Maßnahmen. Nach der gesetzlichen Ausgestaltung stellt sich die Abgabe demnach als eine "Sonderabgabe" dar, der jedenfalls auch Finanzierungsfunktion zukommt. Solche Sonderabgaben zählen neben den klassischen Abgaben - Steuern, Beiträge und Gebühren - zu den öffentlichen Abgaben im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Soweit der Senat, bezogen auf die Abwasserabgabe nach dem Abwasserabgabengesetz des Bundes vom
  7. September 1976, BGBl. I S. 2721 (AbwAG), die Auffassung vertreten hat, der Begriff der öffentlichen Abgaben im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO umfasse nur Steuern, Gebühren und Beiträge (Beschluß vom
  8. Juni 1983 - 5 TH 20/83 -, DÖV 1983, 1012), hält er daran nicht mehr fest. Randnummer 7 Hat der von der Antragstellerin eingelegte Widerspruch nicht schon kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung, so kommt vorläufiger Rechtsschutz nur als gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1
  9. Alternative VwGO - entsprechend dem "Hilfsantrag" der Antragstellerin - in Betracht. Insoweit ist das Rechtsschutzbegehren zulässig und - wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Vorauszahlungsbescheides - auch begründet. Die ernstlichen Zweifel ergeben sich bereits daraus, daß das Regierungspräsidium in Darmstadt, welches den Vorauszahlungsbescheid erlassen hat, nicht die sachlich zuständige Landesbehörde war, der die Festsetzung von Vorauszahlungen auf die Sonderabfallabgabe nach dem Hessischen Sonderabfallabgabengesetz oblag. Randnummer 8 Nach § 12 Abs. 1 HSondAbfAbgG obliegt "der Vollzug dieses Gesetzes ... den Regierungspräsidien, soweit nichts anderes bestimmt ist". Im Anschluß daran heißt es in § 12 Abs. 2, daß der für die Abfallentsorgung zuständige Minister ermächtigt wird, "die Zuständigkeiten, insbesondere für die Festsetzung der Abgabe und die Verwendung des Abgabeaufkommens, abweichend von Abs. 1 durch Rechtsverordnung zu regeln". Von der Möglichkeit abweichender Zuständigkeitsbestimmung hat der Hessische Minister für Umwelt, Energie und Bundesangelegenheiten - als der für die Abfallentsorgung zuständige Landesminister - durch seine "Verordnung zur Ausführung des Hessischen Sonderabfallabgabengesetzes" vom
  10. September 1991, GVBl. I S. 307 (im folgenden: AusfVO 1991), sehr umfassend Gebrauch gemacht. § 2 der Ausführungsverordnung vom
  11. September 1991 lautet wie folgt: Randnummer 9 § 2 Randnummer 10

(1)Die Zuständigkeit für Randnummer 11
  1. die Entgegennahme der Erklärung des Abgabepflichtigen nach § 5 Abs. 2, Randnummer 12
  2. die Schätzung der Abgabenhöhe nach § 5 Abs. 4, Randnummer 13
  3. die Festsetzung der Abfallabgabe nach § 6 Abs. 1 und § 16, Randnummer 14
  4. die Befreiung von der Abgabe nach § 6 Abs. 4, Randnummer 15
  5. die Befreiung von der Vorauszahlung nach § 7 Abs. 3, Randnummer 16
  6. die Festsetzung des Verspätungszuschlages nach § 8 Abs. 4, Randnummer 17
  7. den Einsatz des Abgabeaufkommens für die Verwendungszwecke nach § 9 Randnummer 18 des Hessischen Sonderabfallabgabengesetzes wird dem für die Abfallentsorgung zuständigen Ministerium übertragen. Randnummer 19
(2)Die zuständige Behörde kann diese Aufgaben ganz oder teilweise nach § 6 Abs. 4 des Gesetzes über die Neuordnung des öffentlichen Bank- und Sparkassenwesens und über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Hessen-Nassauischen Versicherungsanstalten in der Fassung vom
  1. Februar 1990 (GVBl. I S. 38), geändert durch Gesetz vom
