GO sind, so daß dem Widerspruch des Antragstellers gegen die Anforderung der Säumniszuschläge in dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 11. Dezember 1992 nicht schon von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt. Der Senat gibt aus Anlaß des vorliegenden Falles seine anderslautende bisherige Rechtsprechung, bei Säumniszuschlägen handele es sich weder um Abgaben noch um Kosten
GO (vgl. Beschlüsse vom 25.10.1974 - V TH 19/74 - ESVGH 26, 184 = VerwRspr. 27, 1010, vom
GO hatte der Senat vor allem mit dem Argument verneint, daß Säumniszuschläge nicht unmittelbar der Deckung des Finanzbedarfs der öffentlichen Hand dienten, sondern ein Druckmittel darstellten, durch welches die Abgabepflichtigen zur pünktlichen Zahlung der jeweiligen Abgabe angehalten werden sollen (ähnlich: BayVGH, Beschluß vom 2.4.1985 - Nrn. 23 CS 85 A 361, 23 CE 84 A 2898, 23 CE A 2900 - KStZ 1985, 155, 156; OVG Koblenz, Beschluß vom 15.7.1986 - 12 B 79/86 - NVwZ 1987, 64 = DÖV 1987, 35; OVG Lüneburg, Beschluß vom 27.1.1988 - 9 OVG B 104/87 - KStZ 1988, 57). Diese Betrachtungsweise läßt indessen unberücksichtigt, daß die Säumniszuschläge unbeschadet ihrer Funktion als "Druckmittel eigener Art" auch die Funktion erfüllen, wirtschaftliche Nachteile auszugleichen, die der öffentlichen Hand aus Zahlungsverzögerungen entstehen (vgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 29.8.1991 - V R 78/86 - BFHE 165, 178, 183, mit weiteren Nachweisen zur eigenen Rechtsprechung; ferner OVG Bremen, Beschluß vom 6.4.1993, a.a.O., S. 237). Der finanzielle Ausgleich für die Wertminderung, die mit einem verzögerten Zahlungseingang verbunden ist, wird im Falle der Aussetzung der sofortigen Vollziehung durch die Erhebung von Aussetzungszinsen (§ 237 AO) und im Falle nicht zinsloser Stundung durch die Erhebung von Stundungszinsen (§ 234 Abs. 1 AO) bewirkt. Soweit die Verzögerung des Zahlungseingangs weder auf einer Vollziehungsaussetzung noch auf einer Stundung, sondern auf einer "Säumnis" des Abgabeschuldners beruht, kann der Ausgleich dafür nur über die - höheren - Säumniszuschläge erfolgen, denn irgendeinen anderen Ausgleich sieht das Gesetz in diesem Falle nicht vor. Der Bundesfinanzhof (a.a.O.) betont zu Recht den systematischen Zusammenhang zwischen den Regelungen über Stundungs- und Aussetzungszinsen einerseits und der Regelung über die Erhebung von Säumniszuschlägen andererseits. Verwirkte Säumniszuschläge treten - was den Ausgleich für die Wertminderung infolge verzögerten Zahlungseingangs angeht - gleichsam a n d i e S t e l l e von Stundungs- und Aussetzungszinsen. Die Finanzierungsfunktion der Säumniszuschläge geht sogar noch weiter, da sie neben dem eigentlichen "Zinsersatz" auch den besonderen Verwaltungsaufwand umfaßt, den gerade eine Säumnis infolge der durch sie ausgelösten Verwaltungstätigkeit verursacht (OVG Bremen, Beschluß vom 6.4.1993, a.a.O.). Hiervon ausgehend kommt der Finanzierungsfunktion des Säumniszuschlags neben der "Druckmittelfunktion" ein nicht unerhebliches Gewicht zu. Dies aber zwingt dazu, den Säumniszuschlag ebenso als "öffentliche Abgabe"
GO zu behandeln wie die zugrundeliegende Abgabenschuld selbst. Daß der Abgabenbegriff in § 80 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht auf die klassischen Abgaben "Steuern, Gebühren und Beiträge" eingeschränkt werden kann, wie noch in dem Senatsbeschluß vom
GO mit der Folge des Ausschlusses des Suspensiveffekts genügt es, daß die hoheitlich geltend gemachte öffentlich-rechtliche Geldforderung jedenfalls a u c h zur Deckung eines allgemeinen oder besonderen Finanzbedarfs dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1992 - 4 C 30.90 - HSGZ 1993, 458). Eine gleichzeitige - d.h. n e b e n der Finanzierungsfunktion bestehende - Lenkungs-, Antriebs-, Zwangs- oder Straffunktion schließt die Abgabeneigenschaft nicht aus. Für Säumniszuschläge bedeutet das, daß auch sie als "Abgaben"
GO anzusehen sind, und daß folglich einem Widerspruch gegen die Anforderung von Säumniszuschlägen nicht schon von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt. Randnummer 4 Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Anforderung von Säumniszuschlägen gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1,
GO handeln dürfte, sondern um eine einheitliche Leistung, deren endgültige Höhe nach Beendigung der Säumnis feststehe. Die Antragsgegnerin meint, daß dieses Verständnis eine an die monatsweise Verwirkung von Säumniszuschlägen anknüpfende "kontinuierliche" oder "sukzessive" Verjährung ausschließe und zu einer Verjährung führen müsse, die erst mit der Bezifferbarkeit des Gesamtanspruchs nach Abschluß der Säumnis bzw. einer entsprechenden Festsetzung und Anforderung beginnen könne. Das aber ist nicht so. Das Verständnis des Anspruchs auf Säumniszuschläge als eines der Höhe nach "in der Entwicklung begriffenen", aber gleichwohl einheitlichen Anspruchs schließt es nicht aus, den Beginn der Zahlungsverjährung auf die monatsweise Teilentstehung des Gesamtanspruchs zu beziehen; dies wiederum hat zur Folge, daß sich auch der Verjährungseintritt monatsweise für die jeweils entstandenen bzw. "hinzugekommenen" Teile des Gesamtbetrages der Säumniszuschläge verwirklicht. Randnummer 5 Auf Grund der ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitigen Anforderung von Säumniszuschlägen war es gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO auch geboten, die Aufhebung der auf die streitigen Säumniszuschläge bezogenen Vollziehungsmaßnahmen anzuordnen; dies hat das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise durch den Ausspruch in Ziffer 3 seines Beschlusses getan. Randnummer 6 Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den erstinstanzlichen Beschluß, soweit mit ihm dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers entsprochen wurde, ist nach allem mit für die Antragsgegnerin negativer Kostenfolge (§ 154 Abs. 2 VwGO) zurückzuweisen. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13, 14 (analog) GKG. Sowohl für das Aussetzungsbegehren (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) als auch für die hieran anknüpfende Aufhebung der Vollziehung (§ 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO) hat der Senat jeweils ein Drittel der streitigen Forderung ( 2.486,-- DM) zugrunde gelegt, so daß sich der Streitwert insgesamt auf 4.972,-- DM beläuft. Randnummer 7 Dieser Beschluß ist unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026634
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