  2. September 1990 (GVBl. I S. 593), treuhänderisch durch die Hessische Landesbank - Girozentrale - wahrnehmen lassen. Randnummer 20 Das Verwaltungsgericht hat angenommen, daß zu den wenigen Handlungen, für die es nach der Aufzählung in § 2 Abs. 1 AusfVO 1991 noch bei der Zuständigkeit des Regierungspräsidiums gemäß § 12 Abs. 1 HSondAbfAbgG bleibt, gerade der im vorliegenden Fall streitige Erlaß eines Vorauszahlungsbescheides auf der Grundlage einer Schätzung gehöre; letzteres ergebe sich daraus, daß die Ausführungsverordnung "keine abweichende Regelung der Zuständigkeit für die Schätzung der Vorauszahlung" treffe. Dem kann nicht gefolgt werden. § 2 Abs. 1 AusfVO 1991 enthält auch für die behördliche Festsetzung von Vorauszahlungen nach § 7 HSondAbfAbgG 1991 eine die Zuständigkeit des für die Abfallentsorgung zuständigen Ministers begründende (abweichende) Zuständigkeitsbestimmung. Randnummer 21 Soweit § 2 Abs. 1 AusfVO 1991 in Ziffer 3 lediglich für die Festsetzung "der Abfallabgabe nach § 6 Abs. 1 und § 16" eine abweichende Zuständigkeit vorsieht, bedeutet das im Umkehrschluß nicht, daß für die Festsetzung von Vorauszahlungen nach § 7 HSondAbfAbgG 1991 mangels entsprechender ausdrücklicher Regelung die Zuständigkeit der Regierungspräsidien erhalten bleibe. Das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung der Zuständigkeit bei der Festsetzung von Vorauszahlungen in § 2 Abs. 1 AusfVO 1991 erklärt sich damit, daß schon das Hessischen Sonderabfallabgabengesetz in seiner ursprünglichen Fassung die F e s t s e t z u n g von Vorauszahlungen nicht ausdrücklich regelt. Letzteres hängt wiederum damit zusammen, daß im vorausgesetzten Regelfall der "Selbstberechnung" der Vorauszahlung (§ 7 Abs. 2 Satz 1 HSondAbfAbgG 1991) eine behördliche Festsetzung ohnehin nicht erfolgt. Die Vorauszahlung muß nur dann besonders festgesetzt werden, wenn der Abgabepflichtige seiner Selbstberechnungsverpflichtung nicht oder nicht richtig bzw. nicht vollständig nachkommt. In einem solchen Fall kann, wie sich aus der Verweisung des § 7 Abs. 2 Satz 2 auf § 5 Abs. 4 HSondAbfAbgG 1991 ergibt, die Höhe der Vorauszahlung durch die Behörde geschätzt werden. Randnummer 22 Mit der Schätzungsbefugnis in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 4 ist zugleich die Befugnis verbunden, die Vorauszahlung - dann auch - in der geschätzten Höhe festzusetzen. Das Gesetz hat in seiner ursprünglichen Fassung darauf verzichtet, diese Festsetzungsbefugnis neben der ausdrücklich geregelten Schätzungsbefugnis besonders auszusprechen. Dies ist der Grund dafür, daß auch die an die Gesetzesterminologie anknüpfende Ausführungsverordnung von 1991 bei der abweichenden Zuständigkeitsbestimmung in § 2 Abs. 1 den Fall der Festsetzung von Vorauszahlungen nicht ausdrücklich aufführt. Der Sache nach geregelt ist dieser Fall aber gleichwohl. Da die Festsetzungsbefugnis bei Vorauszahlungen die selbstverständliche Folge der durch die Verweisung auf § 5 Abs. 4 HSondAbfAbgG 1991 geregelten Schätzungsbefugnis bei Vorauszahlungen ist, richtet sich auch die Festsetzungs z u s t ä n d i g k e i t für Vorauszahlungen nach der entsprechenden Schätzungszuständigkeit. Demnach kommt es für die Frage, ob die Ausführungsverordnung von 1991 eine abweichende Zuständigkeitsregelung für die Festsetzung von Vorauszahlungen enthält, entscheidend darauf an, ob dort die entsprechende S c h ä t z u n g s zuständigkeit abweichend geregelt ist. Letzteres ist der Fall, wie sich aus § 2 Abs. 1 Ziffer 2 AusfVO 1991 ergibt. Nach dieser Vorschrift fällt "die Schätzung der Abgabenhöhe nach § 5 Abs. 4" in die Zuständigkeit des für die Abfallentsorgung zuständigen Ministers. Mit der Schätzung der Abgabenhöhe nach § 5 Abs. 4 ist sowohl der direkte Anwendungsfall des § 5 Abs. 4 - Schätzung der Höhe der jährlich anfallenden Abfallabgabe bei fehlender, nicht richtiger oder nicht vollständiger Abgabeerklärung - als auch der auf der Verweisung in § 7 Abs. 2 Satz 2 beruhende Fall der entsprechenden Anwendung des § 5 Abs. 4 - Schätzung der Höhe der halbjährlich anfallenden Abgabevorauszahlungen bei fehlender, nicht richtiger oder nicht vollständiger Selbstberechnungserklärung - gemeint. Das Verwaltungsgericht, welches die Zuständigkeit für den Erlaß des streitigen Vorauszahlungsbescheides an sich zutreffend von der Zuständigkeit für die S c h ä t z u n g der Vorauszahlung abhängig gemacht hat, legt die Zuständigkeitsregelung in § 2 Abs. 1 Ziffer 2 AusfVO 1991 anscheinend so aus, daß sie nur den direkten Anwendungsfall des § 5 Abs. 4 HSondAbfAbgG erfaßt. Für eine derartige Verengung des Anwendungsbereichs des § 2 Abs. 1 Ziffer 2 AusfVO 1991 gibt es indessen keinen sachlichen Grund. Hätte der Verordnungsgeber mit der "Schätzung der Abgabenhöhe nach § 5 Abs. 4" nicht auch die Fallgruppe der Schätzung von Vorauszahlungen einbeziehen wollen, so hätte er das durch eine entsprechende Einschränkung - Ausklammerung der Fälle, in denen § 5 Abs. 4 nur "entsprechend" auf Grund der Verweisung in § 7 Abs. 2 Satz 2 gilt - zum Ausdruck bringen müssen. Randnummer 23 Für die Richtigkeit der vorstehenden Auslegung liefern auch die vom
  3. Mai 1993 an geltenden Neufassung des Hessischen Sonderabfallabgabengesetzes, GVBl. I S. 611 (HSondAbfAbgG 1993) und die hierzu ergangene neue Ausführungsverordnung vom
  4. September 1993, GVBl. I S. 407 (AusfVO 1993) einen Beleg. Die Neufassung des Hessischen Sonderabfallabgabengesetzes sieht jetzt in ihrem § 7 Abs. 3 bei Vorauszahlungen ausdrücklich die Befugnis der Behörde zur Schätzung u n d zur Festsetzung durch Bescheid vor. Die Verweisung auf § 5 Abs. 4, die bei der Anwendung der früheren Fassung des Hessischen Sonderabfallabgabengesetzes zu Mißverständnissen führte, ist entfallen. Mit der Neufassung sollte, wie sich aus dem Gesetzesentwurf der Landesregierung, Begründung zu Art. 1 Nr. 6 c (LT-Drs. 13/3669 S. 11), eindeutig ergibt, keine inhaltliche Änderung der früheren Gesetzeslage, sondern lediglich eine Klarstellung dessen, was schon nach der ursprünglichen Gesetzesfassung dem Willen des Gesetzgebers entsprach, verbunden sein. An die Neufassung des § 7 HSondAbfAbgG knüpft wiederum die neue Fassung der Ausführungsverordnung zum Hessischen Sonderabfallabgabengesetz an. Diese Fassung sieht nunmehr sowohl für die Schätzung der Bemessungsgrundlage der Vorauszahlung als auch - ausdrücklich - für deren Festsetzung und Erhebung die Zuständigkeit des für die Abfallentsorgung zuständigen Ministers vor. Damit wurde auch für die abweichende Zuständigkeitsbestimmung eine Klarstellung dessen bewirkt, was - an sich - schon immer gemeint, freilich bislang nicht glücklich formuliert war. Randnummer 24 Der Verstoß gegen die Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit, der mit dem Erlaß des angefochtenen Vorauszahlungsbescheides durch das Regierungspräsidium in Darmstadt verbunden ist, führt zur Rechtswidrigkeit dieses Bescheides und zu seiner Aufhebbarkeit im Anfechtungsverfahren. Nur für die Verletzung der ö r t l i c h e n Zuständigkeit ist in den Verwaltungsverfahrensgesetzen (vgl. § 46 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
  5. Dezember 1976, GVBl. I S. 454) und in der Abgabenordnung (§ 127 AO) die Unbeachtlichkeit des Mangels für den Fall vorgesehen, daß "keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können". Für Verstöße gegen die Vorschriften über die s a c h l i c h e Zuständigkeit gilt diese Regelung nicht (vgl. für das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes: Kopp, Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz,
  6. Auflage 1991, § 46 Rn. 16; für die Abgabenordnung: Klein/Orlopp, Kommentar zur Abgabenordnung,
  7. Auflage 1989, § 127 Anm. 1). Die Beachtung der Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit ist wegen ihrer besonderen rechtsstaatlichen Bedeutung "um ihrer selbst willen" vorgeschrieben, und es ist deshalb nicht nur "Förmelei", wenn hier ohne Ausnahme die Sanktion der Aufhebbarkeit des Bescheides eingreift. Randnummer 25 Da dem Aussetzungsbegehren der Antragstellerin bereits wegen des oben dargelegten Zuständigkeitsmangels zu entsprechen ist, kann dahingestellt bleiben, ob auch aus anderen Gründen für eine Aussetzung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 5 VwGO Raum wäre. Die Antragstellerin macht unter anderem die Verfassungswidrigkeit des Hessischen Sonderabfallabgabengesetzes geltend. Die Verfassungsmäßigkeit solcher Landesgesetze ist in der Tat - zum einen wegen der vom Bund in Anspruch genommenen Bundeskompetenz auf dem Gebiet des Abfallrechts, zum anderen wegen der besonderen rechtlichen Anforderungen, die an die Zulässigkeit von Sonderabgaben gestellt werden - umstritten (vgl. etwa aus neuerer Zeit: Kügel, Sonderabfallabgaben und Altlasten, NVwZ 1994, 535 ff. mit zahlreichen Nachweisen zum Meinungsstand in Lehre und Rechtsprechung). Hiermit und mit der speziell im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO sich stellenden Frage, von welchem Gewicht Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes sein müssen, damit schon vor einer Entscheidung des an sich zuständigen Verfassungsgerichts vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden kann (dazu: Kopp, Kommentar zur VwGO,
  8. Auflage 1992, § 80 Rn. 92 a; Urban, NVwZ 1989, 933 ), braucht sich jedoch der Senat aus Anlaß des vorliegenden Verfahrens nicht zu befassen. Randnummer 26 Soweit die Antragstellerin neben der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs einen gerichtlichen Ausspruch des Inhalts begehrt, daß die Antragsgegnerin den Abgabenbetrag in Höhe von 2.767.100,-- DM zurückzuzahlen hat, ist auch diesem Antrag zu entsprechen. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer bereits durchgeführten Vollziehung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO ist der gleiche Prüfungsmaßstab zugrundezulegen wie bei der auf § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO beruhenden Aussetzungsentscheidung selbst. Das heißt, daß bei öffentlichen Abgaben - ausgehend von dem hier geltenden Maßstab des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO - die Vollziehung aufzuheben ist, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen (vgl. OVG Münster, Beschluß vom 11.08.1987 - 3 B 2731/86 - ZKF 1988, 13). Die unter dem Druck drohender Vollzugsmaßnahmen erbrachte Zahlung der Antragstellerin ist als "Vollziehung" im Sinne des § 80 Abs. 5 (dazu: Kopp, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, § 80 Rn. 73) anzusehen. Wegen der oben dargelegten ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitigen Vorauszahlungsbescheides ist folglich die Rückgängigmachung dieser Vollziehung durch Rückzahlung des streitigen Betrages an die Antragstellerin anzuordnen. Randnummer 27 Als unterliegender Teil hat der Antragsgegner die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13, 14 (analog) GKG. Randnummer 28 Dieser Beschluß ist unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026632

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